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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.02.1969 – C-23/68
ECLI:EU:C:1969:6
In der Rechtssache 23/68
betreffend das dem Gerichtshof von der Zweiten Kammer des Gerechtshof Den Haag (Kammer für Steuersachen) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
des Herrn JOHANNES GERHARDUS KLOMP, Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, wohnhaft in Den Haag,
gegen
die INSPEKTIE DER BELASTINGEN, erste Abteilung, Den Haag,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 11 Buchstabe b des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. Trabucchi und J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner, W. Strauß, R. Monaco und P. Pescatore (Berichterstatter), Generalanwalt: J. Gand, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Herr J. G. Klomp, Beamter der Hohen Behörde der EGKS, ist seit dem 1. Februar 1959 beim Büro des Presse- und Informationsdienstes der Gemeinschaften in Den Haag tätig und hat im Mai 1959 seinen Wohnsitz in dieser Stadt genommen.
Durch Bescheid vom 30. November 1961 verlangte die Inspektie der Belastingen Den Haag von Herrn Klomp für das Jahr 1959 die Zahlung eines Beitrages von 300 hfl. nach dem niederländischen Gesetz vom 31. Mai 1956 über die allgemeine Altersrentenversicherung (Algemene Ouderdomswet, ACW, Staatsblad 1956 no. 281).
Herr Klomp vertrat die Auffassung, daß der Beitrag nicht nach den ihm von der EGKS gezahlten Bezügen bemessen werden könne, und verweigerte die Zahlung. Er wies darauf hin, daß Artikel 11 Buchstabe b des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten die Beamten von allen Steuern hinsichtlich der von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter und Bezüge befreit.
Am 14. Januar 1963 verwarf die Inspektie der Belastingen Den Haag den Einspruch des Herrn Klomp und bestätigte den Bescheid vom 30. November 1961.
Herr Klomp erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Gerechtshof Den Haag. Vor der Zweiten Kammer (Kammer für Stcuersachen) dieses Gerichts rügte er insbesondere, die Inspektie der Belastingen habe den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend mit Gründen versehen, sei namentlich auf den aus Artikel 11 Buchstabe b des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der EGKS hergeleiteten Einwand nicht eingegangen. Der Kläger berief sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 6/60 (Humblet gegen belgischen Staat, RsprGH VI-1960, 1165).
Die Inspektie der Belastingen machte ihrerseits im wesentlichen geltend:
Da Herr Klomp im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes über die allgemeine Altersrentenversicherung im Inland ansässig sei, unterliege er nach Artikel 6 ipso jure diesem Gesetz und der Beitragspflicht.
Artikel 11 Buchstabe b des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der EGKS sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn der Beitrag zu einer allgemeinen Pflichtversicherung für die gesamte Bevölkerung könne nicht als eine Steuer angesehen werden.
Der Gerechtshof Den Haag sei für die Entscheidung über die Vereinbarkeit des angefochtenen Beitragsbescheids mit dem Protokoll nicht zuständig, da Artikel 16 dieses Protokolls vorsehe, daß jeder Streit über dessen Auslegung oder Anwendung zur Zuständigkeit des Gerichtshofes gehöre.
Mit Schreiben vom 24. September 1968 hat der Gerechtshof Den Haag den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 11 Buchstabe b des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der EGKS ersucht, ihm insbesondere folgende Frage vorgelegt:
Fällt unter den Ausdruck alle Steuern hinsichtlich der von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter und Bezüge (Artikel 11 Buchstabe b des Protokolls) auch ein nach dem niederländischen Gesetz über die allgemeine Altersrentenversicherung auf diese Einkünfte erhobener Beitrag?
Die Vorlageentscheidung des Gerechtshof Den Haag ist am 26. September 1968 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Die Regierung des Königreichs der Niederlande und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Regierung des Königreichs der Niederlande und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 15. Januar 1969 mündlich verhandelt. In dieser Sitzung haben der Kläger des Ausgangsverfahrens und die Regierung des Königreichs der Niederlande Fragen mehrerer Richter beantwortet. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. Januar 1969 vorgetragen.
II — Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen
A — Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
1. Die Regierung des Königreichs der Niederlande wirft die Frage auf, ob der Gerichtshof für die Entscheidung der gestellten Frage zuständig sei, obwohl Artikel 41 EGKS-Vertrag ihm nur für die Prüfung der Gültigkeit von Beschlüssen der Hohen Behörde und des Rates eine Zuständigkeit zur Vorabentscheidung verleihe und die Bestimmungen des EGKS-Vertrags über die Zuständigkeit des Gerichtshofes durch Artikel 30 des Vertrages vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht geändert worden seien. Möglicherweise lasse sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes aus Artikel 16 des früheren Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Beamten der EGKS herleiten.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bemerkt, die Rechte und Pflichten eines EGKS-Beamten hinsichtlich eines für das Jahr 1959 geforderten Beitrags unterlägen auch weiterhin den materiellen Vorschriften des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der EGKS, obwohl dieses durch den Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 1967 aufgehoben worden sei.
Was dagegen die Zuständigkeit des Gerichtshofes anbelange, so habe die Aufhebung des früheren EGKS-Protokolls zur Folge, daß nach den Vorschriften des neuen Protokolls und den den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen Artikel 16 des früheren EGKS-Protokolls nach dem 1. Juli 1967 nicht mehr als Rechtsgrundlage für die Anrufung des Gerichtshofes durch ein nationales Gericht dienen könne.
Die Kommission lehnt jedoch die Auffassung ab, daß das Fehlen von Übergangsvorschriften, welche die Zuständigkeit und das Verfahren für Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des früheren EGKS-Statuts regelten, im neuen Protokoll zur Folge haben könne, daß solche Rechtsstreitigkeiten der Zuständigkeit des Gerichtshofes entzogen seien und damit die Kontinuität in dessen Zuständigkeit unterbrochen sei. Es seien die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des EWG- und EAG-Vertrags als anwendbar anzusehen. Diese Auffassung lasse sich um so eher vertreten, als Artikel 11 Buchstabe b des früheren EGKS-Protokolls im Grunde sachlich dem Artikel 13 Absatz 2 des neuen Protokolls entspreche, auf den Artikel 30 des Vertrages vom 8. April 1965 die Artikel 177 EWG-Vertrag und 150 EAG-Vertrag ausdrücklich für anwendbar erkläre.
B — Zur Rechtsnatur des streitigen Beitrags
1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hält die Argumentation, nach der die Beiträge zur allgemeinen Altersrentenversicherung nicht steuerlicher Natur seien, für nicht stichhaltig und macht seinerseits folgendes geltend:
Es sei nicht nur bei den streitigen Beiträgen so, daß durch die Zahlung eine Gegenleistung erlangt werde; auch jeder Abgabe stehe mehr oder weniger unmittelbar eine Gegenleistung gegenüber.
Das System einer Lastenverteilung, auf dem die allgemeine Altersrentenversicherung beruhe, habe zur Folge, daß zwischen der Beitragszahlung und der Gegenleistung kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe: Die Altersrente werde nur auf Antrag gewährt; zwischen der Höhe des Beitrags und der Höhe der Rente bestehe keine Beziehung; in bestimmten Fällen werde die Rente auch ohne jede Beitragszahlung gewährt. Die Beiträge zur allgemeinen Altersrentenversicherung würden wie eine Steuer nach der Höhe des Einkommens der Beitragspflichtigen bemessen und von der Inspektie der Belastingen eingezogen. Für sie betreffende Rechtsstreitigkeiten seien die Kammern für Steuersachen der niederländischen Gerichte zuständig. Demzufolge habe der Beitrag zur allgemeinen Altersrentenversicherung unbestreitbar Steuercharäkter. Nach Artikel 11 Buchstabe b des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der EGKS dürfe der Beitrag nicht nach dem von der Gemeinschaft gezahlten Gehalt bemessen werden.
