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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.02.1968 – C-34/67
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1968:9
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Zu der Reihe der Vorlageverfahren betreffend die Auslegung der Artikel 95 und 97 des EWG-Vertrags im Hinblick auf die deutsche Umsatzausgleichssteuer (Rechtssachen 7, 13, 20, 25, 27, 28 und 31/67), die im Dezember vergangenen Jahres verhandelt wurden und zu denen mein Kollege Gand am 25. Januar 1968 Schlußanträge gestellt hat, gesellt sich ein weiteres Verfahren mit gleicher oder doch verwandter Thematik, das durch eine Anfrage des Finanzgerichts Düsseldorf eingeleitet wurde. Folgender Sachverhalt Hegt ihm zugrunde.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat Tomatenmark sowie Birnen- und Bohnenkonserven aus Italien in die Bundesrepublik eingeführt. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr wurden für Birnen- und Bohnenkonserven sowie für Tomatenmark in Umschließungen im Gewicht von weniger als ein Kilo 6 % Umsatzausgleichssteuer und für Tomatenmark in Umschließungen im Gewicht von mehr als ein Kilo 4 % Umsatzausgleichssteuer erhoben. — Dagegen wandte sich die Firma Lück zunächst mit Einsprüchen, die an das Hauptzollamt Köln-Rheinau gerichtet waren und nach deren Erfolglosigkeit mit einer beim Finanzgericht Düsseldorf erhobenen Klage.
Im gerichtlichen Verfahren berief sie sich hinsichtlich der Höhe der Umsatzausgleichssteuer (vor allem hinsichtlich des Satzes von 6 %) auf die Grundsätze der Artikel 95 und 97 des EWG-Vertrags, die nach ihrer Meinung verletzt wurden. Sie machte geltend, von inländischen Produzenten hergestellte Obst- und Gemüsekonserven seien trotz eines gesetzlichen Satzes von 4 % tatsächlich nur mit 2,7 % Umsatzsteuer belastet, berücksichtige man gewisse Steuerbefreiungen, namentlich solche für Ausfuhrlieferungen. Da sich somit in ihrem Fall die Höhe des Umsatzausgleichssteuersatzes nicht mit der unmittelbaren Belastung vergleichbarer Inlandsware rechtfertigen lasse, komme es maßgeblich auf deren mittelbare Vorbelastung an, also auf die Frage, ob darunter nur die Umsatzsteuer falle, die auf den zur Herstellung der Konserven verwendeten Roh- und Halbfertigerzeugnissen ruht oder auch (was die Klägerin für unzulässig hält) die Umsatzsteuer, mit der die zur Herstellung der Konserven eingesetzten Produktions- und Betriebsmittel sowie die in Anspruch genommenen Leistungen belastet sind. Wenn sich nach alledem zeige, daß die Sätze von 6 % und von 4 % mit den Prinzipien der Artikel 95 und 97 des Vertrages nicht zu vereinbaren seien, habe das Finanzgericht nicht die Möglichkeit, andere Umsatzausgleichssteuersätze festzusetzen, vielmehr seien die angefochtenen Bescheide zu annullieren und die gesamte Steuer zu erstatten.
Das beklagte Hauptzollamt brachte demgegenüber vor, die deutschen Umsatzausgleichssteuersätze seien Durchschnittssätze im Sinn von Artikel 97 des Vertrages. Sie könnten daher (mangels unmittelbarer Anwendbarkeit der genannten Vorschrift) nicht vom Finanzgericht auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Vertrages überprüft werden, vielmehr sei nach Artikel 97 nur die Kommission berechtigt, bei festgestellten Verstößen bestimmte Maßnahmen zu treffen. — Abgesehen davon müsse nach richtiger Auffassung jede Umsatzsteuervorbelastung vergleichbarer inländischer Produkte als ausgleichsfähig angesehen werden, d.h. auch die mittelbare Belastung der zur Herstellung einer Ware notwendigen Hilfsstoffe und Produktionsmittel. — Schließlich sei in Ansehung von Tomatenmark zu bemerken, daß es an einer inländischen Produktion vollständig fehle und daß die bei seiner Einfuhr erhobene Umsatzausgleichssteuer auch nicht geeignet sei, andere inländische Produkte mittelbar zu schützen. Damit stehe fest, daß die auf Tomatenmark erhobene Umsatzausgleichssteuer weder von Artikel 95 noch von anderen Vertragsartikeln erfaßt werde.
