Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1968 – C-3/68
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1968:40
In der Rechtssache 3/68
FERNAND DE SCHACHT,
Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften,
wohnhaft in Brüssel,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michel Van Doosselaere, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Roger Wolter, Luxemburg, 142, rue Adolphe Fischer,
Kläger,
gegen
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, zugelassen beim Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg, wohnhaft in Luxemburg, 22, Côte d'Eich,
Beklagten,
namentlich wegen
Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der sich aus Artikel 62 Buchstaben a und b der Personalordnung der EGKS sowie aus Artikel 12 Buchstaben a und b des Anhangs VIII zum Statut der Beamten der EGKS vom 1. Januar 1962 ergebenden Beträge
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten W. Strauß (Berichterstatter),
der Richter A. M. Donner (in Vertretung von A. Trabucchi) und P. Pescatore,
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
1. Der Kläger, Beamter der Besoldungsgruppe A 1 des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften, ist im Jahr 1952 in den Dienst des Besonderen Ministerrats der EGKS eingetreten.
Mit Wirkung vom 1. Juli 1956 wurde er in das Beamtenverhältnis nach dem ersten Personalstatut der EGKS (im folgenden früheres EGKS-Statut) übernommen.
2. Vom ersten Ort seiner dienstlichen Verwendung, Luxemburg, wurde er durch Verfügung vom 11. Oktober 1960 mit Wirkung vom 1. September 1960 nach Brüssel versetzt.
3. Durch Verfügung vom 22. Dezember 1961 nach Artikel 33 des früheren EGKS-Statuts wurde der Kläger auf seinen Antrag für die Dauer von zwei Jahren, beginnend mit dem 1. September 1960, aus persönlichen Gründen beurlaubt.
Mit Wirkung von diesem Zeitpunkt wurde er aufgrund eines Einstellungsschreibens nach Art des sogenannten Brüsseler Vertrages von den Räten der EWG und EAG als Bediensteter dieser Gemeinschaften eingestellt.
4. Durch Verfügung Nr. 101/62 des Generalsekretärs der Räte der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 1962 wurde er in der Besoldungsgruppe A 1 Dienstaltersstufe 5 auf Lebenszeit zum Beamten der Gemeinschaften (d.h. der EWG und EAG) ernannt. In der Verfügung heißt es, sie (bewirke) im Hinblick auf die Artikel 102 Absatz 5 und 103 des Statuts [der Beamten der EWG und EAG] (nachstehend EWG/EAG-Statut genannt) das endgültige Ausscheiden des Betroffenen aus dem Beamtenverhältnis bei der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ferner, sie trete am 1. Januar 1962 in Kraft.
5. Mit Schreiben vom 30. August 1967 an den Generalsekretär des Rates beantragte der Kläger die Auszahlung der auf seinem Konto bei der Versorgungskasse der EGKS verbuchten Beträge.
Dieser Antrag wurde mit Schreiben des Generalsekretärs vom 30. Oktober 1967 abgelehnt.
6. Am 23. November 1967 bat der Kläger den Generalsekretär schriftlich um Änderung seiner Entscheidung.
Da er keine Antwort erhielt, erhob er die vorliegende Klage, die am 29. Januar 1968 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden ist.
II. Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen und erforderlichenfalls für Recht zu erkennen, daß die Verfügung Nr. 101/62 der Anstellungsbehörde das Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst der EGKS bewirkt hat;
2. demgemäß festzustellen und erforderlichenfalls für Recht zu erkennen, daß sowohl die Vorschriften von Artikel 62 Buchstaben a und b der früheren Personalordnung der EGKS als auch die Vorschriften von Artikel 12 Buchstaben a und b des Anhangs VIII zum neuen EGKS-Statut auf den Kläger anwendbar waren;
3. die Verfügung der Anstellungsbehörde vom 30. Oktober 1967, mit der die Anwendung dieser Vorschriften auf den Kläger abgelehnt wird, aufzuheben;
4. demgemäß zu erkennen, daß der Rat die sich aus der Anwendung der unter 2. und 3. genannten Vorschriften ergebenden Beträge an den Kläger zu zahlen hat.
