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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.05.1967 – C-26/66
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1967:10
Schlußanträge des Generalanwalts Herrn Karl Roemer
vom 2. Mai 1967
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Die Firma Hoogovens, dem Gerichtshof bekannt aus einer Reihe früherer Prozesse, hat abermals eine Klage gegen die Hohe Behörde eingereicht, um die Nichtigerklärung einer Entscheidung zu erreichen, die im Rahmen des Schrottausgleichs an sie gerichtet wurde.
Zum Sachverhalt zunächst nur dies:
Während des Funktionierens der Schrottausgleichseinrichtung hat die Klägerin in ihrem Walzwerk neben eigenen Produkten fremde Stahlblöcke zu Brammen verarbeitet. Der dabei anfallende Schrott wurde von ihr in der Stahlfabrikation wieder verwendet.
Um seine Beitragspflichtigkeit geht der Streit.
Während die Klägerin die Auffassung vertritt, dieser Schrott sei als beitragsfreier Eigenentfall anzusehen, weil er in ihren Pro duktionsstätten angefallen und dort auch wieder verwendet worden ist, stellt die Hohe Behörde die in Frage stehenden Mengen, über deren Umfang übrigens kein Streit besteht, ausgleichspflichtigem Zukaufschrott gleich, und zwar mit der Begründung, sie hätten in den Produktionskreislauf der Klägerin nur eingefügt werden können mit dem Einverständnis anderer Unternehmen, die als Entgelt bestimmte Geldbeträge erhielten.
Die für ihre These maßgeblichen Elemente sollen der Hohen Behörde zur Kenntnis gekommen sein bei einer im September 1960 von der Schweizerischen Treuhandgesellschaft im Betrieb der Klägerin durchgeführten Kontrolle.
Dementsprechend hat die Generaldirektion Stahl nach Erlaß der Allgemeinen Entscheidung Nr. 7/63 der Klägerin am 8. April 1963 eine Abrechnung und Zahlungsaufforderung zugestellt, die auch die streitigen Schrottmengen erfaßte. Eine dagegen eingereichte Klage (Rechtssache 28/63) mußte jedoch wegen Fehlens einer angreifbaren Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. das Urteil vom 5. Dezember 1963, RsprGH IX 603 ff.).
Die Auseinandersetzungen der Klägerin mit der Hohen Behörde nahmen indessen im Rahmen eines langwierigen Verwaltungsverfahrens ihren Fortgang. Sie führten dazu, daß der Klägerin aufgrund der Allgemeinen Entscheidung Nr. 19/65 mit ihren definitiven Beitragssätzen am 23. Dezember 1965 erneut eine Abrechnung, diesmal bezogen auf den 31. Dezember 1965, zugestellt wurde, welche abermals die streitigen Schrottmengen als ausgleichspflichtigen Zukaufschrott behandelte.
Da eine Einigung auch in der Folgezeit nicht zustande kam, erließ die Hohe Behörde schließlich am 20. Juli 1966 eine formelle Entscheidung, in der, wie in der Abrechnung vom 23. Dezember 1965, die Beitragsschuld der Klägerin in Ansehung der streitigen Schrottmengen auf 589912,42 Gulden beziffert wurde.
Diese Entscheidung soll nach dem Willen der Klägerin aufgehoben werden, und zwar
wegen Verletzung verschiedener Grundentscheidungen des Schrottausgleichs;
wegen Verletzung mehrerer Vertragsbestimmungen, namentlich des Diskriminierungsverbots;
sowie wegen Verletzung der Begründungspflicht.
Darüber hinaus vertritt die Klägerin die Auffassung, der Hohen Behörde seien die Kosten des Gerichtsverfahrens selbst dann aufzuerlegen, wenn die Klage zurückgewiesen werde, weil die Hohe Behörde durch ihr Verwaltungsverhalten Unsicherheit geschaffen und der Klägerin Anlaß zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens gegeben habe.
Sehen wir zu, wie es sich mit diesen Rügen im einzelnen verhält und ob sie die Nichtigerklärung der angegriffenen Entscheidung tatsächlich rechtfertigen.
Da irgendwelche weiteren Vorbemerkungen — auch zur Klagezulässigkeit — nicht vonnöten sind, können wir uns unverzüglich dem ersten Klagegrund zuwenden.
Rechtliche Würdigung
1. Verletzung allgemeiner Entscheidungen über den Schrottausgleich
Er gibt Anlaß zu der Frage, ob die von der Hohen Behörde für richtig gehaltene Behandlung des streitigen Schrotts gegen Grundsätze verstößt, wie sie aus den Artikeln 3 und 4 der Entscheidungen Nrn. 22/54, 14/55, 2/57, 16/58, aus Artikel 6 der Entscheidungen Nrn. 7/63 und 19/65 sowie aus einem Schreiben des Gemeinsamen Büros vom 9. Dezember 1957 in Verbindung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen sind.
a) Zum Sachverhalt
Ehe wir uns der so gekennzeichneten Rechtsdiskussion zuwenden können, sind jedoch einige Bemerkungen zum Tatbestand des Verfahrens zu machen, weil unter den Parteien Streit darüber herrscht, im Rahmen welcher rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der fragliche Schrott bei Hoogovens anfiel und dort wieder verwendet werden konnte.
Dazu ergibt sich nach dem jetzigen Stand des Prozesses folgendes Bild.
