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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.06.1967 – C-26/66

ECLI:EU:C:1967:16

In dem Rechtsstreit 26/66

KONINKLIJKE NEDERLANDSCHE HOOGOVENS EN STAALFABRIEKEN,

Aktiengesellschaft mit Sitz in IJmiuden (Gemeinde Velsen),

vertreten durch ihr Vorstandsmitglied P. R. Bentz van den Berg,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Mertens de Wilmars, zugelassen in Antwerpen,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Luxemburg, 6, rue Willy Goergen,

Klägerin,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

vertreten durch ihren Rechtsberater Bastiaan van der Esch als Bevollmächtigten,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, 2, place de Metz,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung vom 20. Juli 1966, mit der die Hohe Behörde die Klägerin zur Zahlung von 589912,42 Gulden an Beiträgen zur Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott veranlagt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten Ch. L. Hammes,

der Kammerpräsidenten A. Trabucchi (Berichterstatter) und R. Monaco,

der Richter L. Delvaux, A. M. Donner, R. Lecourt und W.Strauß,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Der streitige Betrag betrifft eine Stahlmenge, die die Firma Breedband oder das Nederlandse Verkoopkantoor voor Walserij produkten (N.V.W.) von Dritten zur Herstellung von Bandeisen in Lohnarbeit erhielt. Diese Weiterverarbeitung erfordert zwei Arbeitsgänge: Das Auswalzen der Blöcke zu Brammen und das Auswalzen der Brammen zu Bandeisen.

Die Firma Breedband führte lediglich den zweiten Arbeitsgang aus, während der erste von der Klägerin übernommen wurde. Die Lohnwalzverträge Breedbands beziehungsweise des N.V.W. mit den Bestellern sahen vor, daß der bei ihrer Ausführung anfallende Schrott gegen Entrichtung des jeweils auf dem niederländischen Binnenmarkt geltenden Tagespreises oder des europäischen Marktpreises für Zukaufschrott Eigentum der Firma Breedband beziehungsweise des N.V.W, wurde. Der Schrott, der im Blockwalzwerk der Klägerin bei der Verarbeitung des Stahls zu Brammen anfiel, wurde von der Klägerin wiederverwendet. Auf diesen Schrott bezieht sich der der Klägerin mit der Entscheidung vom 20. Juli 1966 auferlegte Ausgleichsbeitrag.

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die genannte Entscheidung, die den fraglichen Schrott als Zukaufschrott ansieht.

II. Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

die ihr mit Schreiben vom 1. August 1966, zugegangen am 3. August 1966, zugestellte Entscheidung vom 20. Juli 1966 aufzuheben;

zur Kenntnis zu nehmen, daß die Klägerin sich erbietet, ihr Vorbringen mit allen zulässigen Mitteln zu beweisen;

der Hohen Behörde in jedem Fall die Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage der Firma Hoogovens auf Nichtigerklärung der an sie gerichteten individuellen Entscheidung vom 20. Juli 1966 abzuweisen;

die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Die Beklagte erhebt keine prozeßhindernden Einreden.

B — Zur Begründetheit

Die Klägerin rügt mit ihrer Klage erstens die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, zweitens die Verletzung des Vertrages und der Grundsatzentscheidungen über den Preisausgleich.

1. Zur Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung gebe nicht an, welche Lohnwalzverträge im einzelnen zwischen Breedband oder dem N.V.W. und Dritten abgeschlossen worden seien. Außerdem enthalte sie keinerlei Angaben darüber, aufgrund welcher Bestimmungen dieser Vertrage das Eigentum an dem fraglichen Schrott auf die Klägerin übergegangen sein solle. Solche Angaben wären jedoch erforderlich gewesen, um verständlich zu machen, wie die Beklagte zu der Annahme gelangte, der Schrott sei der Klägerin übereignet worden.

Desgleichen enthalte die Entscheidung auch nichts darüber, inwiefern sie die Klägerin nicht im Vergleich zu anderen Fällen diskriminiere, in denen Schrott, der bei der Verarbeitung von Dritten herrührender Erzeugnisse anfällt, vom Beitrag freigestellt sei.

Die Beklagle entgegnet, es sei nicht erforderlich gewesen, die Lohnwalzverträge in der Entscheidung einzeln aufzuführen, da die Klägerin selbst sie in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 1963 der Hohen Behörde mitgeteilt habe. Es sei auch nicht notwendig gewesen, die den streitigen Schrott betreffenden Vertragsbestimmungen, die Namen der Verkäufer usw. anzugeben. Ausschlaggebend für die Beitragspflichtigkeit sei lediglich, daß der streitige Schrott gegen Entgelt bei der Klägerin verblieben sei. Hieraus allein ergebe sich die Beitragspflicht. Es habe somit kein Grund bestanden, andere, belanglose Tatsachen in der Entscheidung zu erwähnen.

Hierauf erwidert die Klägerin, in der Klagebeantwortung würden folgende völlig neuen Gründe nachgeschoben:

a) Der streitige Schrott sei Konzernschrott.

b) Zwischen Hoogovens und Breedband bestehe ein Lohnwalzverhältnis (auf dieser Behauptung beruhe auch das vorstehende Argument).

