Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.12.1967 – C-15/67

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1967:53

In der Rechtssache 15/67

ALOIS BAUER,

Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg,

Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fernand Probst, Luxemburg, 26 avenue de la Liberté, zugelassen in Luxemburg ,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

die nach Artikel 9 des Vertrages vom 8. April 1965 an die Stelle der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl getreten ist,

vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten,

Zustellungsanschrift: Luxemburg, 2 place de Metz,

Beklagte,

wegen Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Präsidenten der Hohen Behörde vom 3. März 1967 über den Antrag des Klägers vom 13. Februar 1967, ihm nach Artikel 43 Absatz 2 des Beamtenstatuts die über ihn gemäß Absatz 1 des genannten Artikels erstellten Beurteilungen bekanntzugeben,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung

des Kammerpräsidenten A. M. Donner,

der Richter R. Monaco (Berichterstatter) und J. Mertens de Wil mars,

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Mit Schreiben vom 13. Februar 1967 richtete der Kläger eine Beschwerde nach Artikel 90 des Beamtenstatuts mit folgendem Wortlaut an den Präsidenten der Hohen Behörde:

Am 7. Dezember 1966 wurde von der Verwaltung der Hohen Behörde unter Dokument Nr. 7189/66 eine Liste der Kandidaten veröffentlicht, die für eine Promotion vorgesehen sind.

Anfang Januar 1967 bat ich den Direktor der Personalabteilung um Einsicht in die Beurteilung, die zu meinem Ausschluß aus der Vorschlagsliste geführt hat. Diese Bitte gründet sich auf Artikel 43 Absatz 2 des Personalstatuts.

Ich gestatte mir, dieses Anliegen unter Bezugnahme auf Artikel 90 des Statuts an Sie heranzutragen. Der Vollständigkeit halber möchte ich erwähnen, daß ich die im Artikel 45 Absatz 1 geforderten Voraussetzungen für eine Beförderung erfülle.

Mit Schreiben vom 3. März 1967 beschied der Präsident der Hohen Behörde diese Beschwerde wie folgt:

Ich habe Ihr Schreiben vom 13. Februar 1967 zu der dem Personal am 7. Dezember 1966 bekanntgegebenen Vorschlagsliste erhalten.

Die Frage, die Sie in diesem Zusammenhang stellen, veranlaßt mich, darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 45 des Statuts Beförderungen ausschließlich aufgrund einer Auslese ausgesprochen werden. Außerdem hat der Beamte keinen Anspruch auf Beförderung. Wie der Gerichtshof mehrfach zu entscheiden Gelegenheit hatte, braucht die Anstellungsbehörde das Unterbleiben einer Beförderung, somit also auch die Nichtaufnahme eines Beamten in eine Vorschlagsliste, nicht zu begründen.

Ich weise schließlich noch darauf hin, daß sich jedenfalls — wie der Gerichtshof gleichfalls entschieden hat — die Beurteilungsfaktoren, wegen deren die Beförderung unterbleibt, einer Begründung entziehen, die in ihren Auswirkungen überdies für den nicht beförderten oder nicht in die Vorschlagsliste aufgenommenen Bediensteten nachteilig sein könnte.

Am 5. Mai 1967 hat der Kläger bei der Kanzlei des Gerichts- hofes die vorliegende Klage eingereicht.

II. Anträge der Parteien

A — Der Kläger beantragt,

in der Klageschrift:

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Präsidenten der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu erkennen, daß dem Antrag des Klägers stattzugeben ist und dem Kläger die über ihn abgegebenen Beurteilungen nach Artikel 43 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Gemeinschaft bekanntzugeben sind, und zwar namentlich die von der Direktion Andere Energiequellen am 11. Mai 1966 erstellte Beurteilung, die mit Appréciation de M. Alois Bauer überschrieben ist, mit den Worten En service à la Haute Autorité beginnt und mit den Worten recherche de l'essentiel endet;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen;

in der Erwiderung:

vorbehaltlich aller sonstigen Rechte, Angriffsmittel und Klagen zu erkennen, daß die Einreichung der Beurteilung Corradini bei der Kanzlei in Verbindung mit dem Angebot, die Kosten zu übernehmen, seitens der Hohen Behörde ein uneingeschränktes Anerkenntnis des ursprünglichen Antrags nach Form und Inhalt und mit allen Rechtsfolgen darstellt;

dem Kläger dieses Klageanerkenntnis der Hohen Behörde zu bestätigen; im übrigen nach den geltenden Vorschriften zu entscheiden.

