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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.05.1969 – C-12/68

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1969:16

In der Rechtssache 12/68

des Herrn X., früheren Beamten des Kontrollausschusses der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Für das schriftliche Verfahren Rechtsanwalt Marcel Slusny, für die mündliche Verhandlung Rechtsanwalt Henri Rolin, beide zugelassen an der Cour d'Appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, rue Philippe II, Centre Louvigny 34/B/IV,

Kläger,

gegen

den KONTROLLAUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Bonn, zugelassen am Obergerichtshof des Großherzogturns Luxemburg, wohnhaft in Luxemburg, 22, Côte d'Eich, als Bevollmächtigten und Zustellungsbevollmächtigten,

Beklagten,

wegen Aufhebung des die Entfernung des Klägers aus dem Dienst aussprechenden Beschlusses des Kontrollausschusses vom 26. März 1968 sowie Schadensersatzes, erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Trabucchi, der Richter W. Strauß und P. Pescatore (Berichterstatter), Generalanwalt: J. Gand, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt

Der Kläger trat am 15. März 1962 als Hilfskraft in den Dienst des Kontrollausschusses der Europäischen Gemeinschaften ein. Am 15. März 1963 wurde er zum Beamten auf Probe ernannt, am 15. September 1963 in eine Planstelle eines Verwaltungshauptinspektors der Besoldungsgruppe B 3 eingewiesen und zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Am 5. Mai 1967 beschloß der Kontrollausschuß, Vorermittlungen für ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten. Nachdem er den Kläger am 12. Juni 1967 gehört hatte, beschloß der Ausschuß am 26. September, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten und den Disziplinarrat anzurufen. Hiervon wurde der Kläger am 29. September unterrichtet. Der Bericht des Ausschusses wurde dem Vorsitzenden des Disziplinarrats und dem Kläger am 5. Oktober zugestellt. Er enthält die dem Kläger zur Last gelegten Verfehlungen und die Umstände, unter denen sie begangen worden sein sollen. Diese Verfehlungen sollen im wesentlichen in folgenden Handlungen bestehen:

Diebstahl aus den Auslagen eines Kaufhauses im November 1964,

Diebstahl mehrerer Schriftstücke aus verschiedenen Büros des Kontrollausschusses im August 1965 und

Abfassung eines anonymen Schriftsatzes, der über zahlreiche Mitglieder und Beamte des Ausschusses auf übelwollender Gesinnung beruhende Mitteilungen enthielt, im November 1965.

Der Disziplinarrat trat am 25., 26. und 30. Oktober 1967 zusammen. Er hörte den Kläger und mehrere Zeugen. Am 31. Oktober 1967 gab der Disziplinarrat seine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der seine Mitglieder einstimmig folgendes feststellen:

Der Kaufhausdiebstahl werde nicht bestritten.

Der Kläger habe in mehreren Unterredungen, die er aus eigenem Antrieb mit seinen Dienstvorgesetzten geführt habe, und in verschiedenen Schreiben, die er an diese gerichtet habe, ein unentschuldbares böswilliges Verhalten gegenüber seinen Kollegen an den Tag gelegt.

Obwohl nicht unwiderlegbar bewiesen sei, daß der Kläger die Schriftstücke gestohlen und den anonymen Schriftsatz verfaßt habe, würde sein Verbleiben im Dienst des Ausschusses zu einem solchen Maß an Mißtrauen und Zwietracht unter dem Personal führen, daß der geordnete Dienstbetrieb stark in Mitleidenschaft gezogen würde.

Aufgrund dieser Feststellungen empfahl der Disziplinarrat die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f des Beamtenstatuts, d.h. die Entfernung des Klägers aus dem Dienst ohne Kürzung des Anspruchs auf das nach dem Dienstalter bemessene Ruhegehalt.

Die mit Gründen versehene Stellungnahme des Disziplinarrats wurde dem Präsidenten des Kontrollausschusses und dem Kläger am 2. November 1967 zugestellt.

