Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.07.1967 – C-2/67
ECLI:EU:C:1967:28
In der Rechtssache 2/67
betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg als Kassationshof in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit
AUGUSTE DE MOOR,
Handlungsreisender,
Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt André Elvinger,
gegen
PRIVATBEAMTENPENSIONSKASSE,
Körperschaft des öffentlichen Rechts,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Prost,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über:
die Auslegung des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG,
hilfsweise die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Artikel öl des Vertrages, wenn sie unabhängig von Artikel 27 anwendbar sein sollte,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten A. Trabucchi als Vorsitzenden,
des Kammerpräsidenten R. Monaco,
der Richter A. M. Donner, R. Lecourt (Berichterstatter) und W. Strauß,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt und Verfahren
Der Handlungsreisende Auguste De Moor hat in Deutschland, in Belgien und zuletzt in Luxemburg gearbeitet. In Deutschland hat er einen Altersrentenanspruch nur dank der Anwendung von Artikel 27 der EWG-Verordnung Nr. 3 erworben, weil die Mindestversicherungszeit von fünfzehn Jahren in diesem Land nicht erfüllt ist. Als er am 24. Januar 1958 das 65. Lebensjahr vollendete, konnte er in Belgien allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine Rente beanspruchen, jedoch unter der Voraussetzung, daß er jede Erwerbstätigkeit einstellte. Als er am 1. Juli 1959 auch in Luxemburg allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften seinen Rentenanspruch erwarb, stellte er dort einen entsprechenden Antrag, setzte jedoch seine berufliche Tätigkeit fort, was nach den Rechtsvorschriften dieses Landes zulässig ist. Sein Rentenanspruch wurde anerkannt. Über die Höhe dieses Anspruchs kam es jedoch zum Streit.
Die luxemburgischen Sozialversicherungsträger berechneten die Rente nach Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 der EWG, der in Absatz 1 die Feststellung der Leistungen regelt, die ein in Artikel 27 bezeichneter Versicherter beanspruchen kann, der in verschiedenen Mitgliedstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Die Rente wird dann nach dem Verhältnis dieser Versicherungszeiten anteilig berechnet.
Als Herr De Moor den Rentenantrag stellte, hatte er folgende Versicherungszeiten aufzuweisen: sieben Jahre sechs Monate in Deutschland, vierzehn Jahre neun Monate in Belgien und zehn Jahre in Luxemburg. Die luxemburgische Rente wurde auf dieser Basis mit der Begründung, daß in Deutschland der Rentenanspruch mangels einer Mindestarbeitszeit von fünfzehn Jahren nur dank der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 27 erworben war, anteilig berechnet. Obwohl der belgische Sozialversicherungsträger die Zahlung seiner Rente gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1957, wonach die Altersrente an noch erwerbstätige Arbeitnehmer nicht gezahlt wird, abgelehnt hatte, berechnete die luxemburgische Kasse den von ihr zu zahlenden Rentenbetrag nach dem Verhältnis der im Großherzogtum zurückgelegten Versicherungszeit zur Summe der nach den Rechtsvorschriften der drei Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten. Da sich die luxemburgische Rente aus einem festen Grundbetrag, dessen Höhe von der Dauer der Beitragszahlungen unabhängig ist, und einem der Versicherungsdauer entsprechenden Betrag zusammensetzt, führte die von der Kasse angewandte anteilige Berechnung dazu, daß die Rente niedriger ausfiel, als sie bei ausschließlicher Berücksichtigung der luxemburgischen Rechtsvorschriften und der in Luxemburg zurückgelegten Versicherungszeiten sein würde.
Aus diesem Grund erhob Herr De Moor gegen diese Berechnungsweise Einspruch und beantragte, der luxemburgische Versicherungsträger solle seine Rente nur nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften berechnen, ohne die nach anderen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten heranzuziehen. Die Kasse wies diesen Antrag zurück. Dagegen gab ihm der Schiedsrat der Sozialen Versicherung am 27. November 1963 statt. Der Oberste Rat der Sozialen Versicherung hob jedoch diese Entscheidung am 5. Dezember 1964 auf.
Auf die Kassationsbeschwerde des Herrn De Moor hat der Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg festgestellt, daß die Parteien über die Auslegung der Verordnung Nr. 3 streiten, und durch Urteil vom 5. Januar 1967 den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 177 des EWG-Vertrags um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit der streitigen Vorschrift ersucht.