Diese Gründe hätten, unterstellt, daß ihnen überhaupt Bedeutung zukomme, in die angefochtene Entscheidung aufgenommen werden müssen.

Die Unrichtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erhelle auch daraus, daß die Beklagte in der Klagebeantwortung der in der Entscheidungsbegründung enthaltenen Feststellung widerspreche, nur der von selbsterzeugtem Stahl herrührende Schrott könne als Eigenaufkommen angesehen werden.

Die Beklagte behauptet demgegenüber, alle von ihr im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Argumente stimmten mit der ursprünglichen Begründung überein, auch wenn sie dazu dienten, neue Behauptungen der Klägerin zu widerlegen. Sie bestreitet ferner, sich selbst widersprochen zu haben. Sie habe lediglich eine von der Klägerin gegebene fehlerhafte Auslegung eines Abschnitts der angefochtenen Entscheidung berichtigt.

2. Zur Rüge der Verletzung der Grundsatzentscheidungen über die Ausgleichseinrichtung

Das beiderseitige Vorbringen zu dieser Rüge läßt erkennen, daß die Parteien über die Bedeutung, welche dem Anfall und der Wiederverwendung des Schrotts im Betrieb des Lohnwalzunternehmens für die Definition des Begriffs Eigenaufkommen zukommt., grundverschiedener Ansicht sind.

Die Klägerin meint, dieser Schrott sei als Eigenaufkommen freizustellen, und führt hierzu vor allem folgende Gründe an:

a) Die Bezeichnung Eigenaufkommen deute vornehmlich darauf hin, daß der Schrott, wie im Urteil Espérance-Longdoz ausgeführt sei, ein echtes Erzeugnis eigener Tätigkeit und das Ergebnis eigener Arbeit sein müsse. Die Klägerin habe ihren Betrieb so organisiert, daß sie durch die Wiederverwendung des bei ihr anfallenden Schrotts im eigenen Produktionsprozeß eine Verbesserung der Produktivität des Unternehmens im Sinn des Urteils 32 und 33/58 des Gerichtshofes (SNUPAT) erziele. Wirtschaftlich betrachtet gleiche die Wiederverwendung des streitigen Schrotts durch die Klägerin dem Fall, daß ein Unternehmen von ihm erzeugten oder gekauften Stahl auswalze und den hierbei anfallenden Schrott verbrauche. Auch rechtlich gesehen gehe, wenn man die Auffassung der Beklagten zugrunde lege, der Erwerb des bei. der Auswalzung anfallenden Schrotts in beiden Fällen in gleicher Weise vor sich. Die Beklagte behaupte nämlich, daß ein Unternehmen, welches Stahlblöcke kaufe und auswalze, mit dem Kaufpreis für den Stahl auch den Preis für den bei dieser Weiterverarbeitung anfallenden Schrott entrichte. Dies bedeute aber, daß die Hohe Behörde die Zweckbestimmung des im Betrieb der Klägerin anfallenden Schrotts selbst in denjenigen Fällen als durch eine stillschweigende Vereinbarung über seine entgeltliche Übereignung geregelt ansehe, in denen er bei der Verarbeitung von der Klägerin gekauften Stahls anfällt. Da die Beklagte hinsichtlich des streitigen Schrotts die gleiche Auffassung vertrete, sei es unkonseqüent, beide Fälle verschieden zu behandeln.

b) Die für den streitigen Schrott kennzeichnenden technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlören auch durch das Vorhandensein privatrechtlicher Vertragsverhältnisse nicht an Bedeutung. Solchen Rechtsbeziehungen komme nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes für die Ausgleichseinrichtung kein entscheidendes Gewicht zu. Private Rechtsverhältnisse seien nur dann ausschlaggebend, wenn die Produktion nicht so organisiert sei, wie es für die Entstehung von Eigenaufkommen erforderlich sei. Bestehe aber wie im vorliegenden Fall eine solche Organisation der Produktion, so sei sie allein für die Qualifikation des Schrotts maßgebend; private Rechtsverhältnisse könnten in diesem Fall nicht bewirken, daß aus Eigenaufkommen Zukaufschrott werde.

c) Selbst angenommen, den privatrechtlichen Verhältnissen käme im vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zu, so würde daraus aber noch immer nicht folgen, daß der streitige Schrott Zukaufschrott sei; denn dieser Schrott habe vor seiner Entstehung nicht zum Gegenstand von Rechtsverhältnissen und somit von Verfügungen gemacht werden können. Vom Augenblick seiner Entstehung an sei er aber Eigentum der Klägerin gewesen und es bis zum Zeitpunkt seines Verbrauchs durch das gleiche Unternehmen auch geblieben. Demzufolge sei die in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Behauptung, daß der streitige Schrott an die Klägerin übereignet worden sei, sowohl tatsächlich als auch rechtlich unzutreffend.

