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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.11.1967 – C-15/67

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1967:41

Schlußanträge des Generalanwalts Herrn Karl Roemer

vom 21. November 1967

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Der Kläger des Verfahrens, zu dem ich heute Stellung nehmen muß, ist Beamter der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war er als Hauptverwaltungsrat bei der damals noch bestehenden Hohen Behörde tätig. Gegen sie hat er das gegenwärtig anhängige Verfahren eingeleitet, nachdem er feststellen mußte, daß sich sein Name nicht auf der am 7. Dezember 1966 bekanntgegebenen Vorschlagsliste für Beförderungen fand. Seine Klage ist aber nicht etwa gerichtet auf Annullierung dieser Vorschlagsliste oder auf Annullierung von Beförderungsentscheidungen, sondern auf Mitteilung der ihn betreffenden Beurteilungsberichte. Ihr ging voraus ein Schreiben des Klägers an den Präsidenten der Hohen Behörde vom 13. Februar 1967, in dem er unter Bezugnahme auf Artikel 43 Absatz 2 des Personalstatuts um Einsicht in die Beurteilung bat, die zu seinem Ausschluß aus der Vorschlagsliste geführt hat. Darauf antwortete der Präsident der Hohen Behörde in einer Note vom 3. März 1967, es gebe kein Recht auf Beförderung, Beförderungen würden vielmehr aufgrund einer Auslese gemäß Artikel 45 des Personalstatuts vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien Beförderungsentscheidungen im Verhältnis zu übergangenen Kandidaten auch nicht zu begründen; demnach bestehe ebensowenig Veranlassung, eine Begründung zu geben für die unterbliebene Aufnahme in die Beförderungs-Vorschlagsliste.

Mit diesem Bescheid war Herr Bauer nicht zufrieden. So kam es zur Klageerhebung beim Gerichtshof und zur Stellung des Antrages, nach Aufhebung der Weigerung des Präsidenten der Hohen Behörde festzustellen, daß dem Kläger die ihn betreffenden Beurteilungsberichte, insbesondere der Bericht vom .11. Mai 1966, mitzuteilen seien.

Anscheinend haben die Dienststellen der Hohen Behörde erst aufgrund der Klageschrift erfaßt, worauf es dem Kläger ankam. Jedenfalls wurde er nach Zustellung der Klageschrift zum Direktor der Personalverwaltung gerufen, der ihm eine Photokopie des Beurteilungsberichtes vom 11. Mai 1966 (andere Berichte gab es nicht) überließ. Außerdem wurde auf Verlangen des Klägers ein weiteres Exemplar seinem Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 29. Mai 1967 zugestellt.

Damit war nach der Auffassung der Hohen Behörde, die sie dem Kläger in einem Brief bekanntgab, der Rechtsstreit gegenstandslos geworden. Sie reichte aber dennoch, einer Aufforderung des klägerischen Anwalts vom 31. Mai 1967 entsprechend, einen Schriftsatz beim Gerichtshof ein, in dem sie sich, wie beantragt, zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erklärte, die dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt entstanden waren.

Da sich im Schriftsatz der Hohen Behörde indessen auch die Bemerkung fand, an der Zulässigkeit der Klage könne gezweifelt werden, weil der Klageantrag nicht den gleichen Inhalt habe wie das an den Präsidenten gerichtete Gesuch vom 13. Februar 1967 (womit sich dessen Reaktion erkläre), legte der Kläger seinerseits noch eine Replik vor. In ihr vertritt er die Auffassung, der Rechtsstreit wäre nur dann gegenstandslos geworden, wenn die Hohe Behörde dem Kläger vorbehaltlos Recht gegeben hätte, d.h. auch hinsichtlich der Zulässigkeit seines ersten Gesuchs und der Existenz eines berechtigten Interesses an seiner Einreichung. Er beantragte daher festzustellen, daß die Mitteilung des Berichtes vom 11. Mai 1966 in Verbindung mit dem Angebot der Hohen Behörde, die klägerischen Verfahrenskosten bis zur Einreichung der Klagebeantwortung zu übernehmen, die vollständige Anerkennung der Zulässigkeit und der Begründetheit seines ursprünglichen Gesuches bedeute.

Somit stellt sich die Frage, welche gerichtlichen Aussprüche bei dieser Sachlage in einem an Bedeutung wahrhaft nicht reichen Verfahren noch angebracht sind.

Rechtliche Würdigung

Wenn sich ein Verfahren in der Hauptsache erledigt, stellt der Gerichtshof dies fest und entscheidet gemäß Artikel 69 § 5 über die Kosten nach freiem Ermessen. Die im Prozeß aufgeworfenen Rechtsfragen werden grundsätzlich nicht mehr behandelt; allenfalls kann es zu einer summarischen Würdigung für die Zwecke der Kostenentscheidung kommen.

Ob Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, ergibt ein Vergleich der Klageanträge mit dem Ereignis, das nach Ansicht einer Partei die Erledigung bewirkt haben soll.

Dieser Vergleich bietet im vorliegenden Fall keine Schwierigkeiten, soweit es um den Antrag geht, die Hohe Behörde zur Mitteilung der den Kläger betreffenden Beurteilungsberichte zu verurteilen. Die Mitteilung ist in vollem Umfang erfolgt, ja sogar, was nicht notwendig war, gegenüber dem Anwalt des Klägers, und damit ist der genannte Klagepunkt im Sinn unserer Verfahrensordnung mit Sicherheit erledigt.

Folglich stellt sich allein die Frage, ob tatsächlich weitergehende Feststellungen des Gerichtshofes noch angebracht erscheinen im Hinblick auf die Zulässigkeit und die Begründetheit des dem Präsidenten der Hohen Behörde vom Kläger unterbreiteten Gesuchs. Dafür sehe ich, was die Kostenentscheidung angeht, keinen Anlaß, weil sich die Hohe Behörde zur Übernahme der klägerischen Kosten bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Klagebeantwortung ohne weiteres bereit erklärt hat. Dafür besteht aber auch sonst kein Anlaß, weil ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung nicht anzuerkennen ist. Ein solches Feststellungsinteresse könnte bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden allenfalls angenommen werden, wenn unter den Parteien Streit bestünde über die Auslegung von Artikel 43 des Personalstatuts und die sich aus ihm für die Beamten ergebenden Rechte. Das ist jedoch offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr erklärt sich die Tatsache, daß der Präsident der Hohen Behörde auf das Gesuch vom 13. Februar 1967 negativ geantwortet hat, allein aus der Annahme, der Kläger habe Beschwerde führen wollen über eine unterbliebene Beförderung und er habe die Mitteilung der dafür maßgeblichen Gründe verlangt.

Somit muß der vom Kläger in der Replik formulierte Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden.

Dies führt mich insgesamt zu folgendem Ergebnis:

Der Gerichtshof hat festzustellen, daß der Hauptklageantrag erledigt ist.

Der in der Replik gestellte Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückzuweisen.

Die bis zur Einreichung der Klagebeantwortung entstandenen Kosten trägt die Kommission. Nach diesem Zeitpunkt entstandene Kosten fallen gemäß Artikel 70, 2. Satzteil dem Kläger zur Last.