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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.12.1968 – C-7/68

ECLI:EU:C:1968:51

Zitiert von 3 Entscheidungen

In der Rechtssache 7/68

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

vertreten durch ihren Rechtsberater Armando Toledano als Bevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Konimission, Luxemburg, 4, boulevard Royal,

Klägerin,

gegen

ITALIENISCHE REPUBLIK,

vertreten durch den Gesandten Adolfo Maresca als Bevollmächtigten,

Beistand: Pietro Peronaci, stellvertretender Generalanwalt des Staates,

Zustellungsanschrift: Sitz der italienischen Botschaft in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 16 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen hat, indem sie über den 1. Januar 1962 hinaus bei der Ausfuhr von Gegenständen von künstlerischem, geschichtlichem, archäologischem oder ethnographischem Interesse nach den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die im Gesetz Nr. 1089 vom 1. Juni 1939 vorgesehene progressive Abgabe erhoben hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten R. Lecourt,

der Kammerpräsidenten A. Trabucchi und J. Mertens de Wilmars,

der Richter A. M. Donner, W. Strauß, R. Monaco und P. Pescatore (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

Das italienische Gesetz Nr. 1089 vom 1. Juni 1939 über den Schutz der Gegenstände von künstlerischem oder geschichtlichem Interesse (verkündet in der Gazzetta Ufficiale Nr. 184 vom8. August 1939) enthält mehrere Vorschriften über die Ausfuhr dieser Gegenstände. Es sieht namentlich je nach Lage des Falles ein absolutes Ausfuhrverbot (Artikel 35), das Erfordernis einer Genehmigung (Artikel 36), ein Vorkaufsrecht des Staates (Artikel 39) sowie schließlich die Erhebung einer progressiven Ausfuhrabgabe vom Wert des Gegenstandes vor, die gestaffelt ist von 8 bis 30 % (Artikel 37).

Bereits im Januar 1960 forderte die Kornrnission die Italienische Republik auf, diese Abgabe, die nach ihrer Ansicht eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll ist und somit gegen Artikel 16 EWG-Vertrag verstößt, gegenüber den anderen Mitgliedstaaten spätestens bis zum Ende der ersten Stufe der Übergangszeit, also bis zum 1. Januar 1962, aufzuheben.

Nach einem längeren Schriftwechsel leitete die Kommission mit Schreiben vom 25. Februar 1964 das in Artikel 169 EWG-Vertrag vorgesehene Verfahren ein und forderte die italienische Regierung auf, sich zu der der Italienischen Republik vorgeworfenen Vertragsverletzung zu äußern.

Da diese Äußerung nicht zufriedenstellend ausfiel, gab die Kommission mit Schreiben vom 24. Juli 1964 eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 Absatz 1 des Vertrages ab, in der sie ihre Feststellung begründete, daß die Italienische Republik gegen die ihr nach Artikel 16 obliegenden Verpflichtungen verstoßen habe, und der Italienischen Republik zur Aufhebung der streitigen Abgabe, soweit sie gegenüber den anderen Mitgliedstaaten erhoben wird, eine Frist von zwei Monaten setzte.

Nachdem die italienische Regierung die Kommission über die Bildung eines Parlamentsausschusses unterrichtet hatte, der insbesondere mit der Prüfung einer Schutzregelung beauftragt sei, die der Stellungnahme der Kommission Rechnung tragen solle, wurde diese Frist bis zum 31. Dezember 1965 verlängert.

Am 16. Mai 1966 teilte die Kommission der italienischen Regierung auf einen erneuten Fristverlängerungsantrag mit, sie habe auch unter Berücksichtigung der erforderlichen parlamentarischen Verfahren eine ausreichende Frist für die Aufhebung der streitigen Abgabe bewilligt und behalte sich vor, zu gegebener Zeit den Gerichtshof anzurufen.

Die Regierungsvorlage eines Gesetzes, das die Ausfuhren nach den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft von der Aufgabe befreien sollte, wurde vom Gesetzgebungsausschuß des italienischen Senats am 26. Juli 1967 angenommen und der Abgeordnetenkammer zugeleitet. Diese Vorlage wurde durch die am 11. März 1968 erfolgte Auflösung des italienischen Parlaments hinfällig. Inzwischen hatte jedoch die Kommission mit ihrer am 7. März 1968 eingereichten Klageschrift den Gerichtshof angerufen.

II. Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Aufhebungspflicht aus Artikel 16 des Vertrages zur Gründung der EWG verstoßen hat, indem sie über den 1. Januar 1962 hinaus im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten die durch Artikel 37 des Gesetzes Nr. 1089 vom 1. Juni 1939 vorgesehene progressive Abgabe erhoben hat;

der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage der Kommission abzuweisen;

der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

III. Verfahren

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 3. Oktober 1968 mündlich zur Sache verhandelt. In dieser Sitzung hat die Beklagte Fragen des Berichterstatters beantwortet. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. Oktober 1968 vorgetragen.

IV. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Ohne hieraus ausdrücklich eine Unzulässigkeitseinrede herzuleiten, wirft die Beklagte der Kommission vor, sie habe ihre Klage einige Tage vor der Auflösung des italienischen Parlaments erhoben, und zwar zu einem Zeitpunkt, als dieses Ereignis bereits als sicher und feststehend gegolten habe. Die Kommission hätte aus Zweckmäßigkeitsgründen die Einleitung eines Streitverfahrens, dessen Beilegung in dem von ihr gewünschten Sinn ohnehin nur auf gesetzgeberischem Weg möglich sei, aufschieben müssen. Indem sie die praktischen Schwierigkeiten nicht berücksichtigt habe, vor denen die Italienische Republik im vorliegenden Fall stand, habe sie daher gegen Artikel 2 des Vertrages verstoßen, wonach jede Maßnahme verboten sei, die Störungen des Gleichgewichts hervorrufen könne, welche die harmonische Entwicklung der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet seien.

Der Klägerin zufolge bestreitet die italienische Regierung nicht, daß Artikel 169 des Vertrages der Kommission das Recht gebe, den Zeitpunkt für die Anrufung des Gerichtshofes zu wählen, wenn der betroffene Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge leistet; im vorliegenden Fall sei die Klage nahezu vier Jahre nach Zustellung der mit Gründen versehenen Stellungnahme und mehr als acht Jahre nach den ersten bei der Beklagten unternommenen Schritten erhoben worden.

Die Kommission habe nach Artikel 155 des Vertrages den Auftrag, für die Anwendung des Vertrages Sorge zu tragen, sie habe deshalb das Recht und die Pflicht gehabt, wegen der bereits abgelaufenen langen Fristen und im Hinblick darauf, daß die Gesetzesvorlage der Regierung durch die Parlamentsauflösung hinfällig geworden sei, den Gerichtshof zu dem gewählten Zeitpunkt anzurufen.

B — Zur Begründetheit

1. Zum Anwendungsbereich der streitigen Abgabe

Die Beklagte macht geltend, das Gesetz vom 1. Juni 1939 gelte nur für eine bestimmte Kategorie von Sachen, die nicht den Verbrauchsgütern oder Gegenständen des täglichen Gebrauchs gleichgestellt werden könnten und deshalb nicht den Vertragsvorschriften unterlägen, die auf Gegenstände des allgemeinen Handels anwendbar seien.

Die Klägerin entgegnet, wenn auch die mit der Abgabe belasteten Gegenstände Kunstwerke seien, so seien sie doch Gegenstand von Handelsgeschäften und fielen infolgedessen unter die Vorschriften des Vertrages.

2. Zur Beurteilung der streitigen Abgabe nach Artikel 16 des Vertrages

Die Klägerin stellt fest, die beanstandete Abgabe sei nur auf ausgeführte Gegenstände anwendbar. Sie ist infolgedessen der Meinung, die Abgabe habe die gleiche Wirkung wie ein Ausfuhrzoll. Bei dieser Sachlage habe sie aber gegenüber den anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 16 des Vertrages mit Wirkung vom 1. Januar 1962 an aufgehoben werden müssen.

Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes macht die Klägerin geltend, bei Abgaben mit zollgleicher Wirkung komme es nicht auf den Zweck, sondern auf die Wirkung der Maßnahme an. Die Wirkung der Ausfuhrzölle bestehe aber in einer Belastung des Preises und damit in einer Beschränkung der Ausfuhr der ausgeführten Artikel: Dies sei auch die Hauptwirkung der streitigen Abgabe, die durch ihren Einfluß auf den Preis der betroffenen Gegenstände deren Ausfuhr beeinträchtige.