Die so aufgeworfenen Rechtsfragen hält das Finanzgericht Düsseldorf für entscheidungserheblich. — Da nach seiner Auffassung eine Antwort auf sie nicht in den anderen erwähnten Vorlagesachen zu erwarten ist (u.a. weil es in ihnen — anders als im vorliegenden Fall — nicht um industrielle Produkte gehe), setzte es, dem Antrag der Klägerin entsprechend, durch Beschluß vom 6. September 1967 das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof die folgenden Interpretationsfragen vor:
1. Ist mit dem Begriff der Abgaben, welche inländische Waren unmittelbar zu tragen haben die Belastung mit dem gesetzlich vorgesehenen Steuersatz gemeint oder die tatsächliche Belastung, wie sie sich unter Berücksichtigung der für die gleichartigen Waren oder Warengruppen geltenden durchschnittlichen Steuerbefreiungen ergibt?
2. In welchem Umfang sind inländische Abgaben, die gleichartige inländische Waren mittelbar zu tragen haben, bei industriellen Erzeugnissen ausgleichsfähig? Gehören dazu auch die Umsatzsteuern, die z.B. auf Hilfsstoffen, Verpackungsmaterial, Betriebs- und Produktionsmitteln ruhen und auf Veredlungsarbeiten sowie den von Dritten durchgeführten Transporten beruhen?
3. Welche Bedeutung hat die Anerkennung des Vorranges der unmittelbar anwendbaren Norm des Artikels 95 EWG-Vertrag für entgegenstehendes nationales Recht? Ist das entgegenstehende nationale Recht nur aufhebbar oder — im Hinblick auf Artikel 95 Absatz 3 EWG-Vertrag — mit Wirkung vom 1. Januar 1962 nichtig?
Dagegen hielt es das Finanzgericht nicht für erforderlich, die Frage der Justitiabilität des Artikels 97 in Verbindung mit Artikel 95 des EWG-Vertrags nochmals dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, denn nach seiner Auffassung ist Artikel 97 nicht etwa eine selbständige Vorschrift, sondern nur eine spezielle Anwendungsvorschrift zu Artikel 95 und läßt daher die Rechte des einzelnen aus Artikel 95 unberührt.
Zum Vorlagebeschluß des Finanzgerichts haben sich gemäß Artikel 20 unserer Satzung die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Bundesregierung, die niederländische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Schriftsätzen geäußert. Alle diese Beteiligten (mit Ausnahme der niederländischen Regierung) haben auch in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.
Lassen Sie uns nunmehr zusehen, was nach alledem im vorliegenden Verfahren zu den aufgeworfenen Fragen zusätzlich zu den Rechtssachen 13, 25 und 28/67 (auf deren Inhalt sich die Beteiligten weithin bezogen haben) oder gegebenenfalls in Abweichung von diesen Rechtssachen gesagt werden muß.
