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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.04.1968 – C-34/67
ECLI:EU:C:1968:24
In der Rechtssache 34/67
betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom IV. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
FIRMA GEBRÜDER LÜCK, KÖLN-BRAUNSFELD,
gegen
HAUPTZOLLAMT KÖLN-RHEINAU
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 95 und 97 des EWG-Vertrags
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten R. Lecourt,
der Kammerpräsidenten A. M. Donner (Berichterstatter) und W. Strauß,
der Richter A. Trabucchi, R. Monaco, J. Mertens de Wilmars und P. Pescatore,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt und Verfahren
1. Vorgeschichte
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (nachstehend Klägerin genannt) ließ am 12. und 28. Juli 1966 von ihr aus Italien eingeführte Waren, nämlich Tomatenmark, Birnen und Bohnenkon serven zum freien Verkehr abfertigen. Das zuständige Zollamt erhob für das Tomatenmark in Umschließungen im Gewicht von weniger als 1 kg sowie für die Birnen- und Bohnenkonserven 6 %, für das Tomatenmark in Umschließungen im Gewicht von mehr als 1 kg 4 % Umsatzausgleichssteuer (nachstehend UASt genannt).
Mit ihrer beim Finanzgericht Düsseldorf anhängigen Klage machte die Klägerin insbesondere geltend, die Erhebung von UASt in Höhe von 4 % verstoße gegen das in Artikel 95 EWG- Vertrag enthaltene Diskriminierungsverbot, da von inländischen Produzenten hergestellte Obst- und Gemüsekonserven trotz eines Umsatzsteuersatzes von 4 % tatsächlich nur mit 2,7 % Umsatzsteuer belastet seien, wenn man gewisse Steuerbefreiungen, insbesondere für Ausfuhrlieferungen, berücksichtige. Da sich die erhobene UASt demnach im Streitfall nicht durch die unmittelbare Belastung der Inlandsware rechtfertigen lasse, komme es auf die mittelbare Vorbelastung der Inlandsware an. Hierunter falle nur die Umsatzsteuerbelastung, die auf den zur Herstellung der Ware verwendeten Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen ruht. Insbesondere sei die Belastung der auf den Produktions- und Be triebsmitteln für die Herstellung von Konserven ruhenden Umsatzsteuer im Rahmen des Artikels 95 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht ausgleichsfähig.
Für den Fall, daß die UASt von 6 % bzw. 4 % der Höhe nach gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstößt, vertritt die Klägerin den Standpunkt, daß das Gericht keinen anderweitigen Umsatzausgleichssteuersatz festsetzen könne, so daß mangels einer gesetzlichen Grundlage die gesamte UASt zu erstatten wäre.
2. Inhalt des Vorlagebeschlusses; Ausführungen des vorlegenden Gerichts
A — Der IV. Senat des Finanzgerichts hat am 28. September 1967 beschlossen, die Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Fragen einzuholen:
1. Ist mit dem Begriff der Abgaben, welche inländische Waren unmittel bar zu tragen haben, die Belastung mit dem gesetzlich vorgesehenen Steuersatz gemeint oder die tatsächliche Belastung, wie sie sich unter Berücksichtigung der für die gleichartigen Waren oder Warengruppen geltenden durchschnittlichen Steuerbefreiungen ergibt?
2. In welchem Umfang sind inländische Abgaben, die gleichartige inländische Waren mittelbar zu tragen haben, bei industriellen Erzeugnissen ausgleichsfähig? Gehören dazu auch die Umsatzsteuern, die z.B. auf Hilfsstoffen, Verpackungsmaterial, Betriebs- und Produktionsmitteln ruhen und auf Veredelungsarbeiten sowie den von Dritten durchgeführten Transporten beruhen?
3. Welche Bedeutung hat die Anerkennung des Vorranges der unmittelbar anwendbaren Norm des Artikels 95 EWGV für entgegenstehendes nationales Recht? Ist das entgegenstehende nationale Recht nur aufhebbar oder — im Hinblick auf Artikel 95 Absatz 3 EWGV — mit Wirkung vom 1. Januar 1962 nichtig?