Unstreitig ist wohl, daß von einer Reihe deutscher und französischer Stahlproduzenten mit Breedband und N.V.W. (Nederlandse Verkoopkantoor voor Walserijprodukten), einem Unternehmen, an dem Breedband und Hoogovens beteiligt sind, regelrechte Lohnwalzverträge über die Verarbeitung von Blöcken abgeschlossen worden sind und daß diese Verträge die Klausel enthielten, der anfallende Schrott dürfe gegen Entrichtung des niederländischen Marktpreises bei den Auftragnehmern verbleiben. In der Abwicklung der Aufträge war auch Hoogovens eingeschaltet, und zwar beim ersten Bearbeitungsvorgang, dem Auswalzen von Blöcken zu Brammen.
Was nun die rechtliche Eigenschaft angeht, in der die Klägerin tätig geworden ist, so könnte nach einem Brief, den sie am 25. April 1966 an die Hohe Behörde gerichtet hat, der Eindruck entstehen, sie selbst sei unmittelbar Partner der Lohnwalzverträge ge wesen, denn in diesem Brief ist die Rede von Schrott, der im Blockwalzwerk unseres Unternehmens aus Stahl angefallen ist, den wir im Auftrag einer Reihe deutscher und französischer Stahlwerke in Lohnarbeit ausgewalzt haben, und dieser Brief spricht von Rechtsverhältnissen, welche hinsichtlich der genannten Lohnwalzarbeiten zwischen den Auftraggebern einerseits und N.V.W., Breedband und Hoogovens andererseits bestanden haben.
Abweichend davon soll indessen, wie in einem Brief der Hohen Behörde an die Klägerin vom 15. Juni 1962 ausgeführt wurde, von der Schweizerischen Treuhandgesellschaft festgestellt worden sein, Hoogovens habe Lohnwalzarbeiten für Breedband ausgeführt und in diesem Zusammenhang für den anfallenden Schrott jeweils in Einzelabrechnungen Gutschriften zugunsten von Breedband erteilt. Da diese Feststellung im Verwaltungsverfahren offenbar nicht bestritten worden war, könnte daraus geschlossen werden, es habe zumindest eine stillschweigende Abmachung zwischen Breedband und Hoogovens über die Ausführung von Walzarbeiten bestanden, die ihrerseits als Lohnwalzvertrag anzusprechen wäre.
Beide Schlußfolgerungen werden jedoch von der Klägerin als unrichtig bezeichnet. Statt dessen hat sie auf eine nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens vom Gerichtshof gestellte Frage erklärt, ihre Walzarbeiten seien vorgenommen worden im Rahmen einer gemeinsamen Produktion (d.h. einer Gesellschaft, Maatschap), die zwischen ihr und Breedband vereinbart worden sei. Diese Abmachung sehe vor, daß jedes Unternehmen dem anderen bestimmte Betriebsanlagen zur Verfügung stelle, daß die Betriebsabrechnung von Breedband, dem Empfänger des Walzlohns, erstellt werde, wobei Buchführungsangaben über anfallenden Schrott lediglich Bedeutung für die gemeinsame Kostenrechnung hätten, und daß schließlich das Betriebsergebnis je nach den Investitionsanteilen auf die Partner aufgeteilt werde.
Von einer völligen Aufhellung aller Einzelheiten dieser wenig übersichtlichen Beziehungen und ihrer exakten juristischen Qualifizierung kann aber wohl im Rahmen des vorliegenden Verfahrens abgesehen werden, weil einige wesentliche Erkenntnisse in jedem Fall feststehen. Dies ist die Tatsache, daß im Betriebe von Hoogovens fremde Blöcke für Rechnung und auf Risiko anderer Unternehmen ausgewalzt wurden (wovon auch auszugehen ist bei Vereinbarung eines Festpreises als Walzlohn), und dies ist weiterhin die Tatsache, daß für den dabei anfallenden Schrott letzten Endes Vergütungen in irgendeiner Form nach Maßgabe der Marktpreise geleistet werden mußten. — Sieht man — wie es die Klägerin entgegen den Feststellungen ihres Schreibens vom 25. April 1966 für richtig hält — nur Breedband bzw. N.V.W, als Vertragspartner der Auftraggeber an, so liegt es in der Tat nahe, von der Existenz einer zumindest stillschweigenden Abmachung in der Art eines Lohnwalzvertrags zwischen Breedband und Hoogovens auszugehen, wobei in ihrem Rahmen naturgemäß eine Verrechnung vorgenommen werden mußte für den bei Hoogovens verbleibenden Schrott, der einen wirtschaftlichen Wert hatte und für den Breedband ihrerseits eine Vergütung an die Auftraggeber zu leisten hatte. — Geht man dagegen von einer Art Gesellschaft Hoogovens-Breedband aus, in deren Rahmen gewisse Arbeiten von Hoogovens erledigt werden mußten, so bleibt gleichfalls die Feststellung, daß über die gemeinsame Kosten Verrechnung für die Zwecke des Betriebsergebnisses zumindest ein Teil der an die Auftraggeber abzuführenden Vergütung für anfallenden Schrott mittelbar von Hoogovens aufgebracht würde.
In jedem Fall war somit der Wiedereinsatz des bei Hoogovens anfallenden Schrotts nur gegen eine Belastung dieses Unternehmens und mit Zustimmung der Auftraggeber möglich. Für die Zwecke der Schrottausgleichseinrichtung dürfte diese Erkenntnis ausreichend sein.
b) Ist der beim Auswalzen fremder Blöcke entstehende Schrott Eigenentfall des Verar beiters ?
