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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.04.1969 – C-29/68
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1969:13
Schlussanträge des Generalanwalts Joseph Gand
vom 29. April 1969
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I
Der Rechtsstreit, zu dem ich heute Schlußanträge vorzutragen habe, schließt an die lange Reihe von Entscheidungen an, in denen Sie auf Antrag der Finanzgerichte der Bundesrepublik Deutschland die Vorschriften der Artikel 95 und 97 EWG-Vertrag auszulegen hatten. Genauer gesagt, es handelt sich darum, für den Fall der nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erhobenen Umsatzsteuer so genau wie möglich die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, ihrer Rechtsunterworfenen und der Gemeinschaftsorgane gegeneinander abzugrenzen.
Wie es zu diesem Rechtsstreit kam, ist Ihnen bekannt. Das zuständige Zollamt belastete im Jahr 1967 einen Importeur von geschlachtetem Geflügel niederländischer Herkunft mit 4 % Umsatzausgleichsteuer. Er machte geltend, die Veranlagung zu diesem Satz sei rechtswidrig, da gleichartige inländische Erzeugnisse nicht oder jedenfalls nur zu einem niedrigeren Satz mit Umsatzsteuer belastet seien, also eine Verletzung der Artikel 95 und 97 des Vertrages vorliege. Durch einen Beschluß vom 19. Juni 1967, der unter der Nummer 25/67 in das Register des Gerichtshofes eingetragen wurde, legte das Finanzgericht des Saarlandes Ihnen damals zwölf Fragen vor, von denen einige den Fragen gleichen oder ähnlich waren, die Ihnen damals der Bundesfinanzhof oder andere deutsche Finanzgerichte vorgelegt hatten.
Daher muß auch Ihr Urteil vom 4. April 1968 (EuGH Slg. XIV, 312) im Zusammenhang mit dem Urteil in der Rechtssache 28/67 vom Vortage gesehen werden: Es beschränkt sich in den wesentlichen Punkten darauf, diese Entscheidung zu wiederholen. Zweifellos hat Sie auch der Wunsch, das Urteil nicht extrem auszudehnen, veranlaßt, sich in erster Linie mit der nach Ihrer Meinung entscheidenden Frage des Rechtsstreits zu befassen — nämlich mit der Feststellung, daß Artikel 97 nicht unmittelbar gilt, und mit dem Begriff Durchschnittssatz — und Ihre Entscheidung auf das Ihnen unbedingt notwendig Erscheinende zu beschränken.
Läßt man zunächst die Gründe Ihres Urteils beiseite, so enthält dessen Entscheidungsformel insbesondere die beiden folgenden Aussagen:
Artikel 97 Absatz 1, der anwendbar ist, wenn die Mitgliedstaaten, welche die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erheben, von der Erlaubnis tatsächlich Gebrauch machen, die er ihnen erteilt, begründet keine individuellen Rechte des einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten hätten.
Hat ein Staat von der in Artikel 97 erteilten Erlaubnis Gebrauch gemacht, so gelten in diesem Staat unbeschadet der Vorschrift von Absatz 2 dieses Artikels als Durchschnittssätze die von ihm als solche eingeführten Sätze.
Konnten diese Antworten in ihrer Kurze ausreichen, um alle am Ausgang des Rechtsstreits Interessierten über die Rechtslage aufzuklären? Dies scheint nicht der Fall gewesen zu sein, denn bereits am 2. Mai 1968 stellte die Firma Milch-Fett-Eier-Kontor bei Ihnen den Antrag, Ihr Urteil durch die Entscheidung einer Reihe von Fragen, die das Finanzgericht Ihnen vorgelegt hatte und die nach Meinung der Klägerin offengeblieben waren, zu ergänzen. Sie haben diesen Antrag durch Beschluß vom 16. Mai 1968 für unzulässig erklärt und festgestellt, daß es mit Rücksicht auf den besonderen Zweck des Verfahrens nach Artikel 177 nicht den Parteien des Ausgangsverfahrens, sondern nur den nationalen Gerichten zukommt, zu beurteilen, ob die auf ihren Antrag ergangene Vorabentscheidung hinreichende Klarheit geschaffen hat oder ob ihnen eine erneute Anrufung des Gerichtshofes notwendig erscheint.