Gegenstand des Ersuchens ist die Frage, ob Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 26. September 1968 für die Festsetzung der von der Privatbeamtenpensionskasse in Luxemburg zu zahlenden Altersrenten auch dann gilt, wenn seine Anwendung nicht im Sinn von Artikel 27 Absatz 1 der genannten Verordnung Nr. 3 den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs bewirkt; hilfsweise, ob Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 noch mit der ihm zugrunde liegenden Vorschrift des Artikels 51 des Vertrages von Rom vom 25. März 1957 vereinbar und demnach in vollem Umfang gültig ist, wenn anzunehmen ist, daß er unterschiedslos auch in Fällen anwendbar ist, in denen es sich nicht um den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs handelt.
Dieses Urteil ist von Kanzlei zu Kanzlei zugestellt worden und dem Gerichtshof am 23. Januar 1967 zugegangen.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes ist den Parteien des vor dem Obergerichtshof des Großherzogtums anhängigen Rechtsstreits, der EWG-Kommission und den Mitgliedstaaten anheimgestellt worden, Erklärungen abzugeben. Nur die Privatbeamtenpensionskasse des Großherzogtums und die Kommission haben Schriftsätze eingereicht.
In der mündlichen Verhandlung haben die Kommission und die Parteien Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. Juni 1967 vorgetragen und begründet.
II. Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
Die Privatbeamtenpensionskasse beruft sich auf einen Aussetzungsantrag, den sie beim Obergerichtshof mit der Begründung gestellt hat, der Obergerichtshof habe einen Schriftsatz unberücksichtigt gelassen, den sie während des dem Urteil vom 5. Januar 1967 voraufgegangenen Verfahrens eingereicht habe. Das Verfahren leide an einem erheblichen Mangel. Die streitige Rente gehe zum Teil zu ihren Lasten, zum Teil aber zu Lasten des Trägers der Alters- und Invalidenversicherung. Dieser sei vor dem erstinstanzlichen nationalen Gericht von Amts wegen als Drittbeteiligter beigeladen worden, die Beiladung sei aber im Berufungsverfahren unterblieben.
Da der Obergerichtshof ferner nicht auf den von Amts wegen zu beachtenden Einwand eingegangen sei, daß es sich um die Auslegung eines belgischen Gesetzes handle, habe die Kasse die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den für das luxemburgische Kassationsverfahren geltenden Vorschriften beantragt. Ihre Anträge Vor dem Obergerichtshof zielten darauf ab, daß der Obergerichtshof den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ersuche, das Vor abentscheidungs verfahren bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auszusetzen.
Die Kasse stellt vor dem Gerichtshof wegen dieses innerstaatlichen luxemburgischen Verfahrens nur hilfsweise Anträge nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes, die dahin gehen, daß der Gerichtshof sich für unzuständig erkläre, da die Streitfrage nicht dem Gemeinschaftsrecht, sondern dem belgischen Recht zuzuordnen sei. Wenn, so führt die Kasse aus, Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben e und f die Möglichkeit, bestimmte Versicherungszeiten unberücksichtigt zu lassen vorsähen, so sei dafür erforderlich, daß der Betroffene die Voraussetzungen für die Entstehung des Rentenanspruchs nach den Rechtsvorschriften, nach denen er diese Zeiten zurückgelegt hat, nicht erfülle. Das sei vorliegend aber nicht der Fall. Der Anspruch des Betroffenen auf die belgische Rente sei nur ausgesetzt oder könne vorübergehend nicht geltend gemacht werden, weil die Rente nur zu laufen beginn(e), wenn der Berechtigte jede Erwerbstätigkeit aufgebe. Im übrigen mache diese rein potestative Bedingung die Geltendmachung des Anspruchs allein vom Willen des Betroffenen abhängig und stelle daher kein Tatbestandsmerkmal des Anspruchs dar.
So habe der Oberste Rat der Sozialen Versicherung entschieden und diese Auslegung ausländischen Rechts sei unanfechtbar; sie sei eine Tätsachenfeststellung, die der Kontrolle des Obergerichtshofes nicht unterliege. Damit sei der Rechtsstreit entschieden. Es handle sich also nicht um eine Frage der Auslegung der Gemeinschaftsverordnung.
Überdies könne in einem Fall, in dem die Rechtsstellung des Betroffenen nur von seinem eigenen Verhalten abhängt, keine Rede davon sein, daß es um Vor- oder Nachteile für die Wanderarbeitnehmer gehe.
Schließlich spiele der Inhalt nationaler Gesetze eine ausschlaggebende Rolle für die Entscheidung der streitigen Rechtsfrage. Für die Auslegung solcher Gesetze sei der Gerichtshof aber nicht zuständig.