Rechtliche Würdigung
Vorbemerkung
Zuvor erscheint allerdings eine kurze Bemerkung angebracht zu der vom vorlegenden Gericht ausdrücklich ausgeklammerten Frage der Justitiabilität des Artikels 97, um den es im vorliegenden Fall in erster Linie geht, oder anders gesagt, zu der Frage seiner unmittelbaren Anwendung durch den nationalen Richter. Sie ist nämlich, entgegen der Auffassung der Düsseldorfer Richter (die insoweit anscheinend der klägerischen Meinung folgten), noch nicht in der Rechtssache 57/65 — also auch nicht im gleichen Sinn — entschieden wie die damals allein behandelte Frage der Anwendbarkeit des Artikels 95, sondern bedarf noch der Klärung. Diese Klärung wird zwar jetzt in den anderen erwähnten Vorlagesachen erfolgen. Da die bezeichnete Frage aber offensichtlich auch für den Prozeß des Finanzgerichts Düsseldorf entscheidungserheblich ist, halte ich es für angebracht, eine entsprechende Feststellung in das Urteil der gegenwärtigen Rechtssache aufzunehmen (etwa mit der Begründung, die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 97 könne als implizite gestellt angesehen werden). Deutlicher: Wir sollten hervorheben, Artikel 97 sei — auch wenn er als eine Ergänzungsvorschrift zu Artikel 95 zu gelten hat — richtig verstanden nicht unmittelbar anwendbar in dem Sinn, daß die Marktbürger aus ihm in nationalen Prozessen Rechte herleiten können, vielmehr sehe er bei Verstößen des nationalen Gesetzgebers gegen die Prinzipien für die Festlegung von Umsatzausgleichssteuer-Durchschnittssätzen nur Maßnahmen der Kommission (Entscheidungen oder Richtlinien) vor. Diese These brauche ich jetzt nicht näher zu begründen. Ich kann mich statt dessen begnügen mit einem Hinweis auf die Ausführungen der Bundesregierung und der Kommission (die in den anderen Vorlagesachen gemacht wurden), und ich kann mich begnügen mit einem Hinweis auf die überzeugende Motivierung, die mein Kollege Gand (namentlich unter Hinweis auf den in Art. 97 für den nationalen Gesetzgeber vorgesehenen Ermessensspielraum) in seinen Schlußanträgen vom 25. Januar für das gleiche Ergebnis vorgetragen hat.
Geht man trotz dieser grundlegenden Feststellung zu Artikel 97 auf die Fragen des Finanzgerichts Düsseldorf noch ein (nämlich in der Überlegung, daß eine Entscheidung des Gerichtshofes zu Art. 97 noch aussteht, und in der Erkenntnis, daß es für das nationale Gericht möglicherweise nicht ausschließlich auf Art. 97 des Vertrages ankommt), so ergeben sich im einzelnen die folgenden Erwägungen.
1. Zur ersten Frage
Die erste Frage zielt auf die Klärung des Begriffs der Abgaben, die inländische Waren unmittelbar zu tragen haben. — Nach Ansicht der Klägerin muß ein Unterschied gemacht werden zwischen dem gesetzlichen Steuersatz, der für eine vergleichbare inländische Ware gilt, und deren tatsächlicher Belastung, die zu ermitteln sei unter Berücksichtigung der für gleichartige Waren vorgesehenen Steuerbefreiungen und der bei der Ausfuhr solcher Waren erfolgenden Steuerrückerstattungen. Nur die tatsächliche Belastung (besser vielleicht: die mittlere unmittelbare Belastung) komme für einen Vergleich nach Artikel 95 in Betracht.
Diese These hat schon in den Schriftsätzen das Befremden der Bundesregierung und der Kommission hervorgerufen. Beide sehen übereinstimmend und, wie ich meine, mit Recht in dem erwähnten Begriff keine Probleme. Zutreffend heben sie hervor, er bezwecke die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für gleichartige Waren im Bestimmungsland, er visiere also nur die Belastung der im Inland verbleibenden Waren, und zwar die Belastung mit dem gesetzlichen Umsatzsteuersatz, der beim Verkauf vom Hersteller zu entrichten ist und der deshalb als auf der Ware lastend angesehen wird, weil eine Überwälzung auf die Abnehmer erfolgt.
Was die inländischen Steuerbefreiungen angeht, so ergeben sich durch sie in unserem Zusammenhang tatsächlich keinerlei Schwierigkeiten: soweit sie gelten (etwa für landwirtschaftliche Erzeugerlieferungen) fehlt es an einer unmittelbaren Belastung der betreffenden Ware und damit an einem Belastungselement, das nach Artikel 95 berücksichtigt werden könnte.
