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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.01.1968 – C-3/67
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1968:1
Herr Präsident, meine Herren Richter !
Die Klägerin des Verfahrens, zu dem ich mich heute äußere, ist ein italienisches Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie, das in Regina Margherita (Turin) ein Werk betreibt. Auf Einzelheiten seiner Produktion werden wir später eingehen. Feststeht jedenfalls, daß in der Fertigung des Unternehmens Schrott verbraucht wurde und daß die Hohe Behörde deshalb eine Beitragspflicht zur Schrottausgleichskasse annahm. Auch das Unternehmen selbst scheint immer dieser Auffassung gewesen zu sein, denn es hat für die uns interessierende Periode von Februar 1957 bis November 1958 regelmäßig Meldungen über Schrottzukäufe gemacht (insgesamt belaufen sie sich auf 10702 Tonnen) und es hat eine bestimmte Summe (nämlich 24941334 Lire) als Beitrag in die Schrottausgleichskasse gezahlt.
Wie bei anderen Unternehmen ließ die Hohe Behörde die von der Klägerin gemachten Angaben mehrmals überprüfen. Zum erstenmal geschah dies im Januar 1961 durch die Schweizerische Treuhandgesellschaft, die darüber einen Bericht vom 5. Mai 1961 vorlegte. Ihm zufolge waren im Betrieb der Klägerin nicht alle zur Prüfung notwendigen Unterlagen vorhanden, so daß ein zuverlässiges Bild über die tatsächlich getätigten Schrottzukäufe nicht gewonnen werden konnte. — Die Hohe Behörde versuchte daher, auf anderem Wege zu exakten Ergebnissen zu gelangen, nämlich mit Hilfe der Rechnungen über den Stromverbrauch der Klägerin.
Sie wurden (zunächst erfolglos) mit Schreiben vom 27. November 1961, später durch förmliche Entscheidung vom 23. Februar 1962 angefordert und im April 1962 vorgelegt. Auf diese Weise war indessen eine genaue Berechnung gleichfalls nicht vorzunehmen, weil sich die Elektrizitätsrechnungen auf eine Vielfalt von Produktionsvorgängen bezogen, für die nach den Angaben der Klägerin zum Teil von einem ungewöhnlich hohen Stromverbrauch auszugehen war. Da der Vertreter des Unternehmens überdies in einer Besprechung mit Beamten der Hohen Behörde in Luxemburg, am 24. September 1962 erklärte, die erstatteten Produktionsmeldungen seien unvollständig, es seien auch Verkäufe ohne Rechnung erfolgt und nicht gemeldet worden, entschloß sich die Hohe Behörde, durch eine erneute Kontrolle den Umfang der nicht gemeldeten Produktion ermitteln zu lassen. Dies geschah mit Hilfe der ständig bei Schrottkontrollen beauftragten italienischen Treuhandgesellschaft Fidital im Dezember 1962 und im Januar 1963. Als auch danach ein zuverlässiges Bild nicht feststand, zog die Hohe Behörde schließlich (im Einverständnis mit der Klägerin) einen technischen Sachverständigen zu ihrer Unterstützung heran, der unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Betriebes Mandelli und der angewandten Arbeitsmethoden den Umfang der Stahlproduktion und des Schrottverbrauchs feststellen sollte. Sein abschließender Bericht (vom 26. März 1965) wurde der Klägerin übermittelt. Die von ihr in einer Reihe von Schreiben (zuletzt vom 29. Januar 1966) erhobenen Einwendungen hat die Hohe Behörde zum Teil anerkannt. Sie kam daraufhin zu dem Ergebnis, die Klägerin habe nicht, wie ursprünglich angegeben, 10702 Tonnen, sondern insgesamt 24026 Tonnen Zukaufsschrott für die Herstellung von Stahlblöcken verbraucht. Eine entsprechende Feststellung hat sie aufgenommen in die für die Klägerin bestimmte Entscheidung vom 7. Dezember 1966, und demgemäß hat sie in einer weiteren
Entscheidung vom gleichen Tag die Beitragsschuld des Unternehmens Mandelli für die Zeit von Februar 1957 bis November 1958 auf 137910340 Lire beziffert.
Um die Rechtmäßigkeit dieser beiden Entscheidungen geht es im vorliegenden Rechtsstreit. Sie sollen nach dem Willen der Klägerin aufgehoben werden wegen Begründungsmangels und wegen Verletzung des Vertrages sowie der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen. Auf die Einzelheiten dieser Rügen werden wir sogleich eingehen. Jetzt sei nur noch bemerkt, daß sie sich in erster Linie beziehen auf die Entscheidung, in der die ausgleichspflichtige Schrottmenge festgestellt wurde, und daß die Entscheidung über die Beitragsschuld allein hinfällig wird, wenn sich die Feststellungen zum Schrottverbrauch als unfundiert erweisen.
Rechtliche Würdigung
1. Ist die Klägerin ein ausgleichspflichtiges Unternehmen?
Bei der Auseinandersetzung mit dem Klagevorbringen scheint sich zunächst die Frage zu stellen, ob die Klägerin überhaupt als ausgleichspflichtiges Unternehmen im Sinn der allgemeinen Schrottentscheidungen anzusehen ist. Anlaß zu dieser Frage geben Bemer kungen in der Klageschrift und in der Replik, die nachdrücklich unterstreichen, die Klägerin betreibe eine Stahlgießerei, also eine Fertigung, die für den Schrottausgleich irrelevant ist.
