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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.05.1967 – C-12/66
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1967:11
Herr Präsident, meine Herren Richter !
Der Kläger des Verfahrens, zu dem ich heute Stellung nehme, ist dem Gerichtshof aus einem früheren Rechtsstreit bekannt. Zum Sachverhalt kann ich mich daher kurz fassen.
So wissen wir aus der Rechtssache 110/63, daß der Kläger seit dem 18. August 1958 als Vertragsbediensteter mit einer Einstufung in Gruppe A 3/3 im Dienst der Euratom-Kommission stand und als Abteilungsleiter der Direktion Gesundheitsschutz für soziale Fragen und Dokumentation zuständig war. Gleichfalls ist uns bekannt, daß ein erstes Verfahren gemäß Artikel 102 des Personalstatuts zur Überleitung in das Beamtenverhältnis mit einer negativen Stellungnahme des Überleitungsausschusses vom 19. Februar 1963 endete. Demgemäß wurde durch Kommissionsverfügung vom 5. September 1963 die Entlassung des Klägers aus dem Dienst der Gemeinschaft ausgesprochen. Eine dagegen eingereichte Klage war jedoch erfolgreich: Durch Urteil vom 8. Juli 1965 wurde die Entlassungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Wiedereröffnung des Überleitungsverfahrens … an die Beklagte zurückverwiesen. Dabei stützte sich die Kammer vor allem auf den Umstand, daß der Vizepräsident der Kommission, Herr Medi, zum Fall des Klägers nicht gehört worden war, obwohl er auf den Überleitungsbericht den Vermerk gesetzt hatte: Nicht einverstanden mit der vorstehenden Beurteilung, insbesondere hinsichtlich der außerordentlich strengen Einzelbenotungen. Nach der Überleitung wird es sich empfehlen, die Dienststelle umzugestalten.
Die Folge des Urteils war, daß sich der Kläger weiterhin im Dienst der Kommission befand. Verwendet wurde er allerdings nicht mehr in seinem früheren Posten (der inzwischen abgeschafft worden war), sondern aufgrund einer neuen Zuweisung in der Generaldirektion Verwaltung und Personal. Wie vom Gerichtshof angeordnet, ließ die Kommission im Herbst 1965 für den Kläger das Überleitungsverfahren wieder aufnehmen. Es fand statt vor dem Überleitungsausschuß in unveränderter Zusammensetzung und in insgesamt vier Sitzungen (vom 3., 5., 15. November und 1. Dezember 1965), An der abschließenden Beurteilung des Klägers, festgehalten in einer Note vom 1. Dezember 1965, änderte sich jedoch nichts: Auch nach Anhörung des Vizepräsidenten der Kommission, nach Anhörung eines Sachverständigen zu einer bestimmten Arbeit des Klägers, nach Würdigung einer Vielzahl vom Kläger vorgelegter Dokumente und nach dessen eingehender Anhörung blieb der Ausschuß bei der Auffassung, der Kläger sei zur Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben nicht geeignet. Wiederum erging daraufhin eine Verfügung der Kommission, in der die Beendigung des Dienstverhältnisses mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Verfügung ausgesprochen wurde. Diese Entscheidung trägt das Datum des 16. Dezember 1965; sie wurde dem Kläger am 21. Dezember 1965 mitgeteilt.
Dagegen richtet sich die Klage, die wir nunmehr zu beurteilen haben, In ihr wird im wesentlichen beantragt,
die Entlassungsverfügung der Kommission vom 16. Dezember 1965 aufzuheben;
die Kommission zur Leistung von, Schadensersatz wegen bestimmter Amtsfehler zu verurteilen, die im Rahmen des Überleitungsverfahrens und beim Erlaß der den Kläger betreffenden Akte begangen worden seien;
hilfsweise: die Kommission zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen wegen Nichteinhaltung einer im Hinblick auf den Rang des Klägers notwendigen Kündigungsfrist.
Zur Begründung dieser Anträge bringt der Kläger eine Reihe von Vorwürfen vor, die unter den Stichworten Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, Begründungsmangel und Ermessensmißbrauch zusammengefaßt sind. In der Untersuchung des Sachverhalts werde ich mich jedoch nicht an diese Gruppierung halten, weil sie zu Wiederholungen zwingen würde. Statt dessen will ich eine Ordnung der verschiedenen Angriffsmittel vornehmen, die den sachlichen Zusammenhängen besser Rechnung trägt.
Beginnen wir mit dem Aufhebungsantrag und sehen wir in einem zweiten Abschnitt zu, ob die Schadensersatzanträge begründet sind.
Rechtliche Würdigung
A — Der Anfechtungsantrag
I. Zulässigkeitsfragen
Da Einwendungen zur Klagezulässigkeit nicht erhoben wurden und Probleme insofern auch von Amts wegen nicht zu erkennen sind, können wir uns unverzüglich der Hauptsache zuwenden.
