Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 03.06.1969 – C-31/68

ECLI:EU:C:1969:21

In der Rechtssache 31/68

betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 des EWG-Vertrags von der Arrondissementsrechtbank Rotterdam in dem vor ihr anhängigen Rechtsstreit

SA CHANEL mit Sitz in Neuilly-sur-Seine (Frankreich)

gegen

CEPEHA HANDELSMAATSCHAPPIJ NV, mit Sitz in Rotterdam,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 85 EWG-Vertrag und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. Trabucchi und J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner, W. Strauß, R. Monaco (Berichterstatter) und P. Pescatore, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgenden

BESCHLUSS§

Die Arrondissementsrechtbank Rotterdam hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 3. Dezember 1968 aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 85 des Vertrages vorgelegt.

Durch Mitteilung vom 29. Januar 1969 hat dieses Gericht selbst den Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, daß am 23. Januar 1969 gegen dieses Urteil Berufung eingelegt worden ist und daß diese Berufung die Aussetzung seiner Vollstreckung zur Folge hat.

Unter den Umständen des Falles und aufgrund dieser Mitteilung ist die Entscheidung auszusetzen.

Aufgrund des Stands des Verfahrens,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung des Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen :

In vorliegender Rechtssache wird die Entscheidung ausgesetzt, bis der Gerichtshof die Mitteilung erhält, daß über die Berufung entschieden ist.