Indessen zeigt sich sofort, daß die Annahme, die Klägerin werde vom Schrottausgleich nicht erfaßt, unhaltbar ist. Sie stünde nicht nur im Widerspruch zum früheren Verhalten der Klägerin, die tatsächlich Schrottmeldungen erstattet und Schrottbeiträge entrichtet hat, wie sie überhaupt während der ganzen Dauer des langwierigen Verwaltungsverfahrens in keinem Augenblick ihre grundsätzliche Beitragspflicht bestritten hat. Es ließe sich auch hinweisen auf die von der Klägerin verwendeten Briefköpfe, in denen — als Firmenbezeichnung — von Acciaierie gesprochen wird und davon, daß die Klägerin lingotti per forgia e laminazione produziere. Es ließe sich schließlich noch anführen, daß die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu der von der Hohen Behörde in Auftrag gegebenen Expertise (Anhang zum Schreiben vom 29. Januar 1966) eine Fabbricazione di lingotti erwähnt, also eine Produktion, für die nach der Menge des zugekauften Schrotts eine Ausgleichsumlage fällig wurde.
Folglich sind die in den Schriftsätzen der Klägerin enthaltenen Bemerkungen allenfalls dahin zu verstehen, daß sie in erster Linie eine Stahlgießerei betreibe und daß die Herstellung von Blöcken eine Nebenproduktion darstelle (was für die Beurteilung der Schätzungsergebnisse eine Rolle spielen soll). So waren auch ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung aufzufassen, nicht aber kann davon die Rede sein, daß die Ausgleichspflicht im grundsätzlichen bestritten werde.
2. Durfte der Schrottverbrauch der Klägerin durch Schätzung ermittelt werden?
Ganz eindeutig und mit Nachdruck bestreitet die Klägerin der Hohen Behörde dagegen das Recht, den Schrottverbrauch durch Schätzung zu ermitteln. Nach ihrer Meinung sind Schätzungen nur zulässig, wenn es an Meldungen vollkommen fehlt. Liegen Schrottmeldungen — wie im Fall der Klägerin — vor, und handelt es sich lediglich um ihre Berichtigung, so könne allenfalls deduktiv vorgegangen werden.
Damit ist die Auslegung zweier Bestimmungen (nämlich des Artikels 2 der Entscheidung Nr. 13/58 und des Artikels 15 der Entscheidung Nr. 16/58) zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht, die — im wesentlichen übereinstimmend — folgendes besagen: Wenn die Unternehmen die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Angaben nicht melden, ist die Hohe Behörde befugt, Schätzungen von Amts wegen vorzunehmen. Die Hohe Behörde ist ferner befugt, Meldungen von Amts wegen zu berichtigen, für die ausreichende Nachweise nicht beigebracht werden können.
Ich habe jedoch nicht den Eindruck, daß wir uns lange mit den auf den Wortlaut der zitierten Vorschrift und ihre Begründung gestützten Auslegungsbemühungen der Klägerin aufzuhalten brauchen, weil eine klare Rechtsprechung zu der aufgeworfenen Frage bereits vorliegt.
So wurde in dem Urteil der Rechtssache 2/65 (Band XII, 571) die Schätzung des Schrottverbrauchs anhand des Stromverbrauchs (also die Anwendung der induktiven Methode) auch einem Unternehmen gegenüber für zulässig erklärt, das Meldungen über seinen Schrottverbrauch erstattet hat, und zwar mit der Begründung, das Unternehmen sei nicht in der Lage gewesen, den Kontrolleuren der Hohen Behörde die übliche Buchführung vorzulegen, das heißt den Nachweis für die Richtigkeit der gemachten Angaben zu erbringen. — Ähnlich verhielt es sich in der Rechtssache 8/65 (Band XII, 10), wo nicht auf die Frage abgestellt wurde, ob das klagende Unternehmen Schrottmeldungen erstattet hatte, sondern ausschließlich darauf, ob zuverlässige Belege für die Richtigkeit der Meldungen vorhanden waren.
Demnach besteht aufgrund der bisherigen Rechtsprechung, für deren Änderung überzeugende Gründe nicht aufgezeigt wurden, keine Veranlassung, die von der Klägerin gemachte Unterscheidung anzuwenden, sondern es kann in beiden Fällen, die in Artikel 2 der Entscheidung Nr. 13/58 und in Artikel 15 der Entscheidung Nr. 16/58 visiert sind, dieselbe Methode der Schätzung von Amts wegen praktiziert werden.
Zu fragen ist folglich nur, wie es sich im vorliegenden Fall mit dem von der Klägerin zu erbringenden Nackweis für die Richtigkeit ihrer Meldungen verhält oder anders ausgedrückt: ob die Klägerin der ihr obliegenden Aufklärungspflicht nachgekommen ist. Dazu ergibt sich im einzelnen das folgende Bild.
Vorweg ist festzuhalten, daß die ursprünglichen Schrottzukaufsmeldungen ganz sicher unrichtig (nämlich um mindestens 4000 bis 5000 Tonnen zu niedrig) waren und daß auch die Angaben über den Eigenentfall der Klägerin nicht den Tatsachen entsprachen.
