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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.11.1967 – C-18/67

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1967:37

Schlußanträge des Generalanwalts Herrn Karl Roemer

vom 8. November 1967

Herr Präsident, meine Herren Richter!

In dem, wie die Rechtssachen 11 und 12/67, vom belgischen Staatsrat anhängig gemachten Vorlageverfahren 18/67 werden uns abermals die schon wiederholt behandelten Ratsverordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer beschäftigen. Von folgenden Tatsachen haben wir dabei auszugehen.

Der Ehemann der Klägerin des nationalen Verfahrens war als Arbeiter in Italien, Deutschland und Belgien beschäftigt und der Sozialversicherung angeschlossen. Von seinen verschiedenen Beschäftigungs- und Versicherungszeiten interessieren im Verfahren vor dem Staatsrat offenbar in erster Linie die in Belgien in den Jahren 1927 und 1959 und während einer bestimmten Periode zwischen dem 1. Januar 1940 und dem 31. Dezember 1945 zurückgelegten Zeiten sowie die in Deutschland vom 1. März 1941 bis 4. September 1944 zurückgelegten Zeiten. Nach seinem Tod (17. Juli 1960) stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Arbeiterhinterbliebenenrente, der durch ministerielle Entscheidung zunächst mit der Begründung zurückgewiesen wurde, ihr Ehemann sei in der Zeit von 1926 bis 1960 nicht wenigstens während eines Ţahres hauptsächlich in Belgien als Lohnarbeiter tätig gewesen.

Die gegen diesen Bescheid angerufene Commission d'appel spéciale gab eine andere Beurteilung der Sachlage, indem sie anerkannte, der Ehemann der Klägerin sei als Arbeiter während insgesamt acht Jahren (= 96 Monaten) in Belgien und in Deutschland beschäftigt gewesen. Sie gewährte infolgedessen eine Rente, legte aber für deren Berechnung unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die deutsche Versicherungszeit von 42 Monaten teilweise mit der in Belgien anerkannten Versicherungszeit von 96 Monaten zusammenfiel, einen Bruch von 54/96 zugrunde und sprach überdies (gemäß belgischem Recht) nur die Hälfte der sich so ergebenden Jahresrente zu, weil der Ehemann der Klägerin nicht wenigstens während der Hälfte der Zeit zwischen 1926 und seinem Tod als abhängiger Arbeiter beschäftigt gewesen sei.

Damit war das Office national des pensions pour ouvriers nicht einverstanden. Es befaßte die Commission supérieure des pensions und erreichte, daß der belgische Anteil an der Hinterbliebenenrente auf 2/34 der Jahresrente von 18450,— bfrs festgesetzt wurde. Dieses Ergebnis kam im direkten Berechnungsverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 zustande, und zwar deswegen, weil nur zwei belgische Versicherungsjahre (1927 und 1959) berücksichtigt wurden, nicht dagegen die Periode von 1940 bis 1945. Den Nenner des erwähnten Bruchs bildet dabei die Zahl der Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten belgischen Sozialversicherungsvorschriften und dem Todesjahr des Ehemanns der Klägerin verstrichen war.

Gegen diesen Bescheid schließlich hat die Klägerin den Staatsrat angerufen, wo sie vor allem geltend machte, es sei davon auszugehen, daß die belgische Sozialversicherung Beitragsleistungen ihres Ehemanns für einen Zeitraum von 8 Jahren und 7½ Monaten anerkannt habe.

Der Staatsrat seinerseits entschloß sich angesichts der geschilderten Sachlage und der damit verbundenen, sich auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts beziehenden Probleme am 11. Mai 1967, dem Bericht seines auditeur Dumont zu folgen, das Verfahren auszusetzen und uns gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Frage zu unterbreiten:

Ist bei der Anwendung der Verordnung Nr. 3 der Nenner des Bruchs, der zur Berechnung der anteiligen Renten dient, in allen Ländern, in denen der Versicherte Versicherungszeiten zurückgelegt hat, in der gleichen Zeiteinheit zu berechnen? Wenn ja, wie bestimmt sich diese Zeiteinheit?

Dazu hat sich im Verfahren schriftlich und mündlich lediglich die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geäußert. Wir werden uns also, da der Staatsrat selbst eine Rechtsauffassung zu dem angeführten Sachverhalt nur andeutungsweise entwickelt hat, in erster Linie zu fragen haben, ob der Auslegungsvorschlag der Kommission vertretbar erscheint.