2. Die Regierung des Königreichs der Niederlande meint, der Beitrag zur allgemeinen Altersrentenversicherung könne einer Steuer nicht gleichgestellt werden. Obwohl er wie eine Steuer periodisch nach einer Heberolle erhoben werde, bestehe insofern ein Unterschied, als der Zahlung des Beitrags eine tatsächliche (aufgeschobene) Gegenleistung gegenüberstehe, nämlich ein Rentenanspruch gegen die Kasse, an die der Beitrag gezahlt werde. Diese Unterscheidung entspreche dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 32/67 (Van Leeuwen, RsprGH XIV-1968, 68). Der Beitrag zur allgemeinen Altersrentenversicherung fließe nicht der Staatskasse, sondern einem Sondervermögen zu, das von einer hierzu geschaffenen Körperschaft verwaltet werde und nicht zum Staatshaushalt gehöre. Die allgemeine Altersrentenversicherung werde nach einem System der Lastenverteilung finanziert, das im Prinzip auf die Selbstfinanzierung hinauslaufe. Die einzigen, rein technischen oder praktischen Analogien zur Steuer lägen darin, daß der Beitrag zu einem gewissen Grade nach dem Einkommen des Pflichtigen berechnet werde und daß der Fiskus an seiner Einziehung beteiligt sei. Das Urteil Humblet könne im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, da es ein unstreitig steuerrechtliches Verfahren betroffen habe.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist der Meinung, für die Auslegung der fraglichen Vorschrift des früheren EGKS-Protokolls im Hinblick auf ihre Anwendung im rechtlichen Zusammenhang bestimmter nationaler Rechtsvorschriften sei weniger auf die der Steuertechnik entlehnte Terminologie als auf den wesentlichen Inhalt, die Zielsetzung und den Anwendungsbereich des Protokolls und der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften abzustellen.
Mit Blick auf das niederländische Gesetz über die allgemeine Altersrentenversicherung vom 31. Mai 1956 stellt die Kommission bestimmte, den Sozialversicherungsbeiträgen, und den Steuern gemeinsame Merkmale heraus: die Beitragspflicht, die sich aus der nach dem Willen des Gesetzgebers kraft Gesetzes bestehenden Mitgliedschaft bei einem als öffentliche Körperschaft eingerichteten Versicherungssystem ergebe; die Steuerähnlichkeit, die obrigkeitlich festgesetzten Beiträgen auch dann eigentümlich sei, wenn sie als Abgaben mit besonderer Zweckbestimmung erhoben werden; die Art der Beitragserhebung, die, wie bei der Steuer, das Recht zur Vollstreckung im Verwaltungswege umfasse.
Die steuerrechtliche Betrachtungsweise der Sozialversicherung, auf die sich die Entwicklung zubewege, sei jedoch im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten noch nicht ausdrücklich anerkannt, und die Rechtsnatur der Sozialversicherungsbeiträge sei auch in der Lehre immer noch umstritten, wie die häufige Verwendung des Ausdrucks parafiskalisch zeige. Auch die staatlichen Gerichte stellten Sozialversicherungsbeiträge den Steuern nicht gleich.
Im übrigen unterschieden einige internationale Verträge und Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen internationaler Organisationen zwischen der Befreiung von nationalen Steuern und der Nichtanwendbarkeit nationaler Sozialversicherungssysteme.
Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage sei jedoch im wesentlichen nach Normen des Gemeinschaftsrechts zu entscheiden. Was diese Entscheidung anbelange, so neige die Kommission der Auffassung zu, daß Sozialversicherungsbeiträge, die ein Mitgliedstaat einem Beamten der Gemeinschaft auferlegt, keine innerstaatlichen Steuern im Sinne von Artikel 11 Buchstabe b des früheren EGKS-Protokolls seien.
Die Kommission hebt hervor, diese Auslegung müsse jedenfalls den entsprechenden inhaltsgleichen Vorschriften der früheren EWG- und EAG-Protokolle und des neuen für die drei Gemeinschaften geltenden Protokolls gegeben werden. Diese Protokolle enthielten nämlich neben der Bestimmung über die Steuerfreiheit der Bezüge auch eine über das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (Artikel 14 der EWG- und EAG-Protokolle sowie Artikel 15 des neuen Protokolls). Wenn diese Protokolle somit eine Vorschrift enthielten, die sich gegen die Heranziehung eines Gemeinschaftsbeamten zu innerstaatlichen Sozialversicherungsbeiträgen anführen lasse, so sei es die über das System der sozialen Sicherheit der Gemeinschaftsbeamten, nicht die über die Steuerfreiheit ihrer Bezüge. Die die Steuerfreiheit vorsehende Bestimmung des früheren EGKS-Protokolls sei den entsprechenden Vorschriften der genannten Protokolle ähnlich und könne schwerlich anders ausgelegt werden als diese.
