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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.06.1967 – C-2/67

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1967:14

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Das gegenwärtige Verfahren, ausgelöst durch eine Anfrage der luxemburgischen Cour supérieure de justice, formée en Cour de Cassation, gibt mir zum erstenmal Gelegenheit, auf dem wenig übersichtlichen und schwer zugänglichen Gebiet der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Schlußanträge zu stellen.

Sie beziehen sich auf folgenden Sachverhalt:

Der Kläger des luxemburgischen Verfahrens war im Laufe seines beruflichen Lebens als Handelsvertreter nacheinander in Deutschland, Belgien und Luxemburg tätig und in diesen Ländern jeweils der sozialen Altersversicherung angeschlossen. Als er am 24. Januar 1968 — zu dieser Zeit im Großherzogtum (Bertrange) wohnhaft und beschäftigt — das 65. Lebensjahr und damit die nach den Rechtsordnungen der drei genannten Mitgliedstaaten maßgebliche Altersgrenze erreichte, konnte er einen Antrag auf Altersrente bei der luxemburgischen Caisse de pension des employés privés nicht stellen, weil er die für ihn geltende Mindestversicherungszeit von zehn Jahren noch nicht zurückgelegt hatte. Diese Voraussetzung war — nach Fortsetzung seiner Tätigkeit — am 1. Juli 1959 erfüllt. Bei der danach vorgenommenen Festsetzung der Altersrente hielten sich die zuständigen Versicherungsträger der drei Mitgliedstaaten an die vom Rat erlassene Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Dazu muß gesagt werden, daß für den Kläger ein Leistungsanspruch ohne Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, die in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, gegeben war nach luxemburgischem und belgischem Recht, während aufgrund der deutschen Sozialversicherung, die eine Mindestversicherungsdauer von fünfzehn Jahren vorsieht, ein Anspruch nur bestand bei Berücksichtigung der in den anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten. — Unter Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 errechnete der luxemburgische Versicherungsträger (vgl. die Entscheidung der sous-commission des pensions vom 24. Oktober 1962) zunächst den Leistungsbetrag, der sich nach luxemburgischem Recht ergeben würde, wenn alle Versicherungszeiten in Luxemburg zurückgelegt worden wären. Danach wurde aufgrund dieses (theoretischen) Betrages die luxemburgische Versicherungsleistung festgesetzt, nach dem Verhältnis …, das (besteht) zwischen der Dauer der nach (luxemburgischen) Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten …. Diese Berechnungsweise — ich habe sie nahezu wörtlich aus Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 zitiert — nennt man gemeinhin Proratisierung.

Im Fall des Klägers führte sie dazu, daß eine geringere luxemburgische Versicherungsleistung zustande kam, als sie sich ergeben hätte, wäre die Berechnung ausschließlich nach luxemburgischem Recht sowie unter Berücksichtigung der luxemburgischen Versicherungszeiten vorgenommen worden, denn die luxemburgische Altersrente setzt sich zusammen aus einem Festbetrag (part fondamentale), der unabhängig ist von der Versicherungsdauer, und einem zusätzlichen Betrag, der sich nach der Versicherungsdauer errechnet.

Verständlicherweise setzte sich der Kläger gegen dieses Ergebnis zur Wehr mit einem beim Conseil arbitral des assurances sociales eingelegten Rechtsmittel. Er verlangte in erster Linie, daß sein Fall ausschließlich nach luxemburgischem Recht sowie unter Berücksichtigung der luxemburgischen Versicherungszeiten behandelt werde, weil für ihn eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt worden waren (d.h. eine Totalisierung nach Artikel 27 der Verordnung Nr. 3), nicht erforderlich sei. Damit entfalle auch die Möglichkeit der Proratisierung. In jedem Fall sei im Rahmen der Proratisierung eine Berücksichtigung belgischer Versicherungszeiten und Versicherungsleistungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 3 unzulässig, weil der belgische Rentenanteil nach dem belgischen Gesetz vom 12. Juli 1957 (in der Fassung des Gesetzes vom 3. April 1962) trotz Erreichung der Altersgrenze und Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen nicht zur Auszahlung gelange, solange eine Berufstätigkeit — wie im vorliegenden Fall — weiterhin ausgeübt werde.

