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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.02.1968 – C-3/67
ECLI:EU:C:1968:6
In der Rechtssache 3/67
FONDERIE ACCCIAIERIE GIOVANNI MANDELLI,
offene Handelsgesellschaft mit Sitz in Turin,
vertreten durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter Walter Mandelli,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mario Giuliano, zugelassen in Mailand und beim Kassationshof, Professor an der Universität Mailand,
Zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, 6, rue Willy Goergen,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
die nach Artikel 9 des Vertrages vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften an die Stelle der Hohen Behörde getreten ist,
vertreten durch ihren Rechtsberater Italo Telchini als Prozeßbevollmächtigten,
Beistand: Rechtsanwalt Giuseppe Sperduti, zugelassen in Rom, Professor an der Universität Mailand,
Zustellungsanschrift: Luxemburg, 2, place de Metz,
Beklagte,
wegen Aufhebung zweier individueller Entscheidungen der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 7. Dezember 1966, von denen die erste den Verbrauch an Zukaufschrott des klagenden Unternehmens für die Zeit vom 1. Februar 1957 bis zum 30. November 1958 festsetzt und die zweite die Klägerin zur Zahlung von Lire 137910340, — als Beitrag zur Ausgleichseinrichtung veranlagt,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten R. Lecourt,
der Kammerpräsidenten A. M. Donner und W. Strauß,
der Richter A. Trabucchi und P. Pescatore (Berichterstatter),
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der Kommission zufolge ist die Firma Mandelli ein Unternehmen mit gemischter Erzeugung in dem Sinn, daß sie sowohl Gußstücke wie Stahlblöcke herstellt und den Vorschriften des EGKS-Vertrags — damit also auch der Schrottausgleichseinrichtung — nur für die letztgenannte Erzeugung unterliegt.
Die Klägerin übermittelte der Hohen Behörde regelmäßig ihre Meldungen über ihren ausgleichspflichtigen Schrottverbrauch, diese Meldungen gaben für den Zeitraum, auf den sich die angefochtenen Entscheidungen beziehen, den Erwerb von insgesamt 10702 Tonnen an.
Die Hohe Behörde ließ vom 16. bis zum 25. Januar 1961 durch die Schweizerische Treuhandgesellschaft eine erste Nachprüfung im Betrieb der Firma Mandelli vornehmen. Die Kommission behauptet, sie habe die für eine ordnungsgemäße Kontrolle erforderlichen Unterlagen nicht prüfen können, da die Klägerin diese nicht aufbewahrt habe; im übrigen habe sie die Überzeugung gewonnen, daß Stahlblöcke ohne Rechnung verkauft worden seien.
Nachdem die Klägerin am 16. April 1962 der Hohen Behörde auf deren ausdrückliche Aufforderung ihre Stromrechnungen übersandt hatte, fand am 24. September 1962 in Luxemburg eine Unterredung zwischen Vertretern der Firma Mandelli und der Hohen Behörde statt, ferner nahm das Istituto Fiduciario Italiano (FIDITAL) vom 11. bis zum 14. Dezember 1962 und vom 8. bis zum 18. Januar 1963 im Betrieb der Klägerin erneut Nachprüfungen vor.
Mit Zustimmung der Klägerin nahm der Ingenieur Studer am 6. Oktober 1964 an Ort und Stelle eine Begutachtung vor. Das Gutachten wurde der Klägerin am 26. März 1965 zugestellt. Sie nahm dazu mit Schreiben an die Hohe Behörde vom 9. Juni und 21. September 1965 sowie vom 29. Januar 1966 Stellung.
Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen und unter Berücksichtigung einiger Einwände der Klägerin gegen das Gutachten glaubte die Hohe Behörde, die Meldungen der Klägerin berichtigen und deren ausgleichspflichtigen Schrottverbrauch von Amts wegen schätzen zu müssen.