Genau das ist nun eingetreten, denn das Finanzgericht des Saarlandes hat das Verfahren erneut ausgesetzt und Ihnen durch Beschluß vom 4. Oktober 1968 eine Reihe von Fragen vorgelegt, die Ihnen in der mündlichen Verhandlung in Erinnerung gerufen worden sind. Wie begründet es diese Vorlage? Ganz allgemein mit der Erwägung, daß der Ausgang des Rechtsstreits von der Frage abhänge, ob die Bundesrepublik von der ihr in Artikel 97 des Vertrages erteilten Ermächtigung ordnungsgemäß Gebrauch gemacht und für die Warengruppe, zu der das streitige Erzeugnis gehört, einen Durchschnirtssatz festgesetzt hat. Werde diese Frage bejaht, so müsse die Klage abgewiesen werden, sei dies nicht der Fall, so müsse das staatliche Gericht selbst prüfen, ob der angewandte Satz mit Artikel 95 des Vertrages zu vereinbaren sei. Das Finanzgericht verkennt nicht, daß Ihre Urteile von April 1968 zu Artikel 97 bereits Stellung genommen haben, es ist jedoch der Auffassung, der Inhalt einiger Begriffe sei nicht hinreichend präzisiert, und bittet Sie um einige Ergänzungen.
Im System des Artikels 177 steht der Zulässigkeit einer solchen Vorlage nichts entgegen. Es obliegt Ihnen zu beurteilen, ob Sie das vorlegende Gericht auf Ihre frühere Entscheidung verweisen wollen oder ob es angebracht erscheint, diese weiterzuentwickeln und zu ergänzen. Da einige Punkte bereits in den Rechtssachen 28/67 und 25/67 erörtert wurden, werde ich mich kurzfassen können, wobei ich Bedacht nehmen werde, bei meinen Ausführungen von dem auszugehen, was als durch Ihre Urteile vom April 1968 ausdrücklich oder auch nur stillschweigend entschieden angesehen werden kann.
II
Ich werde zunächst die beiden ersten vom Finanzgericht vorgelegten Fragen prüfen, die sich auf den Begriff des Durchschnittssatzes beziehen.
Das Finanzgericht fragt Sie zunächst, wie die Formulierung des Artikels 97 auszulegen ist, wonach die Mitgliedstaaten unter Wahrung der in Artikel 95 aufgestellten Grundsätze Durchschnittssätze festlegen [können], genauer, ob es möglich ist, einen vor Inkrafttreten des Vertrages geschaffenen Steuersatz einer Stufe zum Durchschnittssatz im Sinne von Artikel 97 zu erklären.
Sodann werden Sie nach den Einzelheiten des Verfahrens gefragt, das der Mitgliedstaat bei der Festsetzung von Durchschnittssätzen einzuhalten hat. Ist eine bloße Deklaration des nach der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats zuständigen Organs ausreichend? Oder muß über die formelle Rechtmäßigkeit hinaus in dem Deklarationsverfahren der Wille des Staatsorgans erkennbar werden, den bisherigen Zustand auch materiell zu ändern? Muß sich schließlich auch ergeben, daß das zuständige Organ auf der Grundlage verfügbaren Materials in der Lage und gewillt war, einen Durchschnittssatz festzulegen, der den Grundsätzen von Artikel 95 entspricht?
Ich hatte bereits in den voraufgegangenen Rechtssachen Gelegenheit, zu einigen dieser Punkte Stellung zu nehmen. Zur These der deutschen Regierung hatte ich ausgeführt, bei der Festsetzung der Durchschnittssätze könne man sich nicht mit einer globalen und willkürlichen Schätzung der Belastung gleichartiger inländischer Waren begnügen, sondern es seien Berechnungen erforderlich, ohne daß jedoch bei den Bestandteilen der mittelbaren Belastung, die nur einen sehr geringen Prozentsatz der Gesamtbelastung ausmachen, die Zuhilfenahme von Pauschalwerten ausgeschlossen wäre. Diese Berechnungen müßten nachprüfbar sein, damit die Kommission die ihr in Artikel 97 Absatz 2 zugewiesene Aufgabe erfüllen könne; sie dürften nicht allzu lange zurückliegen, um noch repräsentativ zu sein. Ich habe es schließlich nicht für a priori ausgeschlossen gehalten, daß ein vor Inkrafttreten des Vertrages eingeführter und unverändert gebliebener Abgabensatz ein Durchschnittssatz im Sinne des Artikels 97 sein könne; es komme, so habe ich damals ausgeführt, auf den Einzelfall an.