Dies ergab sich bei der von der Schweizerischen Treuhandgesellschaft im Januar 1961 durchgeführten Kontrolle, deren Ergebnisse von der Klägerin durch Unterschrift anerkannt wurden (vgl. den Kontrollbericht vom 6. Mai 1961, Seiten 5, 7, 8 und die Anhänge zum Kontrollbericht). — Weiterhin findet sich in dem genannten Be richt die ausdrückliche Feststellung, die vorgelegte Dokumentation sei so lückenhaft gewesen, daß eine zuverlässige Kontrolle des Schrottverbrauchs und der Stahlproduktion nicht habe stattfinden können. Im einzelnen ist auf Seite 2 des Berichtes aufgeführt, welche für eine Kontrolle in Betracht kommenden Belege nach den Angaben der Klägerin nie vorhanden waren oder vor der Kontrolle vernichtet worden sind. Demnach existierten im Bereich der Klägerin zu keiner Zeit detaillierte Aufstellungen über Schrotteingänge und Schrottverbrauch, Schrotteingangsbücher und statistische Berich te über die Produktion. Nicht aufbewahrt wurden ein Teil der Lieferscheine für eingegangenen Schrott, das Rechnungsbuch, das Importbuch, das Inventarbuch, statistische Berichte über den Schrottverbrauch sowie die Dokumente der Geschäfts-, Betriebs und Lagerbuchhaltung. Daß diese Zusammenstellung der Wahrheit entspricht, wird bestätigt durch einen Brief der Klägerin an die Hohe Behörde vom 10. November 1959 (in dem sie erklärt, ihre Produktionsunterlagen seien teilweise vernichtet worden) sowie durch eine ausdrückliche schriftliche Erklärung der Klägerin vom 15. Februar 1961, deren Inhalt fast wörtlich übereinstimmt mit den Feststellungen der Schweizerischen Treuhandgesellschaft vom 6. Mai 1961. Tatsächlich wurden den Kontrolleuren nach den Angaben der Klägerin offenbar in erster Linie Einkaufsrechnungen vorgelegt. Es ist aber vollkommen klar, daß sie allein nicht ausreichen für einen lückenlosen Nachweis über den Schrottverbrauch, während dieser Nachweis wahrscheinlich hätte geführt werden können mit Hilfe des einen oder anderen der vernichteten Dokumente, etwa mit Hilfe des Rechnungsbuchs, des Importbuchs, des Inventarbuchs oder der Betriebsbuchführung,
Wären somit die bisherigen Erkenntnisse für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens schon ausreichend, so kann das gewonnene Bild durch einige weitere Feststellungen abgerundet werden. — Insbesondere erscheint bedeutsam, daß die Klägerin durch den Vertreter Porta in der Besprechung mit Beamten der Hohen Behör de vom 24. September 1962 die Unrichtigkeit ihrer Produktions meldungen eingeräumt hat, also die Unrichtigkeit von Daten, die für die Ermittlung des Schrottverbrauchs gleichfalls von Interesse sind. Als daraufhin der Betrieb der Klägerin abermals kontrolliert wurde mit dem Ziel, die ohne Rechnung getätigten Verkäufe von Stahlformguß zu ermitteln, war es der Fidital (im Dezember 1962 und im Januar 1963) zwar möglich, gewisse zusätzliche Mengen aufgrund von Lieferscheinen und Additionsbändern auszumachen.
Wesentlich ist jedoch, daß auch bei dieser Kontrolle, bei der die Fidital über das eigentliche Prüfungsziel hinaus eine allgemeine Metallbilanz aufzustellen versuchte, ein negatives Urteil über den Stand der Geschäftsunterlagen abgegeben werden mußte. So ist in dem Bericht vom 1. Mai 1963 die Rede von drei in der Menge erheblich divergierenden Produktionserklärungen, es wird davon gesprochen, die im Januar 1963 vorgelegten Zahlen hätten nicht übereingestimmt mit den bei früheren Kontrollen gelieferten Werten, und es wird hervorgehoben, die vorgelegte Dokumentation sei gegenüber früheren Kontrollen teilweise verändert gewesen. (Substitution et altération de la documentation). Insbesondere wurde festgestellt, daß die in erster Linie berücksichtigten Lieferscheine nur in einer lückenhaften Zusammenstellung vorhanden waren und daß Additionsbänder, auf die es gleichfalls ankam, nur bis zum 31. Dezember 1957 existierten, während für die gleiche Zeit danach ihre Vernichtung behauptet worden war. Schließlich wird am Schluß des Kontrollberichts allgemein erklärt: Considerant les lacunes rencontrées dans la documentation mise à notre disposition, nous sommes contraints de faire les réserves les plus expresses au cas où d'autres documents n'auraient pas été soumis à notre examen.