Der Conseil arbitral gab durch Urteil vom 27. November 1963 dem Kläger recht und änderte dementsprechend den Bescheid der Kasse. Dabei blieb es indessen nicht, vielmehr wurde auf Berufung der Kasse durch Urteil des Conseil supérieur des assurances sociales vom 19. November 1964 die ursprüngliche Entscheidung der Unterkommission für Altersrenten wieder hergestellt. Insbesondere hob das Urteil hervor, es sei aufgrund von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 3 deswegen nicht möglich, die belgischen Versicherungsperioden außer Betracht zu lassen, weil nach belgischem Recht die Voraussetzungen für den Enverb des Anspruchs gegeben seien und nur die Zahlung der Rente wegen Fortsetzung der Beschäftigung ausgesetzt worden sei.

Schließlich gelangte die Sache auf Betreiben des Klägers vor die oberste luxemburgische Instanz, die Cour supérieure de Justice, formée en Cour de Cassation. Diese stellte fest, es seien für die Beurteilung des Falles Fragen aus dem Gemeinschaftsrecht entscheidungserheblich. Sie setzte daher, den Konklusionen ihres Generalstaatsanwalts folgend, durch Urteil vom 5. Januar 1967 das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags die Frage vor, ob Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 25. September 1958 für die Festsetzung der von der Privatbeamtenpensionskasse in Luxemburg zu zahlenden Altersrenten auch dann gilt, wenn seine Anwendung nicht im Sinn von Artikel 27 Absatz 1 der genannten Verordnung Nr. 3 den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs bewirkt; hilfsweise, ob Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 noch mit der ihm zugrunde liegenden Vorschrift des Artikels 51 des Vertrages vereinbar ist, wenn anzunehmen ist, daß er auch in Fällen anwendbar ist, in denen es sich nicht um den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs handelt.

Zu diesen Fragen Stellung zu nehmen, wurde gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes den am nationalen Verfahren beteiligten Parteien, den Mitgliedstaaten, der Kommission sowie dem Rat Gelegenheit gegeben. Schriftliche Äußerungen gingen ein von der luxemburgischen Pensionskasse und von der Kommission. Außer ihnen hat in der mündlichen Verhandlung der Kläger des luxemburgischen Verfahrens kurze Ausführungen gemacht. Im Licht dieser Bemerkungen und der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Verordnung Nr. 3 werde ich nunmehr versuchen, die gestellten Fragen zu beantworten.

Zur Beantwortung der gestellten Fragen

1. Zu Einwendungen der Beklagten des luxemburgischen Verfahrens

Zuvor allerdings haben wir auf einige Einwendungen einzugehen, die von der beklagten Partei des luxemburgischen Verfahrens in ihrer Stellungnahme vorgebracht wurden. Ihnen zufolge hat sich der Gerichtshof hinsichtlich der gestellten Fragen für unzuständig zu erklären, weil sich der eigentliche Streit nicht auf das Gemeinschaftsrecht, sondern die Auslegung belgischen Rechts beziehe. Auch müsse angenommen werden, daß Fälle wie der gegenwärtige außerhalb der Ziele des Artikels 51 des Vertrages lägen, handele es sich doch um einen bei Abschluß des EWG-Vertrags beinahe 65 Jahre alten Versicherten, der nicht mehr als Wanderarbeitnehmer von den Vertragsfreiheiten Gebrauch machen und zusätzliche Leistungsansprüche erwerben konnte.

Diese Einwendungen sind jedoch nach meiner Überzeugung nicht stichhaltig.