Nach Meinung der Kommission hat der Obergerichtshof einen entscheidenden Aspekt des Rechtsstreits außer acht gelassen.
Der Kassationskläger habe in den unteren Instanzen die Feststellung begehrt, daß die Einstellung seiner Erwerbstätigkeit eine Voraussetzung nicht nur für die Geltendmachung, sondern schon für die Entstehung des Anspruchs auf die belgische Rente sei. Der Oberste Rat der Sozialen Versicherung habe ausdrücklich die Möglichkeit erwähnt, bestimmte Versicherungszeiten unberücksichtigt zu lassen.
Der Kläger und der Obergerichtshof seien der Auffassung gewesen, es gehe hier um eine Frage der Auslegung eines ausländischen Gesetzes. Da diese Frage von den Instanzgerichten entschieden worden sei, sei der Obergerichtshof davon ausgegangen, daß er sie nicht erneut prüfen könne, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die Entscheidung einer solchen Frage übrigens nicht zuständig wäre. Die vom Kläger vor den Untergerichten aufgeworfene Frage betreffe aber nicht die belgischen Rechtsvorschriften, sondern sehr wohl Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 3.
Zur Gültigkeit des Artikels 28 der Verordnung Nr. 3
Die Kommission ist der Auffassung, es schein(e), als ob der Obergerichtshof sich nicht auf ein Auslegungsersuchen habe beschränken wollen. Anscheinend hab(e) er beabsichtigt, dem Gerichtshof auch ein Ersuchen um Entscheidung über die Gültigkeit des Artikels 28 vorzulegen. Jedoch sei dem Gerichtshof kein ausdrücklicher Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit zugeleitet worden. Die Kommission bemerkt denn auch, das Vorlageurteil und die Schlußanträge des Generalstaatsanwalts enthielten Hinweise darauf, daß es dem vorlegenden Gericht letztlich um eine Auslegung gegangen ist.
Bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit des Artikels 28 der Verordnung mit Artikel 51 des Vertrages sei nicht auf denWortlaut der Verordnung Nr. 3 abzustellen, sondern auf die Auslegung, die der Gerichtshof den streitigen Vorschriften zuteil werden lasse. Diese Auslegung solle es ermöglichen, den genannten Vorschriften im Zweifelsfall einen mit Artikel 51 vereinbarten Sinn zu geben. Darin liege die Bedeutung des Urteils 4/66 (RsprGH XII 645), wonach die Grundlage, den Rahmen und die Grenze der … Artikel (27 und 28), wie übrigens auch der gesamten Regelung, zu der sie gehören, … die Artikel 48 bis 51 des Vertrages bilden, deren Ziel die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist.
Aus den Akten, insbesondere aus den Schlußanträgen des Generalstaatsanwalts, gehe hervor, daß nicht die Gültigkeit des Artikels 28, sondern nur die Art und Weise, in der der Oberste Rat der Sozialen Versicherung die Vorschrift ausgelegt und angewandt hat, in Frage gestellt werde. Was sich nach Meinung des Betroffenen mit Artikel 51 nicht vereinbaren lasse, sei namentlich, daß Artikel 28 angewandt worden sei, obwohl Artikel 27 nicht habe herangezogen werden müssen. Es sei daher von untergeordneter Bedeutung, ob die vorgelegte Frage die Gültigkeit oder die Auslegung betreffe, denn um voll gültig zu sein, müßten die Vorschriften des Artikels 28 im Einklang mit Artikel 51 ausgelegt werden.
Zur Auslegung des Artikels 28 der Verordnung
Die Pensionskasse geht auf diese Frage nur hilfsweise ein und stellt die Entscheidung über den Inhalt des Auslegungsersuchens in das Ermessen des Gerichtshofes.
Sie verweist jedoch auf die Ergebnisse, zu denen die vom Kassationskläger vertretene Auslegung führen müsse. Die zur Rentenzahlung verpflichteten Träger müßten danach die finanziellen Folgen des Entschlusses oder gar der Laune des Betroffenen, mehr oder weniger lange erwerbstätig zu bleiben, auf sich nehmen. Einem rein persönlichen Interesse stehe das. Interesse der staatlichen Gemeinschaft gegenüber.
Nach Meinung der Kommission lassen sich die hier gestellten Fragen nicht auf die Frage zurückführen, die bereits im Urteil 100/63 (RsprGH X 1236) entschieden wurde, wonach Artikel 28 nur anwendbar (ist), wenn es sich um den Erwerb, die Aufrechterhaltung . oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs im Sinn von Artikel 27 dieser Verordnung handelt. Der Obergerichtshof in Luxemburg habe die Frage des Verhältnisses zwischen dem Bestehen des Anspruchs (Artikel 27) und der anteiligen Berechnung der Rente (Artikel 28) im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles für nicht erschöpfend geklärt erachtet.