Die Klägerin macht ferner geltend, der Lohnwalzunternehmer betreibe sein Geschäft und gewinne somit auch den beim Walzen anfallenden Schrott auf eigene Rechnung und Gefahr, denn der Preis für das Auswalzen werde im voraus festgesetzt, so daß etwaige Abweichungen der Kosten von der ursprünglich angenommenen Höhe nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, diese technischen und wirtschaftlichen Faktoren seien nur im Rahmen der zur Zeit des Schrottanfalls bestehenden Rechtsbeziehungen, insbesondere der Regelung der Tätigkeit, bei der der Schrott anfällt, und des Eigentumserwerbs des Walzunternehmers zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall könne die Klägerin von der Verpflichtung zur Rückgabe des beim Auswalzen angefallenen Schrotts an die Besteller nur durch eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung und gegen ein Entgelt entbunden worden sein. Dies allein reiche aus, um den streitigen Schrott als Zukaufschrott anzusehen.

Die Beklagte trägt ferner vor:

a) Die innerbetriebliche wirtschaftliche Funktion der Wiederverwendung des Schrotts im Produktionskreislauf sei nicht der einzige Faktor, von dem es abhänge, ob der Schrott Eigenaufkommen oder Zukaufschrott ist. Der Gerichtshof sehe die ratio legis der Freistellung des Schrotts in der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, daß der gleiche Verbraucher für Abfallschrott, für den er bereits einmal Beitrag gezahlt hat, nicht erneut Ausgleichsbeiträge entrichten müsse (RsprGH V 319).

Die Freistellung des bei der Weiterverarbeitung gekaufter Blöcke anfallenden Schrotts sei sachgerecht, da der Kaufpreis der Blöcke auch den Preis des für ihre Herstellung verwendeten Schrotts und den Ausgleichsbeitrag enthalte, es daher unbillig wäre, den beim Käufer der Blöcke anfallenden Schrott erneut mit Beiträgen zu belasten. Dagegen würden für das Lohnwalzen gewöhnlich Preise vereinbart, die nicht an den Gestehungspreis der auszuwalzenden Blöcke gebunden seien; ferner würden im allgemeinen auch die Ausgleichsbeiträge nicht auf die Lohnwalzunternehmer abgewälzt. Daher bestehe hinsichtlich der für den Ausgleichsbeitrag erheblichen Umstände ein wesentlicher Unterschied zwischen der Weiterverarbeitung gekaufter Blöcke und Lohnwalzarbeiten.

Mit anderen Worten, es komme für die Freistellung wesentlich darauf an, daß die Produktivitätserhöhung bei solchem Schrott erzielt werde, für den bereits einmal Beitrag entrichtet worden ist. Es gehe nicht an, dem industriellen Krtiterium der Gewinnung des Schrotts im Betrieb des Verbrauchers größeres Gewicht beizumessen als dieser ratio legis, die für die Freistellung des Eigenaufkommens ausschlaggebend sei.

b) Wenn der Gerichtshof entschieden habe, privatrechtliche Beziehungen könnten die tatsächliche Lage hinsichtlich des Schrotts keinesfalls verändern, so bedeute dies nicht, daß alle privaten Rechtsverhältnisse auf diese tatsächliche Lage ohne Einfluß seien. Zwar habe ihnen der Gerichtshof in bestimmten Fällen ausschlaggebende Bedeutung abgesprochen, doch habe er damit lediglich beitragspflichtige Unternehmen daran hindern wollen, sich durch Rechtskniffe ihren Verpflichtungen zu entziehen.

Man dürfe auch nicht vergessen, daß in der Ausgleichseinrichtung der Begriff Zukauf die Regel, der Begriff Eigenaufkommen die Ausnahme darstelle. Demzufolge könne die Anerkennung als Zukaufschrott nicht davon abhängig gemacht werden, daß sämtliche Merkmale des Eigenaufkommens fehlten.

c) Daß der streitige Schrott bei Unterzeichnung der Lohnwalzverträge noch nicht vorhanden gewesen sei, schließe nicht aus, daß er Gegenstand einer über eine zukünftige Sache verfügenden Rechtshandlung gewesen sein könne.

Die Beklagte weist ferner darauf hin, daß die Klägerin den Ausdruck für eigene Rechnung in einem ganz anderen Sinn gebrauche als dem, den der Gerichtshof ihm beimesse. In Wahrheit arbeite der Lohnwalzunternehmer, wenn einmal der Preis feststehe, für Rechnung des Bestellers.

Die Klägerin entgegnet, sie habe den Schrott weder bezahlt noch dafür im Rahmen der von der Beklagten angesprochenen vertraglichen Bindungen irgendeine Vergütung geleistet. Sie bestreitet insbesondere, daß zwischen ihr und Breedband ein Lohnwalzvertrag bestanden habe und daß sie Partei der von Breedband oder dem N.V.W. mit den Bestellern abgeschlossenen Lohnwalzverträge gewesen sei. Das Gegenteil habe die Beklagte zu beweisen.