II. Begründetheit
1. Leidet das Überleitungsverfahren an wesentlichen Mängeln?
Entsprechend der schon wiederholt getroffenen Feststellung, der Gerichtshof könne Werturteile eines Überleitungsausschusses nicht in ihrem sachlichen Gehalt überprüfen, seine Kontrolle habe sich vielmehr in erster Linie auf die Einhaltung von Verfahrensregeln zu richten, bringt der Kläger zunächst vor, auch das zweite Überleitungsverfahren weise erhebliche Mängel auf. Sic betreffen die Zusammensetzung des Überleitungsausschusses und die notwendige Aufklärung des Sachverhalts.
a) Zur Zusammensetzung des Überleilungsausschusses
So ist es nach Ansicht des Klägers zu beanstanden, daß sein Fall erneut vom Überleitungsausschuß in seiner ursprünglichen Zusammensetzung behandelt wurde. Ein unvoreingenommenes Urteil hätte nur erwartet werden können, wäre ein neuer Ausschuß gebildet worden, für den sich nicht die Frage stellte, ob er von seiner früher gegebenen Beurteilung abweichen solle.
Diese Überlegungen können zwar nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden; sie entbehren aber im vorliegenden Fall letzten Endes der Durchschlagskraft.
Dabei ist nicht einmal die Tatsache ausschlaggebend, daß der Kläger im Überleitungsverfahren die Zusammensetzung des Ausschusses nicht beanstandet hat und daß im Urteil der Kammer vom 8. Juli 1965, mit dem die erste Stellungnahme des Ausschusses gerügt wurde, nur eine Zurückverweisung an die Kommission schlechthin angeordnet, eine neue Zusammensetzung des Ausschusses also nicht verlangt wurde.
Entscheidend ist vielmehr die Natur des durchgeführten Verfahrens. Wie die Kammer in dem erwähnten Urteil feststellte, handelt es sich bei der Prüfung der Eignung von Bediensteten für bestimmte Posten nach Artikel 102 des Personalstatuts nicht um Straf- oder Disziplinarverfahren. Wir sind folglich auch nicht gezwungen, auf die Einhaltung strafprozessualer Prinzipien bedacht zu sein, ganz abgesehen davon, daß zu ihnen nicht notwendig der Ausschluß einer wiederholten Beurteilung desselben Tatbestands durch einen Spruchkörper nach Zurückverweisung der Sache durch das übergeordnete Gericht gehört.
Richtig verstanden stellt das Überleitungsverfahren vielmehr eine Art Prüfungsverfahren dar. Dabei hat der Überleitungsausschuß eine Würdigung subjektiver Bewertungen vorzunehmen, die von Dienstvorgesetzten zur Frage der Befähigung ihrer Untergebenen abgegeben wurden, ohne daß die Anwendung gleichstrenger Maßstäbe gewährleistet war. Eine Ungleichbehandlung der Bediensteten ist bei dieser Verfahrensgestaltung nur zu vermeiden, wenn die abschließende Würdigung einem einzigen Überleitungsausschuß anvertraut wird, der in seiner Praxis einheitliche Beurteilungsmaßstäbe entwickeln konnte und so im Hinblick auf unterschiedliche Bewertungen für einen Ausgleich zu sorgen in der Lage ist. Dieses Resultat wäre nicht gewährleistet, würde für einzelne Fälle ein Ad hoc-Ausschuß gebildet, der eine Übersicht über die Gesamtheit der beurteilten Fälle nicht hat und dem die in einer Vielzahl von Verfahren gewonnenen Erfahrungen zuverlässig von dem bisher tätigen Überleitungsausschuß nicht vermittelt werden könnten.
Demnach ist tatsächlich der Kommission ein Vorwurf nicht daraus zu machen, daß sie es — in Übereinstimmung mit der Praxis nationaler Prüfungsverfahren — unterlassen hat, nach Aufhebung der ersten Beurteilung des Klägers einen anderen Ausschuß zu konstituieren. Etwas Abweichendes hätte allenfalls erwogen, d.h. dem Grundsatz der Unvoreingenommenheit des Überleitungsausschusses der Vorrang eingeräumt werden müssen vor der erwähnten Ausgleichsfunktion, wenn Indizien dafür vorhanden wären, daß der Ausschuß im ersten den Kläger betreffenden Verfahren beeinflußt von Vorurteilen oder gar willkürlich gehandelt hätte. So ist indessen die Sachlage nicht, denn wir wissen, daß der Gerichtshof seinerzeit nur bemängelt hat, der Ausschuß habe nicht von allen angezeigten Aufklärungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht, also einen sachlichen Verfahrensfehler begangen.
Dies zwingt dazu, die erste Rüge des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
b) Hat der Überleitungsausschuß die Aufklärung des Sachverhalts nicht genügend weit getrieben?
An zweiter Stelle macht der Kläger unter verschiedenen Gesichtspunkten geltend, der Überleitungsausschuß habe nicht alle Aufklärungsmaßnahmen getroffen, die vom Kläger beantragt wurden und die als notwendig anzusehen waren. Gemeint sind damit Untersuchungen zu der Frage, ob Randbemerkungen, die der Vorgesetzte des Klägers auf dessen Arbeiten angebracht hat, zurückdatiert worden sind; gemeint ist weiterhin eine Vervollständigung des klägerischen Dossiers durch Heranziehung anderer Arbeiten und solcher Dokumente, die nicht nur erste Entwürfe enthielten, und gemeint ist schließlich die Anhörung des früheren Präsidenten der Kommission zur Tätigkeit des Klägers im Personalausschuß.
aa) Zur angeblichen Rückdatierung von Randbemerkungen durch den Vorgesetzten des Klägers.