Der Beklagte beantragt,
zur Kenntnis zu nehmen, daß die beklagte Partei gegen die Zulässigkeit der Klage keine Einwendungen erheben will;
die Klage als unbegründet abzuweisen;
über die Kosten nach den geltenden Vorschriften zu entscheiden.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger beruft sich auf Artikel 62 Buchstaben a und b der früheren Personalordnung der EGKS — die das frühere Personalstatut der EGKS ergänzt und im folgenden Personalordnung genannt wird — sowie auf Artikel 12 des Anhangs VIII zum Statut der Beamten der EGKS, das am 1. Januar 1962 in Kraft getreten ist (im folgenden neues EGKS-Statut genannt). Nach diesen Vorschriften haben Bedienstete, die aus anderen Gründen als (durch) Tod oder Invalidität (Dienstunfähigkeit) (endgültig) aus dem Dienst aus[cheiden] und einige weitere Voraussetzungen erfüllen, bei ihrem Ausscheiden Anspruch auf Auszahlung des Betrages, der bei Inkrafttreten des früheren EGKS-Statuts auf ihrem Konto bei der Versorgungskasse der EGKS verbucht war, sowie der Beträge, die von ihrem Gehalt als Ruhegehaltsbeiträge einbehalten wurden.
Der Kläger ist der Meinung, er erfülle alle diese Voraussetzungen; er sei insbesondere, wie die Verfügung Nr. 101/62 dies bestimmt, am 1. Januar 1962 aus dem Beamtenverhältnis bei der EGKS ausgeschieden.
Den genannten Vorschriften sei zu entnehmen, daß sie auf alle Gründe des Ausscheidens aus dem Dienst anwendbar seien und nur einige ausdrücklich genannte Fälle ausschlössen, in denen es sonst zu einer Kumulierung der genannten Beträge mit der Zahlung bestimmter Versorgungsbezüge kommen würde.
Daher sei in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht ausgeführt, das Beamtenverhältnis nach dem Statut (sei niemals) aufgelöst worden.
Die Verfügung stehe auch im Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Campolongo (RsprGH VI/1960, 852 f.). Dieses Urteil habe einem Beamten, der sich in einer ähnlichen Lage befunden habe wie der Kläger, die Ansprüche aus Artikel 62 Buchstaben a und b der Personalordnung zuerkannt und ausgeführt, nur für den hypothetischen Fall einer Vereinbarung über die Vereinheitlichung oder Verschmelzung der Versorgungs- und Ruhegehaltskassen aller drei Gemeinschaften könnte [den Organen] das Recht zuerkannt werden, die Interessen einer solchen gemeinsamen Kasse zu wahren; eine solche Vereinbarung sei aber nicht getroffen worden.
Die Anwendung der genannten Vorschriften verletze die Interessen des Beklagten nicht, denn es stehe ihm frei, bei der späteren Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers ausschließlich die nach dem 1. Januar 1962 zurückgelegten Dienst jahre zu berücksichtigen.
Schließlich verletze die angefochtene Verfügung auch die allgemeinen Grundsätze des europäischen Beamtenrechts über die Berechnung des Altersruhegehalts der Beamten, die aus dem Dienst eines Organs ausgeschieden waren und von ihrem oder einem anderen Organ der Gemeinschaften erneut eingestellt worden sind. Diese Grundsätze seien insbesondere den Artikeln 52 und 62 Buchstaben a und b der Personalordnung sowie den Artikeln 4 und 12 des Anhangs VIII zum neuen EGKS-Statut und zum EWG/EAG-Statut zu entnehmen; diese Vorschriften gäben den genannten Beamten das Recht, selbst zu entscheiden, ob sie für die Berechnung ihres Altersruhegehalts die Anrechnung ihrer gesamten Dienstzeit bei den Gemeinschaften verlangen wollen. Dieses Wahlrecht sei dem Kläger genommen worden.
Der Beklagte erläutert zunächst die verschiedenen Formulierungen, deren sich der Generalsekretär, der im Jahr 1958 das Sekretariat der Räte der EWG und EAG zu organisieren hatte, bei der Einstellung von Beamten im Sinn des früheren EGKS-Statuts bedient habe:
a) Einige dieser Beamten hätten weiter vollkommen diesem Statut unterstanden; der Generalsekretär habe sich darauf beschränkt, den Ort ihrer dienstlichen Verwendung zu ändern.
b) Einige andere Beamte — unter ihnen der Kläger — seien durch den Generalsekretär, der dabei für den Rat der EGKS gehandelt habe, aus persönlichen Gründen beurlaubt und für denselben Zeitraum vom Generalsekretär, diesmal für die Räte der EWG und EAG handelnd, unter einen sogenannten Brüsseler Vertrag genommen worden.