Für diese Situation konnte uns die Klägerin eine einleuchtende Erklärung nicht geben. — Ihr Hinweis auf den besonderen Charakter des Unternehmens schlägt nicht durch, denn selbst eine Gesellschaft von der Größe der Klägerin (die allein an den Elektroofen über 100 Arbeiter beschäftigte — wie ihrem Schreiben vom 29. Januar 1966, Seite 7, zu entnehmen ist) muß, wenn vielleicht auch nicht über alle von den Kontrolleuren vermißten Belege, so doch über eine ordentliche Buchführung verfügen, die einen lückenlosen Einblick in alle Geschäftsvorgänge gestattet. — Was die angebliche Vernichtung von Geschäftsunterlagen angeht (die entgegen der klägerischen Behauptung in der mündlichen Verhandlung nicht nur für die Kontrollen unerhebliche Dokumente betraf), so erkennen wir nicht, nach welchen Gesichtspunkten sie vorgenommen wurde. Immerhin ist dem Bericht der Fidital zu entnehmen, daß im Jahr 1963 noch Belege vorhanden waren, die bis in das Jahr 1954 zurückgingen, während andererseits Dokumente für die Zeit nach Dezember 1957 fehlten. Darüber hinaus ist vor allem wichtig, daß eine solche Vernichtung, mochte sie auch nach nationalem Recht zulässig sein, im Hinblick auf die Erfordernisse der Schrottausgleichseinrichtung unterbleiben mußte. Keineswegs konnten beitragspflichtige Unternehmen davon ausgehen, die Hohe Behör de werde sich allein auf die abgegebenen Meldungen stützen; vielmehr hatten sie damit zu rechnen, daß die Richtigkeit der Meldungen in eingehenden Kontrollen überprüft würde. Zumindest muß dies gelten für einen Zeitpunkt, zu dem die Klägerin bereits von einer Vernichtung ihrer Geschäftsunterlagen sprach (ich erinnere an ihre Erklärungen aus den Jahren 1959 und 1961). Damals lag nicht nur das Ende des Funktionierens der Ausgleichseinrichtung erst verhältnismäßig kurze Zeit zurück, es bestand auch für alle Beteilig ten absolute Klarheit darüber, daß eine endgültige Liquidierung noch ausstand.
Dies alles ergibt tatsächlich eine Situation, in der als einziger Ausweg für die Ermittlung des Schrottverbrauchs der Klägerin die Schätzung von Amts wegen übrig blieb. Bezeichnend ist ja auch, daß die Klägerin zu keinem Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens geltend gemacht hat, es lasse sich der ihr obliegende Nachweis für die Richtigkeit der erstatteten Meldungen mit Hilfe von Buchführungsunterlagen erbringen, sondern daß sie die Erstellung einer Expertise verlangt hat, wie sie schon im Verwaltungsverfahren zur Herstellung der notwendigen Klarheit mit der Ausarbeitung einer Expertise einverstanden war.
Demnach können wir zusammenfassend zunächst festhalten, daß eine Verletzung von Artikel 2 der Entscheidung Nr. 13/58 und von Artikel 15 der Entscheidung Nr. 16/58 prinzipiell nicht gegeben ist. — Wie es sich im einzelnen mit der von der Hohen Behörde angewandten Schätzungsmethode verhält und ob sie in Detailfragen Anlaß zu Kritik gibt, werden wir sogleich sehen.
3. Einzelrügen zu der von der Hohen Behörde angewandten Methode der Schätzung des Schrottverbrauchs
Wir erinnern uns, daß die Hohe Behörde, abweichend von ihrer sonstigen Praxis, im Falle der Klägerin den Schrottverbrauch nicht ermittelt hat anhand der Zahlen über den Stromverbrauch. Tatsächlich mußte diese Methode ausscheiden, weil die Klägerin nicht nur Stahlblöcke produziert, sondern auch Stahlguß in einer Vielfalt von Formen und Qualitäten, und weil nach ihren Angaben für die zuletzt genannte Fertigung von einem erhöhten Stromverbrauch je Tonne des jeweiligen Erzeugnisses auszugehen ist, was die Anwendung eines einheitlichen Schlüssels Stromverbrauch — Stahlerzeugung ausschließt. Dafür, daß sie nicht den Stromverbrauch als maßgebliche Richtschnur genommen hat, wurde die Hohe Behörde von der Klägerin übrigens auch nicht kritisiert.
Im vorliegenden Fall war die Hohe Behörde vielmehr bemüht, die Gesamtmenge des im Betrieb der Klägerin erzeugten flüssigen Rohstahls zu ermitteln, und zwar anhand der Ofenkapazität sowie aufgrund der Betriebs- und Schmelzzeiten. Von der errechneten Gesamtmenge mußte sodann das für die Stahlgußerzeugung bestimmte Quantum Rohstahl abgezogen werden. Dafür kamen in Frage die entsprechenden Produktionsmeldungen der Klägerin und zusätzlich diejenige Menge, die von der Fidital bei der Kontrolle im Januar 1963 als ohne Rechnung verkauft (also nicht in den Produktionsmeldungen enthalten) ermittelt wurde. Der verbleibende Rest flüssigen Rohstahls konnte nach der Ansicht der Hohen Behörde nur zur Blockerzeugung verwendet worden sein.
Aus ihm ließ sich — unter Berücksichtigung der entstehenden Abfälle — ermitteln, welcher Schrotteinsatz für seine Fertigung erforderlich war. Es ist dies die Menge, die in der angegriffenen Entscheidung genannt wird. — Ursprünglich wurde die geschilderte Berechnung gestützt auf Elemente, die der Sachverständige der Hohen Behörde geliefert hatte. Später — wir werden sehen, in welchem Umfang — kam es zu einer Modifizierung dieser Daten aufgrund der von der Klägerin erhobenen Einwendungen.
Sehen wir nun zu, was die Klägerin im einzelnen gegen den soeben dargestellten Gang der Ermittlungen vorzubringen hat.
