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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.05.1969 – C-31/68

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1969:18

Schlussanträge des Generalanwalts Karl Roemer

vom 20. mai 1969

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der wettbewerbsrechtlichen Anfrage, die vom Zivilgericht erster Instanz in Rotterdam zu uns gekommen ist, liegt folgender Sachverhalt zugrunde.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Aktiengesellschaft Chanel, ist Herstellerin von Parfum und ähnlichen Artikeln. Ihren Angaben zufolge vertreibt sie ihre Markenerzeugnisse über Verkaufsorganisationen, die sie in allen Ländern des Gemeinsamen Marktes und in zahlreichen dritten Staaten unterhält.

In der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlins) war diese Organisation zunächst gestaltet aufgrund von Verträgen aus dem Jahre 1954. Sie sahen Lieferungen an fünf Importeure vor, die sich verpflichtet hatten, Waren nur von der Klägerin zu beziehen. Dafür stand ihnen das Recht zu, jeweils in einem bestimmten Gebiet ausgesuchte Einzelhändler allein zu beliefern. Ab 1. April 1967 hatten die Importeure — aufgrund einer entsprechenden Anpassung der Verträge — auch die Möglichkeit, Lieferungen außerhalb ihres Konzessionsgebiets vorzunehmen, und zwar sowohl in der Bundesrepublik wie in anderen Ländern der Wirtschaftsgemeinschaft.

Das Alleinvertriebsrecht des für Holland zuständigen Importeurs (einer im Haag ansässigen Gesellschaft) ist — wie wir gleichfalls von der Klägerin wissen — in einem Vertrag aus dem Jahre 1963 geregelt. Auch diesem Händler wurde nach Umgestaltung des Vertrages im Jahre 1967 gestattet, Lieferungen in andere Mitgliedstaaten vorzunehmen.

Die genannten Alleinvertriebsverträge und die entsprechenden Abmachungen mit Händlern in anderen Mitgliedstaaten wurden von der Klägerin im Jahre 1963 nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission angemeldet. Die Klägerin hat die Kommission nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 67/67 auch von den Vertragsänderungen unterrichtet, die zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung vorgenommen wurden.

Im Jahre 1967 hat die Klägerin dreimal Verträge mit der in Rotterdam ansässigen Firma Cepeha, also mit einer Gesellschaft abgeschlossen, der nicht das Alleinvertriebsrecht für Holland eingeräumt worden war. Diese Verträge sahen den Erklärungen der Klägerin zufolge Lieferungen bestimmter Erzeugnisse aus ihrem Produktionsprogramm an einen namentlich bezeichneten Kunden in Indonesien und die Gewährung einer Provision an die Firma Cepeha vor. Entgegen der schriftlichen Versicherung dieses Unternehmens, die Ware sei zum Verkauf in Indonesien bestimmt, und obwohl der Klägerin die Photokopie eines Konnossements übermittelt wurde, die die Versendung der Ware nach Indonesien belegen sollte, wurden die fraglichen Erzeugnisse in der Bundesrepublik abgesetzt. — Als die Firma Chanel davon erfuhr, teilte sie der Rotterdamer Gesellschaft im Januar 1968 mit, mit weiteren Lieferungen sei nicht zu rechnen. Sie veranlaßte die Einleitung eines Strafverfahrens (das zur Verurteilung und Inhaftierung einer verantwortlichen Person der Rotterdamer Gesellschaft führte), und sie machte außerdem in einer am 24. Februar 1968 bei der Arrondissementsrechtbank zu Rotterdam eingereichten Klage Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung geltend. Im Zivilprozeß berief sich die beklagte Gesellschaft u.a. darauf, die Handlungsweise der Klägerin, nämlich der Abschluß von Vereinbarungen, die ein Verbot paralleler Einfuhren von Chanel-Erzeugnissen unter anderem nach Deutschland enthielten, verstoße gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags und sei infolgedessen nichtig.

