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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.06.1968 – C-35/67
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1968:32
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Meine heutigen Schlußanträge beziehen sich auf ein Disziplinarverfahren, das mit der Entlassung des Klägers aus dem Dienst der Euratom-Kommission endete. — Dies ist in Kürze der Sachverhalt, von dem wir auszugehen haben.
Der Kläger, ein niederländischer Staatsbürger, der nach seinem Studium in Delft mehrere Jahre lang als Natuurkundig ingenieur und Fachmann für elektronische Datenverarbeitung bei IBM tätig war, ist am 1. April 1960 in den Dienst der Euratom-Kommission getreten. Mit Wirkung vom 3. Juli 1961 wurde er im Kernforschungszentrum Ispra, und zwar in der europäischen Zentralstelle für die Verarbeitung wissenschaftlicher Informationen (CETIS) verwendet. Dort war er als Project-leader mit einer Arbeit beschäftigt, die die Bezeichnung Bird trug, deren Einzelheiten jetzt aber nicht weiter interessieren. Als das Projekt Bird Ende Dezember 1962 aus budgetären Gründen aufgegeben werden mußte, stellte sich für die Leitung des Kernforschungszentrums die Notwendigkeit, den Kläger und sein Team anderweitig zu verwenden. Dies scheint, was die Person des Klägers angeht, auf Schwierigkeiten gestoßen zu sein, weil er sich angeblich geweigert hat, neue, ihm zugedachte Aufgaben zu übernehmen. Am 23. Juni 1965 wurde ihm aus diesem Grund von Seiten der Kommission eine nachdrückliche Ermahnung zugestellt, in der auf die Notwendigkeit hingewiesen ist, neue Aufgaben anzugreifen. Tatsächlich erhielt der Kläger eine neue Aufgabe durch Entscheidung der Direktion des Zentrums vom 22. November 1965, mit der er in die Bibliothek des Zentrums versetzt wurde. Dort sollte seine Tätigkeit gemäß Beschreibung vom 6. Dezember 1965 darin bestehen, die Literatur aus Elektronik, Regelungstechnik, Forschungsverwaltung zu überwachen, einen Informationsschnelldienst für die Mitarbeiter der entsprechenden Forschungsgruppen einzurichten, Literaturrecherchen und Ad-hoc-Bibliographien anzufertigen, Referate zu erstellen sowie Sachauskünfte zu erteilen. Diese Tätigkeit entwickelte sich jedoch offenbar nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten. Jedenfalls sah sich der Vorgesetzte des Klägers nach einer ersten Beschwerde vom 27. Januar 1966 am 17. August 1966 veranlaßt, die Direktion des Zentrums um eine anderweitige Verwendung des Klägers zu bitten. Auch fällt in diese Zeit (vgl. die Entscheidung vom 19. August 1966) ein vom Direktor des Zentrums ausgesprochener disziplinarischer Verweis wegen fortgesetzter Unpünktlichkeit des Klägers. Endlich kam es zu einer sich längere Zeit hinziehenden Auseinandersetzung wegen einer vom Direktor des Zentrums (am 23. August 1966) verlangten Arbeit, die zu erstellen der Kläger sich anfangs weigerte und als deren Ergebnis er am 16. Dezember 1966 lediglich einen informal-report lieferte.
Nach alledem glaubte die Anstellungsbehörde Veranlassung zu haben, das dienstliche Verhalten des Klägers förmlich sanktionieren zu lassen. Zur Vorbereitung eines Disziplinarverfahrens wurde der Kläger daher am 10. Januar 1967 von drei durch die Kommission beauftragten Beamten gemäß Artikel 87 des Personalstatuts angehört. Die Anhörung bezog sich auf folgende Bereiche: Unpünktlichkeit und ungerechtfertigte Abwesenheit des Klägers, Nichtrückgabe eines Beurteilungsberichts sowie Arbeitsleistung in der Bibliothek. Danach erging am 5. April 1967 eine förmliche Entscheidung zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens. Es schloß sich am 13. April 1967 die Übersendung eines Berichtes der Kommission über das dem Kläger zur Last gelegte Verhalten an den Disziplinarrat an. In ihm sind die bei der Anhörung des Klägers behandelten Punkte aufgeführt und erläutert. Der Disziplinarrat begann seine Arbeit nach seiner Konstituierung (am 17. April) in einer ersten Sitzung vom 28. April 1967, in der eine Untersuchung angeordnet wurde. Es folgten Beweisanträge des Klägers (vom 1. Juni 1967) und weitere Sitzungen des Disziplinarrats. In einer letzten Sitzung — vom 21. Juni 1967 — wurden mehrere Zeugen vernommen und erhielt der Verteidiger des Klägers das Wort zu einem Schlußplädoyer. Am 23. Juni 1967 gab der Disziplinarrat der Kommission gegenüber seine Stellungnahme zu dem untersuchten Komplex ab. In ihr sind Pflichtverletzungen des Klägers bei der Ausübung seiner Tätigkeit in der Bibliothek, ungerechtfertigte Abwesenheit und Mangel an Pünktlichkeit sowie die Nicht-rückgabe eines Beurteilungsberichts festgehalten. Als Disziplinarstrafe wurde die Einstufung des Klägers in eine niedrigere Besoldungsgruppe (A/7 - 6) vorgeschlagen. — Mit der Durchführung der letzten Anhörung des Klägers, die sich daran anschließen sollte, beauftragte die Kommission am 22. Juni 1967 einen Direktor der Generaldirektion Verwaltung und Personal. Sie sollte am 29. Juni 1967 stattfinden, erwies sich indessen wegen Nichterscheinens des Klägers als undurchführbar. Daraufhin beschloß die Kommission am 4. Juli 1967 ohne Anhörung des Klägers wegen der in der Stellungnahme des Disziplinarrats aufgeführten Verstöße eine Disziplinarmaßnahme festzulegen, auf die strengste Disziplinarstrafe — die Entfernung des Klägers aus dem Dienst — zu erkennen und als Zeitpunkt des Ausscheidens den 1. August 1967 festzulegen. Diese Disziplinarentscheidung wurde dem Kläger durch Schreiben der Generaldirektion Verwaltung und Personal vom 5. Juli 1967 mitgeteilt.
Gegen sie richtet sich die am 13. Oktober 1967 beim Gerichtshof eingegangene Klage, die ich jetzt zu untersuchen habe. Im einzelnen enthält sie die folgenden Anträge:
1. Nichtigerklärung des vom Disziplinarrat durchgeführten Verfahrens, Nichtigerklärung der Stellungnahme des Disziplinarrats vom 23. Juni 1967 und Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 1967 über die Entlassung des Klägers.
2. Feststellung, daß der Kläger ab 1. August 1967 Anspruch auf Zahlung seines Gehalts und aller übrigen, einem Beamten zustehenden Vergütungen hat.
3. Verurteilung der Kommission zur Zahlung der entsprechenden Summen, die der Kläger (unter Vorbehalt einer späteren Änderung) auf 100000 belgische Francs beziffert.
4. Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 25000 belgischen Francs als Ersatz für materiellen Schaden (gleichfalls unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung).
5. Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 100000 belgischen Francs als Ersatz für moralischen Schaden (ebenfalls unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung).
Als Begründung für diese Anträge hat der Kläger eine stattliche Reihe von Angriffsmitteln vorgetragen, auf die wir sogleich eingehen werden. Überwiegend beruft er sich auf angebliche Mängel bei der Durchführung des Disziplinarverfahrens. In zweiter Linie bestreitet er die Richtigkeit einiger Feststellungen der Disziplinarentscheidung. Endlich rügt er die Nichtberūcksichtigung mildernder Umstände.
Die Kommission hat demgegenüber beantragt, die Klage in vollem Umfang als unbegründet zurūckzuweisen.
Rechtliche Würdigung
Wenn ich nunmehr daran gehe, diesen Sachverhalt rechtlich zu würdigen, in dem sich auch nach der Ansicht der Kommission Zulässigkeitsprobleme nicht ergeben, so erscheint es angebracht, zunächst die Annullierungsanträge zu untersuchen. Dabei zeichnen sich drei Etappen ab: Vorweg eine Reihe von Verfahrensrügen, danach Bemerkungen zur Richtigkeit der von der Kommission getroffenen Feststellungen und schließlich Erwägungen zur Bemessung der Diszipinarstrafe.
A — Zu den Annu llierungsanträ gen
I. Verfahrensrügen
1. Verletzung von Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs IX zum Personalstatut
An erster Stelle macht der Kläger geltend, im Disziplinarverfahren sei sein Recht, dem Disziplinarrat gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs IX zum Personalstatut Zeugen zur Vernehmung zu benennen, verletzt worden, da aus der von ihm eingereichten Liste, in der wenigstens acht Zeugen namentlich benannt seien, lediglich drei zur Vernehmung ausgewählt worden waren.
In der Tat sieht Artikel 4 von Anhang IX zum Personalstatut sowohl für das beteiligte Organ wie für den betroffenen Beamten das Recht vor, Zeugen zu benennen (citer des témoins, citare testimoni, getuigen oproepen). Wir müssen uns jedoch fragen, ob diesem Recht, wie der Kläger meint, wirklich die unbedingte Verpflichtung des Disziplinarrats entspricht, die Vernehmung der benannten Zeugen anzuordnen, oder ob der Disziplinarrat — wie die Kommission es für richtig hält — als Untersuchungsinstanz die Befugnis hat, nach seinem Ermessen Zeugen zur Vernehmung auszuwählen, soweit eine Vernehmung erforderlich erscheint. Zu dieser Frage erlaubt der Wortlaut der angerufenen Bestimmung allein eine eindeutige Antwort sicher nicht. Man wird daher auf Sinn und Funktion des Disziplinarverfahrens zurückgreifen und die Frage auch unter Berücksichtigung des nationalen Disziplinarrechts zu beantworten haben, d.h. eine Rechtsfindungsmethode anwenden müssen, die der Gerichtshof schon wiederholt bei Lücken und Unklarheiten des Gemeinschaftsrechts praktiziert hat.
Zum Wesen des Disziplinarverfahrens haben beide Parteien längere Ausführungen gemacht, der Kläger unter Hervorkehrung der Auffassung, es handele sich um ein dem Strafprozeß verwandtes, weitgehend justizförmiges Verfahren, die Kommission, indem sie auf den inquisitorischen Charakter des Verfahrens hinwies, das — nach dem Gemeinschaftsrecht — von einem beratenden Organ im Rahmen der Verwaltung und zur Vorbereitung der Disziplinarentscheidung durchgeführt werde. — Wenn wir dazu Stellung nehmen sollen, so dürfte unsere Ansicht nach dem geltenden System des Disziplinarrechts, aber auch in Anbetracht der grundsätzlichen Haltung unserer Rechtsprechung zur Ausgestaltung von Verwaltungsverfahren wohl eher der Meinung des Klägers zuneigen. Tatsächlich spielt der Disziplinarrat im Disziplinarrecht der Gemeinschaft eine sehr bedeutsame Rolle. Er führt auf Antrag der Anstellungsbehörde Untersuchungen durch, die zur Aufhellung disziplinarischer Verstöße und zur Ermittlung der für die Strafbemessung wesentlichen Umstände führen sollen. Danach macht er einen Vorschlag zur Festsetzung der Disziplinarstrafe, und gestützt auf seine Stellungnahme entscheidet letztlich die Anstellungsbehörde, die ihrerseits Ermittlungen nicht durchführt, welche Disziplinarmaßnahme angemessen sei. Hält man sich dies vor Augen, so kann man wohl kaum zögern, von einer starken Annäherung der Funktionen des Disziplinarrats an diejenigen eines Untersuchungsgerichts zu sprechen. — Bedenkt man weiterhin, daß unsere Rechtsprechung allgemein darauf bedacht ist, für eine sorgfältige Durchführung von Verwaltungsverfahren sowie die Ausstattung der Verwaltungsverfahren mit allen für die Betroffenen notwendigen Garantien einzutreten (dies nicht zuletzt im Hinblick auf die Tatsache, daß der Rechtsschutz in den Gemeinschaften auf eine einzige Gerichtsinstanz beschränkt ist), und vergegenwärtigt man sich, welch einschneidende Wirkungen Disziplinarmaßnahmen haben können, die ja unter Umständen bis zur Entfernung aus dem Dienst gehen, so muß man sicherlich der Meinung beipflichten, das Disziplinarverfahren sei möglichst justizförmig zu gestalten. — Indessen ist ein abschließendes Urteil zu der uns jetzt beschäftigenden Rüge damit noch nicht gewonnen, denn erfolgreich kann die klägerische Ansicht nur sein, wenn sich nachweisen läßt, daß zu einem justizförmigen Verfahren gerade auch das vom Kläger postulierte Prinzip gehört. Insofern scheinen mir allerdings berechtigte Zweifel am Platze zu sein.
Zu ihrer Belegung will ich keinen umfassenden rechtsvergleichenden Überblick über die zum Teil recht unterschiedlich ausgestalteten Disziplinarverfahren der Mitgliedstaaten unternehmen, sondern mich beschränken auf einen Hinweis zum deutschen Recht, und dies in der von bedeutenden Wissenschaftlern gewonnenen Erkenntnis, daß dort das Disziplinarverfahren am ausgeprägtesten justizförmigen Charakter hat. Tatsächlich kennt die deutsche Bundesdisziplinarordnung in ihrer neuesten Fassung (vom 20. Juli 1967), in der gerade auch die jetzt interessierenden Vorschriften behandelt wurden, einen Paragraphen 68, nach dem der Bundesdisziplinaranwalt und der Beamte die nochmalige Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie weitere Beweiserhebungen beantragen können, und sie bestimmt weiterhin in § 74 für die Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht, daß Beweisanträgen nach § 68 zu entsprechen (ist), es sei denn, daß die Erhebung des Beweises unzulässig, die Tatsache, die bewiesen werden soll, offenkundig, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist oder als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar ist. Damit scheint in der Tat — jedenfalls auf den ersten Blick — ein wesentliches Argument für die Richtigkeit der klägerischen These gewonnen zu sein. Indessen darf nicht übersehen werden, daß der erwähnte § 68 außerdem bestimmt: Der Antrag ist unter Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, … zu stellen, womit zweifellos eine gewisse, durchaus vernünftige Einschränkung der Beweis-erhebungspflicht bezweckt ist. Mit anderen Worten: das Bundesdisziplinargericht ist nur dann verpflichtet, Beweisanträgen stattzugeben, wenn der Antragsteller substantiiert deutlich macht, über welche Tatsachen er eine Aufklärung für notwendig hält, und — dies muß man wohl hinzufügen — wenn er außerdem erläutert, warum die betreffende Tatsache für das Disziplinarverfahren von Bedeutung sein soll. Wie ohne weiteres ersichtlich ist, kann nämlich nur so eine willkürliche Aufblähung des Disziplinarverfahrens mit dem Effekt der Verfahrensverzögerung vermieden werden, und dies, ohne die Verteidigungsrechte des Betroffenen ungebührlich zu schmälern.
