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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.12.1967 – C-4/67
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1967:51
In der Rechtssache 4/67
ANNE COLLIGNON VEREHELICHTE MÜLLER,
Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg,
Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gaston Thorn, Luxemburg, 78, Grand rue, zugelassen in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
die nach Artikel 9 des Vertrages vom 8. April 1965 an die Stelle der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaften für Kohle und Stahl getreten ist,
vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten,
Zustellungsanschrift: Luxemburg, 2 place de Metz,
Beklagte,
wegen
Aufhebung der im Anschluß an das am 25. Februar 1966 eröffnete Auswahlverfahren HA/INT/15/A, an dem die Klägerin teilgenommen hat, ausgesprochenen Ernennung;
Verurteilung der Beklagten, die Klägerin nach Aufhebung dieser Ernennung rückwirkend in die streitige Planstelle einzuweisen;
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin, der auf 30000,— bfrs geschätzt wird, für den Verdienstausfall durch ihre Nichternennung und für den Schaden, den sie nach ihrer Behauptung durch einen sich aus den Umständen ihrer Nichternennung ergebenden Amtsfehler der Beklagten erlitten hat;
Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten A. M. Donner (Berichterstatter), der Richter R. Monaco und J. Mertens de Wilmars,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Die Klägerin, die in Belgien eine mit dem Diplom humanités anciennes abgeschlossene höhere Schulbildung genossen hat, trat in den Dienst der Hohen Behörde ein, wo sie seit dem 15. November 1965 in die Besoldungsgruppe 2 der Laufbahngruppe B eingestuft war. Sie nahm an dem internen Auswahlverfahren HA/INT/15/A für die Planstelle eines Verwaltungsrats der Besoldungsgruppe A 7 teil, das am 25. Februar 1966 eingeleitet wurde. Der Prüfungsausschuß stellte in seinem Protokoll vom 13. April 1966 gemäß Artikel 30 des EGKS-Beamtenstatuts folgende Eignungsliste auf:
1. Frau Anne Müller-Collignon, 29 Jahre (die Klägerin),
2. Frau Marlies Graf, 43 Jahre.
Er stellte ferner fest, der Abstand zwischen Frau Graf und der an erster Stelle stehenden Bewerberin ist sehr gering, auch Frau Graf ist würdig, in eine Planstelle der Laufbahngruppe A aufzusteigen.
Mit Schreiben vom 14. April 1966 übermittelte der Generaldirektor für Verwaltung und Finanzen dem Verwaltungsausschuß das Protokoll des Prüfungsausschusses mit der Empfehlung, dessen Vorschlag zu folgen. Nach einer Besprechung, in deren Verlauf auseinandergehende Meinungen geäußert wurden, schlug die vorbereitende Arbeitsgruppe des Verwaltungsausschusses einstimmig vor, sich die Ergebnisse des Prüfungsausschusses zu eigen zu machen.
Die Generaldirektion Verwaltung und Finanzen teilte in einem Schreiben vom 6. Juli 1966 dem Kabinettchef des Präsidenten der Hohen Behörde mit, der Verwaltungsausschuß schließe sich den Vorschlägen des Prüfungsausschusses und der Verwaltung an und befürworte die Ernennung von Frau Müller-Collignon.
Mit Schreiben vom 14. Juli 1966 gab die genannte Generaldirektion Frau Müller-Collignon bekannt, daß sie auf der Eignungsliste stehe, schließlich aber doch nicht für die zu besetzende Planstelle ernannt worden sei.
Durch Verfügung vom 29. Juli 1966 ernannte der Präsident der Hohen Behörde die auf der Eignungsliste stehende Frau Graf, die bis dahin der Besoldungsgruppe 1 der Lauf bahngruppe B angehörte, für die freie Planstelle.
Am 2. September 1966 richtete die Klägerin einen Antrag an den Präsidenten der Hohen Behörde. Darin führte sie insbesondere aus, daß die gegen sie erhobene Beschuldigung, sie habe von den in der schriftlichen Prüfung gestellten Fragen Kenntnis gehabt, ehrenrührig sei, forderte jedoch nicht die Aufhebung der Ernennung von Frau Graf.
