Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.11.1967 – C-22/67

ECLI:EU:C:1967:47

In der Rechtssache 22/67

betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 des EWG-Vertrags vom französischen Kassationshof, Zweite Zivilkammer, in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit

CAISSE RÉGIONALE DE SÉCURITÉ SOCIALE DU NORD-EST,

Nancy (Meurthe & Moselle),

gegen

ROBERT GOFFART,

wohnhaft in Pont-à-Mousson,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Vorschriften des Artikels 28 Absatz 1 Buchstaben b und f des Titels III Kapitel 3 der Verordnung Nr. 3 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten R. Lecourt,

des Kammerpräsidenten A. M. Donner,

der Richter A. Trabucchi, R. Monaco (Berichterstatter) und J. Mertens de Wilmars,

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt und Verfahren

Herr Robert Goffart, geboren am 30. März 1897, beantragte am 11. Mai 1962 bei der Caisse régionale de sécurité sociale du Nord-Est (Frankreich) die Feststellung seines Altersrentenanspruchs.

Er hat vom 1. April 1931 bis zum 31. März 1962 regelmäßig und rechtswirksam Beiträge zur französischen Sozialversicherung gezahlt, insgesamt also 124 Versicherungsvierteljahre (31 Jahre) zurückgelegt. Vom 1. April 1926 bis zum 31. Dezember 1931 war er ferner der belgischen Sozialversicherung angeschlossen, hat dort also gleichfalls 24 Versicherungsvierteljahre (6 Jahre) zurückgelegt.

Der französische Sozialversicherungsträger errechnete nach dem Sozialversicherungsgesetz (Code de sécurité sociale) unter Zugrundelegung von 120 Vierteljahren und 40 % des Durchschnittsjahreslohns eine theoretische Gesamtrente. Da der Durchschnittsjahreslohn des Versicherten 8735,85 FF betrug, belief sich diese Rente auf 3494,34 FF pro Jahr. Sodann berechnete der französische Träger nach den Vorschriften des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 der EWG auf der Grundlage eines Bruchs von 124/148 die auf ihn entfallende Teilrente. Die französische Teilrente beträgt danach 3262,44 FF.

Der belgische Träger berechnete nach den gleichen Grundsätzen seine einer Versicherungszeit von 6 Jahren entsprechende Teilrente, die sich am 1. Juni 1962 auf 8889,— bfrs. belief und sich am 1. August 1962 auf 9111,— bfrs. monatlich erhöhte. Er setzte die Zahlung dieser Rente jedoch nach den belgischen Rechtsvorschriften aus, da diese die Auszahlung einer Rente verbieten, wenn der Berechtigte noch eine nicht vom König genehmigte Berufstätigkeit ausübt.

Herr Goffart war aus diesem Grund der Auffassung, seine französische Rente müsse nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 3 ausschließlich nach den in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet werden. Da die Caisse régionale de sécurité sociale du Nord-Est sich dieser Meinung nicht anschloß, wurde die Streitfrage vor die Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale in Nancy gebracht. Diese gab durch Urteil vom 11. Mai 1964 dem Antrag des Klägers statt. Auf die Berufung der Caisse régionale bestätigte die Cour d'appel Nancy durch Urteil vom 5. November 1964 die Entscheidung der Commission de première instance in allen Punkten. Gegen dieses Urteil der Cour d'appel Nancy erhob die Caisse régionale de sécurité sociale du Nord-Est Kassationsbeschwerde zum französischen Kassationshof.

Der französische Kassationshof, Zweite Zivilkammer, hat durch Zwischenurteil vom 27. April 1967 das Verfahren ausgesetzt und die Vorlegung der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angeordnet zur Vorabentscheidung über

die Auslegung der Vorschriften des Artikels 28 Absatz 1 Buchstaben b und f des Titels III Kapitel 3 der Verordnung Nr. 3 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer im Hinblick auf die Frage, ob ein Wanderarbeitnehmer, für den gemäß den Vorschriften des Artikels 27 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 3 Altersrentenansprüche nach den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten festgestellt worden sind, von dem Sozialversicherungsträger des einen Staates eine Rente verlangen kann, deren Höhe ausschließlich aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates und für die nach ihnen zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet wird, wenn die Zahlung der von dem anderen Staat geschuldeten anteiligen Rente ausgesetzt ist.