Die entscheidende Rechtsfrage lautet demnach, ob der bei solchen Lohnwalzarbeiten entstehende Schrott, wie die Klägerin glaubt, nach den Grundsätzen der Ausgleichseinrichtung als Eigenschrott des Verarbeiters zu gelten hat.
Für ihren Standpunkt beruft sich die Klägerin vor allem auf die Rechtsprechung, die sich zum Begriff Eigenschrott gebildet hat, und in ihrem Zusammenhang namentlich auf das Urteil der Rechtssache 3/65 (RsprGH XI 1423 ff.).
Dabei liegt es nahe, gerade aus diesem Urteil ein maßgebliches Argument gegen die klägerische These zu gewinnen. In ihm wird nämlich ausgeführt, Eigenschrott sei gegeben, wenn ein Unternehmen die Abfälle aus eigener oder für seine Rechnung erfolgter Produktion oder Weiterverarbeitung seiner eigenen Erzeugnisse wieder in seinen Produktionskreislauf einbringt, also u.a. für Auftraggeber von Lohnwalzverträgen. — Der gleiche Gedanke findet sich in dem erwähnten Urteil ein zweites Mal ausgedrückt im Zusammenhang mit der Beurteilung des Diskriminierungsvorwurfs, der erhoben wurde im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung des bei der Lohnverarbeitung von Blöcken anfallenden, an den Besteller zurückgegebenen Schrotts einerseits und des aufgrund eines Eigentumsvorbehalts an den Verkäufer von Blöcken zurückerstatteten Schrotts andererseits. Diesen Vorwurf hat der Gerichtshof nicht gelten lassen und damit als berechtigt anerkannt, daß der bei Lohnverarbeitung entstehende, an den Besteller zurückgegebene Schrott als dessen Eigenschrott behandelt wird.
Wenn aber derartiger Schrott prinzipiell als Eigenentfall des Bestellers anzusehen ist, kann er nicht gleichzeitig — das ist die logische Folge — bei entgeltlichem Verzicht des Bestellers auf Rückgabe Eigenschrott des Verarbeiters sein.
Indessen soll es bei diesem Hinweis nicht sein Bewenden haben, und zwar aus Gründen, auf die im Zusammenhang mit dem Schreiben des Gemeinsamen Büros vom 9. Dezember 1967 noch einzugehen ist. Sehen wir uns also die Argumentation der Klägerin im einzelnen an.
Wie wir wissen, stehen im Mittelpunkt ihrer Überlegungen diejenigen Formulierungen des Urteils 3/65, in denen davon die Rede ist, für den Begriff Eigenaufkommen seien die Umstände der Schrotterzeugung, eine Analyse des Vorgangs der Schrotterzeugung maßgeblich. Von Eigenschrott könne gesprochen werden, wo Schrott als Produkt der eigenen Tätigkeit des vom Ausgleich freizustellenden Unternehmens anzusehen sei. — Diese Faktoren sind nach Ansicht der Klägerin in erster Linie zu betrachten, dagegen wäre es verfehlt, vertragliche, das Schrotteigentum betreffende Beziehungen zu anderen Unternehmen in der Definition des Eigenentfalls zu verwerten. — Liege ein Fall vor, in dem gleichzeitig gewisse Kriterien des Zukaufschrotts und solche des Eigenschrotts zu erkennen seien, so müsse den letzteren als denen des Gemeinschaftsrechts der Vorrang zuerkannt werden.
Mir will jedoch scheinen, daß die Klägerin in den Schlußfolgerungen, die sie in dieser Weise aus der Rechtsprechung zieht, einer Fehlinterpretation zum Opfer gefallen ist.
In anderen Rechtsfällen habe ich schon betont, daß es irreführend sein kann, gewisse Urteilspassagen aus ihrem Zusammenhang zu reißen und losgelöst von den Besonderheiten des entschiedenen Einzelfalls zu werten. Dies gilt auch für die Rechtsprechung zum Schrottausgleich, die stets in ihrer Gesamtheit zu betrachten ist.
Geht man in dieser Weise vor, so drängt sich ein wesentlicher Grundsatz des Schrottausgleichs in den Vordergrund: Es ist der Gedanke, die beherrschende Rolle komme dem Begriff Zukaufschrott zu, dieser Begriff müsse weit interpretiert werden (d.h. unter Einschluß kanfähnlicher Abmachungen), während die Freistellung des Eigenentfalls die Ausnahme bilde mit der notwendigen Konsequenz einer restriktiven Interpretation der dazu entwickelten Kriterien. Auch das Urteil Espérance-Longdoz bekennt sich ausdrücklich zu dieser Regel (RsprGH XI 1423). — Weiterhin wird deutlich, daß vertragliche Beziehungen in der Beurteilung der Probleme des Schrottausgleichs naturgemäß nicht von sekundärer Bedeutung sind. Sie sind es allenfalls dort, wo versucht wird, mit ihrer Hilfe den Begriff Eigenschrottauszuweiten. Sie aber als Umstände der Produktionsorganisation völlig außer Betracht zu lassen, ist gerade nach dem Urteil der Rechtssache 3/65 nicht angängig, wird in ihm doch — wie schon erwähnt — der bei Lohnverarbeitung (also im Rahmen vertraglicher Beziehungen) angefallene, an den Besteller zurückgegebene Schrott als dessen Eigenschrott betrachtet.