Zunächst hebt sie allgemein hervor, sie habe sich mit der Hohen Behörde über die Erstellung einer Expertise geeinigt. Daraus folge, daß die Ergebnisse der Expertise nur verwertet werden dürften, wenn sie von beiden Parteien als zutreffend anerkannt würden. Da jedoch die Klägerin mit den Ermittlungen des Sachverständigen nicht einverstanden sei und auch die Hohe Behörde die Berechtigung eines Teils der klägerischen Einwendungen anerkenne, entfalle die Möglichkeit, die Expertise bei der Schätzung des Schrottverbrauchs zu berücksichtigen. — Im übrigen sei davon auszugehen, daß eine Expertise ein kohärentes System darstelle. Würden einzelne Teile aufgrund berechtigter Kritik aus ihr herausgebrochen, so sei die Expertise in Frage gestellt.
Diese Argumentation erscheint mir jedoch nicht stichhaltig. — Was zunächst ihren zweiten Teil angeht, so kann sicher nicht allgemein die Regel gelten, die Korrektur von Teilen eines Sachverständigen-Gutachtens nehme der Gesamtheit der in ihm enthaltenen Feststellungen ihre Gültigkeit. Es hätte uns also nachgewiesen werden müssen, daß im vorliegenden Fall zwischen den einzelnen Teilen des kritisierten Gutachtens ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, daß die von der Klägerin für richtig gehaltene Schlußfolgerung zutreffen müßte. Da dies nicht geschehen ist, können wir über den erhobenen Vorwurf wohl hinweggehen. — Zum angeblich notwendigen Einverständnis der Parteien über die Verwertbarkeit des Sachverständigen-Gutachtens müssen wir bemerken, daß die Klägerin insoweit von einer unzutreffenden zivilrechtlichen Betrachtungsweise ausgeht. In Wahrheit handelt es sich — wie in der mündlichen Verhandlung mit Recht unterstrichen wurde — bei der Erstellung einer derartigen Expertise nicht um die Erfüllung einer Abmachung zwischen den Parteien, sondern um eine Art sachverständige Kontrolle gemäß Artikel 47 des Vertrages (tatsächlich wurde der Experte auch von einem Inspekteur der Hohen Behörde begleitet), das heißt um einen Vorgang, für den das Einverständnis des betroffenen Unternehmens nicht erforderlich ist, sondern nur aus Kulanz eingeholt wird. Der Hohen Behörde konnte es demnach — trotz der Einwendungen der Klägerin — nicht verwehrt sein, auf diejenigen Ermittlungen des Sachverständigen zurückzugreifen, die sie für fundiert hielt, und für die gerichtliche Prüfung wird es allein darauf ankommen festzustellen, ob die verwerteten Ermittlungsergebnisse objektiv zutreffend erscheinen.
Gleichfalls in allgemeiner Weise zieht die Klägerin den Wert der Expertise in Zweifel, indem sie darauf hinweist, der Sachverständige habe sich nur einen Tag in ihrem Betrieb aufgehalten; sie wirft außerdem die Frage auf, ob er über genügend Fachwissen auf dem Gebiet des Stahlgusses verfüge und über ausreichende Sprachkenntnisse für die nötigen Nachforschungen. — Auch diese Erwägungen dürften indessen für die Beurteilung unseres Falls keine Rolle spielen. Soweit sie sich auf Tatsachen stützen (wie die Dauer des Aufenthaltes des Experten im Betrieb der Klägerin), muß gesagt werden, daß sie ein Urteil über die Stichhaltigkeit der gewonnenen Ermittlungen nicht erlauben, da der Experte nicht von einer Tabula rasa auszugehen hatte, sondern sich auf die Ergebnisse früherer Kontrollen stützen konnte. Soweit die Klägerin dagegen lediglich Vermutungen anstellt über die Fähigkeiten des Experten, könnten wir über sie schon deswegen hinweggehen, weil es dem Vorbringen an Substantiiertheit und am notwendigen Beweiserbieten fehlt. Darüber hinaus wäre auch zu sagen, daß etwaige Mängel in den Sprachkenntnissen des Experten wettgemacht wurden durch die Anwesenheit des sprachkundigen Inspekteurs der Hohen Behörde, während ich es hinsichtlich notwendiger Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Stahlformgusses bei der Bemerkung bewenden lassen kann, daß es auf sie nach den Deduktionen der Hohen Behörde — wie wir später sehen werden — gar nicht entscheidend ankam.
An dritter Stelle rügt die Klägerin sodann, die Expertenberechnungen beruhten weitgehend auf theoretischen Daten, die besonderen Gegebenheiten ihres Unternehmens seien dagegen nicht ausreichend berücksichtigt worden. — Diese Bemerkung mag tatsächlich zutreffen, was die Betriebszeiten des Unternehmens und dessen durchschnittliche Schmelzzeiten angeht. Sie ist aber deswegen letzten Endes bedeutungslos, weil die Hohe Behörde die entsprechenden Angaben des Experten berichtigt hat, und zwar unter Verwertung der von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 29. Januar 1966 gemachten Einwendungen. Ausschließlich aufgrund der Angaben der Klägerin wurden demnach ihre durchschnittlichen monatlichen Betriebszeiten angesetzt, ausschließlich nach ihren Angaben wurden Perioden tatsächlicher Produktionsunterbrechung in Abzug gebracht und ausschließlich nach ihren Angaben richteten sich die verwerteten durchschnittlichen Schmelzzeiten der drei Elektroofen. Zumindest im Hinblick auf die allein maßgebliche Entscheidung der Hohen Behörde kann folglich der Vorwurf nicht durchgreifen, es seien nur theoretische Werte verwendet worden.
