Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1968 – C-35/67
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1968:39
In der Rechtssache 35/67
AUGUST JOSEF VAN EICK,
ehemaliger Beamter der EAG-Kommission,
wohnhaft in Ispra-San Giacomo (Varese — Italien), Cascine Maria Teresa,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen an der Cour d'Appel Brüssel, Chargé de cours an der Freien Universität Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, Centre Louvigny 34 b/IV, rue Philippe II,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
die aufgrund von Artikel 9 des Vertrages vom 8. April 1965 an die Stelle der EAG-Kommission getreten ist,
vertreten durch ihren Rechtsberater Jürgen Utermann als Bevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg,
Beklagte,
wegen
a) Aufhebung
des Verfahrens vor dem Disziplinarrat,
der Stellungnahme des Disziplinarrats vom 23. Juni 1967,
des Beschlusses über die Entfernung des Klägers aus dem Dienst, den die Kommission in ihrer Sitzung vom 4. Juli 1967 gefaßt hat,
b) Zahlung der rückständigen Bezüge und Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten A. M. Donner,
der Richter R. Monaco (Berichterstatter) und J. Mertens de Wilmars,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt und Verfahren
Die EAG-Kommission beschloß am 5. April 1967, gegen den in Ispra tätigen wissenschaftlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 6, August Josef van Eick, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Am 13. April 1967 wurde der Disziplinarrat mit einem Bericht der Kommission über gewisse dem Kläger zur Last gelegte Handlungen befaßt. Er beschloß am 28. April 1967, in dieser Sache Ermittlungen anzustellen. Am 23. Juni 1967 gab er über die ihm in diesem Fall geboten erscheinende Disziplinarstrafe eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, die wie folgt lautet:
a) Tätigkeit in der Bibliothek:
Was seine Tätigkeit in der Bibliothek der Forschungsanstalt Ispra anbelangt, so konnte und mußte Herr August van Eick nach den Befähigungen, aufgrund deren er eingestellt worden war, und nach der Besoldungsgruppe, in die er eingestuft war, einen effektiven Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben seiner Dienststelle leisten.
Er hat jedoch mit Ausnahme einiger kürzerer Arbeiten, die ausdrücklih von ihm verlangt werden mußten, keinerlei Initiative gezeigt, um die ihm obliegende laufende Arbeit auszuführen, und sich mit der Begründung, sie entspreche nicht seinem Rang, sogar ausdrücklich geweigert, diese Arbeit zu leisten.
Ein Beamter wird aber dadurch, daß er Zweifel hinsichtlich des Rangs seines Dienstpostens äußert, in keinem Fall von der Verpflichtung frei, die ihm auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten obliegenden Arbeiten zu verrichten.
…
b) Unentschuldigtes Fehlen und Unpünktlichkeit:
Die Herrn van Eick zur Last gelegten Handlungen sind mit Ausnahme der Abwesenheit vom 18. bis zum 26. August 1966, für die Herr August van Eick seinerzeit ein ärztliches Attest vorgelegt hatte, nicht bestritten.
Herr August van Eick war bereits mehrfach auf diese zahlreichen Verfehlungen aufmerksam gemacht worden, frühere Unpünktlichkeiten waren bereits durch einen Verweis geahndet worden.
…
c) Nichtrückgabe der Beurteilung:
Die Tatsache ist erwiesen und nicht bestritten,
Herr August van Eick hat sich jedoch in der Verhandlung verpflichtet, diese Beurteilung binnen kürzester Frist zurückzugeben.
Der Vorfall beweist die Böswilligkeit des Herrn August van Eick.
d) Gesamtwürdigung der dem Beschuldigten zur Last liegenden Handlungen:
Insgesamt stellen die Herrn August van Eick zur Last gelegten Handlungen eine schwere Pflichtverletzung des Beamten dar.
Jedoch mag die schwere Enttäuschung, die es für Herrn August van Eick nach seiner Einlassung bedeutete, daß im Jahr 1962 eine Tätigkeit eingestellt wurde, der er sich gewidmet hatte, sein Verhalten in gewisser Hinsicht beeinflußt haben.
Aufgrund dieser Erwägungen gibt der Disziplinarrat folgende Stellungnahme ab:
Es wäre dem Sachverhalt angemessen, gegen Herrn August van Eick die in Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e vorgesehene Disziplinarstrafe zu verhängen und ihn in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 6, zurückzustufen.
Mit Schreiben vom 26. Juni 1967 übermittelte der Vorsitzende des Disziplinarrats der Kommission diese Stellungnahme mit folgendem Bemerken:
Trotz der schweren Dienstvergehen, für die der Disziplinarrat eine der schwersten im Statut vorgesehenen Disziplinarstrafen vorschlägt, geben die Mitglieder des Rates und ich selbst dem Wunsch Ausdruck, daß Herrn van Eick die Möglichkeit gegeben werde, einen nützlichen Beitrag zu den Arbeiten der Kommission zu leisten.
Die Kommission hatte inzwischen am 22. Juni 1967 Herrn Buurman beauftragt, Herrn van Eick nach Artikel 7 des Anhangs IX zum Beamtenstatut in ihrem Namen zu hören. Herr Buurman stellte in seinem Bericht vom 29. Juni 1967 fest, daß es unmöglich gewesen sei, Herrn van Eick nach dem genannten Artikel zu hören
Die Kommission beschloß in ihrer Sitzung vom 4. Juni 1967, das Dienstverhältnis des Herrn van Eick mit Wirkung vom 1. August 1967 zu beenden. In der Begründung dieses Beschlusses
sind alle Erwägungen der Stellungnahme des Disziplinarrats zu den einzelnen Beschuldigungen mit Ausnahme der zweiten Erwägung zur Nichtrückgabe der Beurteilung wiederholt,
die Erwägungen der Stellungnahme zur Gesamtwürdigung der dem Beschuldigten zur Last hegenden Handlungen wie folgt geändert:
Die Gesamtheit der Herrn August van Eick zur Last liegenden Handlungen stellt eine um so schwerer wiegende Pflichtverletzung des Beamten dar, als das Organ ihn wiederholt auf die dringende Notwendigkeit hingewiesen hat, sein mit der Stellung eines wissenschaftlichen Beamten unvereinbares Verhalten zu ändern, und diese wiederholten Ermahnungen ohne Wirkung blieben.
Demzufolge ist gegen Herrn van Eick die schwerste Disziplinarstrafe, die des Artikels 86 Absatz 2 Buchstabe f zu verhängen.
Dieser Beschluß wurde am 13. Juli 1967 mit einem von Herrn Funck unterzeichneten Schreiben vom 5. Juli 1967 von Brüssel abgesandt. Er ist Herrn van Eick am 15. Juli 1967 zugegangen.
Am 13. Oktober 1967 hat Herr van Eick die vorliegende Klage bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht.
Am 11. März 1968 hat der Kläger das Armenrecht beantragt.
Unter Berücksichtigung der am 29. März 1968 eingegangenen Stellungnahme der Beklagten hat der Gerichtshof (Erste Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluß vom 3. April 1968 diesem Antrag bis zur Höhe von 15000, — Ifrs entsprochen.
Mit Schreiben vom 14. Mai 1968 hat der Kanzler des Gerichtshofes dem Verteidiger des Klägers mitgeteilt, daß der Gerichtshof (Erste Kammer) es für besser halte, den genannten Betrag, erst auszuzahlen, wenn die Rechtssache abgeschlossen ist, falls nicht besondere Kosten einen Antrag auf einen Vorschuß rechtfertigen.
