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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.06.1967 – C-12/66
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1967:21
In dem Rechtsstreit 12/66
ALFRED WILLAME,
wohnhaft in Suresnes (Frankreich),
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Marcel Grégoire und Edmond Lebrun, zugelassen an der Cour d'Appel Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever,
Luxemburg, 83, bld. Grande-Duchesse-Charlotte,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,
vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Mathijsen als Bevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane,
Luxemburg, 2, place de Metz,
Beklagte,
wegen
a) Aufhebung der dem Kläger am 21. Dezember 1965 zugestellten Nichtüberleitungs- und Entlassungsverfügung,
b) Schadensersatzes,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten A. Trabucchi,
der Richter L. Delvaux (Berichterstatter) und W. Strauß,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der Kläger klagte in einem früheren Rechtsstreit (110/63) auf Aufhebung einer Nichtüberleitungs- und Entlassungsverfügung, die ihm am 2. Oktober 1963 zugestellt worden war. Der Gerichtshof (Erste Kammer) hob durch Urteil vom 8. Juli 1966 die angefochtene Verfügung auf und verwies die Sache zur Einleitung eines neuen Überleitungsverfahrens an die Beklagte zurück (RsprGH XI 859 ff.). Der. Überleitungsausschuß prüfte den Fall des Klägers in seinen Sitzungen vom 3., 5., 15. November und 1. Dezember 1965 erneut. An letzterem Tag gab er seine Stellungnahme dahingehend ab, daß der Kläger für die ihm übertragenen Aufgaben nicht geeignet sei. Daraufhin wurde dem Kläger am 21. Dezember 1965 eine Mitteilung des Inhalts zugestellt, daß die EAG-Kommission in ihrer Sitzung vom 16. Dezember 1965 die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit Wirkung vom Ablauf eines Monats nach dieser Zustellung verfügt habe.
II. Anträge der Parteien
A — Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,
in erster Linie
1. die angefochtene Nichtüberleitungs- und Entlassungsverfügung, die ihm mit Schreiben vom 20. Dezember 1965 am 21. Dezember 1965 zugestellt wurde, samt dem zugrunde Liegenden Verfahren, insbesondere der ablehnenden Stellungnahme des Überleitungsausschusses, aufzuheben und wie folgt zu entscheiden :
2. die Sache zu erneuter, ordnungsgemäßer Prüfung des Falles des Klägers an die Beklagte zurückzuverweisen;
3. festzustellen, daß der Kläger infolge der Aufhebung der angefochtenen Verfügung als zu den Bedingungen seines Arbeitsvertrags noch im Dienst der Beklagten stehend anzusehen ist;
4. demgemäß die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum zwischen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die angefochtene Verfügung und der Zustellung einer neuen Verfügung die Bezüge zu zahlen, die ihm nach seinem vorstatutarischen Arbeitsvertrag und dessen seither erfolgten Änderungen zustehen; dem Kläger auf jedes Monatsgehalt für die Zeit von der Fälligkeit bis zur tatsächlichen Zahlung 4,5 % jährlicher Zinsen zuzuerkennen;
5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zum Ersatz des ihm durch die Fehlerhaftigkeit des Überleitungsverfahrens und der angefochtenen Verfügung sowie durch die Amtsfehler entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag von einhunderttausend belgischen Franken zu zahlen, dessen Änderung, ausdrücklich vorbehalten bleibt;
hilfsweise:
für den Fall, daß die angefochtene Verfügung wider Erwarten aus irgendeinem Grund nicht aufgehoben werden sollte,
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger in einer vom Gerichtshof nach der Kündigungsfrist, die angesichts des Dienstrangs des Klägers und der Dauer seines Arbeitsverhältnisses als üblich anzusehen ist, zu bestimmenden Höhe, die hier unter ausdrücklichem Änderungsvorbehalt auf eine Million fünfhunderttausend belgische Franken für den Vermogensschaden und einhundertfünfzigtausend belgische Franken für den immateriellen Schaden geschätzt wird, Schadensersatz zu leisten;
2. die Beklagte außerdem zu verurteilen, dem Kläger zum Ersatz des ihm aus den Unregelmäßigkeiten, zumindest aber aus den Ämtsfehlern, die im Überleitungsverfahren begangen wurden, entstandenen immateriellen Schadens den Betrag von cinhunderttausend belgischen Franken zu zahlen, dessen ausdrückliche Änderung vorbehalten bleibt;
die Beklagte zur Kostentragung zu verurteilen.
B — Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung,
1. die Haupt- und Hilfsanträge dos Klägers abzuweisen;
2. die Klage für unbegründet zu erklären;
3. den Kläger zur Kostentragung zu verurteilen.
C — Der Kläger beantragt in seiner Erwiderung unter allen Vorbehalten, und ohne irgendwelche ihn benachteiligende Anerkenntnisse abzugeben, insbesondere unter ausdrücklichem Vorbehalt alles weiteren Vorbringens zur Richtigkeit der Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Sitzungsniedeischriften des Übcrlcitungsausschusses, den in seiner Klageschrift gestellten Anträgen stattzugeben.
D — Die Beklagte beantragt in ihrer Gegenerwiderung,
die Haupt- und Hilfsanträge des Klägers abzuweisen,
die Klage 12/66 für unbegründet zu erklären,
den Kläger zur Kostentragung zu verurteilen.
