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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.01.1969 – C-23/68

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1969:2

Schlussanträge des Generalanwalts Karl Roemer

Vom 29. Januar 1969

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In den Niederlanden besteht seit 1956 ein grundsätzlich für alle dort wohnhaften Personen geltendes Altersrentenversicherungssystem mit der Bezeichnung Algemene Ouderdomswet (AOW), das durch Beiträge der Betroffenen finanziert wird, die nach dem Einkommen bemessen und wie eine Steuer erhoben werden. Im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Systems haben niederländische Sozial-gerichte Sie schon gemäß Artikel 177 des Vertrages von Rom um Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ersucht (9. 6. 1964, Nonnenmacher, RsprGH X — 1964, 617).

Ein ganz anders geartetes, aber gleichfalls dieses Gesetz betreffendes Problem wirft die Vorlage des Gerechtshof Den Haag auf. Es geht darum, ob Artikel 11 Buchstabe b des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der EGKS, der die Beamten dieser Gemeinschaft von allen innerstaatlichen Steuern hinsichtlich der von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter und Bezüge freistellt, der Veranlagung der AOW-Beiträge nach diesen Gehältern und Bezügen entgegensteht.

Rufen wir uns kurz den Sachverhalt ins Gedächtnis.

Herr Klomp, Beamter auf Lebenszeit bei der Hohen Behörde, war zunächst in Luxemburg tätig, wurde mit Wirkung vom 1. Februar 1959 an das Büro des Presse- und Informationsdienstes der Gemeinschaften in Den Haag versetzt und nahm daraufhin in dieser Stadt Wohnung. Ende 1961 stellte ihm die Inspektie der Belastingen einen AOW-Beitragsbescheid für das Jahr 1959 zu, worin der Beitrag nach seinem Gehalt als Beamter der EGKS berechnet war.

Da es ihm nicht gelang, die zuständige Verwaltungsbehörde zur Änderung dieser Berechnungsgrundlage zu veranlassen, erhob Herr Klomp vor dem Gerechtshof Den Haag eine am 13. Februar 1963 in das Register eingetragene Klage. Darin berief er sich auf Artikel 11 Buchstabe b des EGKS-Protokolls und machte geltend, er brauche AOW-Beiträge nur nach seinen in den Niederlanden erzielten Einkünften zu zahlen, wobei jedoch sein Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der EGKS unberücksichtigt zu bleiben habe. Demnach verringere sich der streitige Beitrag auf 0,00 hfl.

Angesichts dieses Sachverhalts legt Ihnen der Präsident der Kammer für Steuersachen des Gerechtshof Den Haag im Namen dieses Gerichts mit Schreiben vom 24. September 1968gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob unter die Bestimmungen des Artikels 11 Buchstabe b, wonach die von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter und Bezüge von allen innerstaatlichen Steuern befreit sind, auch ein nach der niederländischen Algemene Ouderdomswet auf diese Einkünfte erhobener Beitrag fällt.

I.

Sind Sie für die Entscheidung dieser Frage zuständig? Dies ist das erste Problem, das sich Ihnen stellt und Sie können sich bei seiner Entscheidung nicht mit einer so vagen Verweisung wie der soeben zitierten des Gerechtshof begnügen.

Auf welche Vorschrift können Sie sich stützen ?

Artikel 31 des Vertrages kann für sich allein Ihre Zuständigkeit nicht begründen. Zwar bestimmt er, daß Sie die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sichern, was nach Artikel 84 auch für die Zusatzprotokolle gilt. Aber er enthält mit dieser Vorschrift, der die von Artikel 164 des Vertrages von Rom annähernd entspricht, nur eine sehr allgemin gehaltene Grundsatzerklärung, die nur Wert und Bedeutung gewinnt, soweit die folgenden Artikel die einzelnen vor dem Gerichtshof möglichen Klagearten präzis aufzählen.

