Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.11.1967 – C-22/67
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1967:39
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Bei der großen Zahl von Vorlagen zur Auslegung der Verordnung Nr. 3, mit denen Sie in letzter Zeit befaßt werden, kann es geschehen, daß in dem Zeitraum zwischen dem Eingang der Vorlage und Ihrer Entscheidung die vorgelegte Frage, wenn nicht geklärt, so doch weitgehend ausdiskutiert wird.
So ähnlich verhält es sich mit dem den Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben b und f betreffenden Antrag, den Ihnen die Zweite Zivilkammer des französischen Kassationshofes durch Urteil vom 27. April 1967 unterbreitet hat.
Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Herr Goffart, Geburtsjahrgang 1897, hat insgesamt 148 Versicherungsvierteljahre zurückgelegt, davon 24 in Belgien und — danach — 124 in Frankreich. Er hat dadurch in jedem der beiden Länder einen Rentenanspruch erworben, ohne daß die im jeweils anderen Lande zurückgelegten Versicherungszeiten zur Zusammenrechnung herangezogen zu werden brauchten.
Mit 65 Jahren erhielt er von der Caisse regionale de sécurité sociale du Nord-Est eine französische Rente zuerkannt, obwohl er weiterhin in Frankreich erwerbstätig blieb, was die einschlägigen Rechtsvorschriften zulassen. Die Rente wurde gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b nach dem Verhältnis 124/148 anteilig berechnet. Der belgische Versicherungsträger stellte auf der Grundlage der in Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten eine Rente fest, die aber nicht ausgezahlt wurde, da bekanntlich die belgischen Rechtsvorschriften die Zahlbarkeit der Altersrente von der Beendigung jeder Erwerbstätigkeit abhängig machen.
Herr Goffart beantragte nunmehr, seine französische Rente allein nach der in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeit zu berechnen. Er stützte diesen Antrag auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f, der wie folgt lautet:.
Erfüllt die betreffende Person in einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften zwar nicht aller, wohl aber eines der beteiligten Mitgliedstaaten, ohne daß es erforderlich ist, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen, so wird der Betrag der Leistung nur aufgrund der Rechtsvorschriften bestimmt, nach denen der Anspruch erworben worden ist, und zwar unter ausschließlicher Berücksichtigung der nach diesen zurückgelegten Zeiten.
Er hatte mit diesem Antrag bei der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale und im weiteren Verlauf auch bei der Cour d'appel Nancy Erfolg. Auf die Kassationsbeschwerde der Caisse régionale hin hat der Kassationshof Sie angerufen, Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben b und f der Verordnung auszulegen. Es geht um die Frage, ob der Rentenanspruch eines Arbeitnehmers, für den gemäß den Vorschriften der Artikel 27 Absatz 1 und 28 Absatz 1 Buchstaben a und b Rentenansprüche nach den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten festgestellt worden sind, in einem dieser Staaten nach dessen Rechtsvorschriften und aufgrund der in ihm zurückgelegten Versicherungszeiten allein zu berechnen ist, wenn der Anspruch auf die von dem anderen Staat geschuldete Teilrente ruht,,
Alles läuft also auf die Auslegung des in Buchstabe f gebrauchten Ausdrucks Voraussetzungen hinaus. Sind darunter vor allem die Vorausssetzungen der Rentenzahlung zu verstehen, wie die beiden französischen Gerichte angenommen haben, die in zwei Rechtszügen in der Sache entschieden haben? Oder nur die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs (z.B. Bestehen einer Wartezeit), in welchem Fall die französische Kasse die belgische Versicherungszeit nicht unberücksichtigt lassen dürfte, mag auch die Kommission zweifeln, ob in einem Fall wie dem vorliegenden der Rentenanspruch nach den belgischen Rechtsvorschriften wirklich entstanden sei, da diese vorschreiben, daß die Leistungen erst zu laufen beginnen, wenn die Erwerbstätigkeit beendet wird.
Die Frage wurde schon in der Rechtssache De Moor (2/67 — 5. Juli 1967 — RsprGH XIII 263) erörtert, allerdings ohne ausdrücklich vom vorlegenden Gericht gestellt zu sein und von Ihnen entschieden zu werden. Generalanwalt Roemer legte damals die Gründe dar, aus denen er der Auffassung war, daß der Ausdruck, um den es. geht, in seiner weitesten Bedeutung zu verstehen sei: Allgemeinheit der gewählten Formulierung — aber auch Ziele des Artikels 51 des Vertrages, auf dem die Verordnung Nr. 3 beruht. Die Kommission führt als Beispiel an, daß nach Ihrer Rechtsprechung (100/63, RsprGH X 1213) die Vorschriften von Artikel 28 nicht anwendbar sind, wenn die Gemeinschaftsverordnungen es nicht zulassen, den Verlust erworbener Ansprüche durch mindestens gleichwertige Leistungen auszugleichen. Wenn der Betroffene nach den belgischen Rechtsvorschriften in Belgien wegen seiner Erwerbstätigkeit zu Recht keine Rente erhalte, so bestehe doch unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts kein Grund, ihm auch noch seine französische Rente durch die Berücksichtigung belgischer Beitragszeiten zu kürzen, für die keine Rente gezahlt werde.
Mit einem ganz ähnlichen Problem befaßt Sie übrigens der belgische Staatsrat durch seine sechste Frage in der Rechtssache Couture (11/67), zu der Sie soeben Schlußanträge gehört haben. Diese Frage läßt sich wie folgt zusammenfassen: Ist ein von einem Arbeitnehmer, der nach den Rechtsvorschriften zweier Staaten Versicherungszeiten zurückgelegt hat und für den die Zusammenrechnung in keinem dieser Staaten erforderlich ist, nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 4 gestellter Antrag auf Rentenfeststellung notwendig auch auf Leistungen gerichtet, die in einem der Staaten, in denen der Arbeitnehmer Versicherungszeiten zurückgelegt hat, den (nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates nicht erforderlichen) Verzicht auf Erwerbstätigkeit voraussetzen? Damit wird für den Bereich des Verfahrens, der Wirkungen des Antrags, die gleiche Frage gestellt, mit der Sie im Grundsätzlichen befaßt sind. Die Gründe, aus denen Generalanwalt Roemer die Frage in der Rechtssache Couture verneint hat, berühren sich mit denen, die im vorliegenden Fall zu der Auffassung führen, daß der Versicherte, dessen Rentenanspruch gegen einen der beteiligten Staaten ruht, gegen den Versicherungsträger des anderen Staates Anspruch auf eine Rente hat, die allein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates und für die nach ihnen zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet wird.
Ich beantrage daher, die vorgelegte Frage zu bejahen und die Kostenentscheidung dem französischen Kassationshof vorzubehalten.