Demnach ist es nicht vertretbar, in Konfliktsfällen, in denen gewisse Elemente für das Vorliegen von Zukaufschrott, andere Elemente für Eigenentfall sprechen, den letzteren als gemeinschaftsrechtlichen den Vorrang zuzugestehen. Umgekehrt gilt vielmehr, daß in erster Linie das — wie eine Reihe von Urteilen zeigt — gleichfalls gemeinschaftsrechtliche Kriterium des Zukaufs zu prüfen ist. Wird sein Vorliegen in irgendeiner kaufähnlichen Form festgestellt, so steht die Ausgleichspflicht fest und kann die Frage der Freistellungsmöglichkeit nicht aufgeworfen werden. — Kaufähnlich bedeutet dabei nach der Rechtsprechung, daß es auf die entscheidenden Kriterien des nationalen Kaufrechts nicht ankommt (d.h. auf Einigung über Eigentumsübergang gegen Zahlung eines Kaufpreises). Ausreichend ist etwa die Überlassung von Schrott durch einen Außenstehenden gegen Entgelt. So wurde in früher entschiedenen Fällen unterstrichen, es sei (im Rahmen eines Konzerns) eine wirkliche Wertübertragung nicht notwendig, das Vorhandensein marktunabhängiger Verrechnungspreise genüge als Indiz für die Eigentumsübertragung (Rechtssache 19/61, RsprGH VIII 751, 753). Das Urteil der Rechtssachen 42 und 49/59 betonte sogar, eine Gutschriftanzeige von Hoogovens zugunsten von Breedband sei als Indiz für das Vorliegen von Schrottkäufen ausreichend, und zwar selbst dann, wenn man annehme, daß sie nur zur Ermittlung der Produktionskosten erfolgte, die letzten Endes im Rahmen einer Gewinn- und Verlustgemeinschaft von Hoogovens und Breedband gemeinsam getragen werden.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von der Hohen Behörde im vorliegenden Fall angewandte Methode der Bestimmung ausgleichspflichtigen Schrotts nicht zu kritisieren. Wenn nämlich nach allem, was wir gehört haben, davon auszugehen ist, daß der bei Hoogovens im Rahmen von Lohnwalzarbeiten angefallene Schrott nur mit Zustimmung der Auftraggeber im Betrieb des Vorarbeiters verbleiben konnte und daß für ihn ein Entgell zu entrichten war, so sind damit die Kriterien eines zumindest kaufähnlichen Geschäfts gegeben. Darüber hinaus zu verlangen, daß der Schrott aus einem fremden Produktionszyklus stammt, wäre aber nicht angängig, weil auf diese Weise cler Grundsatz mißachtet würde, den Begriff des Zukaufs weil zu interpretieren.
Auch läßt sich gegen die Annahme eines kaufähnlichen Geschäfts nicht einwenden, im Zeitpunkt seines Abschlusses sei der Gegenstand der Einigung — der Abfallschrott — noch nicht vorhanden gewesen und dem Auftragnehmer hätten Eigentumsrechte an ihm von seiner Entstehung bis zur Wiederverwendung ununterbrochen zugestanden. Zivilrechtlich ist eine Einigung über die Eigentumsverhältnisse künftig entstehender Sachen durchaus denkbar. Zivilrechtlich könnte es im vorliegenden Fall sogar möglich sein, von einem regelrechten Eigentumsübergang zu sprechen, weil nach einigen Rechtsordnungen bei Verarbeitung fremder Sachen das Eigentum am Arbeitsergebnis kraft Gesetzes dem Besteller zusteht. Indessen kommt es darauf nicht entscheidend an, denn nach unserer Rechtsprechung ist das Fehlen eines Eigentumsübergangs nicht zwingender Anlaß für die Rechtfertigung einer Freistellung von der Beitragspflicht.
Würde anders als soeben geschildert verfahren, würden insbesondere die von der Klägerin visierten, eingangs erwähnten Umstände in den Vordergrund der Betrachtung gestellt, so käme man unter Umständen zu einer mit den Grundsätzen der Rechtsprechung nicht zu vereinbarenden Umkehrung des Systems.
Es darf nämlich nicht vergessen werden, daß die genannten Kriterien des Eigenentfalls erarbeitet wurden anläßlich ganz bestimmter Sachverhalte und daß ihr Fehlen trotz Vorliegens eigentumsrechtlicher Abmachungen zur Versagung der Freistellung führte. Wie wir wissen, handelte es sich um die Fälle des Konzernschrotts und des aufgrund eines Eigentumsvorbehalts an den Veräußerer von Blöcken zurückgegebenen Schrotts. Im Zusammenhang mit ihrer Prüfung war davon die Rede, eine Freistellung von echtem Eigenentfall rechtfertige sich mit Rücksicht auf die Verbesserung der Produktivität, die sich ergebe aus dem Wiedereinsatz von bereits mit Ausgleichsbeiträgen des betreffenden Unternehmens vorbelastetem Schrott, und in ihrem Zusammenhang wurde von einer bestimmten Organisation der Produktion gesprochen, die in der Weise gestaltet sein müsse, daß der betreffende Schrott in einem Betrieb erzeugt und verwendet werde. Die Funktion dieser Feststellungen war es demnach, den Begriff des Eigenentfalls einzuengen, nicht dagegen war die These beabsichtigt, es komme für die Beurteilung der Ausgleichspflicht und die Möglichkeit einer Freistellung einzig oder in erster Linie auf die Beantwortung technischer Fragen des Produktionsablaufs an.