Nach Ansicht der Beklagten bedarf es jedoch keines weiteren Beweises dafür, daß der streitige Schrott als Zukaufschrott der Klägerin anzusehen sei, da ihre Inspektoren bei der Überprüfung der periodischen Abrechnungen der Klägerin mit Breedband festgestellt hätten, daß Breedband für diesen Schrott Gutschriften erhalten habe. Auch habe die Klägerin niemals bestritten, daß diese Gutschriften erfolgt seien. Dies reiche aus, um Bestand und wesentlichen Inhalt einer Vereinbarung über den Verbleib des Schrotts bei der Klägerin zu beweisen. Überdies habe die Klägerin in ihrem Schreiben vom 25. April 1966 an die Hohe Behörde frühere Rechtsbeziehungen und bestehende vertragliche Bindungen zu anderen Unternehmen erwähnt.

Die Beklagte meint ferner, es sei gleichgültig, ob man davon ausgehen wolle, daß dieser Schrott aufgrund einer Vereinbarung mit Breedband oder dem N.V.W. bei der Klägerin verblieben sei, oder ob man die Beteiligung der Klägerin an der Ausführung der von Breedband oder dem N.V.W. mit Dritten abgeschlossenen Lohnwalzverträge als einen nachträglichen Beitritt der Klägerin zu diesen Verträgen ansehe. Der Schrott sei in jedem Fall Zukaufschrott, auf die Person des Verkäufers komme es hierbei nicht entscheidend an. Entsprechendes gelte auch für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Klägerin den Schrott erworben habe.

Die Klägerin rügt, die Beklagte habe wirtschaftlich und technisch gleichartige Verhältnisse verschieden behandelt und dabei die privatrechtlichen Beziehungen und insbesondere das sich aus ihnen ergebende Eigentum am Schrott als ausschlaggebend für die Begriffsbestimmung des Eigenaufkommens angesehen.

Die Beklagte hält dem entgegen, der aus gekauftem oder selbst erzeugtem Stahl stammende Schrott sei nicht wegen des Eigentums am Stahl als Eigenaufkommen anzusehen, sondern weil kein Grundsatz der Ausgleichseinrichtung dieser Qualifikation entgegenstehe.

Desgleichen unterliege Lohnwalzschrott der Ausgleichsumlage nicht wegen der Eigentumsverhältnisse am Stahl, sondern weil dieser Schrott gegen Entgelt im Betrieb des Lohnwalzunternehmers verbleibe.

Die Klägerin rügt ferner, die angefochtene Entscheidung enthalte keinerlei Hinweis auf die Entscheidung des GBSV vom 9. Dezember 1957, wonach der sogenannte Lohnwalzschrott als Eigenaufkommen des Walzunternehmers von der Ausgleichsumlage freigestellt sei. Wenn der Walzunternehmer mit dem Besteller vereinbare, daß ihm der bei seiner Tätigkeit anfallende Schrott verbleiben solle, so stehe dem Besteller das in Artikel 4 der Grundsatzentscheidung Nr. 2/67 vorgesehene Recht nicht zu. Die Beklagte stelle sich somit zu dieser Entscheidung in Gegensatz, wenn sie den bei Lohnwalzungen anfallenden Schrott als beitragspflichtig ansehe und den Bestellern gestatte, den Wert dieses Schrotts nach Artikel 4 der Grundsatzentscheidung Nr. 2/57 von den Ausgleichsbeiträgen abzuziehen, die sie für ihren Zukaufschrott zu entrichten haben. Dies laufe darauf hinaus, daß die Besteller vom Beitrag freigestellt würden, obwohl sie den Schrott weder gewännen noch wiederverwendeten, der Lohnwalzunternehmer dagegen zum Beitrag herangezogen werde, obwohl er die beiden Voraussetzungen für die Freistellung von der Ausgleichsumlage — die Gewinnung und die Wiederverwendung des Schrotts im eigenen Werk — voll erfülle. Derartige Ergebnisse seien mit der Ausgleichseinrichtung unvereinbar.

Die Beklagte entgegnet, die vom GBSV erlassenen Vorschriften seien ausschließlich für den Fall bestimmt gewesen, daß zwei schrottverbrauchende Unternehmen Lohnwalzverträge abgeschlossen hätten, und sie hätten diesen Unternehmen die Möglichkeit geben sollen, ihre Schrottmeldungen aufeinander abzustimmen. Im vorliegenden Fall hätten die Lohnwalzverträge die Besteller nicht verpflichtet, die Beiträge zu leisten. Da weder Breedband noch das N.V.W. zu Meldungen an das GBSV verpflichtet gewesen seien, habe keine Veranlassung bestanden, diese Vorschriften anzuwenden.

Die Klägerin erwidert, in den fraglichen Vorschriften sei nirgends von schrottverbrauchenden Unternehmen die Rede. Außerdem wäre der streitige Schrott nach diesen Vorschriften völlig vom Beitrag befreit, wenn die Auffassung der Beklagten zuträfe, daß zwischen der Klägerin und Breedband ein Lohnwalzvertrag bestanden habe. Es sei auch nicht Sache der Unternehmen, sondern der Beklagten und ihrer Organe, in jedem Einzelfall die Verpflichtungen der Unternehmen gegenüber der Ausgleichseinrichtung festzustellen. Andernfalls wäre es möglich, die Beitragspflicht oder Freistellung von privatrechtlichen Beziehungen abhängig zu machen.