Hinsichtlich der Steuerrückvergütung aber, die bei der Ausfuhr vorgenommen wird — es handelt sich (da Umsatzsteuer für Exportlieferungen nicht vorgesehen ist) um die Erstattung der auf einer Ware ruhenden mittelbaren Vorbelastungen — gilt mit guten Gründen das Prinzip, daß sie im Belastungsvergleich des Artikels 95 nicht berücksichtigt (also auch nicht mit einer Pauschale in Abzug gebracht) werden kann. Nach dem Bestimmungsland-Prinzip muß davon ausgegangen werden, daß sie nur der exportierten Ware zugute kommt, weil diese bei der Einfuhr in andere Länder mit entsprechenden Ausgleichsabgaben belastet wird. — Gewiß, es ist vorstellbar, daß Unternehmer, die für den Inlandsabsatz und für den Export produzieren, gleichsam eine Mischkalkulation vornehmen, d.h. die (unter Berücksichtigung der Ausfuhrrückerstattungen) sich letztlich ergebende Gesamtumsatzsteuerbelastung mehr oder weniger gleichmäßig auf Inlands- und Auslandswaren verteilen mit der Folge, daß die ersteren einen geringeren als den gesetzlichen Belastungssatz zu tragen haben. Ob dies tatsächlich möglich ist, hängt nicht zuletzt von der Preissituation der Exportmärkte und der dort geltenden Umsatzsteuerbelastung ab. Es erscheint mir indessen ganz unvorstellbar, derartige Eventualitäten in den Belastungsvergleich des Artikels 95 mit einzubeziehen. Sie würden vom Gesetzgeber außerordentlich schwierige wirtschaftliche Untersuchungen verlangen, und sie würden angesichts der Verschiedenartigkeit des wirtschaftlichen Verhaltens von Produzenten auch innerhalb einer bestimmten Branche die komplizierte Durchschnittsberechnung des Artikels 97 noch schwieriger machen als sie ohnehin schon ist (was sich übrigens auch auf ihre Kontrollierbarkeit auswirken müßte).
Ohne daß es notwendig erscheint, auf das von der Klägerin angeführte Umsatzsteuer-Urteil des Bundesverfassungsgerichts einzugehen, das sich lediglich mit der Frage der durchschnittlichen Gesamtbelastung aller industrieller Unternehmen mit Umsatzsteuer (nämlich unter dem Gesichtspunkt der unterschiedlichen Behandlung ein- und mehrstufiger Unternehmen) befaßt, selbstverständlich aber nichts zu der vollkommen anders gelagerten Frage des Artikels 95 hergibt, kann in Beantwortung der ersten Frage folgendes festgehalten werden: Als Abgaben, welche inländische Waren unmittelbar zu tragen haben, sind deren Belastungen mit dem gesetzlich vorgesehenen Umsatzsteuersatz anzusprechen. Steuerbefreiungen und Steuerrückerstattungen, wie sie bei der Ausfuhr erfolgen, bleiben bei der Ermittlung der unmittelbaren Belastung unberücksichtigt.
2. Zur zweiten Frage
Die zweite Frage betrifft den Begriff der mittelbaren Belastung inländischer Waren. Mit ihr soll geklärt werden, in welchem Umfang umsatzsteuerliche Vorbelastungen berücksichtigt werden können, ob tatsächlich — wie die Klägerin glaubt — nur die Belastung von Roh- und Hilfsstoffen (und zwar im Sinn der einstufigen Mittelbarkeit) in Betracht kommt oder aber die Gesamtbelastung aller Produktions- und Handelsstufen unter Einschluß der Investitionsgüter, der Betriebs- und Produktionsmittel, des Verpackungsmaterials usw.