Was den ersten Punkt dieser Gruppe von Vorwürfen angeht, so entnehmen wir dem Protokoll über die Sitzung des Überleitungsausschusses vom 5. November 1965, daß der Kläger zu bestimmten, von seinem Vorgesetzten im ersten Überleitungsverfahren vorgelegten und dem Kläger am 7. Februar 1963 zur Kenntnis gebrachten Dokumenten Zweifel äußerte hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem Randbemerkungen auf ihnen von seinem Vorgesetzten angebracht worden waren. Diese Zweifel stützten sich auf eine typographische Ähnlichkeit von Randnoten, die aus verschiedenen Perioden stammen sollen. Dazu wurde der Vorgesetzte des Klägers am 15. November 1965 gehört. Er erklärt auf die Vorhaltungen des Klägers, Bemerkungen in schwarzer Tinte seien jeweils zu der Zeit abgefaßt worden, zu der ihm die Dokumente vom Kläger übergeben worden waren, während rote Bleistiftanmerkungen (auf insgesamt 17 Dokumenten) im Jahr 1962 angebracht worden seien, d.h. als Dokumente für die Zwecke des Überleitungsverfahrens zusammengestellt werden mußten. Offenbar tragen aber rote Randbemerkungen auf insgesamt 3 Dokumenten Daten der Jahre 1958 und 1959.
Daraus zog der Kläger den Schluß, zumindest insofern sei in Anbetracht der ausdrücklichen Erklärungen seines Vorgesetzten eine Rückdatierung erwiesen. Dies erschüttere die Glaubwürdigkeit einer für den Beurteilungsausschuß wesentlichen Person und lasse die Feststellung unhaltbar erscheinen, der Vorgesetzte des Klägers habe lange Zeit vor Einleitung des Überleitungsverfahrens Kritik an dessen Arbeit geübt.
Uns stellt sich bei der geschilderten Sachlage die Frage, ob sie dem Überleitungsausschuß tatsächlich — wie der Kläger glaubt — zwingenden Anlaß gab, die Erstellung einer Expertise anzuordnen mit dem Ziele, absolute Klarheit über die verschiedenen Zeitpunkte zu erlangen, zu denen Randbemerkungen auf den Arbeiten des Klägers angebracht worden waren. — In Übereinstimmung mit der Kommission möchte ich sie jedoch verneinen.
Dabei kommen namentlich die folgenden Überlegungen in Betracht. Nach Ansicht der Kommission kann nicht davon die Rede sein, der Vorgesetzte des Klägers habe mit seinen Erklärungen vom 15. November 1965 eine Rückdatierung gewisser Randbemerkungen eingeräumt, was tatsächlich erstaunlich anmuten müßte in Anbetracht der diesem Beamten offenstehenden und von ihm auch genutzten Möglichkeit, in die fraglichen Dokumente vor Abgabe seiner Erklärungen Einsicht zu nehmen (vgl. Protokoll vom 3. November 1965). Zweck der erwähnten Anhörung sei es vielmehr gewesen, Klarheit über den Zeitpunkt der Anbringung solcher Randbemerkungen zu gewinnen, die ein Datum nicht tragen. Darauf allein hätten sich die abgegebenen Erklärungen bezogen und so seien sie auch vom Überleitungsausschuß verstanden worden. Dies sei dem Kläger nicht nur mündlich in der letzten Sitzung vom 1. Dezember 1965 eröffnet, sondern auch durch einen Brief des Ausschuß-Vorsitzenden vom 14. Dezember 1965 versichert worden. — Demnach konnte Anlaß, eine Expertise anzuordnen, allein eine gewisse äußere Ähnlichkeit der erwähnten Randbemerkungen geben, die beim Kläger unbestimmte Zweifel über den Zeitpunkt ihrer Anbringung hergevorrufen haben. Daß diese vagen Vermutungen vom Überleitungsausschuß nicht als ausreichend angesehen wurden, kann ihm aber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dies um so weniger, als er sich nicht damit begnügte, das in den Randbemerkungen enthaltene Urteil ohne weiteres zu übernehmen, sondern, wie wir im Verfahren gehört haben, darauf bedacht war, die angemerkte Kritik anhand der beurteilten Dokumente selbst auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen.
Von mangelhafter Sachaufklärung kann somit unter dem eben behandelten Gesichtspunkt nicht gesprochen werden.
bb) Zur Notwendigkeit einer Vervollständigung des Dossiers
Was die weitere Frage angeht, ob der Überleitungsausschuß im zweiten Verfahren aufgrund eines unzulänglichen, d.h. ergänzungsbedürftigen Dossiers entschieden hat, so könnte daran gedacht werden, sie von vornherein als unzulässig zurückzuweisen. Wir erinnern uns nämlich, daß der Kläger schon bezüglich des ersten Überleitungsverfahrens geltend gemacht hat, der Ausschuß habe ihm nicht die Zeit gelassen, alle Unterlagen vorzulegen, mit denen er seine Befähigung nachweisen konnte. Damals wurden vom Kläger am 12. Februar 1963 zunächst drei Dokumente zur Vervollständigung seines Dossiers eingereicht und am 8. Mai 1963, d.h. nach Festlegung der Stellungnahme des Überleitungsausschusses (die am 19. Februar 1963 erfolgte), weitere 85 Dokumente mit insgesamt 450 Seiten. Dennoch hat die Kammer nicht den Umstand gerügt, daß eine Wiedereröffnung des Überleitungsverfahrens unterblieb, sondern die Feststellung getroffen, es habe am Kläger gelegen, mehr Initiative an den Tag zu legen, nachdem der Ausschuß am 8. Februar 1963 darauf hingewiesen hatte, es stehe ihm die Möglichkeit offen, sämtliche Unterlagen vorzulegen, von denen er glaube, daß sie zu seinen Gunsten sprechen könnten. Hat dies schon im ersten Verfahren gegolten, so wird man hinsichtlich des neuen Überleitungsverfahrens kaum einen anderen Standpunkt vertreten können.