Eine Ausfertigimg dieses Urteils ist am 15. Juni 1967 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Dem Wortlaut von Artikel 27 und Artikel 28 Absatz 1 ist zu entnehmen, daß in der vorgelegten Frage Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und b gemeint sind, wo von Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b die Rede ist.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG ist den Parteien des Hauptprozesses, dem Rat der EWG, der Kommission der EWG und den Mitgliedstaaten Gelegenheit gegeben worden, innerhalb der in Absatz 2 dieses Artikels bestimmten Frist Erklärungen abzugeben. Die EWG-Kommission und die Caisse régionale de sécurité sociale du Nord-Est haben ihre Erklärungen am 16. bzw. am 25. August 1967 eingereicht.

Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, ohne Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die EWG-Kommission und die Caisse régionale de sécurité sociale du Nord-Est haben in der Sitzung vom 17. Oktober 1967 Ausführungen gemacht, der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 8. November 1967 vorgetragen.

II. Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes

A — Die Kommission führt in ihren schriftlichen Erklärungen zunächst aus, als Hauptfrage sei zu entscheiden, ob das Wort Voraussetzungen in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f nur die Voraussetzungen für die Entstehung des Rentenanspruchs meine oder sowohl die Voraussetzungen für die Entstehung als auch die für die Zahlung der Rente umfasse.

Sie meint, da der Rentenanspruch des Betroffenen m Belgien entstanden sei, seien im ersten Fall die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstabe f nicht anwendbar, und die französischen Träger dürften deshalb die belgischen Versicherungszeiten nicht außer Betracht lassen, obwohl die belgische Rente noch nicht gezahlt werde. Im zweiten Fall könne sich der Betroffene, da er die Voraussetzungen für die Zahlung seiner Rente in Belgien noch nicht erfülle, auf Absatz 1 Buchstabe f berufen und die Feststellung, der französischen Rente ausschließlich aufgrund der in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten verlangen, obwohl die nach den belgischen Rechtsvorschriften für die Entstehung des Anspruchs erforderlichen Voraussetzungen gegeben seien.

Die Kommission erinnert sodann daran, daß sie schon in den Rechtssachen 2/67 und 11/67 den Standpunkt vertreten hat, die Nichtzahlung der Rente in einem Mitgliedstaat müsse dazu führen, daß die Rente in dem anderen Staat ausschließlich aufgrund der dort zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt werde; die subtile Unterscheidung zwischen der Entstehung und der Aussetzung des Leistungsanspruchs sei verfehlt.

Für diese Auffassung macht sie folgendes geltend:

Bei der Auslegung des Ausdrucks Voraussetzungen in Buchstabe f des ersten Absatzes von Artikel 28 müßten die Bestimmungen des Buchstaben a dieses Absatzes berücksichtigt werden, wonach der Träger in einem jeden der Mitgliedstaaten (nach dessen Rechtsvorschriften der Versicherte Versicherungszeiten zurückgelegt hat) nach seinen eigenen Rechtsvorschriften bestimmt, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für den Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen erfüllt. Dieser allgemein gehaltene Ausdruck beinhalte aber keine Unterscheidung zwischen der Entstehung des Anspruchs und der Zahlung der Leistungen.

Wie die anderen Bestimmungen des Artikels 28 müßten auch die von Absatz 1 Buchstabe f nach Maßgabe der Ziele des Artikels 51 des Vertrages ausgelegt werden, wie der Gerichtshof sie bestimmt habe.

Nun sei aber der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen (Urteil 100/63), daß die Vorschriften des Artikels 28 nicht anwendbar seien, wenn die Gemeinschaftsverordnungen für den Verlust von Ansprüchen keinen Ausgleich durch zumindest gleichwertige Leistungen vorsähen. Im vorliegenden Fall führten die belgischen Rechtsvorschriften zu einer rechtmäßigen Verringerung des Gesamtbetrags der Rente des Herrn Goffart. Dieser würde hingegen einen ungerechtfertigten Verlust erleiden, wenn derselbe Umstand außerdem zu einer, Kürzung seiner französischen Rente dadurch führte, daß die in Belgien zurückgelegten Beschäftigungszeiten berücksichtigt würden, für die er keine entsprechende Rente erhalte.

