Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.12.1967 – C-12/67
ECLI:EU:C:1967:55
In der Rechtssache 12/67
betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom belgischen Staatsrat in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
JULES GUISSART
gegen
KÖNIGREICH BELGIEN
(vertreten durch den Sozialminister, hier die Caisse nationale des pensions pour employés)
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1968, S. 561 ff.)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten R. Lecourt,
des Kammerpräsidenten A. M. Donner,
der Richter A. Trabucchi, R. Monaco und J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter),
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt und Verfahren
Herr Jules Guissart, geboren am 15. Juni 1896, war in Luxemburg und Belgien als Angestellter beschäftigt. Er hat in diesen Ländern folgende Versicherungszeiten zurückgelegt:
in Luxemburg:vom 1.6.1931 bis 30.9.1940;112 Monate,vom 1.10.1940 bis 31.12.1943;39 Monate,vom 1.1.1944 bis 30.9.1944;9 Monate,vom 1.10.1944 bis 31.12.1944;3 Monate,vom 1.1.1945 bis 31.5.1949;53 Monate,
also eine Versicherungszeit von 216 Monaten oder 18 Jahren;
in Belgien:vom 1.6.1949 bis 31.12.1949;7 Monate,vom 1.1.1950 bis 31.12.1960;11 Jahre,vom 1.1.1961 bis 30.6.1961;6 Monate,
also eine Versicherungszeit von 145 Monaten oder 12. Jahren und einem Monat.
Insgesamt hat der Betroffene also eine Versicherungszeit von 361 Monaten oder 30 Jahren und einem Monat zurückgelegt.
Als er am 1. Juli 1961 fünfundsechzig Jahre alt wurde, gab er seine Erwerbstätigkeit auf und beantragte bei dem Versicherungsträger seines Wohnsitzes in Belgien eine Altersrente.
Nach den Feststellungen des belgischen Staatsrats wurde aufgrund dieses Antrags eine anteilige berechnete luxemburgische Rente von 76416 bfrs festgestellt, die niedriger ist als die Rente von 84240 bfrs, die der Versicherte ohne Anwendung der Verordnung Nr. 3 für die 216 nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Monate hätte beanspruchen können.
Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zufolge belaufen sich diese beiden Beträge auf 55994,34 und 63326,72 bfrs.
Daß die luxemburgische Rente infolge der anteiligen Berechnung niedriger wurde, liegt daran, daß sie einen festen Grundbetrag von 15000 bfrs enthält, dessen Höhe von der Versicherungsdauer unabhängig ist.
Aufgrund des erwähnten Antrags vom 1. Juli 1961 bewilligte der belgische Sozialminister dem Betroffenen mit Bescheid vom 15. Februar 1962 nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 eine anteilig
berechnete Rente in Höhe von 1128 der theoretischen Rente von 49200 bfrs,
die Herr Guissart erhalten hätte, wenn er seine gesamte Beschäftigungszeit in Belgien zurückgelegt hätte, somit per 1. Juli 1961 in Höhe von 19329, — bfrs jährlich.
Der Bescheid gelangte zu einer Versicherungszeit von 11 Jahren in Belgien und insgesamt 28 Jahren, weil er bewußt unberücksichtigt ließ
die 7 im Jahr 1949 und 6 im Jahr 1901 nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungsmonate,
die 7 im Jahr 1931 und 5 im Jahr 1949 nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Monate.
Er stützte sich für diese Berechnungsweise auf Artikel 6 Absatz 1 des arrêté royal vom 30. Juli 1957 über die allgemeine Regelung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten, wonach Jahre mit Versicherungszeiten unter 200 Tagen oder 8 Monaten nicht zu berücksichtigen, Jahre mit diesen oder längeren Versicherungszeiten dagegen als volle Jahre anzurechnen sind.
Herr Guissart erhob gegen diesen Bescheid des Sozialministers Klage bei der Commission d'appel spéciale und beantragte zwar nicht die Berücksichtigung aller tatsächlich zurückgelegten Versicherungsmonate, wohl aber die anteilige Berechnung der belgischen Rente im Verhältnis 27:45.