In ihrer Entscheidung vom 7. Dezember 1966 hat die Hohe Behörde zunächst aufgrund der tatsächlichen Produktionsdauer des Unternehmens, der Betriebszeiten, Nutzungsdauer und Kapazität der Öfen sowie der Dauer und Anzahl der Schmelzen die Gesamtrohstahlerzeugung des Unternehmens und sodann unter Abzug der Stahlerzeugung zu Gießereizwecken die Stahlerzeugung für Blöcke ermittelt. Ferner hat sie aufgrund eines bestimmten Verhältnisses zwischen der Blockstahlerzeugung und der Rohstahlerzeugung, das sie anhand des Materialeinsatzes, des Abbrands, des Schrottanfalls im Stahlwerk und bestimmter Schrottzusätze ermittelt hatte, die Blockerzeugung und dann den beitragspflichtigen Schrottverbrauch geschätzt.
Diesen hat sie für den Zeitraum vom 1. Februar 1957 bis zum 30. November 1958 auf 24026 Tonnen festgestellt. Diese Veranlagung ersetzt die Zahl, die einer früheren Abrechnung der Hohen Behörde zum 31. Dezember 1965, der Klägerin mitgeteilt durch Schreiben vom 23. Dezember 1965, zugrundegelegt worden war.
Durch eine zweite Entscheidung mit demselben Datum vom 7. Dezember 1966 hat die Hohe Behörde demgemäß den von der Klägerin für die Ausgleichseinrichtung an sie abzuführenden Betrag auf 137910340 Lire festgesetzt.
Die beiden Entscheidungen sind der Klägerin durch Einschreiben mit Rückschein vom 15. Dezember zugestellt worden und bei ihr am 20. Dezember 1966 eingegangen.
II. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
die Klage für zulässig und begründet zu erklären und demgemäß
die individuelle Entscheidung vom 7. Dezember 1966 aufzuheben, mit der die Hohe Behörde die ausgleichspflichtige Schrottmenge der Klägerin festgestellt hat;
die weitere individuelle Entscheidung vom 7. Dezember 1966 aufzuheben, mit der die Hohe Behörde den von der Klägerin an die Ausgleichseinrichtung zu zahlenden Betrag festgesetzt hat;
soweit erforderlich, die folgenden Beweiserhebungen anzuordnen:
a) ein Gutachten eines oder mehrerer international anerkannter Gießerei-Sachverständiger darüber einzuholen, welche Schrottmengen das klägerische Unternehmen nach seinen besonderen Verhältnissen, der technologischen Anlaufzeit, in der es sich damals befand, und allen sonstigen Faktoren, auch soweit sie seine historische Entwicklung betreffen, in der fraglichen Zeit erworben und verbraucht haben kann;
hilfsweise oder daneben
b) eine Augenscheinnahme, um einen besseren und unmittelbaren Eindruck von den technischen Verhältnissen und von dem in dieser Rechtssache geschilderten Sachverhalt zu erlangen;
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Verfahrens kosten zu verurteilen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die beiden angefochtenen Entscheidungen stehen in engem Zusammenhang miteinander, denn die erste Entscheidung, mit der die beitragspflichtige Schrottmenge festgestellt wird, ist die Grundlage der zweiten, die den zu zahlenden Betrag bestimmt. Der Streit betrifft nur die erste Entscheidung. Die Klägerin stützt ihre Klage im wesentlichen auf zwei Klagegründe: die Verletzung wesentlicher Formvorschriften und die Verletzung des Vertrages oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm.
1. Verletzung wesentlicher Formvorschriften
Die Klägerin macht geltend, die Begründung der Entscheidung, mit der die beitragspflichtige Schrottmenge festgesetzt wird, sei unzureichend, nicht schlüssig und in sich widersprüchlich.
Sie führt hierzu erstens aus, in der angefochtenen Entscheidung sei ausdrücklich gesagt, die verschiedenen von der Hohen Behörde im Januar 1961, Dezember 1962 und Januar 1963 durchgeführten Kontrollen sowie die vorgelegten Stromrechnungen hätten der Beklagten nicht die Feststellung erlaubt, daß die Meldungen des Unternehmens unrichtig seien. Vielmehr begründe die angefochtene Entscheidung die Einholung des der Schätzung der beitragspflichtigen Schrottmengen im wesentlichen zugrundeliegenden Sachverständigengutachtens vom 6. Oktober 1964 nur mit gewissen Widersprüchen und Meinungsverschiedenheiten über die zu berücksichtigenden Daten und verschiedenen Schwierigkeiten technischer Art, insbesondere der Tatsache, daß das Unternehmen in denselben Öfen gleichzeitig ausgleichspflichtige und freigestellte Erzeugnisse herstellte.
