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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.06.1968 – C-3/68
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1968:35
Schlußanträge des Generalanwalts Herrn Joseph Gand
vom 25. Juni 1968
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Die Klage, die Herr de Schacht zu Anfang des Jahres erhoben hat, ist eine späte Nachwirkung des im Jahr 1962 erfolgten Inkrafttretens des EWG/EAG-Beamtenstatuts.
Der Kläger, der 1924 geboren ist und die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, war seit dem 15. November 1952 Beamter der Gruppe A 1 beim Sekretariat des Rates der EGKS in Luxemburg. Als die Verträge von Rom für jede der neuen Gemeinschaften einen Rat einsetzten, mußten für diese Organe, die bis zum Vertrag vom 8. April 1965 ihre Eigenständigkeit behielten, aber ein gemeinsames Sekretariat hatten, Beamte eingestellt werden. Sie konnten den Akten die verschiedenen Formeln entnehmen, die während der Übergangszeit nacheinander oder gleichzeitig gewählt wurden, um sich der Dienste der dem EGKS-Statut unterstehenden Beamten zu versichern, wobei die Wahl im Einzelfall weitgehend von den gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteilen, die sich für den Betroffenen hieraus ergeben konnten, sowie vom Vergleich mit den Lösungen beeinflußt wurde, welche die neuen Kommissionen anwandten. Die wichtigsten Formeln waren folgende: Verwendung in Brüssel im Weg der Versetzung, die den Beamten vollständig unter der Herrschaft des EGKS-Statuts beließ — Urlaub aus persönlichen Gründen zusammen mit einem Brüsseler Vertrag — Kündigung, ebenfalls in Verbindung mit einem Brüsseler Vertrag.
Um die Rechtsstellung von Herrn de Schacht zu regeln, wurde nacheinander von diesen verschiedenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Der Kläger hat anscheinend zunächst seit 1958 seine Tätigkeit in Brüssel ausgeübt, ohne daß seine frühere Stellung durch irgendeine Verfügung geändert worden wäre. Am 1. September 1960 wurde er aus dienstlichen Gründen förmlich nach Brüssel versetzt. Sodann wurde er durch eine Verfügung des Generalsekretärs des Besonderen Ministerrats der EGKS vom 22. Dezember 1961 auf seinen Antrag für die Dauer von zwei Jahren, beginnend mit dem 1. September 1960, aus persönlichen Gründen beurlaubt, wodurch die voraufgegangene Verfügung rückwirkend aufgehoben wurde; gleichzeitig erhielt er einen sogenannten Brüsseler Vertrag. Schließlich erging nach der Verkündung des Statuts der EWG/ EAG-Beamten am 11. Juli 1962 eine Verfügung, die die entfernte Ursache des Rechtsstreits ist und bei der ich etwas verweilen muß.
Mit dieser Verfügung wurde der Kläger in der Besoldungsgruppe A 1 Dienstaltersstufe 5 zum Beamten der Gemeinschaften auf Lebenszeit ernannt; die dem Entscheidungssatz der Verfügung vorangestellten Gründe lassen keinen Zweifel daran, daß die EWG und EAG gemeint waren.
Nach ihrem Artikel 2 bewirkte die Verfügung im Hinblick auf die Artikel 102 Absatz 5 und 103 des Statuts das endgültige Ausscheiden des Betroffenen aus dem Beamtenverhältnis bei der EGKS.
Sie trat mit dem 1. Januar 1962, also zugleich mit dem EWG-Statut und dem neuen EGKS-Statut, in Kraft.