Aber auch abgesehen von den geschilderten prinzipiellen Bedenken sind die Erfolgsaussichten der klägerischen Rüge nur gering zu veranschlagen.
Soweit beanstandet wird, der Überleitungsausschuß habe sich mit der Würdigung der vom Kläger am 8. Mai 1963 vorgelegten Dokumente, d.h. mit der Würdigung von Entwürfen begnügt, anstatt die entsprechenden Arbeiten in ihrer Endfassung zu berücksichtigen, ist zunächst nicht völlig klar, was der Kläger genau meint. Würde er an Endfassungen denken, die unter Mitwirkung anderer Beamter zustande gekommen sind, so müßten sie wohl schon deshalb außer Betracht bleiben, weil sich bei solchen Texten der Anteil der verschiedenen Beamten nicht oder nur mit Schwierigkeiten auseinanderhalten läßt und somit eine zuverlässige Beurteilung für die Zwecke des Artikels 102 nicht gewährleistet ist. — Sodann ist nicht erkennbar, daß der Kläger schon während des Überleitungsverfahrens darauf hingewiesen hätte, es seien außer den vorgelegten Entwürfen allein aus seiner Feder stammende Arbeitsdokumente in einem fortgeschritteneren Stadium vorhanden, mit deren Hilfe sich ein günstigeres Urteil über seine Fähigkeiten bilden lasse. Ein solcher Hinweis findet sich — wenn ich recht sehe — erst in einem nach Abschluß des Verfahrens an den Vorsitzenden des Ausschusses gerichteten Schreiben vom 15. Dezember 1965, und er gilt überdies nur für ein vom Kläger vorgelegtes Dokument. Dieses Verhalten ist um so weniger verständlich, als dem Kläger im ersten Überleitungsverfahren nicht nur mangelnde Initiative angelastet wurde (ein Vorwurf, der mit dem Nachweis entkräftet werden könnte, bestimmte Arbeiten seien begonnen worden). Wie wir wissen, rügte der Überleitungsausschuß vielmehr in erster Linie die mangelnde Fähigkeit, bestimmte Arbeiten zu vertiefen, d.h. die Unvollkommenheil der geleisteten Dienste. — Schließlich kann dem Kläger noch entgegengehalten werden, daß der Ausschuß sein Urteil nicht allein aufgrund der vom Kläger vorgelegten Dokumente gebildet hat, sondern auch und vornehmlich unter Berücksichtigung von Arbeitsdokumenten mit rund 150 Seiten, die nach den unwidersprochenen Versicherungen der Kommission Texte in der endgültigen, vom Kläger erarbeiteten Fassung zum Inhalt haben.
Somit ist der Vorwurf nicht gerechtfertigt, der Überleitungsausschuß habe sich vor allem auf Entwürfe von Arbeiten des Klägers gestützt.
Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, der Ausschuß habe die Pflicht gehabt, von anderen Arbeiten des Klägers Kenntnis zu nehmen, insbesondere von einigen Informationsbulletins, so ist hierzu — abgesehen vom Fehlen einer entsprechenden Anregung des Klägers im Überleitungsverfahren — der Hinweis der Kommission entscheidend, die Bulletins seien in Zusammenarbeit mit einem anderen Bediensteten zustande gekommen, sie erlaubten also nicht ein eindeutiges Urteil über die Fähigkeiten des Klägers. — Außerdem wird man zusammenfassend feststellen können, daß die Prüfung von Arbeitsdokumenten mit rund 600 Seiten im Überleitungsverfahren ausreichend erscheint, weil es naturgemäß nicht Aufgabe des Ausschusses sein kann, die gesamte geleistete Arbeit eines Bediensteten zu überprüfen.
Unter den bisher behandelten Aspekten ist demnach eine Verletzung der Sorgfalts- und Nachforschungspflicht im Überleitungsverfahren nicht zu erkennen. — Auf einige besondere Fragen des klägerischen Dossiers werden wir in einem späteren Zusammenhang noch zurückkommen, wenn von der Stichhaltigkeit der von der Kommission angeführten Gründe die Rede ist.
cc) Hätte der Überleitungsausschuß den früheren Präsidenten der Kommission hören sollen?
Noch in den Rahmen des Vorwurfes der ungenügenden Sachaufklärung gehört die Rüge, der Überleitungsausschuß habe zu Unrecht dem Antrag des Klägers auf Anhörung des früheren Präsidenten der Kommission nicht stattgegeben. So sei versäumt worden, ein genaues Bild zu gewinnen vom Umfang und von der Bedeutung der Arbeit, die der Kläger lange Zeit im Personalausschuß geleistet habe.