Zweitens trägt die Klägerin vor, die angefochtene Entscheidung räume zwar ein, daß die Bemerkungen des Unternehmens (zum Sachverständigengutachten) in einigen besonderen Punkten zu Änderungen der von den Dienststellen der Hohen Behörde bereits früher mitgeteilten Berechnungen Anlaß geben, beschranke sich hierzu aber auf die Feststellung, sie berücksichtige die Einwendungen von Mandelli, soweit sie ihr begründet und annehmbar erschienen, nämlich …. Die Entscheidung erwähne also die Einwände, denen die Hohe Behörde nicht stattgegeben habe, nicht und begründe vor allem deren Zurückweisung nicht.
Die verschiedenen vom Sachverständigen in Betracht gezogenen Daten ständen in engem Zusammenhang. Daß die Hohe Behörde einige dieser Einwände als zutreffend anerkannt habe, entziehe daher dem gesamten Sachverständigengutachten die Grundlage.
Die angefochtene Entscheidung enthalte somit keine zureichende Begründung, die erkennen ließe, aufgrund welcher Überlegungen die Hohe Behörde zu der Schätzung gelangt sei, die sie durchsetzen wolle.
Drittens macht die Klägerin unter Berufung auf ein Memorandum des Professors Régé geltend, das Gutachten des Sachverständigen Studer und infolgedessen die angefochtene Entscheidung berücksichtigten nicht
die technischen Besonderheiten (namentlich der Werksanlagen, der Fertigungssysteme, der Arbeitsmethoden und des spezifischen Schrotteinsatzes) des Unternehmens, das ausschließlich eine Formgießerei sei, und stellten nur auf theoretische Daten (Arbeitsstunden und Kapazität der Öfen) ab;
die technologische Anlaufzeit, in der sich das Unternehmen in der fraglichen Zeit befunden habe;
den Schrottentfall.
Schließlich bemerkt die Klägerin, die Hohe Behörde habe ihr am 8. April 1963 eine Abrechnung übermittelt, wonach sich die Beiträge des Unternehmens für den durch die angefochtene Entscheidung erfaßten Zeitraum auf etwa 8 Millionen Lire belaufen hätten.
Die enorme Differenz — nahezu 130 Millionen Lire — zwischen diesem Betrag und dem der Klägerin durch die angefochtenen Entscheidungen aufgebürdeten Betrag sei in keiner Weise gerechtfertigt und begründet.
Die Beklagte bemerkt eingangs, die Klägerin habe während der fraglichen Zeit ihre Bücher nicht ordnungsgemäß geführt. Die von der Beklagten selbst vorgenommenen Kontrollen seien noch dadurch erschwert worden, daß zwischen dem Verbrauch an beitragspflichtigem und an nicht dem Preisausgleich unterliegenden Schrott habe unterschieden werden müssen. Die erste, obwohl wegen des Fehlens mehrerer wesentlicher Unterlagen nur summarische Kontrolle habe ergeben, daß der tatsächliche Verbrauch höher gewesen sei als der gemeldete. Endlich habe die Beklagte die Annahme für berechtigt gehalten, daß Blöcke ohne Rechnungen verkauft worden seien (was die Firma Mandelli für Gußstücke eingeräumt habe).
Aus allen diesen Gründen habe die Hohe Behörde das Recht gehabt, die Methode der induktiven Schätzung aufgrund der von dem Unternehmen gemachten Angaben zu wählen, soweit diese nachprüfbar und urkundlich belegt gewesen seien.