Auf den 25. November, den 19. Januar, 27. Februar und 26. März 1968 lud der Ausschuß den Kläger zur Anhörung vor. Nachdem der Kläger den ersten drei Vorladungen aus verschiedenen Gründen (Krankheit, Verhinderung seines Anwalts) nicht Folge geleistet hatte, glaubte der Ausschuß, einen erneuten Aufschub nicht mehr gewähren zu können und erließ in seiner Sitzung vom 26. März 1968 in Abwesenheit des Betroffenen den Beschluß, der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet.

Diese Maßnahme wurde dem Kläger am 27. März 1968 zugestellt. Sie enthält folgende Feststellung:

[Der Ausschuß] ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, daß Herr X. zu Recht für die ihm zur Last gelegten Verfehlungen verantwortlich zu machen ist und daß diese disziplinarisch sehr schwerwiegenden Handlungen eine sittliche Ungefestigtheit und eine notorisch schlechte Führung erkennen lassen, die dem weiteren Verbleiben dieses Beamten im Dienst entgegenstehen.

Aufgrund dieser Feststellung spricht der Ausschuß in dem angefochtenen Beschluß einstimmig die Entfernung des Klägers aus dem Dienst mit Wirkung vom 1. April 1968 ohne Kürzung oder Aberkennung seines etwaigen Anspruchs auf das nach dem Dienstalter bemessene Ruhegehalt aus. Der Kläger hat gegen diesen Beschluß am 20. Juni 1968 Klage erhoben.

II — Verfahren

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Durch Beschluß vom 24. Oktober 1968 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) dem Kläger das Armenrecht bewilligt.

Auf den bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 25. Februar 1969 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. März 1969 vorgetragen.

III — Anträge der Parteien

Der Kläger hat im schriftlichen Verfahren beantragt,

a) den seine Entfernung aus dem Dienst aussprechenden Beschluß vom 26. März 1968 für nichtig zu erklären;

b) die Gegenpartei zu verurteilen, an den Kläger zum Ersatz seines Vermögensschadens und seines immateriellen Schadens vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens je 100000,— bfrs zu zahlen;

c) den Kontrollausschuß zur Tragung der Prozeßkosten zu verurteilen.

In der mündlichen Verhandlung vom25. Februar 1969 hat der Kläger zusätzlich beantragt,

a) zur Kenntnis zu nehmen, daß er mit Wirkung vom Zeitpunkt des Erlasses des Urteils, welches den ihn betreffenden Entlassungsbeschluß aufhebt, auf sein Amt beim Kontrollausschuß verzichtet;

b) ihn zum Beweis bestimmter sein Ausbleiben auf die beiden letzten Vorladungen des Ausschusses betreffender Tatsachen mit allen zulässigen Beweismitteln einschließlich Zeugen zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

a) die Klage in allen Punkten als unbegründet abzuweisen;

b) über die Kosten des Rechtsstreits gemäß den einschlägigen Bestimmungen zu entscheiden.

Ferner bittet sie, die zusätzlichen Anträge des Klägers als unzulässig abzuweisen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Nichttgkeitsklage

1 — Zu der aus Artikel 87 des Statuts und Artikel 7 letzter Absatz von Anhang IX zum Statut hergeleiteten Rüge

Der Kläger rügt, daß der Kontrollausschuß ihn nicht nach der Vorschrift von Artikel 87 des Beamtenstatuts vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses gehört hat. Er räumt ein, daß seine Anhörung mehrfach vertagt wurde, doch sei sein Ausbleiben jeweils durch wichtige Gründe entschuldigt gewesen, weil entweder sein Gesundheitszustand ihm nicht erlaubt habe, der Ladung zu folgen, oder sein Anwalt verhindert gewesen sei und eine Verlegung der Anhörung beantragt habe, oder er über die genauen Absichten des Ausschusses unzureichend unterrichtet gewesen sei. Es habe auf seiner Seite weder Böswilligkeit noch gar ein Verschulden vorgelegen.