Er stützt sich auf Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1957 und Artikel 10 des vorerwähnten arrêté royal vom 30. Juli 1957 — wonach Angestellte, die das für die Entstehung des Rentenanspruchs erforderliche Alter vor dem 31. Dezember 1961 erreicht haben und für die letzten fünfzehn Jahre vor Beginn der Rentenzahlungen zwölf Versicherungsjahre nachweisen, so behandelt werden, als hätten sie eine vollständige Versicherungszeit von 46 Jahren nachgewiesen — und machte geltend, der Nenner des Bruches für die anteilige Berechnung müsse infolgedessen 45 und der Zähler 45 minus 18 (Versicherungszeiten in Luxemburg), also 27 betragen.
Legt man das Datum des 1. Juli 1961 als Bezugszeitpunkt zugrunde, so hätte Herr Guissart nach dieser Berechnung Anspruch auf 2745 von 49200 bfrs, also auf 29520 bfrs jährlich gehabt.
Die Commission d'appel bestätigte jedoch den Bescheid der Verwaltungsbehörde.
Dagegen hob die Commission supérieure des pensions, ohne dem Antrag des Betroffenen zu entsprechen, mit Urteil vom 20. März 1964 die Entscheidung der Commission d'appel auf und erkannte dem Betroffenen eine anteilige Rente zu, die nicht auf die nach belgischem Recht anrechnungsfähigen Versicherungsjahre, sondern auf die Summe der zurückgelegten Versicherungsmonate abgestellt war und sich infolgedessen auf 145361 von 49200 bfrs, also per 1. Juli 1961 auf 19760 bfrs jährlich belief.
Herr Guissart rief gegen die Entscheidung der Commission supérieure des pensions den belgischen Staatsrat an, der durch Urteil vom 24. März 1967 dem Gerichtshof folgende vier Fragen vorgelegt hat:
Frage 1:
Kann ein Arbeitnehmer, der nacheinander oder abwechselnd nach den Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt hat und für den die Zusammenrechnung dieser Zeiten zur Entstehung des Leistungsanspruchs in keinem dieser Staaten erforderlich ist, zwischen der in Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 vorgesehenen und derjenigen Berechnungsweise wählen, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften ergibt, nach denen er die Versicherungszeiten zurückgelegt hat, oder steht die Möglichkeit, auf diesen Arbeitnehmer die in Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 vorgesehene Berechnunsgweise anzuwenden, der Anwendung jener Rechtsvorschriften entgegen?
Frage 2:
Wenn der Arbeitnehmer die Wahlmöglichkeit hat, die Gegenstand von Frage 1 ist, wie ist dann angesichts des Umstandes, daß die Verordnungen Nrn. 3 und 4 die Art und Weise der Ausübung dieser Wahl nicht regeln, ein Rentenantrag auszulegen, der bei dem zuständigen Träger nur eines Mitgliedstaats eingereicht und auf Versicherungszeiten gestützt wird, die nach den Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden? Ist ein solcher Antrag insbesondere als Verzicht auf das Recht anzusehen, die etwa günstigere Anwendung der Rechtsvorschriften dieser Staaten zu verlangen? Oder ist er so auszulegen, daß damit unbedingt die Anwendung des günstigsten Systems gefordert wird?
Frage 3:
Wenn der in Frage 2 bezeichnete Antrag so auszulegen ist, daß damit die Anwendung des günstigsten Systems verlangt wird, muß er dann unbedingt als ein bei jedem nationalen Träger ordnungsgemäß gestellter Antrag gelten, mit dem statt der Anwendung des in der Verordnung Nr. 3 vorgesehenen Systems der anteiligen Berechnung die Feststellung der etwa günstigeren Ansprüche begehrt wird, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergeben, die dieser Träger anzuwenden hat?