Auch Artikel 41 ist gemäß dem Vorschlag der niederländischen Regierung auszuscheiden. Er verleiht Ihnen nur die ausschließliche Zuständigkeit zur Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Beschlüssen der Hohen Behörde und des Rates, falls bei einem Streitfall vor einem staatlichen Gericht diese Gültigkeit in Frage gestellt wird. Diese Zuständigkeit kann nicht auf die Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten ausgedehnt werden.

Dagegen könnte man an Artikel 16 dieses Protokolls denken, wonach jeder Streit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls dem Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist.

Da kein Verfahren der Vorlage zur Vorabentscheidung vorgesehen ist, konnte man sich gewiß fragen, in welcher Form und durch wen Ihnen die Streitfrage zu unterbreiten war. Nach Ihrem Urteil Humblet (vom 16.12.1960, RsprGH VI/2-1960, 1169) kann der betroffene Beamte dies tun, ohne den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft zu haben. Tatsächlich hatte Herr Humblet sowohl die Cour d'Appel Lüttich mit einer Beschwerde gegen die ihm auferlegte Steuer, als auch Ihren Gerichtshof mit einem Antrag befaßt, der zugleich auf die Auslegung des Artikels 11 Buchstabe b des Protokolls und auf die Aufhebung der streitigen Veranlagung gerichtet war. Sie haben entschieden, daß Sie nicht befugt waren, dem zweiten Teil des Antrages zu entsprechen, für den vielmehr allein die innerstaatlichen Gerichte zuständig waren, daß Sie aber für die Auslegung des Protokolls ausschließlich zuständig waren. Hätte keine Partei die Initiative ergriffen, so hätte das innerstaatliche Gericht, das allein berechtigt war, die Steuerveranlagung aufzuheben, vor der Wahl gestanden, ob es den Parteien aufgeben wollte, Ihre Entscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts herbeizuführen, oder ob es selbst Ihnen die Frage zur Vorabentscheidung vorlegen wollte. Ich bin mit Generalanwalt Langrange (Humblet, RsprGH VI/2-1960, 1212) der Ansicht, daß es trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung des Verfahrens nicht unzulässig gewesen wäre, die Sache sogar von Amts wegen vorzulegen. Die Ausschließlichkeit Ihrer Zuständigkeit rechtfertigt diese Auffassung.

Diesmal liegt die Schwierigkeit jedoch auf einem anderen Gebiet.

Der Beitrag war für 1959 geschuldet und wurde 1961 von Herrn Klomp eingefordert. Dieser rief im Februar 1963 den Gerechtshof an. Erst am 24. September 1968 hat dieses Gericht Sie um die Auslegung von Artikel 11 Buchstabe b des EGKS-Protokolls ersucht. Dieses Protokoll wurde aber durch Artikel 28 des Vertrages vom 8. April 1965 vollständig außer Kraft gesetzt und mit Wirkung vom gleichen Tage durch ein gemeinsames Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ersetzt, welches an die Stelle der drei einzelnen Protokolle der EGKS, der EWG und der EAG trat. Aus dem lakonischen Vorlageschreiben ist nicht ersichtlich, ob sich der Gerechtshof der für Sie unausweichlichen Fragen bewußt war, die sich aus der zeitlichen Aufeinanderfolge dieser einzelnen Vorschriften ergeben.

Es ist übrigens danach zu unterscheiden, ob es sich um materielle oder um Zuständigkeits- oder Verfahrensnormen handelt.

Einerseits unterliegt der Fall des Klägers, was den Beitrag für 1959 und den etwaigen Anspruch des Klägers auf Befreiung von ihm anbelangt, weiterhin den damaligen Bestimmungen, d.h. dem Artikel 11 Buchstabe b des EGKS-Protokolls — dem übrigens Artikel 13 des Protokolls von 1965 inhaltlich entspricht — obwohl jenes Protokoll mit Wirkung vom 1. Juli 1967 aufgehoben wurde. Dies ist ein im Recht der Mitgliedstaaten allgemein anerkannter Grundsatz.