Was zunächst die letzte Frage angeht, so läßt sich — wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat — aus den Formulierungen mehrerer Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 eindeutig entnehmen, daß diese nicht allein angelegt ist auf Fälle, in denen Wanderarbeitnehmer nach Inkrafttreten der Verordnung Ansprüche erworben haben, daß sie vielmehr auch Arbeitsverhältnisse erfaßt, die vor ihrem Inkrafttreten beendet worden sind. Dies zeigen die Bestimmungen der Artikel 4, 27 und 28 (im Kapitel über Alter und Tod) sowie 53. Die von uns erbetene Auslegung kann daher durchaus bedeutsam sein für den beim luxemburgischen Gerichtshof anhängigen Fall, der nach Gemeinschaftsrecht abzuwickeln ist und bei dessen Beurteilung auch Elemente berücksichtigt werden müssen, die nicht mehr zum Erwerb von Ansprüchen führten, vorausgesetzt nur, daß es auf sie nach einem der anzuwendenden nationalen Gesetze ankommt. Tatsächlich fehlt es somit den gestellten Auslegungsfragen nicht an der Entscheidungserheblichkeit.

Zum ersten Einwand der luxemburgischen Beklagten muß gesagt werden, daß er sich offenbar nicht auf die Gesamtheit der vorgelegten Fragen bezieht, sondern — wenn ich recht sehe — nur auf deren zweiten Teil, d.h. die Auslegung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung Nr. 3. In jedem Fall hat der Gerichtshof also Stellung zu nehmen zu dem Problem, ob eine Proratisierung nach Artikel 28 stattfinden darf, wenn eine Zusammenrechnung verschiedener Versicherungszeiten zur Begründung des Leistungsanspruchs in einem Mitgliedstaat nicht erforderlich ist. — Indessen fehlt es dem Gerichtshof auch hinsichtlich der zweiten gestellten Frage nicht an einer Auslegungszuständigkeit. Zwar mag davon ausgegangen werden, daß die Frage, ob der Kläger nach belgischem Recht einen Leistungsanspruch endgültig erworben hat und nur seine Erfüllung mit Rücksicht auf die Fortsetzung der Beschäftigung ausgesetzt worden ist, als ein Problem der Auslegung ausländischen Rechts von den luxemburgischen Instanzgerichten definitiv entschieden worden ist, d.h. vom Kassationshof nicht mehr behandelt werden kann. Damit ist jedoch noch nichts zu der Frage gesagt, welchen Einfluß diese Rechtsfolge auf die Handhabung des Gemeinschaftsrechts hat. Insofern ist eindeutig auch ein Problem der Interpretation des Gemeinschaftsrechts gegeben, und zur Lösung dieses Problems fehlt es dem Gerichtshof gewiß nicht an einer Kompetenz.

Schließlich sei noch am Rand erwähnt, daß im Rahmen des luxemburgischen Verfahrens gewisse Probleme aufgeworfen wurden durch einen von der beklagten Kasse gestellten und gegen den Vorlagebeschluß gerichteten Restitutionsantrag. Sie haben für uns jedoch keine Bedeutung, weil der luxemburgische Gerichtshof um eine Aussetzung des Vorlageverfahrens nicht gebeten hat. Daraus ist zu schließen, daß er die gestellten Fragen in jedem Fall als entscheidungserheblich ansieht, gleich welches. Schicksal dem Restitutionsantrag beschieden sein mag.

Somit besteht unter keinem der angeführten Aspekte Veranlassung, die Beantwortung der gestellten Fragen zurückzuweisen. Sehen wir also zu, welche Auslegungsprobleme sie im einzelnen aufgeben.