Folglich kann zumindest aufgrund der bisherigen Rechtsprechung der Hohen Behörde nicht vorgeworfen werden, sie habe zum Nachteil der Klägerin den Begriff Zukaufschrott falsch umgrenzt.
Allenfalls bliebe im Rahmen des ersten Klagegrunds zu fragen, welche Bedeutung für den Fall der Klägerin das von der Hohen Behörde genehmigte Schreiben des Gemeinsamen Büros vom 9. Dezember 1957 haben konnte, das den Unternehmen durch Rundschreiben der Kasse vom 31. Januar 1958 mitgeteilt worden war. Insofern kann ich mich jedoch kurzfassen.
Dieses Rundschreiben regelt — wie wir wissen — die Melde- und Beitragspflicht in Fällen der Lohnverarbeitung von Stahl. Ihm zufolge ist der anfallende Schrott als Eigenschrott des Bestellers anzusehen, wenn der Verarbeitungsvertrag es vorsieht. In einem solchen Fall hat der Verarbeiter keine Meldungen zu machen. Dagegen gilt der Abfallschrott als Eigenschrott des Verarbeiters bei entsprechender Vereinbarung im Lohnwalzvertrag. In diesem Fall hat der Besteller Meldungen nicht zu machen und darf er insbesondere Abzüge nicht vornehmen in seinen Angaben über ausgleichspflichtigen Zukaufschrott. Prinzipiell ist es demnach in das Ermessen der Beteiligten gestellt, von wem Meldungen erstattet und Beiträge entrichtet werden.
Soweit nun die Klägerin diese Regelung ins Auge faßt, um die Unzulässigkeit einer Freistellung der Auftraggeber von Lohnwalzverträgen geltend zu machen, also zu kritisieren, daß der an sie zurückgegebene Schrott als ihr Eigenschrott behandelt wird, könnten sich besondere Ausführungen erübrigen, weil ich meinen Standpunkt insofern schon in früheren Konklusionen dargelegt habe und weil auch der Gerichtshof diese Ansicht im Urteil 3/65 gebilligt hat. — Zur Kritik der Klägerin sei aber noch einmal vermerkt, daß sich tatsächlich eine derartige Freistellung rechtfertigt im Hinblick auf den Gedanken, eine Verbesserung der Produktivität durch Einsatz von Abfallschrott sei nur relevant, soweit sie erzielt wird aufgrund von Schrott, der bei dem betreffenden Unternehmen in der Stahlproduktion schon mit Ausgleichsbeiträgen belastet war. Dies trifft im Rahmen von Lohnwalzverträgen zu für den Besteller, nicht aber für den Verarbeiter. Auch kann nicht die Rede davon sein, es werde so der rechtliche und natürliche Unternehmensbegriff verfälscht durch die Konstruktion eines Unternehmens, das sich zusammensetzt aus dem Stahlwerk des Bestellers und dem Walzwerk des Auftragnehmers, denn stets hat der Gerichtshof in Fällen der Lohnverarbeitung eingeräumt, daß es sich für den Besteller um Schrott aus fremden, selbständigen Unternehmen handelt, für den allerdings die Besonderheit gilt, daß er aufgrund spezieller Abmachungen für Rechnung des Bestellers produziert wird.
Soweit che Klägerin dagegen beanstandet, daß die erwähnte Regelung auf ihren Fall nicht angewandt wurde, muß sie sich sagen lassen, daß das Rundschreiben seiner Natur nach allein bestimmt war für Fälle, in denen Lohnwalzverträge von zwei schrottverbrauchenden und mithin beitragspflichtigen Unternehmen abgeschlossen wurden. Hinsichtlich dieses Sachverhalts mußten Vorkehrungen dafür getroffen werden, daß der anfallende Schrott in irgendeiner Weise erfaßt wurde, und für diesen Fall mochte es prinzipiell den Beteiligten überlassen bleiben, wie sie die Beitragspflicht unter sich aufteilten, wobei davon ausgegangen werden darf, daß im Fall der Übernahme durch den Besteller der Walzlohn entsprechend vermindert wurde.
Anders präsentiert sich der vorliegende Fall. Hier fehlt es offenbar an direkten Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin als Verarbeiterin und den Stahlwerken als Auftraggebern. Da aber Breedband als dazwischen geschaltetes Unternehmen (wie auch N.V.W.) nicht melde- und beitragspflichtig war und da überdies — wie wir gehört haben — die Auftraggeber auf ihr Abzugsrecht nicht verzichtet haben, konnte eine Freistellung von Hoogovens aufgrund des Rundschreibens der Kasse nicht in Frage kommen.
Somit ist insgesamt keines der Argumente, die im Rahmen des ersten Klagegrunds vorgebracht wurden, geeignet, die Annullierung der angegriffenen Entscheidung herbeizuführen.
2. Verletzung der Artikel 3 b, c, d; 4 b und 5 des Vertrages
An zweiter Stelle rügt die Klägerin die Verletzung einer Reihe von Vertragsbestimmungen, die alle den gleichen Gedanken verdeutlichen sollen, nämlich die Unzulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung gleichartiger Sachverhalte, oder anders gesagt: das Verbot der Diskriminierung.