Weniger klar ist die Lage hinsichtlich Ihrer Auslegungszuständigkeit nach Artikel 16 des EGKS-Protokolls. Die Weitergeltung dieses Artikels dürfte Artikel 30 des Vertrages von 1965 ausschließen, der wie folgt lautet:

Die Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zuständigkeit des Gerichtshofes und ihre Ausübung sind auf die Bestimmungen dieses Vertrages und des Protokolls im Anhang zu diesem Vertrag anzuwenden; für die Bestimmungen, die eine Änderung von Artikeln des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl darstellen, gelten jedoch weiterhin die Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

Das heißt, von den früheren Zuständigkeitsvorschriften sind nur die des EGKS-Vertrags, nicht aber die besonderen Vorschriften des Protokolls gültig geblieben. Vor allem gelten aber auch jene Vorschriften nur für diejenigen Bestimmungen des neuen Vertrages und des Protokolls weiter, die eine Änderung von Artikeln des Vertrages über die Gründung der EGKS darstellen. Dies trifft beispielsweise auf Artikel 8 des Fusionsvertrags zu, der einige die Berechnung der Mehrheit des Rates betreffende Bestimmungen der früheren Fassung von Artikel 28 Absätze 3 und 4 EGKSV ändert und die Artikel 20 Absatz 3 und 28 Absatz 5 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS — die im ganzen bestehen bleibt — durch die Vorschrift ergänzt, daß die Zustimmung des Rates zu bestimmten zusätzlichen Verfahrensvorschriften, die von Ihnen erstellt werden, künftig einstimmig erteilt werden muß. Dagegen ist das EGKS-Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten vollständig aufgehoben worden, wenn auch, wie gesagt, Artikel 13 des gemeinsamen Protokolls der streitigen Bestimmung von Artikel 11 Buchstabe b inhaltlich entspricht.

Der Vertrag von 1965, der das EGKS-Protokoll aufhebt, enthält wenigstens für das uns beschäftigende Gebiet keine Übergangsbestimmungen. Solche Schwierigkeiten ergeben sich oft im Recht der Mitgliedstaaten, auf das zurückzugreifen naheliegt. Ganz allgemein sind die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften sofort anwendbar, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Infolgedessen ist eine derartige Vorschrift, die durch eine andere außer Kraft gesetzt wird, selbst auf solche Streitfälle nicht mehr anwendbar, die unter der Herrschaft der früheren Vorschrift entstandene Sachverhalte oder Rechtsverhältnisse betreffen. Diesen Grundsatz, den die Kommission darlegt und durch eine Untersuchung der Lehre und Rechtsprechung stützt, halte ich für zutreffend. Er bedarf jedoch mehr oder weniger weitgehender Einschränkungen, die früher an die Lehre von den wohlerworbenen Rechten geknüpft wurden und im wesentlichen zweifellos durch das Streben nach Rechtssicherheit gerechtfertigt werden. So kann ein unter der Herrschaft eines bestimmten Gesetzes eingeleitetes Verfahren fortgesetzt werden, selbst wenn es nach dem neuen Gesetz nicht mehr zulässig wäre. Hiernach könnten Sie zweifellos heute über einen vor dem 1. Juli 1967 gestellten Auslegungsantrag nach Artikel 16 entscheiden. Dies ist jedoch nicht unser Fall, denn der Gerechtshof Den Haag hat Sie erst am 24. September 1968 angerufen.

Scheiden somit die Bestimmungen des EGKS-Vertrags (Artikel 31 und 41) und des EGKS-Protokolls (Artikel 16) aus, so bleiben zwei Lösungen zur Wahl: Entweder Sie entscheiden, daß Sie nicht mehr zuständig sind, dieses Protokoll auszulegen, oder Sie stützen Ihre Zuständigkeit auf eine andere Vorschrift, die auf diesem besonderen Gebiet nur Artikel 177 EWGV (Artikel 150 EAGV) sein kann.