Ich muß feststellen, daß diese Bemerkungen bei Ihnen kaum ein Echo gefunden haben. In Ihren Urteilen 28/67 und 25/67 haben Sie den Begriff lediglich dahin bestimmt, daß Durchschnittssätze unbeschadet der Vorschrift von Artikel 97 Absatz 2 die von einem Staat, der von der in Artikel 97 erteilten Erlaubnis Gebrauch gemacht hat, als solche eingeführte Sätze seien. Diese sehr lakonische Definition läßt sich jedoch in gewissem Umfang durch die Gründe aufhellen, die sie dafür angeführt haben. Zunächst haben Sie ausgeführt, die Festsetzung von Durchschnittssätzen sei Sache der Mitgliedstaaten, nur die Kommission könne auf diesem Gebiet einschreiten, um die Einhaltung der Grundsätze des Artikels 95 durchzusetzen (gegebenenfalls auch die anderen Mitgliedstaaten im Verfahren nach Artikel 170).
Andererseits hänge die Anwendbarkeit des Artikels 97 von der doppelten Voraussetzung ab, daß der Mitgliedstaat die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erhebe und daß er tatsächlich von der ihm durch die genannte Vorschrift eingeräumten Erlaubnis Gebrauch gemacht und Durchschnittssätze festgelegt habe. An einer anderen Stelle des Urteils 28/67 erwähnen Sie den Fall, daß ein Staat das ordnungsgemäß getan hat, eine Formel, von der ich sagen muß, daß ich ihren Sinn nicht recht erfasse.
Schließlich haben Sie zwar den staatlichen Gerichten das Recht abgesprochen, die Vereinbarkeit der festgesetzten Durchschnittssätze mit den Grundsätzen des Artikels 95 zu prüfen, es aber dennoch nicht ausgeschlossen, daß diese Gerichte in bestimmten Fällen vor der Notwendigkeit stehen könnten festzustellen, ob sie es mit einem Durchschnittssatz im Sinne von Artikel 97 zu run haben.
Man kann zweifeln, ob diese Hinweise ausreichen und Sie sich demnach darauf beschränken können, auf Ihre frühere Auslegung zu verweisen, denn diese selbst wurde vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 11. Juli 1968, das auf Ihr Urteil 28/67 ergangen ist, und vom Finanzgericht, wie sich aus der Begründung von dessen Beschluß ergibt, recht unterschiedlich ausgelegt.
Die Schwierigkeit besteht in folgendem: Wenn Sie ausführen, Durchschnittssatz sei der als solcher von dem Mitgliedstaat eingeführte Satz, genügt es dann für die Erfüllung dieser Voraussetzung, daß der Rechtsetzungsakt formell rechtmäßig ist? Das Finanzgericht ist nicht dieser Auffassung; es meint im Gegenteil, das zuständige Organ müsse außerdem den Willen haben, in Ausübung der in dem Vertragswerk erteilten Ermächtigung die bisherige Rechtslage auch materiell zu ändern, sei es, daß in dem Rechtsetzungsverfahren zur Schaffung eines Durchschnittssatzes ein solcher Durchschnittssatz im Sinne von Artikel 97 EWGV bewußt und gewollt erstmals festgelegt oder ein in einem früheren Gesetzgebungsverfahren gebildeter Steuersatz, der nach seinem Zustandekommen, seiner Funktion und seiner Höhe materiell den Anforderungen von Artikel 97 EWGV entspricht, durch einen formellen Akt, der sich in einer Deklaration erschöpfen könnte, zum Durchschnittssatz bestimmt wird.
Natürlich geht es hier im wesentlichen um die vor Inkrafttreten des Vertrages eingerührten Sätze, und das Finanzgericht bemüht sich, wie seine weiteren Ausführungen zeigen, vor allem um die Klärung der Frage, ob die im 17. Umsatzsteueränderungsgesetz enthaltene Deklaration ausgereicht hat, diesen Sätzen den Charakter von Durchschnittssätzen im Sinne von Artikel 97 zu verleihen. Die Kommission hat jedoch in der Sitzung sehr richtig hervorgehoben, die gegebene Auslegung müsse für alle Mitgliedstaaten gelten, die das System der kumulativen Mehrphasensteuer haben, und könne sich nicht auf die besondere Lage in der Bundesrepublik beschränken; außerdem sei zu unterscheiden zwischen Fragen, die das Gemeinschaftsrecht betreffen, und solchen, die zum Bereich des staatlichen Rechts gehören.