2. Zur Beantwortung der ersten Frage

Zunächst bedarf diese allgemeine Fragestellung freilich — wie die Kommission zu Recht hervorhebt — vom Sachverhalt her einer gewissen Verdeutlichung, geht es doch um einen Versicherten, der zwar für die Geltendmachung seines luxemburgischen Anspruchs auf eine Totalisierung von Versicherungszeiten nicht angewiesen ist, wohl aber für seinen Anspruch aus der deutschen Altersversicherung. Richtigerweise ist daher zu fragen, ob Artikel 28 auf alle Leistungsansprüche eines Versicherten anwendbar ist, auch wenn für ihre Begründung nur in einem Mitgliedstaat eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten notwendig ist.

Hätte man sich nur am Wortlaut der Verordnung Nr. 3 zu orientieren, so könnte die Auslegung meines Erachtens kaum Schwierigkeiten bereiten. Für die Anwendung von Artikel 28 wird nämlich allein verwiesen auf die in Artikel 27 bezeichneten Versicherten, die ihrerseits definiert sind als Personen, für die nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten gegolten haben. Entscheidendes Anwendungskriterium wäre demnach der Umstand, daß für einen Berechtigten die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben, nicht dagegen die Notwendigkeit, zur Begründung des Anspruchs die Versicherungszeiten verschiedener Mitgliedstaaten zusammenzurechnen. Wäre letzteres beabsichtigt gewesen, so hätte die Eingangsformel des Artikels 28 (dies ließe sich jedenfalls sagen) wahrscheinlich eine andere Fassung erhalten.

Indessen ist eine solche Auslegungsmethode — wir haben es schon wiederholt betont — bei Texten des Gemeinschaftsrechts nicht ausreichend. Deshalb hat sich der Gerichtshof in früheren Verfahren für die Auslegung der Verordnung Nr. 3 in erster Linie an den Zielen orientiert, die nach dem Vertrag selbst durch die Ratsverordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer erreicht werden sollen, und überlegt, welchen Sinn und Zweck die Verordnung Nr. 3, so gesehen, haben muß.

Seine Antwort darauf lautete in dem durch Vorlage des Centrale Raad van Beroep eingeleiteten Verfahren 100/63, Artikel 61 des Vertrages verfolge das Ziel, Wanderarbeitnehmern durch Zusammenrechnung aller Beschäftigungszeiten, die sie in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt haben, Leistungsansprüche zu verschaffen. Dieses Ziel werde nicht erreicht, wenn ein Wanderarbeitnehmer mit dem Verlust in einem Mitgliedstaat … erworbener Leistungsansprüche dafür büßen müßte, daß er von der ihm gewährleisteten Freizügigkeit Gebrauch machte. So kam der Gerichtshof hinsichtlich des Verhältnisses, in dem Artikel 28 zu Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 steht, zu der Auffassung, für Artikel 28 müßten die gleichen Anwendungsvoraussetzungen gelten wie für Artikel 27; allein dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien durch eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten verschiedener Mitgliedstaaten, könnten die Versicherungsleistungen nach dem Verhältnis der Beschäftigungszeiten festgelegt werden; Artikel 28 finde infolgedessen nur Anwendung, wenn es sich um den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs gemäß Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 handele.