III. Angriffs - und Verteidigungsra ittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klage nicht.
B — Zur Begründetkeit
Der Kläger stützt seine Klage auf folgende vier Klagegründe:
1. Das Überleitungsverfahren sei rechtswidrig, es verletze allgemeine Rechtsgrundsätze, weil die Verteidigungsrechte des Klägers verletzt worden seien.
2. Die Begründung, die der Überleitungsausschuß seiner ablehnenden Stellungnahme gegeben hat, sei unrichtig, unzulässig und nicht ausreichend.
3. Die Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei mit einem Ermessensmißbrauch behaftet.
4. Das Vorgehen der Beklagten im Überleitungsverfahren und danach stelle Amtsfehler dar, für die die Beklagte hafte.
1. Erster Klagegrund: Fehlerhaftigkeit des Überleitungsverfahrens
a) Der Kläger macht geltend, der Überleitungsausschuß habe seine zweite Stellungnahme in der gleichen Besetzung abgegeben wie die erste, vom Gerichtshof aufgehobene. Der Kläger hätte aber, um die Rechte der Verteidigung zu wahren, nicht vor die gleichen Richter gestellt werden dürfen, deren frühere Stellungnahme der Gerichtshof verworfen habe.
Die Beklagte meint hierzu, der Überleitungsausschuß könne nicht mit einem Gericht verglichen werden, dessen Urteil unter Zurückverweisung der Sache an andere Richter aufgehoben werde. Seine Aufgabe bestehe darin, einen Ausgleich zwischen den einzelnen Beurteilenden herzustellen. Um diese Aufgabe bewältigen zu können, müßten die Ausschußmitglieder die mit der Überleitung mehrerer hundert Bediensteter verbundenen Schwierigkeiten in ihrer Gesamtheit gründlich kennen. Daher sei die Wahrung der Verteidigungsrechte der Betroffenen am sichersten durch die Beibehaltung der ursprünglichen Besetzung gewährleistet.
b) Nach der Behauptung des Klägers hat Dr. Recht am 15. November 1965 vor dem Überleitungsausschuß ausgesagt, er habe die mit schwarzer Tinte geschriebenen Randbemerkungen auf den Schriftstücken jeweils zu der Zeit angebracht, zu der ihm die Schriftstücke zugingen, die mit Rotstift geschriebenen im Jahr 1962, zur Zeit des ersten Überleitungsverfahrens; wann er die mit schwarzem oder blauem Stift geschriebenen Bemerkungen angebracht habe, sei ihm nicht mehr genau erinnerlich. Hieran knüpft der Kläger folgende Ausführungen:
Nach dieser Aussage müßten drei mit Rotstift geschriebene Bemerkungen, die das Datum vom 13. März 1959, 15. April 1959 und November 1958 trügen, aber auf den Schriftstücken Nrn. 148, 152 und 202 angebracht seien, rückdatiert sein. Der Kläger bittet den Gerichtshof, die Vorlage der Originale dieser Schriftstücke anzuordnen, um die Farbe dieser Randbemerkungen feststellen zu können.
Die Behauptung des Klägers, er sei in tempore non suspecto niemals getadelt worden, werde dadurch bestätigt, daß einerseits siebzehn von zwanzig Bemerkungen mit Rotstift gemacht seien und somit aus der Zeit des ersten Überleitungsverfahrens datierten, andererseits die zwei mit schwarzer Tinte geschriebenen Bemerkungen, die dem Zeugen zufolge als einzige aus der Zeit nach der Wiederindienstnahme des Klägers stammten, keinen Tadel enthielten.
Angesichts der Rügen, die der Kläger hinsichtlich der wahren Chronologie der Bemerkungen und des offensichtlichen Widerspruchs zwischen der Aussage des Dr. Recht und den Daten einiger Bemerkungen erhoben habe, sei der Überleitungsausschuß verpflichtet gewesen, ein Sachverständigengutachten zumindest über die Schriftstücke Nrn. 148, 152 und 202 einzuholen. Seine Weigerung, dies zu tun, verrate eine schwere Verkennung der Verteidigungsrechte des Klägers.
Die Beklagte entgegnet, der angebliche Widerspruch zwischen der Aussage des Dr. Recht vor dem Überleitungsausschuß vom 15. November 1965 und den auf den Schriftstücken Nrn. 148, 152 und 202 angegebenen Daten ergebe sich nur bei unrichtiger Auslegung dieser Aussage. Um klarzustellen, daß sich die Angaben des Dr. Recht nur auf die undatierten Randbemerkungen bezögen, genüge es, das Schreiben des Herrn Funck an den Kläger vom 14. Dezember 1965 zu zitieren (Anlage 8 zur Klageschrift), worin es heißt: Die Angaben Ihres Vorgesetzten betrafen — für jedermann klar ersichtlich — nur diejenigen Randbemerkungen, die mangels genauer Datumsangaben nicht aus sich selbst heraus zeitlich festgelegt werden konnten.