Am 13. Oktober richtete die Klägerin folgendes Schreiben an den Präsidenten der Hohen Behörde:
Bezug nehmend auf die Antragsschrift, die ich am 2. September 1966 an Sie gerichtet habe, lege ich Ihnen gemäß Artikel 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl hiermit eine Beschwerde mit den im Begleitschreiben zu dieser Antragsschrift gestellten Anträgen vor, um meine Rechte nach dem Statut zu wahren. Ich hoffe auf Ihr Verständnis und bitte Sie, zu entschuldigen, daß ich mich dieses Verfahrens bediene, das mir die Möglichkeiten offenhält, die das Statut den Beamten einräumt.
Am 17. Oktober 1966 richtete der Präsident der Hohen Behörde folgendes Schreiben an die Klägerin:
Betrifft: Ihre Antragsschrift vom 2. September 1966
Sie führen in Ihrer vorbezeichneten Antragsschrift eine Reihe von Tatsachen an, zu denen ich feststelle, daß sie — gleichgültig, ob und unter welchen näheren Umständen sie sich wirklich zugetragen haben — ohnehin nicht den geringsten Einfluß auf den Ausgang des Auswahlverfahrens gehabt haben. Der Prüfungsausschuß hat Sie als erste auf die Liste gesetzt. Er war übrigens keineswegs verpflichtet, irgendeine Rangordnung festzulegen, da seine Aufgabe nach dem Statut darin besteht, mir eine Eignungsliste von Bewerbern vorzulegen, unter denen ich nach völlig freiem Ermessen eine Auswahl treffe, bei der ich mich einzig und allein von den dienstlichen Erfordernissen sowie von Befähigung, Eignung, Berufserfahrung und Tüchtigkeit der vorgeschlagenen Bewerber leiten lasse, wie sie aus dem Bericht des Prüfungsausschusses und aus den Personalakten hervorgehen.
Hieraus können Sie ersehen, daß Sie in keiner anderen Lage sind als jeder Bewerber, der in eine Eignungsliste aufgenommen, aber von der Anstellungsbehörde nicht ernannt wird. Ich sehe daher nicht ein, inwiefern Sie in Ihrer künftigen Laufbahn geschädigt wären, geschweige denn, wie Ihre Nichternennung Ihre Ehre verletzen könnte.
Die Klägerin hat die vorliegende Klage am 3. Februar 1967 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht.
II. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge
die Klage für zulässig und sich für zuständig erklären;
zur Kenntnis nehmen, daß die Klägerin sich alles tatsächliche und rechtliche Vorbringen vorbehält, zu dem sie im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht im Stande ist;
zur Kenntnis nehmen, daß sie sich vorbehält, den oben in der Klageschrift ausführlich beschriebenen Beweis anzutreten;
in jedem Fall anordnen, daß die beteiligten Dienststellen der Beklagten alle der Klägerin nicht bekannten Aktenstücke der Verwaltung vorzulegen hat, und zwar insbesondere:
den Bericht des Prüfungsausschusses mit dem Ergebnis des Auswahlverfahrens HA/INT/15/A,
die für die Nichternennung der Klägerin geltend gemachten Gründe,
die auf dieses Auswahlverfahren bezüglichen Aktenvermerke und Schreiben,
sämtliche anderen mit dem Fall zusammenhängenden Verwaltungsunterlagen;
zur Begründetheit :
die Klage für begründet erklären;
demgemäß die von der Beklagten aufgrund des Auswahlverfahrens HA/INT/15/A ausgesprochene Ernennung, durch die die Klägerin beschwert ist, aufheben, da kein zureichender Grund für die Nichternennung der am besten beurteilten Klägerin vorlag und die Ernennung deshalb ermessensmißbräuchlich war, oder eine Ermessensüberschreitung darstellte;
erkennen, daß die Anstellungsbehörde der Beklagten verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend für die Planstelle zu ernennen, um die sie sich beworben hatte;
die Beklagte verurteilen, an die Klägerin für den Verdienstausfall, den sie durch ihre Nichternennung erlitten hat, 30.000,— (dreißigtausend) bfrs Schadensersatz zu zahlen, sofern nicht der Gerichtshof ex aequo et bono der Klägerin weiteren Schadensersatz oder einen höheren Betrag zuerkennt;
Der Klägerin alle Rechte vorbehalten und die Beklagte zur Tragung der Kosten verurteilen; in jedem Fall der Klägerin, soweit erforderlich, die Rechtsvorteile aus den Artikeln 69, 70, 71, 72 und 73 der Verfahrensordnung gewähren.