Dank dieser Formel sei es in bestimmten Fällen möglich gewesen, den Betroffenen höhere als die Bezüge zu gewähren, die sie als Beamte nach dem EGKS-Statut erhalten hätten; außerdem habe der Brüsseler Vertrag zugunsten der Bediensteten, deren Herkunftsort vor ihrer Einstellung bei der EGKS Brüssel war, die Zahlung der Trennungszulage vorsehen können, weil sie vor ihrer Einstellung durch die neuen Gemeinschaften ihren Wohnsitz in Luxemburg hatten.
c) Schließlich hätten es einige Beamte, deren Herkunftsort Brüssel war, vorgezogen, aus dem Dienst der EGKS auszuscheiden, um sich ausschließlich der Regelung des Brüsseler Vertrages unterstellen zu lassen.
d) Nach Inkrafttreten des EWG/EAG-Statuts sei die Rechtsstellung der unter b und c genannten Beamten wie folgt geregelt worden:
Die unter b genannten Beamten seien zu EWG/EAG-Beamten auf Lebenszeit ernannt worden; mit dieser Ernennung seien sie aus dem Dienst der EGKS ausgeschieden, jedoch seien die im neuen EGKS-Statut vorgesehenen Übergangsvorschriften auf sie anwendbar gewesen.
Die unter c genannten Beamten seien zu den gleichen Bedingungen in das Beamtenverhältnis nach dem EWG/EAG-Statut übernommen worden wie alle nicht von der EGKS übernommenen Bediensteten. Ihnen seien daher die Übergangsvorschriften des neuen EGKS-Statuts nicht zugute gekommen.
Zur rechtlichen Würdigung führt der Beklagte folgendes aus:
Der Kläger habe seine Eigenschaft als EGKS-Beamter erst im Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis unter dem EWG/EAG-Statut verloren. Da er nicht unter dem alten EGKS-Statut aus dem Dienst ausgeschieden sei, könne dieses auf ihn nicht angewendet werden. Ebensowenig könne er Ansprüche aus dem neuen EGKS-Statut erheben, dem er niemals unterstanden habe.
Was insbesondere Artikel 62 der Personalordnung anbelange, so sei das Ausscheiden aus dem Dienst, worauf dort abgestellt wird, ein in Artikel 40 des früheren EGKS-Statuts bestimmter Begriff. Von den in dieser Vorschrift genannten Fällen könne nur dieKündigung in Betracht kommen. Artikel 41 des genannten Statuts unterscheide zwischen der Kündigung seitens der Institution — die hier ausscheide — und der Kündigung seitens des Bediensteten. Auch diese scheide im vorliegenden Fall aus, denn es fehle an einem schriftlichen Antrag, in welchem [der Bedienstete] unzweideutig seinen Willen zum Ausdruck bringt, aus dem Dienst der Institution endgültig auszuscheiden. Sonach habe ein Ausscheiden aus dem Dienst im Sinn von Artikel 62 nicht stattgefunden. — Hinsichtlich des Artikels 12 des Anhangs VIII zum neuen EGKS-Statut könne man nur zu den gleichen Schlußfolgerungen gelangen.
Zu dem Vorbringen, die erwähnten Vorschriften hätten allgemeine Bedeutung in dem Sinn, daß sie stets anwendbar seien, wenn keiner der dort vorgesehenen Ausnahmefälle vorliege, führt der Beklagte aus:
Die Personalordnung habe den Fall des Klägers nicht regeln können, da seinerzeit nur eine einzige Gemeinschaft bestanden habe.
Jedoch sei an diesen Fall in Artikel 102 Absatz 5 des EWG-EAG/Statuts gedacht, der auf die Artikel 92 bis 105 des neuen EGKS-Statuts verweise.
Von diesen Vorschriften sei vor allem Artikel 99 Absatz 4 zu beachten, aus dem sich der Grundsatz der Einheit der Laufbahn in den verschiedenen Gemeinschaften ergebe. Die Vorschrift sei nicht nur für das eigentliche Abgangsgeld von Bedeutung. Sie verweise auf Artikel 12 des Anhangs VIII zum Statut, der auch die Auszahlung der auf dem Versorgungskonto verbuchten Beträge betreffe.