Gerade um das Bestehen und die Auswirkungen der von der Klägerin angeführten technischen Besonderheiten des Fabrikationsverfahrens nachzuprüfen, habe die Hohe Behörde die Einholung eines Gutachtens vorgeschlagen. Der Sachverständige sei kein Schiedsrichter gewesen. Wenn die Hohe Behörde die Ergebnisse seiner Nachprüfungen nicht ohne weiteres zugrundegelegt habe, so beweise das nur ihr abgewogenes Urteil und ihren guten Willen.
Die Hohe Behörde könne nicht verpflichtet sein, jede einzelne Bemerkung des Unternehmens zu widerlegen. Es genüge, daß die angefochtene Entscheidung den Gedankengang klar erkennen lasse, auf dem die Entscheidungsformel beruhe, was -vorliegend auch der Fall sei.
Der Vorwurf, die Entscheidung sei nur auf theoretische Daten gestützt, werde schon durch den Wortlaut der Entscheidung widerlegt. Im übrigen habe der Sachverständige nicht allen technischen Besonderheiten des Unternehmens Rechnung zu tragen brauchen. Er habe sich damit begnügen können, die Daten zu ermitteln, die für die Feststellung der Flüssigstahlerzeugung erforderlich gewesen seien.
Auf den Vorwurf, sie habe die Anlaufzeit nicht berücksichtigt, entgegnet die Beklagte, das Unternehmen erzeuge wenigstens seit 1954 Formguß und Stahlblöcke, und der dritte Ofen sei im Oktober 1956 in Dienst gestellt worden.
Ferner führt die Beklagte aus, der Schrottentfall beim Stahlformguß habe keinen Einfluß auf die Feststellung der beitragspflichtigen Schrottmenge. Da die Gießerei nicht unter die Zuständigkeit der Hohen Behörde falle, müsse zur Berechnung der beitragspflichtigen Schrottmengen die Erzeugung an Flüssigstahl für Gießereizwecke von der gesamten Flüssigstahlerzeugung abgezogen werden.
Die in dem Memorandum des Professors Rege enthaltenen Feststellungen bestreitet die Beklagte ausdrücklich.
Zu dem Mißverhältnis zwischen der Abrechnung vom 8. April 1963 und den gegenwärtig der Klägerin in Rechnung gestellten Beträgen führt die Beklagte — abgesehen von der Zinsenfrage — aus, die Abrechnung im Jahr 1963 habe nur den Zweck gehabt, die Klägerin wie alle anderen Unternehmen über ihren (vorläufigen) Kontostand bei der Ausgleichseinrichtung zu unterrichten, wie er sich aufgrund der Neufestsetzung der Preise und der Aüsgleichsätze durch die allgemeine Entscheidung Nr. 7/63 vom 3. April 1963 ergeben habe, ferner sei diese Abrechnung ausschließlich aufgrund der Meldungen des Unternehmens erstellt worden, die sich später als unrichtig erwiesen hätten.
Im Ergebnis ist die Beklagte der Meinung, die angefochtene Entscheidung enthalte eine in sich geschlossene Begründung und erläutere klar und zutreffend die der Berechnung der Beiträge der Klägerin zugrundeliegenden Faktoren sowie das logische Ineinandergreifen der wesentlichen Operationen.
2. Verletzung des Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm
Die Klägerin macht geltend, die Hohe Behörde sei nicht befugt gewesen, im Wege der Schätzung vorzugehen. Diese Methode sei nach Artikel 2 Absatz 1 der allgemeinen Entscheidung Nr. 13/58 (und Artikel 15 der allgemeinen Entscheidung Nr. 16/58) nur anwendbar, wenn das Unternehmen keine Meldungen abgegeben habe. Die Hohe Behörde sei zweifellos berechtigt, solche Meldungen zu berichtigen, wenn keine Belege für sie beigebracht werden könnten. Sie sei aber nicht befugt, dies im Wege der Schätzung zu tun.
Die Klägerin führt ferner aus, die Ergebnisse der in den Monaten Dezember 1962 und Januar 1963 durchgeführten Kontrollen seien ihr von der Hohen Behörde nicht mitgeteilt worden. Wenn es auch auf diesem Gebiet keine besonderen Vorschriften gebe, so verstoße dieses Vorgehen doch gegen die bei der Beklagten übliche Praxis und stelle eine Verletzung des Diskriminierungsverbots dar.