Daraus den Schluß zu ziehen, die jetzt interessierende Frage sei bereits abschließend beantwortet, wäre jedoch verfehlt. Einmal darf der besondere Aspekt nicht vergessen werden, den der gegenwärtige Sachverhalt aufweist und der zu der Frage Anlaß gibt, ob die Notwendigkeit einer Anwendung von Artikel 27 zur Begründung von Ansprüchen in einem Mitgliedstaat einen ausreichenden Grund bietet für die Proratisierung von Ansprüchen, die in einem anderen Mitgliedstaat ohne Zusammenrechnung verschiedener Versicherungszeiten erworben wurden. Selbst bei Bejahung dieser Frage, d.h. bei Anerkennung einer weniger engen Bindung von Artikel 28 an Artikel 27 als ihn das Urteil 100/63 nahezulegen scheint, kann nämlich — wie die Kommission gezeigt hat — in einem Sachverhalt wie dem vorliegenden (läßt man das belgische Recht außer Betracht, zu dem wir später kommen) die Gefahr vermieden werden, einem Wanderarbeitnehmer Leistungen zuzusprechen, die geringer wären als die Gesamtheit der Leistungen, die (ihm) nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten zustehen würden, wenn die Verordnung außer Anwendung bliebe, und dies im Hinblick auf das Zulagensystem, das Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3 vorsieht. — Zum anderen hat der Gerichtshof in einem späteren Verfahren (Rechtssache 4/66) mit gleichem Fragenkreis eine zusätzliche Auslegungserwägung für notwendig erachtet, die dem Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 3 Rechnung tragen soll. Damals sagte er, zwar ergebe eine gemeinsame Interpretation der Verordnung Nr. 3 und des Artikels 61 des Vertrages das Prinzip, ein Ortswechsel dürfe für Wanderarbeitnehmer nicht zum Verlust von Ansprüchen führen. Dies könne jedoch andererseits nicht dahin verstanden werden, daß (ein) Arbeitnehmer allein durch das Zusammenwirken der Rechtsvorschriften mehrerer Staaten notwendigerweise einen höheren Gesamtbetrag erhalten müßte, als ihm nach Artikel 28 Absatz 3 zustehen würde. In dieser Vorschrift heißt es: Ist der Betrag der Leistung, auf welche die betreffende Person ungeachtet des Artikels 27 ausschließlich für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiteri … Anspruch hat, höher als der Gesamtbetrag der Leistungen, die sich aus der Anwendung der Absätze 1 und 2 ergeben, so hat sie gegen den Träger dieses Staates Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags. — Damit hat der Gerichtshof offenbar für die Auslegung der Verordnung Nr. 3 die Notwendigkeit anerkannt, eine ungerechtfertigte Kumulierung von Versicherungsleistungen zu vermeiden, eine Notwendigkeit, die sich nicht zuletzt aus der Erkenntnis erklärt, daß Sozialversicherungsverhältnisse einen streng synallagmatischen Charakter nicht haben und daß ihre Finanzierung weithin aus öffentlichen Mitteln erfolgt.

Wie die Kommission uns zeigte, besteht eine derartige, mit dem Geist der Verordnung Nr. 3 (vgl. Artikel 11) nicht zu vereinbarende Gefahr vor allem bei Versicherungssystemen wie dem luxemburgischen, die nur eine kurze oder keine Mindestversicherungszeit kennen und die den Anspruch (jedenfalls was die part fondamentale angeht) nicht nach der Versicherungsdauer bemessen. Wird ein Wanderarbeitnehmer nach längerer Zugehörigkeit zur Sozialversicherung eines Mitgliedstaats, in dem es für die Bemessung des Leistungsanspruchs auf die Versicherungsdauer entscheidend ankommt, später nur für kurze Zeit in einem Mitgliedstaat mit einem der erwähnten besonderen Systeme tätig, so würde die einfache Kumulierung der Leistungsansprüche für den Versicherten zu einem Vorteil führen, der deshalb als ungerechtfertigt anzusehen ist, weil man davon ausgehen kann, daß die besonderen Systeme im Hinblick auf den Regelfall des Arbeitnehmers konzipiert sind, der seine ganze Laufbahn im Rahmen einer Versicherungsordnung hinter sich bringt. Der Berechtigte hätte — so gesehen — tatsächlich für ein und dieselbe Versicherungsperiode einen doppelten Leistungsanspruch.