Der Fall des Herrn Campolongo liege anders, denn dieser Beamte sei tatsächlich aus dem Dienst der EGKS ausgeschieden.
Seine Rüge der Verletzung allgemeiner Grundsätze des europäischen Beamtenrechts stütze der Kläger hauptsächlich auf Vorschriften, von denen dargetan sei, daß sie auf ihn keine Anwendung fänden; die übrigen Vorschriften, auf die der Kläger sich berufe, regelten den Fall des Übergangs vom früheren EGKS-Statut zum EWG/EAG-Statut ebensowenig. Außerdem habe der Kläger das Wahlrecht, auf das er Anspruch zu haben behaupte, nicht ausgeübt; erst einige Jahre nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bei der EWG und der EAG habe er seine Meinung geändert und die Ansprüche geltend gemacht, die Gegenstand dieser Klage sind.
Der Kläger beschreibt in seiner Erwiderung die Entwicklung der von der Verwaltung vor Inkrafttreten der neuen Statute verfolgten Politik; er führt insbesondere aus:
Er sei nicht sogleich aus persönlichen Gründen beurlaubt worden, sondern die erste Maßnahme bei seinem Weggang nach Brüssel sei seine Versetzung gewesen, die nach dem früheren EGKS-Statut erfolgt sei.
Im Jahr 1960 habe er, um zu erreichen, daß seine Rechtsstellung geklärt werde, der Verwaltung mehrere Formeln vorgeschlagen, darunter den Urlaub aus persönlichen Gründen und die Kündigung; diese Vorschläge seien entsprechend der seinerzeit von der Verwaltung allgemein verfolgten Politik zurückgewiesen worden.
Später sei die Verwaltung in ihrer Haltung weniger konsequent gewesen; in einigen Fällen habe sie den Weg der Kündigung gewählt, während sie im Fall des Klägers der Formel des Urlaubs aus persönlichen Gründen den Vorzug gegeben habe.
Die Übernahme des Klägers ins Beamtenverhältnis unter dem EWG/EAG-Statut bedinge in gleicher Weise wie die Kündigung die Auflösung des Beamtenverhältnisses nach dem EGKS-Statut, das fortbestanden habe, bis der Kläger EWG/EAG-Beamter geworden sei.
Die Rechtsstellung der aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten sei unter anderen in den Artikeln 92 bis 105 des neuen EGKS-Statuts geregelt, auf die der in der Verfügung Nr. 101/62 genannte Artikel 102 Absatz 6 des EWG/EAG-Statuts verweise. Der Kläger hebt die Artikel 93 und 98 hervor; diese Bestimmungen zeigten in Verbindung mit Artikel 33 des früheren EGKS-Statuts, daß der Kläger bis zum 1. September 1962 in eine seiner Gruppe unter dem EGKS-Statut entsprechende Planstelle hätte wiedereingewiesen werden können. Wenn die Verwaltung diesen Weg nicht eingeschlagen habe, so [könne] man daraus nur schließen, daß sie mit ihrer Verfügung Nr. 101/62 vom 11. Juli 1964 die Auflösung des Beamtenverhältnisses nach dem EGKS-Statut durch eine Art von Kündigung seitens der Institution sui generis aussprechen wollte.
Der dem Kläger gewährte Urlaub aus persönlichen Gründen sei erst am 1. September 1962 abgelaufen. Da nun ein solcher Urlaub auch Rechte des Betroffenen begründe, habe die Verwaltung ihn nicht einseitig beendigen können, es sei denn im Weg einer der Kündigung gleichkommenden Entlassung aus dem Dienst. Im übrigen sei es die Schuld der Verwaltung, daß es an einer förmlichen Kündigung fehle.
Im Fall eines anderen hohen Beamten habe die Verwaltung die Kündigung angenommen; sie habe ihr Wirkung zum 1. Januar 1962 verliehen und damit selbst die Auflösung des Beamtenverhältnisses ausgesprochen, deren Fehlen sie dem Kläger entgegenhalte. In Wirklichkeit jedoch sei der Fall des erwähnten Beamten dem des Klägers gleich.