Dieser Vorwurf schließt an eine — allerdings nicht entscheidungserhebliche — Feststellung des Urteils vom 8. Juli 1965 an, derzufolge der Ausschuß verpflichtet war zu prüfen, inwieweit die bezeichnete Tätigkeit ohne Verschulden des Klägers einen ungünstigen Einfluß nicht nur auf die Menge, sondern auch auf die Güte der Arbeit haben konnte. Tatsächlich ist vorstellbar, daß ein Bediensteter durch Aufgaben im Personalausschuß so weitgehend von seinen beruflichen Funktionen abgehalten wird, daß deren Wahrnehmung erheblich notleidet. Dies soll nach der Meinung der Kammer nicht zu seinem Nachteil ausschlagen.
Indessen bin ich der Auffassung, daß im vorliegenden Fall dem genannten Erfordernis ausreichend Rechnung getragen wurde.
Nicht zu beanstanden ist zunächst die Feststellung des Ausschusses, er habe kein Werturteil abzugeben zu den im Rahmen des Personalausschusses erbrachten Leistungen, sondern allein zu der Frage, ob ein Bediensteter die Eignung besitze, das ihm anvertraute Amt auszuüben. Auch wenn im Personalstatut (Artikel 1 Absatz 3 von Anhang 2) der Grundsatz verankert ist, die Tätigkeit in der Personalvertretung sei als Teil des Dienstes anzusehen, und selbst wenn man diesen Grundsatz auf die vorstatutarische Zeit anwendet, so ist damit doch nicht gesagt, der Wert der im Rahmen der Personalvertretung geleisteten Dienste lasse einen Rückschluß zu auf die Eignung für einen bestimmten Dienstposten.
Folglich konnte es sich allein darum handeln, ein Bild vom Umfang der Tätigkeit des Klägers in der Personalvertretung zu gewinnen und zu ermitteln, in welcher Weise die Erfüllung seiner eigentlichen Dienstaufgaben davon betroffen wurde. Dies ist aber geschehen, wie uns nicht nur die Erklärungen seines Vorgesetzten bei der Anhörung vom 3. November 1965 zeigen, sondern auch die ausdrücklichen Feststellungen in der Stellungnahme des Überleitungsausschusses vom 1. Dezember 1965, die sich auf eingehende Erklärungen des Klägers stützen. Nirgends wird dem Kläger vorgehalten, er habe seine Dienstgeschäfte mit Rücksicht auf die Aufgaben der Personalvertretung vernachlässigt, vielmehr wird umgekehrt festgestellt, er habe dennoch einen beträchtlichen Teil seiner Zeit den eigentlichen Dienstgeschäften widmen können, was sich namentlich aus dem Umfang der im Überleitungsverfahren geprüften Dokumente ergebe. Der Kläger selbst hat überdies nie geltend gemacht, er habe in der Wahrnehmung der eigentlichen Dienstgeschäfte wegen seiner Doppelfunktion unter Zeitdruck gestanden und deshalb nur oberflächliche Arbeit leisten können. Ausdrücklich weist er darauf hin, sein Vorgesetzter habe ihm bis Ende 1961 hinsichtlich der Funktionen in der Personalvertretung stets volle Unterstützung gewährt, und es sei dem Kläger immer möglich gewesen, verlangte Arbeiten vor Ablauf der gesetzten Fristen zu erledigen (vgl. Protokoll vom 8. Februar 1963, Seite 9).
In Anbetracht dieser Sachlage konnte aber meines Erachtens im Überleitungsverfahren die Vertiefung der Frage unterbleiben, welche Zeit der Kläger der Tätigkeit in der Personalvertretung gewidmet hat. Dies um so mehr, als er selbst hervorhob, es sei außerordentlich schwierig, die Proportionen festzulegen, in denen seine Arbeitszeit aufgeteilt war zwischen der Personalvertretung und den eigentlichen Dienstgeschäften. Insbesondere mochte der Ausschuß darauf verzichten, den früheren Präsidenten der Kommission zu hören, da — mangels besonderer Erklärungen des Klägers — nicht zu erkennen war, wie der Präsident der Kommission — auch wenn er, wie behauptet, häufige Kontakte mit dem Kläger hatte — einen genaueren Einblick in dessen Aktivität bei der Personalvertretung vermitteln konnte als er gewährleistet war durch die Kenntnisse des Generaldirektors der Verwaltung, der gleichzeitig Vorsitzender des Überleitungsausschusses war, sowie durch die Anhörung des früheren Kabinettchefs des Präsidenten im ersten Überl eitungsverf ahren.
Auch unter dem soeben behandelten Aspekt ist demnach eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht zu erkennen.