Die Beklagte hält dem entgegen, die Vorschriften des GBSV über die Meldung von Lohnwalzschrott seien ihrer Natur nach nur auf schrottverbrauchende Unternehmen anwendbar; außerdem sei der Lohnwalzunternehmer nur dann freigestellt, wenn der Besteller auf sein Recht verzichte, die an den Walzunternehmer abgetretenen Mengen von seiner eigenen Veranlagungsgrundlage abzuziehen. Es sei keineswegs ungewöhnlich, zwei beitragspflichtige Unternehmen bestimmen zu lassen, welches von ihnen den Beitrag zu entrichten habe. Es müsse lediglich dafür gesorgt sein, daß auch nicht die geringste Menge an Zukaufschrott der Beitragspflicht entgehe.

In der Erwiderung wirft die Klägerin der Beklagten vor, sie habe in der Klagebeantwortung behauptet, der streitige Schrott sei Konzernschrott von Breedband.

Die Beklagte entgegnet, sie habe lediglich die gegenteilige Ansicht der Klägerin in Zweifel gezogen. Es sei in der Tat denkbar, daß die Klägerin als Vertragsnehmer von Breedband, d.h. als Lohnwalzunternehmer für diese Firma, tätig geworden sei. Da jedoch ein kaufähnliches Geschäft vorliege, sei diese Frage von ganz nebensächlicher Bedeutung.

3. Zur Rüge der Verletzung der Artikel 3 Buchstaben b, c, d, 4 Buchstabe b und 5 des Vertrages

Die Klägerin rügt, die Hohe Behörde habe durch die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz des gleichen Zugangs zu der Produktion und gegen ihre Verpflichtung verstoßen, auf die Bildung niedrigster Preise und darauf zu achten, daß Voraussetzungen erhalten bleiben, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, ihr Produktionspotential auszubauen und zu verbessern. Sie stützt diese Rüge auf das gleiche Vorbringen wie die vorherige Rüge. Nach ihrer Ansicht hat die angefochtene Entscheidung diskriminierende Wirkung, weil sie den Schrott, den ein Unternehmen bei der Verarbeitung von Erzeugnissen gewinnt, die es von Dritten gekauft hat, in willkürlicher Weise anders behandele als den, den ein Unternehmen bei der Lohnverarbeitung gleichartiger Erzeugnisse Dritter gewinnt. Die zwischen Unternehmen, die gekauften Stahl verarbeiten, und solchen, die Stahl in Lohnarbeit auswalzen, in rechtlicher, wirtschaftlicher und industrieller Hinsicht bestehenden Unterschiede seien ohne Belang für die Frage, ob die Unternehmen für den bei diesen Tätigkeiten anfallenden Schrott beitragspflichtig seien. Werde der streitige Schrott dem Besteller der Lohnwalzarbeit zurückgegeben, so sehe die Beklagte diesen Schrott als freigestellt an, obwohl in diesem, anders als im vorliegenden, Fall die Wiederverwendung des in einem fremden Werk gewonnenen Schrotts nicht als eine die Freistellung rechtfertigende betriebsinterne Sparmaßnahme angesehen werden könne. Hieraus ergebe sich deutlich der diskriminierende Charakter der Auffassung der Beklagten.

Die diskriminierenden Wirkungen dieser Auffassung erhellten auch daraus, daß die Beklagte in dem genannten Beispielsfall Schrott von cler Umlage freistelle, der sich nicht wesentlich von dem sogenannten Konzernschrott und dem aufgrund eines Eigentumsvorbehalts zurückgelieferten Schrott unterscheide. In beiden Fällen werde der Schrott in zwei verschiedenen Unternehmen gewonnen und wiederverwendet, so daß von einer betriebsinternen Sparmaßnahme eines Unternehmens keine Rede sein könne.

Die Beklagte bemerkt, sie habe die unterschiedliche Behandlung des an den Besteller zurückgehenden und des dem Lohnwalzunternehmer zur Wiederverwendung verbleibenden Schrotts in ihrer Stellungnahme zur Rüge der Verletzung der Grundsatzentscheidungen bereits ausführlich begründet. Bei Konzernschrott könne das Walzen nicht als eine Produktionstätigkeit des dem Konzern angehörenden Stahlwerks angesehen werden, da das Walzprogramm von der Leitung des Walzwerks und nicht von der des Stahlwerks bestimmt werde.

Was den aufgrund eines Eigentumsvorbehalts zurückgelieferten Schrott anbelange, so falle er bei Walzarbeiten an, über die der Hersteller der Vorblöcke oder Blöcke nicht im geringsten zu bestimmen habe. Hierdurch rechtfertige sich die von der Klägerin beanstandete unterschiedliche Behandlung dieses Schrotts und des an den Besteller der Lohnwalzarbeit zurückgehenden Schrotts.