Da ferner der Ausschuß damit einverstanden gewesen sei, daß der Kläger sich von einem Anwalt vertreten lasse — was in Anbetracht des Geisteszustands des Klägers und der Schwere der vorgeschlagenen Disziplinarstrafe geboten gewesen sei —, hätte er auch der Tatsache Rechnung tragen müssen, daß der Anwalt des Klägers ihn davon unterrichtet habe, daß er an dem Tag, für den die letzte Vorladung ergangen war, verhindert sei. Indem der Ausschuß trotz seines Einverständnisses mit der Zuziehung eines Rechtsanwalts die Sitzung auf einen Tag anberaumt habe, an dem dieser verhindert gewesen sei, habe er das, was er mit der einen Hand gegeben habe, mit der anderen wieder zurückgenommen.

Der Kläger räume zwar ein, daß der Ausschuß sich seiner Pflicht, den Kläger zu hören, nicht vorsätzlich entzogen habe, er stelle jedoch fest, daß der Ausschuß dieser wesentlichen Formvorschrift nicht nachgekommen sei, obwohl ihm mehrere nahe Termine vorgeschlagen worden seien.

Der Beklagte bemerkt einleitend, in der Klageschrift werde zu Unrecht eine Verletzung von Artikel 87 des Statuts geltend gemacht, die darin liegen solle, daß der Disziplinarrat den Kläger nicht vor seiner Beschlußfassung gehört habe. Dieser Klagegrund sei nicht durch Tatsachen erhärtet und überdies unzulässig: Ganz offensichtlich hätte der Kläger Artikel 7 letzter Absatz von Anhang IX zum Statut anführen müssen. Er habe also dem Erfordernis nicht genügt, die behauptete Fehlerhaftigkeit der ihn beschwerenden Maßnahme genau zu bezeichnen.

Hierzu erklärt der Kläger, der Beklagte habe den Klagegrund sehr wohl richtig verstanden und habe darauf entgegnet. Außerdem bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Artikel 87 des Statuts und Anhang IX. Der Klagegrund sei daher zulässig.

Der Beklagte meint hilfsweise zur Begründetheit, es sei festzustellen, daß die Anstellungsbehörde den Kläger nach der Stellungnahme des Disziplinarrats und vor Erlaß des Disziplinarstrafbeschlusses nur deshalb nicht nochmals gehört habe, weil er sich zweimal geweigert habe zu erscheinen, obwohl er dazu gesundheitlich in der Lage gewesen und seine Anhörung mehrfach vertagt worden sei. Der Kläger könne dem Beklagten nicht die Verletzung einer Formvorschrift vorwerfen, deren Einhaltung er selbst verhindert habe. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, einen Verteidiger seiner Wahl zuzuziehen.

Der Beklagte könne von einem Beamten, der versucht habe, das Disziplinarverfahren zu verschleppen oder womöglich zu verhindern, derartige Vorwürfe nicht hinnehmen.

2 — Zu der auf Artikel 110 des Statuts gestützten Rüge

Der Kläger macht geltend, der ohne Anhörung verurteilte Beamte müsse, um seine Verteidigungsrechte wahren zu können, gegen eine solche in einem Säumnisverfahren verhängte Disziplinarstrafe Einspruch einlegen können. Obwohl nach Artikel 110 von jedem Organ allgemeine Durchführungsbestimmungen zu erlassen seien, sei das Einspruchsrecht nicht gewährleistet worden.

Der Beklagte entgegnet erstens, das Statut sehe keinen Rechtsbehelf gegen einen in Abwesenheit ergangenen Disziplinarstrafbeschluß vor. Ein Verstoß gegen eine nicht existierende Statutsbestimmung könne nicht als Klagegrund geltend gemacht werden.

Zweitens sei die auf die Verletzung von Artikel 110 gestützte Rüge unzulässig. Diese Bestimmung kündige lediglich an, daß die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut in den vorgesehenen Formen erlassen würden. Außerdem sei die Rüge gegen eine angebliche Lücke im Statut gerichtet. Endlich bestehe die Verpflichtung zum Erlaß allgemeiner Durchführungsbestimmungen nur in Fällen, in denen die Statutsvorschriften für sich allein nicht hinreichend klar seien.