Um diese Verhältnisse beurteilen zu können, sei zunächst von den Grundsätzen auszugehen, die der Gerichtshof aus Artikel 51 des Vertrages abgeleitet habe. Der erste dieser Grundsätze sei mehreren Urteilen des Gerichtshofes zu entnehmen: Der Wanderarbeitnehmer dürfe nicht der Ansprüche beraubt werden, die er unabhängig von der Anwendung der EWG-Verordnungen erworben habe, sofern dieser Verlust nicht durch gleichwertige Leistungen ausgeglichen werde. Das Ziel des Artikels 5.1, der die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten vorsehe, um die Entstehung von Leistungsansprüchen für alle Beschäftigungszeiten zu ermöglichen, würde nicht erreicht, sondern verfehlt, wenn der Arbeitnehmer, ohne mindestens gleichwertige Ansprüche zu erlangen, mit dem Verlust in einem Mitgliedstaat schon erworbener Leistungsansprüche dafür büßen müßte, daß er von der ihm gewährleisteten Freizügigkeit Gebrauch machte. Schließlich wäre den Arbeitnehmern diese Freizügigkeit (durch die Artikel 27 und 28) nicht gewährleistet, wenn sie die Ausübung ihrer Freizügigkeit mit dem Verlust der in den Ländern, in denen sie gearbeitet haben, erworbenen Sozialversicherungsansprüche bezahlen müßten. Dies sei die Rechtsprechung des Gerichtshofes.
Nun habe aber der Gerichtshof in einem Absatz der Entscheidungsgründe, der um so bemerkenswerter ist, als er nach Lage des zu entscheidenden Falles nicht erforderlich war, festgestellt, diese Grundsätze dürften nicht dahin verstanden werden, daß der Arbeitnehmer allein durch das Zusammenwirken der Rechtsvorschriften mehrerer Staaten notwendigerweise einen höheren Gesamtbetrag an Leistungen erhalten müßte, als ihm nach Artikel 28 Absatz 3 zustehen würde. Artikel 51 des Vertrages verbiete daher die selbständige Anwendung des Artikels 28 der Verordnung Nr. 3, lasse aber vielleicht doch im Rahmen anderer Rentenberechnungssysteme eine Verallgemeinerung des Verfahrens der anteiligen Berechnung zu. Der Schutz des Arbeitnehmers erfordere zwar, daß die Artikel 27 und 28 der Verordnung nur zusammen angewandt würden, er führe aber in bestimmten Fällen zwangsläufig dazu, daß Ansprüche im Widerspruch zu dem zweiten Grundsatz, den der Gerichtshof im Urteil 4/66 aufgestellt habe, kumuliert würden.
Wenn die anteilige Berechnung in Fällen gerechtfertigt sei, in denen die Zusammenrechnung für die Entstehung des inländischen Rentenanspruchs erforderlich ist, so müsse das auch gelten, wenn die Zusammenrechnung in einem anderen Mitgliedstaat notwendig ist. Im vorliegenden Fall sei der Rentenanspruch in Luxemburg entstanden, ohne daß auf die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten habe zurückgegriffen werden müssen. Da aber der Rentenanspruch in Deutschland nur aufgrund der Zusammenrechnimg entstanden sei, könne Luxemburg seine eigene Rente anteilig berechnen, denn aus dem Urteil 100/63 gehe nicht klar hervor, daß die anteilige Berechnung die Zusammenrechnung gerade in dem Land voraussetze, in dem die Rente berechnet wird. Es sei berechtigt, daß Artikel 28 in den einzelnen Mitgliedstaaten gleichzeitig und unterschiedslos angewandt werde, und sachgerecht, daß die Notwendigkeit der Zusammenrechnung in einem Staat die anteilige Berechnung in den anderen Staaten zur Folge habe, selbst wenn in diesen Staaten die Zusammenrechnung nicht notwendig sei. Das Erwerbsleben des Arbeitnehmers müsse als Ganzes betrachtet werden, um zu vermeiden, daß der Betroffene einen höheren Gesamtbetrag (erhalte), als ihm zustehen würde. Da aber dieses Verfahren für den Arbeitnehmer nachteilig sein könne, seien nicht nur die in den einzelnen Staaten anteilig berechneten Rentenbeträge zu berücksichtigen, sondern auch die Zulagen, die von den Sozialversicherungsträgern dieser Staaten zum Ausgleich etwaiger Nachteile gezahlt werden. Gerade darin liege die Schwäche der Verordnung Nr. 3, daß sie es nicht in allen Fällen ermögliche, den Verlust von Ansprüchen auszugleichen, der dem Arbeitnehmer bei gewissen Arten nationaler Rechtsvorschriften durch die anteilige Berechnung entstehe. Daher habe die Kommission eine Revision der Verordnung vorgeschlagen. Für das zur Zeit geltende Gemeinschaftsrecht habe der Gerichtshof jedoch entschieden, daß die anteilige Berechnung dem Schutz des Arbeitnehmers vor dem Verlust von Ansprüchen weichen müsse.