Wendet man nun diesen Grundsatz, der notabene im nationalen Recht für ein ausgesprochenes Gerichtsverfahren gilt, von dem also nicht vollständig sicher ist, daß er in seiner ganzen Strenge auch das Disziplinarverfahren der Gemeinschaft beherrscht, auf unseren Sachverhalt an, so ergeben sich die folgenden Feststellungen. Im Laufe des Disziplinarverfahrens hat der Kläger selbst, nachdem er am 8. Mai 1967 zur Zeugenbenennung unter Angabe von Tatsachen aufgefordert worden war, am 1. Juni 1967 ein Schreiben an den Präsidenten des Disziplinarrats gerichtet, in dem er unter Vorbehalt einer späteren Beratung mit seinem Verteidiger (sous réserve d'une consultation ultérieure avec mes défenseurs) eine provisorische Liste von Zeugen zusammengestellt hat. In ihr ist eine Reihe von Personen namentlich aufgeführt, von anderen Zeugen fehlen Namen, ihre Identifizierung erscheint aber nach, dem Sachverhalt leicht möglich, und schließlich sind allgemein diverses autres personnes erwähnt, suivant la nécessité ou l'opportunité. Für jede Person ist außerdem durch Verweisung auf eine beigefügte Liste von 45 Dokumenten (Memoranden, Briefen, Berichten, Noten, Beschwerden, Dienstanordnungen, Beurteilungsberichten, Integrationsberichten sowie Kommentaren zu ihnen) angegeben, auf welchen Sachverhalt ihre Aussage sich beziehen soll. — Daraufhin wurde dem Kläger durch Schreiben vom 13. Juni mitgeteilt, die Vernehmung dreier der von ihm benannten Zeugen sei vorgesehen. Sie fand schließlich statt in der Sitzung des Disziplinarrats vom 21. Juni und zwar in Gegenwart des Verteidigers des Klägers, der anschließend sein Schlußplädoyer hielt.
Was ergibt sich daraus? Wie mir scheint, kann zunächst einmal von einer präzisen Angabe von Tatsachen, zu denen die Zeugen gehört werden sollten, und von einer Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit kaum gesprochen werden, denn es wurde dem Disziplinarrat angesonnen, sich insoweit eine Meinung aus einer Fülle von Dokumenten selbst zu bilden. Dies stellt sicherlich keine sachgerechte Zeugenbenennung dar, die wenigstens eine Verpflichtung zur ausdrücklichen Zurückweisung des Beweisantrags hätte auslösen können, wie übrigens eine solche Verbindung von Zeugenbenennung und aufklärungsbedürftigem Sachverhalt auch im Gerichtsverfahren nicht gegeben wurde. — Dazu kommt die Erkenntnis, daß der Verteidiger des Klägers in seinem Schlußplädoyer offenbar die Dringlichkeit der ursprünglichen Beweisanträge nicht hervorgehoben hat, obwohl er es gleichzeitig für richtig hielt, durch Vorlage von Dokumenten eine Ausweitung der Ermittlungen zu veranlassen. Diesen Umstand wird man zwar nicht mit der Begründung verwerten können, ein Rügerecht im Gerichtsverfahren sei ausgeschlossen, wenn es vor dem Disziplinarrat nicht ausgeübt worden ist, da sich ein solcher Grundsatz wohl im Zivilprozeß (vgl. etwa § 295 der deutschen Zivilprozeßordnung) findet, während in Straf- und Disziplinarverfahren eine Rechtsverwirkung nur unter besonderen Umständen (etwa bei Arglist) in Betracht kommt. Der erwähnte Umstand erscheint mir aber insofern von Bedeutung, als der Kläger selbst in seinem Schreiben an den Disziplinarrat vom 1. Juni 1967 den Vorbehalt einer späteren Beratung mit seinem Verteidiger machte und nur von einer liste provisoire des témoins sprach. Wenn er und sein Verteidiger dennoch, und zwar auch nach Zustellung des limitierten Beweisbeschlusses vom 13. Juni 1967 nicht mit einer Wiederholung des ursprünglichen Antrags reagierten, so konnte dies vom Disziplinarrat richtigerweise nur dahin verstanden werden, daß der Kläger auf einer vollständigen Erfüllung dieses Beweisantrags nicht beharrte.
Somit ist tatsächlich in Anbetracht des geschilderten Verfahrensablaufs auch bei Anwendung strenger Maßstäbe eine Verletzung von Anhang IX Artikel 4 durch den Disziplinarrat nicht zu erkennen, was zur Abweisung des ersten Angriffsmittels zwingt.
2. Verletzung von Artikel 6 des Anhangs IX zum Personalstatut
In zweiter Linie ist der Kläger der Ansicht, es habe den Untersuchungen im Disziplinarverfahren teilweise am kontradiktorischen Charakter gefehlt. Dabei hat er zwei Vorgänge im Auge: Einmal die Anforderung von Dokumenten durch den Disziplinarrat, die vom Berichterstatter in Abwesenheit des Klägers durchgesehen und resümiert worden seien, und zum anderen einen Bericht, den ein Mitglied des Disziplinarrats über das vom Kläger früher geleitete Projekt Bird erstattet haben soll. Auch dies sei in seiner Abwesenheit erfolgt, und ohne daß ein entsprechendes Resümee in die dem Kläger übermittelten Protokolle aufgenommen worden wäre.
Dieser Vorwurf verlangt, daß wir uns Artikel 6 des Anhangs IX zum Personalstatut näher ansehen und festzustellen versuchen, was sich im Disziplinarverfahren abgespielt hat.
