Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.06.1969 – C-26/68
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1969:26
In der Rechtssache 26/68
FRÄULEIN JEANNETTE FUX, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Schaerbeek-Brüssel, 27, avenue Adolphe Lacomblée, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Maurice Colaert, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, Luxemburg, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, 4, boulevard Royal,
Beklagte,
wegen Aufhebung der der Klägerin mit Schreiben vom 13. August 1968 zugestellten Verfügung und wegen Schadensersatzes erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner und R. Monaco (Berichterstatter), Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Klägerin trat am 1. Oktober 1958 als Verwaltungshauptinspektorin der Laufbahngruppe B Besoldungsgruppe 2 in den Dienst der EWG-Kommission ein.
Im Jahr 1967 veröffentlichte die Kommission die Stellenausschreibung Nr. 5882 für den Dienstposten eines Verwaltungsamtsrats der Laufbahngruppe B Besoldungsgruppe 1 in der Abteilung III-B-3.
Die Klägerin nahm an dem Auswahlverfahren teil und erhielt mit Schreiben vom 12. Juli 1967 die Mitteilung, daß sie an die erste Stelle der vom Prüfungsausschuß aufgestellten Eignungsliste gesetzt worden sei.
Da an die' Klägerin keine Einweisungsverfügung für den genannten Dienstposten erging, bat sie mit einem an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung gerichteten Schreiben vom 5. Juni 1968 um Mitteilung, was aus dem freien Dienstposten geworden sei.
Mit Schreiben vom 20. Juni 1968 antwortete ihr der Leiter der Abteilung Einstellungen und Laufbahnen: Das Verfahren zur Besetzung des freien Dienstpostens Nr. 5882 … muß ruhen, bis der neue Organisationsplan der Kommission, innerhalb jeder Verwaltungseinheit bis in die Einzelheiten vollständig, endgültig verabschiedet ist und über die Verwendung der im Dienst befindlichen Beamten entschieden wird. Dann erst ist es möglich festzustellen, ob der genannte Dienstposten in der neuen Verwaltungsstruktur fortbesteht. In der Folge wurde die Klägerin davon unterrichtet, sie sei im Rahmen der Neuorganisation der Dienststellen der Kommission der Generaldirektion XI-A-1 zugeteilt worden.
Am 13. August 1968 wurde der Klägerin mitgeteilt: Der nach dem Organisationsplan der früheren Abteilung III-B-3 der EWG freie Dienstposten eines Verwaltungsamtsrats, der Gegenstand der Stellenausschreibung der EWG Nr. 5882 war, ist im Zuge der Neuorganisation der Dienststellen der Kommission fortgefallen.
Gegen diese Verfügung hat die Klägerin die vorliegende, am 13. November 1968 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichte Klage erhoben.
Auf den Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Erste Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. Mai 1969 mündlich zur Sache verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Juni 1969 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
A — in erster Linie:
1. die der Klägerin mit Schreiben vom 13. August 1968 zugestellte Verfügung aufzuheben, mit der der nach dem Organisationsplan der früheren Abteilung III-B-3 der EWG freie Dienstposten eines Verwaltungsamtsrats, der Gegenstand der Stellenausschreibung Nr. 5882/EWG war, gestrichen worden ist;
2. die Beklagte zu veturteilen, an die Klägerin den Betrag von 250000 bfrs (zweihundertfünfzigtausend belgischen Franken), dessen Änderung vorbehalten bleibt, als Schadensersatz zu zahlen;
B — hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 250000 bfrs (zweihundertfünfzigtausend belgischen Franken), dessen Änderung vorbehalten bleibt, als Schadensersatz zu zahlen;
C — in jedem Falle:
die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage in vollem Umfang als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;
die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zulässigkeit
Die Beklagte wendet ein, die Klage gegen eme Verfügung der Kommission zur Festlegung des Organisationsplans der Dienstposten der Laufbahngruppe B ihrer Dienststellen sei unzulässig.
Die Beamten und Bediensteten könnten Rechtsakte der Organe, die Organisation und Arbeitsweise der Dienststellen betreffen, nicht anfechten, soweit diese Akte keine ihnen nach dem Statut zustehenden Rechte verletzen.
Im vorliegenden Fall greife die angefochtene Maßnahme nicht in die Rechte ein, die das Statut den Beamten und insbesondere der Klägerin zuerkenne. Weder das Statut noch die allgemeinen Rechtsgrundsätze gäben den in eine Eignungsliste, sei es auch an erster Stelle, aufgenommenen Bediensteten einen Anspruch auf Ernennung für den ausgeschriebenen Dienstposten.