Das Rotterdamer Gericht hielt diese Einwendung für entscheidungserheblich. Damit ergab sich die Notwendigkeit, das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft auszulegen. Das Gericht setzte deshalb durch Urteil vom 3. Dezember 1968 das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags die beiden folgenden Fragen vor :

1. Verbietet der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (in Verbindung mit den zu seiner Durchführung vom Rat oder von der Kommission der EWG erlassenen Verordnungen) seit dem Frühjahr 1967, in Kaufverträge, die ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Hersteller von Markenartikeln mit einem Händler aus einem anderen Mitgliedstaat über diese Artikel abschließt, Bestimmungen aufzunehmen, die zur Folge haben, daß die Ausfuhr oder der Weiterverkauf der gekaufte Artikel in dritte Mitgliedstaaten ver boten ist?

2. Ist dem anders, wenn der fragliche Hersteller in dem dritten Mitgliedstaat eine auf einer durch die Verordnung Nr. 67/67/EWG von der Kommission der EWG zugelassenen Vereinbarung beruhende Verkaufsorganisation aufgebaut hat, die u.a. die Anstellung eines Alleinvertreters oder Agenten in jenem Land beinhaltet, und wenn er in die erwähnten Kaufverträge die vorgenannten Bestimmungen zum Schutz dieser Verkaufsorganisation aufnimmt?

Die Anfrage, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Dezember 1968, wurde — wie in Artikel 20 der EWG-Satzung vorgesehen — den Parteien des Ausgangsverfahrens, den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Stellungnahme zugeleitet. — Während des Laufes der dafür geltenden Zweimonats-Frist teilte der Greffier des vorlegenden Gerichts dem Kanzler des Gerichtshofes durch Schreiben vom 29. Januar mit, daß die Klägerin am 23. Januar 1969 beim Appellationsgericht im Haag Berufung gegen das Vorlageurteil eingelegt hat, was (so wörtlich) die Aussetzung des Vollzugs dieses Urteils zur Folge hat. Nach diesem Datum gingen schriftliche Erklärungen von der Klägerin des Ausgangsverfahrens, von der französischen Regierung und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein.

Am 29. April schließlich wurde trotz des im Schriftsatz der Klägerin vom 21. Februar 1969 enthaltenen Antrags, das Vorlageverfahren bis zum Erlaß eines Urteils durch das Appellationsgericht im Haag auszusetzen, gemäß Beschluß vom 23. März 1969 mündlich verhandelt. Dabei gaben die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission Erklärungen ab. Die Beklagte war nicht vertreten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung obliegt es nunmehr mir, Schlußanträge zur Anfrage des Rotterdamer Gerichts zu stellen.

Rechtliche Würdigung

1. Zunächst erhebt sich die Frage, welche Auswirkungen auf die Entscheidungskompetenz des Gerichtshofes oder allgemeiner gesagt: sein Verfahren, der Umstand hat, daß gegen das Vorlageurteil Berufung eingelegt worden ist. Diese Frage ist noch nicht entschieden, denn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung nach Eingang der Mitteilung des Rotterdamer Greffier stellt — richtig verstanden — nicht mehr dar als eine prozeßleitende, also vorläufige Maßnahme.