Artikel 6 schreibt vor, daß der Disziplinarrat Ermittlungen anordnen kann, bei denen den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Nach richtiger Auffassung kommt darin der Grundsatz zum Ausdruck, daß im Disziplinarverfahren nur Ermittlungsergebnisse verwertet werden können, zu denen sich der Betroffene äußern konnte, ganz ähnlich dem Strafprozeß, in dem ein Urteil bekanntlich nur auf Feststellungen gestützt werden kann, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Wenn es sich nun um die Anforderung von Dokumenten zur Aufhellung eines Sachverhalts handelt, kann der erwähnte Grundsatz aber wohl nur dahin verstanden werden, daß auch dem betroffenen Beamten der Inhalt der Dokumente zugänglich zu machen ist und daß er dazu Stellung nehmen darf. Nirgends ist in unserem Disziplinarrecht dagegen ausdrücklich vorgeschrieben, derartige Dokumente seien in einer besonderen Sitzung des Disziplinarrats und in Gegenwart des angeschuldigten Beamten zu verlesen oder zu resümieren und es müsse jeweils im Anschluß daran Gelegenheit zu einer mündlichen Erörterung gegeben werden, obgleich dies natürlich unter Umständen im Interesse einer sorgfältigen Sachaufklärung zumindest opportun erscheinen kann. Da der Kläger aber tatsächlich Kopien der angeforderten Dokumente erhalten hat und dazu Stellung nehmen konnte, dürfte in seinem Fall den Anforderungen des Artikels 6 genügt sein. Jedes weitergehende Verlangen kommt in der Tat bereits in die Nähe des Anspruchs, gegenwärtig zu sein, wenn der Disziplinarrat Urkundenbeweise würdigt und Schlüsse aus ihnen zieht, was jedoch nichts anderes bedeuten würde als eine Teünahme an der Beratung, die in einem Disziplinarverfahren selbstverständlich ebensowenig möglich ist wie in einem Gerichtsverfahren.
Was die weitere Rüge betreffend den angeblich in Abwesenheit des Klägers erstatteten Bericht über das Bird-Projekt angeht, so muß nach den Einlassungen der Kommission bezweifelt werden, ob es sich überhaupt um einen Ermittlungsvorgang im Sinn des Artikels 6 handelte, d.h. die Beschaffung und Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen. Nach meiner Überzeugung hat die Kommission glaubhaft dargelegt, es sei lediglich darum gegangen, objektive wissenschaftliche Erläuterungen über den Gegenstand des Bird-Berichts (den der Kläger natürlich kannte, da er ihn mitverfaßt hat) zu erhalten und den Mitgliedern des Disziplinarrats das für die Beurteilung des Berichtes notwendige Verständnis zu vermitteln. Ein derartiger Vorgang kann wohl ohne weiteres zum Gegenstand der rein internen Beratungen des Disziplinarrats gemacht werden. Gewiß, es wäre vielleicht zur Vermeidung jeglichen Scheines besser gewesen, auch diese Erläuterungen in Gegenwart des Klägers zu geben. Daß nicht so verfahren wurde und daß dem Kläger die Möglichkeit verschlossen blieb, seinerseits entsprechende Erklärungen abzugeben, kann aber sicherlich nicht als Verletzung seines Rechts gewertet werden, gemäß Artikel 6 zu Ermittlungshandlungen des Disziplinarrats Stellung zu nehmen.
Demnach dürfte es dem Disziplinarverfahren entgegen der Ansicht des Klägers am notwendigen kontradiktorischen Charakter nicht gefehlt haben, so daß auch seine zweite Verfahrensrüge ins Leere geht.
3. Verletzung der Verteidigungsrechte
Mit einem dritten Vorwurf bringt der Kläger vor, sein Verteidiger habe nicht genügend Zeit für die Vorbereitung seines P ä-doyers gehabt, da dieses schon dreiviertel Stunden nach Abschluß der letzten Zeugenvernehmung gehalten werden mußte.
Wäre dieser Vorwurf so zu verstehen, wie es den ersten Anschein hat, nämlich bezogen auf die Möglichkeit der Vorbereitung des Plädoyers schlechthin, so müßte er in der Tat erstaunlich anmuten. In Wahrheit ist es ja so, daß die Vorbereitung der Verteidigung bereits beginnt mit dem ersten Akt zur Vorbereitung des Disziplinarverfahrens (der Anhörung gemäß Artikel 87 des Personalstatuts), daß sie fortgeführt wird nach Zustellung des Berichtes über die Einleitung des Disziplinarverfahrens (kurze Zeit danach — am 24. April — hat sich der Kläger tatsächlich des Beistands eines Verteidigers versichert), daß sie vervollständigt wird nach Vornahme verschiedener Ermittlungshandlungen (wie Zuziehung von Dokumenten, die geraume Zeit vor der letzten Sitzung des Disziplinarrats stattgefunden hat) und daß es schließlich nur noch darum geht, letzte Erkenntnisse aus der Zeugenvernehmung mit zu verwerten, wofür in unserem Fall die zur Verfügung stehende Zeit bei dem geringen Umfang der Beweisaufnahme sicherlich ausreichend war. Auch im Strafverfahren wird ja oft nicht anders vorgegangen, sondern unmittelbar im Anschluß an die Zeugenvernehmung plädiert, und zwar selbst dann, wenn das Prozeßdossier Protokolle über die Zeugenvernehmung noch nicht enthält. Zumindest wird von einem Verteidiger, der sich in Zeitnot zu befinden glaubt, erwartet werden können, daß er zur Rechtswahrung einen entsprechenden Hinweis gibt (was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist).
Indessen zeigt sich bei näherem Zusehen, daß der klägerische Vorwurf nicht in dem geschilderten Sinn zu verstehen ist, sondern in Wahrheit abzielt auf das Fehlen einer Möglichkeit, das Plädoyer schriftlich vorzubereiten und dieses Dokument dem Disziplinarrat zur Weiterreichung an die entscheidende Anstellungsbehörde vorzulegen. Dazu bedarf es einiger ergänzender Bemerkungen.
Zunächst könnte — abgesehen davon, daß der Verteidiger des Klägers auch zu einem früheren Zeitpunkt schriftsätzliche Bemerkungen nicht eingereicht hat — darauf hingewiesen werden, daß eine schriftliche Fixierung des Schlußplädoyers, sollte sie für die Zwecke des Disziplinarverfahrens angezeigt oder notwendig erscheinen, auch hätte vermittelt werden können durch Bandaufzeichnungen (die indessen nicht vorgenommen wurden) oder aber — und das ist bedeutsamer — durch Nachreichung einer schriftlichen Note, für die es ganz gewiß an Zeit nicht gefehlt hat, da auf das Plädoyer des 21. Juni die Stellungnahme des Disziplinarrats am 23. Juni und deren Mitteilung an die Anstellungsbehörde erst am 26. Juni erfolgt ist. — Zum anderen ist nach dem System des Disziplinarrechts der Gemeinschaften eine schriftliche Fixierung des Schlußplädoyers gar nicht erforderlich, weil das Plädoyer ausschließlich für den Disziplinarrat und nicht für die Anstellungsbehörde bestimmt ist. Der Disziplinarrat hat sich nämlich aufgrund aller durchgeführten Ermittlungen sowie unter Berücksichtigung der Verteidigung des angeschuldigten Beamten eine Meinung zu bilden, die er der Anstellungsbehörde in Form einer Stellungnahme mitteilt, wie sich aus Artikel 7 von Anhang IX mit Deutlichkeit ergibt. Die Anstellungsbehörde ihrerseits stützt sich für die Fixierung der endgültigen Entscheidung allein auf diese Stellungnahme sowie auf die Anhörung des Betroffenen (bei der nach der Auffassung der Kommission selbst dessen Verteidiger zugegen sein kann), nicht dagegen ist vorgesehen, daß der Anstellungsbehörde das gesamte Disziplinardossier vorgelegt wird und daß diese sich nach vollständiger Überprüfung des Falles gleichsam wie eine zweite Instanz des Disziplinarverfahrens ein Urteil bildet.