Der Kläger räumt ein, daß diese Rüge eher auf eine Lücke im Statut als auf die Verletzung einer von dessen Vorschriften gestützt sei. Doch müsse Artikel 110, eine unmittelbar geltende Bestimmung, im Fall ernster Lücken des Statuts herangezogen werden können. So verhalte es sich im Hinblick auf das in der Menschenrechtskonvention anerkannte Grundrecht auf Einspruch gegen eine Säumnisent-scheidung. Dieser Punkt sei in den Statutsvorschriften nicht ausreichend geregelt.

Der Beklagte wirft dem Kläger vor, er scheine nicht zu wissen, daß es unmöglich sei, auf dem Wege über allgemeine Durchführungsbestimmungen Rechtsbehelfe zu schaffen, die im Statut nicht vorgesehen seien.

3 — Zu der auf Artikel 86 des Statuts gestützten Rüge

Der Kläger bemerkt, nach Artikel 86 könnten Disziplinarstrafen gegen Beamte nur wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung verhängt werden. Im vorliegenden Fall seien die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen aber nur auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen, der jede disziplinarisch zu ahndende Schuld ausschließe.

Die dem Kläger zur Last liegenden Handlungen hätten deutlich erkennbar pathologischen Charakter. Sie ließen eine disziplinarische Ahndung nicht zu, da das Verhalten des Täters allein auf die Störung des psychischen Gleichgewichts zurückzuführen sei, die bei ihm vorliege, und daher nicht strafbar sei.

Die angefochtene Verfügung unterscheide nicht zwischen Zurechenbarkeit und Schuld. Letzterer Begriff sei an den der Zurechnungsfähigkeit geknüpft, welcher voraussetze, daß die Verfehlung von einem, der die Fähigkeit hat, sein Verhalten nach seinem Willen zu bestimmen, in Kenntnis der Sachlage begangen worden ist. Der bloße Kausalzusammenhang zwischen einer Tat und ihrem Urheber sei für sich allein keine ausreichende Grundlage für eine Disziplinarstrafe nach Artikel 86 des Statuts.

Außerdem sei das Verfahren der Strafverfolgungsbehörden wegen des Auslagendiebstahls seinerzeit eingestellt worden, auch sei keine Disziplinarstrafe verhängt worden. Daher könne wegen dieses Vergehens nicht mehrere Jahre später gegen den Kläger vorgegangen werden.

Schließlich sei keineswegs erwiesen, daß der Kläger den Dokumentendiebstahl begangen und das anonyme Schreiben verfaßt habe; hier müsse der Zweifel dem Beschuldigten zugute kommen.

Der Beklagte trenne die Unerwünschtheit des Verbleibens des Klägers im Dienst wegen seines Verhältnisses zu anderen Personalmitgliedern nicht von einer Bestrafung des Klägers, die nur zulässig sei, soweit feststehe, daß er der ihm zur Last liegenden Handlungen schuldig und für sie verantwortlich sei.

Der Beklagte stellt fest, es handele sich im vorliegenden Fall nicht um eine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung, sondern um eme lediglich der Rechtmäßigkeitskontrolle dienende Klage, bei welcher der Gerichtshof die Tatsachenwürdigung, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liege, nicht nachprüfen könne; der Gerichtshof habe nur die Rechtswidrigkeitsrügen, also die etwaige Nichteinhaltung von Statutsvorschriften zu prüfen, ohne auf die Sache selbst einzugehen.

Die zuständige Stelle habe aber in Kenntnis der Sachlage unter Berücksichtigung aller Ergebnisse der Beweisaufnahme über die Zurechenbarkeit der dem Kläger zur Last gelegten Verfehlungen und seine disziplinarische Verantwortlichkeit entschieden. Ein Verstoß gegen Artikel 86 liege somit nicht vor.