Einen ähnlichen Sachverhalt hatte der Gerichtshof schon in der Rechtssache 13/61 (Slg. 1962, 109 ff.) vor sich. Damals war gegen das Vorlageurteil — wie Sie sich erinnern — beim Niederländischen Hooge Raad Kassationsbeschwerde erhoben worden. Wichtig erscheint mir nun, daß der Gerichtshof in jenem Fall erklärt hat, die Zulässigkeit des Rechtsmittels richte sich nach innerstaatlichem Recht, der Vertrag verbiete jedenfalls nicht, über das eingelegte Rechtsmittel zu entscheiden. Dies geschah im Anschluß an gründliche rechtsvergleichende Untersuchungen, die Generalanwalt Lagrange zu analogen Sachverhalten des nationalen Rechts durchgeführt hat, und seine Feststellung, man könne vernünftigerweise den Verfassern des Vertrages nicht die Absicht unterstellen, eine so wichtige, das interne Funktionieren der innerstaatlichen Justiz betreffende Regel einzuschränken, ohne dies klar zu sagen (Slg. 1962, 128). Tatsächlich ist ohne weiteres vorstellbar, daß ein Vorlagebeschluß angefochten wird aus Gründen, die nicht mit dem Gemeinschaftsrecht zusammenhängen und von denen folglich nicht gesagt werden kann, dem Europäischen Gerichtshof allein stehe, wenn er angerufen ist, eine Beurteilungskompetenz zu. Das ist etwa der Fall, wenn die Entscheidungserheblichkeit einer vorgelegten Frage bestritten und geltend gemacht wird, der Rechtsstreit lasse sich allein aus Gründen des innerstaatlichen Rechts entscheiden. Zur Illustration kann ich verweisen auf die im Rahmen der gemeinsamen Getreidemarktordnung im Jahre 1963 getroffene deutsche Schutzmaßnahme gegen Maisimporte aus Frankreich, deren Genehmigung durch die Kommission Gegenstand der Rechtssachen 106 und 107/63 war. Sie konnte in einem deutschen Verfahren, ohne daß auf die materiellen Voraussetzungen der Verordnung Nr. 19 einzugehen war, vom Verwaltungsgericht Frankfurt ausschließlich wegen Verletzung deutschen Rechtes, nämlich deswegen annulliert werden, weil nicht die Form einer Rechtsverordnung gewählt worden war (vgl. Urteil vom 20. März 1964). Wäre der Gerichtshof damals um die Auslegung des Gemeinschaftsrechts ersucht worden, so hätte einer entsprechenden Vorlage im nationalen Rechtsmittelverfahren unter Anwendung des deutschen Rechts ohne weiteres die Grundlage entzogen werden können.

Daß nach niederländischem Recht Aussetzungsbeschlüsse und Vorlageurteile anfechtbar sind, steht seit der Entscheidung des Hooge Raad vom 18. Mai 1962 zweifelsfrei fest. Zu fragen ist demnach allein, welche Wirkungen einer solchen Anfechtung nach nationalem Recht zukommen und ob der Gerichtshof sie im Vorlageverfahren beachten muß. Meines Erachtens kann man diese Frage nicht einfach beiseite schieben, indem man sagt, die Entscheidungsbefugnis des Gerichtshofs sei lediglich vom Vorliegen eines Auslegungsersuchens abhängig, das Ersuchen müsse aber nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht rechtskräftig sein. Sicherlich ist zu verlangen, daß es sich um eine wirksame Anrufung des Gerichtshofs handelt, und ebenso wie es an der Wirksamkeit von Anfang an fehlen kann, mag sie durch spätere Ereignisse ganz oder teilweise entfallen (man denke nur an die Klagerücknahme oder einen Vergleich der Parteien). — Derartiges scheint nun aber (nach den Ausführungen der Klägerin) im niederländischen Recht einzutreten, wenn Berufung gegen ein Vorlageurteil eingelegt wird. Gemäß Artikel 350 Absatz 1 der Niederländischen Zivilprozeßordnung bewirkt die Berufung, daß die Exekution, der Vollzug des angegriffenen Urteils, ausgesetzt wird. Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Hooge Raad vom 21. Juni 1918) bedeutet dies nicht nur eine Aussetzung der execution forcee, sondern auch eine Aussetzung der exécution par suite d'instance. Die Lehre verdeutlicht dies dahin, es seien keinerlei Vollzugshandlungen möglich, auch nicht solche, die ohne Beteiligung der Parteien erfolgen können (wie Augenscheinseinnahme, Zeugenvernehmung, Vereidigung von Zeugen oder Erstellung von Expertisen). Bezogen auf das Vorlageverfahren bedeutet dies, daß der ersuchende Richter nicht in der Lage wäre, dem Gerichtshof gegebenenfalls zusätzliche Auskünfte zu erteilen. Es dürfte ihm auch versagt sein, vor der Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel eine vom Europäischen Gerichtshof gegebene Auslegung für die Entscheidung des Rechtsstreits zu verwerten.