Die erste Lösung scheint mir wenig sachgerecht zu sein und auch kaum dem Willen der Verfasser des Fusionsvertrags zu entsprechen, soweit er feststellbar ist. Dieser Vertrag erklärt Sie ausdrücklich für zuständig, das neue Protokoll auszulegen. Es gibt keinen Grund für die Annahme, daß seine Verfasser von diesem Grundsatz gerade für die Fälle hätten abweichen wollen, in denen Sie künftig noch mit Fragen zu dem früheren Protokoll befaßt werden sollten, selbst wenn Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 30 des Fusionsvertrages die Anwendbarkeit der Vorschrift auf die sich Ihre Befugnis früher gründete, ausschließen sollte.

Seit Inkrafttreten des Vertrages von 1965 sind die Vorschriften des Artikels 177 EWGV — oder die gleichlautenden des Artikels 150 EAGV — für die Auslegung des gemeinsamen Protokolls ebenso wie früher für das EWG-Protokoll beziehungsweise das EAG-Protokoll maßgebend. Geht man davon aus, daß die streitige Bestimmung im wesentlichen den gleichen Inhalt hat wie Artikel 13 des Protokolls von 1965, der dem Artikel 12 des EWG-Protokolls wörtlich entspricht, so ist der Gedanke nicht abwegig, daß seine Auslegung dem gleichen Richter im gleichen Verfahren obliegt. Diese Lösung mag kühn erscheinen, sie füllt aber jedenfalls eine Gesetzeslücke für einen Sonderfall aus, den die Verfasser des Vertrages von 1955 vernünftigerweise nicht vorhersehen konnten und der sich wohl auch kaum wiederholen dürfte.

Wenn Sie diesen Ausführungen folgend Ihre Zuständigkeit auf Artikel 177 stützen, so ergeben sich hierzu zwei Bemerkungen:

Zunächst ist als bloßer Hinweis festzuhalten, daß die Rechtssache von Anfang an in diesem Sinne abgewickelt worden ist. Für die Anhörung der Beteiligten wurde das Verfahren nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG gewählt; das Vorlageschreiben wurde den Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt, letztere und die Regierung der Niederlande haben schriftliche und mündliche Erklärungen abgegeben, während im Fall Humblet die Hohe Behörde an dem Verfahren völlig unbeteiligt geblieben war.

Im übrigen stimmen Artikel 16 des EGKS-Protokolls und Artikel 177 EWGV im Wortlaut nicht völlig überein und verleihen Ihnen auch nicht völlig die gleichen Befugnisse. Die erstgenannte Vorschrift verlieh Ihnen die ausschließliche Zuständigkeit zur Entscheidung jedes Streits über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls. Daher haben Sie im Tenor des Urteils Humblet zwar die Aufhebung der Heranziehung des Klägers zu der Steuer abgelehnt, aber doch die Rechtswidrigkeit dieser Heranziehung festgestellt. Durch den Wortlaut von Artikel 177, der übrigens nicht ausschließt, daß der Gerechtshof Den Haag möglicherweise berechtigt war, selbst über die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift zu entscheiden, haben Sie sich aber stets zu einer recht allgemein gehaltenen, abstrakten Auslegung veranlaßt gesehen.

II.

Nachdem dies klargestellt ist, wende ich mich jetzt der Frage des niederländischen Gerichts zu.

Sie geht dahin, ob unter den Wortlaut von Artikel 11 Buchstabe b, der die von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter und Bezüge von nationalen Steuern befreit, auch die auf diese Einkünfte erhobenen AOW-Beiträge fallen.

In dieser unmittelbar auf ein innerstaatliches Gesetz abstellenden Fassung können Sie die Frage nicht beantworten. Auslegen können Sie nur den in der streitigen Vorschrift verwendeten Begriff der innerstaatlichen Steuern, indem Sie untersuchen, ob er Sozialversicherungsbeiträge umfaßt, die einem Beamten der Gemeinschaft von einem Mitgliedstaat auferlegt werden. Hervorzuheben ist jedoch, worauf schon die Kommission in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, daß die Vorschrift des Artikels 11 über die Steuerbefreiung eine Gemeinschaftsrechtsnorm ist, deren Inhalt nach diesem Recht und nicht nach niederländischem Recht zu beurteilen ist, selbst wenn zwangsläufig die AOW bei der anzustellenden Untersuchung als Beispiel herangezogen werden muß.