Die Kommission meint, Artikel 28 solle verhindern, daß jemand einen Gesamtbetrag an Leistungen erhält, der ihm nicht zusteht, was aber vorliegend mit Sicherheit geschehe, und schlägt vor, den nicht zustehenden Gesamtbetrag zu kompensieren. Nach ihrer Auffassung kommt es zu solchen nicht zustehenden Gesamtbeträgen, wenn die Renten der Versicherungsdauer nicht völlig proportional sind, sondern pauschal festgesetzt werden (wie in den Niederlanden) oder von Versicherungszeiten unabhängig sind (wie die Invalidenrenten des Typs A im Sinn des Artikels 24 der Verordnung Nr. 3, die in den belgischen, französischen und niederländischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind). Das gleiche sei ferner, wenn auch in geringerem Maß, bei den Renten der Fall, die sich, wie es das luxemburgische Recht vorsieht, aus einem der Versicherungsdauer entsprechenden Betrag und einem festen Grundbetrag zusammensetzen. Die Kommission hält es im vorliegenden Fall für anomal, daß der Arbeitnehmer, der in Luxemburg den Anspruch auf den festen Grundbetrag seiner Rente erworben hat, durch seine spätere Tätigkeit in einem anderen Land dort einen weiteren Rentenanspruch erlangt, dabei aber zugleich den Anspruch auf den festen Grundbetrag in Luxemburg in voller Höhe behält. Da er so bessergestellt werde als der Arbeitnehmer, der sein ganzes Erwerbsleben in Luxemburg zurücklegt, erhalte er einen Gesamtbetrag, der ihm nicht zustehe, was nur durch die anteilige Berechnung vermieden werden könne. Die Kommission führt weiter aus, wenn dieses Ziel im vorliegenden Fall auch ohne Benachteiligung des Arbeitnehmers zu erreichen sei, so (müsse) doch festgestellt werden, daß die Verordnung Nr. 3 es nicht in allen Fällen gestatte, den beiden Grundsätzen, die nach ihrer Meinung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen sind, gleichzeitig zu genügen.
Die Kommission bemerkt, sie habe eine Änderung der Verordnung vorgeschlagen, um diesem Alangei abzuhelfen. Sic weist den Gerichtshof auf die Nachteile hin, zu denen das Unterbleiben der anteiligen Rentenberechnung ihrer Meinung nach dann führt, wenn der Anspruch in allen beteiligten Staaten ohne Zusammenrechnimg gegeben ist. Um darzutun, daß der Gesamtbetrag, der sich aus der Kumulierung der in den einzelnen Staaten an sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestehenden Rentenansprüche ergibt, dem Betroffenen nicht zusteht, stellt sie einen Vergleich zwischen der Altersrente und den belgischen und französischen Invalidenrenten an, die schon nach einer kurzen Wartezeit beansprucht werden können. Sie verweist schließlich auf den Geist der Verordnung Nr. 3, der dem die Kumulierung betreffenden Artikel 11 Absatz 1 zu entnehmen sei, wonach — von Ausnahmefällen wie der Alters- und Hinterbliebenenversicherung abgesehen — aufgrund der Verordnung Nr. 3 ein auf die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gestützter Anspruch auf mehrere Leistungen … aus derselben Versicherungszeit nicht erhoben werden kann.