Aus dieser Verfügung, die ihn vom früheren EGKS-Statut zum neuen EWG/EAG-Statut überleitete, zog der Kläger seinerzeit keine Folgerungen hinsichtlich der Ansprüche, die er nach der EGKS-Regelung möglicherweise erworben hatte. Er führt in seiner Klage aus, er habe mehrmals erfolglos bei der Verwaltung vorgesprochen, aber in dem Memorandum, das er am 30. August 1967 an den Generalsekretär des Rates gerichtet hat, findet sich kein Hinweis auf diese Gespräche. Erst zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger die Erstattung der auf seinem Konto bei der Versorgungskasse der EGKS verbuchten Beträge beantragt. Nachdem der Antrag am 30. Oktober 1967 abgelehnt wurde, stellt er ihn in der Klage, die er beim Gerichtshof eingereicht hat und deren Zulässigkeit nicht bestritten ist, aufs neue und begründet ihn eingehender.
1. Der Kläger stützt seine Rechtsausführungen auf Artikel 62 Buchstaben a und b der Personalordnung, die dem EGKS-Beamtenstatut von 1956 als Anlage beigefügt ist. Nach dieser Vorschrift haben Bedienstete, die vor dem 60. Lebensjahr aus anderen Gründen als Tod oder Invalidität aus dem Dienst ausscheiden und keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben, bei ihrem Ausscheiden Anspruch auf die Auszahlung des kapitalisierten Betrages, der bei Inkrafttreten des Personalstatuts auf ihrem Konto bei der Versorgungskasse des Personals der Gemeinschaft verbucht war, sowie der kapitalisierten Beträge, die von ihrem Gehalt als Ruhegehaltsbeiträge einbehalten wurden.
Diese Bestimmungen kehren in Artikel 12 des Anhangs VIII zum neuen EGKS-Beamtenstatut von 1962 mit der Einschränkung wieder, daß sie hier beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst Anwendung finden.
Der Kläger ist nun der Auffassung, er erfülle alle diese Voraussetzungen, insbesondere sei er — wie aus der Verfügung vom 11. Juli 1962 hervorgehe — am 1. Januar 1962 endgültig aus dem Dienst der EGKS ausgeschieden. Außerdem gälten Artikel 62 der früheren Personalordnung und Artikel 12 des Anhangs VIII zum neuen Statut hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Ausscheidens aus dem Dienst ganz allgemein: sie schlössen nur die Fälle aus, in denen die Gefahr der Kumulierung der Auszahlung der in diesen Vorschriften vorgesehenen Beträge mit einer Hinterbliebenen- oder Ivaliden- oder Alterspension bestehe. Das in der ablehnenden Verfügung vom 30. Oktober 1967 herangezogene Argument, in der Laufbahn des Klägers sei es zu keinem Zeitpunkt zu einer Auflösung des Beamtenverhältnisses gekommen, sei also irrig und nicht stichhaltig.
Außerdem verkenne die angefochtene Verfügung die Auslegung, die Sie dem Artikel 62 in Ihrem Urteil Campolongo vom 15. Juli 1960 (RsprGH VI/1960, 821 ff.) gegeben haben, wonach das zuständige Organ die Rückzahlung der in die Versorgungskasse eingezahlten Beträge nur ablehnen dürfe, wenn eine Vereinbarung über die Vereinheitlichung oder Verschmelzung der Versorgungs- und Ruhegehaltskassen aller drei Gemeinschaftsen bestehe, was heute genausowenig wie im Jahr 1960 der Fall sei.
Schließlich verstoße die Verfügung auch gegen Artikel 52 der Personalordnung und Artikel 4 des Anhangs VIII zum neuen Statut. Nach diesen Vorschriften könnten die Beamten, die aus dem Dienst eines Organs ausgeschieden und von ihrem oder einem anderen Organ der Gemeinschaft erneut eingestellt worden sind, selbst entscheiden, ob sie für die Berechnung ihres Ruhegehalts die Anrechnung ihrer gesamten Dienstzeit bei den drei Europäischen Gemeinschaften verlangen wollen; sie müßten nur, wenn sie sich für die Anrechnung entschieden, die nach der EGKS-Regelung empfangenen Beträge wieder einzahlen.