Zur Beantwortung der gestellten Frage

Der Wortlaut der gestellten Frage in Verbindung mit dem uns vorgelegten Bericht Dumont zeigt, daß der Staatsrat im Gegensatz zu der Commission supérieure offenbar geneigt ist, nicht nur belgische Beschäftigungs- und Versicherungszeiten zu berücksichtigen, sondern auch ausländische, genauer: in Deutschland zurückgelegte. Die Beantwortung der Frage erscheint jedoch vor allem deswegen problematisch, weil wir dem Sachverhalt nicht mit Bestimmtheit entnehmen können, von welchen Beschäftigungszeiten in Belgien und Deutschland auszugehen ist und wieweit die gesetzliche Vermutung des belgischen Rechts (vgl. arrêté royal vom 17. Juni 1955) eine Rolle spielt, nach der beim Nachweis einer bestimmten Beschäftigungszeit zwischen dem 1. Januar 1938 und dem 10. Mai 1940 die Jahre 1940 bis 1945 als gleichgestellte Versicherungszeiten gelten. Versuchen wir dennoch, uns jetzt schon ohne klärende Rückfrage beim Conseil d'État eine Meinung zu bilden, so kann sie — um dies vorweg zu betonen — einleuchtend in der Weise formuliert werden, wie es die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen hat. Damit ist zwar das Risiko verbunden, daß wir eine unvollständige und den Sachverhalt nicht exakt treffende Antwort geben; man kann aber der Auffassung sein, diesem Risiko sei der Vorzug zu geben vor einer mit Rückfragen verbundenen Verzögerung des Verfahrens, zumal es dem Staatsrat ja freisteht, eine erneute Anfrage an uns zu richten.

Gefragt ist zunächst nach dem Nenner des für den belgischen Versicherungsträger zur Bestimmung der anteiligen Rente maßgeblichen Bruchs und der insoweit anzuwendenden Zeiteinheit.

Darauf zu antworten, erscheint auf den ersten Blick unproblematisch. Wie die Kommission hervorhebt, verlangt nämlich eine vernünftige, verfälschte Ergebnisse vermeidende Anwendung der Verordnung Nr. 3, im Nenner dieses Bruchs grundsätzlich die gleiche Zeiteinheit zu verwenden wie bei der Berechnung der theoretischen Rente, also derjenigen Leistung, auf die der Versicherte Anspruch hätte, wenn er alle nach Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 zusammengerechneten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten in Belgien zurückgelegt hätte. Da aber in Belgien die Altersrente berechnet wird nach der Zahl der Kalenderjahre (vgl. Gesetz vom 21. Mai 1955), wobei gemäß Arrêté royal vom 17. Juni 1955 diejenigen Jahre nicht gezählt werden, für die eine Beschäftigung von weniger als 185 Tagen nachgewiesen ist, während eine Beschäftigungszeit von 185 Tagen und mehr ausreicht für die Anerkennung eines vollen Kalenderjahrs, muß der Nenner des belgischen Proratisierungsbruchs folglich in Kalenderjahren ausgedrückt werden. Damit entfällt die Berücksichtigung einer etwaigen tatsächlichen belgischen Versicherungszeit von 8 Jahren und 71/2 Monaten, wie sie von der Klägerin verlangt wird.

Bei dieser Antwort können wir es aber kaum belassen, weil die eigentliche Problematik des Sachverhalts offenbar den Zahler des Proratisierungsbruchs und die für ihn geltende Zeiteinheit betrifft und weil die insofern zu findende Lösung sich auf. den Nenner des Bruchs auswirken kann.

Zu dieser Frage hat uns die Kommission im schriftlichen Verfahren im Hinblick auf offene Fragen des Sachverhalts eine ganze Reihe von Denkmöglichkeiten vorgeführt (Kalenderjahre mit ausschließlicher Beschäftigung in Belgien von weniger als 185 Tagen und mehr als 185 Tagen; Kalenderjahre mit Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten, für die eine Zusammenrechnung verschiedener Versicherungszeiten zur Erreichung einer Mindestarbeitszeit von 185 Tagen erforderlich ist, und andere Kalenderjahre, in denen eine solche Notwendigkeit entfällt, für die aber gleichwohl festzustellen ist, daß effektive ausländische Versicherungszeiten gegeben sind). Dementsprechend hat sie eine ausführliche Theorie entwickelt über die Art und Weise der Berücksichtigung belgischer Versicherungszeiten für die Bildung des Proratisierungsbruchs, über die Notwendigkeit eines Abzugs effektiver ausländischer Versicherungszeiten von gleichgestellten belgischen Versicherungszeiten und die dafür maßgebliche Zeiteinheit. Diese Darlegungen erscheinen zwar etwas kompliziert, wie das Office national des pensions pour ouvriers in einer Eingabe an den Gerichtshof vom 13. Oktober 1967 bemerkt hat; sie dürften aber insgesamt doch den Prinzipien der Verordnung Nr. 3 gerecht werden und eine angemessene Lösung für die ins Auge gefaßten Tatbestände darstellen.