Die Kommission meint, die Nichtkumulierbarkcit gleichartiger Leistungen werde besser verständlich, wenn man von den Unterschieden zwischen der Privatversicherung (insbesondere der Lebensversicherung) und der Sozialversicherung ausgehe. Während bei der Schadensversicherung die Versicherungsleistungen nicht kumulierbar seien, da ihr Gesamtbetrag den Wert der versicherten Sache nicht übersteigen dürfe, sei bei der Lebensversicherung die Kumulierung der Versicherungsleistungen möglich. Bei der Sozialversicherung aber, wo nicht zwischen Schadensversicherung und Personenversicherung unterschieden werde, sei das Kumulierungsverbot gerechtfertigt. Der Grund dafür sei, daß die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsträger weniger synallagmatischer Natur seien, ja diese Gegenseitigkeit manchmal überhaupt fehle, und daß die individuellen Beiträge hinter der Finanzierung aus öffentlichen Mitteln zurückträten. Zwischen Beitrag und Leistung sowie zwischen Beitrag und Risiko bestehe nicht das gleiche Verhältnis wie bei der Privatversicherung.
Die Kommission bemerkt, daß sie aufgrund dieser verschiedenen Überlegungen einen Verordnungsentwurf ausgearbeitet habe, nach dessen Verabschiedung die allgemeine Anwendung der anteiligen Berechnung geboten sein werde.
Schließlich geht die Kommission näher auf den vorliegenden Streitfall ein und wirft die vor den luxemburgischen Instanzgerichten erörterte Frage auf, ob die Aussetzung der Rente durch die belgischen Träger den luxemburgischen Trägern das Recht gibt, die in Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten unberücksichtigt zu lassen. Dieses Problem der Auslegung des Artikels 28 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung Nr. 3 unterscheide sich von dem vorhergehenden, wenn, wie die Kommission annimmt, die anteilige Berechnung der luxemburgischen Rente im Grundsatz gerechtfertigt ist.
Die Kommission meint, auf die wörtliche Auslegung dieser Vorschriften — wonach die in den anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nur dann unberücksichtigt bleiben können, wenn der Anspruch nicht besteht — komme es nicht an, es sei vielmehr ihr tieferer Sinn innerhalb einer Regelung zu ermitteln, welche die Freizügigkeit der Arbeitnehmer fördern solle. Die Ziele des Artikels 51 des Vertrages, wie der Gerichtshof sie definiert hat, schlössen die Anwendung der Vorschriften des Artikels 28 aus, wenn die Gemeinschaftsverordnungen für den Verlust bereits erworbener Rechte nicht einen Ausgleich durch zumindest gleichwertige Leistungen vorsähen (Urteil 100/63). Wegen der Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit erhalte der Betroffene keine belgische Rente und habe damit eine nach den belgischen Rechtsvorschriften rechtmäßige Herabsetzung der Summe seiner Rentenansprüche in Kauf zu nehmen. Er würde dagegen einen ungerechtfertigten Verlust erleiden, wenn er wegen des gleichen Umstands zusätzlich aus dem Grund eine Herabsetzung der luxemburgischen Rente in Kauf nehmen müßte, weil der luxemburgische Träger in Belgien zurückgelegte Beschäftigungszeiten berücksichtigte, für die keine entsprechende Rente gezahlt werde. Die anteilige Berechnung führe bei einer Rente, die einen festen Grundbetrag enthält, in einem Fall wie dem vorliegenden zu einer Herabsetzung der Rente.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Der Obergerichtshof in Luxemburg legt als Kassationshof durch Urteil vom 5. Januar 1967, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Januar 1967, die Frage vor, ob Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 25. September 1958 für die Festsetzung der von der Privatbeamtenpensionskasse in Luxemburg zu zahlenden Altersrenten auch dann gilt, wenn seine Anwendung nicht im Sinn von Artikel 27 Absatz 1 der genannten Verordnung Nr. 3 den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs bewirkt; hilfsweise, ob Artikel 28 der Verordnung noch mit der ihm zugrunde liegenden Vorschrift des Artikels 51 des Vertrages von Rom vom 25. März 1957 vereinbar und damit voll gültig ist, wenn anzunehmen ist, daß er unterschiedslos auch in Fällen anwendbar ist, in denen es sich nicht um den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs handelt.
Diese Frage wird für ein innerstaatliches System mit Versicherungszeiten gestellt, das den Rentenanspruch erst nach langjähriger Beitragszahlung entstehen läßt. Sie betrifft die Auswirkungen auf die Ansprüche des Arbeitnehmers, die sich ergeben, wenn Versicherungszeiten in drei Mitgliedstaaten zurückgelegt sind, wobei in Luxemburg der Rentenanspruch schon nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften allein begründet ist, in Belgien der Anspruch gleichfalls schon nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften allein besteht, die Rentenzahlung aber von der Einstellung jeder Erwerbstätigkeit abhängt, während schließlich in Deutschland der Rentenanspruch nur dank der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 begründet ist.
