Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.11.1967 – C-12/67
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1967:35
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Auch in dem Vorlageverfahren 12/67, das vom belgischen Staatsrat bei uns eingeleitet wurde, hat sich der Gerichtshof mit der Auslegung der Ratsverordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zu befassen. Diesmal geht es um folgenden Sachverhalt.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens war als Angestellter in Luxemburg und in Belgien beschäftigt. Er hat in diesen Ländern an Versicherungszeiten zurückgelegt: 216 Monate (= 18 Jahre) bzw. 145 Monate (= 12 Jahre und 1 Monat), ingesamt also 361 Monate oder 30 Jahre und 1 Monat. Nach Vollendung seines 65. Lebensjahres und Aufgabe der Berufstätigkeit stellte er am 1. Juli 1961 beim Versicherungsträger seines Wohnsitzes in Belgien einen Rentenantrag. Dies führte zur Festsetzung eines belgischen und eines luxemburgischen Rentenanteils jeweils unter Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3. Dabei ergab sich — was freilich nicht weiter interessiert — in Anbetracht der bekannten Besonderheit des luxemburgischen Systems mit seinem festen, nicht nach der Versicherungszeit bemessenen Bestandteil der Altersrente aufgrund des Proratisierungsbruchs216361 eine luxemburgische Rente, die unter dem Betrag lag, den der Kläger ohne Anwendung der Verordnung Nr. 3 allein nach luxemburgischem Recht für die luxemburgische Versicherungszeit hätte beanspruchen können. — In Belgien errechnete das Ministerium für soziale Vorsorge einen Rentenanteil, der 1128 des Betrages ausmachte, welchen der Kläger erhalten hätte, wenn er seine gesamte Laufbahn in Belgien zurückgelegt hätte (bei einer Zunächstrente von 49200 bfrs, also 19329 bfrs pro Jahr). Der erwähnte Proratisierungsbruch kam zustande, weil 7 Monate und 6 Monate Versicherungszeit, die der Kläger Ende 1949 und Anfang 1961 in Belgien zurückgelegt hatte, sowie 7 Monate und 5 Monate Versicherungszeit, die er zu Beginn des Jahres 1931 und Ende 1949 nach luxemburgischem Recht zurückgelegt hatte, außer acht gelassen wurden, und zwar gemäß königlichem Erlaß vom 30. Juli 1957, wonach eine Versicherungszeit von weniger als 8 Monaten pro Jahr nicht zu berücksichtigen ist, darüber hinausgehende Versicherungszeiten jedoch stets als volles Jahr zählen.
Gegen den zuletzt genannten Bescheid ging der Kläger mit einer Beschwerde bei der Commission d'appel spéciale vor, in der er beantragte, seinen belgischen Rentenanteil auf 2745 der Zunächstrente (also auf 29520 bfrs pro Jahr) festzusetzen. Er berief sich dafür auf das belgische Gesetz vom 12. Juli 1957 und auf den erwähnten königlichen Erlaß, denen zufolge Angestellte, die das für die Begründung des Rentenanspruchs erforderliche Alter vor dem 31. Dezember 1961 erreicht haben und 12 Versicherungsjahre im Laufe der der Rentenzahlung vorausgehenden 15 Jahre nachweisen können, so gestellt werden, als ob sie eine vollständige Versicherungszeit von 45 Jahren in Belgien zurückgelegt hätten. Unter Beachtung dieser Regelung gelange man bei der Festlegung des Proratisierungsbruchs — so die Auffassung des Klägers — zu einem Nenner von 45 und zu einem Zähler von 27 (nämlich 45 weniger 18 luxemburgischen) Versicherungsjahren.
Als seine Beschwerde erfolglos blieb, ging der Kläger vor die Commission supérieure des pensions, die den Spruch der unteren Instanz aufhob und den belgischen Rentenanteil des Klägers nach der Summe der zurückgelegten Versicherungsmonate berechnete. Dabei wurde ein Bruch von 145361 zugrunde gelegt, was bei einer Zunächstrente von 49200 bfrs eine Rentensumme von 19760 bfrs pro Jahr ergab.