Somit kann unter keinem Gesichtspunkt der Vorwurf durchgreifen, dem Verteidiger des Klägers habe es zur sachgerechten Vorbereitung seines Plädoyers an Zeit und Gelegenheit gefehlt.
4. Verletzung von Artikel 7 des Anhangs IX zum Personalstatut (Anhörung des Klägers durch die Anstellungsbehörde)
Wie sie wissen, schreibt Artikel 7 Absatz 3 von Anhang IX des Personalstatuts vor, daß nach Zustellung der Stellungnahme des Disziplinarrats an die Anstellungsbehörde und vor deren endgültiger Beschlußfassung über die Disziplinarmaßnahme der betroffene Beamte gehört werden muß.
Nach dem Willen der Kommission, wie er sich manifestierte in einer Entscheidung vom 22. Juni 1967, sollte dies geschehen durch einen beauftragten Beamten der Generaldirektion Verwaltung und Personal. Dieser Beamte bemühte sich auch gleich nach Erlaß der genannten Entscheidung darum, mit dem Kläger in Kontakt zu kommen, was zunächst mißlang, am 27. Juni 1967 aber erfolgreich war. Es kam zu einer Unterredung, bei welcher dem Kläger das Disziplinardossier, die Stellungnahme des Disziplinarrats und die Protokolle über die Sitzungen des Disziplinarrats übergeben wurden. Außerdem scheint man übereingekommen zu sein, am 28. Juni erneut zum Zweck der Anhörung zusammenzutreffen. Dieser Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden, vielmehr teilte der Kläger nach dem verabredeten Zeitpunkt telefonisch mit, sein Verteidiger, auf dessen Anwesenheit er Wert legte, sei nicht abkömmlich gewesen, was dann zu einer neuen Verabredung für den 29. Juni, 11 Uhrmorgens führte. Schon in diesem Telefongespräch wies der Kläger auch darauf hin, er habe Zahnschmerzen und wünsche schnellstens von Brüssel nach Ispra zur ärztlichen Behandlung zurückzukehren. Tatsächlich kam es am 29. Juni gleichfalls nicht zu der verabredeten Anhörung. Anstelle des Klägers traf bei dem mit der Anhörung betrauten Beamten ein Brief vom 28. Juni ein, in dem der Kläger erklärte, er habe wegen Zahnschmerzen zur Anhörung nicht erscheinen können. Später meldete sich der Kläger erst wieder mit einem Brief aus Ispra vom 2. Juli 1967, der am 5. Juli 1967 in Brüssel eintraf, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem der zur Anhörung bestellte Beamte bereits einen Bericht über den Sachverhalt abgefaßt und der Kommission zugeleitet hatte, die daraufhin am 4. Juli beschloß, den Kläger mit der angegriffenen Disziplinarmaßnahme zu belegen.
Diese Schilderung des Verfahrensablaufs macht eine Reihe heikler Fragen deutlich. — Zwar kann davon nicht unter dem Gesichtspunkt der Bedenken des Klägers gesprochen werden, der genaue Durchführungsbestimmungen (gemäß Artikel 110 des Personalstatuts) für den Verlauf des Anhörungsverfahrens vermißt, insbesondere Vorschriften über die Ladungsfrist und die Möglichkeit, bei Ausbleiben des Beamten nach vorheriger Androhung ohne Anhörung zu entscheiden. Insofern wird man nämlich sagen können, daß auch ohne Einzelbestimmungen das Anhörungsverfahren praktikabel ist, daß es an der Angemessenheit der Ladungsfrist nicht gefehlt hat und daß als selbstverständlich die Möglichkeit gelten kann, bei unentschuldigtem Ausbleiben des Beamten ohne seine Anhörung zu entscheiden.
Heikel könnte die Situation vielmehr zum Nachteil des Klägers sein, wenn der Frage nachgegangen werden müßte, ob tatsächlich in seiner Person ein zwingender Hinderungsgrund gegeben war und ob er rechtzeitig und glaubhaft davon Mitteilung gemacht hat, was allein zur Erneuerung des Anhörungstermins führen konnte. Daß der Kläger zwingend verhindert war, den anberaumten Anhörungstermin wahrzunehmen, ist nämlich bis heute nicht stichhaltig belegt, da er — und dies erst mit der Klage — lediglich ein ärztliches Attest des Inhalts vorgelegt hat, er stehe seit dem 6. Mai 1967 in zahnärztlicher Behandlung. Außerdem könnte man auch Bedenken haben, was die Rechtzeitigkeit der Entschuldigung angeht, da sich der Kläger — abgesehen von der einfachen brieflichen Mitteilung an den zur Anhörung bestellten Beamten vom 28. Juni — erst mit einem Schreiben vom 2. Juli von Ispra aus gemeldet hat und da seine Erklärung, zur Anhörung bereit zu sein, nach der letzten entscheidenden Sitzung der Kommission, die bekanntlich am 5. Juli ihr Mandat verlor, in Brüssel eintraf. — Die Zulässigkeit der Delegation der Anhörungsbefugnis unterstellt, müßte also wohl dahin entschieden werden, daß die Anhörung infolge des nicht rechtzeitig und nicht glaubhaft entschuldigten Verhaltens des Klägers unterblieben ist und daß es aus diesem Grund an einem Verfahrensfehler, der zur Annullierung der Disziplinarmaßnahme berechtigt, fehlt.
Indessen stellt sich das Hauptproblem des gegenwärtig zu untersuchenden Vorwurfs nicht so dar. Im Vordergrund der Überlegungen steht vielmehr die Frage, ob die Kommission die in Artikel 7 des Anhangs IX vorgeschriebene Anhörung tatsächlich auf einen Beamten delegieren konnte oder aber sie selbst durchzuführen hatte. Fehlt es nämlich an einer Delegationsbefugnis, dann ist in Anbetracht des eindeutigen Willens der Kommission, den Kläger nicht selbst anzuhören, die unterbliebene Anhörung allein der Kommission zur Last zu legen und ein Verfahrensverstoß festzustellen, der zur Annullierung der Disziplinarmaßnahme berechtigt.
