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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.11.1967 – C-18/67

ECLI:EU:C:1967:46

In der Rechtssache 18/67

betreffend den dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom belgischen Staatsrat in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

ARGIA COSSUTTA,

Witwe des Giuseppe Pagotto,

gegen

OFFICE NATIONAL DES PENSIONS POUR OUVRIERS, BRÜSSEL,

vorgelegten Antrag auf Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 und 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten R. Lecourt,

des Kammerpräsidenten A. M. Donner,

der Richter A. Trabucchi (Berichterstatter), R. Monaco und J. Mertens de Wilmars,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt und Verfahren

Frau Cossutta, die Klägerin des Ausgangsrechtsstreits, ist die Witwe eines am 17. Juli 1960 verstorbenen Arbeiters, der als Lohnempfänger in Italien, Deutschland und Belgien versichert war. Sie reichte in letzterem Land beim Office national des pensions pour ouvriers einen Rentenantrag ein, der durch einen ministeriellen Bescheid vom 12. Februar 1963 abgelehnt wurde. Auf die Klage der Antragstellerin stellte die Commission d'appel spéciale für den Versicherten eine achtjährige (sich auf die Jahre 1927, 1940 bis 1945 und 1969 erstreckende) Beschäftigung als Arbeiter fest und erkannte der Antragstellerin durch Entscheidung vom 10. Juli 1964 eine Hinterbliebenenrente von 5189,— bfrs zu. Dabei ging sie als Berechnungsgrundlage von einer diesen acht Jahren entsprechenden Jahresrente von 18460,— bfrs aus, die jedoch gemäß Artikel 13 § 2 des belgischen Alters- und Hinterbliebenenrentengesetzes vom 21. Mai 1956 und Artikel 11 des arrêté royal vom 17. Juni 1966 (der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz) nur in halber Höhe zu berechnen sei, weil der Verstorbene selbst bei Zusammenrechnung der Zeiten nicht während mindestens der Hälfte der Zeit zwischen dem 1. Januar 1926 und seinem Todestag in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Ferner zog sie aufgrund von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 4 des Rates von diesen acht Jahren, die 96 Monaten entsprechen, die 42 Monate deutscher Versicherungszeit ab, die der Verstorbene während der in Belgien der Versicherungszeit gleichgestellten Zeit zurückgelegt hatte. So kam sie dazu, 54/96 der acht belgischen Versicherungsjahren entsprechenden Rente zu bewilligen.

Auf die Berufung des Onice national des pensions pour ouvriers änderte die Commission supérieure des pensions am 27. Mai 1966 die angefochtene Entscheidung ab und erkannte Frau Cossutta eine Hinterbliebenenrente von 1085,— bfrs zu. Diese Kürzung der vom belgischen Träger zu zahlenden Rente ergab sich im wesentlichen daraus, daß aus Gründen des belgischen Rechts für den Verstorbenen nur zwei Jahre belgischer Versicherungszeit (1927 und 1959) festgestellt wurden. Die Commission supérieure war aber außerdem der Auffassung, daß die Höhe der Rente nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG zu berechnen sei, wonach die belgischen Rechtsvorschriften anwendbar seien. Nach Artikel 8 des erwähnten Gesetzes vom 21. Mai 1955 und Artikel 6 des erwähnten arrêté royal vom 17. Juni 1966 sei die Referenzzeit nach Jahren zu berechnen, nicht nach Monaten, wie es die Commission d'appel spéciale getan hat. Die Vorschriften für die Umwandlung von Versicherüngsperioden des inländischen Rechts in solche nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates ergäben sich aus Artikel 13 der Verordnung Nr. 4. Die Commission d'appel habe Artikel 13 falsch angewendet, indem sie den Bruch für die Bestimmung des belgischen Anteils nach Monaten statt nach Kalenderjahren berechnet habe.

Die Klägerin beantragte beim belgischen Staatsrat die Aufhebung dieser Entscheidung. Sie machte geltend, daß für die belgische Versicherung 449 Wochenbeiträge geleistet worden seien, was eine Versicherungszeit von acht Jahren und siebeneinhalb Monaten ergebe. Sie stützte sich unter anderem auf die Vorschrift von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4 und auf das Urteil der Commission supérieure des pensions vom 25. Juni 1965 in der Sache Guissart, wonach gemäß dieser Vorschrift die Versicherungszeiten in die Einheit des Landes mit der kleinsten Berechnungseinheit umzurechnen seien.

Der belgische Staatsrat stellte fest, daß die Berechnung der Beschäftigungszeit des Verstorbenen davon abhängig sei, welche Zeiteinheit zu wählen sei, und daß hierfür eine Auslegung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 notwendig sei, über die die Parteien verschiedener Meinung seien. Er setzte deshalb durch Beschluß vom 11. Mai 1967 das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage vor:

Ist bei der Anwendung der Verordnung Nr. 3 der Nenner des Bruchs, der zur Berechnung der anteiligen Renten dient, in allen Ländern, in denen der Versicherte Versicherumgszeiten zurückgelegt hat, in der gleichen Zeiteinheit zu berechnen? Wenn ja, wie bestimmt sich diese Zeiteinheit?