Gegen dieses Verbot habe die Hohe Behörde auch dadurch verstoßen, daß sie den Besonderheiten der Produktion des Unternehmens nicht Rechnung getragen und deshalb zur Beurteilung nicht vergleichbarer Produktionstätigkeiten ein und dieselben Kriterien angewandt habe.
Die Beklagte widerspricht der von der Klägerin gegebenen Auslegung der allgemeinen Entscheidungen. Sie meint, aus der Begründung der Entscheidung Nr. 13/58 gehe hervor, daß die Hohe Behörde auch bei der Berichtigung unrichtiger Meldungen oder solcher Meldungen, für die keine beweiskräftigen Belege beigebracht werden, von Amts wegen zur induktiven Schätzung schreiten könne. Wolle man ihr diese Befugnis nicht zuerkennen, so läge darin eine Diskriminierung derjenigen Unternehmen, die im Gegensatz zur Klägerin ihre Bücher ordnungsgemäß führten.
Die Beklagte macht außerdem geltend, die Klägerin habe sich selbst mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens ein verstanden erklärt, dessen Zweck gerade die Schätzung des Schrottverbrauchs gewesen sei.
Zum zweiten Punkt führt die Beklagte aus, die Hohe Behörde sei keineswegs verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Kontrollen amtlich mitzuteilen. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin jedoch darüber unterrichtet worden, daß die-Nachprüfungen zu Ergebnissen geführt hätten, die von den erstatteten Meldungen abwichen. Aus diesem Grund habe sie zugegeben, daß ein technisches Sachverständigengutachten angebracht sei.
Abschließend behauptet die Beklagte, sie habe den Besonderheiten des Unternehmens Rechnung getragen, soweit dies notwendig gewesen sei, um den beitragspflichtigen Schrottverbrauch bestimmen zu können.
IV. Verfahren
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, von einer Beweisaufnahme abzusehen. Die Beklagte ist aufgefordert worden, einige Unterlagen einzureichen. Sie ist dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 5. Dezember 1967 mündlich zur Sache verhandelt und mehrere Fragen des Bericht erstatters beantwortet. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. Januar 1968 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Die Klage ist gegen zwei Entscheidungen der Hohen Behörde vom 7. Dezember 1966 gerichtet, deren erste den Verbrauch der Klägerin an beitragspflichtigem Schrott in der Zeit vom 1. Februar 1957 bis zum 30. November 1958 feststellt, während die zweite aufgrund dieses Verbrauchs den von der Klägerin an die Ausgleichs einrichtung zu zahlenden Beitrag festsetzt. Der Gerichtshof kann sich darauf beschränken, die den Verbrauch an beitragspflichtigem Schrott betreffende erste Entscheidung zu prüfen.
Die Klägerin hält diese Entscheidung für fehlerhaft, einmal wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriten durch fehlende oder unzureichende Begründung, zum anderen — hinsichtlich des von der Hohen Behörde angewandten Schätzungsverfahrens — wegen Verletzung des Vertrages oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm.
Die Begründung der die beitragspflichtigen Schrottmengen feststellenden Entscheidung
Die Klägerin macht geltend, die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei unzureichend, unzusammenhängend und nicht schlüssig. Sie verweist insbesondere auf den großen Gegensatz zwischen bestimmten früheren Beurteilungen des Falles durch die Hohe Behörde und der schließlich ergangenen Entscheidung. Außerdem wirft sie der Hohen Behörde vor, ihr die Ergebnisse einiger Kontrollen nicht mitgeteilt und nicht zu allen Einwendungen, die sie im Laufe des Kontrollverfahrens erhoben habe, ausdrücklich Stellung genommen zu haben. Darin hege im Hinblick auf die von der Hohen Behörde gegenüber anderen Unternehmen geübte Praxis eine diskriminierende Behandlung.