2. Zu den vom Ausschuß angeführten Gründen
Was sodann die vom Überleitungsausschuß zur Eignung des Klägers abgegebene Beurteilung selbst angeht, so versucht, der Kläger auch sie in mehreren Einzelpunkten anzugreifen, und zwar mit dem Vorwurf der unzulänglichen und unrichtigen Begründung. Ihm auf diesem Weg zu folgen, muß allerdings von vornherein bedenklich erscheinen, weil der Gerichtshof naturgemäß das Werturteil des Überleitungsausschusses nicht durch sein eigenes ersetzen kann. Wir werden daher in dem nunmehr zu behandelnden Abschnitt nur mit Zurückhaltung vorgehen können und uns allenfalls die Frage stellen dürfen, ob durch schwerwiegende Indizien zu Einzelheiten der abgegebenen Beurteilung diese insgesamt als erschüttert anzusehen ist.
a) Zur Aussage des Vizepräsidenten Medi
Wenn wir so vorgehen, ist zunächst ein Wort zu der Aussage des Vizepräsidenten der Kommission fällig, die im zweiten Überleitungsverfahren herbeigeführt wurde, nachdem die Kammer hinsichtlich des ersten Verfahrens die unterbliebene Anhörung mit der Begründung als fehlerhaft bezeichnete, sein Vermerk auf dem Überleitungsbericht (lasse) vermuten, daß er sich aus eigener Kenntnis eine Überzeugung von der Befähigung des Klägers hat bilden können und daß er die Übernahme des Klägersin das Beamtenverhältnis sogar als praktisch feststehend ansah. Dieser Vermerklautet: Nicht einverstanden mit der vorstehenden Beurteilung, insbesondere hinsichtlich der außerordentlich strengen Einzelbenotung. Nach der Überleitung wird es sich empfehlen, die Dienststelle umzugestalten. Wie er im einzelnen zu verstehen ist, wissen wir jetzt. Wesentlich ist nach der Aussage des Vizepräsidenten vom 3. November 1965 vor allem, daß er nicht über genügend Elemente verfügt, um sich ein Gesamturteil zur Person des Klägers zu bilden. Soweit eine Beurteilung dennoch versucht wurde, stützte sie sich auf Tatsachen, die bei der Einstellung des Klägers über seine frühere Tätigkeit in sozialen Angelegenheiten bekannt und als solche nur für einen Teilbereich seiner dienstlichen Funktionen bei der Kommission interessant waren. Darüber hinaus hatte der Vizepräsident allgemein den Eindruck, die Noten über den Kläger seien im Vergleich zu denen anderer Bediensteter besonders streng ausgefallen. Daraus zog er die Schlußfolgerung, er selbst hätte in der Beurteilung der Initiative und der Verantwortung des Klägers eine um einen Punkt höhere Note gegeben, während er sich zu anderen Fragen ein Urteil versagte. — Bedeutsam ist schließlich seine Erklärung, man habe die Wendung nach der Überleitung wird es sich empfehlen, die Dienststelle umzugestalten nicht dahin verstehen dürfen, daß er die Überleitung des Klägers als praktisch feststehend ansah. In Wirklichkeit habe sie sich in allgemeiner Weise auf den Abschluß des Überleitungsverfahrens und die sich danach ergebende Notwendigkeit einer Umorganisierung der Dienststelle bezogen, ohne den Kläger besonders zu visieren.
Für die Frage der Stichhaltigkeit des zur Person des Klägers abgegebenen Urteils kann demnach aus der Aussage Medi nichts Entscheidendes gewonnen werden.
b) Zu den vom Kläger beanstandeten Einzelbeurleilungen
Nicht viel ertragreicher — um dies gleich zu sagen — sind die Anstrengungen des Klägers, die Fehlerhaftigkeit von Einzclbcurteilungen in der Stellungnahme des Überleitungsausschusses darzutun. Diese Fehlerhaftigkeit soll sich unter anderem ergeben aus unzulänglicher Sachaufklärung, womit zum Teil an ein früher behandeltes Angriffsmitte] wieder angeknüpft wird.
Insofern ist vorweg die folgende Klarstellung erforderlich: Es handelt sich bei den vom Kläger kritisierten Punkten nicht etwa um Arbeiten, die der Überleitungsausschuß entscheidend zur Begründung seiner negativen Stellungnahme herangezogen hat, deren Beurteilung also eine wesentliche Säule für das Gesamtlirteil des Ausschusses bildet. Vielmehr geht es um Arbeiten, auf die sich der Kläger bezogen hat, um seine Eignung darzutun, d.h. ingewissem Sinn um den Versuch eines Gegenbeweises zur Erschütterung der aufgrund anderer Elemente gebildeten negativen Stellungnahme des Überleitungsausschusses. Dies ergibt sich aus der Lektüre der sehr ausführlich gehaltenen Stellungnahme sowie aus einem Vergleich der verschiedenen Gegenstände, die den Inhalt der beiden Überleitungsverfahren gebildet haben (vgl. insbesondere Protokoll vom 18. Dezember 1962). Auf diese Tatsache hinzuweisen, erscheint mir bedeutsam, weil sie von vornherein den limitierten Wert der klägerischen Argumentation vor Augen führt: selbst bei geglücktem Nachweis der Richtigkeit seines Standpunkts in den angeführten Fragen wäre das aufgrund anderer Elemente gebildete Urteil des Überleitungsausschusses nicht mit Sicherheit zu erschüttern.
Dennoch will ich nicht darauf verzichten, das klägerische Vorbringen zu den verschiedenen Erwägungen der Stellungnahme im einzelnen zu untersuchen.
aa) Gesundheits- und Sozialstatistik
So hält der Kläger die Bemerkungen des Überleitungsausschusses zu seinen Bemühungen, eine Gesundheits- und Sozialstatistik zu erstellen, für anfechtbar, weil versäumt worden sei, gewisse Dokumente heranzuziehen, aus denen sich ergebe, daß der mangelhafte Fortschritt auf diesem Gebiet nicht dem Kläger, sondern nationalen Instanzen zur Last gelegt werden müsse. Es handelt sich bei diesen Dokumenten um einen Brief des Statistischen Dienstes der Gemeinschaften an den Kläger vom 26. Januar 1961 sowie um ein Memorandum des Klägers an den Statistischen Dienst vom 26. November 1961.