Um eine solche Kumulierung zu vermeiden, bleibt nach der gegenwärtigen Gestaltung der Verordnung Nr. 3, die ein Optionsrecht zugunsten eines Versicherungssystems verbunden mit dem Verlust von Ansprüchen gegenüber anderen Trägern nicht kennt (Artikel 28 Absatz i der Verordnung Nr. 3), lediglich der Rückgriff auf den Grundsatz der Proratisierung als Ausweg. Diese Erkenntnis berechtigt zwar nicht — wie die Kommission selbst einräumt — zur Anerkennung des Grundsatzes der allgemeinen Proratisierung, solange das neu entworfene System mit seinen umfassenden Ausgleichsmechanismen zur Vermeidung von Rechtsverlusten noch nicht in Kraft getreten ist. Sie rechtfertigt aber doch eine verhältnismäßig weite Interpretation des Artikels 28 im Hinblick auf Sachverhalte wie den vorliegenden, die Rechtsverluste nicht befürchten lassen. Tatsächlich ist eine solche Interpretation auch angezeigt im Hinblick auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung der Verordnung Nr. 3 auf Tatbestände mit mehrfacher Auslandsberührung. In gewissem Sinn bilden ja für einen Wanderarbeitnehmer die Ansprüche aus verschiedenen Sozialversicherungen eine Einheit. Es wäre deshalb nicht angängig, eine unterschiedliche Beurteilung seiner durch mehrere Mitgliedstaaten sich erstreckenden Karriere vorzunehmen und für ein Land nur einen Teil der Beschäftigungszeit, für ein anderes — unter Anwendung von Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 — die gesamte Karriere zu berücksichtigen. Kommen also einem Wanderarbeitnehmer die Vorteile der Verordnung Nr. 3 über dessen Artikel 27 zugute mit der notwendigen Konsequenz einer Proratisierung nach Artikel 28, so kann Artikel 28 in einem anderen Mitgliedstaat für denselben Arbeitnehmer keine abweichende Anwendung erfahren. — Diese Auslegung wird schließlich auch bekräftigt durch eine vergleichende Exegese der Buchstaben f und g von Artikel 28. Ist nämlich in Buchstabe f für eine Person, welche die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfüllt, ohne daß es erforderlich ist, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen, die Bestimmung des Leistungsbetrags nur aufgrund der Rechtsvorschriften vorgesehen, nach denen der Anspruch erworben worden ist, und zwar unter ausschließlicher Berücksichtigung der nach denselben zurückgelegten Zeiten, so schreibt Buchstabe g eine Neufeststellung der nach Buchstabe f ermittelten Leistungen gemäß Buchstabe b (also mit Proratisierung) vor, sobald die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 27 erfüllt sind.

Die erste gestellte Frage sollte daher wie folgt beantwortet werden: Bei der Berechnung von Altersrenten nach der Verordnung Nr. 3 ist Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b auch für den Versicherungsträger eines Mitgliedstaats anwendbar, nach dessen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch ohne Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten gegeben ist, wenn es für den Erwerb des Anspruchs nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats einer solchen Zusammenrechnung bedarf.

Diese Antwort zwingt dazu, auch auf die zweite Frage einzugehen, die — wenn ich recht sehe — nur hinfällig würde bei Ausschluß der Proratisierungsmöglichkeit für den vorliegenden Sachverhalt.

3. Zur Beantwortung der zweiten Frage

Mit der zweiten Frage begehrt das vorliegende Gericht zu wissen, ob Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 mit Artikel 51 des Vertrages vereinbar, also gültig sei, wenn man ihn für anwendbar hält außerhalb der Fälle des Erwerbs von Ansprüchen durch Zusammenrechnung mehrerer Versicherungszeiten.

Dazu hat die Kommission vorweg, indem sie auf gewisse Formulierungen des Vorlagebeschlusses und der Konklusionen des luxemburgischen Generalstaatsanwalts verweist, die Frage aufgeworfen, ob tatsächlich eine Beurteilung der Gültigkeit der genannten Vorschrift verlangt werde oder nur ihre Interpretation.