Die Beklagte beantragt, der Gerichtshof möge
die Klage in ihrer Gesamtheit als unzulässig und unbegründet abweisen,
der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegen, wobei die der Hohen Behörde entstehenden Kosten gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung zu deren eigenen Lasten gehen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zuläsigkeit
Die Klägerin macht geltend, sie habe auf ihre beim Präsidenten der Hohen Behörde erhobene Beschwerde vom 13. Oktober 1966 bis zum Ablauf der in Artikel 91 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Zweimonatsfrist, also bis zum 14. Dezember 1966, keinen Bescheid erhalten. Die Zweimonatsfrist zur Einreichung der Klage gegen diese stillschweigende ablehnende Entscheidung sei am 14. Februar 1967 abgelaufen. Ihre am 3. Februar 1967 erhobene Klage sei demnach fristgerecht eingereicht und daher zulässig.
Sie gibt ihrem Erstaunen Ausdruck, daß die Beklagte einerseits die Entscheidung über die Zuläsigkeit lediglich in das Ermessen des Gerichtshofes stelle, was als Nichtbestreiten der Zuläsigkeit zu werten sei, daß sie aber andererseits in ihren Anträgen den Gerichtshof bitte, die Klage für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte wendet ein, die dem Gerichtshof vorliegende Klageschrift enthalte Anträge, die in der Antragsschrift der Klägerin vom 2. September 1966 nicht gestellt gewesen seien, nämlich die Aufhebung der Ernennung von Frau Graf, die rückwirkende Ernennung für die streitige Planstelle und Ersatzansprüche für den durch die Nichternennung erlittenen Schaden.
Zu dem Schreiben der Klägerin an den Präsidenten vom 13. Oktober 1966 führt sie aus, diese neue Antragsschrift nehme lediglich auf die vom 2. September 1966 Bezug, ohne sie in irgendeiner Form zu ändern oder etwas Neues zu enthalten.
Ferner behaupte die Klägerin in ihrer Klageschrift zwar, daß ihre Beschwerde vom 13. Oktober 1966 ohne Bescheid geblieben sei, füge aber selbst das Antwortschreiben des Präsidenten vom 17. Oktober 1966 als Anlage bei.
Dennoch stellt die Beklagte die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage in das Ermessen des Gerichtshofes. Hierzu erklärt sie, daß dies nicht als Anerkenntnis der Zulässigkeit zu werten sei.
B — Zur Begründetheit
1. Klage auf Aufhebung der Ernennungsverfügung vom 29. Juli 1966
a) Die Klägerin macht in erster Linie geltend, sie habe nach dem Wortlaut des Statuts aufgrund ihres Platzes auf der Eignungsliste des Auswahlverfahrens Anspruch darauf, mit Vorrang gegenüber den anderen Bewerbern ausgewählt zu werden, und fügt hinzu, die Anstellungsbehörde sei wesentlich von dem Ergebnis des Auswahlverfahrens abgewichen, indem sie ohne stichhaltigen Grund die auf der Eignungsliste an zweiter Stelle aufgeführte Frau Graf ernannt habe, wodurch sie gegen die Artikel 27, 29 und 30 des Beamtenstatuts verstoßen habe. Diese Ernennung sei daher aufzuheben.