B — Die Beklagte beantragt unter allen Vorbehalten,

in der Klagebeantwortung:

festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und die Rechtssache infolgedessen aus dem Register zu streichen;

hinsichtlich der Kosten die vorstehende Erklärung der Hohen Behörde zur Kenntnis zu nehmen und dem Kläger alle nach Einreichung der Klagebeantwortung entstehenden Kostenaufzuerlegen;

in der Gegenerwiderung.

festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist;

über die Kostenverteilung nach den geltenden Vorschriften zu entscheiden.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Zur Zulässigkeit

Der Kläger führt aus, die Klage sei fristgerecht eingereicht. Sein Rechtsschutzinteresse leitet er aus den Artikeln 43 und 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 letzter Satz des Beamtenstatuts ab. Diesen Vorschriften sei zu entnehmen, daß die Anstelhmgsbehörde verpflichtet sei, regelmäßig Beurteilungen über die Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten zu erstellen und den Beamten die sie betreffenden Beurteilungen bekanntzugeben. Jeder Beamte sei berechtigt, den Beurteilungen alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich halte. Diese Beurteilungen gehörten zu den Kriterien, nach denen die Anstellungsbehörde bei der Aufstellung der Vorschlagslisten die Auslese treffen müsse. Eine eingehendere Prüfung der Beförderungsregelung des Statuts lasse im übrigen erkennen, daß diese Beurteilungen nach dem Willen des Verordnungsgebers bei der Auslese der zu befördernden Beamten durch die Anstellungsbehörde das Hauptkriterium sein sollten. Denn die Auslese habe nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten zu erfolgen. Die Verdienste der einzelnen Beamten vergleichen, heiße jedoch notwendig, die Befähigung, Leistung und dienstliche Führung dieser Beamten vergleichen. Diese Punkte seien aber Gegenstand der in Artikel 43 des Statuts vorgesehenen regelmäßigen Beurteilungen. Daraus sei zu schließen, daß die Anstellungsbehörde die Auslese zwar nicht ausschließlich, aber doch hauptsächlich aufgrund dieser Beurteilungen treffe, die das einzig sichere unter den in Frage kommenden Beurteilungskriterien darstellten.

Der Kläger sei, obwohl er die Voraussetzungen des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts erfülle, in die dem Personal am 7. Dezember 1966 bekanntgegebene Vorschlagsliste nicht aufgenommen worden.

Dieser Ausschluß könne, wenn die einschlägigen Vorschriften eingehalten worden seien, nur aufgrund der nach Artikel 43 über den Kläger erstellten Beurteilungen beschlossen worden sein.

Der Kläger bemerkt abschließend, sonach habe er ein offenkundiges Interesse an der Bekanntgabe dieser Beurteilungen und seine Klage sei zulässig.

Zur Begründetheit

Der Kläger führt aus, der Anspruch des Beamten auf Bekanntgabe der vorgenannten Beurteilungen sei ausdrücklich in Artikel 43 Absatz 2 des Statuts verankert. Das Schreiben des Präsidenten der Hohen Behörde vom 3. März 1967 umgehe zwar einen direkten Bescheid, enthalte aber nichtsdestoweniger die stillschweigende Weigerung, dem ausdrücklich auf Artikel 43 Absatz 2 des Statuts gestützten Antrag des Klägers stattzugeben. Die in diesem Schreiben enthaltene Entscheidung müsse daher aufgehoben und durch eine andere ersetzt werden.

Die Beklagte entgegnet in der Klagebeantwortung, nach Einreichung der Klage sei der Kläger zum Direktor der Personalabteilung gebeten worden. Dieser habe ihm die Beurteilung vom 11. Mai 1966 bekanntgegeben, die in den Klageanträgen erwähnt und die einzige über ihn vorhandene Beurteilung sei. Mit Schreiben vom 25. Mai 1967 habe sich der Kläger zunächst bei der Personaldirektion für die Bekanntgabe der Beurteilung bedankt und sodann gebeten, die Beurteilung im Hinblick auf den beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit durch den Bevollmächtigten der Hohen Behörde in dieser Rechtssache dem Anwalt des Klägers zuleiten zu lassen. Dies sei mit Schreiben der Hohen Behörde vom 29. Mai 1967 geschehen.