Auf den Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Erste Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer Beweisaufnahme vor der mündlichen Verhandlung abzusehen.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 15. Mai 1968 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. Juni 1968 vorgetragen.
II. Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt in der Klageschrift:
1. für nichtig zu erklären:
das Verfahren vor dem Disziplinarrat,
die Stellungnahme des Disziplinarrats vom 23. Juni 1967,
den Beschluß der Kommission vom 4. Juli 1967, welcher die Entfernung des Klägers aus dem Dienst ausspricht;
2. zu erkennen, daß infolge der Aufhebung des Beschlusses der Kommission der Kläger vom 1. August 1967 an Anspruch auf sein Gehalt und alle sonstigen sich aus seiner Beamtenstellung ergebenden Bezüge hat;
3. die Beklagte erforderlichenfalls zur Zahlung der hiernach geschuldeten Beträge zu verurteilen, die vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens mit 100000 bfrs beziffert werden;
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Ersatz für seinen Vermögensschaden vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens den Betrag von 25000 bfrs zu zahlen;
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Ersatz für seinen immateriellen Schaden vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens den Betrag von 100000 bfrs zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
— die Klage für zulässig, aber unbegründet zu erklären;
— die Anträge des Klägers abzuweisen;
— dem Kläger nach Maßgabe des Artikels 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Kosten aufzuerlegen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zulässigkeit
Die Beklagte erhebt keine prozeßhindernden Einreden.
Zur Begründetheit
A — Zum Antrag auf Nichtigerklärung
1. Verletzung des Artikels 4 Absatz 2 von Anhang IX zum Beamtenstatut
Der Kläger macht geltend, nach dieser Bestimmung könne der beschuldigte Beamte Zeugen benennen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger mit Schreiben vom 1. Juni 1967 beantragt, mehrere Zeugen zu vernehmen, der Disziplinarrat habe aber beschlossen, als vom Kläger benannten Zeugen nur Herrn van Scheepen zu hören.
Die Beklagte entgegnet hierauf wie folgt:
Entgegen den Behauptungen in der Klageschrift habe der Disziplinarrat nicht nur Herrn van Scheepen, sondern auch die Herren Kramers und Rittberger als vom Kläger benannte Zeugen vernommen.
Es sei unrichtig, daß der Disziplinarrat verpflichtet sei, alle von dem einem Disziplinarverfahren unterworfenen Beamten benannten Zeugen zu hören, denn
a) das nach den Statutsvorschriften vorgesehene Disziplinarverfahren sei ein administratives, sogar inquisitorisches Verfahren, da der Disziplinarrat selbst nur beratendes Organ der Anstellungsbehörde sei;
b) die Benennung eines Zeugen vor dem Disziplinarrat sei jedenfalls unzulässig, wenn die Tatsachen, über die der einzelne Zeuge vernommen werden solle, nicht so klar bezeichnet seien, daß der Rat die Zweckmäßigkeit der Vernehmung des Zeugen beurteilen könne.
Der in dem Schreiben des Klägers vom 1. Juni 1967 gestellte Antrag auf Zeugenvernehmung habe diesem Erfordernis nicht entsprochen.
Der Kläger erwidert:
Was das erste Argument anbelange, so sei es zwar richtig, daß der Disziplinarrat drei, nicht nur einen der vom Kläger benannten Zeugen gehört habe, der Kläger habe aber in diesem Schreiben die Vernehmung von mindestens acht Zeugen beantragt.
Zum zweiten Argument:
a) Die Artikel 4 Absatz 2 und 5 des Anhangs IX zum Statut ließen klar erkennen, wie sehr die Verfasser dieser Vorschrift bestrebt gewesen seien, die Wahrung der Rechte der Verteidigung, die Anhörung des Betroffenen und die Unparteilichkeit des Verfahrens zu gewährleisten, und zwar gerade wegen der hybriden Struktur des Disziplinarrats, der zugleich justizförmigen und Ermittlungscharakter habe. Wenn es in Artikel 6 dieses Anhangs heiße, der Disziplinarrat könne Ermittlungen anordnen, bei denen den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, und wenn andere Formen von Ermittlungen nicht vorgesehen seien, so erhelle daraus, daß das Verfahren vor diesem Rat in keiner Weise inquisitorisch sei.
b) In dem Schreiben vom 1. Juni 1967 seien die Tatsachen bezeichnet, zu denen die Vernehmung von Zeugen beantragt werde. Neben den Namen der Zeugen seien die auf diese Tatsachen bezüglichen Angaben gemacht. Übrigens sei nicht ersichtlich, weshalb der Disziplinarrat auf die Vernehmung von drei dieser Zeugen Wert gelegt habe, obwohl doch alle in der gleichen Weise benannt worden seien. Schließlich könne auch die Kürze der dem Rat zur Übermittlung seiner Stellungnahme an die Anstellungsbehörde gesetzten Frist die im übrigen nicht begründete Entscheidung nicht rechtfertigen, nur drei der acht benannten Zeugen zu hören.
Die Beklagte erklärt in der Gegenerwiderung, ein Ermittlungsverfahren wie das Disziplinarverfahren könne sehr wohl die Anhörung des Betroffenen gewährleisten und doch inquisitorischen Charakter haben. Dem Prinzip der Anhörung des Betroffenen sei genügt, wenn alle Schriftstücke wie im vorhegenden Fall dem Betroffenen übermittelt würden und es diesem unbenommen bliebe, jederzeit Bemerkungen und Anträge einzureichen.
Was den im Schreiben vom 1. Juni 1967 gestellten Antrag auf Zeugenvernehmung anbelange, so habe sich der Kläger darauf beschränkt, dem genannten Schreiben ein Verzeichnis von nicht weniger als 46 Schriftstücken beizufügen, die nach seiner Angabe in erster Linie zur Information des Disziplinarrats bestimmt gewesen seien. Er habe lediglich ausgeführt, er wünsche eine ganze Reihe von Zeugen über die Tatsachen vernehmen zu lassen, die entsprechend der Reihenfolge der Schriftstücke angegeben seien. Statt selbst die Tatsachen zu bezeichnen, hinsichtlich deren er die Vernehmung von Zeugen beantragte, habe es der Kläger somit praktisch dem Disziplinarrat überlassen, diese Tatsachen aus den überreichten Unterlagen herauszuklauben. Ferner habe der Kläger, der von dem Beschluß des Disziplinarrats, nur einige der benannten Zeugen zu hören, durch Schreiben vom 13. Juni 1967 unterrichtet worden sei, diesen Beschluß zu keinem Zeitpunkt während des Disziplinarverfahrens beanstandet und auch keine Tatsachen angeführt, die die Stellungnahme des Disziplinarrats hätten beeinflussen können. Dieser Beschluß sei keineswegs durch die angebliche Notwendigkeit beeinflußt worden, die für die Übermittlung der Stellungnahme des Disziplinarrats an die Anstellungsbehörde festgesetzte Frist einzuhalten.