Frage 4:
Wenn der Arbeitnehmer die Wahlmöglichkeit hat, von der Frage 1 handelt, und wenn der in Frage 2 bezeichnete Antrag als bei jedem nationalen Versicherungsträger mit dem Ziel der etwaigen Anwendung der Rechtsvorschriften jedes dieser Staaten gestellt anzusehen ist, wann muß der Arbeitnehmer dann von seinem Wahlrecht Gebrauch machen? Kann er damit warten, bis nach Erschöpfung oder Nichtausübung der Rechtsbehelfe endgültig feststeht, welche Ansprüche er einerseits nach Artikel 28 der Verordnung Nr. 3, andererseits bei Anwendung der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften hat?
Das Urteil ist von Kanzlei zu Kanzlei zugestellt worden und beim Gerichtshof am 21. April 1967 eingegangen.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG ist den Parteien des Verfahrens vor dem belgischen Staatsrat, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten Gelegenheit gegeben worden, Erklärungen einzureichen.
Nur die belgische Regierung und die Kommission haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
In der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 1967 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. November 1967 vorgetragen.
II. Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes
Die belgische Regierung bemerkt zunächst, die Fragen 2, 3 und 4 seien nur hilfsweise gestellt und brauchten nur dann beantwortet zu werden, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich eine Wahlmöglichkeit zugestanden werden könne.
Hinsichtlich der ersten Frage ist die belgische Regierung der Auffassung, die Teilfrage, ob der Arbeitnehmer zwischen der in Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 vorgesehenen und derjenigen Berechnungsweise wählen könne, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften ergibt, nach denen er die Versicherungszeiten zurückgelegt hat, sei zu verneinen; dagegen sei die weitere Teilfrage, ob die Möglichkeit, auf diesen Arbeitnehmer die in Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 vorgesehene Berechnungsweise anzuwenden, der Anwendung der Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen er die Versicherungszeiten zurückgelegt hat, zu bejahen.
Da der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen gleichzeitig in Belgien und in Luxemburg erfülle, könne er sich nicht auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 3 berufen.
Daraus folge, daß der Betroffene, obwohl auf ihn die Vorschriften des Kapitels 3 der Verordnung Nr. 3 Alter und Tod (Renten) anwendbar seien, nach Artikel 28 Absatz 4 keine, lediglich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der beiden in Betracht kommenden Staaten berechnete Rente beanspruchen könne.
Die gegenteilige Auffassung mache die Vorschriften des Artikels 28 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3 überflüssig.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bemerkt zur Fassung des ersten Teils der Frage 1, dem Staatsrat zufolge sei in keinem Staat die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für die Entstehung des Leistungsanspruchs notwendig gewesen.
Ein Versicherter müsse aber, um ausschließlich aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften eine 46 Versicherungsjahren entsprechende Rente erhalten zu können, 12 Versicherungsjahre innerhalb der letzten 15 Jahre vor Beginn der Rentenzahlungen nachweisen.
Der Betroffene habe jedoch in Belgien nur 11 Versicherungsjahre zurückgelegt, so daß man die Gemeinschaftsverordnungen habe anwenden und die luxemburgischen Versicherungszeiten habe berücksichtigen müssen, um zu diesen 12 Jahren zu gelangen.
Da somit die Zusammenrechnung in Belgien notwendig gewesen sei, könne die belgische Rente anteilig berechnet werden. Sie müsse in dem Fall, daß der Versicherte 18 Versicherungsjahre in Luxemburg zurückgelegt habe, ebenso wie wenn diese 18 Jahre nach einem anderen belgischen Rentensystem zurückgelegt wären, nach folgender Formel berechnet werden:
45-1845= 2745 von 49200 bfrs, also 29520 bfrs jährlich.
Was den ersten Teil der Frage 1 angehe, so könnten, wenn die Zusammenrechnung für die Entstehung des Leistungsanspruchs nicht erforderlich sei — wie der Staatsrat annimmt —, nur die Grundsätze angewendet werden, die der Gerichtshof in seinem Urteil 100/63 (Van der Veen) vom 15. Juli 1964 aufgestellt habe.