Schließlich bemerkt die Klägerin (und dies scheint der Schwerpunkt ihrer Kritik zu sein, wie vor allem das mit der Replik vorgelegte Gutachten eines von ihr beauftragten Sachverständigen zeigt), es sei versäumt worden, die besonderen Produktionsverhältnisse ihrer Stahlgießerei zu berücksichtigen, insbesondere die Tatsache, daß in ihr eine Vielzahl von Erzeugnissen hergestellt wurde und daß sie sich zu der fraglichen Zeit im Stadium der Entwicklung befunden habe. Hätte man diese Gegebenheiten in Rechnung gestellt, so wäre zu erkennen gewesen, daß ein größerer Anteil der Rohstahlproduktion, als von der Hohen Behörde anerkannt, in die Stahlgießerei ging (mit anderen Worten: es hätte ein anderes Verhältnis Rohstahlproduktion — Stahlformguß angenommen werden müssen), und es wäre das Gesamtergebnis beeinflußt worden durch die Berücksichtigung der in der Gießerei in beträchtlichem Umfang entstehenden Abfälle. — Auch dieser Vorwurf erweist sich jedoch letzten Endes als unbegründet. Zunächst ist daran zu erinnern, daß die Hohe Behörde bei der Berechnung der Gesamtproduktion flüssigen Rohstahls unter anderem die von der Klägerin genannten durchschnittlichen Schmelzzeiten zugrundelegte, daß sie also insoweit Rücksicht nahm auf die Besonderheiten des klägerischen Betriebes, die sich ja gerade in der durch die Erfordernisse der Stahlgießerei bedingten Länge der Schmelzzeiten ausdrücken.
Auch muß daran erinnert werden, daß sich dieses Gesamtrechenergebnis kaum unterscheidet von dem durch die Klägerin selbst ermittelten, nämlich nur in der Größenordnung von rund 2000 Tonnen (ein Unterschied, der offenbar darauf zurückzuführen ist, daß die Klägerin — übrigens ohne Angabe stichhaltiger Gründe — von einer nicht vollständigen Ausnützung der Ofenkapazität ausging). — Das Problem bestand für die Hohe Behörde nach Errechnung dieses ersten, schwerlich angreifbaren Ergebnisses in Wahrheit darin, von der Gesamtproduktion diejenige Menge in Abzug zu bringen, die für die Stahlgießerei bestimmt war, denn der Rest konnte nur in die Blockproduktion geflossen sein. Bei der Feststellung der abzuziehenden Menge hätte die Hohe Behörde nun so vorgehen können, daß sie in langwierigen Untersuchungen das Verhältnis ermitteln ließ, das für die Herstellung von Stahlformguß aus Rohstahl gilt. Anhand der bekannten Zahlen über die verkauften Mengen Stahlformguß wäre danach ein Rückschluß möglich gewesen auf die für ihre Produktion erforderlichen Mengen flüssigen Rohstahls. So ist die Hohe Behörde jedoch nicht vorgegangen und, wie ich glaube, mit guten Gründen. Sie hat stattdessen in der notwendigen Deduktion diejenigen Mengen flüssigen Rohstahls zugrunde gelegt, die ihr von der Klägerin selbst als für die Herstellung von Stahlformguß bestimmt gemeldet worden waren. Sie hat weiterhin zu dieser Menge hinzugerechnet das Quantum, das erforderlich war für die Herstellung der ohne Rechnung verkauften Erzeugnisse, wobei sie ausgehen konnte von einem Verhältnis Rohstahl — Fertigprodukt, wie es sich errechnete aus den Produktionsmeldungen der Klägerin und den ihnen entsprechenden, zunächst allein bekannten Zahlen über Verkäufe von Fertigprodukten gegen Rechnung. Indem die Hohe Behörde so verfuhr, hat sie alle Schwierigkeiten vermieden, die mit einer experimentellen Ermittlung des Verhältnisses Rohstahl — Fertigprodukt wahrscheinlich verbunden wären. Mir erscheint diese Methode vor allem deswegen unanfechtbar, weil sie sich stützt auf Werte, die die Klägerin selbst früher geliefert hat. Eine andere Beurteilung könnte man nur zulassen, wenn die Klägerin — was nicht geschehen ist — nachgewiesen hätte, daß die von ihr ursprünglich gemeldeten Werte den Tatsachen nicht entsprechen.
Damit aber erweist sich nicht nur der Hauptvorwurf der Klägerin, der sich auf das von der Hohen Behörde zugrunde gelegte Verhältnis Rohstahl — Fertigprodukt bezieht, als unfundiert; es wird gleichzeitig deutlich, daß im Grunde die Frage bedeutungslos ist, ob der von der Hohen Behörde beauftragte Experte über genügend Fachwissen zur Beurteilung der Besonderheiten einer Stahlgießerei verfügte.