B — Das vorlegende Gericht hält es nicht mehr für erforderlich, die Frage der Justitiabilität des Artikels 97 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 95 EWG-Vertrag nochmals vorzulegen. Artikel 97 sei nicht etwa eine selbständige Vorschrift, sondern nur eine spezielle Anpassungsvorschrift zu Artikel 95, nach der an die Stelle der exakt zu ermittelnden Vorbelastung einer inländischen Ware die unter Wahrung der Grundsätze des Diskriminierungsverbots ermittelten Durchschnittssätze träten. Artikel 97 EWG-Vertrag lasse die Rechte des einzelnen aus Artikel 95 unberührt.
Zu Frage 1:
Die Auslegung des Begriffs Abgaben, welche inländische Waren unmittelbar zu tragen haben, sei aus den von der Klägerin dargelegten Gründen zweifelhaft.
Zu Frage 2:
Die Frage nach der Abgrenzung des Begriffs mittelbare Belastung liege dem Europäischen Gerichtshof bereits vor. Da es sich aber bei den dem Senat bekannten Vorlagebeschlüssen anderer Finanzgerichte um Agrarerzeugnisse handele, erscheine es notwendig, die Frage auch in diesem Streitfall vorzulegen, bei dem es sich um die Belastung von Industrieerzeugnissen handele. Der Frage, in welchem Umfang mittelbare Belastungen ausgleichsfähig sind, komme hier bei den andersartigen Gegebenheiten eine ganz besondere Bedeutung zu.
Zu Frage 3:
Der Senat geht davon aus, daß EWG-Recht dem Recht der Bundesrepublik vorgehe. Zweifelhaft erscheint ihm jedoch die Wirkungsweise des Artikels 95 EWG-Vertrag, der den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten zur Pflicht mache, nicht aber eine positive Norm an die Stelle einzelstaatlicher Normen setze.
3. Verfahren
Der Vorlagebeschluß ist am 5. Oktober 1967 beim Gerichtshof eingegangen. Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Klägerin, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung des Königreichs der Niederlande und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften fristgemäß schriftliche Erklärungen abgegeben.
In der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 1968 haben die Klägerin, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. Februar 1968 vorgetragen.
II. Die Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes
Die Kommission bemerkt, das Finanzgericht habe nicht die Frage gestellt, inwieweit der einzelne Staatsbürger gegebenenfalls aus Artikel 97 in Verbindung mit Artikel 95 EWG-Vertrag Rechte herleiten könne. Mit dieser Problematik sei der Gerichtshof jedoch in einer Reihe anhängiger Vorlagesachen befaßt (Rechtssachen 13/67, 25/67, 28/67). Die Kommission verweist auf ihre Stellungnahme in diesen Rechtssachen, wonach Artikel 97 EWG-Vertrag dem einzelnen Staatsbürger nicht das Recht gebe, die Vereinbarkeit des gesetzlichen Durchschnittssteuersatzes mit den Grundsätzen des Artikels 95 durch die innerstaatlichen Gerichte nachprüfen zu lassen.
Zur ersten Frage
Die Klägerin macht geltend, die von inländischen Produzenten hergestellten Obst- und Gemüsekonserven seien trotz eines Umsatzsteuersatzes von 4 % in Wahrheit nur mit 2,7 % belastet, wenn man die Steuerbefreiungen, insbesondere für Ausfuhrheferungen, berücksichtige. Sie verweist hierzu auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1966 I BvR 320/57, 70/63 (NJW 1967, S. 149). Da Artikel 95 die Gleichbehandlung der Gemeinschaftsangehörigen durch die innerstaatlichen Rechtsordnungen gewährleisten solle, könne nur die effektive Belastung der inländischen Waren Berücksichtigung finden. Die Berücksichtigung des Steuersatzes allein wäre eine Diskriminierung im materiellen Sinn. Nur derjenige Umsatzsteuersatz sei anzusetzen, den inländische industrielle Unternehmen für die gleiche Ware oder Warengruppe tatsächlich aufzubringen haben.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erwidert, Hinweise auf Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen seien abwegig, denn die Einfuhrbelastung solle der Belastung der inländischen, das heißt der für den Inlandsgebrauch und -verbrauch bestimmten Waren gegenübergestellt werden. Waren, die ausgeführt werden, nähmen an diesem Vergleich überhaupt nicht teil. Nur die im Inland verbleibende Ware stehe im Wettbewerb mit den Einfuhrwaren. Nur auf ihre Belastung komme es daher an.