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
Die Privatbeamtenpensionskasse des Großherzogtums beanstandet das Vorlageurteil und bestreitet dem Gerichtshof das Recht, über die Vorlage zu entscheiden. Sie meint, es handle sich um eine Auslegung nicht des Gemeinschaftsrechts, sondern des belgischen Rechts.
Der Gerichtshof ist jedoch nach Artikel 177 des Vertrages ordnungsgemäß mit einem Antrag befaßt, der die Auslegung und Gültigkeit der Verordnung Nr. 3 betrifft. Die Einwendungen der Pensionskasse greifen daher nicht durch.
Ebensowenig ist von Bedeutung, daß der Leistungsempfänger die Zahlung der belgischen Rente erreichen könnte, wenn er seine Erwerbstätigkeit einstellte, und daß die Beschäftigungs- und Beitragszeiten größtenteils vor Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zurückgelegt wurden.
Der Gerichtshof hat im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht über einen konkreten Fall, sondern über die Auslegung oder Gültigkeit von Gemeinschaftsrechtsnormen zu entscheiden, wobei er allerdings die Feststellungen des innerstaatlichen Gerichts berücksichtigen muß.
Er ist nach allem für die Entscheidung über die vorgelegte Frage zuständig.
Zur Auslegung und Gültigkeit von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3
Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3, dessen Auslegung beantragt ist, sieht vor, daß die (Leistungen), die ein in Artikel 27 bezeichneter Versicherter oder seine Hinterbliebenen (beanspruchen), im Weg der anteiligen Berechnung festgestellt werden.
Die vorgelegte Frage geht dahin, ob dieses Verfahren auch in einem Staat anzuwenden ist, in dem der Rentenanspruch schon nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften besteht und infolgedessen keine Zusammenrechnung nach Artikel 27 erforderlich ist.
Die mit dieser Frage verbundene Hilfsfrage, ob diese Vorschriften mit Artikel 51 EWG-Vertrag vereinbar sind, läßt sich von der beantragten Auslegung nicht trennen, da die sich aus den Artikeln 48 bis 51 EWG-Vertrag, deren Vollzug die Verordnung Nr. 3 dienen soll, ergebenden Anforderungen Grundlage, Rahmen und Grenzen dieser Verordnung bilden. Artikel 51 EWG-Vertrag bestimmt, daß die zu seinem Vollzug zu erlassenden Verordnungen die … für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen vorzusehen und zu diesem Zweck ein System einzuführen haben, das den Arbeitnehmern den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sichert.
Diese Vorschriften sollen die Wanderarbeitnehmer in bestimmter Hinsicht besserstellen, als dies bei ausschließlicher Anwendung des innerstaatlichen Rechts der Fall wäre, ihnen aber zumindest ihre Ansprüche erhalten. Sie dürfen nicht in einer Weise ausgelegt werden, die diesem Ziel widerspricht.
Artikel 51 des Vertrages bezweckt in erster Linie nicht einen Leistungsausgleich zwischen Sozialversicherungsträgern, sondern will verhindern, daß ein Arbeitnehmer Beitragszeiten verliert, die zu kurz sind, um einen Leistungsanspruch zu begründen. Das soll durch die Zusammenrechnung geschehen, deren Begriff in dieser Vorschrift allein vorgesehen ist. Die Ausführungsverordnungen konnten auf der Grundlage dieser Vorschrift ein Verfahren der anteiligen Berechnung als notwendige Folge der Zusammenrechnung nur in denjenigen Fällen einführen, in denen die Zusammenrechnung eine Regelung der Höhe der Leistung notwendig machte, weil diese sonst nicht hätte berechnet werden können. Die anteilige Berechnung erweist sich somit als ein untrennbarer Bestandteil der Zusammenrechnung. Der Vertrag, der den Begriff nicht kennt, bietet daher für eine allgemeine Anwendung der anteiligen Berechnung keine Grundlage.
Die Verordnung Nr. 3 hat kein gemeinschaftliches System der sozialen Sicherheit eingeführt, das dem Leistungsempfänger einen einheitlichen Anspruch gewährte und die entsprechende Verbindlichkeit lediglich auf die innerstaatlichen Versicherungsträger verteilte; sie hat selbständige Systeme bestehen lassen, aus denen sich selbständige Ansprüche ergeben, die sich gegen selbständige Träger richten, gegen die der Leistungsempfänger unmittelbare Ansprüche aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften allein oder erforderlichenfalls in Verbindung mit dem in Artikel 51 des Vertrages vorgesehenen System der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten hat.