Die Kündigung hänge nicht vom Willen des Beamten allein ab; sie erfordere eine Verfügung der Verwaltung. Im vorliegenden Fall habe sich eine solche Verfügung hinsichtlich ihrer Tragweite und Folgen nicht von der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit unterscheiden können. Die Verwaltung müsse seinerzeit von der Vorstellung ausgegangen sein, daß diese Verfügung eine Kündigung bedeute. Anderenfalls hätte sie den Kläger zwar wie geschehen mit Wirkung vom 1. Januar 1962 zum EWG/EAG-Beamten ernennen, mit Rücksicht auf Artikel 98 des neuen EGKS-Statuts dennoch bis zum Ablauf seines Urlaubs am 1. September 1962 in seiner Stellung als EGKS-Beamter belassen müssen. In dem Zeitraum zwischen diesen beiden Daten würde der Kläger dann Muße gehabt haben, sich zu entschließen, ob er seine Kündigung einreichen und infolgedessen die Ansprüche aus Artikel 62 Buchstaben a und b der Personalordnung erheben wollte.
Der Beklagte berufe sich zu Unrecht auf Artikel 99 Absatz 4 des neuen EGKS-Statuts. Diese Vorschrift gelte für ganz andere Bezüge, nämlich für das Abgangsgeld, das logischerweise als Ausgleich für den Verdienstausfall [zu verstehen sei], den der Bedienstete in der Zeit erleidet, die er normalerweise benötigt, um eine neue Anstellung zu finden (Urteil Campolongo, 850).
Der Beklagte entgegnet, zur Zeit der streitigen Vorfälle sei die Verwaltung bestrebt gewesen, den für Brüssel gewonnenen Beamten ein Höchstmaß an Vorteilen zu sichern. Wenn sie dies auf mehreren Wegen zu erreichen versucht habe, so stehe es den Betroffenen nicht zu, sie hierfür zu rügen.
Die Verfügung vom 22. Dezember 1961 habe rückwirkend die Versetzungsverfügung vom 11. Oktober 1960 aufgehoben, die somit im vorliegenden Fall keine Rolle spielen könne.
Die Formel des Urlaubs aus persönlichen Gründen sei gewählt worden, weil die Weiterzahlung der Trennungszulage für die nach Brüssel versetzten Bediensteten, deren Herkunftsort — wie im Fall des Klägers — Brüssel war, durch die Kontrollorgane hätte beanstandet werden können.
Der Kläger sei trotz der ablehnenden Haltung der Verwaltung berechtigt gewesen, seine Kündigung einzureichen. Wenn er dies nicht getan habe, so zweifellos um keine erworbenen Rechte zu verlieren. Auch die für andere Beamte gefundene abweichende Lösung habe ihren Grund in der freien Wahl dieser Personen.
Die Auffassung, daß ein unter den hier angegebenen Voraussetzungen gewährter Urlaub aus persönlichen Gründen über den Zeitpunkt des Wirksarnwerdens der Ernennung zum Beamten nach dem EWG/EAG-Statut hinaus habe andauern können, sei abzulehnen, denn von diesem Zeitpunkt an habe der Urlaub seine Berechtigung verloren. Außerdem müsse der Zweck eines Urlaubs aus persönlichen Gründen angegeben werden; nach dem Wortlaut aller Beamtenstatute könne ein solcher Urlaub nur ausnahmsweise und nur auf Antrag des Beamten gewährt werden.
Die Verfügung vom 11. Juli 1962 stelle nicht eine Art von Kündigung seitens der Institution sui generis dar; vielmehr sei mit ihr nur das Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst der EGKS festgestellt worden, das die automatische Folge der Übernahme ins Beamtenverhältnis nach dem EWG/EAG-Statut gewesen sei.
Das Urteil Campolongo habe die Übergangsvorschriften des EWG/EAG-Statuts nicht berücksichtigen können, die damals noch nicht veröffentlicht gewesen seien; diese Vorschriften widerlegten die These des Klägers.
Der Kläger erläutert die finanziellen Vorteile, die sich nach seiner Ansicht aus der Lösung ergeben, auf die er Anspruch zu haben glaubt.
Der Beklagte legt seinerseits eine synoptische Übersicht über die Vorteile und Nachteile vor, die sich für die Beamten des Besonderen Ministerrats der EGKS, die dem früheren Statut dieser Gemeinschaft unterstanden, aus den seinerzeit angewandten verschiedenen rechtlichen Lösungen (schlichte Versetzung, Urlaub aus persönlichen Gründen, Kündigung) hätten ergeben können.