Der Staatsrat vertritt in seinem Vorlegungsbeschluß die Auffassung, daß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4 des Rates der EWG zwar regelt, wie die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten in solche nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten umzurechnen sind, darüber hinaus aber nichts besagt.

Der Antrag ist am 19. Mai 1967 in der Kanzlei des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften eingegangen. Nur die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat, am 27. Juli 1967, einen Schriftsatz nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereicht. Nur sie hat auch in der mündlichen Verhandlung Erklärungen abgegeben. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. November 1967 vorgetragen und begründet.

II. Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes

Die Erklärungen der Kommission lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Die Vorlage des belgischen Staatsrats werfe die Frage auf, wie in Jahren ausgedrückte Versicherungszeiten, wie sie das belgische Recht vorsieht, in die versicherte Beschäftigungszeit eines Arbeitnehmers einzufügen sind, der Versicherungszeiten in einem Land (vorliegend in Deutschland) zurückgelegt hat, in dem der Monat die Berechnungseinheit für die zu berücksichtigenden Versicherungszeiten ist.

Bei der Lösung des Problems sei den beiden Umständen Rechnung zu tragen, daß die nach den belgischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden einjährigen Versicherungsperioden in Wirklichkeit tatsächlichen Versicherungszeiten des Arbeitnehmers von weniger als einem Jahr (bis herab zu mindestens 185 Tagen) entsprechen könnten, und daß der Arbeitnehmer im gleichen Kalenderjahr eine Zeitlang in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt gewesen sein könne. Die Kommission unterscheidet zwischen solchen Kalenderjahren, in denen der Arbeitnehmer allein den belgischen Rechtsvorschriften unterworfen ist, und solchen, in denen er auch den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten untersteht.

a) Wenn von der ersten Fallgestaltung auszugehen sei, so gebe es im vorliegenden Fall kein Auslegungsproblem, das dem Gemein schaftsrecht angehöre. Denn dann brauche keine andere Zeiteinheit verwendet zu werden als die Versicherungsjahre, die erforderlichenfalls nach den Vorschriften von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4 des Rates der EWG in die kleinste gemeinsame Zeiteinheit umgerechnet werden könnten. In diesem Fall werde dem Betroffenen, wenn er in Belgien die 186 Tage tatsächlicher Versicherung, die das belgische Recht verlangt, erfüllt habe, ein Jahr Versicherungszeit gutgebracht. Wollte man in einem solchen Fall nicht das Versicherungsjahr (12 Monate), sondern die kürzere tatsächliche Versicherungszeit berücksichtigen, so würde dies auf eine mit Artikel 61 EWG-Vertrag unvereinbare Änderung der belgischen Rechtsvorschriften hinauslaufen.

b) Im zweiten Fall könne nach den belgischen Rechtsvorschriften keine Versicherungszeit berücksichtigt werden, wenn der Betroffene auch nach Zusammenrechnung der in Belgien und in den anderen Mitgliedstaaten in einem Kalenderjahr zurückgelegten Zeiten nicht auf die 186 Tage kommt, die nach den belgischen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Hat der Arbeitnehmer dagegen in Belgien allein oder nach Zusammenrechnung diese 185 Tage erfüllt, so ergebe sich folgende Lage:

a) Um die Leistung zu bestimmen, auf die der Betroffene Anspruch gehabt hätte, wenn er seine gesamte versicherte Beschäftigungszeit in Belgien zurückgelegt hätte (theoretische Berechnung), seien alle wie vorstehend berechneten Versicherungsjahre zu berücksichtigen. Jedes Kalenderjahr, für das mindestens 185 Tage zusammengerechnet worden seien, sei als ein vollständiges Jahr anzusehen.

b) Bei der anteiligen Berechnung sei das Versicherungsjahr zu proratisieren, wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeit berücksichtigt werden müsse, um die erforderlichen 185 Tage zu erfüllen und damit die Anrechnung des Versicherungsjahrs in Belgien zu ermöglichen.

Für den Fall, daß der Arbeitnehmer die erforderlichen 185 Tage schon nach den belgischen Rechtsvorschriften allein erfüllt, trotzdem aber im gleichen Kalenderjahr auch noch in einem anderen Land gearbeitet hat, legt sich die Kommission dagegen die Frage vor, ob das Jahr voll anzurechnen ist oder nur anteilig in der Weise, daß die tatsächlich in Belgien zurückgelegten Monate in den Nenner gesetzt werden. Da der Arbeitnehmer im Ausland Versicherungszeiten zurückgelegt habe, für die er eine anteilige Rente erhalte, würde er nach Ansicht der Kommission eine Leistung für eine Zeit erhalten, für die auch von den zuständigen Versicherungsträgern eines anderen Staates Leistungen erbracht würden, wenn er eine belgische Teilrente erhielte, die für ein volles Jahr berechnet würde. Dies habe der Gerichtshof aber in seinem Urteil 1/67 für unzulässig erklärt.