Was diese meines Erachtens bedeutsamste Frage des gegenwärtigen Verfahrens angeht, so scheint der Wortlaut von Artikel 7 des Anhangs IX vor allem bei einem Vergleich mit Artikel 87 des Personalstatuts tatsächlich für die These des Klägers zu sprechen. Heißt es nämlich in Artikel 87 der Beamte ist vorher zu hören, was eine Delegation (wie sie bei der ersten Anhörung des Klägers vorgenommen wurde) nicht ausschließt, so verwendet Artikel 7 Absatz 3 demgegenüber die Formulierung sie (nämlich die Anstellungsbehörde) hat den Beamten vorher zu hören, womit auf die Notwendigkeit einer unmittelbaren Anhörung hingewiesen zu sein scheint. Entsprechendes gilt für die Exegese des französischen Textes des Personalstatuts (Artikel 87: L'intéressé doit être préalablement entendu einserseits und andererseits Artikel 7 von Anhang IX: L'intéressé ayant été entendu par elle, d.h. par l'autorité investie du pouvoir de nomination). — Für diese Auslegung spricht darüber hinaus auch Sinn und Zweck von Artikel 7. Er soll garantieren, daß dem Betroffenen — wie im Strafprozeß — vor Erlaß der Disziplinarentscheidung Gelegenheit zu einem letzten Wort gegenüber der entscheidenden Instanz gegeben wird, denn es ist nicht ausgeschlossen, daß der persönliche, dabei entstehende Eindruck von Einfluß ist auf eine unter Umständen schwerwiegende Entscheidung, während dieser Eindruck durch eine dritte Person nur sehr unzulänglich vermittelt werden könnte. Die Möglichkeit einer Delegation wäre überdies nach dem geltenden System nicht recht verständlich. Spielt sich schon das Disziplinarverfahren in einem Schwerpunkt — inklusive Anhörung des Betroffenen — vor einem lediglich beratenden Beamtenkollegium ab, so ergäbe es keinen rechten Sinn, die letzte Anhörung des Betroffenen gleichfalls einem — und zwar einem einzelnen — Beamten anzuvertrauen. Mit Recht spricht der Kläger insofern von einem unlogischen double emploi.
Endlich läßt sich gegen die bisher vertretene Auslegung auch nicht das Argument wirksam ins Feld führen, es bedeute für die Kommission in Anbetracht des Umfangs ihrer übrigen Aufgaben eine unzumutbare Arbeitsbelastung, in Disziplinarverfahren die letzte Anhörung eines Betroffenen selbst vorzunehmen. Das Argument hat wenig Durchschlagskraft angesichts der geringen Zahl von schwerwiegenden Disziplinarverfahren und namentlich angesichts der Tatsache, daß sich die Kommission selbst in Routineangelegenheiten des Beamtenrechts, die sicherlich mehr Arbeit verursachen, als Anstellungsbehörde (jedenfalls für die Kategorie A) die Entscheidungsbefugnis vorbehalten hat. Wäre aber tatsächlich die Kommission (oder andere Organe) als mit der Wahrnehmung der Verfahrensregeln des Disziplinarrechts überfordert anzusehen, dann bliebe als Ausweg allein die Delegation zum Erlaß von Disziplinarmaßnahmen schlechthin. Solange daran nicht gedacht wird, kann jedoch auch von dem Prinzip nicht abgewichen werden, daß die Entscheidungsbefugnis in Disziplinarangelegenheiten und die letzte Anhörung des betroffenen Beamten in einer Instanz vereinigt sein müssen.
Das Ergebnis, das sich damit abzeichnet, kann in Anbetracht des klägerischen Verhaltens sicherlich kaum befriedigend genannt werden. Angesichts der Bedeutung der zur Debatte stehenden Verfahrensregel bleibt indessen keine andere Möglichkeit als die, in der unterbliebenen Anhörung des Klägers einen schwerwiegenden Verfahrensmangel zu sehen, der zwar nicht zur Annullierung des gesamten Disziplinarverfahrens, insbesondere der Stellungnahme des Disziplinarrats, wohl aber zur Annullierung der von der Kommission getroffenen Disziplinarentscheidung zwingt.
II. Zur Richtigkeit einiger von der Kommission in der Disziplinarentscheidung getroffener Feststellungen
In Anbetracht dieses eindeutigen Ergebnisses können die übrigen zu den Annullierungsanträgen vorgebrachten Klagegründe verhältnismäßig kurz erledigt werden.
1. Zum angeblichen Widerspruch zwischen Feststellungen der Disziplinarentscheidung und Ermittlungsergebnissen des Disziplinarverfahrens
Dies gilt namentlich für den Vorwurf, die in der angegriffenen Entscheidung enthaltene Feststellung, der Kläger habe im Biblio-theksdienst von Ispra keine Initiative entfaltet und sich sogar geweigert, von ihm verlangte Arbeiten auszuführen, stehe im Widerspruch zur Aussage des Zeugen Eder, zu gewissen Dokumenten des Disziplinarverfahrens, und sie sei deshalb unrichtig, weil der Hinweis des Klägers auf das Niveau der von ihm verlangten Dienste keinen Vorwand, sondern eine berechtigte Beschwerde dargestellt habe.
Wer die Aussagen des Zeugen Eder aus dem Disziplinarverfahren nachliest, erkennt ohne weiteres, daß sie nur Angaben enthalten zu einer bestimmten, dem Kläger aufgetragenen Arbeit und deren Ergebnis, daß ihnen aber nichts zu entnehmen ist, was darüber hinaus ein Urteil über die Initiative des Klägers im Bibliotheksdienst ermöglichen und den behaupteten Widerspruch erhärten könnte.
Zu dem angeblichen Widerspruch zwischen Feststellungen der angegriffenen Entscheidung und Dokumenten des Disziplinarverfahrens — namentlich was die Weigerung des Klägers angeht, ihm übertragene Aufgaben durchzuführen — muß gesagt werden, daß eine Nachprüfung entfällt, weil uns nicht genau angegeben wurde, um welche Dokumente es sich handeln soll.
Schließlich können wir mangels genauer Einzelerläuterungen auch die Stichhaltigkeit der Bemerkungen des Klägers zum Niveau seiner Tätigkeit im Bibliotheksdienst nicht nachprüfen. Anzumerken wäre — gegen die Behauptung des Klägers — lediglich, daß sie in ähnlich prononcierter Form im Disziplinarverfahren selbst offenbar nicht vorgetragen wurden, daß im Disziplinarverfahren vielmehr nur die Rede war von gewissen Zweifeln, die man in dieser Hinsicht hegen könne. So erklärt sich die Stellungnahme des Disziplinarrats, in der es heißt, considérant que le doute que peut émettre un fonctionnaire sur le niveau de son emploi ne le dispense en aucun cas d'accomplir les travaux qui lui incombent.
Einen zusätzlichen Annullierungsgrund liefern die soeben behandelten Angriffsmittel demnach nicht.
2. Wurde der Kläger früher wiederholt erfolglos angemahnt?
In der Disziplinarentscheidung wird hervorgehoben, bei der Beurteilung des klägerischen Verhaltens habe als erschwerender Umstand berücksichtigt werden müssen, daß der Kläger früher schon wiederholt und erfolglos an die Notwendigkeit erinnert wurde, seinen dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen. — Dazu bemerkte der Kläger im Prozeß, die erwähnte Feststellung sei unzutreffend, denn in Wahrheit sei ihm (durch Schreiben der Generaldirektion Verwaltung und Personal vom 23. Juni 1965) nur eine dienstliche Ermahnung zugestellt worden, und dies vor seinem Eintritt in den Bibliotheksdienst von Ispra, also zu einer Zeit, die im Disziplinarverfahren nicht zur Debatte stand.