Auch damit war der Kläger nicht zufrieden; vielmehr rief er — unter Geltendmachung der schon erwähnten Gründe — den belgischen Staatsrat an. In der Erkenntnis, daß es für dessen Entscheidung auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts (nämlich der Ratsverordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer) ankomme und in der Annahme, der Kläger habe ohne Anwendung dieser Verordnungen Anspruch auf eine höhere belgische und luxemburgische Rente, setzte der Staatsrat durch Urteil vom 24. März 1967 das Verfahren aus und legte uns gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende vier Fragen zur Beurteilung vor:
Erste Frage: Kann der Arbeitnehmer, der nacheinander oder abwechselnd Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegt hat und dessen Leistimgsanspruch in keinem dieser Mitgliedstaaten von der Zusammenrechnung dieser Zeiten abhängt, zwischen der Berechnungsweise des Artikels 28 der Verordnung Nr. 3 und der Berechnungsweise der Rechtsvorschriften wählen, nach denen er die Versicherungszeiten zurückgelegt hat, oder steht die Möglichkeit, auf diesen Arbeitnehmer die Berechnungsweise des Artikels 28 der Verordnung Nr. 3 anzuwenden, der Anwendung der Rechtsvorschriften entgegen, nach denen er die Versicherungszeiten zurückgelegt hat?
Zweite Frage: Wenn der Arbeitnehmer die den Gegenstand der ersten Frage bildende Wahlmöglichkeit hat, wie ist dann angesichts des Umstandes, daß die Verordnungen Nrn. 3 und 4 die Ausübung dieses Wahlrechts nicht regeln, ein bei dem zuständigen Träger eines einzigen Mitgliedstaats gestellter Rentenantrag auszulegen, der auf die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten gestützt wird? Muß ein solcher Antrag insbesondere als Verzicht auf das Recht ausgelegt werden, die unter Umständen günstigere Anwendung der Rechtsvorschriften dieser Staaten zu verlangen? Oder ist er vielmehr dahin auszulegen, daß mit ihm unbedingt die Anwendung der günstigsten Regelung verlangt wird?
Dritte Frage: Wenn der in der zweiten Frage erwähnte Antrag dahin auszulegen ist, daß mit ihm die Anwendung der günstigsten Regelung verlangt wird, ist er dann notwendigerweise als ein bei jedem staatlichen Träger ordnungsgemäß gestellter Antrag anzusehen, nicht in erster Linie die in der Verordnung Nr. 3 vorgesehene anteilige Berechnungsweise anzuwenden, sondern die etwaigen günstigeren Ansprüche aus den staatlichen Rechtsvorschriften, die dieser Träger anzuwenden hat, festzustellen?
Vierte Frage: Wenn der Arbeitnehmer die den Gegenstand der ersten Frage bildende Wahlmöglichkeit hat und der in der zweiten Frage erwähnte Antrag als bei jedem staatlichen Träger gestellt und auf die etwaige Anwendung der Rechtsvorschriften eines jeden dieser Mitgliedstaaten gerichtet anzusehen ist, zu welchem Zeitpunkt muß der Arbeitnehmer dann von dem Wahlrecht Gebrauch machen? Kann er abwarten, bis er sich — nach Ausschöpfung oder Nichtwahrnehmung der Rechtsbehelfe — über die Ansprüche endgültig im klaren ist, die er aus der Anwendung des Artikels 28 der Verordnung Nr. 3 und aus der Anwendung der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften herleiten kann?
Dazu haben sich die belgische Regierung und die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft schriftlich sowie letztere auch mündlich geäußert.
Lassen Sie uns zusehen, welche Beurteilung des Sachverhalts sich danach ergibt.
Zunächst hat es den Anschein, daß diese Beurteilung keinerlei Schwierigkeiten bereitet, handelt es sich doch um Fragen, die wortwörtlich mit denen der Rechtssache 11/67 übereinstimmen. Man könnte also geneigt sein, hinsichtlich des in ihnen behandelten Optionsrechts von Personen, die Versicherungszeiten in mehreren Mitgliedstaaten zurückgelegt haben, d.h. des Rechtes, zwischen der Berechnung nach Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 und derjenigen der nationalen Rechtsvorschriften zu wählen, einfach auf die Erkenntnisse jener anderen Vorlagesache zu verweisen. Sie hat uns gezeigt, daß ein derartiges Wahlrecht — wenn die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 zur Anwendung gelangen — nicht existiert. Damit würde sich nicht nur eine negative Beantwortung der ersten Frage, sondern auch die Feststellung ergeben, daß die Fragen 2 — 4, die vom Bestand eines solchen Wahlrechts ausgehen, gegenstandslos sind.