2. Verletzung von Artikel 6 des Anhangs IX zum Statut
Der Kläger macht insbesondere geltend:
bei den vom Disziplinarrat aufgrund dieser Vorschrift beschlossenen Ermittlungen sei ihm nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden,
der Kläger sei nicht anwesend gewesen, als der Disziplinarrat den Vortrag eines seiner Mitglieder über das Bird-Projekt angehört habe, und er habe hierzu nicht Stellung nehmen können
Hierauf entgegnet die Beklagte im einzelnen wie folgt:
In seiner ersten Sitzung vom 28. April 1967 habe der Disziplinarrat die Einleitung von Ermittlungen beschlossen, die sich insbesondere auf die Prüfung einiger Schriftstücke erstreckt hätten, die im Bericht an den Disziplinarrat genannt, ihm aber nicht beigefügt gewesen seien. Der Kläger sei von diesem Beschluß durch Schreiben vom 8. Mai 1967 unterrichtet worden. Er habe Abschriften sämtlicher dem Rat vorgelegten Schriftstücke erhalten und in mehreren an den Disziplinarrat gerichteten Schriftsätzen zu diesen Schriftstücken Stellung genommen. Der Disziplinarrat habe dem Kläger ferner Abschriften der Protokolle aller seiner Sitzungen übermittelt, so daß der Kläger den Gang des Verfahrens in allen Einzelheiten habe verfolgen können. Demnach sei nicht zu bestreiten, daß er wahrhaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vom Disziplinarrat angeordneten Ermittlungen gehabt habe.
Der Vortrag über das Bird-Projekt, der in der dritten Sitzung gehalten worden sei, sei Teil der Beratungen des Disziplinarrats, die nach Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs IX zum Statugeheim seien.
Der Kläger erwidert, von den Ermittlungen des Disziplinarrats seien dem Betroffenen gewiß nachträglich Abschriften der Protokolle aller Sitzungen des Rates, nicht aber der Ermittlungsakten des Berichterstatters übersandt worden. Der Kläger sei nicht zugegen gewesen, als der Berichterstatter den im einleitenden Bericht erwähnten Schriftwechsel durchgesehen und resümiert habe, um daraus bestimmte Schlußfolgerungen zu ziehen. Da somit der Kläger den Verlauf der Arbeiten nur nachträglich habe verfolgen können, sei ihm nicht in dem wünschenswerten Maß wirklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Die Beklagte stellt demgegenüber fest, daß alle Schriftstücke, die die Kommission dem Disziplinarrat vorgelegt hatte, dem Kläger vollständig zugeleitet worden seien. Dabei sei ihm auch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Auch habe weder eine Sondersitzung stattgefunden, in welcher der Berichterstatter den Schriftwechsel des Klägers durchgesehen hätte, noch habe es Akten des Berichterstatters gegeben, in denen dieser Vorgang protokolliert worden wäre.
Zu dem Vortrag über das Bird-Projekt bemerkt der Kläger, die Behauptung, er sei in einer den Beratungen des Disziplinarrats gewidmeten Sitzung gehalten worden, rechtfertige nicht den Schluß, daß er Bestandteil dieser Beratungen gewesen sei. Eine Beratung setze voraus, daß der Sachverhalt vorher Gegenstand der Verhandlung gewesen sei. Der fragliche Vortrag habe aber einen neuen Sachverhalt zur Meinungsbildung der Mitglieder des Disziplinarrats beigetragen. Es habe also unter dem Vorwand einer Beratung eine Art Zeugenvernehmung hinter verschlossenen Türen stattgefunden. Die Verletzung der Rechte der Verteidigung sei daher besonders augenfällig, zumal
der Kläger beantragt habe, vier Zeugen über seine Arbeit am Bird-Projekt zu hören (Scheiben vom 1. Juni 1967), der Rat aber beschlossen habe, keinen von ihnen zu hören,
der Vortragende Mitglied des Disziplinarrats gewesen sei und demzufolge dieses Amt nicht mit dem eines Zeugen habe verbinden können.
Die Beklagte erklärt, es habe keinen Vortrag über das Bird-Projekt gegeben, sondern lediglich einen kurzen Vortrag über den Gegenstand des Bird-Berichts. Es habe sich dabei nicht um eine Zeugenaussage gehandelt, sondern lediglich um wissenschaftliche Informationen, die den Mitgliedern des Disziplinarrats, die nicht über die gleiche wissenschaftliche Vorbildung verfügt hätten wie der Vortragende, das Verständnis des Bird-Berichts, der zu den Schriftstücken gehört habe, auf die sich die Ermittlung erstreckte, hätten erleichtern sollen. Diese Informationen seien selbstverständlich Bestandteil der geheimen Beratungen des Kollegiums gewesen.
3. Verletzung der Rechte der Verteidigung
Der Kläger bemerkt, die Zeugen seien am Vormittag und am frühen Nachmittag des 21. Juni 1967 gehört worden, seinem Anwalt hätten daher nur etwa dreiviertel Stunden zur Verfügung gestanden, um sein Plädoyer vorzubereiten, weshalb er es nicht schriftlich habe ausarbeiten können. Ferner habe der Disziplinarrat weder ein Stenogramm noch eine Zusammenfassung dieses Plädoyers angefertigt. In Ermangelung dieser Aufzeichnungen habe die Kommission daher
ihre Entscheidung in Unkenntnis dessen getroffen, was der Kläger vor dem Disziplinarrat vorgebracht hatte,
die Bedeutung der im Protokoll erwähnten ergänzenden Unterlagen, die nach dem genannten Plädoyer vorgelegt worden seien, nicht erfassen können.
Demgegenüber erklärt die Beklagte,
das Plädoyer vor dem Disziplinarrat sei nur ein Teil der Verteidigung, die mit dem Fortschreiten der Untersuchung des Disziplinarrats vorbereitet werde. Im vorliegenden Fall sei der Bericht des Disziplinarrats dem Kläger am 14. April 1967 zugegangen; dieser sei schon am 8. Mai davon unterrichtet worden, daß Termin für die Anhörung der Zeugen und das Plädoyer auf den 21. Juni 1967 bestimmt worden sei. Es habe ihm somit eine Frist von mehr als zwei Monaten für die Vorbereitung seiner Verteidigung zur Verfügung gestanden.
Drei der vier wichtigsten Zeugen seien am Vormittag des 21. Juni gehört worden, bevor die Sitzung zum erstenmal für zwei Stunden unterbrochen worden sei. Der Anwalt des Klägers habe also ausreichend Zeit gehabt, sein Plädoyer vorzubereiten und dabei die aus der Vernehmung der meisten Zeugen zu ziehenden Schlüsse zu berücksichtigen. Die dreiviertel Stunden nach der Anhörung des letzten Zeugen habe er dazu verwenden können, dem vorbereiteten Plädoyer seine endgültige Fassung zu geben. Außerdem sei es wohl insbesondere im Strafprozeß die Regel, daß das Plädoyer unmittelbar auf die Vernehmung der Zeugen folge.
Der Kläger habe übrigens am Tag der Verhandlungen selbst hierzu keine Rüge erhoben. Dagegen führe er in der Klageschrift aus, dieses Plädoyer sei dem Disziplinarrat indessen überzeugend genug erschienen, um lediglich die Rückstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe vorzuschlagen.
Zu der Behauptung, es sei nicht möglich gewesen, das Plädoyer schriftlich auszuarbeiten und zu den Folgen, die es gehabt haben solle, sei lediglich anzumerken, daß das Plädoyer gemäß den Vorschriften des Statuts und seines Anhangs IX nur für den Disziplinarrat, nicht aber für die Anstellungsbehörde bestimmt sei. Außerdem habe der Kläger nicht, wie es ihm durchaus möglich gewesen wäre, verlangt, das Plädoyer schriftlich ausarbeiten zu dürfen, vielmehr habe er zu Beginn seines Plädoyers sogar das ständige Streben nach Objektivität anerkannt, das die Tätigkeit des Disziplinarrats gekennzeichnet habe.