c) Der Kläger meint, der Überlcitungsausschuß habe seine Verteidigungsrechte auch dadurch verletzt, daß er seine Stellungnahme wissentlich aufgrund unvollständiger Unterlagen abgegeben habe. Die fünfundachtzig Schriftstücke, die der Kläger am 8. Mai 1963 vorgelegt habe, um seine Personalakten zu vervollständigen, enthielten nur vorbereitende Aufzeichnungen, die hätten beweisen sollen, daß er die ihm aufgetragenen Arbeiten tatsächlich ausgeführt habe, nicht aber abgeschlossene Arbeiten, die als Grundlage für die Beurteilung seiner Fähigkeiten und Leistungen dienen könnten. Es sei zu unterscheiden zwischen diesen vorbereitenden Aufzeichnungen, die er nur vorgelegt habe, um zu beweisen, daß er die ihm übertragenen Aufgaben ausgeführt habe, und den abgeschlossenen Arbeiten, die allein herangezogen werden könnten, um die Qualität der Arbeitsleistung eines Bediensteten zu beurteilen. Unter den sechshundert Seiten, die der Ausschuß geprüft habe, seien nur einhundertzweiundfünfzig Seiten abgeschlossene Arbeiten gewesen,
Zur Unvollständigkeit der vom Ausschuß geprüften Unterlagen trägt der Kläger vor:
Der Ausschuß habe an dem Organigrammentwurf bemängelt, er enthalte nichts darüber, wieviel Personal mit welchen Qualifikationen benötigt werde. Dabei sei aber ein Anhang über die Einstellungen nicht bei den Akten gewesen.
Der Ausschuß habe den vergleichenden Überblick über die Strahlungsschutzbestimmungen beanstandet, jedcch seien sechs Schriftstücke im Großformat über Arbeitsunfälle, ferner die Karteiblätter nicht bei den Akten gewesen.
Der Ausschuß habe die Gesundheits- und Sozialstatistiken kritisiert, ihm hätten aber das Schreiben des Herrn Legrand an den Kläger vom 26. Januar 1961 und das Memorandum des Klägers vom 26. November 1961 nicht vorgelegen.
Die Akten enthielten keine Spur von ungefähr vierzig Informationsbulletins, die der Kläger gemeinsam mit Herrn Hertel verfaßt habe.
Nach Ansicht der Beklagten sind die Vorentwürfe und vorbereitenden Aufzeichnungen für die Beurteilung der Fähigkeiten eines Bediensteten wichtig, weil sie Ausdruck seiner eigenen Gedanken seien, die er sich mache, bevor er mit Dritten in Berührung komme. Bei den Aufgaben, die dem Kläger übertragen gewesen seien — Beiträge zu Studien, Vorentwürfe, interne Aufzeichnungen usw. — könne es von vornherein keine endgültigen Arbeiten geben.
Der Überleitungsausschuß habe vierhundertfünfzig vom Kläger und einhundertsiebenundfünfzig von Dr. Recht vorgelegte Seiten geprüft. Es gebe daher keinen Grund für die Behauptung, einige Seiten mehr hätten ernst zu nehmende Auskunftsmittel, die dem Betroffenen günstig sein konnten (RsprGH XI 877), darstellen können.
Die Informationsbulletins, die der Kläger gemeinsam mit Herrn Hertel verfaßt habe, könnten nicht zum Beweis der beruflichen Fähigkeiten der einzelnen Verfasser herangezogen werden.
d) Der Kläger behauptet, er habe sehr häufig persönliche Kontakte mit Herrn Hirsch gehabt, dieser hätte daher seine Eignung ganz besonders gut beurteilen können. Herr Hirsch, der es sich besonders habe angelegen sein lassen, die Personalvertretung zu schaffen und zu fördern, könne am besten sagen, welchen Umfang die Tätigkeit des Klägers als Personalvertreter gehabt habe, und damit dem Ausschuß die Möglichkeit geben zu beurteilen, wie sich diese Tätigkeit auf Menge und Güte der Leistungen des Klägers auf seiner Planstelle habe auswirken müssen.
Die Beklagte bemerkt, Herr Hirsch habe keinen persönlichen Kontakt mit dem Kläger gehabt und sich daher auch keine eigene Meinung über dessen Fähigkeiten bilden können.
Ferner meint sie, in der Rechtssache 110/63 habe sich klar ergeben, daß dem Ausschuß der Umfang der Tätigkeit des Klägers in der Personalvertretung nicht entgangen sei.
2. Zweiter Klagegrund: Begründungsmangel
a) Der Kläger hält die Begründung, die eingehende Prüfung der schriftlichen Arbeiten dieses Bediensteten läßt jedoch, gemessen an den Mindestanforderungen, die an einen Beamten dieses Ranges zu stellen sind, einschneidende Mängel und ernste Unzulänglichkeiten erkennen, für unrichtig und ungenügend. Obwohl dem Überleitungsausschuß bekannt gewesen sei, daß die ihm vorligenden Akten größtenteils, und das gelte insbesondere für die ausdrücklich zitierten Arbeiten, keine abgeschlossenen Arbeiten, sondern nur Vorentwürfe und vorbereitende Aufzeichnungen enthalten hätten, habe er den von ihm geprüften Arbeiten nachgesagt, sie bewegten sich in allgemeinen Begriffen und Präliminarien. Der Kläger habe dem Ausschuß in einem einhundertzweiundfünfzig Seiten umfassenden Aktenstück, das für seine Tätigkeit in vier Jahren habe repräsentativ sein sollen, nur das vorgelegt, was er von seinen Arbeiten auf bewahrt habe. Daher könne nicht behauptet werden, daß dem Ausschuß vollständige, also alle Arbeiten in ihrer endgültigen Fassung enthaltende Unterlagen vorgelegen hätten. Der Kläger habe schon zum ersten Klagegrund darauf hingewiesen, daß drei der vier Arbeiten, auf die sich der Ausschuß in der Begründung seiner Stellungnahme ausdrücklich beziehe, nämlich der Organigrammentwurf, der vergleichende Überblick über die Strahlungsschutzbestimmungen und die Gesundheits- und Sozialstatistiken, unvollständig seien und daß die Beanstandungen des Ausschusses nur wegen dieser Unvollständigkeit möglich seien. Es könne daher keine Rede davon sein, daß es hier um zusammenfassende Werturteile gehe, die der Gerichtshof nicht nachprüfen könne, sondern es handele sich um präzise Rügen, aus denen sich die Unrichtigkeit und Unzulänglichkeit der Begründung ergebe.
Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen zum ersten Klagegrund und stellt fest, die meisten vom Überleitungsausschuß geprüften Schriftstücke, insbesondere die von Dr. Recht vorgelegten, seien sehr wohl Arbeiten in ihrer endgültigen Fassung. Außerdem komme aber den Vorentwürfen eine große Bedeutung für die Beurteilung der beruflichen Eignung eines Bediensteten zu. Der Gerichtshof habe zu entscheiden, ob er ein zusammenfassendes Werturteil nachzuprüfen habe, wenn wie vorliegend nichts auf Umstände hindeute, die dieses Urteil zweifelhaft erscheinen lassen könnten.
Zur Frage des Organigrammentwurfs (Schriftstücke Nrn. 190 - 201 der Personalakten) bemerkt die Beklagte, es sei unwahrscheinlich, daß der angebliche Anhang je existiert habe. Einerseits sei in den Personalakten kein Hinweis auf irgendeinen Anhang zu finden, andererseits enthalte auch die Abschrift des Organigramms, die der Kläger im Jahr 1903 selbst dem Überleitungsausschuß vorgelegt habe, weder einen Anhang noch erwähne sie einen solchen.
Was den vergleichenden Überblick über die Strahlungsschutzbestimmungen betreffe, so enthielten die Personalakten wohl sechs Schriftstücke über Arbeitsunfälle, die dem Aktenstück Nr. 52 beigefügt seien, die angeblichen zahlreichen Karteiblätter fehlten aber und es sei zweifelhaft, ob sie überhaupt existierten.
Die technische Kartei sei zwar vollständig vorhanden, es stehe aber fest, daß sie nur teilweise vom Kläger zusammengestellt worden sei, so daß sie nicht als Grundlage für die Beurteilung seiner Fähigkeiten dienen könne;
Zu den Gesundheitsstatistiken führt die Beklagte aus, die zwei nicht in den Akten enthaltenen Schreiben befänden sich auch nicht in ihrer Registratur. Daß der Kläger sich keine Abschriften habe beschaffen können, deute darauf hin, daß sie niemals existiert hätten. Im übrigen habe der Überleitungsausschuß die Gründe, aus denen er hierfür keine weiteren Nachforschungen angestellt hat, klar angegeben (Anlage 12 zur Klageschrift, Seiten 5 und 6).
b) Der Kläger rügt, daß der Überleitungsausschuß laut seiner Stellungnahme trotz des Wunsches des Betroffenen die Tätigkeit des Herrn Willame in der Personalvertretung bewußt nicht in seine Prüfung einbezogen (hat), weil sich diese Leistungen ihrer Art nach seiner Beurteilung entziehen….
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs II zum Statut gelte die, Tätigkeit der Mitglieder der Personalvertretung als Teil des Dienstes, den sie in ihrem Organ zu leisten haben. Der Ausschuß habe daher durch seine Weigerung, diese Leistungen zu beurteilen, diese Vorschrift und Artikel 109 des Statuts verletzt. Er habe außerdem gegen die Freiheitsrechte verstoßen, deren Grundprinzipien nicht nur im Statut verankert seien, sondern auch in den Rechtsnormen und -grundsätzen zum Ausdruck kämen, die in den Mitgliedstaaten und europäischen und internationalen Organisationen gelten (Artikel 13 der Menschenrechtskonvention und Artikel 5 der Europäischen Sozialcharta).
Der Kläger führt sodann aus, der Überleitungsausschuß behaupte wohl, die Auswirkungen der Personalvertretertätigkeit des Klägers berücksichtigt zu haben; die Zulässigkeit dieser Beschränkung seiner Beurteilung unterstellt, lasse er aber doch in keiner Weise erkennen, nach welchen Kriterien er diese Auswirkungen beurteilt habe.
Es erscheine zweifelhaft, ob es möglich sei, die Auswirkungen der Personalvertretertätigkeit auf die Planstelle zu berücksichtigen, ohne diese Tätigkeit zu prüfen und wenigstens pauschal zu beurteilen. Der Überleitungsausschuß habe die qualitativen und quantitativen Auswirkungen der Tätigkeit in der Personalvertretung auf die Planstelle zu prüfen gehabt, seine Stellungnahme enthalte aber nichts darüber, aufgrund welcher Unterlagen und Zeugenaussagen er sich ein Bild vom Umfang dieser Tätigkeit und von der Größe und Schwierigkeit der Aufgaben habe machen können, die der Kläger mit ihr übernommen habe. Der Gerichtshof habe daher keine Möglichkeit zur Nachprüfung. In diesem Zusammenhang sei schließlich von besonderer Bedeutung, daß Herr Hirsch nicht gehört und die günstige Aussage des Herrn Medi nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
Die Beklagte entgegnet, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (RsprGH XI 878 Buchstabe m) habe der Überleitungsausschuß lediglich prüfen müssen, inwieweit die Tätigkeit in der Personalvertretung einen Einfluß auf Menge und Güte der Arbeit haben konnte, die der Kläger auf seiner Planstelle geleistet hat; auf diese Tätigkeit selbst habe sich die Prüfung dagegen nicht zu erstrecken gehabt.