IV. Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Durch Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Mai 1968 ist der Richter A. M. Donner nach Artikel 26 § 3 der Verfahrensordnung als Vertreter des in dieser Rechtssache verhinderten Richters A. Trabucchi bestimmt worden. Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die beklagte Partei hat jedoch auf Verlangen des Gerichtshofes (Zweite Kammer) in der Sitzung vom 27. Mai 1968 einige in der Erwiderung genannte Unterlagen vorgelegt. Die Parteien haben in der Sitzung vom 27. Mai 1968 mündlich zur Sache verhandelt. In dieser Sitzung hat der Kläger im Einvernehmen mit dem Beklagten seinerseits bestimmte Unterlagen vorgelegt. Beide Parteien haben von der Erlaubnis des Gerichtshofes (Zweite Kammer) Gebrauch gemacht, schriftlich zu den von der anderen Partei eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. Juni 1968 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Der Kläger glaubt, Anspruch auf Auszahlung des Betrages, der bei Inkrafttreten des früheren Personalstatuts der EGKS auf seinem Konto bei der Versorgungskasse der EGKS verbucht war, sowie der Beträge zu haben, die von seinem Gehalt als Ruhegehaltsbeiträge während der Zeit einbehalten worden sind, in der er diesem Statut unterstand. Er stützt seine Klage sowohl auf Artikel 62 Buchstaben a und b der Personalordnung als auch auf Artikel 12 Buchstaben a und b des Anhangs VIII zum neuen EGKS-Statut, die im wesentlichen übereinstimmend die Auszahlung dervorgenannten Beträge an Beamte vorsehen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, darunter diejenige, aus anderen Gründen als (durch) Tod oder Invalidität (Dienstunfähigkeit) (endgültig) aus dem Dienst [ausgeschieden] zu sein. Im Gegensatz zum Beklagten ist der Kläger der Auffassung, er erfülle diese letztere Voraussetzung, weil die Verfügung Nr. 101/62 des Generalsekretärs der Räte, durch die er ins Beamtenverhältnis nach dem EWG/EAG-Statut übergeleitet wurde, schon nach ihrem Wortlaut das endgültige Ausscheiden des Betroffenen aus dem Beamtenverhältnis bei der EGKS [bewirke].
Die Begründetheit dieses Anspruchs ist nach beiden Statuten, denen der Kläger nacheinander unterstand, getrennt zu untersuchen, zunächst nach dem früheren EGKS-Statut und der Personalordnung, sodann nach dem EWG/EAG-Statut.
1. Mit Bezug auf das frühere EGKS-Statut und die Personalordnung ist unbestritten und unbestreitbar, daß der Kläger nach dem Wortsinn von Artikel 62 der genannten Personalordnung durch die Überleitung ins Beamtenverhältnis nach dem EWG/EAG-Statut aus anderen Gründen als Tod oder Invalidität aus dem Dienst [als EGKS-Beamter] aus[geschieden] ist.
Der Ausdruck Ausscheiden aus dem Dienst ist jedoch aufgrund des früheren EGKS-Statuts auszulegen, auf dessen Grundlage die Personalordnung ergangen ist. Selbstverständlich konnte Artikel 40 dieses Statuts, der die Fälle des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst aufführt, die Überleitung des Betroffenen ins Beamtenverhältnis nach dem Beamtenstatut einer anderen europäischen Gemeinschaft noch nicht vorsehen; der Kläger meint aber, dieser Vorgang komme einer ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung gleich, die in Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 41 Buchstabe B des früheren Statuts geregelt ist.
Gemäß Artikel 41 Buchstabe B konnte einem Bediensteten in einer Reihe von Fällen gekūndigt werden, die in den Artikeln 27 Absätze 1 und 2, 17 und 33 des früheren EGKS-Statuts bestimmt waren. Keiner dieser Tatbestände deckt jedoch den Fall des Klägers oder läßt eine, sei es auch entfernte, Analogie zu ihm zu. Alle betreffen vielmehr Fälle, in denen das dienstliche Interesse es verbietet, den Beamten weiterhin im Dienst nicht nur im besonderen der EGKS, sondern der Gemeinschaften im allgemeinen zu belassen. Somit läßt sich die Klage nicht aus dem früheren EGKS-Statut und der Personalordnung begründen.