Die Beklagte zieht aus diesem Sachverhalt den Schluß, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, da dem Klageantrag entsprochen worden sei. Sie führt ferner aus, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe mit Schreiben vom 31. Mai 1967 die Hohe Behörde ausdrücklich aufgefordert, beim Gerichtshof einen Schriftsatz einzureichen, und habe ferner die Ansicht geäußert, daß die Beklagte sich erbieten müsse, die Kosten zu übernehmen. Dieser Stellungnahme des Klägers werde mit der Einreichung der Klagebeantwortung entsprochen. Hinsichtlich der Kosten bemerkt die Hohe Behörde, obwohl der Kläger in seinem Schreiben vom 13. Februar 1967 einen Antrag gestellt habe (… Einsicht in die Beurteilung, die zu meinem Ausschluß aus der Vorschlagsliste geführt hat …), der eine erheblich andere Bedeutung habe als der in der Klageschrift formulierte (… die über ihn abgegebenen Beurteilungen bekanntzugeben …), sei sie bereit, die Prozeßkosten zu übernehmen, die dem Kläger bis zur Einreichung der Klagebeantwortung entstanden seien.

Der Kläger glaubt, in der Erwiderung gegen die Unvoll ständigkeiten oder die Vorbehalte, unter denen die Hohe Behörde ihr Anerkenntnis abgeben wolle, Stellung beziehen zu müssen. Er bemerkt hierzu, die Hohe Behörde erkläre zwar den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und wolle auch die bis zur Einreichung der Klagebeantwortung entstandenen Verfahrenskosten übernehmen, versuche aber trotzdem, die normalen und logischen Folgerungen aus ihrem Anerkenntnis zu vermeiden, das heißt, sie wolle die Zulässigkeit der Klage oder genauer das Interesse des Klägers daran, daß ihm nach Artikel 43 Absatz 2 des Statuts die über ihn abgegebenen Beurteilungen bekanntgegeben werden, nicht anerkennen. Um dies zu erreichen, konstruiere die Kommission einen künstlichen Unterschied zwischen dem im Schreiben des Klägers vom 13. Februar 1967 gestellten Antrag und den Klageanträgen. Dieser Unterschied bestehe in Wirklichkeit nicht. Der Antrag habe in beiden Fällen den gleichen Inhalt, wenn man davon absehe, daß er in dem Schreiben vom 13. Februar 1967in gedrängterer Form als in dem Schriftsatz gefaßt sei.

Der Kläger beantragt daher festzustellen, daß die Einreichung der Beurteilung vom 11. Mai 1966 bei der Kanzlei und das Angebot der Hohen Behörde, die Kosten zu übernehmen, notwendig ein vollständiges Anerkenntnis aller Klagepunkte beinhalteten.

Die Beklagte bemerkt, der Kläger habe eine Erwiderung eingereicht, obwohl für weitere Schriftsätze keinerlei Veranlassung mehr bestanden habe. Es genüge, auf die in der Klageschrift gestellten Anträge hinzuweisen, um festzustellen, daß mit der Bekanntgabe der einzigen ihn betreffenden Beurteilung an den Kläger und mit dem Angebot der Kommission, dem Kläger die ihm durch seine Klage entstandenen Kosten unverzüglich zu erstatten, diesen Anträgen (Bekanntgabe der ihn betreffenden Beurteilung an den Kläger und Kosten zu Lasten der Beklagten) voll und ganz entsprochen und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Die Einreichung der Erwiderung habe die Kommission zu einer Gegenerwiderung genötigt, um darauf hinzuweisen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, was der Kläger bewußt nicht einsehen wolle, indem er sich bemühe, künstlich Verwirrung über den Gegenstand der vorerwähnten Klageanträge zu stiften. Er bewirke dadurch mißbräuchlich die Verlängerung eines Verfahrens, das zwecklos geworden und nicht mehr zu rechtfertigen sei. Man könne sich fragen, ob die dadurch entstehenden Kosten nicht im Sinn von Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ohne angemessenen Grund verursacht seien.