Hier ist nun festzustellen, daß Ihre Urteile aus dem Jahr 1968 in ihrer gewollten lakonischen Kürze die Festlegung der Durchschnittssätze praktisch dem beteiligten Mitgliedstaat überlassen und nur der Kommission das Recht zuerkennen nachzuprüfen, ob der Staat hierbei die Grundsätze des Artikels 95 beachtet hat. Einige Bestimmungen über eine vorherige Konsultation wurden zwar in einem Beschluß der im Rahmen des Rates zusammengetretenen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1960 getroffen, um die Änderungen dieser Sätze zu beschränken. Andererseits wurde durch eine Richtlinie des Rates vom 30. April 1968, die nach der Einleitung dieses Rechtsstreits erging, eine gemeinsame Methode für die Berechnung der nach ihrem Inkrafttreren eingeführten Durchschnittssätze festgelegt. Mit diesen Einschränkungen scheint aber aus Ihrer Rechtsprechung hervorzugehen, daß der Staat in dem vom Finanzgericht zur Entscheidung gestellten Punkt nur die Verpflichtung hat, seine Absicht, solche Sätze einzuführen, klar zum Ausdruck zu bringen, sei es durch eine förmliche Deklaration oder in anderer Weise. Es ist leider nicht möglich, präziser zu sein, zumal die vom deutschen Richter vorgelegten Fragen Aspekte enthalten, die nur das staatliche Recht betreffen. Dies gilt zum Beispiel für die Bestimmung der Behörde, die zuständig ist, die Entscheidung im Namen des Staates zu treffen: Je nach dem Verfassungssystem kann dies der Gesetzgeber oder die Regierung sein. Das gleiche gilt für das in Frage 2 angesprochene Problem, wie im innerstaatlichen Verfahren der Wille, den bisherigen Zustand zu ändern, erkennbar werden muß.
Schließlich stellt das Finanzgericht zu den Durchschnittssätzen noch die Frage, ob ein vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags geschaffener Steuersatz einer bestimmten Stufe als Durchschnittssatz angesehen werden kann.
Nicht darin, daß dieser Satz bereits vor Anwendung des Vertrages festgelegt wurde, liegt die Schwierigkeit: Die frühere Regelung der kumulativen Mehrphasensteuer konnte fortbestehen, soweit sie mit den Vorschriften von Artikel 97 vereinbar war. Da dieser Satz aber nur die Umsatzsteuerbelastung einer Stufe ausgleicht, könnte man sich fragen, ob er den Charakter eines Durchschnittssatzes im Sinne von Artikel 97 hat.
Die äußerst weite Formulierung, die Sie in Ihren Urteilen vom April 1968 verwendet haben, scheint mir jedoch den Mitgliedstaaten die Befugnis nicht abzusprechen, einen solchen Satz als Durchschnittssatz einzuführen.
III
Das Finanzgericht legt noch einen weiteren Fragenkomplex vor, der sich auf den Begriff der Gruppen von Waren (Frage 3) und insbesondere (Frage 4) auf das Problem bezieht, ob alle Waren, denen gleichartige oder vergleichbare inländische Waren gegenüberstehen und für die nicht ein vom Regelsatz abweichender Umsatzausgleichsteuersatz besteht, eine Warengruppe bilden können.
Die Kommission betont, ihr sei schon im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgabe an einer Antwort auf diese Fragen viel gelegen, die bereits in der Rechtssache 25/67 gestellt waren, allerdings nur hilfsweise, was Sie von der Beantwortung entband.
Für die Bundesrepublik Deutschland sind Gruppen von Waren im Sinne von Artikel 97 die von einem Mitgliedstaat bei der Festlegung der Durchschnittssätze zusammengefaßten Waren. Der Mitgliedstaat müsse hierbei über dieselbe Entscheidungsfreiheit verfügen wie bei der Festlegung dieser Sätze, wobei er nur — unter der ausschließlichen Kontrolle der Kommission — die Grundsätze des Artikels 95 zu beachten habe. Mit anderen Worten, es komme nur darauf an, daß der Durchschnittssatz für eine Gruppe von Waren keine höhere Belastung zur Folge haben dürfe, als in der Gruppe genannte inländische Waren durchschnittlich mit Umsatzsteuer belastet sind. Infolgedessen könne eine Warengruppe aus allen Waren gebildet werden, denen gleichartige oder vergleichbare inländische Waren gegenüberstehen und für die kein vom Regelsatz abweichender Umsatzausgleichsteuersatz besteht.