Dann hätte der Betroffene aber Anspruch auf zwei nicht anteilig berechnete Renten, die sich auf insgesamt 112526,72 bfrs jährlich beliefen, und zwar
in Luxemburg auf 63326,72 bfrs, d.h. zu dem einer Versicherungsdauer von 18 Jahren entsprechenden beweglichen Rentenbetrag der gesamte feste Grundbetrag;
in Belgien auf die vollständige Rente für 45 Jahre in Höhe von 49200 bfrs, da ihm nach den belgischen Rechtsvorschriften 12 Versicherungsjahre anzurechnen seien.
Man würde so zu einer regelrechten Kumulierung nicht zustehender Leistungen des luxemburgischen und des belgischen Trägers gelangen, mit anderen Worten, man würde dem Versicherten einen doppelten Leistungsanspruch für ein und dieselbe Versicherungszeit gewähren.
Die Kommission unterstellt sodann, daß die belgische Rente anteilig berechnet werden könne, weil in Belgien die Zusammenrechnung erforderlich sei, und untersucht das im zweiten Teil der Frage 1 aufgeworfene Problem, das die in Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 vorgesehene Berechnungsweise betrifft. Die Caisse nationale des pensions pour employés habe diese Vorschrift im vorliegenden Fall fehlerhaft angewandt, weil sie bei der Berechnung die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht zutreffend berücksichtigt habe. Bei der Berechnung des theoretischen Rentenbetrags müsse die gleiche Zahl an Versicherungsjahren zugrunde gelegt werden wie bei der anteiligen Berechnung. Der theoretische Rentenbetrag sei unter Zugrundelegung von 45 Versicherungsjahren berechnet worden, der auf diesen Betrag angewandte Bruch 1128oder145361 sei aber nur anhand der tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt worden. Die belgischen Übergangsvorschriften seien beim theoretischen Betrag berücksichtigt, aber beim Bruch für die anteilige Berechnung außer Betracht gelassen worden. Demgegenüber habe Herr Guissart in allen Instanzen des belgischen Gerichtsverfahrens beantragt, die anteilige Berechnung der belgischen Rente aufgrund eines Bruches von 2745 vorzunehmen, wobei sich die Zahl 27 (45 — 18) aus dem Abzug der 18 in Luxemburg zurückgelegten Jahre ergebe.
Das Klagebegehren des Betroffenen rechtfertige sich dadurch — worauf er selbst nicht habe kommen können —, daß sowohl für die Berechnung des theoretischen Betrages als auch für die anteilige Berechnung die gesamten Versicherungszeiten und die gesamten gleichgestellten Zeiten im Sinn von Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 3 berücksichtigt werden müßten. Der Begriff Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten sei dem Gemeinschaftsrecht zuzuordnen. Wäre dies nicht der Fall, so hätte jeder Staat die Möglichkeit, den Inhalt dieses Begriffs zu ändern und seine Verpflichtungen aus Artikel 51 EWG-Vertrag nach Belieben einzuschränken. Aufgrund von Artikel 27 der Verordnung Nr. 3, wonach diese Zeiten nur zusammengerechnet werden, soweit sie sich nicht überschneiden, sowie der Durchführungsbestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 4 sei jedoch festzustellen, daß die Herrn Guissart nach belgischem Recht angerechnete gleichgestellte Zeit von 33 Jahren sich mit den 18 in Luxemburg zurückgelegten Versicherungsjahren überschneide. Es blieben 33 minus 18, also 15 Jahre gleichgestellter belgischer Zeiten, die unter Hinzurechnung der 12 tatsächlich zurückgelegten Versicherungsjahre für die belgischen Rechtsvorschriften 27 Jahre ergäben. Die anteilige belgische Rente müsse also, wie Herr Guissart dies verlange, betragen: 2745×49200 bfrs, also 29520 bfrs jährlich.
Die Kommission ist der Auffassung, der Versicherte müsse, vorausgesetzt, daß die zwölfjährige Wartezeit der Angestelltenversicherung erfüllt sei, bei korrekter anteiliger Berechnung genau den Betrag erhalten, auf den er nach den belgischen Rechtsvorschriften allein Anspruch hätte, wenn er die 18 Versicherungsjahre nicht in Luxemburg, sondern in Belgien zurückgelegt hätte.