Auch hier ergibt jedoch ein Blick in das Prozeßdossier sogleich die Unhaltbarkeit des klägerischen Standpunkts. Nicht nur ist in dem Bericht zur Einleitung des Disziplinarverfahrens ausdrücklich die Rede von graves critiques, zu denen das Verhalten des Klägers wiederholt Anlaß gegeben hat. Es ist mindestens fünf Anlagen zu diesem Bericht mit Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Kläger auch nach seinem Eintritt in den Bibliotheksdienst und nach Erlaß eines ersten Disziplinarverweises mehrere Male an die Einhaltung seiner dienstlichen Verpflichtungen erinnert wurde, sei es, daß es um nichtautorisierte Abwesenheit, um die Einhaltung der Dienststunden oder um die Rückgabe des Beurteilungsberichts aus dem Jahr 1965 ging. Auch wird in diesen Dokumenten von wiederholten mündlichen Ermahnungen des Klägers gesprochen. — Somit kann die Richtigkeit der von der Kommission getroffenen Feststellung nicht bestritten werden, denn selbstverständlich liegen beachtliche dienstliche Ermahnungen nicht nur dann vor, wenn sie von der Anstellungsbehörde unmittelbar ausgehen, sondern auch, wenn die direkten Vorgesetzten eines Beamten sich zu ihnen veranlaßt sehen.
III. Zur Strafzumessung
Eine dritte und letzte Gruppe von Vorwürfen zur Begründung der Annullierungsanträge betrifft schließlich Erwägungen zur Bemessung der Disziplinarstrafe, mit den Worten des Klägers: die Nichtberücksichtigung mildernder Umstände durch die Kommission, obgleich in der Stellungnahme des Disziplinarrats von ihnen gesprochen und im Hinblick auf sie eine müdere als die verhängte Disziplinarstrafe vorgeschlagen wurde.
Dabei haben wir uns nicht lange mit der Frage aufzuhalten, ob im Disziplinarrecht — wie im Strafrecht — der Begriff der mildernden Umstände überhaupt bekannt ist. Da nämlich im Disziplinarverfahren das gesamte dienstliche Verhalten des betroffenen Beamten berücksichtigt werden muß, kann es durchaus geschehen, daß positive Leistungen und andere Umstände in der Gesamtwürdigung von Einfluß sind und zur Verhängung einer milderen als der strengsten vorgesehenen Disziplinarstrafe führen. Dies mag man — vielleicht nicht völlig korrekt — eine Berücksichtigung mildernder Umstände nennen.
Zwei Gesichtspunkte sollen insofern nach der Ansicht des Klägers in Betracht kommen, von der Kommission aber zu Unrecht vernachlässigt worden sein:
1. Die ausdrückliche Erklärung des Klägers gegenüber dem Disziplinarrat, den angemahnten Beurteilungsbericht schnellstens zurückzugeben
In der Stellungnahme des Disziplinarrats findet sich zu der unterbliebenen Rückgabe des Beurteilungsberichts die Feststellung, es handele sich um eine unstreitige Tatsache. Wörtlich heißt es dann weiter: Considérant toutefois qu'au cours des débats M. August van Eick s'est engagé à restituer ce rapport dans les plus brefs délais, considérant que ce fait constitue un témoignage de mauvaise volonté de la part de M. August van Eick.
Dazu meint der Kläger, logischerweise — und zwar im Hinblick auf toutefois—habe es nicht heißen dürfen mauvaisevolonté, sondern heißen müssen bonne volonté. Die Stellungnahme des Disziplinarrats enthalte also einen Irrtum. In Wahrheit sei die Berücksichtigung eines mildernden Umstands beabsichtigt gewesen. Diesen Umstand habe die Kommission selbst zu Unrecht übergangen, ohne dafür in der Disziplinarentscheidung eine Begründung zu geben.
Dem werden wir indessen kaum folgen können. — Tatsächlich ist nicht einzusehen, inwiefern die nach wiederholten erfolglosen Anmahnungen im Disziplinarverfahren schließlich abgegebene Erklärung des Klägers, zur Rücksendung des Beurteilungsberichts bereit zu sein, einen Umstand darstellen soll, der zu einer müderen Beurteilung seines Verhaltens Anlaß geben könnte. In Wahrheit hat der Kläger nichts anderes angekündigt als die Erfüllung einer Verpflichtung, die für jeden Beamten selbstverständlich ist.
Unterstellt also, der Disziplinarrat habe wirklich, wogegen der Wortlaut seiner Stellungnahme spricht, in diesem Punkt einen mildernden Umstand hervorkehren wollen, so könnte die Tatsache, daß die Kommission sich seiner Würdigung nicht angeschlossen hat, nicht als unverständliche oder gar zu begründende Abweichung von der Stellungnahme des Disziplinarrats angesehen werden, und dies um so weniger, als es bei der Bereitschaftserklärung blieb, die Rückgabe des Berichtes indessen — wie wir gehört haben — bis zum heutigen Tag nicht erfolgt ist.
2. Zur Enttäuschung des Klägers über die Aufgabe des Projekts Bird
Entsprechendes gilt für die Feststellung des Disziplinarrats, das Verhalten des Klägers müsse beurteilt werden vor dem Hintergrund der Aufgabe des Projekts Bird, dem sich der Kläger bis zum Jahr 1962 gewidmet hatte. Daraus erkläre sich eine gewisse Enttäuschung und Verbitterung des Klägers, die zu einer milderen Beurteilung seiner Verfehlungen Anlaß gebe. — Auch diese Erwägung hat sich die Kommission nicht zu eigen gemacht und auch dafür kann sie meines Erachtens nicht kritisiert werden.
Im Grunde ist es ja so, daß die diszipliarische Beurteilung des Verhaltens eines Beamten Bewertungsfragen einschließt, die im Gerichtsverfahren nicht bis in alle Einzelheiten nachkontrolliert werden können. Allenfalls geht es darum, zu prüfen, ob eine derartige Bewertung insgesamt angemessen, einleuchtend und verständlich erscheint. Dies dürfte jedoch für den aufgezeigten Punkt zutreffen. Immerhin sollte nicht vergessen werden, daß die Aufgabe des Bird-Projekts im Jahr 1962 erfolgte, während im Disziplinarverfahren das Verhalten des Klägers aus dem Jahr 1966 zur Diskussion stand. Es erscheint also durchaus verständlich, daß es die Kommission mit Rücksicht auf diesen Zeitfaktor ablehnte, von einem echten mildernden Umstand zu sprechen, der zur Nachsicht im Hinblick auf das spätere Verhalten des Klägers hätte zwingen können. — Im übrigen konnte von ihr auch nicht verlangt werden, daß sie eine besondere Begründung gab für ihre von der Stellungnahme des Disziplinarrats abweichende Beurteilung. Gilt nach unserer Rechtsprechung allgemein der Grundsatz, daß in der Begründung einer Entscheidung nicht im einzelnen zu den Erwägungen eines an der Entscheidungsbildung beteiligten, beratenden Organs Stellung genommen werden muß, so rechtfertigt sich eine abweichende Regel auch nicht für das Disziplinarverfahren.