Wenn dem aber so ist, wenn — mit anderen Worten — das angegriffene Vorlageurteil vorläufig keine Rechtswirkungen entfaltet, kann der Europäische Gerichtshof nicht einfach darüber hinweggehen. Seine Befassung ist wirkungslos, denn seine Aufgabe besteht ja nicht darin, ein abstraktes Rechtsgutachten zu erstatten, sondern konkrete Entscheidungshilfe zu leisten. Dies zwingt zu der Konsequenz, das Vorlageverfahren so lange auszusetzen, bis im nationalen Rahmen entschieden ist, ob die erbetene Auslegung für den Rechtsstreit von Bedeutung ist oder nicht. — Zumindest erscheint die Aussetzung opportun, wenn die Sache — wie im vorliegenden Fall — vor eine höhere Tatsacheninstanz gebracht wurde und die Möglichkeit besteht, daß diese den Sachverhalt in einer Weise würdigt, nach der die Fragen aus dem Gemeinschaftsrecht bedeutungslos erscheinen oder in einer anderen Form zu stellen sind.

2. Will man jedoch nicht so verfahren, etwa mit der Begründung, die Wirkungen der Einlegung eines Rechtsmittels nach niederländischem Recht seien nicht völlig klar und es sei nicht Sache des Gerichtshofes, in solchen Fällen das nationale Recht auszulegen, oder hält man es — etwa im Hinblick auf die Bedeutung der gestellten Fragen — eher für vertretbar, die Gefahr einer überflüssigen Beantwortung in Kauf zu nehmen als die einer Verzögerung des Vorlageverfahrens, so muß zum Inhalt der Anfragen folgendes gesagt werden :

a) Wir erinnern uns, daß die erste Frage im wesentlichen dahin lautet, ob der EWG-Vertrag es untersagt, in einen Kaufvertrag, der zwischen einem Hersteller in einem Mitgliedstaat und einem Händler in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen wird, eine Klausel aufzunehmen, nach der die Ausfuhr in dritte Mitgliedstaaten unzulässig ist.

Dazu brachte insbesondere die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor, die Frage treffe nicht den Sachverhalt des nationalen Rechtsstreits. In Wahrheit sei davon auszugehen, daß sie einen Verkauf in ein Land außerhalb der Wirtschaftsgemeinschaft beabsichtigte, bei dem der beklagte niederländische Händler nur als Kommissionär gegen Provision tätig sein und den Transit aus Frankreich durch die Niederlande nach Indonesien besorgen sollte. — Tatsächlich kann man diesen Eindruck gewinnen nach dem Inhalt der Schriftsätze und Dokumente, die die Klägerin dem vorlegenden Gericht, dem Europäischen Gerichtshof und dem nationalen Appellationsgericht eingereicht hat. Berücksichtigt man diese Klarstellung bei der Beantwortung der ersten Frage — der Gerichtshof hat Entsprechendes in Vorlageverfahren schon wiederholt getan —, so verringert sich die kartellrechtliche Problematik ganz offensichtlich.