Schließlich sei nicht ersichtlich, welchen Sinn der vorliegend vom Kläger geforderte ungewöhnliche Formalismus haben sollte, da doch für die Entscheidung die zuständige Anstellungsbehörde den Betroffenen gemäß Artikel 7 Absatz 3 des genannten Anhangs anhöre.
Hierauf erwidert der Kläger, wenn die Beklagte behaupte, seinem Anwalt habe eine Frist von mehr als zwei Monaten für die Vorbereitung der Verteidigung und des Plädoyers zur Verfügung gestanden, so verwechsle sie zwei sehr verschiedene Begriffe, denn offensichtlich sei das Wort Verteidigung in Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs IX zum Statut nicht im Sinn von Plädoyer, sondern in dem Sinn zu verstehen, der im zweiten Absatz des gleichen Artikels zum Ausdruck komme, wonach der Beamte sich vor dem Disziplinarrat schriftlich oder mündlich äußern, Zeugen benennen und sich des Beistands eines von ihm gewählten Verteidigers bedienen könne. Dagegen sei das Plädoyer der auf schriftliche Anträge gestützte mündliche Vortrag der Verteidigungsmittel, wie sie sich aus den einzelnen Schriftsätzen ergäben.
Auch die Behauptung, daß sein Anwalt zweidreiviertel Stunden zur Verfügung gehabt habe, um sein Plädoyer vorzubereiten, treffe nicht zu. Erstens lasse sich ein Plädoyer nicht vorbereiten, bevor das gesamte Beweisergebnis vorliege, und im vorhegenden Fall sei noch ein Zeuge zu hören gewesen. Zweitens habe angesichts der Tatsache, daß üblicherweise während der zwei Stunden, die der Vernehmung des letzten Zeugen vorhergegangen seien, das Mittagessen eingenommen werde, die dem Anwalt des Klägers gesetzte Frist offensichtlich nicht ausreichen können, einen Text in Form von Anträgen oder einer Zusammenfassung der Verfahrensergebnisse abzufassen, der dazu bestimmt gewesen wäre, später der Anstellungsbehörde mitgeteilt zu werden.
Das auf einen Vergleich mit dem Strafverfahren gestützte Argument gehe überdies fehl. Zum einen handele es sich hier um kein Strafverfahren, zum anderen habe der Verteidiger gerade im Fall einer strafrechtlichen Verfolgung mehrere Tage im voraus Kenntnis von den Strafakten, in denen die Aussage etwaiger Zeugen enthalten seien. Im vorliegenden Fall habe es nichts dergleichen gegeben.
Der Kläger führt weiter aus, zwar sei die Kommission nach Anhang IX zum Statut nicht verpflichtet, vor ihrer Entscheidung von dem Vorbringen des Verteidigers Kenntnis zu nehmen, nach Artikel 87 Absatz 2 des Statuts und Artikel 7 des Anhangs IX zum Statut, welche die vorherige Anhörung des Betroffenen vorsehen, sei jedoch anzunehmen, daß der Verteidiger ebenfalls gehört werden könne.
Der Kläger bemerkt sodann, daß der Grundsatz der Wahrung der Rechte der Verteidigung in zahlreichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten eine ungeschriebene Rechtsnorm sei, was seine Verbindlichkeit aber in keiner Weise einschränke, und daß bereits die Auffassung vertreten werde, daß die Grundsätze der Menschenrechtskonvention auf das Gemeinschaftsrecht anwendbar seien.
Er erklärt abschließend, wenn sein Verteidiger in seinem Plädoyer die Objektivität der Arbeit des Disziplinarrats gewürdigt habe, so könne die Beklagte ihm dies nicht entgegenhalten, um ihn an der Kritik dieser Arbeit zu hindern. Erstens habe diese Würdigung nicht ad futurum gegolten, zweitens habe der Verteidiger die Arbeit des Rates, der ja Richter und Partei zugleich sei, nicht kritisieren können, bevor der Rat seine Stellungnahme abgegeben habe.
Die Beklagte weist in der Gegenerwiderung darauf hin, daß dem Verteidiger des Klägers nach der Vernehmung von drei Zeugen am Vormittag praktisch sämtliche von ihm benötigten Beweisergebnisse zur Verfügung gestanden hätten, so daß er nach der Vernehmung des vierten Zeugen sein Plädoyer allenfalls habe zu vervollständigen brauchen.
Sie betont ferner, es habe sich im vorliegenden Fall nicht daruui handeln können, einen Text abzufassen, der später der Anstellungsbehörde hätte mitgeteilt werden sollen, denn das Statut sehe keineswegs vor, daß der Kläger der Anstellungsbehörde eine schriftliche Zusammenfassung des Plädoyers vorlegen könne. Ebensowenig sei nach diesen Vorschriften anzunehmen, daß die Anstellungsbehörde nach Abschluß des Verfahrens vor dem Disziplinarrat den Verteidiger zu hören habe, bevor sie ihren Beschluß faßt.
4. Verletzung von Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Statut
Der Kläger meint, aus Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Statut und 87 Absatz 1 des Statuts ergebe sich klar, daß die Anstellungsbehörde selbst den Beamten hören müsse und daß sie diese Zuständigkeit auf niemanden übertragen könne. Im vorliegenden Fall habe die Kommission jedoch die Befugnis, den Kläger vor der endgültigen Entscheidung zu hören, auf Direktor Buurman von der Generaldirektion Verwaltung und Personal übertragen.
Selbst angenommen, daß eine solche Delegation möglich gewesen wäre, habe er infolge einer Reihe als höhere Gewalt zu wertender Umstände, vor allem wegen seiner Krankheit, nämlich starker Zahnschmerzen, nicht gehört werden können. Der Kläger habe Herrn Buurman übrigens am 2. Juli 1967 mitgeteilt, daß er ihm für mündliche oder schriftliche Auskünfte zur Verfügung stehe.
Die Beklagte entgegnet, angesichts der verzweigten Struktur des Organs und des Umfangs der ihm übertragenen Aufgaben hieße es die Absichten der Verfasser des Vertrages verfälschen, wollte man die Kommission für verpflichtet halten, selbst vor ihrer endgültigen kollegialen Entscheidung in einer Sitzung den Beamten zu hören und ihr die Möglichkeit versagen, einem Mitarbeiter von hohem Rang die Erfüllung dieser Pflicht zu übertragen. Der Wortlaut von Artikel 7 stehe einer solchen Delegierung nicht entgegen.
Was die Unmöglichkeit anbelange, den Kläger zu hören, so beweise der von Herrn Buurman erstellte Säumnisbericht, daß der Kläger sich dieser Anhörung ganz einfach entzogen habe.
Abschließend betont die Beklagte, der Kläger habe zu der Natur der von ihm geltend gemachten Reihe als höhere Gewalt zu wertender Umstände keine Erklärung abgegeben. Das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest über seine heftigen Zahnschmerzen beweise weder die Tatsache der Zahnschmerzen während der fraglichen Zeit noch, daß diese Schmerzen für den Kläger ein ausreichender Hinderungsgrund gewesen seien, sich am 28. Juni 1967 ordnungsgemäß anhören zu lassen. Jedenfalls hätten sie ihn nicht daran gehindert, am Abend des 27. Juni 1967 an einem von der Kommission gegebenen Cocktail teilzunehmen und sich mit einer Anzahl Kollegen zu unterhalten.