Somit liefern die klägerischen Bemerkungen zur Strafzumessung ebenfalls keinen zusätzlichen materiellen oder formellen Grund zur Aufhebung der Disziplinarentscheidung.
B — Zum Antrag auf Geh altsnachzahlung
Die Klageanträge 2 und 3 betreffen Ansprüche des Klägers auf Zahlung des Gehalts und der sonstigen Vergütungen, die bei seinem Verbleiben im Dienst fällig gewesen wären.
Folgt man meiner Ansicht, nach der die Disziplinarentscheidung, also die Entfernung des Klägers aus dem Dienst, zu annullieren ist, so wird man den Nachzahlungsansprüchen gleichfalls stattzugeben haben, da der Kläger ja mit der Annullierung der Entlassungsverfügung als weiterhin im Dienst der Kommission stehend anzusehen ist.
Die Verurteilung zu einer bestimmten Summe — wie beantragt — sollte der Gerichtshof meines Erachtens aber nicht aussprechen, sondern die Errechnung der Gehaltsrückstände der beklagten Kommission überlassen.
Ob Anlaß zu der Feststellung besteht, es seien von der zu errechnenden Summe diejenigen Bezüge in Abzug zu bringen, die der Kläger nach seiner Entlassung aus dem Dienst der Kommission in einer anderen Stellung erhalten hat, kann in Anbetracht seiner Angaben im Armenrechtsverfahren zweifelhaft sein. Ich würde jedoch meinen, daß es in keinem Fall schädlich ist, diese Feststellung zu treffen, wie es auch geschehen ist in den Rechtssachen 80/63 und 110/63 (RsprGH XI/1965, 805 und 861), in denen es bekanntlich um die Nichtübernahme eines Vertragsbediensteten ins Beamtenverhältnis ging. Darüber hinaus sollte wohl auch angeordnet werden, daß diejenigen Beträge abzuziehen sind, die der Kläger anläßlich seiner Entlassung erhalten hat, da deren Auszahlung bei Verbleiben im Dienst nicht gerechtfertigt erscheint.
C — Zu den Schadensersatzanträgen
Endlich sind noch zwei Anträge zu behandeln, mit denen der Kläger die Verurteilung der Kommission zum Ersatz des materiellen und immateriellen, durch die Disziplinarentscheidung hervorgerufenen Schadens begehrt. Auch dies kann in aller Kürze geschehen.
I. Materieller Schaden
Als Ersatz für materiellen Schaden verlangt der Kläger 25000 belgische Francs mit der Begründung, dies sei die Summe, die er anläßlich seiner Verteidigung im Disziplinarverfahren aufzuwenden hatte.
Dazu muß festgestellt werden, daß sich eine ausdrückliche Regelung über die Tragung der Kosten eines Disziplinarverfahrens in Artikel 10 von Anhang IX zum Personalstatut findet. Ihr zufolge hat der Beamte, die von ihm … verursachten Kosten, insbesondere die Gebühren für einen nicht den drei Europäischen Gemeinschaften angehörenden Verteidiger nur zu tragen, wenn auf eine der Strafen nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben c bis g erkannt wird, während in allen anderen Fällen — das ist die logische Folgerung — die Anstellungsbehörde für die Verteidigungskosten aufzukommen hat.
Nun fehlt es zwar im gegenwärtigen Fall nach Annullierung der Disziplinarentscheidung an einem einschlägigen Strafausspruch. Da aber — wie wir gesehen haben — das Verfahren vor dem Disziplinarrat Mängel nicht aufweist und auch gegen die Stellungnahme des Disziplinarrats nichts einzuwenden ist, muß mit einer neuen Disziplinarentscheidung der Kommission nach korrekter Anhörung des Klägers gerechnet werden. Nur wenn eine Disziplinarentscheidung ausbleiben oder in ihr lediglich auf Verwarnung oder Verweis erkannt werden würde, bestünde demnach Anlaß zu der vom Kläger beantragten Kostenentscheidung. Im jetzigen Zeitpunkt erscheint sie verfrüht.
Allenfalls wäre zu überlegen, ob dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Kosten jetzt schon zugesprochen werden kann, die anläßlich der Wahrnehmung des statutswidrigen Anhörungstermins entstanden sind, und dies mit der Begründung, insofern liege ein Amtsfehler vor. Indessen scheint auch dazu keine Veranlassung zu bestehen. Ein besonderes Verteidigerhonorar dürfte aus dem erwähnten Anlaß nicht fällig geworden sein, denn die Anhörung ist bekanntlich unterblieben und damit ein entsprechender Beistand des Verteidigers entfallen. Was aber die Reisekosten des Klägers angeht, so ist anzunehmen, daß sie ihm bereits erstattet wurden, heißt es doch in einem an ihn gerichteten Schreiben des Direktors des Forschungszentrums vom 26. Juni 1967: le voyage à Bruxelles pourra être déclaré en tant que mission.
Der Antrag auf Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 25000 belgischen Francs muß daher zurückgewiesen werden.
II. Immaterieller Schaden
Als Ersatz für moralischen Schaden verlangt der Kläger 100000 belgische Francs.
Dieser Anspruch erscheint jedoch gleichfalls nicht begründet. — Auch wenn man — was vertretbar erscheint — annimmt, daß in der unterbliebenen Anhörung des Klägers ein Amtsfehler zu erblicken ist, so fehlt es doch am Nachweis dafür, daß gerade dieser Akt einen moralischen Schaden hervorgerufen hat. Darüber hinaus darf nicht vergessen werden, daß der Kläger nach Annullierung der angegriffenen Entlassungsverfügung als weiterhin im Dienst der Kommission stehend anzusehen ist, womit eine etwaige moralische Schädigung ausgeglichen sein dürfte.
Der Antrag auf Ersatz immateriellen Schadens ist also mit Sicherheit zurückzuweisen.
D — Zusammenfassung
Nach alledem formuliere ich die folgenden Schlußanträge:
Der Antrag des Klägers auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 1967 über seine Entfernung aus dem Dienst ist zulässig und begründet. Im übrigen sind die Annullierungsanträge, soweit sie sich beziehen auf das Disziplinarverfahren und die Stellungnahme des Disziplinarrats vom 23. Juni 1967, als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kommission ist zu verurteilen, dem Kläger diejenigen Bezüge nachzuzahlen, auf die er bei seinem Verbleiben im Dienst nach dem 1. August 1967 Anspruch gehabt hätte. Von dem nachzuzahlenden Betrag sind gegebenenfalls abzuziehen die Nettobezüge, die der Kläger für eine etwaige berufliche Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft nach seiner Entlassung aus dem Dienst erhalten hat, sowie diejenigen Beträge, die anläßlich seiner Entlassung aus dem Dienst ausgezahlt wurden.
Der Antrag des Klägers auf Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 25000 belgischen Francs ist zurückzuweisen.
Dasselbe gilt für den Antrag auf Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 100000 belgischen Francs.
Da die Klage zum Teil erfolgreich ist, halte ich es für gerechtfertigt, die Hälfte der klägerischen Verfahrenskosten der Kommission aufzuerlegen.