Zur Begründung verweist die Klägerin auf das Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. Dezember 1966 in der Rechtssache Serio gegen Euratom-Kommission (RsprGH XII, 857), insbesondere auf folgende Stelle:
Sie (die Anstellungsbehörde) braucht sich zwar bei ihrer Auswahl nicht streng an die Rangfolge der Eignungsliste zu halten, sondern kann davon abweichen, wenn nach ihrem Ermessen Gründe hierfür vorliegen, die sie dann vor dem Gerichtshof anzugeben hat. Dabei darf sie aber nicht so weit gehen, daß sie den Begriff des Auswahlverfahrens aushöhlt, indem sie sich ohne wichtige Gründe weit vom Ergebnis dieses Verfahrens entfernt.
Die Beklagte entgegnet zunächst, Artikel 30 Absatz 1 und Anhang III Artikel 5 vorletzter Absatz des Statuts schrieben für die vom Prüfungsausschuß aufzustellende Eignungsliste der Bewerber keine Rangordnung vor. Die Wahlfreiheit der Anstellungsbehörde könne daher auch nicht dadurch eingeschränkt werden, daß den Bewerbern ohne gesetzliche Grundlage dennoch eine Rangordnung gegeben werde.
Die Beklagte bemerkt sodann, in der von der Klägerin angeführten Rechtssache Serio habe die Anstellungsbehörde die an zwölfter Stelle aufgeführte Person aus einem Verzeichnis ausgewählt, das im übrigen eine Reserveliste, kein Verzeichnis geeigneter Bewerber gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei dagegen die an zweiter Stelle stehende Person eines nur zwei Bewerber umfassenden Verzeichnisses ausgewählt worden, außerdem habe der Prüfungsausschuß in seinem Protokoll vom 13. April 1966 festgestellt, daß der Abstand zwischen Frau Graf und der an erster Stelle aufgeführten Bewerberin sehr gering sei.
Der Ausdruck Ergebnis des Auswahlverfahrens in dem genannten Urteil sei nicht gleichbedeutend mit der Rangordnung, die der Prüfungsausschuß den geeigneten Bewerbern auf einer Eignungsliste gebe, sondern umfasse die Ergebnisse der von den Bewerbern abgelegten Prüfungen, die Beurteilungen durch den Prüfungsausschuß und alle sonstigen Umstände, die das Verfahren ergebe. Daher habe die Anstellungsbehörde sich durch ihre Entscheidung für Frau Graf auch nicht wesentlich von dem Ergebnis des Auswahlverfahrens entfernt.
Schließlich bemerkt die Beklagte, im Fall Serio sei die Wahl aufgrund einer Reserveliste für Einstellungen getroffen worden, die ihrerseits aufgrund einer ersten Auswahl aufgestellt worden sei, die die Anstellungsbehörde aus einem vom Prüfungsausschuß im Anschluß an ein Auswahlverfahren aufgestellten Verzeichnis der geeigneten Bewerber getroffen habe. Daher habe die Wahlfreiheit bei der Auswahl aus dieser Reserveliste für Einstellungen um so stärker beschränkt sein müssen, als sie bereits einmal bei der Auswahl aus der Eignungsliste ausgeübt worden sei. Im vorliegenden Fall dagegen beanstande die Klägerin bereits die erste, von der Anstellungsbehörde unmittelbar aus der vom Prüfungsausschuß aufgestellten Eignungsliste getroffene Wahl.
b) Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Anstellungsbehörde lege bei der Ausübung des ihr nach Artikel 30 des Statuts zustehenden Wahlrechts andere Beurteilungsmaßstäbe an als der Prüfungsausschuß, der die Rangfolge der Bewerber lediglich nach den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen aufstelle und dabei Alter, Berufserfahrung, frühere Beurteilungen der Bewerber usw. berücksichtige. Im vorliegenden Fall hätten diese anderen Beurteilungsmaßstäbe zur Wahl und Ernennung von Frau Graf geführt, und dabei sei von besonderer Bedeutung gewesen, daß diese nach dem Protokoll des Prüfungsausschusses in ihren Leistungen denjenigen der Klägerin sehr nahegekommen sei. In diesem Zusammenhang führt die Beklagte die durch ihr Alter und damit eine längere Erfahrung und Berufspraxis begründete größere Reife von Frau Graf an, ferner ihre höhere Einstufung vor Beginn des Auswahlverfahrens und ihr höheres Dienstalter. Schließlich falle auch der Vergleich der einzelnen Beurteilungen der beiden Bewerberinnen zugunsten von Frau Graf aus.