C — Über die Mitgliedschaft bei der allgemeinen Altersrentenversicherung
1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens bestreitet keineswegs, daß er bei der allgemeinen Altersrentenversicherung pflichtversichert sei.
Aus seinem Vorbringen vor dem Gerechtshof Den Haag ergebe sich allerdings, daß er einen Rentenanspruch erlange, ohne entsprechende Beiträge gezahlt zu haben. Die angebliche Widersinnigkeit dieser Auffassung sei jedoch allein auf das Gesetz zurückzuführen.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens führt weiter aus :
Der Rentenfonds werde nicht nur aus den Beiträgen der Versicherten gespeist, sondern auch aus Zuschüssen, die zu Lasten der Allgemeinheit gingen.
Für einige Gruppen von Versicherten sei durch besondere Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Beitragssätze, die Beitragszahlung nach dem Gesetz über die allgemeine Altersrentenversicherung teilweise kompensiert worden.
Die Beiträge der öffentlichen Beamten würden gänzlich vom Staat getragen.
Für die niederländischen Gemeinschaftsbeamten seien keine entsprechenden Vergünstigungen vorgesehen. Falls sie nach dem Gesetz über die allgemeine Altersrentenversicherung beitragspflichtig wären, wäre daher die Befugnis der Gemeinschaft in Frage gestellt, die Nettobezüge ihres Personals festzusetzen, und eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gegeben.
Daher müsse der Kläger den Vorwurf der Widersinnigkeit zurückweisen. Vielmehr sei der Standpunkt der niederländischen Regierung schwerlich haltbar, die die Beamten der drei Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Januar 1965 von der Beitragszahlung zur allgemeinen Altersrentenversicherung befreit habe, es aber ablehne, einen seit 1959 in den Niederlanden wohnhaften EGKS-Beamten ebenso zu behandeln.
2. Die Regierung des Königreichs der Niederlande bemerkt, die im Ausgangsverfahren erhobene Klage würde in einem völlig anderen Lichte erscheinen, wenn sie damit begründet würde, daß der Betroffene nicht nach dem Gesetz über die allgemeine Altersrentenversicherung pflichtversichert sei.
In diesem Falle würde sich die Frage stellen, ob die Befugnis der Gemeinschaften, für ihre Beamten ein Beamtenstatut mit einem Sozialversicherungssystem zu erlassen, die Anwendung der Pflichtversicherungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diese Beamten ausschließe. Eine solche Auffassung lasse sich für die EWG auf Artikel 14 des früheren Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen dieser Gemeinschaft stützen. Für die EGKS gebe es jedoch keine entsprechende Vorschrift.
Sollte der Gerichtshof dennoch davon ausgehen, daß die Beamten der Gemeinschaften einem ausschließlichen Sozialversicherungssystem angeschlossen seien, so würde dies zur Folge haben, daß' die niederländischen Sozialversicherungsgesetze auf den Kläger des Ausgängsverfahrens nicht anwendbar wären und daß er nicht nach dem Gesetz über die allgemeine Altersrentenversicherung versichert wäre.
Jedenfalls könne der Kläger nicht gleichzeitig auf Leistungen aus der Algemene Ouderdomswet Anspruch erheben und sich den damit verbundenen finanziellen Lasten entziehen. Von der Beitragszahlung seien nur Personen mit unzureichenden Einkünften freigestellt. Wenn der Staat die Beitragszahlung für seine Beamten übernehme, so deshalb, weil die Rentenzahlung nach dem Gesetz über die allgemeine Altersrentenversicherung eine Kürzung des Beamtenruhegehalts zur Folge habe.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften stellt die Frage, ob die Zwangsmitgliedschaft in einem staatlichen Sozialversicherungssystem, das gleichartige Leistungen wie das Beamtenstatut der Gemeinschaften vorsehe, zulässig sei, weist aber sogleich darauf hin, daß eine entsprechende Rüge vor dem Gerechtshof Den Haag nicht erhoben worden sei.