Der Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei zu entnehmen (Anlage 12 zur Klageschrift, Seite 2 Absatz 4), daß dies auch tatsächlich geschehen, der Ausschuß aber dennoch zu einer ablehnenden Stellungnahme gelangt sei.
Der Ausschuß habe in seiner Stellungnahme (Anlage 12 zur Klageschrift, Seiten 2 und 3) sehr wohl angegeben, auf welchen Grundlagen er den Einfluß der Personalvertretertätigkeit auf Menge und Güte der vom Kläger auf seiner Planstelle geleisteten Arbeit berücksichtigt habe.
Es sei zwar niemals zu Konflikten zwischen den beiden Tätigkeiten des Klägers gekommen, aber immerhin möglich, daß schon das Nebeneinanderbestehen beider Aufgabenbereiche allein gewisse nachteilige Auswirkungen gehabt habe, die sich allerdings nicht konkret berechnen ließen. Diese Möglichkeit habe der Ausschuß bei der Bildung seines zusammenfassenden Werturteils auch berücksichtigt (Anlage 12 zur Klageschrift, Seiten 3 und 6). Der Kläger habe selbst erklärt, sein Dienstvorgesetzter habe ihn bis Ende 1961, dem Zeitpunkt, zu dem das Statut in Kraft gesetzt werden sollte, bei seiner Tätigkeit als Personalvertreter unterstützt (Anlage 12 zur Klageschrift, Seite 3 Absatz 1).
Die Beklagte setzt sich schließlich mit der Aussage des Herrn Medi vor dem Überleitungsausschuß vom 3. November 1965 auseinander und bemerkt, dieser Zeuge habe sich erstens keine eigene Überzeugung von der Befähigung des Klägers bilden können und habe zweitens dessen Überleitung niemals als praktisch feststehend angesehen. Damit sei die vom Gerichtshof im Urteil vom 8. Juli 1965 (Rechtssache 110/63, RsprGH XI 877) ausgesprochene tatsächliche Vermutung entkräftet. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte schließlich noch geltend gemacht, der Kläger habe niemals darüber geklagt, daß er die ihm auf seinem Dienstposten übertragenen Arbeiten nicht ordentlich ausführen könne, weil seine Tätigkeit als Personalvertreter seine gesamte Zeit erfordere.
3. Dritter Klagegrund: Ermessensmißbrauch
Der Kläger behauptet, der Überleitungsausschuß habe nicht die Befähigung des Klägers objektiv beurteilen wollen, sondern von vornherein das Ziel verfolgt, die Überleitung des Klägers abzulehnen und dann nach Argumenten zu suchen, die diesem vorgefaßten Entschluß einen Schein von Begründetheit geben konnten.
Daß der Ausschuß von vornherein das Ziel verfolgt habe, die Überleitung des Klägers abzulehnen, gehe aus folgendem hervor:
Er habe von Dr. Recht nicht die Vorlage der Arbeiten in ihrer endgültigen Fassung verlangt, diesem somit die Möglichkeit belassen, die Schriftstücke so auszuwählen, wie es dem angestrebten Ziel entsprach.
Er habe seine Stellungnahme wissentlich auf Arbeiten gestützt, die ihm nicht vollständig vorgelegen hätten.
Er habe es abgelehnt nachzuprüfen, ob die bei bestimmten von Dr. Recht vorgelegten Unterlagen auf dem Rande angegebenen Daten zutrafen.
Er habe Herrn Hirsch nicht als Zeugen gehört.
Er habe den Kläger ungünstig beurteilt, obwohl dieser für seine Tätigkeit in der Personalvertretung nur Lob geerntet habe.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger noch vorgetragen, die Einziehung seines Dienstpostens als Leiter der Abteilung Sozialfragen, die ihm mit Schreiben vom 29. Oktober 1965 (Anlage 3 zur Klageschrift) mitgeteilt wurde, beweise, daß das Urteil über ihn schon vor dem Überleitungsverfahren gesprochen gewesen sei.
Die Beklagte entgegnet, aus den grundlosen Behauptungen des Klägers gehe nicht hervor, daß sie das Verfahren nicht in ständigem Bemühen um Objektivität durchgeführt habe.
4. Vierter Klagegrund: Amtsfehler
Der Kläger erblickt Amtsfehler in folgenden von ihm behaupteten Umständen:
Dr. Recht habe nur unvollständige und willkürlich zusammengestellte Unterlagen vorgelegt.
Einige auf den Arbeiten des Klägers angebrachte Randbemerkungen seien rückdatiert worden, um den Eindruck zu erwecken, die Arbeiten seien bei ihrer Ablieferung ungünstig beurteilt worden.