Hierauf erwidert der Kläger, die von der Beklagten vertretene Auslegung der Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Statut und 87 Absatz 1 des Statuts führe zu dem zumindest eigenartigen Ergebnis, daß ein Kollegium hochgestellter, von der Kommission beauftragter Beamten, das sämtliche Verhandlungen, Ermittlungsergebnisse und Schriftsätze kenne und Zeugen sowie den beschuldigten Beamten gehört habe, nur eine unverbindliche Stellungnahme abgeben könne, ein einziger Beamter dagegen, der keinen höheren Rang habe als die meisten Mitglieder des Disziplinarrats, der eigentliche Urheber der endgültigen sich über die Stellungnahme des Disziplinarrats hinwegsetzenden Entscheidung sein könne, ohne an den Verhandlungen teilgenommen oder im vorliegenden Fall auch nur den Kläger gehört zu haben.
Sowohl aus den einschlägigen Statutsvorschriften als auch aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten sei zu entnehmen, daß ein justizförmiger Kollegialbeschluß nur durch einen ebenfalls kollegialen, von einer übergeordneten Stelle ausgehenden Beschluß aufgehoben werden könne. Im vorhegenden Fall sei allein die Kommission berechtigt gewesen, von der Stellungnahme des Disziplinarrats abzuweichen, und dies auch nur in Kenntnis der Sachlage und nach Anhörung des Klägers. Herr Buurman sei hierfür offensichtlich unzuständig gewesen.
Auffällig sei auch die Hast, mit der Herr Buurman am 22. Juni 1967, dem Vorabend des Tages, an dem der Disziplinarrat seine Stellungnahme abgegeben habe, seine Delegierung gefordert und erlangt habe; schon dies sei ein Vorgang von zweifelhafter Rechtmäßigkeit.
Aus dem von Herrn Buurman am 29. Juni 1967 erstellten Bericht gehe hervor, daß Herr Buurman dem Kläger die Stellungnahme des Disziplinarrats, zu der sein Verteidiger und er selbst sich am folgenden Tag um 9.15 Uhr hätten äußern sollen, erst am Abend des 27. Juni übergeben habe. Nachdem die Sitzung wegen Verhinderung des Verteidigers auf den folgenden Tag verlegt worden sei, habe der Kläger Herrn Buurman schriftlich mitgeteilt, daß es ihm infolge heftiger Zahnschmerzen unmöglich sei zu erscheinen. Dessenungeachtet habe Herr Buurman den Schluß gezogen, daß der Betroffene nicht gehört werden könne, und die Kommission eine Säumnisentscheidung getroffen.
Die Wahrheit dieser heftigen Zahnschmerzen ergebe sich aus dem der Klageschrift als Anlage beigefügten ärztlichen Attest; die Beklagte bestreite sie ohne jeden Beweis. Es treffe zu, daß der Kläger an dem Cocktail vom 27. Juni 1967 teilgenommen habe; dies schließe aber nicht aus, daß er vierundzwanzig Stunden später sehr heftige Zahnschmerzen gehabt habe und daher nicht vor Herrn Buurman habe erscheinen können, sondern einen Zahnarzt habe aufsuchen müssen.
Der Kläger bemerkt abschließend, der niederländischen Ausfertigung des Schreibens von Herrn Funck vom 5. Juli 1967 sei als Anlage eine niederländische Abschrift des Beschlusses der Kommission beigefügt gewesen, der gleichfalls das Datum des 5. Juli 1967 getragen habe. Dagegen seien die französischen Abschriften, die der französischen Fassung des gleichen Schreibens beigelegen hätten, das ihm einige Tage später zugegangen sei, nicht datiert gewesen.
Die Beklagte entgegnet:
Die von der Kommission gegebene Auslegung der Vorschrift des Artikels 7 Absatz 3 von Anhang IX sei keineswegs eigenartig. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Aufgabe der zur Anhörung befugten Person bestehe darin, die Bemerkungen des Beamten zu den Schlußfolgerungen aus dem bisherigen Verfahren vor dem Disziplinarrat entgegenzunehmen. Diese Anhörung sei also dazu bestimmt, dem Betroffenen das letzte Wort zu erteilen, bevor die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung treffe. Die Anhörung könne übrigens nicht dem Vortrag der Verteidigungsmittel durch den Beistand des Betroffenen dienen, da die Beteiligung des Beistands am Verfahren mit dem Abschluß der Verhandlungen vor dem Disziplinarrat beendet sei. Überdies sei zu bemerken, daß weder der Kläger noch sein Verteidiger während des Disziplinarverfahrens die Rechtmäßigkeit der Beauftragung des Herrn Buurman bestritten hätten.
Was die Hast anbelange, mit der Herr Buurman das genannte Mandat von der Kommission erbeten habe, so sei es vielmehr ein Indiz für eine gute Verwaltung, daß man die Verwaltungsmaßnahmen, welche der Kommission die endgültige Entscheidung ermöglichen sollten, rechtzeitig vorbereitet habe, als sich das Verfahren vor dem Disziplinarrat seinem Ende zuneigte. Herr Buurman, der seinerzeit Vertreter des Generaldirektors für Verwaltung gewesen.sei, habe in dieser Eigenschaft der Kommission vorgeschlagen, ihn in Anbetracht der sehr kurzen Frist, über welche die Kommission wegen der Fusion der Exekutivorgane, die am 6. Juli 1967 wirksam werden sollte, vor dem Ablauf der Amtszeit ihrer Mitglieder verfügte, zur Vernehmung des Klägers zu ermächtigen. Die Beklagte bestreitet ausdrücklich und energisch, daß Herr Buurman in irgendeiner Weise Urheber des angefochtenen Beschlusses gewesen sei.
Zu dem Säumnisbericht des Herrn Buurman sei festzustellen, daß Herr Buurman den Kläger schon am 23. Juni 1967 aufgefordert habe, sich wegen der Anhörung gemäß Artikel 7 Absatz 3 mit dem Sekretär des Disziplinarrats in Verbindung zu setzen. Die Stellungnahme des Disziplinarrats habe dem Kläger deswegen erst am 27. Juni 1967 zugestellt werden können, weil er sich wieder einmal ohne Erlaubnis seiner Vorgesetzten von Ispra entfernt habe.
Es sei Sache des Klägers zu beweisen, daß die Zahnschmerzen, an denen er am 28. Juni 1967 gelitten haben wolle, ihn unbestreitbar daran gehindert hätten, sich am folgenden Tage ordnungsgemäß vernehmen zu lassen. Das ärztliche Attest vom 5. Juli 1967 besage nur ganz allgemein, daß sich der Kläger seit dem 6. Mai 1967 in Behandlung befunden habe. Es sei ferner zumindest eigenartig, daß es der Kläger in seinem Schreiben vom 2. Juli 1967 nicht für nötig gehalten habe, seinen Gesundheitszustand und die Behandlung durch seinen Zahnarzt auch nur andeutungsweise zu erwähnen. Das Attest sei erst bei Klageerhebung im Oktober 1967 eingereicht worden.
Das Schreiben von Herrn Funck vom 5. Juli 1967 nehme durchaus zutreffend auf den Beschluß vom 4. Juli 1967 Bezug. Die Kommission habe ihren Beschluß zu diesem Zeitpunkt gefaßt, also am Tag, bevor das Schreiben des Klägers vom 2. Juh 1967 bei ihr einging. Daher sei es unerheblich, daß die niederländische Ausfertigung des Beschlusses das Datum des 5. Juli 1967 trage. Dies rechtfertige keinesfalls die unangebrachten Folgerungen, die der Kläger daraus ziehen wolle.
5. Unvollständigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses oder Unrichtigkeit der ihm zugrunde liegenden Erwägungen
a) Zur Nichtrückgabe der Beurteilung
Der Kläger bemerkt, die schriftliche Begründung weiche in diesem Punkt von der Stellungnahme des Disziplinarrats ab, da sie im Gegensatz zu diesem das Versprechen des Klägers nicht erwähne, dieses Schriftstück baldigst zurückzureichen.
b) Zur Nichtberücksichtigung mildernder Umstände
Der Kläger weist darauf hin, daß der Disziplinarrat in einer Begründungserwägung seiner Stellungnahme als mildernden Umstand die schwere Enttäuschung, die es für Herrn van Eick nach seiner Einlassung bedeutete, daß im Jahr 1962 eine Tätigkeit eingestellt wurde, der er sich gewidmet hatte berücksichtigt hat. Diese Erwägung kehre in der angefochtenen Entscheidung nicht wieder, so daß sich nicht feststellen lasse, ob die Kommission sie einfach nicht zur Kenntnis genommen oder ob sie Gründe gehabt habe, sie unberücksichtigt zu lassen.
Die Beklagte stellt demgegenüber fest, keine positive Rechtsnorm verpflichte die Kommission, auf alle vom Disziplinarrat berücksichtigten Umstände einzugehen oder die Gründe dafür anzugeben, daß sie dies nicht ausdrücklich tue. Ferner habe die verspätete Erklärung des Klägers, die Beurteilung zurückgeben zu wollen, keinerlei Einfluß auf die Schwere der festgestellten Verfehlung haben können. Im Gegenteil hätte die Unterlassung einer solchen Erklärung einen die Verfehlung erschwerenden Umstand darstellen können.
Was ferner die schwere Enttäuschung des Herrn van Eick anbelange, so habe der Disziplinarrat diese keineswegs als mildernden Umstand berücksichtigt, denn der Begriff mildernder Umstand gehöre dem Straf recht einzelner Mitgliedstaaten an und könne schon seiner Natur nach nicht einfach in das nach anderen Grundsätzen ausgerichtete Disziplinarstrafrecht übernommen werden.
Der Kläger hält es für recht auffällig, daß die Kommission als einzige Grundlage ihres Beschlusses die Begründung der Stellungnahme des Disziplinarrats Wort für Wort übernommen, daraus aber ohne jede Erklärung die dem Kläger günstigen Erwägungen weggelassen habe, um schließlich eine schwerere als die vom Disziplinarrat vorgeschlagene Strafe auszusprechen. Die Kommission sei zwar an diese Stellungnahme nicht gebunden gewesen, sie hätte aber, wenn sie davon habe abweichen wollen, ihre Entscheidung insoweit begründen und vorher dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.
Außerdem sei die Ansicht der Beklagten, daß der Begriff mildernder Umstand dem Disziplinarrecht der Kommission unbekannt sei, nicht haltbar, denn im vorliegenden Fall handele es sich nicht um gesetzlich normierte Umstände, sondern um einen tatsächlichen Umstand, den der Disziplinarrat bei seiner Stellungnahme berücksichtigen zu müssen geglaubt habe.
Die Beklagte führt hierzu weiter aus, allein schon aus der Tatsache, daß der Disziplinarrat gegenüber der Anstellungsbehörde lediglich eine Stellungnahme abgebe, gehe hervor, daß letztere ohne weiteres befugt sei, sich die Gründe der Stellungnahme nur zum Teil zu eigen zu machen und sie im übrigen abzulehnen. Wenn die Kommission im vorliegenden Fall einige auf die Rückgabe der Beurteilung (die bis zur Stunde noch nicht zurückgegeben sei) bezügliche Gründe nicht übernommen habe, so deshalb, weil sie in dem Versprechen des Klägers, sie zurückzugeben, eine verspätete Absichtserklärung erblickt habe, die Bestehen und Schwere der festgestellten Verfehlung nicht habe beeinflussen können.
Ferner habe die Kommission in der die Gesamtwürdigung der dem Kläger zur Last hegenden Handlungen enthaltenden Erwägung des angefochtenen Beschlusses die schwere Enttäuschung, die der Kläger geltend gemacht hatte, nicht berücksichtigt, weil sie die Verfehlungen aus dem Grund ernster beurteilt habe als der Disziplinarrat, daß die in dieser Erwägung erwähnten Verwarnungen wirkungslos geblieben seien.
6. Unrichtigkeit einiger in der Begründung des angefochtenen Beschlusses enthaltener tatsächlicher Feststellungen
Der Kläger weist darauf hin, daß der angefochtene Beschluß die erste Erwägung der Stellungnahme des Disziplinarrats zur Gesamtwürdigung der dem Beschuldigten zur Last liegenden Handlungen durch den Zusatz verändert habe, daß die Kommission den Kläger wiederholt … auf die dringende Notwendigkeit hingewiesen (habe), sein … Verhalten zu ändern.
Die einzige Verwarnung, die er jemals erhalten habe, sei jedoch in dem Schreiben des Herrn Funck vom 24. Juni 1965 enthalten gewesen, von dem ein Teil in dem Bericht der Kommission an den Disziplinarrat wiedergegeben, jedoch niemals erörtert worden sei. Die Kommission erwähne diese Verwarnungen somit zu Unrecht. Im übrigen hätten sich die dem Kläger seinerzeit zur Last gelegten Vorfälle lange vor seiner Versetzung in die Bibliothek zugetragen.
Die Beklagte erwidert, entgegen den Behauptungen des Klägers
sei dieser wiederholt verwarnt worden;
beziehe sich der fragliche Teil der angefochtenen Entscheidung nicht speziell auf das Schreiben des Herrn Funck vom 24. Juni 1965, sondern auf die Gesamtheit der zahlreichen Verwarnungen, die dem Kläger von seinen dienstlichen und administrativen Vorgesetzten mündlich und schriftlich erteilt worden seien.
Der Kläger erwidert, in der Stellungnahme des Disziplinarrats sei das Schreiben von Herrn Funck nicht erwähnt. Er könne einräumen, daß ihm nach dieser Verwarnung recht häufig bestimmte Vorkommnisse vorgeworfen worden seien, doch gehe die Behauptung fehl, daß er ihretwegen auch verwarnt worden sei.
Die Beklagte erklärt, die diesbezüglichen Behauptungen in der Erwiderung seien ihr unverständlich; sie erschienen ihr zu einem guten Teil in sich widersprüchlich. Sie verweist daher auf ihre Ausführungen in der Klagebeantwortung.
7. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Stellungnahme des Disziplinarrats und des angefochtenen Beschlusses
Der Kläger macht abschließend geltend, die zweite Begründungserwägung der Stellungnahme des Disziplinarrats und die dritte Begründungserwägung des Beschlusses der Kommission widersprächen der von der Kommission selbst angeführten Erklärung des Herrn Eder und den Schriftstücken EUR/C/1261 und 1262/67, die dem Bericht der Kommission an den Disziplinarrat als Anlage beigegeben sind.
In dieser Erklärung werde bezeugt, daß der Kläger Routinearbeiten erledigt und an anderen als den ausdrücklich von ihm verlangten Arbeiten teilgenommen habe.
Außerdem treffe die Behauptung nicht zu, daß er bestimmte Arbeiten mit der Begründung verweigert habe, sie entsprächen nicht seinem Rang. Falls es eine solche Weigerung gegeben haben sollte, so habe es sich tatsächlich um Arbeiten gehandelt, die seinem Rang nicht entsprochen hätten. Er habe jedoch einige Male Beweise seines guten Willens und seiner Initiative gegeben; da ihm diese Initiative aber manchmal zum Vorwurf gemacht worden sei, habe er eine gewisse Vorsicht walten lassen müssen.