Im Ergebnis ist die Kommission der Meinung, die Frage 1, erster Teil, und die Fragen 2 und 4 seien dahin zu beantworten, daß die Verordnung Nr. 3 dem Versicherten nicht das Recht gebe, zwischen der Berechnungsweise der Verordnung und derjenigen der nationalen Rechtsvorschriften zu wählen, daß dies jedoch weiter nichts zur Folge habe, als daß die einschlägigen Vorschriften der Verordnung so anzuwenden seien, wie es bei ihrer korrekten Auslegung geboten sei, und somit nicht in allen Fällen zur anteiligen Berechnung führen müsse. Sie ist ferner der Meinung, auf die Frage, die sie dem zweiten Teil der ersten Frage des vorlegenden Gerichts entnimmt, sei zu antworten, bei der in Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 vorgesehenen Berechnungsweise sei für die Berechnung des theoretischen Betrages die gleiche Zahl von Jahren zugrundezulegen, wie für die anteilige Berechnung, nämlich die Summe der Versicherungszeiten und der gleichgestellten Zeiten.
In der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 1967 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu den Urteilen 1/67 (Ciechelski) und 2/67 (De Moor) Stellung genommen, die der Gerichtshof am 5. Juli 1967 erlassen hat, nachdem die Kommission bereits ihre schriftlichen Erklärungen in dieser Sache abgefaßt hatte.
Sie leitet aus diesen Urteilen sowie aus dem Urteil 100/63 (Van der Veen) vom 15. Juli 1964 her, daß die anteilige Berechnung der von den Versicherungsträgern eines Mitgliedstaats geschuldeten Rente nur in zwei Fällen zulässig sei. Der erste Fall sei der, daß der Rentenanspruch gegen den Träger allein nach den Versicherungszeiten, die unter der Herrschaft der von dem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, nicht gegeben ist und deshalb im Wege der Zusammenrechnung auf ausländische Zeiten zurückgegriffen werden muß, damit der Anspruch entsteht. Der zweite Fall sei der, daß der Rentenanspruch gegen den Träger ohne Zusammenrechnung schon aufgrund der Zeiten gegeben ist, die unter der Herrschaft der von dem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, daß sich aber die Zeiten überschneiden, d.h. daß die Leistungen sich auf Zeiten, für die von dem zuständigen Versicherungsträger eines anderen Staates Leistungen erbracht werden beziehen. Die anteilige Berechnung sei hier notwendig, um die Kumulierung von Leistungen für ein und dieselbe Zeit zu verhindern.
Die Kommission wendet diese Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall an und macht geltend, die Zusammenrechnung sei für die Entstehung des Rentenanspruchs in Luxemburg nicht notwendig gewesen. Diese Feststellung sei im übrigen ohne praktische Folgen, denn selbst wenn die Zusammenrechnung in Luxemburg notwendig gewesen wäre, hätte dies für sich allein die anteilige Berechnung in Belgien noch nicht rechtfertigen können. Es bestehe keine Einigkeit darüber, ob die Zusammenrechnung für die Entstehung des belgischen Rentenanspruchs erforderlich gewesen sei. Nach Meinung des Staatsrats sei die Zusammenrechnung nicht notwendig gewesen, die Kommission sei indessen der gegenteiligen Auffassung, da der belgische Träger, um eine volle Rente für 45 Jahre zu gewähren, 12 tatsächliche Versicherungsjahre berücksichtige, während der Betroffene nach dem Gesetz nur 11 Jahre geltend machen könne. Die Schwelle von 12 Jahren sei daher nur dank der Zusammenrechnung der belgischen und luxemburgischen Zeiten erreicht worden. Wegen der Überschneidung der belgischen und luxemburgischen Zeiten komme es jedoch im vorliegenden Fall nicht wesentlich darauf an, ob die Zusammenrechnung in Belgien notwendig gewesen sei. Denn der Betroffene: erhalte für 11 oder 12 tatsächliche Versicherungsjahre eine Rente, die 45 belgischen Versicherungsjahren, also 33 Jahren gleichgestellter Zeiten entspreche. Während dieser 33 Jahre habe er aber in Luxemburg 18 tatsächliche Versicherungsjahre zurückgelegt, für die er eine entsprechende Rente erhalte. Die Unterlassung der anteiligen Berechnung würde also zu einer Kumulierung von Leistungen für ein und denselben Zeitraum führen. Die Kürzung der belgischen Rente sei daher gerechtfertigt, auch wenn der Rentenanspruch in Belgien ohne Zusammenrechnung belgischer und ausländischer Zeiten gegeben sei, falls man also davon ausgehe, daß der Betroffene in Belgien tatsächlich 12 Versicherungsjahre zurückgelegt habe.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Durch Urteil vom 24. März 1967, beim Gerichtshof eingegangen am 21. April 1967, ersucht der belgische Staatsrat, Verwaltungssektion, VI. Kammer, den Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 28 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG.