Von diesem Gesetz war schon so ausführlich die Rede, daß ich seine Grundzüge nur kurz zu skizzieren brauche. Es handelt sich um eine allgemeine Versicherung für alle in den Niederlanden wohnhaften Personen zwischen 15 und 65 Jahren. Rentenberechtigt sind alle Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge der Versicherten, die bis zu einer bestimmten Höchstgrenze nach dem Jahreseinkommen des Versicherten berechnet werden. Diese Beiträge werden an einen Altersrentenfonds gezahlt, den die Sociale Verzekeringsbank verwaltet, die auch die Renten auszahlt. Die Beiträge werden durch die Steuerbehörden erhoben und eingezogen.

Einige dieser Merkmale können als solche eines steuerlichen Umlagesystems erscheinen: Gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in einem durch Gesetz eingeführten Versicherungssystem — Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrags, der allerdings zur Finanzierung einer bestimmten Gegenleistung dient — schließlich die Art der — weitgehend durch die Steuerbeamten und nach dem für Steuern geltenden Verfahren erfolgenden — Erhebung dieses Beitrags.

Mit der wichtigen Einschränkung, daß das beschriebene System für die gesamte Bevölkerung gilt, kehren diese Merkmale in den Rechtsvorschriften anderer Länder wieder,' und es ist nicht zu leugnen, daß die Sozialversicherung mehr und mehr Steuercharakter annimmt. Im Bereich der staatlichen Rechtsordnungen scheinen jedoch weder Lehre noch Rechtsprechung eine wirkliche Angleichung anerkennen zu wollen. Allenfalls wird häufig der Ausdruck Parafiskalität gebraucht, der die Ähnlichkeiten und Unterschiede unterstreicht, die zwischen beiden Begriffen bestehen.

Betrachten wir nun die internationalen Beziehungen, so stellen wir fest, daß Vereinbarungen über Vorrechte und Befreiungen für internationale Organisationen häufig die Befreiung von nationalen Steuern und die Nichtanwendbarkeit der Sozialversicherungssysteme nebeneinander vorsehen, woraus ersichtlich ist, daß in der Praxis und im internationalen Sprachgebrauch Sozialversicherungsbeiträge nicht als unter die klassische Steuerbefreiung fallend angesehen werden.

Während andererseits die Vorschriften über die Befreiung von den nationalen Steuern im EGKS-Protokoll, in den Protokollen der EWG und der EAG und im Protokoll von 1965 inhaltlich übereinstimmen, enthalten die drei letztgenannten Protokolle, nicht aber das EGKS-Protokoll, zusätzlich einen Artikel (14 des EWG- und des EAG-Protokolls, 15 des gemeinsamen Protokolls), der das auf die Beamten der Gemeinschaften anwendbare System der Sozialleistungen betrifft. Wie die Kommission zutreffend bemerkt, kann im Geltungsbereich jener drei Protokolle den Mitgliedstaaten das Recht, die betroffenen Beamten zu Sozialversicherungsbeiträgen heranzuziehen, nur auf der Grundlage der Bestimmungen über die Sozialversicherungssysteme, nicht aufgrund der Vorschrift über die Steuerbefreiung abgesprochen werden. Dann läßt sich aber die Vorschrift über die Steuerbefreiung im EGKS-Protokoll schwerlich anders auslegen als in den jüngeren Protokollen.

Nach alledem meine ich, daß Sozialversicherungsbeiträge, die ein Mitgliedstaat einem Beamten der EGKS auferlegt, keine innerstaatlichen Steuern im Sinne von Artikel 11 Buchstabe b des EGKS-Protokolls sind. Daß die von dieser Gemeinschaft gezahlten Gehälter nicht besteuert werden können, reicht andererseits nicht aus, um den auf der Grundlage dieser Einkünfte erhobenen Beiträgen Steuercharakter zu verleihen (32/67, Van Leeuwen, 8. Februar 1968, RsprGH XIV-1968, 68/69).