Allenfalls könnte noch, unter Hinweis auf die Annahme des Staatsrats, eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten sei zur Begründung der Ansprüche in keinem der beiden Mitgliedstaaten erforderlich, die Bemerkung angebracht erscheinen, daß bei dieser Sachlage nach unserer Rechtsprechung eine Proratisierung gemäß Artikel 28 der Verordnung nicht zulässig ist.
So zu verfahren hieße jedoch, nach der Auffassung der Kommission, über wesentliche Elemente des uns bekannten Sachverhalts hinwegsehen. Sie schlägt deshalb vor, einige zusätzliche Bemerkungen anzuschließen.
Maßgeblich für die Fragestellung des belgischen Staatsrats war nämlich offenbar die Annahme, die Bestimmung des belgischen Rentenanteils nach belgischem Recht allein ergebe einen höheren Betrag, als ihn die belgischen Spruchinstanzen unter Anwendung der Proratisierungsvorschrift des Artikels 28 errechnet haben. Dies trifft jedoch nur zu, wenn der Kläger in Belgien mehr beanspruchen kann, als ihm aufgrund der belgischen Versicherungszeiten (11 Kalenderjahre) und nach Maßgabe des Bruches 1145 zusteht, d.h. wenn er einen Anspruch auf Rente für volle 45 Versicherungsjahre hat, wie er in der Übergangsregelung des Gesetzes vom 12. Juli 1957 vorgesehen ist. Die dafür geforderten Voraussetzungen indes — 12 belgische Versicherungsjahre — sind nur erfüllt, wenn man zu den 11 belgischen Versicherungsjahren, die sich nach der belgischen Kalenderjahrrechnung ergeben, die luxemburgische Versicherungszeit gemäß der Verordnung Nr. 3 hinzurechnet. Mag es also stimmen, daß an sich ein belgischer Anspruch auf Rente ohne Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten besteht (weil das belgische Recht Mindestversicherungszeiten nicht kennt), so ist doch der besondere Anspruch aufgrund der erwähnten Übergangsregelung allein begründet unter Berücksichtigung luxemburgischer Versicherungszeiten, oder, um es in der Sprache der Verordnung Nr. 3 zu sagen, aufgrund einer Totalisierung gemäß Artikel 27 dieser Verordnung.
Damit rechtfertigt sich aber auch die Feststellung, daß eine Proratisierung des belgischen Anspruchs nach Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 vorzunehmen ist, und so gesehen hätte man vom Staatsrat eigentlich die Frage nach der korrekten Methode dieser Proratisierung für einen Fall wie den vorliegenden erwarten können, zumal da die Proratisierung in den Vorinstanzen sehr umstritten war. Ausdrücklich wurde uns eine solche Frage nicht gestellt. Vielleicht kann man aber mit der Kommission annehmen, daß dies implicite im zweiten Teil der ersten Frage geschehen ist, wo bekanntlich von einer Anwendung des Artikels 28 der Verordnung Nr. 3 die Rede ist. Jedenfalls sollten wir es für angebracht halten, auf das uns bekannt gewordene Problem einzugehen und dafür eine adäquate Lösung nach den Grundsätzen der Verordnung Nr. 3 zu suchen.
Verfährt man in dieser Weise, so ist zunächst zu unterstreichen, daß die Zahl der für die Berechnung der theoretischen Rente heranzuziehenden Jahre übereinstimmen muß mit der im Nenner des Proratisierungsbruchs erscheinenden Summe von Jahren. Geht man also von einer Zunächstrente für 45 Versicherungsjahre aus (von denen 33 Jahre nach belgischem Recht gleichgestellte Versicherungszeiten darstellen) so ist auch in den Nenner des Proratisierungsbruchs diese Zahl aufzunehmen und nicht etwa — wie es der Minister für soziale Vorsorge für richtig hielt — die effektiven Beschäftigungs- und Versicherungszeiten (von 28 Jahren).