Die erste Frage des Auslegungsersuchens geht dahin, ob der Wanderarbeitnehmer nach Artikel 28 unter bestimmten Voraussetzungen zwischen der in Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 vorgesehenen und derjenigen Berechnungsweise wählen [kann], die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften ergibt, nach denen er die Versicherungszeiten zurückgelegt hat.
Gegenstand des Ersuchens ist, wie sich aus den drei folgenden Fragen ergibt, insbesondere das Problem, ob und in welchem Maß die Sozialversicherungsträger befugt sind, 1. die Renten, die sie aufgrund ihrer Rechtsvorschriften bewilligen, nach Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 anteilig zu berechnen, 2. von den nach ihren Rechtsvorschriften dem Versicherten anzurechnenden fiktiven Versicherungszeiten die Versicherungszeiten abzuziehen, die bereits in anderen Mitgliedstaaten für die Festsetzung anderer Renten berücksichtigt worden sind, wenn es sich um einen Wanderarbeitnehmer handelt, dessen Leistungsanspruch in allen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten ohne Zusammenrechnung begründet ist.
Die Kommission weist jedoch in ihrem Schriftsatz auf die Übergangsvorschriften des Artikels 11 § 1 des belgischen Gesetzes vom 12. Juli 1957 und des arrêté royal vom 12. Juli 1957 hin, wonach Angestellte, die das Rentenalter vor dem 31. Dezember 1961 erreicht haben und in den letzten 15 Jahren vor Beginn der Rentenzahlungen 12 Versicherungsjahre nachweisen, so behandelt werden, als hätten sie in Belgien eine volle Versicherungszeit von 45 Jahren zurückgelegt, und nimmt an, daß der Versicherte zur Ergänzung der nach den belgischen Rechtsvorschriften berücksichtigen 11 Jahre auf luxemburgische Versicherungszeiten habe zurückgreifen müssen, um sich auf die genannten Übergangsvorschriften berufen zu können und die nach ihnen erforderliche Mindestversicherungszeit von 12 Jahren zu erreichen. Auch diese Möglichkeit ist daher bei der beantragten Auslegung zu berücksichtigen.
Zu Frage 1
Weder die Verordnung Nr. 3 noch die Verordnung Nr. 4 sehen eine Wahlmöglichkeit im Sinn der ersten Frage des Staatsrats vor.
Die Artikel 14 und 14 a der Verordnung Nr. 3 und die Artikel 12, 12 a und 13 der Verordnung Nr. 4 räumen ein solches Recht nur einer beschränkten Zahl von Wanderarbeitnehmern ein, wie z.B. den bei diplomatischen Vertretungen oder bei dort tätigen Beamten beschäftigten Arbeitnehmern sowie den Hilfskräften der Europäischen Gemeinschaften.
Dieses Recht betrifft übrigens nur die Wahl zwischen den Rechtsvorschriften des Arbeitsorts und des Herkunftsstaats.