Soweit sie in diesem Zusammenhang einen Vergleich anstellt mit der Behandlung von Konzernschrott oder Schrott, der kraft Eigentumsvorbehalts an den Verkäufer von Blöcken zurückgegeben wurde, ist alles Notwendige in früheren Konklusionen und Urteilen schon gesagt. Sie machen, namentlich was den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Schrott angeht, einen wesentlichen Unterschied gegenüber Schrott aus Lohnverarbeitung, der an den Besteller zurückgegeben wurde, insofern deutlich, als bei der Veräußerung von Blöcken eine Abwälzung der Beitragslast für den bei ihrer Herstellung verwendeten Schrott möglich war und außerdem Freiheit bestand in der Gestaltung des Walzvorgangs, die bei der Lohnverarbeitung in dieser Form fehlte. — Ähnlich verhält es sich mit dem Konzernschrott. Da es nach der Meinung des Gerichtshofes auf den im Rahmen eines Konzerns vorhandenen einheitlichen Geschäftswillen, die Einheitlichkeit der wirtschaftlichen Führung nicht ankommt, muß davon ausgegangen werden, daß der verarbeitende Konzernbetrieb, bei dem Schrott anfiel, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko handelte, ein Umstand, der ihn erheblich von einem lohnverarbeitenden Unternehmen unterscheidet, dem in bezug auf die Herstellung des Fertigprodukts ein wirtschaftliches Risiko nicht zufällt und das infolgedessen wie eine Produktionsabteilung des Bestellers behandelt werden kann.
Somit ist jetzt nur noch auf die Frage einzugehen, ob eine unzulässige Ungleichbehandlung lohnverarbeitender Unternehmen hinsichtlich der Ausgleichspflicht gegeben ist im Vergleich zu Unternehmen, die fremden Stahl kauften, verarbeiteten und den dabei entstandenen Schrott nach dem Willen der Hohen Behörde als Eigenschrott beitragsfrei wieder einsetzen durften.
Dies ist jedoch nach meiner Überzeugung nicht der Fall.
Geht man davon aus, daß eine Sonderbehandlung des Eigenentfalls im Schrottausgleich überhaupt zu vertreten ist — diese Frage wurde in mehreren Urteilen unter Berufung auf den Vertragstext selbst (Anlage 2 zum Vertrag) definitiv entschieden —, und hält man für richtig, daß im Rahmen des Schrottausgleichs — sowohl was Zukaufschrott wie Eigenentfall angeht — auf Rechtsbegriffe nicht völlig verzichtet werden kann, so bleibt tatsächlich nur die Lösung, den bei Verarbeitung gekaufter Blöcke angefallenen Schrott als Eigenschrott anzusehen. Die Eigentumsverhältnisse machen hier nicht die geringsten Schwierigkeiten, da irgendwelche komplizierten Konstruktionsversuche wie beim Eigentumsvorbehalt nicht vonnöten sind. Es müßte sogar gekünstelt anmuten, würde man hier von einem Schrollkauf sprechen, wo doch eindeutig Gegenstand des Kaufes Stahlblöcke waren, aus denen durch Verarbeitung Halb- und Fertigprodukte sowie Schrott in einem späteren Zeitpunkt erst hervorgingen.
Diese rein rechtliche Betrachtung mag aber erweitert werden durch wirtschaftliche Überlegungen, die bei der Lösung von Problemen des Schrottausgleichs stets auch eine Rolle spielen. Dabei darf allerdings nicht — wie es die Klägerin für richtig hält — nur an die Frage gedacht werden, wie sich die Verbesserung der Produktivität durch Einsatz des angefallenen Schrotts, in diesem Fall verglichen mit der Situation der Klägerin (also eines lohnverarbeitenden Unternehmens), darstellte, denn der artige Produktivitätsüberlegungen sind nicht die einzig maßgeblichen.
Zu Recht hebt die Hohe Behörde hervor, für die Rechtfertigung der Freistellung von Eigenentfall sei auch die Überlegung bedeutsam, eine Doppelbelastung bestimmter Schrottmengen zu vermeiden, d.h. zu verhindern, daß ein Unternehmen aufs neue mit Ausgleich belastet wird für Schrott, der durch Verarbeitung von Stahl entstand, zu dessen Herstellung schon ausgleichspflichtiger Schrott verwendet wurde.
Insofern unterscheidet sich die Situation des lohnverarbeitenden Unternehmens wesentlich von der des Stahlkäufers und Stahlverarbeiters. Tatsächlich kann davon ausgegangen werden, daß im Stahlpreis der Preis des eingesetzten Schrotts inklusive Beitragsbelastung enthalten war, daß also die Beitragslast auf den Stahlkäufer abgewälzt wurde, bzw. bei Stahl aus dritten Ländern (was auf dasselbe hinausläuft) der Preis für Importschrott. Ganz anders die Situation des Lohnverarbeiters: Er gab den größten Teil des Stahls verarbeitet an den Besteller zurück und behielt nur den Abfallschrott. Von einer Überwälzung der Beitragspflicht auf den Verarbeiter kann hier nicht die Rede sein, denn der Walzlohn richtete sich allein nach der verrichteten Arbeit und nicht nach dem Wert des bearbeiteten Produkts.