Hilfsweise bringt der Beklagte vor, einerseits habe der Kläger selbst bei seiner

Anhörung nicht geltend gemacht, daß er wegen eines Nervenleidens zurechnungsunfähig sei und deshalb nicht bestraft werden könne, andererseits bestehe auch angesichts seines in vielen Dienstjahren gezeigten Diensteifers, seiner bisherigen ärztlichen Befunde, der ihm zur Last liegenden Handlungen und der Sorgfalt, die er auf die Einzelheiten ihrer Ausführung verwandt habe, kein Anlaß, an eine Zurechnungsunfähigkeit zu denken. Erst im November 1967, nach dem Verfahren vor dem Disziplinarrat, habe sich der Kläger in eine Nervenheilanstalt begeben; sein behandelnder Arzt habe ihn überdies im Februar 1968 für fähig gehalten, vor dem Ausschuß zu erscheinen und sich dem letzten Abschnitt des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens zu unterziehen.

B — Zur Schadensersatzklage

Der Kläger macht sowohl einen Vermögensschaden, der in der Nichtbezahlung seines Gehalts und der zugehörigen Leistungen bestehe, als auch einen immateriellen Schaden geltend; beide seien auf einen Amtsfehler zurückzuführen, fürden der Ausschuß hafte.

Der Beklagte hält den Schadensersatzantrag für unbegründet, da der Ausschuß lediglich ein Disziplinarverfahren in der vom Statut vorgeschriebenen Form unter genauester Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen durchgeführt habe.

Entscheidungsgründe§

1/2 Der Kläger begehrt die Aufhebung seiner vom Kontrollausschuß am 26. März 1968 im Anschluß an ein Disziplinarverfahren ausgesprochenen Entfernung aus dem Dienst. Er beantragt ferner, den Beklagten zu verurteilen, zum Ersatz seines Vermögensschadens und seines immateriellen Schadens je 100000 bfrs. an ihn zu zahlen.

3/4 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Zusatzanträge gestellt, in denen er unter anderem bittet, zur Kenntnis zu nehmen, daß er mit Wirkung vom Zeitpunkt des Erlasses des Urteils, welches den gegen ihn ergangenen Dienstentfernungsbeschluß aufhebe, auf sein Amt beim Kontrollausschuß verzichte. Dieser Antrag ist unzulässig, da er mit dem Gegenstand des Rechtsstreits nichts zu tun hat.

A— Zur Nichtigkeitsklage

1 — Zu der aus Artikel 87 des Statuts und Artikel 7 letzter Absatz von Anhang IX zum Statut hergeleiteten Rüge

5/6 Der Kläger rügt, daß der Beklagte am 26. März 1968 seine Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen habe, ohne ihn nach den Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vorher gehört zu haben. Der Beklagte hält diese auf Artikel 87 des Statuts gestützte Rüge für unzulässig, einschlägig sei vielmehr Artikel 7 letzter Absatz von Anhang IX zum Statut.

7 Ein Irrtum des Klägers in der Bezeichnung der einschlägigen Vorschrift kann jedoch nicht die Unzulässigkeit der erhobenen Rüge nach sich ziehen.

8/9 Unstreitig ist das Disziplinarverfahren gegen den Kläger ordnungsgemäß eingeleitet und bis zu der Sitzung vom 26. März 1968, in der der Beklagte den angefochtenen Beschluß erließ, ordnungsgemäß durchgeführt worden. Streit herrscht nur darüber, daß der Beklagte entschieden hat, ohne den Betroffenen gemäß der Vorschrift von Artikel 7 von Anhang IX zum Statut gehört zu haben.

10/11 Vor der Sitzung vom 26. März 1968 hatte der Beklagte die Anhörung des Klägers dreimal vertagt, zweimal mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Klägers, das dritte Mal, obwohl der Kläger ärztlich für fähig erklärt worden war, der Ladung Folge zu leisten, wegen Verhinderung des Beistands, den zuziehen zu dürfen der Kläger gebeten hatte. Ein viertes Mal auf den 26. März 1968 vorgeladen, ist der Kläger nicht vor dem Kontrollausschuß erschienen.

