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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.06.1967 – C-10/67
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1967:23
In dem Rechtsstreit 10/67
JOHANNES COENRAAD MOULIJN,
Beamter der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Salomonson, zugelassen in Dordrecht,
Zustellungsbevollmächtigter: Jonkheer T.C.H.M.G. van Rijckevorsel, Roodt sur Syre (Luxemburg),
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
vertreten durch ihren Rechtsberater L. de la Fontaine,
Beistand: Herr J. Bourgeois, Mitglied des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr H. Manzanares, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, 2, place de Metz,
Beklagte,
wegen Anwendung des Artikels 2 Nr. 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten R. Monaco,
der Richter A. M. Donner (Berichterstatter) und W. Strauß,
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
1. Der Kläger, seit dem 1. Januar 1962 Beamter auf Lebenszeit bei der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, beantragte beim Generaldirektor der Verwaltung der Kommission mit Schreiben vom 22. Dezember 1965, Frau Pircher, seine frühere Ehefrau, gemäß Artikel 2 Nr. 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einem ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Kind gleichzustellen.
2. Der Generaldirektor der Verwaltung lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 4. Februar 1966 ab. Daraufhin bat ihn der Kläger mit Schreiben vom 13. Februar 1966 und 13. Mai 1966, diese Verfügung zurückzunehmen und zu seinen Gunsten zu entscheiden. Der Generaldirektor hielt jedoch seine Verfügung mit Bescheiden vom 1. April 1966 bzw. 28. Juni 1966 aufrecht.
3. Mit Schreiben vom 11. November 1966 stellte der Kläger seinen Antrag erneut, diesmal bei der Kommission. Da er auf diesen letzten Antrag innerhalb der in Artikel 91 Nr. 2 des Beamtenstatuts vorgesehenen Frist keinen Bescheid erhielt, erhob er gegen die ablehnende Entscheidung, die in dem Stillschweigen der Kommission zu erblicken ist, die vorliegende Klage.
II. Anträge der Parteien
Der Kläger stellt die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage in das Ermessen des Gerichtshofes.
Die Beklagte beantragt,
über die Zulässigkeit der Klage nach Artikel 91 der Verfahrensordnung vor Eintritt in die Verhandlung zur Hauptsache vorab zu entscheiden;
die Klage als unzulässig abzuweisen;
den Kläger nach den einschlägigen Vorschriften zur Kostentragung zu verurteilen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Beklagte ist der Meinung, die Klage sei wegen Fristversäumnis unzulässig, da der Kläger nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gegen die Verfügung des Generaldirektors der Verwaltung Klage erhoben habe. Nach feststehender Rechtsprechung des Gerichtshofes eröffne ein Antrag nach Artikel 90 des Beamtenstatuts der EWG und der EAG keine neue Klagefrist, wenn die ausdrückliche oder stillschweigende Verfügung, die auf einen solchen Antrag hin ergehe, eine bloße Bestätigung einer voraufgegangenen Verfügung darstelle.
Der Kläger, der die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage in das Ermessen des Gerichtshofes stellt, bemerkt, es komme nicht darauf an, ob die angefochtene Verfügung voraufgegangene Verfügungen nur bestätige, sondern darauf, ob inzwischen neue Tatsachen eingetreten seien, die zu einer andéren rechtlichen Beurteilung führen könnten. Er räumt im übrigen ein, daß im vorliegenden Fall solche Tatsachen nicht eingetreten sind.
Der Kläger trägt außerdem vor, der Schriftwechsel, auf den die Kommission sich beruft, könne als Versuch angesehen werden, auf gütlichem Weg zu einer befriedigenden Regelung zu gelangen, und es sei davon auszugehen, daß der Kläger seiner Beschwerde erst durch seinen auf Artikel 90 des Beamtenstatuts gestützten Antrag vom 11. November 1966 einen rechtserheblichen Charakter, gegeben habe.
IV. Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Die Beklagte hat durch Zwischenschriftsatz vom 17. April 1967 eine Unzulässigkeitseinrede erhoben und beantragt, nach Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung hierüber vorab zu entscheiden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. Mai 1967 die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage in das Ermessen des Gerichtshofes gestellt. Die Zweite Kammer des Gerichtshofes hat auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer Beweisaufnahme abzusehen. Die Parteien sind in der Sitzung vom 14. Juni 1967 nicht erschienen. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in dieser Sitzung vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I. Zulässigkeit
Die Beklagte erhebt eine Unzulässigkeitseinrede mit der Begründung, die Klage sei nach Ablauf der vorgeschriebenen Fristen eingereicht worden.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Zulage nach Artikel 2 Nr. 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut der EWG ist durch Verfügung des zuständigen Generaldirektors der Verwaltung vom 4. Februar 1966 abgelehnt worden. Diese Verfügung ist durch die Bescheide vom 1. April 1966 und 28. Juni 1966 bestätigt worden. Die Klage richtet sich gegen die stillschweigende ablehnende Verfügung der Kommission, die daraus zu entnehmen ist, daß die Beschwerde vom 11. November 1966, mit der der Kläger seinen Antrag wiederholt hat, nicht beschieden worden ist. Diese stillschweigende Ablehnung stellt somit eine Bestätigung der Verfügung des Generaldirektors der Verwaltung dar.
Nach Artikel 91 Nr. 2 des Beamtenstatuts müssen Klagen beim Gerichtshof innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden, die mit dem Tag der Mitteilung der angefochtenen Maßnahme an den Beamten beginnt. Zwar sind Beschwerden im Sinn von Artikel 90 des Statuts jederzeit zulässig, sie verlängern aber die genannte Frist nur, wenn sie vor deren Ablauf eingereicht werden. Der Kläger hat seinen Antrag bei der Kommission erst eingereicht, nachdem die Klagefrist gegen die Verfügung des Generaldirektors der Verwaltung vom 4. Februar 1966, die den Ausgangspunkt des Streits bildet und durch alle späteren Maßnahmen nur bestätigt worden ist, bereits verstrichen war.
Die Klage ist daher verspätet und somit unzulässig.
II. Kosten
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Doch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 90 und 91,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger hat mit Ausnahme der Auslagen der Beklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Luxemburg, den 22. Juni 1967