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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.11.1967 – C-4/67
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1967:40
Schlußanträge des Generalanwalts Herrn Karl Roemer
vom 21. November 1967
Herr Präsident, meine Herren Richter!
In der Rechtssache, zu der ich jetzt Stellung nehme, geht es um die Klage einer Beamtin der früheren Hohen Behörde, mit der die Ernennung einer anderen Beamtin angegriffen wird. — In der mündlichen Verhandlung vom 15. November 1967 hat die Kammer die Parteien allein zur Zulässigkeit dieser Klage gehört. Deshalb beschränken sich auch meine heutigen Schlußanträge auf die Frage der Zulässigkeit.
Von folgendem Sachverhalt haben wir auszugehen.
Am 25. Februar 1966 hat die Hohe Behörde ein internes Auswahlverfahren eröffnet zur Besetzung der Stelle eines Verwaltungsrats der Laufbahngruppe A 7 im Büro des Beraters der Generaldirektion Verwaltung und Finanzen. An diesem Verfahren beteiligte sich unter anderen die Klägerin. Ihre Bewerbung durchlief erfolgreich die verschiedenen Etappen des Verfahrens einschließlich der schriftlichen und mündlichen Prüfungen. Schließlich wurde ihr Name vom Prüfungsausschuß an erster Stelle der Eignungsliste aufgeführt. Dementsprechend übermittelte die Generaldirektion Verwaltung und Finanzen den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses der Hohen Behörde den Vorschlag, die Klägerin in den ausgeschriebenen Posten zu ernennen. Auch die vorbereitende Arbeitsgruppe des Verwaltungsausschusses gab einstimmig diese Empfehlung weiter. Da der Verwaltungsausschuß selbst keinen Vorbehalt äußerte, unterbreitete endlich die Personaldirektion dem Präsidenten der Hohen Behörde die vom Prüfungsauschuß aufgestellte Eignungsliste mit dem Vorschlag, die Klägerin zu ernennen.
Der Präsident der Hohen Behörde hielt sich jedoch nicht an diesen Vorschlag, sondern beschloß, die an zweiter Stelle der Eignungsliste aufgeführte Bewerberin zu ernennen. Von dem für sie negativen Ausgang des Auswahlverfahrens wurde die Klägerin durch eine Note der Generaldirektion Verwaltung und Finanzen vom 14. Juli 1966 unterrichtet. Etwa zur gleichen Zeit (am 13. Juli 1966) wurde durch Anschlag bekanntgegeben, daß der von der ernannten Mitbewerberin früher innegehabte Posten frei geworden sei.
Da die Klägerin sich mit diesem Gang der Dinge nicht abfinden wollte, wandte sie sich mit einer requête gracieuse vom 2. September 1966 an den Präsidenten der Hohen Behörde. Darin gab sie eine detaillierte Beschreibung aller Umstände des Auswahlverfahrens, sprach von gewissen Anschuldigungen, die gegen sie erhoben worden seien wegen der angeblichen vorherigen Kenntnis der Themen der schriftlichen Prüfung, von einer Beeinträchtigung ihrer Laufbahn durch die vom Präsidenten getroffene Entscheidung und von der Bitte zu prüfen, auf welche Weise ihr Genugtuung verschafft werden könne. — Diesen Schritt wiederholte sie durch eine förmliche Beschwerde gemäß Artikel 90 des Personalstatuts vom 13. Oktober 1966, in der sie sich auf die Ausführungen vom 2. September 1966 bezog. — Schließlich erhielt sie ein Schreiben des Präsidenten der Hohen Behörde unter dem Datum des 17. Oktober 1966, in dem unter Bezugnahme auf die Eingabe vom 2. September 1966 unterstrichen wurde, die darin angeführten Fakten hätten auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens keinen Einfluß gehabt, die getroffene Entscheidung sei vielmehr ausschließlich ergangen aufgrund des Berichtes des Prüfungsausschusses, unter Berücksichtigung der Personalakten der Bewerber und nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse.