2. Ich glaube nicht, daß sich die Auffassung des Klägers halten läßt.
Um sie zu widerlegen, stützt sich der Rat der Gemeinschaften im wesentlichen darauf, daß sich der Kläger wegen des Zeitpunkts, zu dem er dem EWG/EAG-Statut unterstellt wurde, weder auf die Vorschriften des Artikels 62 der früheren Personalordnung noch auf die des Artikels 12 des Anhangs VIII zum neuen EGKS-Statut berufen könne.
Ich werde dieses Vorbringen nicht noch einmal vollständig wiederholen. Hervorzuheben ist zunächst, daß der Kläger durch eine Verfügung, die niemals angefochten worden ist, mit Wirkung vom 1. Januar 1962 zum EWG/EAG-Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde und daß infolgedessen das Beamtenstatut dieser Gemeinschaften von diesem Zeitpunkt an seinem ganzen Inhalt nach auf ihn anwendbar war, allerdings mit den Einschränkungen, auf die ich noch zu sprechen kommen werde. Dieses Statut geht nun grundsätzlich von der Einheit der Beamtenlaufbahn aus, welchen Organen und Gemeinschaften der Beamte auch nacheinander angehört haben mag. Zwar bestimmt Artikel 2 des Anhangs VIII zum EWG/EAG-Beamtenstatut nur, daß das Altersruhegeld nach der Gesamtzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Beamten berechnet wird. Doch heißt es ergänzend in Artikel 3, daß bei dieser Berechnung die Dauer der in der Eigenschaft als Beamter eines der Organe der drei Europäischen Gemeinschaften abgeleisteten Dienstzeit berücksichtigt wird, wenn der Bedienstete während dieser Zeit die vorgesehenen Beiträge entrichtet hat.
Zweifellos sind hier — die Verfügung vom 11. Juli 1962 weist ausdrücklich darauf hin — die Vorschriften des Artikels 102 Absatz 5 des EWG-Statuts zu berücksichtigen. Sie treffen genau den Fall des Klägers, also des EGKS-Beamten, der aus persönlichen Gründen beurlaubt wurde, um in den Dienst eines Organs der beiden anderen Gemeinschaften treten zu können, und der nun in diesen neuen Gemeinschaften nach den Übergangsvorschriften in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden ist. Sie erklären auf den Betroffenen die Übergangsvorschriften zum neuen EGKS-Statut für anwendbar, sichern ihm also gewisse nach dem früheren EGKS-Statut erworbene Ansprüche, die der Rat in der mündlichen Verhandlung aufgezählt hat und die recht beachtlich sind: Insbesondere den doppelten Betrag der Wiedereinrichtungsbeihilfe bei Ausscheiden aus dem Dienst, die Beibehaltung einer günstigeren Regelung im Fall der Streichung von Planstellen und für die Beamten, die, wie der Kläger, in die Gruppen A 1 und A 2 des früheren EGKS-Statuts eingestuft waren, die Anwendung der günstigeren Vorschriften dieses früheren Statuts im Fall der Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen.
An dieser Stelle ist anzumerken — vielleicht ohne daraus so förmliche Schlußfolgerungen zu ziehen wie der Rat es tut —, daß nach Artikel 99 Absatz 4 dieser Übergangsvorschriften bei der Berechnung des Abgangsgeldes die Dauer der Dienstzeit berücksichtigt wird, die der Beamte bei den drei Europäischen Gemeinschaften vor der Unterstellung unter das neue EGKS-Statut tatsächlich abgeleistet hat. Dies ist zumindest ein Beweis für die sehr allgemeine Geltung, die die Verfasser dieses Statuts dem Begriff der Einheit der Laufbahn verleihen wollten.