Es komme daher für die Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe f nicht darauf an, aus welchen Gründen der Betroffene keine Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats erhalte: Es genüge die Feststellung, daß er im konkreten Fall nicht alle Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften erfülle.

Die Kommission ist daher der Meinung, die gestellte Frage sei zu bejahen.

B — Die Caisse régionale de sécurité sociale du Nord-Est trägt vor, es gehe im vorliegenden Fall um die Frage, ob auf die Altersversicherung des Herrn Goffart Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 1 Buchstabe f des Artikels 28 der Verordnung Nr. 3 der EWG anzuwenden sei.

Sie führt hierzu aus :

Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 schreibe grundsätzlich zwingend vor, daß die Versicherungszeiten eines Versicherten, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, zusammenzurechnen sind, soweit sie sich nicht überschneiden. Das in den zweiseitigen Abkommen zwischen Frankreich und Belgien vorgesehene Wahlrecht, das dem Versicherten die Wahl zwischen der getrennten Feststellung durch die Unterzeichnerstaaten und der Feststellung unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten mit Aufteilung der Leistungen nach dem Verhältnis der zurückgelegten Zeiten freigestellt habe, sei also mit Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 3 und 4 entfallen. Der in Artikel 27 aufgestellte Grundsatz werde durch Artikel 28 Absatz I Buchstaben a und b bestätigt und ergänzt, wonach die nach den Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet würden und sodann der theoretische Gesamtbetrag der Rente bestimmt werde, der schließlich von jedem beteiligten Träger nach der pro rata temporis gekürzt werde. Der französische Träger habe im vorliegenden Fall lediglich diesen Vorschriften entsprochen.

Zu Unrecht leite Herr Goffart aus Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f ab, er habe Anspruch auf eine volle französische Rente. Diese Vorschrift wolle Versicherten, die nur in einem einzigen Mitgliedstaat einen Anspruch haben, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Staates eine bessere Stellung verschaffen, die sich aber nach den Gemeinschaftsvorschriften ständig ändere, wenn der Versicherte weitere Ansprüche in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbe. Die genannten Voraussetzungen seien bei Herrn Goffart nicht erfüllt, sein Rentenanspruch sei sowohl in Belgien als auch in Frankreich entstanden, nur die Zahlung der belgischen Rente sei ausgesetzt.

Es spiele für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f keine Rolle, ob die Zahlung der Rente nach den Rechtsvorschriften eines der Mitgliedstaaten ausgesetzt sei. Die Vorschrift sei nur anwendbar, wenn der Rentenanspruch in einem dieser Staaten nicht entstanden sei. Die Voraussetzungen für die Zahlbarkeit der Rente könnten keinesfalls den Voraussetzungen für die Entstehung des Rentenanspruchs gleichgestellt werden. Der Anspruch des Herrn Goffart auf eine belgische Rente sei im vorliegenden Fall anerkannt, denn der belgische Träger habe den theoretischen Betrag seiner anteiligen Rente bereits festgestellt. Da Herr Goffart die Voraussetzungen für die Entstehung des belgischen Rentenanspruchs erfülle, sei Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f anwendbar, und es sei unerheblich, ob die Rente gezahlt werde oder nicht.

Die Caisse régionale de sécurité sociale du Nord-Est beantragt, der Gerichtshof möge feststellen, daß nur Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 der EWG anwendbar ist.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Der französische Kassationshof, Zweite Zivilkammer, ersucht den Gerichtshof durch sein in der Kanzlei des Gerichtshofes am 15. Juni 1967 eingegangenes Urteil vom 27. April 1967 nach Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über die Auslegung der Vorschriften des Artikels 28 Absatz 1 Buchstaben b und f der Verordnung Nr. 3 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, die in Titel III Kapitel 3 dieser Verordnung enthalten sind. Er bittet um Klärung der Frage, ob ein Wanderarbeitnehmer, für den gemäß den Vorschriften des Artikels 28 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 3 Altersrentenansprüche nach den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten festgestellt worden sind, von dem Sozialversicherungsträger des einen Staates eine Rente verlangen kann, deren Höhe ausschließlich aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates und für die nach ihnen zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet wird, wenn die Zahlung der von dem anderen Staat geschuldeten Teilrente ausgesetzt ist.