Übrigens bestreite sie, daß dem Urteil des Verfassungsgerichts zu entnehmen sei, daß Obst- und Gemüsekonserven tatsächlich nur mit 2,7 % Umsatzsteuer belastet seien.
Unter den Abgaben, welche inländische Waren unmittelbar zu tragen haben, sei deshalb die Belastung mit dem gesetzlich vorgesehenen Steuersatz zu verstehen. Die Steuerbefreiung der Ausfuhr habe auf die unmittelbare Belastung keinen Einfluß.
Die Kommission kommt aufgrund eines ähnlichen Gedankengangs zum selben Schluß wie die Regierung der Bundesrepublik.
Zur zweiten Frage
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, daß unmittelbare und mittelbare Belastungen der inländischen Waren berücksichtigt werden sollen und demnach ausgleichsfähig sind. Zur Frage, welche Faktoren in den Begriff der mittelbaren Belastung Eingang finden sollen, bemerkt sie:
Die Umsatzsteuern, welche die für die Herstellung von Dosen erforderlichen Produktions- und Betriebsmittel belasten, seien nicht ausgleichsfähig, da sie nicht auf der Ware ruhten, also auch nicht direkt von der Ware im Sinn des Artikels 95 zu tragen seien. Die Klägerin verweist auf Ausführungen in anderen noch anhängigen Vorlageverfahren.
Als Rohstoff enthielten die Konserven Obst und Gemüse. Lieferungen von Obst und Gemüse seien, sofern sie durch einen inländischen Erzeuger erfolgen, gemäß § 4 Ziffer 19 UStG umsatzsteuerfrei. An einer unmittelbaren Belastung der verarbeiteten Erzeugnisse, die sich nach der Fertigstellung der Dose in eine mittelbare Belastung (Vorbelastung) dieses Fertigerzeugnisses verwandeln würde, fehle es daher. Etwaige mittelbare Belastungen, die auf dem Rohstoff Obst und Gemüse liegen, müßten unberücksichtigt bleiben, da sie nicht nachweisbar seien und der Begriff mittelbar in Artikel 95 EWG-Vertrag als einstufige Mittelbarkeit aufzufassen sei.
Das Ergebnis ändere sich nicht, wenn die verarbeiteten Rohstoffe importiert würden. In diesem Fall würden sie mit einer Ausgleichssteuer von 2,5 % belastet. Diese Ausgleichssteuer sei aber ihrerseits nicht ausgleichsfähig.