12/17 Unter diesen Umständen können die vom Kläger zuletzt zur Erklärung seines Fernbleibens angeführten Gründe nicht mehr als ausreichende Entschuldigung angesehen werden. Nachdem der Beklagte mehrfach versucht hatte, den Kläger zum Erscheinen zu bewegen, war er berechtigt, das Verfahren auch in dessen Abwesenheit fortzusetzen. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge, mit denen er die Richtigkeit seiner Behauptungen dartun will, sind daher abzulehnen, ohne daß zu prüfen ist, ob sie nach den Verfahrensvorschriften zulässig sind. Somit war der Beklagte berechtigt, die Disziplinarstrafe in Abwesenheit des Klägers auszusprechen. Dieses Vorgehen ist um so berechtigter, als der Beklagte durch die wiederholten Vertagungen dem Gesundheitszustand des Klägers und seinem Wunsch, einen Beistand zuzuziehen, weitgehend Rechnung getragen hatte. Nach alledem hat die Disziplinarbehörde sowohl in den vorangegangenen Verfahrensabschnitten, als auch bei ihrem Vorgehen in der Sitzung vom 26. März 1968 die Verteidigungsrechte beachtet, und der Kläger hat das Unterbleiben seiner Anhörung ausschließlich selbst zu vertreten.

18 Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen.

2 — Zu der auf Artikel 110 des Statuts gestützten Rüge

19/20 Der Kläger meint, zur Wahrung der Rechte der Verteidigung hätte es dem ohne Anhörung verurteilten Beamten ermöglicht werden müssen, gegen eine in seiner Abwesenheit gegen ihn verhängte Disziplinarstrafe Einspruch zu erheben. Diese Rüge stützt sich auf Artikel 110 des Statuts über die allgemeinen Durchführungsbestimmungen.

21/24 Als Einspruch wird im Verfahrensrecht der Rechtsbehelf bezeichnet, mit dem die säumige Partei das Verfahren erneut vor das Gericht bringen kann, welches ein Versäumnisurteil erlassen hat. Ein solcher Rechtsbehelf ist im Statut nicht vorgesehen; der Rechtsschutz der Beamten in Disziplinarangelegenheiten ist durch die Klagemöglichkeit vor dem Gerichtshof gewährleistet. Es gibt auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, aus dem sich das Bestehen des Rechtsbehelfs anleiten ließe, auf den sich der Kläger bezieht. Daher ist Artikel 110 des Statuts im vorliegenden Fall nicht einschlägig und die Rüge zurückzuweisen.

3 — Zu der auf Artikel 86 des Statuts gestützten Rüge

25/26 Der Kläger rügt, der Beklagte habe ihm Verfehlungen zur Last gelegt, die begangen — oder doch verantwortlich begangen — zu haben er bestreitet. Überdies sei eine der ihm vom Beklagten in dem Beschluß zur Last gelegten Handlungen bereits Gegenstand eines früheren Disziplinarverfahrens gewesen.

a) Zur Beweiswürdigung

27/29 Der Streit der Parteien über die Beweiswürdigung betrifft nur die dritte dem Kläger von der Disziplinarbehörde zur Last gelegte Verfehlung: Dokumentendiebstahl und Verbreitung eines anonymen Schreibens. Wenn auch im einleitenden Abschnitt des Disziplinarverfahrens noch ein gewisser Zweifel bestand, so erklärt doch der Beklagte in dem den Kläger beschwerenden Beschluß ausdrücklich, er sei hinsichtlich des Beweises für die dem Kläger zur Last gelegten Handlungen zu einer sicheren Überzeugung gelangt. Der Kläger hat nichts beigebracht, was die Übereinstimmung der Überzeugung des Beklagten mit der Wirklichkeit in Zweifel zu ziehen geeignet wäre.