Die Klägerin bestreitet, daß die Anstellungsbehörde von solchen Beurteilungsmaßstäben ausgehend vom Ergebnis des Auswahlverfahrens abweichen dürfe. Sie macht geltend, der Prüfungsausschuß habe über die Befähigungsnachweise und die Berufserfahrung der Klägerin bereits entschieden, indem er diese gemäß Anhang III Artikel 5 des Statuts zum Auswahlverfahren zugelassen habe. Damit sei der Kommission die Möglichkeit genommen, die spätere Nichternennung des Bewerbers lediglich mit dessen unzureichender Erfahrung zu begründen (Urteil Serio).
Die Beklagte hält dieses Vorbringen für völlig verfehlt, da die Ernennung von Frau Graf keineswegs auf der unzureichenden Berufserfahrung der Klägerin, sondern darauf beruhe, daß der Prüfungsausschuß bei seinem Beurteilungsverfahren Befähigungsnachweise oder zumindest die Berufserfahrung der erfolgreichen Bewerber unberücksichtigt gelassen habe. In der Gegenerwiderung führt sie ergänzend hierzu aus, es bestehe hier eine Verwechslung seitens der Klägerin, weil die Handlung des Prüfungsausschusses, von der die Klägerin spreche, die Vorauswahl sei, welche die Möglichkeit biete, die Bewerber, deren Befähigungsnachweise gewissen Mindestansprüchen genügen, oder die eine gleichwertige Berufserfahrung haben, auszuwählen, ohne dadurch bereits dem Endergebnis des Auswahlverfahrens vorzugreifen.
Schließlich erklärt die Beklagte das Vorbringen der Klägerin für rechtlich völlig unerheblich, daß außer dem Prüfungsausschuß drei weitere an der Vorbereitung der Ernennungsverfügung beteiligte Stellen, nämlich die Generaldirektion Verwaltung und Finanzen, die vorbereitende Arbeitsgruppe des Verwaltungsausschusses und die Personaldirektion sich für die Ernennung der Klägerin ausgesprochen hätten.
Bei diesen Stellen handele es sich nur um Verwaltungsdienststellen, die in dieser Sache keine im Statut festgelegte Aufgabe zu erfüllen hätten.
c) Die Klägerin behauptet, die genannte Ernennungsverfügung sei mit einem Ermessensmißbrauch, ja selbst mit einer Ermessensüberschreitung behaftet, denn Frau Graf sei deshalb vorgezogen worden, weil bestimmte gegen die Klägerin gerichtete Beschuldigungen, insbesondere die Behauptung, sie habe in betrügerischer Weise vorher von den in der schriftlichen Prüfung gestellten Fragen Kenntnis erlangt, dem Präsidenten der Hohen Behörde hinterbracht worden seien. Dieser Verdacht wiege um so schwerer, als ein Mitglied des Prüfungsausschusses vor der Personalvertretung anscheinend angebliche Unregelmäßigkeiten erwähnt habe und die Mitglieder des Kabinetts des Präsidenten offenbar diese Äußerungen angefordert hätten. Die Beklagte hätte Ermittlungen anstellen, müssen, um die Begründetheit dieser Beschuldigung festzustellen.
Die Beklagte entgegnet, selbst wenn die von der Klägerin behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprächen, wäre die Ernennungsverfügung deswegen nicht rechtswidrig, denn die Auswahl von Frau Graf sei nach objektiven Maßstäben völlig gerechtfertigt gewesen. Außerdem komme es, wenn die erwähnten Vorgänge sich tatsächlich zugetragen haben sollten, noch darauf an, daß der Präsident ihnen auch Gewicht beigemessen habe. Sei es aber nicht unwahrscheinlich, daß der Präsident in diesem Fall keine Ermittlung hätte anstellen lassen, sondern sich damit begnügt hätte, die Klägerin nicht zu ernennen, obwohl diese doch normalerweise ein Disziplinarverfahren und eine schwere Disziplinarstrafe zu gewärtigen gehabt hätte? Das Unterbleiben der Ermittlungen zeige deutlich, daß der Präsident den Gerüchten nicht im geringsten Glauben geschenkt habe.