Aus der Anmerkung von Dr. Recht am Fuß des Aktenstücks Nr. 66 und aus der als Anlage 5 zur Klageschrift vorgelegten Bestätigung von Herrn Mosthaf gehe hervor, daß der Wahrheit zuwider behauptet worden sei, eine Arbeit sei nicht abgeliefert worden.
Die Mitglieder des Überleitungsausschusses hätten es bei jeder Gelegenheit abgelehnt, sich ernsthaft zu informieren,
Der Schaden müsse wiedergutgemacht werden durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, durch die Zuerkennung von Schadensersatz für den immateriellen Schaden- und hilfsweise, für den Fall, daß die Verfügung nicht aufgehoben werden sollte, durch die Zuerkennung von Schadensersatz, bei dessen Bemessung vor allem zu berücksichtigen sei, daß eine angemessene Kündigungsfrist einzuhalten gewesen sei.
Die Beklagte erwidert, diese Rügen seien nur Wiederholungen des früheren Vorbringens des Klägers, das schon widerlegt sei.
IV. Verfahren
Die Schriftsätze der Parteien sind fristgemäß eingegangen, das Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.
Der Präsident des Gerichtshofes hat durch Verfügung vom 16. Februar 1967 angeordnet, daß in dieser Rechtssache anstelle des Richters R. Lecourt der Richter W. Strauß als Beisitzer mitzuwirken hat.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat in seiner Sitzung vom 16. Februar 1967 auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 20. April 1967 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt K. Roemer hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. Mai 1967 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I. Zur Zulässigkeit
Die Zulässigkeit der Klage ist unstreitig und auch von Amts wegen nicht zu beanstanden. Die Klage ist daher zulässig.
II. Zur Begründet heit
A — Anfechtungsklage
1. Erster Klagegrund: Fehlerhaftigkeit des Überleitungsverfahrens.
a) Der Kläger macht geltend, seine Verteidigungsrechte seien dadurch verletzt worden, daß der Überleitungsausschuß im neuen Überleitungsverfahren ebenso besetzt war wie bei der Abgabe der ersten Stellungnahme im Jahr 1963.
Der Überleitungsausschuß hat keine straf- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu verhängen, sondern, wie es in Artikel 102 des Beamtenstatuts heißt, zur Eignung der Bediensteten für die Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben Stellung zu nehmen. Hierbei muß der Ausschuß subjektive Beurteilungen prüfen, die die Dienstvorgesetzten über die Eignung ihrer Untergebenen abgeben. Eine diskriminierende Behandlung der Bediensteten läßt sich daher nur vermeiden, wenn nur ein einziger Überleitungsausschuß besteht, der durch lange Erfahrung einheitliche Beurteilungskriterien erarbeiten und erforderlichenfalls diskriminierende oder voneinander abweichende Beurteilungen, die von den Dienstvorgesetzten abgegeben werden, ausgleichen kann. Ein Ausschuß, der ad hoc für einen besonderen Fall gebildet würde, könnte nicht die Erfahrung besitzen, die sich der von Beginn der Überleitung ins Beamtenverhältnis an tätig gewesene bei der Bearbeitung zahlreicher Einzelfälle angeeignet hat.
Die Rüge ist daher nicht begründet.
b) Der Kläger meint, der Überleitungsausschuß hätte prüfen müssen, ob Herr Recht bestimmte Randbemerkungen, die er auf geprüften Schriftstücken angebracht hat, nicht rückdatiert habe.
Herr Recht hat am 15. November 1963 vor dem Überleitungsausschuß ausgesagt, er habe seine mit roter Tinte geschriebenen Randbemerkungen im Jahr 1962, zur Zeit des ersten Überleitungsverfahrens, angebracht. Den Akten ist zu entnehmen, daß diese Aussage die Antwort auf eine Frage war, welche die undatierten Randbemerkungen betraf. Die Angaben des Herrn Recht beziehen sich also nicht auf die streitigen Randbemerkungen, die ausdrücklich datiert sind. Daher konnte der Überleitungsausschuß durchaus der Auffassung sein, daß die vagen Verdächtigungen, die der Kläger geäußert hatte, keinen ausreichenden Grund darstellten, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob die auf den Aktenstücken Nrn. 148, 152 und 202 angegebenen Daten zutreffen.
Die Rüge greift daher nicht durch.
c) Der Kläger behauptet, der überleitungsausschuß habe seine Stellungnahme wissentlich aufgrund unvollständiger Unterlagen abgegeben.
Den Akten ist zu entnehmen, daß von rund 600 Seiten, die der Ausschuß geprüft hat, etwa 150 Seiten abgeschlossene Arbeiten, die übrigen Vorentwürfe und vorbereitende Aufzeichnungen enthielten. Der Vorwurf, der Ausschuß habe sich ausschließlich auf Vorentwürfe gestützt, ist daher nicht begründet. Außerdem hat der Kläger im Verfahren vor dem Überleitungsausschuß nicht geltend gemacht, daß außer den erwähnten 150 Seiten noch weitere ganz oder nahezu abgeschlossene Arbeiten vorhanden seien, die von ihm allein stammten, und daß der Ausschuß anhand dieser Arbeiten eine günstigere Meinung von der Eignung des Klägers gewinnen könne.
Die dem Gerichtshof vorliegenden Akten enthalten nur eine einzige Bemerkung dieses Inhalts, die der Kläger aber erst in einem Schreiben an den Vorsitzenden des Ausschusses vom 15. Dezember 1965, also nach Abschluß des Überleitungsverfahrens, gemacht hat.