Die Beklagte führt aus, die von der Kommission getroffene Unterscheidung zwischen dem Zweck und der Wirkung der Abgabe entbehre der Grundlage; im vorliegenden Fall fielen Zweck und Wirkung nahezu zusammen. Die streitige Abgabe verfolge einen eigenen Zweck: Sie solle den Schutz und die Erhaltung des im Staatsgebiet vorhandenen künstlerischen, geschichtlichen und archäologischen Kulturbesitzes gewährleisten. Demgemäß bestreitet die Beklagte, daß die Abgabe Finanzcharakter habe; die Einnahmen, die der Staatshaushalt aus ihr ziehe, seien im übrigen unbedeutend.

Die streitige Vorschrift des Gesetzes vom 1. Juni 1939 habe daher keine Abgabe mit zollgleicher Wirkung eingeführt, sondern stelle eine Maßnahme dar, die das legitime Ziel verfolge, durch Erschwerung der Ausfuhr von Werken, an denen ein besonderes Interesse bestehe, den nationalen Kulturbesitz, zu dem sie gehörten, zu erhalten.

Die Klägerin erwidert zum einen, die Ausfuhrzölle und gleichgestellten Abgaben seien nach Artikel 16 ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur untersagt, zum anderen, der Schutz des nationalen Kulturbesitzes könne gerade auch aufgrund des Gesetzes von 1939 durch andere Mittel sichergestellt werden, die im übrigen wirkungsvoller als die Erhebung einer progressiven Abgabe seien.

Die Beklagte hebt schließlich noch hervor, die streitige Abgabe habe nur begrenzte Wirkung und könne kein absolutes Ausfuhrhindernis darstellen. Der Vertrag bringe aber in mehreren Vorschriften zum Ausdruck, daß er solchen Maßnahmen den Vorzug gebe, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe sich auf die Feststellung zu beschränken, daß im konkreten Fall ein Mitgliedstaat die Möglichkeit beibehalten habe, bestimmte Ausfuhren unter Zuhilfenahme eines vertragswidrigen rechtlichen Instrumentariums zu beschränken. Das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes werde durch die Erhebung einer Abgabe immer gestört, ohne daß es darauf ankomme, wie die sich daraus ergebenden Ausfuhrbeschränkungen sich quantitativ auswirken.

3. Zur Rechtmäßigkeit der streitigen Abgabe nach Artikel 36 des Vertrages

Die Beklagte macht geltend, ihrem Gegenstand, ihrer Tragweite und ihren Wirkungen nach falle die streitige Abgabe nicht so sehr unter die Vertragsvorschriften über Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle, sondern vielmehr unter die die mengenmäßigen Beschränkungen betreffenden Vorschriften.

Artikel 36 gestatte nämlich Abfuhrbeschränkungen, die — wie im vorliegenden Fall — zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert gerechtfertigt seien und weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellten.

Die Kommission habe sich zu Unrecht an eine rein formalistische Auslegung des Vertrages gehalten, was gegenüber einem vor langer Zeit ergangenen Gesetz besonders unangebracht sei. Der Vertrag gestatte mengenmäßige Beschränkungen zum Schutz des Kunstbesitzes der Mitgliedstaaten. In diesem Sinn sei das Gesetz von 1939 zu prüfen und festzustellen, daß die streitige Abgabe den Vertragsteilen nicht zuwiderlaufe.

Die Klägerin entgegnet, der Vertrag treffe unterschiedliche Regelungen für Zölle und Abgaben gleicher Wirkung einserseits und für mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung andererseits. Der im Kapitel über mengenmäßige Beschränkungen stehende Artikel 36 sei eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen sei und nicht analog auf Abgaben mit gleicher Wirkung wie Abfuhrzölle angewandt werden dürfe.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Die Kommission hat nach Artikel 169 des Vertrages Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 16 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen hat, indem sie über den 1. Januar 1962 hinab bei der Abfuhr von Gegenständen von kimstierischem, geschichtlichem, archäologischem oder ethnographischem Interesse nach den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die in Artikel 37 des Gesetzes Nr. 1089 vom 1. Juni 1939 vorgesehene progressive Abgabe erhoben hat.