Die Beklagte bemerkt zunächst, die Erklärungen des Herrn Eder hätten mit den in den genannten Erwägungen getroffenen Feststellungen nichts zu tun und führt dann aus, Herr Eder habe keineswegs erklärt, daß der Kläger an anderen als den ausdrücklich von ihm verlangten Arbeiten teilgenommen habe. Weder in der Stellungnahme des Disziplinarrats noch in der angefochtenen Entscheidung noch in der Klagebeantwortung sei jemals behauptet worden, daß der Kläger derartige Arbeiten ausgeführt habe.
Das weitere Vorbringen, daß die dem Kläger in der Bibliothek übertragenen Arbeiten seinem Rang nicht entsprochen hätten, werde in der Erwiderung erstmals geltend gemacht und sei daher ein neues Angriffsmittel im Sinn von Artikel 42 Absatz 2 der Verfahrensordnung. Es sei somit unzulässig.
Jedenfalls werde ausdrücklich bestritten, daß der dem Kläger zugewiesene Dienstposten mit der Tätigkeit eines stellvertretenden Bibliothekars verbunden gewesen sei.
B — Zu den Schadensersatzansprüchen
Der Kläger meint, die Aufhebung der angefochtenen Maßnahmen müsse zur Folge haben, daß ihm als Schadensersatz zu zahlen seien:
sein Gehalt und alle damit zusammenhängenden Bezüge seit dem 1. August 1967,
die als Verteidigungskosten im Disziplinarverfahren, Reisekosten u.a. verauslagten Beträge,
Ersatz des ihm durch die beträchtlichen Schwierigkeiten, die seine Entfernung aus dem Dienst für ihn zur Folge gehabt habe, entstandenen immateriellen Schadens.
Der Beklagten zufolge ist der Antrag auf Nichtigerklärung aus den vorstehend dargelegten Gründen unbegründet und sind daher auch die als Folge dieses Antrags erhobenen Zahlungsansprüche zurückzuweisen.
Selbst für den Fall, daß der Gerichtshof die angefochtenen Maßnahmen aufheben sollte, müsse der Antrag auf Ersatz des angeblichen immateriellen Schadens zurückgewiesen werden, da ein solcher Schaden bereits durch die Aufhebung selbst wiedergutgemacht würde (vgl. verbundene Rechtssachen 18 und 36/65).
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Zur Zulässigkeit
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung des Verfahrens vor dem Disziplinarrat, der Stellungnahme dieses Rates und des Beschlusses, durch welchen die Kommission die Entfernung des Klägers aus dem. Dienst ausgesprochen hat.
Nach Artikel 91 Absatz 1 des Beamtenstatuts ist der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und einer der in diesem Statut genannten Personen über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme zuständig.
Das Verfahren vor dem Disziplinarrat setzt sich aus einem Inbegriff nur vorbereitender Maßnahmen zusammen, die den Betroffenen nur beschweren können, soweit sie die Stellungnahme des Rates beeinflussen. Die Klage ist daher in diesem Punkt für unzulässig zu erklären, wobei allerdings die gegen das Verfahren erhobenen Rügen im Rahmen der Klage gegen die Stellungnahme des Disziplinarrats zu prüfen sind.
Zur B egründetheit
A — Zum Antrag auf Aufhebung der Stellungnahme des Disziplinarrats
Der Kläger rügt zunächst, im Verfahren vor dem Disziplinarrat sei gegen das Beamtenstatut, insbesondere gegen die Artikel 4, 6 und 7 seines Anhangs IX verstoßen worden.
Zur Begründung macht er geltend, der Disziplinarrat habe mit seiner Entscheidung, nur einen Teil der vom Kläger benannten Zeugen zu hören, den genannten Artikel 4 verletzt.
Nach Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs IX zum Statut hat der beschuldigte Beamte das Recht, vor dem Disziplinarrat Zeugen zu benennen. Der Disziplinarrat ist zwar im Rahmen der ihm in Anhang IX zum Statut übertragenen Aufgaben nur ein beratendes Organ der Anstellungsbehörde, dies hindert aber nicht, daß er bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Grundprinzipien des Verfahrensrechts zu beachten hat. Nach diesen Grundsätzen kann er einen Antrag auf Zeugenvernehmung nicht ablehnen, wenn darin die Tatsachen, über die der oder die benannten Zeugen gehört werden sollen, und die die Vernehmung rechtfertigenden Gründe klar angegeben sind. Er hat allerdings über die Erheblichkeit des Antrags für den Gegenstand des Verfahrens und die Notwendigkeit der Vernehmung der Zeugen zu entscheiden.
Der Disziplinarrat konnte grundsätzlich der Auffassung sein, daß die Vernehmung nur eines Teils der vom Kläger benannten Zeugen zur Sachaufklärung genüge. Außerdem hat der Kläger, dem die Entscheidung des Rates, nur einen Teil dieser Zeugen zu vernehmen, zugestellt wurde, weder schriftlich noch in der Sitzung darauf bestanden, daß auch die übrigen in seinem Antrag vom 1. Juni 1967 benannten Zeugen gehört würden.
Bei dieser Sachlage konnte und mußte der Disziplinarrat der Meinung sein, daß der Kläger nicht auf seinem ursprünglichen Antrag beharre, sondern sich der Auffassung des Rates angeschlossen habe.
Die erste Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger rügt, er habe den Gang der vom Disziplinarrat am 28. April 1967 beschlossenen Ermittlungen nur a posteriori verfolgen können. Außerdem habe der Rat eines seiner Mitglieder über das Bird-Projekt gehört, ohne dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; damit habe der Rat unter dem Vorwand einer Beratung einen Zeugen hinter verschlossener Tür vernommen. Dem Kläger sei also bei diesen Ermittlungen nicht, wie es Artikel 6 Absatz 1 des Anhangs IX zum Statut verlangt, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Der genannte Artikel 6 Absatz 1 sieht vor, daß der Disziplinarrat Ermittlungen anordnen kann, bei denen dem Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, wenn nach seiner Auffassung die dem Beamten zur Last gelegten Handlungen oder die Tatumstände nicht genügend geklärt sind. Im vorliegenden Fall haben die Ermittlungen, wie dem Sitzungsprotokoll des Rates vom 28. April 1967 zu entnehmen ist, in der Prüfung der im Bericht der Kommission an den Rat angeführten Urkunden bestanden. Unstreitig sind alle dem Rat zu dieser Prüfung vorgelegten Schriftstücke dem Kläger sogleich vollständig bekanntgegeben worden. Das gleiche gilt für die Protokolle aller Sitzungen des Rates. Um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ermittlungen zu geben, war die Anwesenheit des Betroffenen bei der Prüfung dieser Unterlagen durch den Berichterstatter des Disziplinarrats oder bei dem Bericht, den dieser im Fortgang der Ermittlungen den übrigen Mitgliedern des Rates erstattete, nicht erforderlich. Es genügte, daß er über den Gang der Ermittlungen auf dem laufenden gehalten und daß ihm rechtzeitig Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern. Den Akten ist zu entnehmen, daß diesem Erfordernis durch die Mitteilung der erwähnten Schriftstücke und Protokolle genügt wurde.