III.

Damit wäre die einzige Ihnen vom Gerechtshof Den Haag gestellte Frage beantwortet. Diese Antwort schließt nicht aus, daß, Beamte der Gemeinschaften in einem Mitgliedstaat zur Pflichtmitgliedschaft in einem nationalen Sozialversicherungssystem herangezogen werden können, das Leistungen gleicher Art wie ihr Statut vorsieht. Wie Sie wissen, wurden die Beamten der drei Gemeinschaften in den Niederlanden durch Ministerialerlaß vom 17. Januar 1967 mit Wirkung vom 1. Januar 1965 von der Versicherung nach der AOW ausgenommen, und zwar aufgrund von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b dieses Gesetzes, die solche Ausnahmen für Personen erläßt, auf die ein entsprechendes System einer internationalen Organisation anwendbar ist. Seither sind die Beamten der Gemeinschaften nicht mehr der AOW-Versicherung angeschlossen, zahlen keine Beiträge mehr und erwerben somit auch keine Altersrentenansprüche mehr. Die Kommission hat nicht verfehlt, die Frage aufzuwerfen, ob denn das Fehlen einer Protokollvorschrift, die als entgegenstehend ausgelegt werden kann, und einer Ausnahmebestimmung im Gesetz zur Folge habe, daß eine Zwangsmitgliedschaft zulässig sei.

Man kann sich dies in der Tat fragen. Sie könnten die Frage jedoch im vorliegenden Verfahren nur entscheiden, wenn der Gerechtshof sie Ihnen vorgelegt hätte, so daß die in Artikel 20 der EWG-Satzung genannten öffentlichen Organe in der Lage gewesen wären, Erklärungen zu ihr abzugeben.

Da die Frage aber im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, sei doch bemerkt, daß die internationale Praxis mehr und mehr der Auffassung zuneigt, daß das Bestehen eines Sozialversicherungssystems — das für ihre Bediensteten einzurichten internationale Organisationen jederzeit berechtigt sind — die Zwangsmitgliedschaft in einem gleichartigen nationalen System ausschließt. Dies gilt für die UNO, obwohl das von ihr mit den Vereinigten Staaten abgeschlossene Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen dieser Organisation die Frage nicht behandelt. Ausdrücklich vorgesehen ist eine solche Regelung in einem Abkommen zwischen dem schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Arbeitsamt. Auf einem etwas anderen Gebiet befreit Artikel 33 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen von 1961 die Diplomaten von den im Empfangsstaat möglicherweise bestehenden Sozialversicherungsvorschriften.

Bekanntlich sieht Artikel 14 des EWG-Protokolls vor, daß der Rat auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß das System der Sozialleistungen für die Beamten der Gemeinschaft festlegt. Hieraus ließe sich vielleicht der Schluß ziehen, daß dieses Übereinkommen der Mitgliedstaaten die gleichzeitige zwingende Anwendung nationaler Rechtsvorschriften ausschließe. Artikel 14 des EGKS-Protokolls enthält jedoch keine entsprechende Vorschrift. Ist sonach anzunehmen, daß es sich um einen Grundsatz handelt, der auch ohne schriftliche Fixierung gilt? Was immer sich an Rechts- und Billigkeitserwägungen für diese Lösung ins Feld führen läßt, aus dem oben angegebenen Grunde muß die Frage meines Erachtens unentschieden bleiben.

Im Ergebnis beantrage ich, auf die Frage des Gerechtshof Den Haag zu entscheiden, daß unter alle Steuern hinsichtlich der von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter und Bezüge (Artikel 11 Buchstabe b des Protokolls vom 18. April 1951 über die Vorrechte und Immunitäten der EGKS) nicht Sozialversicherungsbeiträge fallen, die ein Mitgliedstaat Beamten dieser Gemeinschaft auferlegt.

Die Kostenentscheidung wird dem Gerechtshof Den Haag vorzubehalten sein.