Die Rüge ist daher nicht begründet.
d) Der Kläger rügt, daß der Überleitungsausschuß Herrn Hirsch, den früheren Präsidenten der EAG-Kommission. nicht gehört hat. Herr Hirsch sei am besten in der Lage gewesen, Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit des Klägers in der Personalvertretung zu machen und damit dem Ausschuß die Möglichkeit zu geben, sich eine Vorstellung davon zu bilden, wie sich diese Tätigkeit auf Güte und Menge der Leistungen des Klägers auf seiner Planstelle auswirken mußte.
Der Überleitungsausschuß hat nach Artikel 102 des Personalstatuts nur zur Eignung des Bediensteten für die mit seiner Planstelle verbundenen Aufgaben Stellung zu nehmen. Aus Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs II zum Statut, wo es heißt, die Tätigkeit der Mitglieder der Personalvertretung gilt als Teil des Dienstes, den sie in ihrem Organ zu leisten haben, läßt sich nicht herleiten, daß der Wert der in der Personalvertretung geleisteten Arbeit einen Einfluß auf die Beurteilung der Eignung für eine bestimmte Planstelle haben könne. Der Überleitungsausschuß hatte daher nur zu prüfen, welchen Umfang die vom Kläger in der Personalvertretung geleistete Arbeit hatte, und festzustellen, wie sich der Zeitaufwand für die Tätigkeit in der Personalvertretung auf die für die Planstelle verbleibende Zeit auswirkte.
Der Zeugenaussage des Herrn Recht, die in der Sitzung des Ausschusses vom 3. November 1965 zu Protokoll genommen wurde, und dem Wortlaut der Stellungnahme vom 1. Dezember 1965, die der Überleitungsausschuß aufgrund ins einzelne gehender Angaben des Klägers abgegeben hat, ist zu entnehmen, daß die quantitativen Auswirkungen der Person alv ertret er tätigkeit auf die Arbeit, die der Kläger auf seiner Planstelle leisten konnte, ernsthaft berücksichtigt worden sind. Nirgends wird dem Kläger der Vorwurf gemacht, er habe seinen Dienst wegen seiner Tätigkeit als Personalvertreter vernachlässigt. Im Gegenteil, es wird ihm bestätigt, daß er trotz dieser zusätzlichen Belastung einen beträchtlichen Teil seiner Zeit seiner Tätigkeit auf der Planstelle widmen konnte. Der Kläger hat selbst niemals behauptet, daß es ihm seine Doppeltätigkeit unmöglich gemacht habe, Fristen einzuhalten, die ihm für Arbeiten auf seiner Planstelle gesetzt wurden, oder daß er ihretwegen nur oberflächliche Arbeit habe leisten können. Laut der Niederschrift über die Ausschußsitzung vom 8. Februar 1963, die im ersten Überleitungsverfahren stattfand, räumt der Kläger sogar ein, daß ihn sein Dienstvorgesetzter bis Ende 1961 bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Personalvertreter unterstützt habe und daß er seine Arbeiten stets fristgerecht habe fertigstellen können.
Nach Vorstehendem brauchte im Überleitungsverfahren nicht genauer auf die Frage eingegangen zu werden, wieviel Zeit der Kläger für seine Tätigkeit in der Personalvertretung aufwandte. Daher konnte der Überleitungsausschuß darauf verzichten, Herrn Hirsch zu hören.
Nach alledem greift die Rüge nicht durch.
2. Zweiter Klagegrund: Fehlen oder Unzulänglichkeit der Gründe
a) Der Kläger rügt, der Überleitungsausschuß habe die für den Kläger günstige Aussage des Herrn Medi nicht ausreichend berücksichtigt.
Der Aussage, die Herr Medi in der Ausschußsitzung vom 3. November 1965 gemacht hat, ist jedoch zu entnehmen, daß dieser Zeuge den Fall des Klägers nicht genügend kannte, um ein Gesamturteil über dessen Tätigkeit abgeben zu können. Den Angaben des Herrn Medi konnte der Überleitungsausschuß daher nichts entnehmen, was für die abzugebende Stellungnahme von entscheidender Bedeutung hätte sein können.
Die Rüge ist daher unbegründet.
b) Der Kläger meint, der Überleitungsausschuß habe seine Bemühungen um die Gesundheits- und Sozialstatistiken zu Unrecht bemängelt. Einem Schreiben des Statistischen Amts vom 26. Januar 1961 und einem Memorandum des Klägers an dieses Amt vom 26. November 1961 sei zu entnehmen, daß der Mangel an Fortschritten auf diesem Gebiet nicht ihm, sondern innerstaatlichen Behörden anzulasten sei.
Aus den Akten geht hervor, daß die diesbezüglichen Angaben des Klägers im Überleitungsverfahren als zutreffend hingenommen worden sind und daß jedenfalls seine Arbeiten auf dem Gebiet der Statistiken keinen Einfluß auf das Gesamturteil des Überleitungsausschusses gehabt haben.
Die Rüge greift daher nicht durch.
c) Der Kläger behauptet, der Überleitungsausschuß habe sein ungünstiges Urteil über ein vom Kläger entworfenes Organigramm der Direktion Gesundheitsschutz aufgrund unvollständiger Unterlagen abgegeben.