Was den Zähler dieses Bruches angeht, so dürfte die Antwort kaum schwieriger sein. Ein Problem ergibt sich allein daraus, daß dem Kläger nach belgischem Recht (der erwähnten Übergangsregelung des Gesetzes vom 12. Juli 1957) zusätzlich 33 Versicherungsjahre angerechnet werden, ohne daß insofern eine Beschäftigung nachgewiesen werden muß. Diese 33 Jahre sind — wie die Kommission gezeigt hat — im Sinn von Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 3 als gleichgestellte Versicherungszeiten anzusehen. Würde nun aber eine einfache Zusammenrechnung vorgenommen von tatsächlichen Versicherungszeiten des Klägers in Belgien, gleichgestellten belgischen Zeiten und tatsächlichen luxemburgischen Versicherungszeiten, so käme man mit Gewißheit zu einer im Sinn der Urteile 1 und 2/67 ungerechtfertigten Kumulierung mehrerer Versicherungsleistungen für ein und dieselbe Periode, da sich ja ein Teil der gleichgestellten Versicherungszeit deckt mit der in Luxemburg zurückgelegten Versicherungszeit. Dies wäre in der Tat mit dem in den Artikeln 11 und 27 der Verordnung Nr. 3 und in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 4 ausgedrückten Gedanken nicht vereinbar. Als Ausweg bietet sich deshalb — wie die Kommission vorgeschlagen hat — die Überlegung an, von der gleichgestellten belgischen Versicherungszeit für den Zähler des Proratisierungsbruchs allein die Zahl der Versicherungsjahre zu berücksichtigen, die nicht mit den luxemburgischen Versicherungszeiten zusammenfallen, also 33 weniger 18 = 15. Nur diese gleichgestellte Versicherungszeit ist mit der effektiven belgischen Versicherungszeit von 12 Jahren zu addieren, womit tatsächlich ein Proratisierungsbruch zustande kommt, wie ihn der Kläger in den Vorinstanzen für richtig gehalten hat, nämlich 2745. Bei einer Zunächstrente von 49200 bfrs ergibt dies eine belgische Altersrente in Höhe von 29520 bfrs.
Daß diese Berechnungsweise auch jeden Rechtsverlust für den Kläger vermeidet, hat die Kommission darüber hinaus gezeigt. Nach ihrer Darstellung würde nämlich bei alleiniger Anwendung des belgischen Rechtes sowie unter der Annahme, die 18 effektiven luxemburgischen Versicherungsjahre seien in einer anderen belgischen Versorgungsregelung zurückgelegt worden (was nach belgischem Recht zur Begründung einer Angestelltenrente für 45 Versicherungsjahre ausreiche), die Anwendung einer internen belgischen Antikumulierungsklausel (des Gesetzes vom 12. Juli 1957) zu einer Substraktion führen, die den Bruch 45 - 1845 und als Endsumme den Rentenanteil ergäbe, wie er sich bei einer Proratisierung unter Anwendung des von der Kommission vorgeschlagenen Braches errechnet, nämlich 29520 bfrs. Somit trägt das gefundene Ergebnis auch einem Anliegen Rechnung, das der Gerichtshof schon in einer Reihe von Sozialversicherungssachen unterstrichen hat und das auf die Forderung hinausläuft, Versicherte bei Anwendung der Verordnung Nr. 3 nicht schlechter zu stellen, als sie allein aufgrund der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften stehen würden.
Auf die vom belgischen Staatsrat gestellten Fragen ist demnach insgesamt wie folgt zu antworten:
1. Nach der Verordnung Nr. 3 hat ein Versicherter nicht das Recht, zwischen der Anwendung der Verordnungsvorschriften und der einzelstaatlicher Rechtsvorschriften zu wählen, nach denen er Versicherungszeiten zurückgelegt hat, was jedoch nicht in jedem Fall zu einer Proratisierungsberechnung führt.
2. Bei Anwendung der nach Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 geltenden Berechnungsweise ist für die Ermittlung des theoretischen Betrages die gleiche Anzahl der Jahre zugrunde zu legen wie für die Proratisierungsberechnung, d.h. die Summe der Versicherungszeiten und der gleichgestellten Zeiten. Überschneiden sich gleichgestellte Zeiten eines Mitgliedstaats und tatsächliche Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaats so sind die letzteren für die Berechnung der anteiligen Rente von den gleichgestellten Zeiten abzuziehen.