Was im übrigen den Entwicklungszustand des klägerischen Unternehmens in den Jahren 1957 und 1958 angeht sowie den angeblich besonders großen Umfang der in ihrer Stahlgießerei entstehenden Abfälle, so können die Bemerkungen, die ich insoweit der Vollständigkeit halber anschließen will, ganz kurz sein. Tatsächlich erscheint es kaum vertretbar, für Öfen, die seit 1954 bzw. seit Oktober 1956 in Betrieb sind, eine Anlaufzeit anzunehmen, die sich bis in die. Jahre 1957 und 1958 hinein erstreckte. Aber auch wenn man unterstellt, es habe in. der Stahlgießerei fortdauernde Entwicklungsschwierigkeiten mit einem erheblichen Umfang an Abfällen gegeben, so könnte die Schrottabrechnung dadurch letzten Endes nicht beeinflußt werden, denn es handelte sich um Abfälle aus einem für den Schrottverbrauch irrelevanten Produktionszyklus. In dieser Hinsicht hat die Hohe Behörde — wie ich glaube — unsere Rechtsprechung zur Definition des nicht erfaßbaren Eigenentfalles durchaus folgerichtig angewandt. Wäre sie anders als geschehen vorgegangen, so könnte ihr mit Recht eine Diskriminierung derjenigen schrottverbrauchenden Unternehmen nachgesagt werden, die eine gemischte Produktionstätigkeit in der Form einer zusätzlichen Stahlgießerei nicht haben.
Insgesamt läßt sich daher festhalten, daß keine der Rügen zur Schätzungsmethode der Hohen Behörde das in der angegriffenen Entscheidung verzeichnete Rechenergebnis zu erschüttern vermag. Zwar wird man einräumen müssen, daß es diesem Ergebnis, wie jedem auf induktivem Wege ermittelten, an absoluter Präzision fehlt. Einen solchen Nachteil müssen aber Unternehmen hinnehmen, die nicht in der Lage sind, die Richtigkeit ihrer Schrottmeldungen mit Hilfe von Geschäftsunterlagen zu belegen. — Jedenfalls erscheint es nicht angebracht, jetzt noch einen höheren Grad an Genauigkeit anzustreben durch Anordnung einer neuen Expertise. Dies nicht nur, weil zehn Jahre nach Ablauf der Veranlagungsperiode und nach einer — wie die Klägerin bemerkt — inzwischen erfolgten Änderung ihrer Produktionsmethode kaum ein präziseres Ergebnis erwartet werden kann. Es fehlt für einen solchen Schritt vor allem auch an den nach unserer Rechtsprechung (Rechtssache 51/65, Band XII, 144) notwendigen Voraussetzungen, da die Klägerin nicht durch Anführung konkreter Umstände genügend glaubhaft gemacht hat, die bisherigen Schätzungsergebnisse entfernten sich erheblich von der Wirklichkeit.
Die Beurteilung des Streitstoffes ist damit allerdings noch nicht abgeschlossen. Wir haben vielmehr noch auf einige Rügen, vorwiegend formaler Natur, einzugehen, die nach Ansicht der Klägerin gleichfalls die Annullierung der angegriffenen Entscheidungen ermöglichen sollen.
4. Begründungsmangel
In formeller Hinsicht wirft die Klägerin der Hohen Behörde insbesondere vor, sie habe ihre Entscheidung über die Festsetzung der Menge ausgleichspflichtigen Schrotts nicht ausreichend begründet, die gegebene Begründung sei widersprüchlich und nicht schlüssig.
Zu diesem Vorwurf ist im einzelnen folgendes zu bemerken.
Soweit die Klägerin von einer Widersprüchlichkeit der Entscheidungsbegründung spricht, bezieht sie sich anscheinend auf die Erwägung, in der von contradizioni e divergenze die Rede ist. — Damit sind aber offenbar — im Gegensatz zu der Ansicht der Klägerin — nicht Widersprüche gemeint, die sich zwischen der Hohen Behörde und ihren Kontrolleuren ergeben haben und die aufzulösen die Hohe Behörde in der Entscheidung unterlassen hätte, sondern Widersprüche zwischen den einzelnen Kontrollergebnissen. Sie jedoch sind es gerade — und das kann der Entscheidung mit Klarheit entnommen werden —, die die Hohe Behörde veranlaßt haben, auf die Ermittlung des Schrottverbrauchs der Klägerin mit Hilfe der deduktiven Methode (das heißt anhand von Buchführungsunterlagen) zu verzichten und stattdessen eine Schätzung aufgrund der Gesamtproduktion flüssigen Rohstahls vorzunehmen.
Wenn die Klägerin sodann meint, die Hohe Behörde hätte sich in der Entscheidung im einzelnen auslassen müssen über den Wert der durchgeführten Kontrollen, so ist ihr nach unserer Rechtsprechung entgegenzuhalten, daß eine derartige Einzeldarstellung in der Entscheidungsbegründung nicht verlangt werden kann. Als ausreichend gilt vielmehr die Feststellung, die durchgeführten Kontrollen hätten eine zuverlässige Überprüfung nicht erlaubt, während die detaillierte Erläuterung der festgestellten Unzulänglichkeiten dem Gerichtsverfahren vorbehalten bleiben konnte.