Auch diese Frage ist — ebenso wie die eingangs behandelte Vorfrage — Gegenstand anderer Vorlagesachen (Rechtssachen 13, 25, 28/67). Tatsächlich gibt es insoweit begrifflich keinen Unterschied zwischen Industrieerzeugnissen und landwirtschaftlichen Produkten (sondern allenfalls einen Unterschied im tatsächlichen Umfang der mittelbaren Belastung), so daß es möglich ist, die Erkenntnisse der erwähnten Rechtssachen auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Dies möchte ich tun, was die entsprechenden Teile der Schlußanträge meines Kollegen Gand angeht. In ihnen wird (übrigens in Übereinstimmung mit der Bundesregierung und der Kommission) überzeugend dargelegt, daß die Berücksichtigung mittelbarer Belastungen den Sinn hat, gleiche Wettbewerbsbedingungen für eingeführte und inländische Waren herzustellen. Es muß deshalb die umsatzsteuerliche Gesamtbelastung in Betracht gezogen, d.h. ein möglichst vollständiger Ausgleich angestrebt werden. Daß dies auch im fiskalischen Interesse Hegt (das bei der Interpretation der Art. 95 und 97 nicht völlig vernachlässigt werden kann) sei nur am Rande erwähnt. — Deshalb kann namentlich nicht die Rede sein von einer notwendig einstufigen Mittelbarkeit, auf die es nach Ansicht der Klägerin ankommt. Desgleichen kann nicht akzeptiert werden, daß als auf den Waren selbst lastend nur die Vorbelastungen der Roh- und Hilfsstoffe gelten könnten. Vielmehr muß jede Umsatzsteuer, die beim Werdegang einer Ware anfällt und sich als Kostenfaktor im Preis niederschlägt, berücksichtigt werden, also — in Übereinstimmung mit dem Entwurf der Kommission für eine Richtlinie betreffend gemeinsame Methoden zur Berechnung der in Artikel 97 vorgesehenen Durchschnittssätze — auch die mittelbare Vorbelastung von Roh- und Hilfsstoffen sowie Halbfertigfabrikaten, die Umsatzsteuer auf Betriebs- und Produktionsmittel, Veredlungsarbeiten, von Dritten durchgeführten Transporten usw. usw. Im einzelnen will ich hier keine vollständige Aufzählung geben, sondern auf die sachkundige Zusammenstellung in den Schriftsätzen der Kommission und der Bundesregierung verweisen.
Daß diese Auslegung nicht im Widerspruch steht zu dem Urteil der Rechtssache 45/64, das zu Artikel 96 des Vertrages ergangen ist, haben die erwähnten Schlußanträge gleichfalls deutlichgemacht. Tatsächlich ging es in diesem Verfahren anläßlich der Bestimmung mittelbarer Belastungen, die bei Ausfuhrrückvergütungen berücksichtigt werden können, in erster Linie um einen Ausschluß solcher Steuerarten, die ihrer Natur nach das Unternehmen als solches treffen, nicht dagegen um eine erschöpfende Darstellung dessen, was als mittelbare Belastung angesehen werden kann.
Im jetzigen Verfahren sind deshalb nur noch zwei ergänzende — und eigentlich nicht entscheidende — Bemerkungen am Platz zur Berücksichtigung der Umsatzausgleichssteuer, die auf eingeführten Rohstoffen lastet, sowie zur Behandlung mittelbarer Belastungen nach niederländischem Außenhandelsrecht, aus der die Klägerin des gegenwärtigen Verfahrens Argumente herleiten will.
Zunächst zum ersten Punkt. Hierzu unterstreicht die Kommission (entgegen der Ansicht der Klägerin) mit Recht, daß für den Belastungsvergleich selbstverständlich auch in Betracht kommen Umsatzausgleichssteuerbeträge, die auf eingeführten Rohstoffen ruhen, denn sie stellen ebenso wie die Umsatzsteuer, die auf inländischen Rohstoffen liegt, eine mittelbare Belastung des Fertigprodukts dar.