30/31 b)Zu dem früheren Disziplinarverfahren

Der Kläger macht geltend, auf die erste der vom Disziplinarrat als erwiesen angesehenen Verfehlungen — Auslagendiebstahl — sei seinerzeit vom Kontrollausschuß ein Verfahren eingeleitet worden, das jedoch nicht zu einer Disziplinarstrafe geführt habe. Auch ein wegen der gleichen Handlung eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden sei eingestellt

32/33 In Kenntnis des unbestrittenen Sachverhalts hat der Beklagte tatsächlich am 12. April 1965 beschlossen, kein Disziplinarverfahren zu eröffnen; er hat dabei aber den Kläger gewarnt, daß er im Fall der Wiederholung derartiger Vorfälle unausweichlich mit Disziplinarstrafen zu rechnen habe. Da der Beklagte die Nichtverfolgung ausdrücklich von einer solchen Bedingung abhängig gemacht hat, war er berechtigt, die gleiche Handlung in ein aufgrund späterer Verfehlungen eingeleitetes Disziplinarverfahren einzubeziehen.

c) Zur Zurechenbarkeit der dem Kläger zur Last liegenden Handlungen

34 Der Kläger behauptet, er sei wegen seines abnormen psychischen Zustandes für die ihm zur Last liegenden Handlungen nicht als disziplinarisch verantwortlich anzusehen.

35/41 Nach Artikel 86 des Statuts kann ein Beamter wegen einer Verletzung der ihm durch das Statut auferlegten Pflichten nur dann disziplinarisch bestraft werden, wenn er sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat. Die vom Kontrollausschuß vorgelegten Akten enthalten bestimmte Einzelheiten, die zwar keine bestimmte Schlußfolgerung erlauben, wohl aber zu Zweifeln hinsichtlich des geistigen Gleichgewichts des Klägers zur Zeit der Handlungen und damit auch hinsichtlich der Vorsätzlichkeit der ihm zur Last liegenden Verfehlungen Anlaß geben. Diese Umstände waren dem Disziplinarrat und dem Beklagten im Disziplinarverfahren bekannt, obwohl sich der Kläger nicht auf sie berufen hatte. Zumindest die vom Kläger im letzten Abschnitt dieses Verfahrens vorgelegten ärztlichen Atteste hätten Ermittlungen über seinen Geisteszustand zur Zeit der betreffenden Handlungen gerechtfertigt. In dem angefochtenen Beschluß hat der Beklagte die Zurechenbarkeit der Handlungen und die Verantwortlichkeit des Klägers festgestellt. Weder dem Wortlaut des Beschlusses noch dem Vorbringen des Beklagten läßt sich jedoch beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens entnehmen, ob der Beschluß zu Recht festgestellt hat, daß die Handlungen dem Kläger zurechenbar seien. Es ist daher ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob der Kläger zur Zeit der der Disziplinarentscheidung zugrunde liegenden Handlungen an einer geistigen Störung gelitten hat, die seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen hat.

4 — Zur Gesamtheit der Rügen

42/43 Was die Anfechtungsklage anbelangt, ist der Kläger mit seinen ersten beiden Klagegründen und, vorbehaltlich der Frage der Zurechenbarkeit der ihm vorgeworfenen Handlungen, auch mit seinem dritten Klagegrund unterlegen. Die letzgenannte Frage ist erst aufgrund der Schlüsse zu entscheiden, die der Gerichtshof aus dem einzuleitenden Gutachten wird ziehen können.

B — Zur Schadensersatzklage

44/45 Der Kläger begründet die Schadensersatzklage mit dem von ihm infolge seiner Entfernung aus dem Dienst erlittenen materiellen und immateriellen Schaden. Die Entscheidung über diese Klage hängt von der ausgesetzten Entscheidung über die Anfechtungsklage ab.

C — Kosten

46 Die Kostenentscheidung ist dem Endurteil vorzubehalten.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 86, 87 und 110

sowie seines Anhangs IX Artikel 7,

aufgrund der Protokolle über die Satzungen des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Gerichtshof wird durch Beschluß einen Sachverständigen beauftragen festzustellen, ob zur Zeit der Handlungen, die zu dem Disziplinarstrafbeschluß des Kontrollausschusses vom 26. März 1968 gegen den Kläger führten, der Geisteszustand des Klägers die Vorsätzlichkeit der dem Kläger zur Last liegenden Verfehlungen ausschloß.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.