Die Beklagte beantragt daher festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, und über die Kostenverteilung nach den geltenden Vorschriften zu entscheiden.

IV. Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat die Erste Kammer des Gerichtshofes beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. November mündlich zur Sache verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. November 1967 vorgetragen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Der Kläger beantragt in der Klageschrift, unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Präsidenten der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl:

zu erkennen, daß dem Antrag des Klägers stattzugeben ist und dem Kläger die über ihn abgegebenen Beurteilungen nach Artikel 43 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Gemeinschaft bekanntzugeben sind, und zwar namentlich die von der Direktion Andere Energiequellen am 11. Mai 1966 erstellte Beurteilung, die mit Appréciation de M. Alois Bauer überschrieben ist, mit den Worten: En service à la Haute Autorité beginnt und mit den Worten: recherche de l'essentiel endet.

Der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Unstreitig hat die Beklagte mit Schreiben vom 29. Mai 1967 dem Kläger die Beurteilung vom 11. Mai 1966 — die einzige, die über ihn erstellt worden ist — bekanntgegeben. Sie hat diese Beurteilung auch als Anlage zur Klagebeantwortung eingereicht. Ferner hat sie sich bereit erklärt, die dem Kläger bis zur Einreichung der Klagebeantwortung entstandenen Kosten zu übernehmen. Mit dieser Bekanntgabe und dem Angebot, die Verfahrenskosten zu übernehmen, ist den in der Klageschrift erhobenen Ansprüchen Genüge getan. Es besteht also keine Veranlassung mehr, hierüber zu entscheiden.

Der Kläger meint indessen, die Beklagte habe ihr Anerkenntnis nur mit Vorbehalten oder Unvollständigkeiten abgegeben, um die Anerkennung der Zulässigkeit der Klage und insbesondere seines Interesses daran, daß ihm nach Artikel 43 Absatz 2 des Beamtenstatuts die über ihn erstellten Beurteilungen bekanntgegeben werden, zu umgehen. Er hat deshalb eine Erwiderung eingereicht, in der er beantragt festzustellen, daß die Vorlegung dieser Beurteilung und das Angebot, die Kosten des Verfahrens zu tragen, ein uneingeschränktes Anerkenntnis des ursprünglichen Klageanspruchs mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen darstellen.

Die Beklagte hat in ihrer Klagebeantwortimg beiläufig erwähnt, der vom Kläger in seinem Schreiben an den Präsidenten der Hohen Behörde vom 13. Februar 1967 gestellte Antrag habe einen anderen Inhalt als die Klageanträge. Auch als richtig unterstellt ist diese Behauptung jedoch für den Streitgegenstand bedeutungslos und kann daher den Kläger nicht beschweren. Das Interesse, auf das sich der Kläger in den Anträgen seiner Erwiderung beruft, ist nach der Bekanntgabe der Beurteilung vom 11. Mai 1966 nur noch ein abstraktes und reicht daher nicht aus, die Zulässigkeit dieser Anträge zu begründen und die Fortsetzung des Verfahrens zu rechtfertigen. Aus diesen Gründen war die vom Kläger mit der Erwiderung bewirkte Fortsetzung des Verfahrens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht mehr notwendig.

Kosten

Es ist festzustellen, daß die Beklagte sich in der Klagebeantwortung bereit erklärt hat, die dem Kläger bis zur Einreichung dieses Schriftsatzes entstandenen Kosten zu übernehmen.

Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes tragen die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst, Artikel 69 § 3 Absatz 2 bleibt jedoch unberührt. Nach letzterer Vorschrift kann der Gerichtshof auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund verursacht hat. Die der Beklagten nach Einreichung der Erwiderung entstandenen Kosten sind als ohne angemessenen Grund verursacht anzusehen, da das weitere Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 43 und 46,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2. Die in der Erwiderung gestellten Anträge werden als unzulässig abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die vor Einreichung der Erwiderung entstandenen Kosten zu tragen.

4. Der Kläger hat die von der Einreichung der Erwiderung an entstandenen Kosten einschließlich der Auslagen der Beklagten zu tragen.