a) Die Begründung einer Entscheidung ist zureichend, wenn die Beteiligten ihr die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen entnehmen können, auf die sich die Hohe Behörde stützt, und wenn sie dem Gerichtshof die ihm vom Vertrag zugewiesene richterliche Nachprüfung ermöglicht. Die Hohe Behörde hat die Gründe ihrer Entscheidung klar und zusammenhängend mitgeteilt, sowohl was die Anwendung des Schätzungsverfahrens als auch was die gewählte Methode und die bei deren Anwendung berücksichtigten Tatsachen anbelangt. Die Feststellungen in der Entscheidungsbegründung erlauben es der Klägerin, die Tragweite der gegen sie erlassenen Entscheidung zu erkennen und ihre Interessen zu wahren, und ermöglichen dem Gerichtshof seine Nachprüfung.
b) Die Divergenzen zwischen den der Klägerin im Vorverfahren zugegangenen vorläufigen Mitteilungen und der Entscheidung vom 7. Dezember 1966 haben keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung, die aus sich heraus begründet ist. Die Klägerin kann nichts zu ihren Gunsten aus Divergenzen herleiten, die hauptsächlich darauf zurückzuführen sind, daß sie selbst unvollständige und unsichere Auskünfte erteilt hatte.
Die Hohe Behörde war nicht verpflichtet, der Klägerin alle Ergebnisse ihrer Ermittlungen mitzuteilen. Der Vertrag verpflichtet sie nur, die getroffene Entscheidung vollständig zu begründen.
Was die Einwendungen gegen das Ergebnis der von der Hohen Behörde durchgeführten Kontrollen anbelangt, so kann die Klägerin den Gründen der Entscheidung mit hinreichender Klarheit entnehmen, inwieweit ihren Bemerkungen Rechnung getragen worden ist. Die Hohe Behörde war dagegen nicht verpflichtet, zu den nicht schlüssigen Einwendungen gegen die gewählte Schätzungsmethode Stellung zu nehmen; dies gilt namentlich für die mit dem Betrieb der Formgießerei zusammenhängenden Einwendungen.
Das Vorgehen der Hohen Behörde war durch die von der Klägerin selbst geschaffene Lage gerechtfertigt. Jede andere Behandlung hätte zu einer Diskriminierung derjenigen Unternehmen führen können, die zutreffende Meldungen über ihren Schrottverbrauch abgegeben und dadurch ihre Beiträge zu einer Ausgleichseinrichtung, die die Hohe Behörde geschaffen .hatte, voll übernommen haben.
Die Rüge, die Entscheidungsbegründung sei unzureichend, unzusammenhängend und nicht stichhaltig, ist daher zurückzuweisen.
Das von der Hohen Behörde angewandte Schätzungsverfahren
a) Die Klägerinmacht geltend, nach den allgemeinen Entscheidungen Nrn. 13/58 und 16/58 sei die Methode der Schätzung zur Bestimmung des der Beitragspflicht unterliegenden Schrottverbrauchs nur anwendbar, wenn das Unternehmen überhaupt keine Meldungen abgegeben habe. Die Hohe Behörde könne sich daher dieser Methode nicht bedienen, um Meldungen von Amts wegen zu berichtigen. Endlich habe die Hohe Behörde einige Beurteilungskriterien, die insbesondere die Formgießerei des Unternehmens beträfen, nicht berücksichtigt und dadurch die Klägerin diskriminiert.
Nach Artikel 2 der Entscheidung Nr. 13/58 vom 24. Juli 1958 und Artikel 15 der Entscheidung Nr. 16/58 vom selben Tage, deren Geltungsdauer durch die Entscheidung Nr. 18/58 vom 15. Oktober 1958 verlängert wurde, ist die Hohe Behörde befugt, Schätzungen von Amts wegen vorzunehmen, wenn die Unternehmen die für die Berechnung der an die Ausgleichseinrichtung zu zahlenden Bei träge notwendigen Angaben nicht melden. Nach den genannten Vorschriften ist die Hohe Behörde ferner befugt, Meldungen von Amts wegen zu berichtigen, für die ausreichende Nachweise nicht beigebracht werden können.