2. Beim EWG/EAG-Statut ist von Artikel 102 Absatz 6 auszugehen. Er ist in der Verfügung Nr. 101/62 ausdrücklich genannt und trifft genau den Fall des Klägers, also den eines Bediensteten, der vor Inkrafttreten des Statuts Beamter auf Lebenszeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl war und bei einem der Organe dieser Gemeinschaft die dienstrechtliche Stellung 'Urlaub aus persönlichen Gründen' erhalten hatte, um in den Dienst eines Organs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen Atomgemeinschaft zu treten.
Nach dieser Vorschrift gelten [für diesen Bediensteten] … die Vorschriften des Titels VIII Kapitel 1 des neuen EGKS-Statuts, d.h. die Artikel 92 bis 105 dieses Statuts, unter dem Vorbehalt, daß die Anwendung dieser Vorschriften nicht zu größeren Vorteilen für ihn führt, als ihm bei einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in der gleichen Besoldungsgruppe nach dem [neuen EGKS-Statut] zugute gekommen wären. Das genannte Kapitel 1, das die Überschrift Übergangsbestimmungen trägt, betrifft gerade die Beamten, die dem früheren Statut der EGKS unterstanden, bis sie dem neuen Statut dieser Gemeinschaft unterstellt wurden. Da somit die Übergangsregelung für Bedienstete, die sich in der Lage des Klägers befanden, der für die genannten Beamten getroffenen angeglichen war, ist zu prüfen, ob letztere Beamte allein deswegen Ansprüche aus Artikel 62 Buchstaben a und b der Personalordnung sowie aus Artikel 12 Buchstaben a und b des Anhangs VIII zum neuen EGKS-Statut erheben können, weil sie — obgleich weiter derselben Gemeinschaft angehörend — das Statut gewechselt haben. Denn wenn dies nicht der Fall ist, kann der vorliegende Anspruch nicht begründet sein, da der Kläger nach dem angeführten Artikel 102 Absatz 5 keine größeren Vorteile verlangen kann, als den vorgenannten Beamten zugute gekommen sind.
Den Ausführungen zu 1 ist zu entnehmen, daß Artikel 62 der Personalordnung auf den Fall des Klägers nicht anwendbar ist. Diese Erwägungen gelten auch für Artikel 12 des Anhangs VIII zum neuen EGKS-Statut, dessen Sinn im übrigen durch die ÜberschriftAbgangsgeld klargestellt wird. Ferner verweisen die Artikel 92 bis 105 des neuen EGKS-Statuts weder ausdrücklich noch stillschweigend auf die vorgenannten Artikel 62 und 12. Zwar ist in Artikel 99 Absatz 4 dieses Statuts Artikel 12 des Anhangs VIII erwähnt, jedoch folgt aus den drei ersten Absätzen des Artikels 99, daß dieser nur. für Beamte gilt, die nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis nach dem neuen Statut aus dem Dienst der EGKS ausscheiden. Überdies widerlegt Artikel 99 Absatz 4 die Ansicht des Klägers, denn er stellt den Grundsatz der Einheit der Laufbahn des Gemeinschaftsbeamten auf, indem er bestimmt, daß bei der Berechnung des Abgangsgeldes nach Anhang VIII Artikel 12 … die Dauer der Dienstzeit berücksichtigt [wird], die der Beamte bei den drei Europäischen Gemeinschaften vor Gewährung der Rechtsvorteile aus diesem Statut tatsächlich abgeleistet hat. Schließlich wird dieser Grundsatz durch die Bestimmungen der Artikel 92 bis 105 des neuen EGKS-Statuts, die, wie dargelegt, auf den Kläger anwendbar sind, noch einmal bestätigt: Artikel 93 verleiht die Beamteneigenschaft im Sinn dieses Statuts ohne weiteres jedem Beamten im Sinn des früheren EGKS-Statuts; nach Artikel 94, der im vorliegenden Fall besonders interessiert, da er unter anderem auch für die Versorgungsordnung von Bedeutung ist, [behält] ein Bediensteter, der gemäß Artikel 93 als Beamter übernommen wurde, … das Dienstalter, das er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statuts erworben hatte.