Die Klägerin erwidert, der Fall des Konzernschrotts und des aufgrund eines Eigentumsvorbehalts zurückgelieferten Schrotts gleiche völlig dem Fall des dem Besteller der Lohnwalzarbeit zurückgelieferten Schrotts; denn gerade weil es sich um Lohnarbeit handele, könne der Hersteller der Blöcke über den Walzvorgang, bei dem der Schrott anfällt, ebensowenig bestimmen wie beim Verkauf von Stahl unter Eigentumsvorbehalt an dem Schrott oder bei Konzernschrott. Die Klägerin behauptet, im letzteren Fall werde das Walzprogramm nicht von der Leitung des Walzwerks, sondern von einer Instanz bestimmt, die die Produktionsprogramme des Stahlwerks und des Walzwerks koordiniere.

Die Beklagte entgegnet, der Besteller, an den Lohnwalzschrott zurückgeliefert wird, bezahle diesen Schrott nicht. Ein Unternehmen dagegen, das Stahlblöcke aufgrund eines Vertrages liefere, in dem es sich das Eigentum am Schrott vorbehalten habe, leiste sehr wohl den Gegenwert des zurückgehenden Schrotts. Dieser Unterschied rechtfertige schon für sich allein die unterschiedliche Behandlung des Schrotts in der Ausgleichseinrichtung. Es komme jedoch noch hinzu, daß beim Verkauf von Stahlblöcken unter Eigentumsvorbehalt an dem anfallenden Schrott der Käufer der Rohstahlblöcke seine Produktion nach Belieben einrichten könne, während beim Lohnwalzen die Walzvorgänge durch den Vertragsinhalt festgelegt seien.

Zum Konzernschrott bemerkt die Beklagte, das Walzprogramm werde, wie auch die Klägerin einräume, innerhalb eines Konzerns nicht vom Stahlwerk festgelegt, daher sei ein Vergleich mit der Lage des Bestellers von Lohnarbeiten ausgeschlossen.

C — Kosten

Die Klägerin macht hilfsweise geltend, die Beklagte sei auch dann in die Kosten zu verurteilen, wenn die Klage abgewiesen werden sollte, denn die Klägerin habe wegen der von der Beklagten verursachten Ungewißheit darüber, wie der streitige Schrott rechtlich zu behandeln sei, in jedem Fall eine Entscheidung des Gerichtshofes herbeiführen müssen, um zu erfahren, welche der von der Hohen Behörde nacheinander angewandten Grundsatzentscheidungen auf ihren Fall anwendbar sei.

Im übrigen vertrete die Beklagte ihren jetzigen Standpunkt mit Argumenten, die sich größtenteils wesentlich von denen unterschieden, die sie während der Verhandlungen mit der Klägerin geltend gemacht habe.

Die Beklagte entgegnet, sie habe nicht den geringsten Zweifel über ihre Auffassung entstehen lassen und stets unmißverständlich auf die für die Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung maßgebenden Begriffe und Kriterien sowie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes verwiesen.

In der Erwiderung gibt die Klägerin im einzelnen an, in welchen Punkten die Beklagte ihre Haltung geändert habe.

Die Beklagte erklärt in der Gegenerwiderung diese Rüge für unbegründet und wirft der Klägerin vor, den Standpunkt der Beklagten oft ungenau oder unvollständig wiedergegeben zu haben.

IV. V erfahre n

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 15. März 1967 auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, der Klägerin aufzugeben, bis zum 10. April 1967 schriftlich zu erklären, aufgrund welcher Geschäftsbeziehungen sie in ihrem Betrieb die von Dritten erzeugten und gelieferten Rohstahlblöcke zu Brammen ausgewalzt habe. Die Klägerin hat diese Angaben gemacht.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 18. April 1967 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Mai 1967 vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

A — Zur Zulässigkeit

Die Zulässigkeit der Klage wird von der Beklagten nicht bestritten und ist auch von Amts wegen nicht zu beanstanden.

Die Klage ist daher zulässig.

B — Zur Begründetheit

1. Zur Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei unzureichend begründet.

Insbesondere gehe sie auf die konkrete Lage der Klägerin nur sehr oberflächlich ein und erwähne die zwischen Breedband oder dem Nederlandse Verkoopkantoor voor Walserijprodukten (N.V.W.) und den Bestellern der Lohnwalzarbeiten abgeschlossenen Verträge nur ganz allgemein. Die Entscheidung enthalte ferner nichts darüber, aufgrund welcher vertraglichen Bestimmungen das Eigentum an dem streitigen Schrott auf die Klägerin übergegangen sei. Schließlich sei ihr nicht zu entnehmen, inwiefern diskriminierende Auswirkungen auf die Klägerin ausgeschlossen seien.

Nach dem Gedankengang der Beklagten kommt es für die Entscheidung, wie der streitige Schrott in der Ausgleichseinrichtung zu behandeln ist, nicht darauf an, wie die Rechtsbeziehungen der Klägerin zu Breedband und dem Nederlandse Verkoopkantoor voor Walserij produkten (N.V.W.) oder zu den Bestellern der Walzarbeiten im einzelnen gestaltet und rechtlich zu qualifizieren waren. Daher war es — unbeschadet der Entscheidung über die Begründetheit der Auffassung der Flohen Behörde — nicht erforderlich, Rechtsnatur, Gegenstand und Inhalt dieser Verträge genauer anzugeben.