Diese Auffassung hat den Nachteil, daß sie Manipulierungen der Durchschnittssätze durch geschickte Gruppenbildung ermöglicht. Das von der Kommission erneut angeführte Beispiel einer Warengruppe, die aus Eisenerzen und Werkzeugmaschinen bestünde, zeigt klar die Gefahren dieses Systems. Diese Erzeugnisse stellen das erste und das letzte Glied einer Fertigungskette dar, unterliegen aber ganz verschiedenen Umsatzsteuersätzen: 1 % z.B. im ersten Falle, 10 % im zweiten. Wollte man aus ihnen eine Warengruppe mit einem Durchschnittssatz von 5,5 % bilden, so läge darin sicherlich eine Verkennung von Artikel 97.
Die einzige Regel, die ich damals glaubte vorschlagen zu können, lautete daher, daß in einer Warengruppe nur vergleichbare, annähernd gleich belastete Waren zusammengefaßt werden dürften; ich hatte aber eingeräumt, daß es diesem Kriterium zwangsläufig an Präzision fehle.
Das Finanzgericht fragt sich, ob das Kriterium in der natürlichen Beschaffenheit der Waren, der Zahl der Produktionsstufen oder dem Verwendungszweck zu sehen sei. Die Firma Milchkontor ist der Auffassung, nur Waren, die allen diesen Kriterien genügen, könnten in einer Gruppe zusammengefaßt werden.
Ich halte es zu meinem Bedauern nicht für möglich, dem Finanzgericht die verlangten genauen Hinweise zu geben, denn die Realität des Wirtschaftslebens beugt sich nicht unbedingt dem Streben der Juristen nach Vereinheitlichung. Es kann für die Gruppenbildung in bestimmten Fällen auf die Ähnlichkeit des Verwendungszwecks und in anderen auf die gleichartige natürliche Beschaffenheit ankommen. Die einzige Voraussetzung, die meines Erachtens in allen Fällen zu fordern ist, besteht darin, daß die Waren annähernd gleich belastet sein müssen, ohne daß aber — selbst insoweit — genaue Zahlen genannt werden könnten.
Was die vierte Frage anbelangt, reicht es sonach wohl nicht aus, daß bestimmte Waren einheitlich dem Regelsteuersatz unterworfen sind, um sie in einer Gruppe von Waren im Sinne von Artikel 97 zusammenzufassen.
IV
Für den Fall, daß diese vierte Frage verneint wird, wiederholt das Finanzgericht die in dem voraufgegangenen Vorlagebeschluß gestellten Fragen 8, 9 und 10. Sie betreffen die auf gleichartigen inländischen Waren ruhenden Abgaben, die für die Berechnung der zulässigen Ausgleichsabgabe berücksichtigt werden können; hierüber haben Sie sich bereits in den Urteilen 28/67 und 13/67 ausgesprochen.
Wie weit ist zunächst (Frage 8) der Begriff der Abgaben, welche die Waren mittelbar zu tragen haben, auszudehnen? Umfaßt er nur die Umsatzsteuerbelastung derselben Waren auf einer oder mehreren früheren Handelsstufen oder auch die Umsatzsteuerbelastung der Rohstoffe oder Halbfertigerzeugnisse, aus denen die gleichartige inländische Ware entstanden ist, der Nebenstoffe oder Hilfsstoffe oder schließlich der Produktionsmittel, Transportkosten und Verkauf skosten ?
Bedeutet ferner (Frage 9) der Ausdruck mittelbar zu tragen haben nur die Berücksichtigung der ersten Vorstufe, die der gleichartigen inländischen Ware vorausgeht, oder ist um mehrere Handelsoder Produktionsstufen zurückzugehen? In den Entscheidungsgründen Ihres Urteils 28/67 haben Sie ausgeführt, die Ausdrücke unmittelbar oder mittelbar seien weit auszulegen. Artikel 95 Absatz 1 betreffe alle Abgaben, die das inländische Erzeugnis auf allen Fertigungsund Vertriebsstufen, die derjenigen der Einfuhr gleichartiger Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten vorangehen oder entsprechen, tatsächlich und spezifisch treffen. Jedoch sei die Auswirkung dieser Abgaben um so geringer, je weiter man zurückgehe, so daß sie rasch bis zur Bedeutungslosigkeit absinke. Dies müßten die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der mittelbaren Belastung berücksichtigen.