Bei der dem Gerichtshof unterbreiteten Frage geht es in erster Linie darum, wie Buchstabe f des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 der EWG im Hinblick auf Buchstabe a desselben Absatzes auszulegen ist. Genauer geht die Frage dahin, welche konkrete Bedeutung in der durch diese Vorschriften getroffenen Regelung dem Satzteil erfüllt die betreffende Person … die Voraussetzungen der auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften … nicht aller … Mitgliedstaaten des Absatzes 1 Buchstabe f zukommt.

Die Caisse régionale de sécurité sociale du Nord-Est vertritt in ihren Erklärungen die Auffassung, der Begriff: Voraussetzungen umfasse nur die Voraussetzungen für die Entstehung des Leistungsanspruchs, für sich allein könne daher eine etwaige Aussetzung der Zahlung dieser Leistungen in einem der beteiligten Mitgliedstaaten die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe f nicht rechtfertigen und dürfe damit bei der Feststellung im Verfahren der anteiligen Berechnung nicht zu einer Abweichung von den Vorschriften des Absatzes 1 Buchstabe b führen. Die EWG-Kommission vertritt die gegenteilige Auffassung, daß das Wort Voraussetzungen sowohl die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs als auch die für die Zahlbarkeit der Leistungen umfasse.

Der Wortlaut des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe f unterscheidet nicht zwischen der Entstehung des Anspruchs und der Zahlbarkeit der Leistungen, sondern enthält lediglich den allgemeinen Ausdruck Voraussetzungen. Angesichts dieses Schweigens ist bei der Ermittlung der konkreten Bedeutung des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe f sowie der Verordnung Nr. 3 als Ganzem auf die in den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages genannten Ziele abzustellen.

Artikel 51 des Vertrages soll im wesentlichen die Fälle regeln, in denen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für sich allein dem Versicherten keinen Leistungsanspruch gewähren, weil die nach ihnen zurückgelegten Versicherungszeiten nicht ausreichen. Daher sieht er zugunsten der Wanderarbeitnehmer, für die nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, die Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten vor. Das in Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 geregelte Verfahren der anteiligen Berechnung setzt, von Ausnahmefällen abgesehen, eine vorherige Zusammenrechnung voraus. Zusammenrechnung und anteilige Berechnung sind daher gegenstandslos, wenn der Versicherte schon nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ausschließlich aufgrund der nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten Leistungen beanspruchen kann. Daraus folgt, daß Artikel 51 die Wanderarbeitnehmer in den Genuß der Rechtsvorteile aus den Gemeinschaftsverordnungen kommen lassen will, ohne jedoch Ansprüche zu kürzen, die sie ohne die Verordnungen hätten. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn gerade das Inkrafttreten der Gemeinschaf tsverordnungen zur Folge hätte, daß der Arbeitnehmer mit dem Verlust in einem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften schon erworbener Leistungsansprüche dafür büßen müßte, daß er von der ihm gewährleisteten Freizügigkeit Gebrauch machte.

Nach allem ist Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 3 der EWG dahin auszulegen, daß er anwendbar ist, wenn der Versicherte die Voraussetzungen für die Zahlbarkeit der Leistungen nicht erfüllt.

Kosten

Die Auslagen der EWG-Kommission, die beim Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Hauptprozesses ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim französischen Kassationshof anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der EWG-Kommission und der Caisse régionale de sécurité sociale du Nord-Est,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 48 bis 61 sowie seines Artikels 177,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere ihrer Artikel 27 und 28,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf das ihm gemäß Urteil, des französischen Kassationshofs, Zweite Zivilkammer, vom 27. April 1967 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung für Recht erkannt und entschieden:

1. Sind für einen Wanderarbeitnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Altersrentenansprüche nach den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten festgestellt worden, ist jedoch die Zahlung der zu Lasten des einen Mitgliedstaats gehenden Teilrente ausgesetzt, so kann der Versicherte von dem Sozialversicherungsträger des andern Staates eine Rente verlangen, deren Höhe ausschließlich aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates und für die nach ihnen zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet wird.

2. Die Kostenentscheidung wird dem französischen Kassationshof, Zweite Zivilkammer, vorbehalten.