Die angefochtene Entscheidung läßt in der Tat nicht klar erkennen, aus welchem Rechtstitel die Klägerin das Eigentum an dem Schrott erworben hat. Diese Ungenauigkeit erklärt sich jedoch aus dem Rechtsstandpunkt der Beklagten, daß es auf die Rechtsbeziehungen, die zu dem Erwerb geführt haben, nicht ankomme, wenn nur feststehe, daß der Erwerb entgeltlich erfolgt, sei.

Um darzutun, daß es keine diskriminierenden Wirkungen gebe, heißt es schließlich in der Entscheidung, ein Stahlunternehmen, das Lohnwalzarbeiten ausführt, befinde sich in rechtlicher, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht in einer anderen Lage als ein Unternehmen, das eigene Blöcke für eigene Rechnung auswalzt. Diese Begründung kann gewiß nicht als erschöpfend angesehen werden. Sie gibt aber doch die für den Gedankengang der Beklagten wesentlichen Umstände in einer Weise an, daß es dem Gerichtshof und allen Beteiligten möglich ist nachzuprüfen, ob die einschlägigen Vorschriften korrekt angewandt wurden.

Nach allem greifen die von der Klägerin gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung erhobenen Rügen nicht durch.

2. Zu den Rügen der Verletzung der Grundsatzentscheidungen

Die Klägerin rügt, die angefochtene Entscheidung verletze die Grundsatzentscheidungen über die Ausgleichseinrichtung, indem sie den streitigen Schrott als Zukaufschrott behandelt. Zur Begründung hebt die Klägerin insbesondere hervor, daß der Schrott in ihrem eigenen Betrieb angefallen sei, und behauptet, er sei nach niederländischem Recht von seiner Entstehung an ihr Eigentum gewesen, und sie habe für ihn im Rahmen der von der Beklagten angesprochenen vertraglichen Beziehungen keine Gegenleistung erbracht.

Die Befreiung innerhalb der Gemeinschaft verbrauchten Schrotts von der Ausgleichsumlage stellt in der obligatorischen Ausgleichseinrichtung eine Ausnahme dar. Daher ist der Begriff Eigenaufkommen eng auszulegen. Die Begriffsbestimmung muß der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Ausgleichseinrichtung innerhalb der gesamten Gemeinschaft einheitlich anzuwenden. Deshalb darf sie sich nicht eng an die Rechtsbegriffe des innerstaatlichen Rechts anlehnen, das für die zivilrechtlichen Beziehungen der schrot t verbrauchenden Unternehmen maßgebend ist. Anderenfalls würden die Unterschiede in den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten die Gefahr mit sich bringen, daß die einheitliche Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im gesamten gemeinsamen Markt unmöglich würde. Um dieser Gefahr zu begegnen, wird bei der Anwendung des Ausgleichssystems, dem die gemeinsamen Rechtsbegriffe angehören, nicht auf die Begriffe Kauf und Eigentum abgestellt, sondern im wesentlichen von der Entgeltlichkcit des Schrotterwerbs ausgegangen.

So betrachtet läßt sich die Begriffsbestimmung des Eigenaufkommens a contrario aus dem weiten Begriff Zukaufschrott ableiten. Aber ein solcher rein negativer, wenn auch einheitlicher Begriff würde anderen grundlegenden Erfordernissen der Ausgleichseinrichtung nicht entsprechen. Diese Einrichtung muß in erster Linie ausschließen, daß Schrott unter Heranziehung rein formaler Kriterien unberechtigterweise der Ausgleichsumlage entzogen wird. Außerden darf sie nicht dazu führen, daß die Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen Markt durch Freistellungen verfälscht werden. Dies würde aber geschehen, wenn der genannte Begriff so bestimmt würde, daß einzelnen Unternehmen zum Nachteil anderer, die sich hinsichtlich des Anfalls und Verbrauchs von Schrott und somit hinsichtlich der Organisation ihrer Produktion in vergleichbarer Lage befinden, Vorteile erwüchsen.

Der Begriff Eigenaufkommen ist außer durch das negative Merkmal des Fehlens eines entgeltlichen Erwerbs auch durch ein positives Merkmal wirtschaftlicher Art zu bestimmen, das der Betriebsorganisation des schrottverbrauchenden Unternehmens zu entnehmen ist. Danach kann Schrott nur dann als Eigenaufkommen gelten, wenn er entweder von dem Unternehmen wiederverwendet wird, bei dem er anfällt, oder von demjenigen, für dessen Rechnung die Produktionstätigkeit ausgeführt wird, bei der er anfällt.

Im vorliegenden Fall hatten die Besteller der Lohnwalzarbeiten unstreitig mit Breedband oder dem N.V.W, vereinbart, daß diese den bei der Ausführung der Lohnwalzverträge anfallenden Schrott zu dem in den Niederlanden geltenden Schrottpreis behalten sollten. Das Recht, über den Schrott zu verfügen, war also von der Bezahlung eines vereinbarten Preises abhängig gemacht, den die Besteller auch erhalten haben. Die Beklagte hat übrigens in der mündlichen Verhandlung ohne Widerspruch der Klägerin vorgetragen, daß die Besteller der Lohnwalzarbeiten die fraglichen Schrottmengen als an Dritte veräußerten Schrott von ihrer Veranlagungsgrundlage abgezogen haben.