Sie vertritt die Ansicht, man könne den Gemeinschaften nicht das Recht absprechen, für ihre Bediensteten ein Statut mit einem Sozialversicherungssystem zu schaffen. Die Mitgliedschaft bei diesem System schließe die Pflichtversicherung bei einem nationalen System aus. Daß eine Vorschrift wie Artikel 14 der früheren Protokolle der EWG und der EAG im früheren EGKS-Protokoll nicht enthalten ist, sei nicht ausschlaggebend. Es sei ein allgemein anerkannter Grundsatz des internationalen Rechts, daß die nationalen Sozialversicherungsvorschriften auf Beamte internationaler Organisationen nicht anwendbar seien, soweit ihnen von ihrem Statut gleichartige Leistungen gewährleistet und gleichartige Beiträge auferlegt werden.
Dieser Grundsatz sei übrigens auch in den Niederlanden anerkannt: Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Gesetzes über die allgemeine Altersrentenversicherung sehe vor, daß Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und damit auch von der Heranziehung von Personen, auf die ein entsprechendes System … einer Organisation des internationalen Rechts anwendbar ist, zur Beitragszahlung zulässig seien. Durch Ministerialerlaß vom 17. Januar 1967 sei für die Beamten der drei Gemeinschaften rückwirkend auf den 1. Januar 1965 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden.
Entscheidungsgründe§
1/2 Der Gerechtshof Den Haag hat dem Gerichtshof mit Schreiben vom 24. September 1968, in der Kanzlei eingegangen am 26. des gleichen Monats, einen Antrag auf Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 11 Buchstabe b des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vorgelegt. Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob unter den in Artikel 11 Buchstabe b des Protokolls gebrauchten Ausdruck alle Steuern hinsichtlich der von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter und Bezüge auch Beiträge fallen, die nach dem niederländischen Gesetz über die allgemeine Altersrentenversicherung auf das Einkommen erhoben werden.
A — Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
3 Der Gerechtshof Den Haag stützt sein Ersuchen um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die streitige Rechtsfrage auf die einschlägigen Vorschriften des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
4 Zu der Zeit, für welche der den Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Gerechtshof Den Haag bildende Beitrag erhoben wurde (das Jahr 1959), galt ein Rechtsschutzsystem, das (in Artikel 41 EGKSV) eine Vorabentscheidung lediglich über die Gültigkeit von Beschlüssen einiger Gemeinschaftsorgane, nicht aber über die Auslegung dieses Vertrages vorsah.
5 Artikel 16 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der EGKS verlieh dem Gerichtshof jedoch eine weiterreichende Zuständigkeit zur Entscheidung jedes Streits über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls.
6/11 Die Rechtslage, die zur Zeit der dem Rechtsstreit, der beim Gerechtshof Den Haag anhängig ist, zugrundeliegenden Geschehnisse bestand, ist aber durch den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften verändert worden, der am 8. April 1965 abgeschlossen wurde. Dieser Vertrag hat das Protokoll über dié Vorrechte und Immunitäten der EGKS durch das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ersetzt. Artikel 13 Absatz 2 des letzteren Protokolls entspricht inhaltlich den Vorschriften von Artikel 11 Buchstabe b des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der EGKS. Dagegen enthält das neue Protokoll keine dem Artikel 16 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der EGKS entsprechende Bestimmung. Statt dessen erklärt Artikel 30 des Vertrages vom 8. April 1965 die Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Ätomgemeinschaft über die Zuständigkeit des Gerichtshofes und ihre Ausübung auf den Vertrag vom 8. April 1965 und das seinen Anhang bildende Protokoll für anwendbar. Demnach waren, als der Gerechtshof Den Haag den Antrag auf Vorabentscheidung stellte, die Vorschriften der Artikel 177 EWGV und 150 EAGV auf die Bestimmung für anwendbar erklärt, die jetzt den Sachverhalt regelt, der dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit zugrunde liegt.