Dabei denke ich allerdings nicht an die von der Klägerin angezogene, im Amtsblatt vom 24. Dezember 1962 abgedruckte Bekanntmachung der Kommission über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern, in der bekanntlich die Ansicht kundgetan wurde, Verträge mit derartigen Vertretern, die für ein bestimmtes Teilgebiet des Gemeinsamen Marktes Geschäfte vermitteln oder Geschäfte für Rechnung eines anderen Unternehmens tätigen, fielen nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1. Nach den Ausführungen der Klägerin kann nämlich allenfalls die Rede davon sein, die Beklagte sei als Kommissionärin für einen indonesischen Käufer, d.h. als dessen Hilfsperson, aufgetreten. Diesen Sachverhalt aber visiert die Bekanntmachung der Kommission, die nur von Hilfspersonen des Verkäufers spricht, sicherlich nicht. — Dagegen ließe sich — gleichfalls mit der Klägerin — wie folgt argumentieren: Da es sich nach dem erklärten Willen der Vertragspartner unstreitig um einen über einen Mittelsmann getätigten Verkauf an einen Handelspartner außerhalb der Wirtschaftsgemeinschaft gehandelt hat, und zwar mit einem bestimmten Zielort in großer Entfernung vom Gemeinsamen Markt, sei es aus rein tatsächlichen Gründen nicht erforderlich gewesen, ein Reimportverbot zu vereinbaren. Der holländische Richter habe es folglich mit einem einfachen Kaufvertrag ohne zusätzliche Absprache zu tun, d.h. mit einem Sachverhalt, dem jede wettbewerbsrechtliche Relevanz fehle und für den eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 somit nicht in Betracht komme. — Etwas weitergehend ließe sich sogar sagen, dieselbe Beurteilung rechtfertige sich selbst bei der Annahme, der Vertrag habe ein stillschweigendes Reimportverbot enthalten. Tatsächlich liegt dann mit Rücksicht auf die tatsächlichen Umstände eine Analogie zu dem Fall Grosfillex nahe. Wie Sie wissen, hat die Kommission seinerzeit ein Negativattest erteilt, also erklärt, es bestehe kein Anlaß, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 gegen einen Alleinvertriebsvertrag mit Reimportverbot einzuschreiten, wie er zwischen einem französischen Hersteller von Plastikerzeugnissen und einem schweizer Händler abgeschlossen worden war. Sieht man sich die Einzelheiten dieser Entscheidung an, insbesondere ihre Ausführungen zur Preisgestaltung und zu den tatsächlichen Chancen eines Reimports (ich darf dazu verweisen auf das Amtsblatt 1964, S. 915), so ist schwerlich einzusehen, wie sich im gegenwärtigen Fall eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte.

Indessen mag man der Meinung sein, derart weitgehende Korrekturen an der Fragestellung des nationalen Gerichtes seien nicht vertretbar, da es ja nicht die Aufgabe des Gerichtshofes sei, in einem Verfahren nach Artikel 177 konkrete Sachverhalte zu beurteilen und nationale Rechtsanwendung zu betreiben. Fühlt man sich dementsprechend für die Auslegung des Vertrages an die Qualifizierung gebunden, die das vorlegende Gericht von den streitigen Verträgen gegeben hat, so beschäftigt uns allein die Frage, wie ein Kaufvertrag zu beurteilen ist, den ein Hersteller in einem Mitgliedstaat mit einem Händler in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen hat und der ein Exportverbot für das Gebiet eines dritten Mitgliedstaats enthält.