Selbst wenn den Gutschriftanzeigen, die die Klägerin im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen zu Breedband über den streitigen Schrott erteilt hat, nicht zu entnehmen wäre, daß die Klägerin einen Preis bezahlt habe, so ergäbe sich doch aus dem Vorbringen der Klägerin über ihre maatschap-Beziehungen zu der Firma Breedband, daß die Klägerin zumindest mittelbar einen Teil der den Bestellern für den fraglichen Abfallschrott geschuldeten Vergütung zu tragen hatte. Nach alledem fehlt es im vorliegenden Fall an der negativen Voraussetzung, daß der Schrott nicht entgeltlich erworben sein darf.

Außerdem ist dieser Schrott bei Walzarbeiten angefallen, die die Klägerin für Rechnung anderer Unternehmen ausgeführt hat. Nach den oben wiedergegebenen Kriterien wäre dieser Schrott als Eigenaufkommen der Besteller von der Ausgleichsabgabe freigestellt, wenn diese ihn verbraucht hätten. Er kann daher nicht im Fall des Verbrauchs durch den Lohnwalzunternehmer dessen Eigenaufkommen sein. Dieser Schluß wird durch die Überlegung gerechtfertigt, daß der Schrott zwar im Betrieb der Klägerin, aber doch bei einer wirtschaftlich den Bestellern zuzurechnenden Produktionstätigkeit angefallen ist, die nichts zu tun hat mit der Stahlerzeugung aus Schrott, der in der eigenen Produktionsorganisation der Klägerin anfällt.

Das Rundschreiben des GBSV vom 9. Dezember 1957 über die Behandlung des Lohnwalzschrotts hinsichtlich des Preisausgleichs ist allerdings mißverständlich. Die verantwortlichen Dienststellen der Hohen Behörde haben aber stets eine andere Auslegung vertreten als die Klägerin, deren Auslegung gerade darauf hinausliefe, das Rundschreiben des GBSV zu den Grundsatzentscheidungen der Ausgleichseinrichtung in Widerspruch zu setzen. Jedenfalls hat das GBSV-Rundschreiben keinen Vorrang vor den Grundsätzen und Kriterien, die sich unmittelbar aus den Grundsatzentscheidungen ergeben.

Nach allem ist die Ansicht der Klägerin unzutreffend, daß die Hohe Behörde die allgemeinen Grundsatzentscheidungen der Ausgleichseinrichtung verletzt habe, indem sie dem streitigen Schrott die Anerkennung als Eigenaufkommen versagt hat.

3. Zur Rüge der Diskriminierung

Die Klägerin rügt, die angefochtene Entscheidung habe ihr gegenüber diskriminierende Wirkung sowohl im Vergleich zu den Unternehmen, die gekauften Stahl auswalzen, als auch im Vergleich zu den Bestellern, denen die Freistellung des an sie zurückgehenden Schrotts zugute kommt. Der Verbrauch des bei der Stahlverarbeitung anfallenden Schrotts durch den Eigentümer des verarbeiteten Stahls unterscheidet sich unabhängig davon, ob der Stahl unmittelbar vom Eigentümer oder für dessen Rechnung verarbeitet wird, rechtlich und wirtschaftlich klar vom Verbrauch des streitigen Schrotts durch die Klägerin. Denn in beiden Gestaltungen des ersten Falles wird der Schrott als solcher nicht entgeltlich erworben. Außerdem verläßt er den vom Eigentümer des Stahls eingerichteten Produktionskreislauf niemals, mag der Eigentümer die Produktionstätigkeit tatsächlich unmittelbar selbst ausüben oder Dritte für seine Rechnung arbeiten lassen. Diese Unterschiede stellen einen sachlichen Grund dafür dar, den Schrott in den beiden erstgenannten Fallgestaltungen einerseits und im Streitfall andererseits im Rahmen der Ausgleichseinrichtung verschieden zu behandeln.

Die Rüge der Diskriminierung greift daher nicht durch.

C — Kosten

Die Klägerin ist mit ihrem gesamten Klagebegehren unterlegen.

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Klägerin beantragt jedoch, der Beklagten wegen der Unsicherheit, die sie hinsichtlich der rechtlichen Behandlung des fraglichen Schrotts geschaffen habe, in jedem Fall die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Inhalt des Rundschreibens des GBSV vom 9. Dezember 1957 ist mißverständlich.

Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

Im vorliegenden Fall sind die Kosten der Parteien teilweise gegeneinander aufzuheben.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund der Artikel 3, 4, 5, 15, 33 und 53 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

aufgrund der Entscheidungen der Hohen Behörde über die Ausgleichseinrichtung für Schrott,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69 § § 2 und 3

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Klägerin hat zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens zu tragen.