Diese Frage kann sich jedoch nach meiner Ansicht nicht stellen, soweit es lediglich auf die gewollte Zielrichtung des Vorlagebeschlusses ankommt, die aus dessen Schlußfrage vollkommen eindeutig zu entnehmen ist. Sie ergibt sich allenfalls bei einer objektiven Beurteilung aller Elemente des Sachverhalts, wie sie uns zur Kenntnis gekommen sind. Wir stellen nämlich fest, daß die Zweifel des vorlegenden Gerichts an der Gültigkeit von Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 auf einer bestimmten Interpretation dieser Vorschrift beruhen, die offenbar als feststehend und unanfechtbar angesehen wird. Zu dieser Meinung gelangte das Gericht aufgrund einiger Formulierungen des belgischen Sozialversicherungsrechts über die Begründung von Leistungsansprüchen und die Aussetzung der Rentenzahlung bei Fortsetzung der Beschäftigung. In Wirklichkeit geht es aber nicht nur um eine Auslegung belgischen Rechtes, die für den obersten luxemburgischen Gerichtshof als Kassationsinstanz verbindlich von den luxemburgischen Tatsacheninstanzen vorgenommen worden ist, sondern auch um die Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf eine unstreitig eingetretene Rechtsfolge des belgischen Rechtes. Wir haben uns daher zu fragen, ob im Vorlageverfahren einfach auszugehen ist von der Interpretation des Gemeinschaftsrechts, die der luxemburgische Gerichtshof für richtig hält, oder ob wir die Befugnis haben, aus der gestellten Gültigkeitsfrage eine Interpretationsfrage herauszuschälen, die bei bestimmter Beantwortung die Gültigkeitsfrage obsolet machen kann. Nach meiner Auffassung kann es keinen Zweifel geben, daß der Gerichtshof durchaus den zuletzt genannten Weg gehen darf und daß wir uns daher in erster Linie um die Auslegungsfrage zu bemühen haben, die im vorliegenden Fall hinsichtlich Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 als implicite gestellt anzusehen ist.

Sie bezieht sich auf die Interpretation der Buchstaben e und f, die folgenden Wortlaut haben:

e) Erfüllt die betreffende Person unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 27 in einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften zwar nicht aller, wohl aber eines oder mehrerer beteiligten Mitgliedstaaten, so wird der Betrag der Leistung nach Buchstabe b bestimmt; besteht somit ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften mindestens zweier Mitgliedstaaten und ist es nicht erforderlich, die Zeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so bleiben diese Zeiten für die Anwendung des Buchstaben b unberücksichtigt;

f) Erfüllt die betreffende Person in einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften zwar nicht aller, wohl aber eines der beteiligten Mitgliedstaaten, ohne daß es erforderlich ist, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen, so wird der Betrag der Leistung nur aufgrund der Rechtsvorschriften bestimmt, nach denen der Anspruch erworben worden ist, und zwar unter ausschließlicher Berücksichtigung der nach diesen zurückgelegten Zeiten.

Wie Sie wissen, ist es nach der Ansicht des luxemburgischen Gerichtshofes ausgeschlossen, auf diese Bestimmungen im vorliegenden Fall zurückzugreifen, weil ein Leistungsanspruch nach belgischem Recht tatsächlich besteht und lediglich seine Erfüllung mit Rücksicht auf die Fortsetzung der Beschäftigung ausgesetzt worden ist. Das wahre Auslegungsproblem besteht folglich darin, den Sinn zu ermitteln, den die Formulierung hat Rechtsvorschriften …, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wir haben uns zu fragen, ob damit nur gemeint sind die zeitlichen Voraussetzungen, also das Vorhandensein einer gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungszeit (die der Kläger nach belgischem Recht tatsächlich zurückgelegt hat), oder ob gedacht ist an alle gesetzlichen Bedingungen, von denen die tatsächliche Auszahlung der Versicherungsleistungen abhängt (also auch an die Bedingung des belgischen Rechtes, eine Beschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze nicht mehr auszuüben).