A — Zur Zulässigkeit

Die Beklagte bezweifelt die Zulässigkeit der Klage. Sie führt hierzu aus, die Kommission habe den Gerichtshof angerufen, obwohl das italienische Parlament, dem ein Gesetzentwurf zur Änderung der streitigen Vorschrift vorgelegen habe, kurz vor der Auflösung gestanden habe; hiermit habe sie gegen die den Organen der Gemeinschaft in Artikel 2 des Vertrages auferlegte Verpflichtung verstoßen, eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft … zu fördern.

Nach Artikel 169 des Vertrages ist es Sache der Kommission, den Zeitpunkt der Klageerhebung beim Gerichtshof zu wählen. Die Erwägungen, von denen sie sich hierbei leiten läßt, können die Zulässigkeit der Klage nicht beeinflussen, da diese nur von objektiven Normen abhängt.

Im übrigen war der Klage der Kommission ein langer Schriftwechsel mit der italienischen Regierung vorausgegangen, der schon vor Beginn der zweiten Stufe der Übergangszeit eingeleitet worden war, um die zuständigen Stellen der Republik zu veranlassen, die zur Änderung der von der Kommission beanstandeten Vorschriften erforderlichen Schritte zu unternehmen.

Die Klage ist daher zulässig.

B — Zur Begründetheit

1. Zum Anwendungsbereich der streitigen Abgabe

Die Kommission stützt ihre Klage auf Artikel 16 des Vertrages. Sie geht somit davon aus, daß die Gegenstände künstlerischer, geschichtlicher, archäologischer oder ethnographischer Art, die durch das italienische Gesetz Nr. 1089 vom 1. Juni 1939 erfaßt werden, unter die Vorschriften über die Zollunion fallen. Gegen diese Auffassung wendet die Beklagte ein, die fraglichen Gegenstände könnten den Verbrauchsgütern oder Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht gleichgestellt werden, unterlägen deshalb nicht den auf Gegenstände des allgemeinen Handels anwendbaren Vertragsvorschriften und fielen daher auch nicht unter Artikel 16 des Vertrages.

Nach Artikel 9 des Vertrages ist Grundlage der Gemeinschaft eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt. Unter Waren im Sinn dieser Vorschrift sind Erzeugnisse zu verstehen, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Die durch das italienische Gesetz erfaßten Erzeugnisse teilen nun aber, durch welche sonstigen Eigenschaften sie sich auch von anderen Handelsgütern unterscheiden mögen, mit diesen letzteren das Merkmal, daß sie einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Diese Betrachtungsweise entspricht im übrigen auch dem Geist des italienischen Gesetzes selbst, das die streitige Abgabe nach dem Wert der Gegenstände festsetzt.

Sonach sind Güter den Normen des Gemeinsamen Marktes unterworfen, sofern der Vertrag nicht ausdrücklich Ausnahmen vorsieht.

2. Zur Beurteilung der streitigen Abgabe nach Artikel 16 des Vertrages

Nach Meinung der Kommission stellt die streitige Abgabe eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll dar. Sie habe daher gemäß Artikel 16 des Vertrages spätestens am Ende der ersten Stufe des Gemeinsamen Marktes, also vom 1. Januar 1962 an, aufgehoben werden müssen. Die Beklagte widerspricht dieser Beurteilung der Abgabe, da sie einem besonderen Zweck diene, nämlich dem Schutz und der Erhaltung des im Staatsgebiet vorhandenen künstlerischen, geschichtlichen und archäologischen Kulturbesitzes. Daher habe die Abgabe keinen eigentlichen Finanzcharakter; die Einnahmen, die der Staatshaushalt aus ihr ziehe, seien im übrigen unbedeutend.

Artikel 16 des Vertrages untersagt im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander die Erhebung aller Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung, d.h. solcher Abgaben, die durch Veränderung des Preises der abgeführten Ware den freien Verkehr dieser Ware in gleicher Weise beschränken wie ein Zoll. Die Vorschrift unterscheidet nicht nach dem Zweck der Zölle und Abgaben, deren Aufhebung sie vorsieht. Es ist nicht erforderlich, auf den Begriff des Finanzcharakters näher einzugehen, den die Beklagte ihrer Argumentation in diesem Punkt zugrunde legt, da die Vorschriften des Vertragsabschnitts über die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten die Beibehaltung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung ausschließen, ohne zwischen Finanzzöllen und anderen Abgaben zu unterscheiden. Da die streitige Abgabe den Ausfuhrhandel mit den fraglichen Gütern durch das Mittel einer finanziellen Belastung hemmt, die auf dem Preis der ausgeführten Gegenstände ruht, fällt sie unter den Tatbestand des Artikels 16.