Die Klägerin erwidert, es widerspreche dem gesunden Menschenverstand zu behaupten, die Beschuldigungen seien nicht ernstzunehmen und man habe ihnen keinen Glauben geschenkt, da keine Ermittlungen angestellt worden seien. Nur Ermittlungen hätten doch die ganze Wahrheit über das angebliche Dienstvergehen an den Tag bringen können. Nach ihrer Meinung kommt eine Nichternennung unter derartigen Umständen einer ohne jede Rechtsgrundlage verhängten Strafe gleich, die aufzuheben sei.
Die Beklagte bestreitet in der Gegenerwiderung, daß es sich um eine Bestrafung handele. In Wahrheit sei im Anschluß an das Auswahlverfahren weiter nichts geschehen, als daß aus objektiven Gründen Frau Graf statt der Klägerin ernannt worden sei.
2. Anspruch auf rückwirkende Ernennung
Die Klägerin beantragt zu erkennen, daß die Beklagte sie rückwirkend für die streitige Planstelle zu ernennen habe.
Die Beklagte führt demgegenüber aus, nach einem allgemein anerkannten verwaltungsrechtlichen Grundsatz und nach der ständigen Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte und des Gerichtshofes der Gemeinschaften seien Ernennungen ausschließlich Sache der Exekutive. Der Gerichtshof könne diese daher nicht verpflichten, eine bestimmte Person zu ernennen.
3. Schadensersatzanspruch
Die Klägerin beantragt in der Klageschrift Schadensersatz für den Verdienstausfall, den sie durch ihre Nichternennung erlitten habe. Sie behauptet, aus den Umständen ihrer Nichternennung ergebe sich ein Amtsfehler der Beklagten, durch den ihr ein zum Ersatz berechtigender Schaden entstanden sei. Sie schätzt diesen Schaden auf 30000,— bfrs.
Die Beklagte meint, die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung von Schadensersatz für ihre Nichternennung seien ebenfalls abzuweisen, da die Nichternennung der Klägerin völlig ordnungsgemäß sei.
IV. Verfahren
Die Erste Kammer des Gerichtshofes hat die Parteien mit Schreiben vom 18. Oktober 1967 aufgefordert, sich mündlich zur Zulässigkeit der Klage zu äußern.
Die Parteien haben am 15. November 1967 vor der Kammer mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge zur Zulässigkeit der Klage in der Sitzung vom 21. November 1967 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Zur Zulässigkeit
Die Beklagte stellt in ihren Schriftsätzen einerseits die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage in das Ermessen des Gerichtshofes, beantragt aber andererseits am Schluß, die Klage für unzulässig zu erklären. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zu diesem offenbaren Widerspruch erklärt, sie sehe die Klage als unzulässig an, wolle sich aber nicht hinter dieser Unzulässigkeit verschanzen, sondern es dem Gerichtshof freistellen, darüber zu befinden.
Die Klagefristen sind jedoch durch zwingende Vorschriften geregelt und unterliegen nicht der Verfügung der Parteien oder des Gerichts. Der vorliegende Fall läßt besonders deutlich erkennen, wie berechtigt diese Regelung ist, denn das Verfahren berührt nicht nur das beklagte Organ, sondern ebenso, wenn nicht mehr, die Beamtin, gegen deren Ernennung die Klage gerichtet ist.
Gegenstand der Klage sind erstens die Aufhebung der Ernennung von Frau Graf und die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin rückwirkend für die Planstelle' zu ernennen, um die sie sich beworben hat.
Zweitens geht es um Schadensersatz für den Verdienstausfall, den die Klägerin durch ihre Nichternennung erlitten haben will, deren Begleitumstände den Tatbestand eines Amtsfehlers erfüllten.