Folglich ist nach allen diesen — rechtlichen wie ökonomischen — Überlegungen eine differenzierte Behandlung der Lohnverarbeiter und der Stahlkäufer im Schrottausgleich gerechtfertigt und der Vorwurf ausgeschlossen, es finde eine unzulässige Diskriminierung statt.
Auch der zweite Klagegrund erweist sich somit nicht als erfolgreich.
3. Begründungsmangel
An dritter Stelle erhebt die Klägerin den Vorwurf der Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinn einer Mißachtung der Begründungspflicht. Nach ihrer Ansicht macht die angegriffene Entscheidung teils unzutreffende Angaben, teils ist die gegebene Begründung zu allgemein und unvollständig. So werde die konkrete Situation der Klägerin kaum behandelt; es seien die Verträge nicht spezifiziert, in deren Rahmen sie tätig wurde, und es sei ihr Gegenstand nicht gekennzeichnet. Auch werde nichts gesagt zu der Frage, aufgrund welcher rechtlicher Beziehungen ein Übergang des Eigentums an dem streitigen Schrott auf die Klägerin erfolgt sein soll. Schließlich gehe die Hohe Behörde nicht ein auf die im Verwaltungsverfahren aufgeworfene Frage der Diskriminierung.
Was zunächst den ersten Punkt, die angebliche Unrichtigkeit der Entscheidungsbegründung, angeht, so konnte im Verfahren geklärt werden, daß insoweit ein Mißverständnis der Klägerin vorliegt. Wo in der Entscheidung davon die Rede ist, Hoogovens habe bestimmte Ausgleichsbeiträge gezahlt, ist nicht die Beitragspflicht für den jetzt streitigen Schrott gemeint, sondern diejenige für Schrott, der im Betrieb von Breedband anfiel. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung folgt dies mit hinreichender Deutlichkeit. Eine Unrichtigkeit liegt also nicht vor.
Anlaß zu ernsteren Bedenken könnten dagegen die übrigen Rügen geben, und zwar insbesondere nach der neueren Rechtsprechung zur Begründungspflicht im Schrottausgleich. — Tatsächlich ist in den Entscheidungsgründen nur kurz ausgeführt, es hätten zwischen Breedband bzw. N.V.W. einerseits und einer Reihe deutscher und französischer Stahlunternehmen andererseits Lohnwalzverträge bestanden. Der bei den Walzarbeiten angefallene Schrott habe aufgrund besonderer Klauseln zurückbehalten werden dürfen gegen Erstattung des Preises, der auf dem niederländischen Markt gegolten habe. Verschiedene Male sei Hoogovens im Rahmen dieser Verträge zur Umwandlung der von den Auftraggebern gelieferten Blöcke in Brammen herangezogen worden, wobei der angefallene Schrott, den Hoogovens wieder einsetzen durfte, von der soeben erwähnten Klausel erfaßt worden sei.
Dies sind in der Tat recht spärliche Angaben zum Sachverhalt. Versteht man jedoch die Begründungspflicht dahin, daß nur die wesentlichen Tatsachen angegeben werden müssen, auf welche die Hohe Behörde ihre Deduktionen stützt, so kann man die Meinung für vertretbar halten, diesem Erfordernis sei mit dem Hinweis darauf, daß es sich um fremden Stahl handelte, gerade noch genügt. Davon ausgehend mag dann gelten, daß eine genauere Spezifizierung der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen, die den Sachverhalt kennzeichnen, dem Gerichtsverfahren vorbehalten werden durfte.
Ebenso können zur Not als ausreichend betrachtet werden die gleichermaßen spärlichen Andeutungen über die rechtlichen Erwägungen der Hohen Behörde, die in den Feststellungen enthalten sind, der Begriff Eigenschrott sei eng auszulegen, für den vorliegenden Fall sei ausschlaggebend, daß die bearbeiteten Blöcke weder von Hoogovens hergestellt noch gekauft wurden und daß der angefallene Schrott aufgrund vertraglicher Absprachen sowie gegen Entgelt wieder verwendet werden durfte. Sie machen bei wohlwollender Betrachtung deutlich, wie die Hohe Behörde in der Beurteilung die Akzente setzte, und sie lassen namentlich erkennen, in welchen Elementen sie Indizien für das Vorliegen eines kauf ähnlichen Geschäfts erblickte.
Schließlich ist auch nicht zutreffend, daß die Hohe Behörde zum Vorwurf der Diskriminierung nicht Stellung nahm, wobei die Frage offenbleiben mag, ob von ihr überhaupt verlangt werden muß, daß sie auf alle Einwendungen des Verwaltungsverfahrens eingeht. Immerhin weist die Hohe Behörde darauf hin, daß der Fall des Kaufs und der Bearbeitung von Blöcken — auf den sich die Klägerin für die Zwecke ihres Vergleichs vor allem bezogen hat — rechtliche, wirtschaftliche und industrielle Besonderheiten aufweist, die ihn — insbesondere weil eine Verarbeitung auf eigene Rechnung erfolgt — deutlich abheben von dem der Lohnverarbeitung. Auch in diesem Punkt mochte aber eine weitere Entwicklung der Argumentation dem gerichtlichen Verfahren vorbehalten bleiben.
Demnach bin ich der Meinung, daß trotz gewisser berechtigter Bedenken davon abgesehen werden sollte, die Entscheidung wegen Begründungsmangels aufzuheben. Nicht zuletzt läßt sich dieses Ergebnis rechtfertigen in Anbetracht der Tatsache, daß es sich um eine allein die Klägerin betreffende Entscheidung handelt und daß die Klägerin nach langen Auseinandersetzungen im Verwaltungsverfahren über Einzelheiten der Deduktionen der Hohen Behörde durchaus im Bilde war.