Was die holländische Rechtslage angeht, so haben wir aus berufenem Munde (nämlich durch einen Schriftsatz des niederländischen Außenministeriums) den erforderlichen Aufschluß erhalten. Danach war in den Niederlanden, wo seit 1940 die kumulative Mehrphasenumsatzsteuer gilt, bei der Festlegung der für Obst und Gemüse geltenden Exporterstattungen zwar ursprünglich nur die Belastung der Grundstoffe und seit 1954 auch die Belastung der Hilfsstoffe zu berücksichtigen. Dies geschah aber allein aus praktischen Erwägungen und keineswegs im Hinblick auf den damals noch nicht bestehenden EWG-Vertrag. Außerdem — und das ist wichtig — hat die niederländische Regierung die Absicht, jetzt auch die Belastung der Investitionsgüter und der Dienstleistungen in den steuerlichen Grenzausgleich mit einzubeziehen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde von der zweiten Kammer der Generalstaaten bereits angenommen und der Kommission zugeleitet. Daraus kann nur gefolgert werden, daß die niederländische Regierung ebenfalls der Meinung ist, eine Berücksichtigung mittelbarer Belastungen der genannten Art sei mit den Bestimmungen des EWG-Vertrags durchaus vereinbar.
Zusammenfassend stelle ich somit zur zweiten Frage fest, daß ich die gleiche Beantwortung vorschlage wie mein Kollege Gand, d.h. einen vollständigen Belastungsausgleich für zulässig halte.
3. Zur dritten Frage
Mit der dritten Frage wird ein Thema angeschnitten, das in dieser Formulierung nicht Gegenstand der anderen Vorlagesachen ist. Das Düsseldorfer Gericht möchte mit ihr wissen, welche Bedeutung der Vorrang des unmittelbar anwendbaren Artikels 95 für entgegenstehendes nationales Recht hat, ob dieses nur aufhebbar sei oder aber seit dem 1. Januar 1962 als nichtig angesehen werden müsse.
Dazu hat die Bundesregierung erklärt, es handele sich um eine unzulässige Fragestellung, weil die Antwort auf sie im nationalen Verfassungsrecht zu finden sei, also nicht in die Interpretationszuständigkeit des Gerichtshofes falle. — Auch die Kommission hat Zweifel an der Zulässigkeit der Frage, jedenfalls soweit sie im Sinn der klägerischen Ausführungen verstanden wird (auf die wir gleich zu sprechen kommen), während sie zulässige Elemente zu erkennen glaubt bei Betrachtung der Frage in ihrer allgemeinen Fassung.
Lassen Sie uns also näher zusehen, welche Feststellungen hier zu treffen sind.
An sich kann man wohl den Standpunkt vertreten, es seien mit der Erkenntnis, eine Norm des Vertrages müsse von den Gerichten der Mitgliedstaaten unmittelbar angewandt werden, sie habe Vorrang vor nationalem Recht (von dieser Annahme geht das Düsseldorfer Gericht in Ansehung von Art. 95 aus), noch nicht alle gemeinschaftsrechtlichen Feststellungen zur Wirkungsweise einer Vertragsnorm, d.h. zu ihrem Vorrang gegenüber nationalem Recht, getroffen, sondern es verbleibe noch eine genauere Aussagemöglichkeit und damit Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofes. Dies insofern, als im Gemeinschaftsrecht selbst eine unterschiedliche Durchschlagskraft seiner Vorschriften gewollt sein kann für eine Bestimmung in der Weise, daß die Nichtanwendung widersprechenden nationalen Rechtes ausreicht, für die andere so, daß von einer absoluten (auch rückwirkenden und auf rechtskräftig entschiedene Fälle einwirkenden) Nichtigkeit des nationalen Rechtes gesprochen werden muß. — A priori kann deshalb die gestellte Frage nicht für unzulässig erklärt werden.