3. Zur Beurteilung der streitigen Abgabe nach Artikel 36 des Vertrages

Die Beklagte beruft sich auf Artikel 36 des Vertrages, der Ausfuhrbeschränkungen gestatte, die — wie im vorliegenden Fall — zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert gerechtfertigt seien. Ihrem Gegenstand, ihrem Geltungsbereich und ihren Wirkungen nach falle die streitige Abgabe nicht unter die Vertragsvorschriften über Abgaben mit gleicher Wirkung wie Abfuhrzölle, sondern vielmehr unter die nach Artikel 36 erlaubten beschränkenden Maßnahmen. Im Grunde betreffe also die Meinungsverschiedenheit zwischen der Kommission und der italienischen Regierung nicht den Zweck, sondern die Wahl der Mittel. Was letztere angehe, hätten die italienischen Behörden der Erhebung einer Abgabe den Vorzug gegeben, da diese für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes eine weniger einschneidende Störung bedeute als Ausfuhrverbote oder -beschränkungen.

Nach Artikel 36 [stehen] die Bestimmungen der Artikel 30 bis 34 … Ausfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die … zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischen Wert … gerechtfertigt sind. Diese Vorschrift gehört nach ihrer Stellung und wegen der ausdrücklichen Verweisung auf die Artikel 30 bis 34 zum Kapitel über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten. Gegenstand dieses Kapitels sind Eingriffe der Mitgliedstaaten in den innergemeinschaftlichen Handel durch Maßnahmen, die je nach Lage des Falles vollständige oder teilweise Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote darstellen. Auf solche Maßnahmen stellt Artikel 36 eindeutig und ausschließlich ab, wie aus der Verwendung der Ausdrücke Verbote oder Beschränkungen hervorgeht. Diese Verbote und Beschränkungen unterscheiden sich ihrem Wesen nach deutlich von Zöllen und diesen gleichgestellten Abgaben, die sich auf die wirtschaftlichen Bedingungen der Ein- und Ausfuhr auswirken, ohne insoweit mit zwingenden Eingriffen in die Entscheidungsfreiheit der Marktteilnehmer verbunden zu sein.

Titel I des zweiten Teils des Vertrages enthält die Vorschriften, die der Verwirklichung des Grundsatzes der Beseitigung aller Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten durch die Aufhebung zum einen der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, zum anderen der mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung dienen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind eng auszulegen. Deshalb und im Hinblick auf die Verschiedenheit der von Artikel 16 erfaßten Maßnahmen von den unter Artikel 36 fallenden kann die in letzterer Vorschrift vorgesehene Ausnahme nicht auf Maßnahmen ausgedehnt werden, die nicht zu den im Kapitel über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten genannten Verboten gehören.

Daß die angeführte Bestimmung des Artikels 36 Zölle und Abgaben gleicher Wirkung nicht mit einbezieht, erklärt sich übrigens dadurch, daß solche Maßnahmen die Ausfuhr der fraglichen Erzeugnisse nur verteuern, ohne daß sie die Verwirklichung des mit Artikel 36 angestrebten Ziels gewährleisten, den künstlerischen, geschichtlichen oder archäologischen Kulturbesitz zu schützen. Um sich auf Artikel 36 berufen zu können, müssen die Mitgliedstaaten sowohl hinsichtlich des zu erreichenden Zwecks als auch hinsichtlich der gewählten Mittel innerhalb der durch diese Vorschrift gezogenen Grenzen bleiben.

Somit ist die Erhebung der streitigen Abgabe nicht durch Artikel 36 gedeckt und mit den Vorschriften des Vertrages unvereinbar.

C — Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Abführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 2, 3 Buchstabe a, 5, 9, 16, 36, 169 und 171,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage ist zulässig.

2. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 16 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen, indem sie über den 1. Januar 1962 hinaus bei der Ausfuhr von Gegenständen von künstlerischem, geschichtlichem, archäologischem oder ethnographischem Interesse nach den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die in Artikel 37 des Gesetzes Nr. 1089 vom 1. Juni 1939 vorgesehene progressive Abgabe erhoben hat.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.