Die Dosen seien bei der Herstellung von Konserven sogenannte Hilfsmittel, die von einem anderen Industriezweig bezogen werden. Neben unerheblichen mittelbaren Belastungen, die außer Ansatz blieben, sei ihr Umsatz unmittelbar besteuert. Die unmittelbare Umsatzsteuerbelastung der Hilfsmittel ist auch nach Ansicht der Klägerin eine mittelbare Belastung des Fertigerzeugnisses. Wegen des Wertunterschieds zwischen Hilfsstoff (z.B. 10 Dosen DM -,50) und Fertigerzeugnis (z.B. 10 Konserven DM 10, —) stelle die unmittelbare Belastung des Hilfsstoffes bei der Berechnung der mittelbaren Belastung des Fertigerzeugnisses kaum einen nennenswerten Faktor dar. Gehe man einmal davon aus, daß von dem 6 %igen Ausgleichssteuersatz 2 % auf die mittelbaren Belastungen entfallen, so wären dies bei 10 Dosen Konserven im Wert von DM 10, — DM 0,20. Die unmittelbare Belastung von 10 Dosen zum Preis von DM 0,50 würde bei einem Umsatzsteuersatz von 4 % aber nur DM 0,02 betragen. Bei dieser Berechnung sei außer Betracht gelassen worden, daß die tatsächliche unmittelbare Steuerbelastung bei Berücksichtigung der Steuerbefreiungen nur etwa 3 % betrage, so daß der Ausgleichssatz schon an sich (nach der obigen Rechnung bei 10 Dosen um DM 0,10) zu hoch liege. Dies zeige zugleich, daß auch ein Ausgleichssteuersatz von 4 %, wie er für Dosen mit einem Gewicht über 1 kg erhoben wird, trotz eines gleich hohen inländischen Umsatzsteuersatzes nicht unbedingt richtig sein müsse.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bezieht sich auf die in ihren schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen zu den Rechtssachen 13/67, 25/67 und 28/67 gemachten Ausführungen. Sie meint, die Frage sei dahin zu beantworten, daß unter mittelbarer Belastung die Umsatzsteuerbelastung zu verstehen sei, die auf den erworbenen Halbfertigwaren und Rohstoffen ruht, sowie die Umsatzsteuerbelastung, die bei der Herstellung der Ware, bei der Herstellung der Halbwaren und der Erzeugung der Rohstoffe anfällt, insbesondere auch die Umsatzsteuerbelastung der Betriebsund Produktionsmittel, wie der Maschinen, der Hilfs- und Nebenstoffe und der Energie. Dazu gehöre auch die Umsatzsteuer auf Verpackungsmaterial und Betriebsmitteln, sowie die Umsatzsteuer, die auf Veredelungsarbeiten und von Dritten durchgeführten Transporten beruhe.
Die Regierung des Königreichs der Niederlande beschränkt sich auf die Bemerkung, daß die Verweisung der Klägerin auf die niederländische Steuergesetzgebung nicht mehr zutreffe.
Die Kommission faßt ihren Standpunkt dahin zusammen, daß im Hinblick auf den bei folgerichtiger. Anwendung des Bestimmungslandprinzips anzustrebenden vollständigen Ausgleich der inländischen Belastung die umsatzsteuerliche Gesamtbelastung einer Ware zu berücksichtigen sei. Die von der Klägerin vertretenen Einschränkungen des Begriffs mittelbare Belastung fänden in der Zielsetzung der Artikel 95 und 97 des Vertrages keine Stütze. Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 45/64, worauf die Klägerin sich beruft, stehe dieser Auffassung nicht entgegen.
Zur dritten Frage
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland führt aus, sie habe erhebliche Zweifel, ob es noch in den Rahmen der Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofes gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag falle, über die Bedeutung und das Schicksal des dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehenden nationalen Rechts zu befinden. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein nationales Gesetz mit Wirkung gegenüber jedermann als nichtig anzusehen sei oder ob es nur im Einzelfall als ganz oder teilweise unanwendbar gelte, könne nur anhand der nationalen Verfassungen beantwortet werden. Dasselbe gelte für den Umfang und die Art und Weise des richterlichen Nachprüfungsrechts und einer etwaigen richterlichen Nachprüfungspflicht. In der Bundesrepublik sei zur Aufhebung eines Gesetzes grundsätzlich ein Akt des Gesetzgebers erforderlich, und nur das Bundesverfassungsgericht habe unter den in Artikel 100 Grundgesetz angeführten Voraussetzungen das Recht, Gesetze rückwirkend für nichtig zu erklären. Die Frage 3 sei daher als unzulässig anzusehen.