Zu dieser Frage wurde im Verfahren von verschiedenen Beteiligten mit Recht bemerkt, es sei im Hinblick auf die Kriterien des Artikels 85 Abstaz 1 unmöglich, ohne die Kenntnis aller Elemente des Sachverhalts eine präzise und allgemein gültige Antwort zu erteilen. Im Anschluß an das bekannte Bosch-Urteil (Slg. 1962, 115) läßt sich zunächst allenfalls die Feststellung treffen, es sei nicht ausgeschlossen, daß derartige Exportverbote unter die Begriffsbestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 fallen. Tatsächlich wird durch sie eine bestimmte Warenmenge von einem Mitgliedsland der Gemeinschaften ferngehalten und in diesem Umfang der Wettbewerb verringert sowie der zwischenstaatliche Handel beeinträchtigt. — Sodann gilt es freilich zu bedenken, daß der Gerichtshof schon früh die Auffassung der Kommission gutgeheißen hat, es seien nur spürbare Wettbewerbsbeschränkungen und Handelsbeeinträchtigungen für Artikel 85 Absatz 1 relevant. Will man ein zutreffendes Urteil über die Gültigkeit von Exportverboten fällen, so sind also — wie auch in anderen Kartellsachen unterstrichen wurde — alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere mag die Tatsache eine Rolle spielen, daß es sich nur um wenige Lieferverträge mit geringem Geschäftsvolumen handelt. Es muß der Markt der betreffenden Markenerzeugnisse in dem von dem Exportverbot gedeckten Mitgliedstaat unter Einschluß etwaiger Substitutionsgüter betrachtet, die Zahl der dort tätigen Hersteller und Händler berücksichtigt und — insbesondere aufgrund der Preisgestaltung — ermittelt werden, ob ein ausreichend intensiver Wettbewerb herrscht, der durch die fraglichen Absatzklauseln kaum wesentlich beeinflußt werden konnte. Erst danach ist ein endgültiges Urteil über das Eingreifen der Verbotsbestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 möglich. — Dagegen dürfte im Rahmen der ersten Frage der Zeitpunkt keine Rolle spielen, zu dem die strittigen Geschäfte abgeschlossen worden waren. Darauf kommt es im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 67/67 offensichtlich erst im Zusammenhang mit der zweiten Frage an. Eine präzisere Antwort können wir auf die erste Frage — wie ich glaube — in keinem Falle geben. Die angeführten Überlegungen machen aber doch hinreichend deutlich, daß das vom vorlegenden Gericht zu beurteilende Verbot kaum von Artikel 85 Absatz 1 erfaßt wird.

b) Mit der zweiten Frage möchte das Rotterdamer Gericht wissen, ob Artikel 85 Absatz 1 jedenfalls dann nicht eingreift, wenn das fragliche Exportverbot zum Schutze einer Verkaufsorganisation in einem dritten Mitgliedstaat bestimmt ist und die Verkaufsorganisation in Übereinstimmung mit der Verordnung Nr. 67/67 errichtet wurde.

Auch hinsichtlich dieser Frage halten mehrere Beteiligte eine Korrektur für erforderlich, und zwar insofern, als eine Verkaufsorganisation der Klägerin nicht nur in dem Mitgliedstaat besteht, in den die Ware abmachungswidrig exportiert wurde, sondern im gesamten Gebiet des Gemeinsamen Marktes, also auch in den Niederlanden, d. h. in dem Land, in dem der Vertragspartner der Klägerin seinen Sitz hat und in das die Lieferung — wenn auch zum Zwecke des Transits — zunächst erfolgte. — Berücksichtigt man diese Richtigstellung und geht man — gemessen an der Verordnung Nr. 67/67 — weiterhin von der Rechtmäßigkeit der Verkaufsorganisation aus, so bereitet die Beantwortung der zweiten Frage keine Schwierigkeiten. Bekanntlich hat die Kommission in der Verordnung Nr. 67 generell ausgesprochen, Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages werde gemäß Artikel 85 Absatz 3 für nicht anwendbar erklärt auf Vereinbarungen, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und in denen zwischen den beiden Unternehmen zum Zweck des Weiterverkaufs ausschließliche Liefer- und Bezugspflichtert im Sinne von Artikel 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 67 vereinbart worden sind. Die Freistellung gilt unter der Voraussetzung, daß dem jeweiligen Exklusivabnehmer absoluter Gebietsschutz nicht gewährt wird. Es müssen also Parallelimporte möglich sein, genauer: die Einzelhändler des betreffenden Mitgliedstaats dürfen nicht daran gehindert werden, die fraglichen Erzeugnisse über Großhändler anderer Absatzgebiet zu beziehen. Auf diese Weise wurde dem Wirtschaftsleben ein bedeutsames Instrument erhalten, ein Instrument, das den wirksamen Absatz von Markenerzeugnissen fördert und eine gewisse Kontrolle der Absatzwege ermöglicht. Vom System derartiger Verkaufsorganisationen her ist aber ohne weiteres klar, daß eine Belieferung anderer Abnehmer in den jeweils reservierten Absatzgebieten durch den Hersteller ausscheidet. Sie wäre mit seiner ausschließlichen Lieferpflicht nicht zu vereinbaren. Die Rechtmäßigkeit des Vertriebssystems bringt somit die Rechtmäßigkeit von Verkaufsverboten mit sieh, die Abnehmern außerhalb des Vertriebssystems auferlegt werden. Kartellrechtlich rechtfertigt man dies mit der Überlegung, für ausreichenden Wettbewerb sei durch die Möglichkeit der gebundenen Abnehmer gesorgt, an Interessenten außerhalb ihres Konzessionsgebiets zu liefern und somit den dort zuständigen Alleinvertriebshändlern zu konkurrieren. Dagegen sieht man in dem Verkaufsverbot, das für Abnehmer außerhalb des Vertriebssystems gilt, keine zusätzliche relevante Wettbewerbsbeeinträchtigung bzw. man nimmt sie gemäß Artikel 85 Absatz 3 hin. — Ausgehend vom Vorliegen der Voraussetzungen der Verordnung Nr. 67 ist demnach die zweite Frage dahin zu beantworten, daß Artikel 85 Absatz 1 das streitige Exportverbot nicht erfaßt.