Es ist aber auch darauf hinzuweisen, daß diese Übergangsvorschriften des EGKS-Statuts, die aufgrund der Verweisung des Artikels 102 Absatz 5 für die dem EWG/EAG-Statut unterstellten Beamten gelten, den Betroffenen nur zugute kommen können, soweit sie mit den neuen Dienstverhältnissen vereinbar sind. Dies ist der Grund, weshalb entgegen der Meinung des Klägers Artikel 98 des neuen EGKS-Statuts, der dem bei Inkrafttreten dieses Statuts aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten die Rechte aus der Beurlaubung bis zu deren normalem Ablauf beläßt, auf den Fall des Klägers offensichtlich nicht anwendbar ist; denn sein Urlaub hatte nur den Zweck, ihm den Eintritt in den Dienst der neuen Gemeinschaften zu ermöglichen und wurde gegenstandslos, als Herr de Schacht Beamter auf Lebenszeit dieser Gemeinschaften wurde.
3. Aufgrund aller Vorschriften, die seine Rechtsstellung regeln, sind nun die Ansprüche des Klägers zu prüfen. Ob er diese Ansprüche nun auf Artikel 62 der Personalordnung von 1956 oder auf Artikel 12 des Anhangs VIII zum Statut von 1962 stützt, die Lösung muß meines Erachtens die gleiche sein. In beiden Fällen können diese Vorschriften nach meiner Auffassung insgesamt nur angewendet werden, wenn der Beamte endgültig nicht nur das Organ, dem er angehört, sondern die Gemeinschaften verläßt. Dies wird in Ihrem Urteil Campolongo für das Abgangsgeld festgestellt, wenn es dort heißt, daß das in Artikel 62 Absatz 1 der Personalordnung erwähnte Ausscheiden … sinnentsprechend als ein Ausscheiden aus dem Dienst der Gemeinschaft zu verstehen ist. Die Rechtslage wird noch klarer, wenn man sich an Artikel 12 des Anhangs VIII hält, wo von dem Beamten die Rede ist, der … endgültig aus dem Dienst ausscheidet.
Nun bedingt aber das Ausscheiden, von dem am Anfang der streitigen Artikel die Rede ist, in der von Ihnen gegebenen Auslegung nicht nur die Zahlung des eigentlichen Abgangsgeldes (c), sondern grundsätzlich auch die Auszahlung der bei der Versorgungskasse verbuchten Beträge (a und b). Nur wenn der Beamte die Bindung an eine Gemeinschaft löst, ohne sogleich eine neue zu einer anderen Gemeinschaft einzugehen, kann er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Es wird einem nun klar, wie begrenzt der Anwendungsbereich des Wahlrechts ist, das der aus dem Dienst eines Organs ausgeschiedene und später wiedereingestellte Beamte nach der in Artikel 4 des Anhangs VIII wiederkehrenden Vorschrift des Artikels 62 der Personalordnung von 1966 hat: Die Vorschrift setzt voraus, daß der Betroffene aus dem Dienst der Gemeinschaftenausgeschieden ist. Dies ist der einzige sachliche Grund, der es rechtfertigen konnte, den allgemeinen Grundsatz der Einheit der Laufbahn und der Berücksichtigung der gesamten Dienstzeit für die Berechnung des Ruhegehalts zu durchbrechen.
Diese Auslegung wird, so will mir scheinen, durch die für abgeordnete Beamte geltenden Vorschriften (Artikel 8 des EGKS-Statuts von 1962' und Artikel 8 des EWG/EAG-Statuts) bestätigt. Diese Artikel bestimmen, daß ein solcher Beamter nach sechs Monaten seine Übernahme beantragen kann und daß, falls dem Antrag stattgegeben wird, seine gesamte Laufbahn in den Gemeinschaften als bei dem Organ von dem er übernommen worden ist, zurückgelegt gilt. Es heißt dann aber weiter, daß aufgrund der Übernahme die finanziellen Bestimmungen des Statuts für das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst keine Anwendung finden.