Nach der Fassung des Artikels 28 der Verordnung erscheint es zweifelhaft, ob diese Vorschrift die anteilige Berechnung, die sie vorsieht, von der ihr zugrunde liegenden Zusammenrechnung der Zeiten abtrennen und verallgemeinern will. Dieser Zweifel kann nicht durch eine ausdehnende Auslegung behoben werden, der übrigens der Rahmen und die Grenzen entgegenstehen, die sich aus Artikel 51 des Vertrages ergeben.
Es wird die Auffassung vertreten, Artikel 28 könne auch in Staaten angewandt werden, in denen Artikel 27 nicht anwendbar ist, falls dieser Artikel nur in einem anderen Staat angewandt werden müsse. Dies sei erforderlich, um zu verhindern, daß jemand höhere Leistungen erhält als ihm zustehen, und um die Lasten auf die leistungspflichtigen Träger zu verteilen.
Das Zusammentreffen mehrerer Renten, das durch keine Vorschrift verhindert wird, vielmehr in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 ausdrücklich zugelassen ist, stellt aber für sich allein keinen Mißbrauch dar. Soweit, wie es Artikel 27 voraussetzt, die Versicherungszeiten sich nicht überschneiden, widerspricht es dem Gemeinschaftsrecht nicht, daß ein Leistungsanspruch, der ausschließlich aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften und nach ihnen zurückgelegter Beitragszeiten besteht, mit einem weiteren Leistungsanspruch zusammentrifft, der in einem anderen Staat nur dank der Zusammenrechnung begründet ist. Die Zusammenrechnung begünstigt zwar den Arbeitnehmer insofern, als sie einen Leistungsanspruch gewährt, der ohne sie nicht bestünde. Dieser Leistungsanspruch wird aber anteilig so berechnet, daß er lediglich der in diesem Staat zurückgelegten Versichcrungszeit entspricht. Die in anderen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten werden bei der Leistungsberechnung in keiner Weise mehr berücksichtigt.
Wenn ein System mit Versicherungszeiten den Leistungsanspruch erst nach Erfüllung langer Mindestbeitragszeiten entstehen läßt, so kann das Nebeneinanderbestehen dieses Anspruchs mit einem weiteren Rentenanspruch, der in einem anderen Staat ausschließlich aufgrund des innerstaatlichen Rechts und der in diesem Staat zurückgelegten Versicherungszeit besteht, nicht als unberechtigte Rentenhäufung angesehen werden.
Eine andere Auslegung der genannten Vorschriften könnte dazu führen, daß die in einem Staat zurückgelegte Versicherungszeit rentenunwirksam bliebe, weil nach einer innerstaatlichen Rechtsnorm die Rente nicht gezahlt wird, solange der Berechtigte noch in einem entgeltlichen Arbeitsverhältnis steht, daß aber in einem anderen Staat, in dem der Rentenanspruch schon nach dem innerstaatlichen Recht allein besteht, jene Versicherungszeit aus dem Grund berücksichtigt würde, weil in einem dritten Staat die Zusammenrechnung und anteilige Berechnung erforderlich sind.
Diese Erwägungen bleiben selbst dann gültig, wenn der Vorteil, den ein Versicherter in einem Staat aus Artikel 27 der Verordnung erlangt, den Nachteil übersteigt, den er erleiden würde, wenn ein anderer Staat, in dem Artikel 27 nicht herangezogen zu werden braucht, dennoch Artikel 28 der Verordnung anwendete.
Kosten
Die EWG-Kommission hat Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben. Die ihr entstandenen Auslagen sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien stellt das vorliegende Verfahren einen Zwischenstreit in dem vor dem Obergerichtshof in Luxemburg anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht-.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der EWG-Kommission und der Parteien des Hauptprozesses,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 48 bis 51 und 177,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere ihres Artikels 20,
aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt der EG vom 16. Dezember 1958, S. 561 ff.), insbesondere ihrer Artikel 11, 27 und 28,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
hat
DER GERICHTSHOF
auf das ihm gemäß Urteil des Obergerichtshofes in Luxemburg als Kassationshof vom 5. Januar 1967 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung
für Recht erkannt und entschieden:
1. Entsteht der Anspruch auf eine Altersrente, die nach Beitragszeiten bemessen wird, allein aufgrund der Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, ohne daß Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 herangezogen zu werden braucht, so gilt Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 für die Feststellung dieser Rente nicht, wenn nicht in anderen Mitgliedstaaten für die gleiche Beitragszeit weitere Renten festgestellt werden.
2. Die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens bleibt dem Obergerichtshof in Luxemburg vorbehalten.