Diese Vorschriften sollen, wenn Meldungen überhaupt fehlen oder wenn die eingereichten Meldungen unvollständig oder nicht ausreichend durch Nachweise belegt sind, der Hohen Behörde die Möglichkeit geben, auf jedem geeignet erscheinenden Wege die fehlenden Meldungen zu ersetzen oder die Mängel und Unrichtigkeiten der von den Unternehmen abgegebenen Meldungen zu berichtigen. Die Hohe Behörde hat für die Berichtigung von Meldungen dieselben Befugnisse wie beim Fehlen von Meldungen.
Die Hohe Behörde hat bei den Kontrollen, die sie im Laufe der Zeit vornehmen ließ, festgestellt, daß die Klägerin nicht die Buchführungsunterlagen und sonstigen Dokumente vorlegen konnte, anhand deren normalerweise ihr Verbrauch an beitragspflichtigem Schrott hätte festgestellt oder nachgeprüft werden können. Die Hohe Behörde war deshalb befugt, das Verfahren der Schätzung von Amts wegen anzuwenden.
Die angewandte Schätzungsmethode — bei der ausgehend von Kapazität und Betriebszeiten der Öfen die gesamte Stahlproduktion des Unternehmens errechnet und sodann durch den Abzug des Verbrauchs in der Formgießerei die Stahlerzeugung für Blöcke ermittelt wurde — war auch geeignet, zu einer sachgerechten Schätzung des der Beitragspflicht unterliegenden Schrottverbrauchs zu führen. Außerdem deckt sich das Ergebnis der von der Hohen Behörde angewandten Methode weitgehend mit den von der Klägerin im Vorverfahren gemachten Angaben. Das Risiko eines etwa vom tatsächlichen Verbrauch abweichenden Ergebnisses dieser Methode hat das Unternehmen zu tragen, das die Hohe Behörde durch sein Verhalten gezwungen hat, auf die Schätzungsverfahren zurückzugreifen.
Was insbesondere den Diskriminierungsvorwurf anbelangt, so brauchte die Hohe Behörde die Produktion der Gießerei nur zu schätzen, soweit es sich darum handelte, die dem vom Beitrag freigestellten Schrottverbrauch entsprechende Stahlmenge festzustellen. Da diese Menge auf der Grundlage der Meldungen des Unternehmens an die Hohe Behörde ermittelt wurde, erübrigte sich jede weitere Prüfung der Tätigkeit der Gießerei. Der Diskriminierungsvorwurf ist somit nicht gerechtfertigt.
b) Alle grundlegenden Daten, auf die sich vermittels des angewandten Schätzungsverfahrens die Entscheidung der Hohen Behörde stützt, sind den von der Klägerin im Kontrollstadium gemachten Angaben entnommen, worauf in der Begründung selbst ausdrücklich hingewiesen wird, und zwar insbesondere ihrer Stellungnahme zu der durch den Ingenieur Studer für die Hohe Behörde vorgenommenen Kontrolle. Diese Angaben ließen erkennen, daß die ersten Schrottzukaufsmeldungen des Unternehmens unrichtig waren. Bei der Verwertung der von der Klägerin gemachten Angaben hat die Hohe Behörde auch verschiedene Tatsachen berücksichtigt, die die Schuld des Unternehmens verringern. Sie hat sogar Schrottmeldungen freigestellt, die ohne Rechnung verkauften Gußstücken entsprachen.
Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was die der Hohen Behörde von ihr selbst im Kontrollverfahren gemachten Angaben entkräften oder die Richtigkeit der von der Hohen Behörde berücksichtigten technischen Normen in Zweifel ziehen könnte. Insbesondere waren ihre Ausführungen zur Arbeitsweise der Formgießerei nicht geeignet, die Meldungen über die Rohstahlerzeugung für Gießereizwecke in Frage zu stellen, die sie selbst früher der Hohen Behörde zugeleitet hatte. Eine Ausnahme ist hiervon lediglich für die nachträglichen Angaben über die Ohne-Rechnung-Verkäufe von Stahlformguß zu machen.
Die Einwände gegen die Anwendung der von der Hohen Behörde gewählten Schätzungsmethode sind daher zurückzuweisen.
Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen. Sie ist daher zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 4, 14, 15, 33, 47, 53, 80 und 92,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.