Indessen muß sogleich hinzugefügt werden, daß wir im vorliegenden Fall nicht den Eindruck gewinnen können, derartige Überlegungen seien für den nationalen Richter von irgendeiner Bedeutung. Für ihn dürfte tatsächlich vom Gemeinschaftsrecht her die Aussage genügen, es liege eine seit dem 1. Januar 1962 unmittelbar anwendbare, mit Vorrang gegenüber nationalem Recht ausgestattete Vorschrift vor (soweit es für den Gerichtshof zu Art. 95 trotz massiver Bedenken des Bundesfinanzhofs bei dieser Feststellung des Urteils 57/65 in Verbindung mit grundlegenden Feststellungen anderer Vorlagesachen — vor allem der Rechtssache 6/64 — bleibt), d.h. es sei vom Gericht nicht das nationale vertragswidrige Recht, sondern — kraft Verdrängung — das Gemeinschaftsrecht anzuwenden, und zwar auch ohne ausdrückliche Aufhebung des nationalen Rechtes.
Sollte jedoch in Wahrheit beabsichtigt gewesen sein, der gestellten Frage den Sinn zu geben, den die Klägerin ihr beilegt, nämlich mit ihr klären zu lassen, ob Vorrang und unmittelbare Anwendbarkeit die endgültige und vollständige Beseitigung widersprechenden nationalen Rechtes bedeuten (mit der Wirkung, daß dessen späteres Wiederaufleben ausgeschlossen ist und daß seine Anwendung auch ausscheidet, soweit eine Kollision nicht vorliegt — im vorliegenden Fall: soweit der Rahmen des Art. 95 nicht überschritten ist), in diesem Fall — so meine ich — müßte die Zulässigkeit der Frage tatsächlich verneint werden. Wie die Bundesregierung mit Recht hervorhebt, sind derartige Auswirkungen für Artikel 95 vollkommen unerheblich; in unserem Zusammenhang reicht es vielmehr aus, daß das Gemeinschaftsrecht mit seinen Grundsätzen im konkreten Fall anstelle des nationalen Rechtes vom nationalen Richter zu voller Wirksamkeit gebracht wird. Deshalb ist — richtig verstanden — eine Aussage zu der Frage nach der vollständigen und endgültigen Beseitigung widersprechenden nationalen Rechtes, deren Beantwortung ihrerseits zu entscheiden erlaubt, ob die angefochtenen Bescheide vollständig aufzuheben und die entrichteten Steuerbeträge zurückzuerstatten sind, nicht aus dem Gemeinschaftsrecht möglich, sondern sie muß anhand der Prinzipien des nationalen Verfassungsrechts gefunden werden. Für diese Auslegungsaufgabe aber fehlt es uns nach Artikel 177 des Vertrages ganz offensichtlich an der Kompetenz.
Zusammenfassend möchte ich demnach zu der dritten Frage festhalten, daß sich der Gerichtshof eine Antwort darauf versagen muß, sei es, weil sie (soweit eine Auslegungszuständigkeit über die bereits getroffenen Feststellungen hinaus denkbar erscheint) für den vorlegenden Richter irrelevant ist (und deshalb nicht in seiner Frage visiert sein wird) oder sei es, weil sie, soweit sie im Sinn der Klägerin verstanden wird, als nicht aus dem Gemeinschaftsrecht beantwortbar und daher unzulässig anzusehen ist.
Ergebnis
Nach alledem sollte dem vorlegenden Gericht auf seine Fragen folgendes geantwortet werden:
1. Artikel 97 des EWG-Vertrags ist keine unmittelbar anwendbare Rechtsnorm in dem Sinn, daß einzelne aus ihm vor nationalen Gerichten Rechte ableiten könnten.
2. Unter unmittelbarer Belastung inländischer Waren ist die Belastung mit dem gesetzlich vorgesehenen Steuersatz unter Ausschluß von Steuerbefreiungen zu verstehen.
3. Mittelbare Belastungen inländischer Waren sind im Interesse eines möglichst vollständigen Belastungsausgleichs in weitestem Umfang zu berücksichtigen.
4. Die vierte Frage ist, versteht man sie in dem von der Klägerin des Ausgangsverfahrens definierten Sinn, als unzulässig zu betrachten; ihre Beantwortung fällt nicht in die Auslegungskompetenz des Gerichtshofes.