An sich könnte man — allein orientiert am Wortlaut der Vorschrift — geneigt sein, die Frage im Sinn der luxemburgischen Instanzgerichte zu beantworten, also zu sagen, es komme für die Anwendung der Buchstaben e und f nur auf die prinzipielle Begründung eines Anspruchs nach Maßgabe der Versicherungszeiten an. — Dem ist aber, abgesehen von den grundsätzlichen Bedenken zur Überbewertung des Wortlauts bei der Auslegung von Gemeinschaftsverordnungen, entgegenzuhalten, daß eine Auslegung der Verordnung Nr. 3 im Hinblick auf die Ziele des Artikels 51 des Vertrages erfolgen muß. Dabei ist derjenigen Interpretation der Vorzug zu geben, welche die Verwirklichung dieser Ziele sichert und die .Ratsverordnung, gemessen am Vertrag, gültig erscheinen läßt. Namentlich muß in diesem Zusammenhang das in der Rechtsprechung hervorgehobene Prinzip berücksichtigt werden, bei der Auslegung der Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Rechtsverluste zu vermeiden, die für Versicherte eintreten könnten, verglichen mit der Situation, wie sie ohne die Verordnungen bestehen würde. Diesem Erfordernis kann aber im vorliegenden Fall Rechnung getragen werden, ohne daß dem Wortlaut des Artikels 28, der tatsächlich nicht sehr präzise und eindeutig ist, Gewalt angetan wird. In Wirklichkeit machen nämlich seine Buchstaben e und f nicht die vom luxemburgischen Gerichtshof angewandte subtile Unterscheidung zwischen Rechts-begründung und Aussetzung der Zahlung, sondern es ist allgemein Von der Erfüllung der Voraussetzungen bestimmter Rechtsvorschriften die Rede. Dazu mag ohne weiteres gerechnet werden die Voraussetzung, eine Beschäftigung nach Erreichung der Altersgrenze nicht mehr auszuüben, wie sie das belgische Gesetz vom 12. Juli 1957 kennt. Würde man nämlich anders entscheiden, so ließe man zu, daß sich ein Nachteil der belgischen Gesetzgebung über die Proratisierung des Artikels 28 auf die Bestimmung luxemburgischer Versicherungsansprüche auswirkt, d.h. es käme zu einem Rechtsverlust für den luxemburgischen Versicherten allein wegen der Tatsache, daß er Wanderarbeitnehmer war.

Ich halte demnach in Übereinstimmung mit der Kommission eine Auslegung des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe e für vertretbar, die eine Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten eines Mitgliedstaats gestattet, dessen Rechtsvorschriften aus irgendeinem Grund die Leistung der Altersrente vorläufig oder endgültig verweigern.

Damit ist gleichzeitig gezeigt, daß die Frage nach der Gültigkeit des Artikels 28 keine Bedeutung hat.

4. Zusammenfassung und Schlußanträge

Für die Schlußanträge fasse ich meine Meinung wie folgt zusammen: Die erste gestellte Frage ist dahin zu beantworten, daß bei der Berechnung von Altersrenten nach der Verordnung Nr. 3 Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b auch für Versicherungsträger eines Mitgliedstaats anwendbar ist, dessen Rechtsvorschriften einen Leistungsanspruch ohne Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten geben, wenn es finden Erwerb des Anspruchs nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats einer solchen Zusammenrechnung bedarf.

Die zweite Frage, gerichtet auf die Prüfung der Gültigkeit des Artikels 28, schließt implicite eine solche der Auslegung dieser Vorschrift ein. Sie ist dahin zu beantworten, daß gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e bei der Berechnung der Altersrente sowohl hinsichtlich der Ermittlung des theoretischen Betrages wie auch für die anteilmäßige Festsetzung (Proratisierung) Versicherungszeiten eines Mitgliedstaats unberücksichtigt bleiben können, dessen Rechtsvorschriften die Leistung aus irgendeinem Grund ausschließen.

Eine Kostenentscheidimg hat der Gerichtshof in seinem Urteil nicht auszusprechen, vielmehr bleibt die Regelung der Verfahrenskosten dem vorlegenden Gericht vorbehalten.