Ob die Bedingungen der Verordnung Nr. 67 erfüllt sind, ist unserer Beurteilung entzogen. Die Klägerin behauptet dies mit Nachdruck unter Hinweis auf die Umgestaltung der Vertriebsverträge, die im Jahre 1967 vorgenommen worden sei. Von der Kommission, der die Verträge und ihre Abänderungen gemeldet worden sind, hörten wir in der mündlichen Verhandlung einige Vorbehalte. Sie sprach von einer fortdauernden Prüfung und von Bedenken, die sich daraus ergeben könnten, daß bei der Auswahl der zugelassenen Einzelhändler nicht nach objektiven Kriterien verfahren, sondern eine Begrenzung ihrer Zahl angestrebt werde. Tatsächlich ist vorstellbar, daß derartige Elemente über das hinausgehen, was nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 67 als zulässige Beschränkung gelten kann. Im einzelnen hat dies der vorlegende Richter zu prüfen. Kommt er dabei zu dem Ergebnis, eine Anwendung der Verordnung Nr. 67 scheide aus, so ist es ihm dann nur möglich, den Sachverhalt anhand der Antwort zu beurteilen, die auf die erste Frage gegeben wird.

3. Lassen Sie mich nach alledem meine Meinung für die Schlußanträge zusammenfassen.

In erster Linie schlage ich vor, daß der Gerichtshof in einem Beschluß ausspricht, eine Beantwortung der gestellten Fragen komme zur Zeit nicht in Betracht; sie könne gegebenenfalls erst dann erfolgen, wenn das Appellationsgericht im Haag über das Rechtsmittel entschieden hat, das gegen das Vorlageurteil eingelegt worden ist.

Hält es der Gerichtshof jedoch für angezeigt, jetzt schon das Auslegungsersuchen zu erledigen, so wären die aufgeworfenen Fragen ohne Berücksichtigung etwaiger Korrekturen wie folgt zu beantworten :

Verkaufsverbote, die im Rahmen von Exportgeschäften zwischen einem Hersteller in einem Mitgliedstaat und einem Händler in einem anderen Mitgliedstaat für das Gebiet eines dritten Mitgliedstaats verabredet werden, können unter Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags fallen, wenn die Umstände des einzelnen Falles so gestaltet sind, daß von einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten gesprochen werden muß.

Bestehen in den Ländern des Gemeinsamen Marktes Absatzorganisationen, die den Voraussetzungen der Verordnung Nr. 67/67 genügen, so stellen Verkaufsverbote, die Händlern außerhalb der Alleinvertriebssysteme auferlegt werden, keine relevanten Wettbewerbsbeeinträchtigungen dar.

Zu den Kosten des Verfahrens, die nach dem Antrag der Klägerin der beklagten Partei des Ausgangsverfahrens auferlegt werden sollen, muß gesagt werden, daß über sie nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes allein im Ausgangsverfahren entschieden wird.