Mir scheint, diese Antwort ist so präzise, wie es in einer solchen Materie möglich ist, und Sie können sich darauf beschränken, das Finanzgericht auf sie zu verweisen.
Die Frage 10 stellt auf die Besonderheiten des konkreten Einfuhrgeschäfts ab, das geschlachtetes Geflügel betraf. Das Gericht wünscht zu wissen, ob auch die auf den Vorprodukten und Produktionsmitteln (im vorliegenden Fall Bruteier und Brutapparate) ruhende Steuer zu berücksichtigen ist. Die Logik der Regelung führt zur Bejahung dieser Frage, wobei aber darauf hinzuweisen ist, daß die Auswirkung dieser Steuer im vorliegenden Fall fast vernachlässigt werden kann.
V
Auf einen letzten Punkt muß ich noch hinweisen. Die Gründe des Vorlagebeschlusses enthalten am Ende folgenden Absatz:
Den von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen Artikel 7 und Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWGV hält der Senat nicht für gegeben.
Nachdem es diese Auffassung begründet hat, fügt das Finanzgericht hinzu: Sollte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften diese Ansicht nicht teilen, so wird hilfsweise auch um Beantwortung der Fragen zu Artikel 7 und 40 EWGV gebeten.
Welche Fragen sind dies aber? Der Beschluß sagt das nicht. Wir können höchstens feststellen, daß die Firma Milchkontor sie in einem Schriftsatz formuliert hat, der Bestandteil der Akten des deutschen Gerichts ist. Sie betreffen das Problem, ob die Artikel 7 und 40 des Vertrages unmittelbar anwendbare Rechtsnormen enthalten, die Rechte und Pflichten der einzelnen begründen, ferner, ob die Artikel 95 ff. leges speciales zu Artikel 7 oder zu Artikel 40 darstellen.
So großzügig Sie im allgemeinen hinsichtlich der Fassung der Ihnen gestellten Fragen sind, so glaube ich doch nicht, daß Sie sich im vorliegenden Fall als wirksam befaßt ansehen können.
Zunächst deswegen, weil die Fragen in dem Beschluß nicht einmal formuliert sind und Sie ihren Inhalt nur unter Zuhilfenahme eines Parteischriftsatzes des Ausgangsverfahrens ermitteln können.
Ferner aber auch deshalb, weil sie nur für den Fall gestellt sind, daß Sie entgegen der Meinung des Finanzgerichts die geforderte Abgabe für unvereinbar mit dem Vertrag halten sollten, oder mit anderen Worten, weil die hilfsweise gestellte Auslegungsfrage sich von der Frage der Anwendung, für die Sie nicht zuständig sind, nicht trennen läßt.
Aus diesen beiden Gründen können Sie meines Erachtens nicht als tatsächlich und wirksam befaßt angesehen werden; ich nehme daher zu diesen Fragen nicht sachlich Stellung.
Ohne mich streng an die Fassung und Reihenfolge der einzelnen Fragen des Finanzgerichts zu halten, bin ich im Ergebnis der Auffassung, daß Ihre früheren Entscheidungen in folgenden Punkten ergänzt werden könnten:
Damit wirklich ein Durchschnittssatz im Sinne von Artikel 97 gegeben ist, muß der Mitgliedstaat seine Absicht, ihn als solchen einzuführen, klar zu er kennen gegeben haben; die Formen und Voraussetzungen, unter denen diese Absicht zum Ausdruck kommt, bestimmen sich jedoch nach nationalem Recht.
Ein vor Inkrafttreten des Vertrages eingeführter Abgabensatz einer Stufe kann ein Durchschnittssatz sein.
Gruppen von Waren können nur aus solchen Waren gebildet werden, die in der einen oder anderen Hinsicht vergleichbar sind und in jedem Falle annähernd gleiche Belastungen zu tragen haben.
Ihrer bereits früher gegebenen Begriffsbestimmung der Abgaben, die gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben, ist meines Erachtens nichts hinzuzufügen.