4. Zur Kostenentscheidung
Somit ist die Klage als unbegründet zurückzuweisen. Nach unserer Verfahrensordnung hätte dies zur Folge, daß der Klägerin die Prozeßkosten aufzuerlegen sind. Um dem zu entgehen, hat sie jedoch den Hilfsantrag gestellt, gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung eine Kostenentscheidung zu ihren Gunsten zu fällen. Zur Begründung führt sie an, die Hohe Behörde habe in der Behandlung der Angelegenheit durch ihr Verwaltungsverhalten Unsicherheit geschaffen. Insbesondere weiche die angegriffene Entscheidung ab von den Prinzipien, die das Schreiben des Gemeinsamen Büros vom 9. Dezember 1957 enthält. Auch habe die Hohe Behörde in der Entscheidungsbegründung andere Argumente verwendet als in der umfangreichen Korrespondenz des Verwaltungsverfahrens, die ihrerseits innere Widersprüche aufweise. Angesichts dieser Sachlage habe die Klägerin vernünftigen Grund zur Klageerhebung und zur Klärung der Probleme in einem Rechtsstreit gehabt.
Tatsächlich gab es in unserer Rechtsprechung Fälle, in denen der Hohen Behörde trotz Obsiegens die Verfahrenskosten auferlegt wurden, weil sie durch ihr Verhalten Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat. Lassen Sie uns jedoch genau zusehen, ob auch der vorliegende Fall so zu behandeln ist.
Was zunächst das Schreiben des Gemeinsamen Büros vom 9. Dezember 1957 angeht, so kann ich auf frühere Bemerkungen verweisen. Danach ist klar, daß es sich allein auf den Fall zweier schrottverbrauchender und meldepflichtiger Unternehmen bezieht, die durch einen Lohnwalzvertrag verbunden waren, nicht dagegen auf Sachverhalte wie den vorliegenden, in dem direkte Beziehungen der Klägerin zu schrottverbrauchenden Unternehmen nicht gegeben waren. Folglich kann nicht davon gesprochen werden, die angegriffene Entscheidung weiche von den Prinzipien des erwähnten Schreibens ab und diese Divergenz habe Anlaß zur Klageerhebung gegeben.
Ebenso verhält es sich mit der Behauptung, die Argumentation der Entscheidungsbegründung unterscheide sich von der des Verwaltungsverfahrens und diese sei in sich widerspruchsvoll. Den Inhalt der Entscheidungsbegründung brauche ich jetzt nicht zu wiederholen, denn ich habe ihn anläßlich des letzten Klagegrunds gekennzeichnet. — Was aber den Inhalt der verschiedenen, von der Hohen Behörde an die Klägerin gerichteten Schreiben angeht (vgl. die Briefe vom 15. Juni 1962, 6. August 1968, 29. Januar 1965 und 27. Juni 1966), so bewegt sich deren Argumentation, wenn auch in unterschiedlicher Ausführlichkeit und je nach den Einwendungen der Klägerin, im großen ganzen auf der gleichen Linie wie die Entscheidungsbegründung. In den erwähnten Briefen ist nämlich die Rede davon, die Klägerin sei, ohne selbst Vertragspartner gewesen zu sein, im Rahmen von Lohnwalzverträgen, die Breedband mit verschiedenen Auftraggebern abgeschlossen habe, mit der Verarbeitung fremden Stahls befaßt worden, wobei die Vertragsklausel gegolten habe, Breedband dürfe den anfallenden Schrott behalten. Hoogovens seinerseits habe Schrott erworben anläßlich von Leistungen für Rechnung von Breedband. Dieser Schrott könne allenfalls als Eigenentfall der Auftraggeber, nicht aber als Eigenschrott von Hoogovens angesehen werden. Anders verhielte es sich lediglich dann, wenn die Auftraggeber die Erfüllung der Beitragspflicht übernommen hätten, was bei Lohnwalzverträgen aufgrund des Schreibens des Gemeinsamen Büros vom 9. Dezember 1957 möglich gewesen sei. Schließlich wird in den Schreiben noch eingegangen auf den Unterschied, der zwischen Lohnwalzverträgen und Stahlverkäufen mit Eigentumsvorbehalt für anfallenden Schrott besteht, sowie — nach einem entsprechenden Einwand der Klägerin — auf die unterschiedliche Behandlung, die im Hinblick auf den bei der Verarbeitung gekauften Stahls angefallenen Schrott notwendig sei.
Ein die Klägerin irreführendes Schwanken in der Argumentation der Hohen Behörde kann ich demnach weder in den erwähnten Schreiben noch hinsichtlich der Entscheidungsbegründung erkennen. Somit besteht auch kein Anlaß, der Hohen Behörde in Anwendung von Artikel 69 § 3 unserer Verfahrensordnung die gesamten Verfahrenskosten oder einen Teil davon aufzuerlegen.
5. Ergebnis
Meine Schlußanträge lauten infolgedessen:
Die Klage der Firma Hoogovens gegen die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Kosten des Rechtsstreits hat in Anwendung der allgemeinen Regel des Artikels 69 § 2 unserer Verfahrensordnung die Klägerin zu tragen.