12 Das in Artikel 16 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der EGKS, welcher zur Zeit der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Geschehnisse galt, vorgesehene Verfahren und die Vorschriften der Verträge zur Gründung der EWG und EAG, welche die Vorlage zur Vorabentscheidung über die Auslegung regeln, dienen dem gleichen Zweck, nämlich der Sicherung einheitlicher Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den sechs Mitgliedstaaten.
13 Nach einem den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen, auf das römische Recht zurückgehenden Grundsatz ist bei Änderung der Gesetzgebung, soweit der Gesetzgeber nicht einen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht hat, der Auslegung der Vorzug zu geben, welche die Kontinuität der Rechtsstrukturen gewährleistet.
14 Nach alledem ist der Gerichtshof zur Entscheidung über den Auslegungsantrag zuständig.
B — Zur Beantwortung der Frage
15 Der Gerechtshof Den Haag ersucht den Gerichtshof, den in Artikel 11 Buchstabe b des EGKS-Protokolls, das zur Zeit der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Geschehnisse galt, gebrauchten Ausdruck alle Steuern hinsichtlich der von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter und Bezüge im Hinblick auf Beiträge auszulegen, die nach dem niederländischen Gesetz über die allgemeine Altersrentenversicherung auf solche Einkünfte erhoben werden.
16/17 Der Gerichtshof kann im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden, wie ein Beitrag, der nach der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft zu entrichten ist, nach den angeführten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist. Hierzu ist ausschließlich das staatliche Gericht befugt, dem es obliegt, das Gemeinschaftsrecht auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden. Der Gerichtshof ist jedoch zuständig, die zitierte Bestimmung des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten auszulegen, um das staatliche Gericht in den Stand zu setzen, die Gemeinschaftsrechtsnorm richtig auf den streitigen Beitrag anzuwenden.
18/20 Artikel 11 Buchstabe b des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten erfaßt die staatlichen Steuern auf die Gehälter und Bezüge, in welcher Form und unter welcher Bezeichnung sie immer erhoben werden. Wird die Immunität in Anspruch genommen, ist jedoch zu prüfen, ob die Gehälter und Bezüge, um die es sich handelt, einer Steuer im Sinne dieser Bestimmung unterworfen sind. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Abgaben, die dazu bestimmt sind, die allgemeinen Ausgaben der öffentlichen Hand zu decken, und Beiträgen, die der Finanzierung eines Sozialversicherungssystems dienen; dies gilt auch dann, wenn solche Beiträge in einer Form erhoben werden, die der Steuererhebung entlehnt ist.
21 Es ist daher nicht unzulässig, bei der Veranlagung zu Beiträgen dieser Art, die nach den Einkünften des Pflichtigen bemessen werden, die von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter und Bezüge zu berücksichtigen.
22 Dieses Ergebnis greift aber der Entscheidung der dem Gerichtshof nicht vor gelegten Frage nicht vor, ob sich eine Befreiung von dem streitigen Beitrag nicht möglicherweise aus Normen des Gemeinschafts- oder staatlichen Rechts ergibt, welche die Pflichtmitgliedschaft von Beamten der Europäischen Gemeinschaften in einem staatlichen Sozialversicherungssystem deswegen ausschließen, weil diese Beamten schon Pflichtmitglieder eines entsprechenden Systems der Gemeinschaften sind.
C — Kosten
23 Die Auslagen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig.
24 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Gerechtshof Den Haag anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der Erklärungen des Klägers des Ausgangsverfahrens,' der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seines Artikels 41,
aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 11 Buchstabe b und 16,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 150,
aufgrund des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 30,
aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 13 Absatz 2,
aufgrund der Protokolle über die Satzungen des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere ihrer Artikel 20 beziehungsweise 21,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Zweiten Kammer(Kammer für Steuersachen) des Gerechtshof Den Haag vorgelegte Frage für Recht erkannt:s
Ein Beitrag, der zur Finanzierung eines Sozialversicherungssystems dient, ist keine Steuer im Sinne von Artikel 11 Buchstabe b des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl; dies gilt auch dann, wenn der Beitrag in einer Form erhoben wird, die der Steuererhebung entlehnt ist.