Er hat jedoch nicht beweisen können, daß ein Anhang mit der Aufstellung des Personalbedarfs existiert habe. Außerdem hat der Überleitungsausschuß das Organigramm weit mehr wegen mangelnder Originalität als wegen seiner Unvollständigkeit beanstandet. Es ist in der Tat festzustellen, daß ein Schriftstück, das nichts enthält als Umschreibungen von Auszügen aus dem EAG-Vertrag, kein geeignetes Beweismittel dafür ist, daß sein Urheber fähig sei, eine Abteilungsleiterstelle auszufüllen.
Die Rüge ist somit nicht begründet.
d) Der Kläger behauptet, der überleitungsausschuß habe auch die vom Kläger zusammengestellte Übersicht über die gesetzlichen Bestimmungen für die Versicherung und Entschädigung des nuklearen Strahlungen ausgesetzten Personals aufgrund einer unvollständigen Fassung als unzulänglich beurteilt. In ihrer endgültigen Fassung habe diese Arbeit sechs zusätzliche Seiten über Arbeitsunfälle und eine Anzahl Karteiblätter enthalten.
Die Beklagte entgegnet, diese Schriftstücke seien in der Registratur der Direktion Gesundheitsschutz nicht zu rinden.
Außerdem richten sich die Beanstandungen des Überleitungsausschusses nicht gegen die Lückenhaftigkeit, sondern gegen Art und Niveau der Arbeit.
Auch diese Rüge ist somit unbegründet.
e) Der Kläger beanstandet die vom Überleitungsausschuß in seiner Stellungnahme getroffene Feststellung, daß die vom Kläger ausgearbeitete technische Kartei über Berufskrankheiten nicht als überzeugender Beweis für den Initiativgeist angesehen werden (kann), den der Leiter der Abteilung Sozialfragen der Direktion Gesundheitsschutz zeigen muß.
Dr. Massart, der Leiter des ärztlichen Dienstes, hat in seiner Zeugenaussage zwar bestätigt, daß diese Arbeit zum Teil einen persönlichen Beitrag des Klägers enthält; er hat aber auch erklärt, daß sie für die Direktion Gesundheitsschutz von geringem Interesse sei, und hat damit die Stellungnahme des Überleitungsausschusses bestätigt. Außerdem kommt selbstverständlich eine Arbeit, die zu einem großen Teil von anderen Dienststellen der EAG-Kommission oder vom Internationalen Arbeitsamt geleistet wurde, nicht als Beweismittel für die Eignung des Klägers für seine Planstelle in Frage.
Die Rüge greift daher nicht durch.
3. Dritter Klagegrund: Ermessensmißbrauch
Der Kläger macht geltend, der Überleitungsausschuß habe nicht die Befähigung des Klägers objektiv beurteilen wollen, sondern von vornherein das Ziel verfolgt, ihn abzulehnen und dann nach Argumenten zu suchen, die diesem vorgefaßten Entschluß einen Schein von Begründetheit geben konnten. Hierfür sei bezeichnend, daß dem Kläger am 29. Oktober 1965, also unmittelbar vor Beginn des Überleitungsverfahrens, die Einziehung seines Dienstpostens als Leiter der Abteilung Sozialfragen mitgeteilt wurde.
Das Verfahren hat keinen Beweis für den vom Kläger behaupteten Ermessensmißbrauch erbracht.
Die Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
B — Schadensersatzklage
Nach dem Vorstehenden bleibt als einzige Frage noch zu entscheiden, ob die im vorstatutarischen Arbeitsvertrag des Klägers vorgesehene Kündigungsfrist von einem Monat als ausreichend angesehen werden kann.
Der Kläger hatte zur Zeit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mehr als sieben Dienstjähre zurückgelegt und stand einem Abteilungsleiter (Besoldungsgruppe A 3) im Range gleich. Sein Arbeitsverhältnis hat also weit über den Zeitpunkt hinaus fortbestanden, zu dem die sogenannten Brüsseler Verträge normalerweise beendet wurden. Aus diesem Grund erscheint eine Kündigungsfrist von einem Monat im vorliegenden Fall unzureichend. Bei der Bemessung des durch die unzureichende Kündigungsfrist entstandenen Schadens ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Kläger, abgesehen von der einmonatigen Kündigungsfrist, nach Artikel 102 Absatz 2 des Beamtenstatuts eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern erhalten hat.
Aus allen diesen Gründen macht der Gerichtshof von seiner Befugnis zu unbeschränkter Rechtsprechung (pleine juridiction) Gebrauch und bemißt den Schaden auf den Betrag von einhunderttausend belgischen Franken.
III. Kosten
Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Nach Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.
Der Kläger hat mit seinem die Dauer der Kündigungsfrist betreffenden Antrag Erfolg gehabt. Es erscheint angemessen, der Beklagten die Hälfte der Auslagen des Klägers aufzuerlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund der Artikel 151 und 152 des Vertrages zur Gründung der EAG,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EAG,
aufgrund des Beamtenstatuts der EAG, insbesondere seine Artikel 34, 90, 91 und 102,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Nichtüberleitungs- und Entlassungsverfügung beantragt wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger als Schadensersatz für die unzureichende Kündigungsfrist den Betrag von einhunderttausend belgischen Franken zu zahlen.
3. Die Beklagte hat ihre eigenen Auslagen und die Hälfte der Auslagen des Klägers zu tragen. Die übrigen Kosten hat der Kläger zu tragen.