Bei dem Vortrag über das Bird-Projekt handelte es sich um Auskünfte, die ein Mitglied des Rates den übrigen gab, um ihnen das Verständnis des zu den Urkunden, die Gegenstand der Ermittlungen waren, gehörigen Bired-Berichts zu erleichtern. Solche Mitteilungen unter den Mitgliedern des Rates sind Teil der internen Beratungen, aus denen außerhalb des Rates nichts hergeleitet werden kann.
Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
Der Kläger macht ferner geltend, im Verfahren vor dem Disziplinarrat seien die Rechte der Verteidigung nicht beachtet worden, es sei deshalb fehlerhaft. Er rügt in diesem Zusammenhang, seinem Verteidiger sei vom Rat nicht die erforderliche Zeit gegeben worden, um sein vor dem Rat gehaltenes Schlußplädoyer schriftlich ausarbeiten zu können und so zu ermöglichen, daß es der Kommission zur Kenntnis gebracht und diese über den Inhalt der im Verfahren vor dem Rat vorgelegten zusätzlichen Unterlagen unterrichtet werde.
Es ist nicht erforderlich, daß das vor dem Disziplinarrat gehaltene Schlußplädoyer schriftlich niedergelegt wird. Dieses Plädoyer ist nur für den Rat bestimmt. Es ist einer der Faktoren, die es dem Rat ermöglichen, eine begründete Stellungnahme zu der Strafe abzugeben, welche die festgestellten Dienstvergehen nach seiner Auffassung zur Folge haben müssen. Aus Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Statut ist zu entnehmen, daß die Anstellungsbehörde ihren Beschluß faßt, nachdem sie diese Stellungnahme zur Kenntnis genommen und den Beschuldigten gehört hat. Ferner hat nach dieser Vorschrift der Beamte die Möglichkeit, sich vor der Anstellungsbehörde zur Stellungnahme des Rates zu äußern und alles Sachdienliche über die vorgelegten Urkunden vorzubringen, auf die er sich stützen will.
Somit findet die vorliegende Rüge in den Statutsvorschriften keine Rechtsgrundlage und ist zurückzuweisen.
Der Kläger rügt, die zweite Erwägung der Stellungnahme des Disziplinarrats widerspreche der Aussage, die Herr Eder in der vierten Sitzung vor dem Rat gemacht hat. Dieser Aussage sei zu entnehmen, daß der Kläger Routinearbeiten verrichtet und auch an anderen als den ihm ausdrücklich aufgetragenen Arbeiten teilgenommen habe.
Nach dieser Aussage, die im Protokoll der vierten Sitzung des Rates wiedergegeben ist, hat der Kläger jedoch bei einer Untersuchung über Reaktorgeräusche, die ihm im Jahr 1966 aufgetragen wurde, nicht die Initiative gezeigt, die erforderlich gewesen wäre, um die ihm obliegende laufende Arbeit zu leisten. Es ist also zwischen dieser Aussage und der angegriffenen Begründungserwägung kein Widerspruch festzustellen. Die Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Aus allen diesen Gründen ist festzustellen, daß das Verfahren vor dem Disziplinarrat dem Statut entsprochen hat und die Stellungnahme, mit der der Rat dieses Verfahren am 23. Juni 1967 abgeschlossen hat, nicht zu beanstanden ist.
B — Zum Antrag auf Aufhebung des Dienstentfernungsbeschlusses
Der Kläger macht geltend, die Kommission habe gegen Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Statut verstoßen, indem sie dem Direktor Buurman von der Generaldirektion Verwaltung die Anhörung des Klägers übertragen hat. Aus dieser, Bestimmung in Verbindung mit Artikel 87 Absatz 1 des Statuts gehe hervor, daß die Anstellungsbehörde selbst den Beamten hören müsse und diese Aufgabe keiner anderen Stelle übertragen dürfe.
Artikel 7 Absatz 3 bestimmt, daß die Anstellungsbehörde ihren Beschluß innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat zu fassen und den Beamten vorher zu hören hat. Zur Auslegung des wörtlich zitierten Satzteils kann weder Absatz 1 noch Absatz 2 des Artikels 87 des Statuts herangezogen werden; beide Vorschriften betreffen die Anhörung des Beamten in einem anderen Fall beziehungsweise Stadium des Disziplinarverfahrens als dem der zitierten Vorschrift. Über die Begründetheit der Rüge des Klägers ist also nach Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Statut zu entscheiden.
Aus der Schwere der Strafen, zu denen das in Anhang IX des Statuts geregelte Verfahren führen kann, und aus dem Wortlaut ist zu schließen, daß der genannte Artikel eine zwingende Vorschrift ist. Er ist dahin auszulegen, daß die Anstellungsbehörde selbst den Beamten zu hören hat. Nur unter Beachtung dieses Grundsatzes und unter Bedingungen, die die Rechte der Betroffenen wahren, könnte die Anstellungsbehörde allenfalls aus dienstlichen Gründen die Anhörung des Beamten einem oder mehreren ihrer Mitglieder übertragen.
Diesem Erfordernis ist im vorliegenden Fall nicht genügt, da die Anstellungsbehörde die Anhörung des Betroffenen einem Beamten des Organs übertragen hat. Dieses Verfahren ist somit als rechtswidrig anzusehen.
Sonach ist bei Erlaß des angefochtenen Beschlusses Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Statut nicht beachtet worden. Der Beschluß ist daher aufzuheben.
C — Zum Schadensersatzantrag
Der Kläger beantragt zu erkennen, daß er als Folge der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 1. August 1967 an auf sein Gehalt und alle ihm aufgrund seiner Beamtenstellung zustehenden Bezüge Anspruch habe.
Dieser Anspruch betrifft die Vollstreckung des die Aufhebung des genannten Beschlusses aussprechenden Urteils. Nach Artikel 149 EAG-Vertrag hat die Kommission die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
Der Antrag ist daher nicht entscheidungsbedürftig.
Der Kläger verlangt ferner als Schadensersatz einen Betrag von 25000,— bfrs, dessen Erhöhung er sich vorbehalten hat, für Reise- und Verteidigungskosten, die ihm nach seiner Angabe im Disziplinarverfahren entstanden sind.
Nach Artikel 10 des Anhangs IX zum Statut hat der Beamte die von ihm im Laufe des Verfahrens verursachten Kosten, insbesondere die Gebühren für einen nicht den drei Europäischen Gemeinschaften angehörigen Verteidiger, zu tragen, wenn im Disziplinarverfahren auf eine der Strafen nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c bis g des Statuts erkannt wird. Im vorliegenden Fall hat das gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren nicht zu einer dieser Strafen geführt, da der angefochtene Dienstentfernungsbeschluß aufgehoben wird. Der Anspruch bedarf daher beim gegenwärtigen Stand des Disziplinarverfahrens keiner Entscheidung.
Der Kläger begehrt schließlich Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm durch die beträchtlichen Schwierigkeiten entstanden sei, die er durch seine Entfernung aus dem Dienst gehabt habe. Er hat aber Art und Umfang dieser Schwierigkeiten nicht ausreichend substantiiert.
Der Anspruch ist daher abzuweisen.
Kosten
Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 149 und 152,
aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 25, 87 und 91 sowie seines Anhangs IX,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Der Beschluß, durch welchen die EAG-Kommission in ihrer Sitzung vom 4. Juli 1967 die Entfernung des Klägers aus dem Dienst ausgesprochen hat, wird aufgehoben.
2. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen, soweit sie gegen die Stellungnahme des Disziplinarrats gerichtet ist.
3. Der Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens wird abgewiesen.
4. Die übrigen Ansprüche sind nicht entscheidungsbedürftig.
5. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.