Außerdem liegt den Vorschriften des EWG/EAG-Statuts, die seit dem 1. Januar 1962 auf den Kläger anwendbar sind, gleichfalls der Gedanke der Einheit der Laufbahn bei den Gemeinschaften zugrunde. Hierzu genügt ein Hinweis auf die Artikel 2 und 3 des Anhangs VIII zu diesem Statut, wonach für die Berechnung des Ruhegehalts die Dauer der in der Eigenschaft als Beamter eines der Organe der drei Europäischen Gemeinschaften ... abgeleisteten Dienstzeit zu berücksichtigen ist.
Die Rechtsstellung des Klägers entspricht schließlich in Wirklichkeit derjenigen eines Beamten, der immer demselben Gemeinschaftsorgan angehört hat. Wenn auch seinerzeit die Räte der EWG und EAG rechtlich vom Besonderen Ministerrat der EGKS getrennt waren, so besaßen diese drei Räte doch von Anfang an einen gemeinsamen, von einem Generalsekretär, dem der Kläger vor wie nach seiner Überleitung ins Beamtenverhältnis nach dem EWG/EAG-Statut unterstand, geleiteten Verwaltungsunterbau.
Nach alledem findet der Anspruch des Klägers auch in den seit dem 1. Januar 1962 auf den Kläger anwendbaren Vorschriften keine Grundlage.
3. Der Kläger macht noch geltend, die Auffassung des Beklagten stehe zu den die Berechnung des Ruhegehalts beherrschenden allgemeinen Grundsätzen des europäischen Beamtenrechts im Widerspruch. Diese gäben den Beamten in Fällen, die dem des Klägers vergleichbar seien, das Recht, selbst zu entscheiden, ob sie für die Berechnung ihres Ruhegehalts die Anrechnung ihrer gesamten Dienstzeit verlangen wollen. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger sowohl auf die Artikel 52 und 62 Buchstaben a und b der Personalordnung als auch auf die Artikel 4 und 12 des Anhangs VIII zum EWG/EAG-Statut und zum neuen EGKS-Statut.
Was den Anwendungsbereich der vorgenannten Artikel 62 und 12 angeht, kann auf die Ausführungen zu 1 und 2 verwiesen werden. Die angeführten Artikel 52 und 4 gelten für Beamte, die endgültig aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden waren und durch einen späteren Rechtsakt, der nicht mit dem zusammenfällt, der ihr früheres Beamtenverhältnis beendet hat, erneut in den Dienst der Gemeinschaften aufgenommen worden sind. Diese Fälle sind nicht zu vergleichen mit dem des Klägers, dessen Beamtenverhältnis mit einer der Gemeinschaften gerade dadurch beendet wurde, daß er ins Beamtenverhältnis nach dem Beamtenstatut der anderen Gemeinschaften übernommen wurde.
4. Der Kläger beruft sich schließlich zu Unrecht auf das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 27/59 und 39/59 (Campolongo, RsprGH VI/1960, 821 ff.). In diesen Rechtssachen war der betroffene Beamte von der Europäischen Investitionsbank eingestellt worden, die kein Organ im Sinn von Artikel 4 des Vertrages zur Gründung der EWG ist und deren Personal deshalb nicht unter das EWG/EAG-Statut fällt, wie aus dessen Artikel 1 hervorgeht.
Nach allem ist die Klage nicht begründet.
5. Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund der Artikel 4 und 179 des Vertrages zur Gründung der EWG,
aufgrund von Artikel 152 des Vertrages zur Gründung der EAG,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG bzw. der EAG,
aufgrund des früheren Personalstatuts der EGKS, das am 1. Juli 1956 in Kraft getreten war, insbesondere seiner Artikel 17, 27 Absätze 1 und 2, 33, 40 und 41 Buchstabe B,
aufgrund der früheren Personalordnung der EGKS, die am 1. Juli 1956 in Kraft getreten war, insbesondere ihrer Artikel 52 und 62 Buchstaben a und b,
aufgrund des Statuts der Beamten der EGKS, das am 1. Januar 1962 in Kraft getreten ist, insbesondere seiner Artikel 92 bis 105 sowie der Artikel 4 und 12 seines Anhangs VIII,
aufgrund der Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG) der Räte über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (Amtsblatt Nr. 45 vom 14. Juni 1962, S. 1385/62 ff.), insbesondere ihrer Artikel 91 und 102 Absatz 5, sowie der Artikel 2 bis 4 und 12 ihres Anhangs VIII,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 § 2 und 70,
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Kläger wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Auslagen des Beklagten zu tragen.