Im Verfahren haben wir indessen von der Kommission gehört, ihre Nachforschungen im Archiv der Direktion, zu welcher der Kläger früher gehörte, sowie im Zentralarchiv seien ergebnislos verlaufen. Von weiteren Nachforschungen (etwa beim Statistischen Dienst der Gemeinschaften) sei abgesehen worden, weil andere Beurteilungselemente außerhalb der angeführten Statistiken ausreichend erschienen. Darüber hinaus lesen wir in der Stellungnahme des Überleitungsausschusses, daß im Bereich der Statistik ein Schluß zuungunsten des Klägers aus dem schleppenden Fortschritt der Arbeiten nicht gezogen worden war.
Wenn aber die Rechtfertigungsversuche des Klägers vor dem Überleitungsausschuß als gelungen unterstellt werden können und die Ergebnisse seiner statistischen Leistungen irgendeinen Einfluß auf das Gesamturteil des Ausschusses nicht hatten, kann eine Beschwer in dieser Hinsicht von ihm nicht geltend gemacht werden.
bb) Organigramm der Direktion Gesundheitsschutz
Soweit sich der Kläger weiterhin bezieht auf die Würdigung eines von ihm angefertigten Organigramme, deren negativer Gehalt sich allein aus der Tatsache erkläre, daß der Ausschuß auch hier aufgrund unvollständiger Texte geurteilt habe, muß er sich einmal entgegenhalten lassen, daß das erwähnte Organigramm auf einen angeblich existierenden Anhang mit Aufzeichnung des erforderlichen Personals nicht Bezug nimmt und daß ein solcher Anhang in den Archiven der Kommission nicht auffindbar war. Darüber hinaus stellen wir fest, daß die Kritik des Ausschusses nicht so sehr auf die Unvollständigkeit des erwähnten Dokuments abzielt (d.h. das Fehlen von Angaben über notwendiges Personal und dessen Qualifizierung) als vielmehr auf die mangelnde Originalität des Dokuments, das sich darauf beschränke, Vertragsteile mit anderen Worten zu umschreiben und insofern nicht für den Nachweis geeignet sei, der Kläger habe die Fähigkeit zu analytischem Denken. Diese den Schwerpunkt des Urteils bildende Feststellung dürfte aber schwerlich zu erschüttern sein durch Hinzuziehung der vom Kläger erwähnten Dokumente, womit sich die Schlußfolgerung rechtfertigt, auch unter diesem Aspekt sei dem Überleitungsausschuß ein erheblicher Fehler nicht anzulasten.
cc) Zusammenstellung von Gesetzesbestimmungen über den Schutz gegen Strahlungen
Ähnlich verhält es sich mit einer vom Kläger angefertigten Zusammenstellung von Gesetzesbestimmungen über den Schutz gegen Strahlungen, die nach seiner Ansicht vom Überleitungsausschuß nur deshalb gering bewertet worden ist, weil sie in einer unvollständigen Fassung vorgelegen habe. Die Arbeit in ihrer endgültigen Fassung habe sechs zusätzliche Seiten über Arbeitsunfälle sowie eine Reihe von Hinweiszetteln enthalten.
Auch hierzu erfuhren wir von der Kommission (vgl. den Brief des Generaldirektors Funck an den Kläger vom 16. Dezember 1965), die erwähnten zusätzlichen Dokumente seien im Archiv Gesundheitsschutz nicht aufzufinden gewesen und der vom Kläger angerufene Zeuge Mosthaf habe keine genauen Angaben über ihren Inhalt und Verbleib machen können. Zum anderen bezog sich die Kritik des Überleitungsausschusses in diesem Punkt gleichfalls nicht auf die Lückenhaftigkeit der Arbeit, sondern auf ihre Natur und ihr Niveau, denn dem Kläger wurde im wesentlichen vorgehalten, die Fertigung eines summarischen Inventars gesetzlicher Bestimmungen entspreche nicht dem Leistungsniveau, das von einem A/3-Beamten erwartet werde, der, wenn er selbst über ausreichende juristische Kenntnisse nicht verfüge, sich der Mitarbeit eines in der Direktion vorhandenen Juristen hätte bedienen können.
Haben wir es aber mit einem Werturteil über vorhandene Texte zu tun, die von anderen, angeblich gleichfalls erstellten Dokumenten eindeutig abgegrenzt werden können, so greift der Vorwurf des Klägers, die Basis der Beurteilung sei lückenhaft gewesen, auch in diesem Punkt nicht durch.
dd) Technische Kartei über Berufskrankheiten
Schließlich vermochte der Kläger auch das Werturteil des Überleitungsausschusses zu einer von ihm angefertigten technischen Kartei nicht zu erschüttern. Es stützt sich nämlich im wesentlichen auf die unstreitige Tatsache, daß der Kläger unter Mitwirkung anderer Dienststellen der Kommission sowie des Internationalen Arbeitsamts lediglich gewisse Daten gesammelt hat. Wenn er dazu anmerkt, die Arbeit sei immerhin geeignet, seinen Sinn für Initiative zu demonstrieren, so mag dies zwar zutreffen. Entscheidend für den Ausschuß war aber offenbar die Überlegung, daß eine derartige Sammlung dem Niveau eines A/3-Bediensteten nicht entspricht, dem in erster Linie Konzeption saufgaben obliegen. Im übrigen wurde sein Urteil auch bestätigt durch die Feststellung eines im Überleitungsverfahren gehörten Sachverständigen (des Direktors des medizinischen Dienstes), der erklärte, die bezeichnete Arbeit sei tatsächlich für die Direktion Gesundheitsschutz nicht von großem Interesse.