Der erste Klageanspruch stellt der Form nach eine Klage gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung dar, die sich daraus ergebe, daß der Präsident der Hohen Behörde die angeblich von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 13. Oktober 1966 erhobene Beschwerde nicht beschieden habe.
In diesem Schreiben nimmt die Klägerin jedoch Bezug auf ihren am 2. September 1966 an den Präsidenten der Hohen Behörde gerichteten Antrag, zu prüfen, inwieweit und auf welchem Weg Sie es für möglich halten, mir Genugtuung zu geben hinsichtlich des Schadens, der mir an meiner Ehre und im Hinblick auf meine Berufsaussichten erwachsen ist. Das Schreiben vom 13. Oktober enthält lediglich die Erklärung, daß die in der Antragsschrift vom 2. September gestellten Anträge als eine Anrufung im Sinn von Artikel 90 des Beamtenstatuts anzusehen seien. Es hat sich praktisch mit einem Schreiben des Präsidenten der Hohen Behörde gekreuzt, das einen vollständigen Bescheid auf den Antrag vom 2. September 1966 enthält, auf den ersteres Schreiben Bezug nimmt. Die Behauptung, daß die Beschwerde erst in dem Schreiben vom 13. Oktober 1966 enthalten gewesen sei und daß das Schreiben vom 17. Oktober keinen Bescheid auf dieses Schreiben erteile, geht daher fehl.
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin noch auf vertrauliche Unterredungen und Schreiben hingewiesen, die beweisen könnten, daß das Schreiben vom 17. Oktober 1966 keine endgültige Stellungnahme des Präsidenten der Hohen Behörde darstelle. Derartige Behauptungen, die übrigens schon wegen ihrer vertraulichen Natur schwerlich nachweisbar wären, können indessen nicht berücksichtigt werden. Demnach liegt keine stillschweigende ablehnende Entscheidung vor.
Selbst angenommen, daß der Antrag der Klägerin an den Präsidenten sich tatsächlich auf die Ernennung von Frau Graf und die Nichternennung der Klägerin bezogen habe, was zumindest zweifelhaft erscheint, war daher die Klagefrist gegen die angegriffenen Maßnahmen spätestens drei Monate nach dem Bescheid vom 17. Oktober 1966 abgelaufen. Die Klage vom 3. Februar 1967 ist somit verspätet erhoben.
Es bleibt noch zu prüfen, ob als Folge der hiermit feststehenden Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage auch die mit dieser verbundene Schadensersatzklage wegen Amtsfehlers unzulässig ist.
Den engen Zusammenhang zwischen dem Schadensersatzanspruch und der Nichtigkeitsklage hat die Klägerin durch ihre Bemerkung bestätigt, daß die Bemessung des Schadens von der Entscheidung des Gerichtshofes abhänge, nämlich von dem Zeitpunkt, zu dem die Ernennung der Klägerin für die Planstelle, die ihr rechtens zustehe, ausgesprochen werde.
Hiernach beruht der Schaden offensichtlich auf der Tatsache der Nichternennung der Klägerin, genauer gesagt, auf der Ernennung von Frau Graf. Die Klägerin hätte diesen Schaden abwenden können, wenn sie die Maßnahmen, um die es sich handelt, rechtzeitig angefochten hätte. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß sie dies unterlassen hat.
Bei dieser Sachlage kann sie ihre Unterlassung nicht ungeschehen machen und sich gewissermaßen auf dem Weg über einen Schadensersatzanspruch eine neue Klagemöglichkeit verschaffen.
Nach alledem zieht die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage die der Schadensersatzklage nach sich.
Kosten
Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist daher zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen. Die Beklagte trägt nach der Verfahrensordnung ihre Kosten selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages über die Gründung der EGKS, insbesondere seines Artikels 40,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,
aufgrund des Statuts der Beamten der EGKS, insbesondere seiner Artikel 90 und 91.
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 79,
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin hat mit Ausnahme der Auslagen der beklagten Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.