Auch die Kommission bezweifelt, ob die dritte Frage in vollem Umfang zulässig ist. Es sei Sache des nationalen Rechts, darüber zu bestimmen, ob im Fall eines gegen die Artikel 95 und 97 verstoßenden Abgabensatzes der Vorrang des Gemeinschaftsrechts in der Form zu verwirklichen sei, daß der Abgabenbescheid in voller Höhe aufzuheben sei oder nur in der Höhe, in der er die in Artikel 95 gezogene Grenze überschreitet. Insoweit sei die Frage daher unzulässig. Dagegen hindere nichts den Gerichtshof daran, in dem Umfang auf die Frage einzugehen, wie er dies bereits in der Rechtssache 57/65 getan habe.
Die Klägerin hält die Fragestellung für zulässig. Die Wirkungen, die von einer Gemeinschaftsnorm ausgehen, seien ihr immanente Eigenschaften und könnten nur durch eine Auslegung dieser Norm konkretisiert werden. Zur Auslegung der Normen des Gemeinschaftsrechts seien auch die Fragen zu zählen, die zwecks einheitlicher Rechtsanwendung innerhalb der Gemeinschaft eine einheitliche Antwort erfordern. Daher ziele die Fragestellung auf die Entwicklung einer gemeinschaftsrechtlichen Kollisionsnorm mit ihrem zeitlichen und sachlichen Bereich ab.
Die Feststellung der Unwirksamkeit des dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden nationalen Rechts könne nur endgültig sein, was darauf hinauslaufe, daß die betroffenen nationalen Rechtsvorschriften nichtig seien. Im Fall des Artikels 95 EWG-Vertrag sei entgegenstehendes nationales Recht mit Inkrafttreten der zweiten Stufe nichtig geworden, gleichwohl erlassenen Vollzugsmaßnahmen fehle daher die Rechtsgrundlage. Wenn ein Mitgliedstaat den betreffenden Steuersatz als einen sogenannten Durchschnittssatz im Sinn des Artikels 97 zu rechtfertigen suche, aber eindeutig feststehe, daß der Satz nicht unter Wahrung der in Artikel 95 aufgestellten Grundsätze festgelegt worden sei, ergibt sich nach Ansicht der Klägerin die Nichtigkeit des gesamten Steuersatzes. Das Schicksal der nach dem 1. Januar 1962 ergangenen, aber nicht angefochtenen Vollzugsmaßnahmen sei dagegen zweifelhaft.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Durch Beschluß vom 6. September 1967, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Oktober 1967, legt das Finanzgericht Düsseldorf nach Artikel 177 EWG-Vertrag drei die Auslegung von Artikel 95 des Vertrages betreffende Fragen zur Vorabentscheidung vor. Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß der Ausgangsrechtsstreit die Anwendung von Durchschnittssätzen im Sinn von Artikel 97 des Vertrages durch einen Mitgliedstaat betrifft, der zur Zeit der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Vorgänge die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erhob. Die gestellten Fragen berühren daher die Anwendung von Artikel 95 nur über Artikel 97 des Vertrages. Trotzdem befaßt der Vorlagebeschluß den Gerichtshof nicht mit der Frage, ob Artikel 97 Vorschriften enthält, die individuelle Rechte des einzelnen begründen können, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, Artikel 97 stelle nur eine spezielle Anpassungsvorschrift zu Artikel 95 dar und lasse deshalb die Rechte unberührt, die der einzelne nach dieser Vorschrift geltend machen kann.
Der Gerichtshof hat in seinem auf eine Vorlage des Bundesfinanzhofs ergangenen Urteil vom 3. April 1968 in der Rechtssache 28/67 entschieden, daß Artikel 97 keine individuellen Rechte des einzelnen begründet, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben. Auf diese Auslegung ist das Finanzgericht Düsseldorf zu verweisen. Nur seine erste und dritte Frage bedürfen daher noch der Entscheidung.
Die erste Frage geht dahin, ob Artikel 95 mit dem Begriff der Abgaben, welche inländische Waren unmittelbar zu tragen haben, die Belastung mit dem gesetzlich vorgesehenen Steuersatz meint oder die tatsächliche Belastung, wie sie sich unter Berücksichtigung der für gleichartige Waren oder Warengruppen geltenden durchschnittlichen Steuerbefreiungen ergibt. Gegenstand der Frage ist insbesondere, ob Befreiungen oder Rückvergütungen, die für zur Ausfuhr bestimmte Waren gewährt werden, den Gesamtbetrag der steuerlichen Belastung mindern, welche auf der inländischen Erzeugung gleichartiger Waren ruht.