Die Anwendbarkeit des durch die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 geschaffenen Systems ist daher nur von den objektiven Umständen abhängig, unter denen der betroffene Arbeitnehmer tätig ist.
Zu den Fragen 2, 3 und 4
Artikel 51 des Vertrages soll im wesentlichen für den Fall Vorsorge treffen, daß die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für sich allein dem Betroffenen keinen Leistungsanspruch gewähren, weil die nach ihnen zurückgelegten Versicherungszeiten nicht ausreichen.
Um dem abzuhelfen, sieht er zugunsten des Arbeitnehmers, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten galten, die Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor.
Die Bestimmungen der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 finden daher nur in ganz bestimmten Fällen Anwendung, sind aber gegenstandslos, wenn in einem Staat das Ziel des Artikels 51 allein schon aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erreicht wird.
Zumindest bei denjenigen Systemen mit Versicherungszeiten, die die Höhe der Altersrente ausschließlich von den zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig machen, sind jene Bestimmungen nicht auf Wanderarbeitnehmer anwendbar, für die in keinem der Mitgliedstaaten, in denen sie Versicherungszeiten zurückgelegt haben, die Zusammenrechnung der Zeiten zum Erwerb des Leistungsanspruchs erforderlich ist.
Die Verschiedenartigkeit der mit der Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften verbundenen Probleme verbietet es jedoch die vorstehende Auslegung zu einem ohne Einschränkung geltenden Grundsatz zu erheben.
Diese Auslegung könnte unter bestimmten Umständen dazu führen, daß der Arbeitnehmer ungerechtfertigte Vorteile erlangte, die der nationale Gesetzgeber vermeiden will.
Dies könnte der Fall sein, wenn wie vorliegend Leistungen für in einem Mitgliedstaat tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeiten mit Leistungen für den gleichen Zeitraum zusammentreffen, die fiktive Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat betreffen.
In einem solchen Fall muß der Staat, dessen Rechtsvorschriften zugunsten des Versicherten fiktive Versicherungszeiten vorsehen, von diesen die in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich zurückgelegten Zeiten abziehen dürfen, ohne daß dies als Verstoß gegen Artikel 51 des Vertrages angesehen werden kann.
Es ist jedoch Sache der für den Sozialversicherungsträger zuständigen staatlichen Stellen, nicht der Gemeinschaftsbehörden, hierüber nach den eigenen Rechtsvorschriften zu entscheiden.
Handelt es sich dagegen, wie die Kommission annimmt, um einen Wanderarbeitnehmer, dessen Versicherungszeiten zur Begründung des Leistungsanspruchs zusammengerechnet werden müssen, so sind die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 anwendbar.
Kosten
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien stellt das Verfahren einen Zwischenstreit in dem vor dem belgischen Staatsrat anhängigen Rechtsstreit dar; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 48 bis 51 und 177,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 561 ff.), insbesondere ihrer Artikel 27 und 28,
aufgrund der Verordnung Nr. 4 des Rates der EWG zur Durchführving und Ergänzung der vorgenannten Verordnung Nr. 3 (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 597 ff.), insbesondere ihrer Artikel 12, 12 a und 13,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf den ihm gemäß Urteil des belgischen Staatsrats, Verwaltungssektion, VI. Kammer, vom 24. März 1967 vorgelegten Vorabentscheidungsantrag für Recht erkannt und entschieden:
1. Ob das System der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 auf einen Wanderarbeitnehmer anwendbar ist, hängt nicht von dessen freier Wahl, sondern von der objektiven Lage ab, in der er sich befindet.
2. Zumindest bei denjenigen Systemen mit Versicherungszeiten, die die Höhe der Altersrente ausschließlich von den zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig machen, sind die Artikel 27 und 28. der Verordnung Nr. 3 nicht auf Wanderarbeitnehmer anwendbar, für die in keinem der Mitgliedstaaten, in denen sie Versicherungszeiten zurückgelegt haben, die Zusammenrechnung von Zeiten zum Erwerb des Leistungsanspruchs erforderlich ist.
3. Die Kostenentscheidung obliegt dem belgischen Staatsrat.