Schließlich möchte ich einen Begründungsmangel auch nicht darin sehen, daß die Hohe Behörde nicht mit letzter Klarheit angegeben hat, welche der im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen von ihr anerkannt wurden, und daß sie zu erklären unterließ, warum sie andere Einwendungen der Klägerin nicht akzeptierte. Abgesehen davon, daß sich für die Empfängerin der Entscheidung ein Zweifel über den Umfang der zugelassenen Einwendungen nicht ergeben konnte bei einem Vergleich ihrer verschiedenen Schreiben zu der Expertise Studer mit der Entscheidungsbegründung selbst, ist nach unserer Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß im Rahmen des Begründungszwangs keine Verpflichtung besteht, sich mit allen zur Vorbereitung einer Entscheidung vorgebrachten Einwendungen auseinanderzusetzen. Wenn dies schon für die Einwendungen von Gemeinschaftsinstitutionen gilt, die nach bestimmten Vertragsvorschriften vor dem Erlaß einer Entscheidung gehört werden müssen (Rechtssachen 4/54 und 6/54), kann etwas anderes nicht angenommen werden im Verhältnis zu Einwendungen privater Betroffener. Insofern gibt auch der Hinweis auf das Urteil 8/65 nichts her, weil dort allenfalls die Verpflichtung der Hohen Behörde visiert ist, sich mit substantiiertem Gegenvorbringen auseinanderzusetzen, es zu berücksichtigen, nicht aber die formelle Pflicht, darüber in der Entscheidungsbegründung Rechenschaft abzulegen.
Einen Begründungsmangel weist die angegriffene Entscheidung demnach unter keinem der angeführten Aspekte auf.
5. Verfahrensfehler
Ebenfalls in formeller Hinsicht wird der Vorwurf erhoben, die Hohe Behörde habe es zu Unrecht unterlassen, der Klägerin rechtzeitig die Ergebnisse der Kontrolle mitzuteilen, welche die Fidital Ende 1962, Anfang 1963 durchgeführt hat. Dies stelle gleichzeitig eine Diskriminierung der Klägerin gegenüber anderen schrottverbrauchenden Unternehmen dar.
Dazu können meine notwendigen Anmerkungen sehr kurz sein. Nicht nur wurde die Klägerin in einem Schreiben der Hohen Behörde vom 9. Juli 1964 wenigstens summarisch darüber informiert, daß die von der Fidital durchgeführte Kontrolle unbefriedigend verlaufen sei (was dann Anlaß gab, einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Produktionsumfangs der Klägerin zu beauftragen); es fehlt vor allem an einer Verpflichtung der Hohen Behörde, in jeder Art von Verwaltungsverfahren vor dem Erlaß definitiver Entscheidungen die Betroffenen zu vorbereitenden Akten zu hören (wenngleich eine solche Anhörung natürlich nützlich sein kann). — Darüber hinaus blieb die Klägerin den Nachweis dafür schuldig, daß die Hohe Behörde regelmäßig in vergleichbaren Situationen die Betroffenen rechtzeitig und ausführlich informiert hätte und daß die Klägerin durch ein abweichendes Verhalten ihr gegenüber Schwierigkeiten in der Rechtsverteidigung hatte.
Auch der soeben behandelte Vorwurf kann demnach die angegriffene Entscheidung nicht zu Fall bringen.
6. Zur Endgültigkeit früherer Abrechnungsschreiben
Schließlich weist die Klägerin noch darauf hin (ohne recht deutlichzumachen, ob sie wirklich eine Klagerüge meint), daß sie unter dem Datum des 8. April 1963 ein Abrechnungsschreiben der Hohen Behörde erhalten hat, aus dem sie entnehmen durfte, erhebliche Änderungen seien nicht mehr zu erwarten. Während dieses Schreiben eine Beitragsschuld von 38496372 Lire fixierte, werde durch die zweite der angegriffenen Entscheidungen die Beitragsschuld auf 137910340 Lire erhöht.
Entscheidende Schlußfolgerungen können aus diesem Hinweis indessen nicht abgeleitet werden. Wie wir wissen, haben alle schrottverbrauchenden Unternehmen derartige Abrechnungen, bezogen auf den 31. Mai 1963, bekommen. Sie sollten die Liquidation der Schrottausgleichseinrichtung einen Schritt voranbringen, waren jedoch ausdrücklich als vorläufig bezeichnet und insoweit durch die allgemeine Entscheidung Nr. 7/63 gedeckt (Artikel 5). Für die Klägerin insbesondere mußte nach Empfang des erwähnten Schreibens klar sein, daß ihre speziellen Probleme, die seit Jahren mit der Hohen Behörde diskutiert wurden, noch nicht erledigt waren (nämlich die genaue Bestimmung der ausgleichspflichtigen Menge und der Beginn der Ausgleichspflicht). Tatsächlich hat sie sich ja auch noch im Jahr 1964 mit der Erstellung einer Expertise über ihren Schrottverbrauch einverstanden erklärt. Demnach konnte die Hohe Behörde durch Zustellung der ersten Abrechnung (die überdies nur von der Marktabteilung ausging) ebensowenig wie in zahlreichen anderen Fällen daran gehindert werden, die Beitragsschuld der Klägerin zu überprüfen und nach späteren Ermittlungen auf einen der wahren Sachlage entsprechenden Stand zu erhöhen, wobei selbstverständlich auch — was nicht vergessen werden darf — die Zinsenlast nach Maßgabe der seit Fälligkeit verstrichenen Jahre erheblich anwuchs (im vorliegenden Fall auf nahezu 50 Millionen Lire).
Wir sehen somit insgesamt, daß keiner der gegen die angegriffenen Entscheidungen vorgebrachten Klagegründe wahrhaft stichhaltig ist.
7. Zusammenfassung
Meine Schlußanträge lauten daher wie folgt:
Es fehlt an ausreichenden Anhaltspunkten für die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme in der Form eines Sachverständigengutachtens oder einer Augenscheinseinnahme. — Die Klage der Firma Mandelli ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Sie ist infolgedessen kostenpflichtig zurückzuweisen.