Artikel 95 verbietet, Waren aus anderen Mitgliedstaaten gegenüber Erzeugnissen des Einfuhrlandes zu benachteiligen, die im Hoheitsgebiet dieses Landes auf den Markt gelangen. Daher ist die inländische Erzeugung insoweit aus dem Vergleich auszuschließen, als sie ausgeführt wird und am Wettbewerb im Inland nicht teilnimmt. Somit kann bei der Feststellung, welche Abgaben die inländischen Waren belasten und die nach Artikel 95 des Vertrages zulässige Höchstbelastung ergeben, nur die steuerliche Belastung der im Inland auf den Markt gelangenden inländischen Waren berücksichtigt werden. Demgemäß ist im Sinn von Artikel 95 des Vertrages unter Abgaben, die inländische Waren zu tragen haben, die Belastung mit dem gesetzlichen Steuersatz zu verstehen.
Bei der dritten Frage handelt es sich darum, welche Folgen sich aus dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts, hier also des Artikels 95 des Vertrages, für entgegenstehendes nationales Recht ergeben. Die Frage geht insbesondere dahin, ob der Richter diese Vorschriften, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind, als nicht anwendbar anzusehen hat oder ob er ihre Nichtigkeit mit Wirkung von dem in Artikel 95 Absatz 3 genannten Zeitpunkt an feststellen muß.
Zwar schheßt die Artikel 96 des Vertrages zuerkannte Wirkung die Anwendbarkeit aller mit dieser Vorschrift unvereinbaren innerstaatlichen Maßnahmen aus; der Artikel beschränkt indessen nicht die Befugnis der zuständigen nationalen Gerichte, unter mehreren nach der innerstaatlichen Rechtsordnung in Betracht kommenden Wegen diejenigen zu wählen, welche zum Schutz der durch das Gemeinschaftsrecht gewährten individuellen Rechte geeignet erscheinen. So ist es insbesondere Sache des nationalen Gerichts, nach seinem eigenen Recht darüber zu entscheiden, ob eine Abgabe, die nur über einen bestimmten Betrag hinaus mit Artikel 95 Absatz 1 unvereinbar ist, insgesamt rechtswidrig ist oder nur insoweit, als sie jenen Betrag übersteigt. Daher ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zwischen den in der Frage genannten oder sonst in Betracht kommenden Lösungen zu wählen.
Kosten
Die Auslagen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs der Niederlande sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Hauptprozesses stellt das Verfahren vor dem Gerichtshof einen Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Düsseldorf anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Klägerin des Ausgangsrechtsstreits,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 95, 97 und 177,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
aufgrund des auf eine Vorlage des Bundesfinanzhofs ergangenen Urteils des Gerichtshofes vom 3. April 1968 in der Rechtssache 28/67
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm gemäß Beschluß des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. September 1967 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden:
1. Artikel 97 Absatz 1 ist anwendbar, wenn die Mitgliedstaaten, welche die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erheben, von der Erlaubnis tatsächlich Gebrauch machen, die er ihnen erteilt. Er begründet keine individuellen Rechte des einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten hätten.
2. Im Sinn von Artikel 95 des Vertrages sind unter Abgaben, welche inländische Waren zu tragen haben, diejenigen Abgaben zu verstehen, welche sich aus der Anwendung des gesetzlichen Steuersatzes ergeben.
3. Artikel 95 des Vertrages beschränkt nicht die Befugnis der zuständigen nationalen Gerichte, unter mehreren nach der innerstaatlichen Rechtsordnung in Betracht kommenden Wegen diejenigen zu wählen, welche zum Schutz der durch das Gemeinschaftsrecht gewährten individuellen Rechte geeignet erscheinen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem vorlegenden Gericht vorbehalten.