3. Zusammenfassung
Zusammenfassend kann demnach zum Annullierungsantrag festgehalten werden, daß keines der vorgebrachten Angriffsmittel, sei es, daß sie sich beziehen auf die Zusammensetzung des Überleitungsausschusses, den Grad der Aufklärung des Sachverhalts oder die Beurteilung einzelner Arbeiten des Klägers, die abschließende Stellungnahme zur Eignung des Klägers für seinen Dienstposten fehlerhaft erscheinen lassen, Da aber die Kommission gemäß Artikel 102 des Personalstatuts an die negative Beurteilung des Ausschusses gebunden ist, kann folglich die Rechtmäßigkeit ihrer Entlassungsverfügung nicht bestritten werden.
B — Schadensersat zanträge
Es bleibt nach alledem ein letztes Wort zu den Schadensersatzanträgen zu sagen. Sie werden uns nicht lange aufhalten, soweit sie sich auf Fehler stützen, die dem Überleitungsverfahren oder daraus resultierenden Akten anhaften sollen, denn insofern war die vorgebrachte Kritik — wie wir gesehen haben — nicht erfolgreich.
Dagegen könnte erwogen werden, dem Kläger Schadensersatz zuzusprechen im Hinblick auf die Kürze der Frist, mit der sein Vertragsverhältnis beendet wurde. Diese Frist — ein Monat ab Zustellung der Entlassungsverfügung — ist zwar im Anstellungsvertrag vom 30. Juli 1958 vorgesehen. Damit ist aber ein Urteil über ihre Rechtmäßigkeit noch nicht abgegeben. Wir dürfen nämlich nicht vergessen, daß die ersten Anstellungsverträge nach Inkrafttreten des Euratom-Vertrags in der Annahme abgeschlossen wurden, es komme in absehbarer Zeit zum Erlaß eines Personalstatuts. Nachdem sich dessen Festlegung und die Überleitung der Bediensteten in das Beamtenverhältnis beträchtliche Zeit hingezogen haben, muß aber angenommen werden, daß die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes grundsätzlich der Sicherheit in der Zeit entratenden vertraglichen Dienstverhältnisse zumindest ein gewisses Maß an Stabilität in dem Sinn erlangt haben, daß ihre Beendigung nicht in der ursprünglich vorgesehenen Frist erfolgen konnte, Dieses Phänomen der Verfestigung von Vertragsverhältnissen infolge Zeitablaufs ist auch aus dem nationalen Recht vertraut. — Im übrigen darf im vorliegenden Zusammenhang verwiesen werden auf das Urteil der Rechtssache Fiddelaar (Rechtssache 44/59), das mangels Vereinbarung einer Kündigungsfrist mit Rücksicht auf die Vertragsdauer (1. September 1958 bis 31. Oktober 1959) eine dreimonatige Kündigungsfrist für angemessen erachtete. Hält man sich darüber hinaus für Vertragsverhältnisse, die den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Personalstatuts überdauerten, an die Richtlinien, die in Artikel 74 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in Ansehung von Hilfskräften festgelegt wurden, so kommt man wenigstens zum gleichen Maßstab (d.h. mindestens 2 Tage pro Monat der abgeleisteten Dienstzeit und höchstens drei Monate)
Demnach dürfte es sich rechtfertigen, die eingehaltene einmonatige Kündigungsfrist für rechtswidrig zu erklären und dem Kläger ungeachtet der Tatsache, daß er gemäß Artikel 102 Absatz 2 des Personalstatuts Anspruch auf zwei Monatsgrundgehälter hat, als Entschädigung wenigstens zwei weitere Monatsgehälter zuzusprechen.
C — Schlußanträge
Ich fasse meine Ansicht für die Schlußanträge zusammen: Die Klage ist zurückzuweisen, soweit sie sich richtet auf die Annullierung der Entlassungsverfügung und auf Schadensersatz wegen angeblicher Fehler bei der Durchführung des Übcrleitungsverfahrens. Dagegen sind die Hilfsanträge, gerichtet auf Zuerkennung von Schadensersatz wegen Nichteinhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist, begründet. Die Komimission ist demgemäß zu verurteilen, dem Kläger zwei weitere Monatsgehälter, bemessen nach dem letzten Stand der Bezüge, zu zahlen. Da der Kläger mit seinem Begehren teilweise erfolgreich ist, muß ein Teil der ihm entstandenen Verfahrenskosten der Kommission auferlegt werden. In Anbetracht der relativen Bedeutung des Streitpunkts, in dem der Kläger obsiegt, erscheint es angemessen, die Hälfte seiner Kosten der Kommission aufzuerlegen.