Wenn schließlich der Betroffene die 185 Tage in Belgien zurückgelegt hat, insgesamt aber in beiden beteiligten Ländern nicht das volle Jahr beschäftigt war, etwa 8 Monate in Belgien und 2 Monate in Deutschland, so ist nach Ansicht der Kommission in den Zähler die volle Zeiteinheit, verringert um die in dem anderen Land zurückgelegten tatsächlichen Zeiten, einzusetzen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission jedoch ausgeführt, im vorliegenden Fall stelle sich für den innerstaatlichen Richter als einzige Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts die, wie die vom Betroffenen in den sechs Kriegsjahren (1940 bis 1946) in Deutschland zurückgelegten tatsächlichen Versicherungszeiten zu berücksichtigen seien, falls diese Jahre anzurechnen seien, und wie dann insbesondere die deutschen Versicherungszeiten von den belgischen abzuziehen seien.

Die Kommission schließt sich in dieser Frage der von der Commission d'appel gewählten Methode an. Die in Belgien anerkannte Versicherungszeit sei in Monate umzurechnen (8 Jahre = 96 Monate), und von der sich ergebenden Zahl sei die Zahl der im gleichen Zeitraum in Deutschland zurückgelegten tatsächlichen Versicherungsmonate abzuziehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Als allgemein die Auslegung der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG betreffend legt der belgische Staatsrat die Frage vor, ob der Nenner des Bruchs, der zur anteiligen Berechnung einer Leistung dient, in allen Mitgliedstaaten, in denen der Versicherte Versicherungszeiten zurückgelegt hat, in der gleichen Zeiteinheit zu berechnen ist und, wenn ja, wie sich diese Zeiteinheit bestimmt. In den Gründen seines Vorlagebeschlusses führt der Staatsrat insbesondere aus, daß die Parteien über die Auslegung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung entgegengesetzte Ansichten vertreten.

Den Feststellungen des innerstaatlichen Gerichts, die den rechtlichen Rahmen für die vorgelegte Frage bilden, ist nicht zu entnehmen, daß dieser Frage ein Fall der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten zugrunde liege.

Als wesentliche Frage der Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer stellt sich die, wie bei der Berechnung der Rente eines Arbeitnehmers, der in verschiedenen Ländern beschäftigt war, Versicherungszeiten zu berechnen sind, wenn in den beteiligten Ländern verschiedene Berechnungseinheiten gelten. Es muß die Notwendigkeit, bei dieser Berechnung gleiche Einheiten zu verwenden, mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht werden, daß bei der Berechnung der Versicherungszeiten in jedem Mitgliedstaat die in seinen Gesetzen vorgesehene Referenzeinheit verwendet werden muß. Dieses Erfordernis schließt vor allem aus, daß für den Erwerb des Rentenanspruchs in einem Staat und für die Berechnung der Rente Versicherungszeiten berücksichtigt werden, die kürzer sind als die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates erförderliche Zeit, selbst wenn sie mit den in anderen Mitgliedstaaten jeweils in der gleichen Zeiteinheit zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet werden. Es hindert dagegen nicht, daß diese erforderliche Mindestzeit für ausgleichende Rechenoperationen, die sich in bestimmten Fällen als notwendig erweisen können, in eine andere Zeiteinheit umgerechnet wird. Solche Rechenoperationen können notwendig werden, wenn verhindert werden muß, daß ein und derselbe Zeitabschnitt, der in mehreren beteiligten Staaten nach verschiedenen Zeiteinheiten berechnet wird, doppelt berücksichtigt wird (in einem Staat als fiktive, im anderen als tatsächliche Versicherungszeit). Hierbei müssen der Zähler und der Nenner des Bruchs, mit dessen Hilfe in derartigen Fällen die anteilige Rente berechnet wird, für alle beteiligten Länder in der gleichen Zeiteinheit bestimmt werden. Zu wählen ist die Zeiteinheit des Staates, der die kürzere Versicherungsperiode hat, falls die andere Einheit durch sie teilbar ist, anderenfalls ein gemeinsames Vielfaches der beteiligten Zeiteinheiten.

Kosten

Die Auslagen der EWG-Kommission, die Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig.

Für die Parteien des Ausgangsrechtsstreits stellt das Verfahren einen Zwischenstreit in dem vor dem belgischen Staatsrat anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund der Verordnungen Nrn. 3 und 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf das ihm gemäß Beschluß des belgischen Staatsrats, Verwaltungssektion, VI. Kammer, vom 11. Mai 1907 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung

für Recht erkannt und entschieden:

1. Decken sich Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Versicherungszeiten gleichgestellt sind, mit tatsächlichen Versicherungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind und dort einen Rentenanspruch begründen, und sehen die Rechtsvorschriften der beteiligten Staaten verschiedene Zeiteinheiten vor, so sind der Nenner und Zähler des Bruchs, der zur Berechnung der anteiligen Renten dient, in die kleinere der von den beteiligten Staaten verwendeten Zeiteinheiten umzurechnen, wenn die andere durch diese teilbar ist, andernfalls in ein gemeinsames Vielfaches.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem belgischen Staatsrat vorbehalten.