Gleichwohl hatte ich schon nach dem ersten Studium der schriftlichen Stellungnahme der Kommission den Eindruck, daß der uns vorgelegte Sachverhalt kaum Anlaß gibt, die gesamten erwähnten Theorien zum Gegenstand einer Vorabentscheidung zu machen, einer Vorabentscheidung, deren Sinn und Zweck ja nicht sein kann, umfassende Thesen darzulegen, sondern die sich darauf beschränken muß, Auslegungshilfe zu geben für einen ganz bestimmten Sachverhalt. In diesem Eindruck wurde ich bestärkt, als ich feststellte, daß der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung seinen Standpunkt erheblich vereinfachte. Tatsächlich läßt der Sachverhalt der uns zugegangen ist, trotz aller Unklarkeiten genügend deutlich erkennen, daß den Conseil d'Etat allenfalls ein Ausschnitt aus der von der Kommission zunächst entwickelten umfassenden Theorie interessieren wird.

Im Grunde geht es nämlich — soweit Gemeinschaftsrecht relevant wird — offenbar allein um folgende Probleme.

Der Conseil d'Etat hat es mit dem Rentenanspruch der Witwe eines Arbeiters zu tun, der wahrscheinlich (so der Bericht Dumont unter Hinweis auf die neuere belgische Rechtsprechung) in den Genuß der gesetzlichen Vermutung des Arrêté royal vom 17. Juni 1955 kommen wird, nach der eine Versicherungszeit für die Jahre 1940 bis 1945 anerkannt wird, wenn eine gewisse Beschäftigungszeit vor dem 10. Mai 1940 nachgewiesen ist. Diese Versicherungszeit stellt zumindest teilweise (nämlich soweit eine Beschäftigung nicht ausgeübt wurde) eine gleichgestellte Zeit im Sinn von Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 3 dar. Andererseits steht fest, daß der Ehemann der Klägerin während derselben Periode eine effektive Versicherungszeit von 42 Monaten in Deutschland zurückgelegt hat (nämlich vom 1. März 1941 bis 4. September 1944), für die wohl eine deutsche Rente fällig ist.

Will man nun eine Kumulierung von Versicherungsleistungen vermeiden, die sich auf ein und dieselbe Periode beziehen, also ein Ergebnis, das in unserer Rechtsprechung als mit den Prinzipien der Verordnung Nr. 3 nicht vereinbar bezeichnet wurde, so bleibt nur der Ausweg, von der gleichgestellten belgischen Versicherungszeit die effektive deutsche Versicherungszeit abzuziehen und allein den verbleibenden Rest an gleichgestellter Zeit (eventuell zusammen mit effektiven belgischen Versicherungszeiten) bei der Berechnung des belgischen Rentenanteils zu berücksichtigen. Bei diesem Rechenvorgang läßt es sich naturgemäß nicht umgehen, die kleinere, in Deutschland maßgebliche Versicherungszeiteinheit von einem Monat anzuwenden, was dazu zwingt, die gesamte, zunächst nach der in Belgien maßgeblichen Kalenderjahrregelung errechnete Versicherungszeit (von offenbar 8 Jahren) in Monate umzurechnen, und zwar nach der Vorschrift des Artikels 13 der Verordnung Nr. 4. Da schließlich nach dem erwähnten notwendigen Abzug ausländischer effektiver Versicherungszeiten — wenn ich recht sehe — eine Anzahl von Monaten belgischer Versicherungszeit übrigbleibt, die sich nicht in Kalenderjahre umrechnen läßt, muß somit aus rein rechnerischen Gründen auch der Nenner des Bruchs, der zur Berechnung des belgischen Rentenanteils dient, nach Monaten gebildet werden. Tatsächlich käme man so — vorausgesetzt, daß die genannten Zahlen dem wahren Sachverhalt entsprechen — zu einem Proratisierungsbruch von 54/96, wie ihn schon die Commission d'appel spéciale ihrem Rentenbescheid zugrunde gelegt hat.

Insgesamt dürfte sich daher die folgende Beantwortung der gestellten Frage ergeben:

1. Bei Anwendung der Verordnung Nr. 3 ist der Nenner des Bruchs, der zur Berechnung der anteiligen Renten dient, wie der theoretische Betrag in der Zeiteinheit der Vorschriften des Mitgliedstaats zu berechnen, nach denen die Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind.

2. Der Zähler des Bruchs ist für die Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer ausschließlich den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterworfen war, ebenfalls in dieser Zeiteinheit zu berechnen.

3. Überschneiden sich gleichgestellte Versicherungszeiten dieses Mitgliedstaats mit effektiven ausländischen Versicherungszeiten, so sind die letzteren in Abzug zu bringen. In diesem Fall ist gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4 eine Umrechnung in die den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame kleinere Zeiteinheit vorzunehmen, und zwar sowohl für den Zähler wie für den Nenner des Proratisierungsbruchs.