Was sich danach noch an Verhandlungen abgespielt hat, ist vorläufig nicht recht klar. Fest steht nur, daß die Klägerin sich erst am 3. Februar 1967 an den Gerichtshof wandte und uns folgende Anträge unterbreitete:
1. Die aufgrund des Auswahlverfahrens HA/Int/15/A erfolgte Ernennung für nichtig zu erklären;
2. festzustellen, daß die Hohe Behörde verpflichtet sei, die Klägerin rückwirkend in den ausgeschriebenen Posten zu ernennen;
3. die Hohe Behörde zur Leistung von Schadensersatz wegen entgangener Einkünfte zu verurteilen.
Die Hohe Behörde reagierte darauf mit dem Antrag, die Klage in ihrer Gesamtheit als unzulässig und als, unbegründet zurückzuweisen, erklärte aber ausdrücklich, daß sie die Entscheidung über die Zulässigkeit in das Ermessen des Gerichtshofes stelle.
Rechtliche Würdigung
Wenn wir bei dieser Sachlage versuchen, ein Urteil über die Zulässigkeit der Klage zu gewinnen (und dies ist unerläßlich, weil es sich um eine von Amts wegen zu prüfende Frage handelt, die nicht offengelassen werden kann), so ergeben sich nach, den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu dem in erster Linie interessierenden Annullierungsantrag die folgenden Überlegungen.
Die Zulässigkeit dieses Antrags hängt entscheidend davon ab, ob die in Artikel 91 des Personalstatuts vorgesehenen Fristen eingehalten worden sind. Maßgeblicher Ausgangspunkt ist das Datum der förmlichen Ernennungsentscheidung (29. Juli) in Verbindung mit der Tatsache, daß die Klägerin dieses Ergebnis des Auswahlverfahrens schon am 15. Juli 1966 erfahren hat. Vom 30. Juli 1966 an lief demnach die Dreimonatsfrist des Artikels 91 des Personalstatuts, innerhalb deren eine Klage mit dem Ziel hätte eingebracht werden können, die Ernennung der Mitbewerberin für nichtig zu erklären. Tatsächlich erfolgte die Klageerhebung in dieser Frist nicht, was indessen nicht weiter von Bedeutung ist, weil nach unserer ständigen Rechtsprechung eine rechtzeitige Anrufung der Verwaltungsbehörde ausreicht, um die Klagefrist zu unterbrechen. Insofern kommen für den vorliegenden Sachverhalt zwei Eingaben der Klägerin in Betracht: die eine vom 2. September 1966 und bezeichnet als requête gracieuse, die andere vom 13. Oktober 1966 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Artikel 90 des Personalstatuts. Nach dem Willen der Klägerin soll jedoch nur auf die zweite abgestellt werden, weil die erste den Voraussetzungen des Artikels 90 des Personalstatuts (Einhaltung des Dienstwegs) nicht genüge. Diesen Standpunkt mag man akzeptieren, obwohl sich gegen seine Richtigkeit das Verhalten der Klägerin bei der Klageerhebung anführen und darauf hinweisen ließe, daß sie der in Artikel 38 § 4 der Verfahrensordnung umschriebenen Pflicht nur nachgekommen ist durch Vorlage ihrer requête gracieuse vom 2. September 1966. Unser Problem ist nämlich selbst dann noch nicht gelöst, wenn man von der Beschwerde des 13. Oktober 1966 ausgeht und darüber hinaus annimmt, sie enthalte genügend deutlich ein dem späteren Klageantrag entsprechendes Gesuch. Tatsächlich gibt es eine ausdrückliche negative Antwort des Präsidenten der Hohen Behörde vom 17. Oktober 1966, so daß sich die Frage stellt, ob nicht wenigstens von diesem Zeitpunkt an die Dreimonatsfrist des Artikels 91 zu laufen begonnen hat. Grundsätzlich neige ich dazu, diese Frage zu bejahen. Zwar nimmt die Antwort des Präsidenten lediglich Bezug auf die Eingabe vom 2. September 1966; dies tut indessen auch die förmliche Beschwerde der Klägerin vom 13. Oktober 1966, d.h. sie enthält keine neuen Gesichtspunkte und sie kann daher durchaus als durch den Bescheid vom 17. Oktober 1966 gedeckt angesehen werden. Eine andere Beurteilung würde sich darüber hinaus auch nicht bei der Annahme ergeben, daß der Bescheid vom 17. Oktober schon unterzeichnet war vor Eingang der förmlichen Beschwerde, weil die Klägerin in Anbetracht des Fehlens neuer Elemente in ihrer Beschwerde vom 13. Oktober davon auszugehen hatte, der Präsident der Hohen Behörde werde auf die in seinem Bescheid vom 17. Oktober 1966 zu sehende Bestätigung der früheren Ernennungsentscheidung nicht zurückkommen, sondern sie als endgültig behandeln. Somit müßte die Klage als verspätet erhoben gelten und als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie erst nach Ablauf des 17. Januar 1967 beim Gerichtshof einging.