Der Kläger hält dieser Auffassung die in Ihrem Urteil Campolongo für die Zahlung der auf dem Konto dieses Beamten bei der Versorgungskasse verbuchten Beträge gefundene Lösung entgegen. Ich denke keinen Augenblick daran, dieser Lösung zu widersprechen, bin aber der Meinung, daß sie sich durch den Sachverhalt des konkreten Falles erklärt — der sich von dem der vorliegenden Rechtssache erheblich unterscheidet — und daß der Kläger jedenfalls zu Unrecht dieser Entscheidung die Bedeutung eines Grundsatzurteils beimißt. Herr Campolongo hatte den Dienst der EGKS verlassen, um in den Dienst der Europäischen Investitionsbank zu treten. Diese ist zwar sicherlich durch den Vertrag von Rom geschaffen worden, und ihre Satzung ist Gegenstand eines dem Vertrag als Anhang beigefügten Protokolls, sie ist aber keineswegs ein Organ der EWG im eigentlichen Sinn. Infolgedessen untersteht ihr Personal nicht dem Statut der EWG-Beamten und insbesondere auch nicht der Versorgungsordnung, die für diese obligatorisch ist, auch fallen Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank und ihren Bediensteten nicht unter Ihre Zuständigkeit. Unter diesen Umständen kann von Einheit der Laufbahn oder von Berücksichtigung der gesamten Dienstzeit für den Erwerb eines einzigen Ruhegehalts keine Rede sein, und es ist verständlich, daß Sie damals bemerkt haben, der Betroffene unterliege einem neuen Sozialversicherungsrecht, von dem wir im übrigen noch nicht wissen, welcher Art es sein könnte. Der Fall des Herrn Campolongo unterschied sich in dieser Hinsicht nicht von dem eines Beamten, der die Gemeinschaft verlassen hätte, um in den Dienst einer Privatbank zu treten. Er glich also in nichts dem des Herrn de Schacht, der von einem Organ der Gemeinschaft zu einem anderen übergewechselt ist, jedoch in seiner neuen Stellung seine frühere Laufbahn fortsetzt und einer im wesentlichen gleichen Versorgungsregelung unterliegt, auch wenn es keine Vereinbarung über die Vereinheitlichung oder Verschmelzung der Versorgungskassen gibt (obgleich die gemeinsame Verordnung vom 10. Juli 1963 die Einzelheiten für die Feststellung der Ruhegehälter derjenigen Beamten, die ihre Tätigkeit zum Teil bei der EGKS ausgeübt hatten, sowie die Aufteilung der daraus entstehenden Lasten auf den Versorgungsfonds der EGKS und die Haushaltspläne der EWG und EAG regeln sollte). Meines Erachtens ist das Urteil Campolongo, wenn man seinen Sachverhalt berücksichtigt, nicht geeignet, die Lösung, die ich Ihnen vorschlagen will, umzustoßen.
Es bleibt noch ein letztes Argument, auf das Herr de Schacht besonderen Nachdruck gelegt hat. Es betrifft die Regelung, die für einen seiner früheren Kollegen beim Sekretariat des EGKS-Rats getroffen worden ist. Dieser Beamte sei in den Dienst der EWG-Kommission getreten, nachdem er eine ähnliche Laufbahn wie der Kläger zurückgelegt hatte, habe aber die Auszahlung der auf seinem Konto bei der Versorgungskasse verbuchten Beträge erreicht. Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob die Behauptungen des Klägers zutreffen, ich meine aber, daß es insoweit keiner Nachprüfung und Aufklärung bedarf. Sie haben lediglich zu entscheiden, ob der Rat gegen die Vorschriften des Statuts verstoßen hat, indem er Herrn de Schacht die Auszahlung der auf seinem Namen bei der Versorgungskasse verbuchten Beträge versagte. Dies ist eine reine Rechtsfrage; die Antwort hierauf hängt von der dem Statut zu gebenden Auslegung, nicht aber davon ab, wie dieses zu Recht oder zu Unrecht in anderen Fällen angewandt worden ist.
Ich beantrage,
die Klage des Herrn de Schacht abzuweisen
und nach Maßgabe der Vorschriften des Artikels 70 der Verfahrensordnung dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.