Gegen dieses Ergebnis wurden indessen in der mündlichen Verhandlung Erwägungen vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen sollen. Sie erinnern sich, daß der Anwalt der Klägerin geltend gemacht hat, noch im Dezember 1966 und im Januar 1967 hätten mündliche und schriftliche Verhandlungen mit dem Kabinett des Präsidenten der Hohen Behörde stattgefunden, in denen man von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgeraten, eine Prüfung des klägerischen Falles nach Rückkehr des damals abwesenden Präsidenten sowie eine definitive Antwort in Aussicht gestellt habe.
Träfe dies zu — wobei es natürlich auf die Einhaltung gewisser Formen ankommt — so ließe sich in der Tat die Schlußfolgerung rechtfertigen, der Bescheid des Präsidenten vom 17. Oktober sei nicht als definitiv anzusehen ebenso wie die — läßt man den genannten Bescheid außer Betracht — mit dem Ablauf von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde vom 13. Oktober 1966 stillschweigend getroffene Ablehnungsentscheidung. Veranlassung zur Klageerhebung habe vielmehr erst bestanden, nachdem sich die Bemühungen um einen Ausgleich Anfang Januar 1967 endgültig als fruchtlos erwiesen haben.
Somit stellt sich die Frage, wie die Kammer in dieser ungewöhnlichen Situation entscheiden soll. Kann sie einfach davon ausgehen, daß die Behauptungen der Klägerin fundiert erscheinen, weil die Hohe Behörde im Prozeß die Zulässigkeit der Klage zunächst nicht bestritten hat, oder darf die Kammer über die Behauptungen hinweggehen, weil die Klägerin keinen Beweis erbracht hat? Weder die eine noch die andere Lösung erscheint mir akzeptabel. Die erste deswegen nicht, weil Zulässigkeitsfragen nicht zur Disposition der Parteien stehen und weil der Vertreter der Kommission erklärt hat, der Verwaltung seien die von der Klägerin angeführten Vorgänge nicht bekannt. Die zweite Lösung — Hinweis auf das Fehlen von Beweisen — muß deshalb abgelehnt werden, weil von der Klä gerin in Anbetracht des Verhaltens der Kommission zu den Zulässigkeitsfragen des Prozesses nicht erwartet werden konnte, daß sie ohne Anordnung des Gerichtes Beweise im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung anbot, und dies unter anderem durch Vorlegung von Dokumenten, die sie für vertraulich hält.
Um die erforderliche Klarheit in den Sachverhalt zu bringen, erscheint es mir vielmehr richtig, jetzt noch eine Aufforderung an die Klägerin zu richten und ihr die Vorlegung von Beweisen für die Stichhaltigkeit ihrer Behauptungen aufzugeben. Weigert sie sich allerdings, diesen Beweis zu führen, etwa mit Rücksicht auf die Vertraulichkeit der bezeichneten Dokumente, so muß sie sich gefallen lassen, daß wir insoweit über ihre Darlegungen hinweggehen.
Ich fasse zusammen
Nach dem gegenwärtigen Streitstand erscheint es mir nicht möglich, ein definitives Urteil über die Zulässigkeit der Klage zu fällen, und zwar weder für den Annullierungsantrag noch für die übrigen Anträge, da auch diese von der aufgezeigten Problematik nicht unberührt bleiben. Deshalb schlage ich vor, einen Beweisbeschluß zu erlassen, in dem die Klägerin aufgefordert wird, geeignete Beweise für die Richtigkeit ihrer Behauptungen zu erbringen, und erst nach dessen Erledigung über die Zulässigkeit der Klage zu befinden oder das Verfahren in der Hauptsache fortzusetzen.