Die Klägerin entgegnet, sie stütze ihre Klage auf die Klagegründe der Verletzung des Statuts und des Ermessensmißbrauchs, weil die angefochtene Maßnahme eben gerade ihre Rechte verletze.
Sie macht außerdem geltend, da sie an die erste Stelle der Eignungsliste gesetzt worden sei, sei es falsch zu behaupten, sie sei durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert. Sie stützt ihre Auffassung unter anderem auf die Schlußanträge des Generalanwalts des Gerichtshofes in der Rechtssache 62/65.
Die Beklagte hält dem entgegen:
Wenn die angefochtene Verfügung die Klägerin beschwere, so nur insofern, als sie ihr nicht eine etwaige Anwartschaft darauf einräume, nach dem bestandenen Auswahlverfahren für einen im Organisationsplan der EWG-Kommission vorgesehenen, jedoch im Organisationsplan der EG-Kommission nicht mehr enthaltenen Dienstposten ernannt zu werden: Diese etwaige Anwartschaft sei nun aber gerade nicht mit den einem subjektiven Recht eigenen Merkmalen der Durchsetzbarkeit und Ausschließlichkeit ausgestattet.
Nach der Fusion der drei Exekutiven seien die Organisationspläne der einzelnen Organe aufgehoben und durch einen neuen, von der EG-Kommission verabschiedeten Organisationsplan ersetzt worden: Die Verfügung vom 20. Juni 1968, mit der die Kommission ihren Organisationsplan für die Dienstposten der Laufbahngruppe B verabschiedet habe, sei daher keine Maßnahme, mit der der Dienstposten, um den sich die Klägerin beworben hat, im Organisationsplan der EG-Kommission gestrichen worden wäre. Sie sei als eine Maßnahme zur Schaffung und Inkraftsetzung eines neuen Organisationsplans anzusehen, der keinen dem genannten Dienstposten entsprechenden Dienstposten enthalte.
Was die Klägerin verlange, so bemerkt die Beklagte abschließend, sei in Wahrheit die Schaffung eines bestimmten Dienstpostens im geltenden Organisationsplan. Ein solcher Antrag sei aber unzulässig, denn er greife einerseits in die ausschließlichen Zuständigkeiten der Kommission zur Organisation ihrer Dienststellen im Rahmen der vom Rat festgelegten haushaltsrechtlichen Grenzen und andererseits in die ausschließlichen Zuständigkeiten des Rates selbst als Haushaltsbehörde ein.
Zur Begründetheit
A — Zum Aufhebungsantrag
Die Klägerin stützt ihre Klage auf die beiden folgenden Klagegründe:
11 — Verletzung der Vorschriften des Beamtenstatuts
Die Klägerin macht geltend, die Artikel 4 Absatz 2, 29 und 30 des Beamtenstatuts seien verletzt, denn
die Beklagte sei nicht mehr befugt gewesen, den streitigen Dienstposten zu streichen, nachdem sie beschlossen hatte, ihn im Wege des Auswahlverfahrens zu besetzen (Verletzung von Artikel 4 Absatz 2);
die angefochtene Verfügung mache das eingeleitete Verfahren hinfällig (Verletzung von Artikel 29);
die angefochtene Verfügung verletze die Verpflichtung der Anstellungsbehörde, die freie Stelle aufgrund der vom Prüfungsausschuß aufgestellten Eignungsliste zu besetzen (Verletzung von Artikel 30).
Die Beklagte hält diese Argumentation für unbegründet:
Sie laufe darauf hinaus, den Verwaltungsbehörden die ihnen zukommende Zuständigkeit und Befugnis zu bestreiten, jederzeit die erforderlichen innerdienstlichen Maßnahmen zur Organisation oder Neuorganisation zu treffen.
Sie verkenne den im nationalen, insbesondere im französischen Verwaltungsrecht anerkannten Grundsatz, daß von einem Prüfungsausschuß vorgeschlagene Bewerber kein wohlerworbenes Recht auf Ernennung hätten, da die Ernennung stets davon abhänge, daß die für den Zugang zu dem ausgeschriebenen Dienstposten geltenden statutarischen Bestimmungen in Kraft bleiben und daß die Verwaltung die Organisation ihrer Dienststellen nicht ändert und ihren Personalbestand nicht verringert.
Was nun aber, so fügt die Beklagte hinzu, schon unter normalen Umständen völlig rechtmäßig sei, sei es a fortiori, wenn wie vorliegend die Verwaltungsstruktur durch die Fusion dreier Exekutiven einschneidend geändert werde. Es sei offensichtlich, daß in einer solchen Lage die EG-Kommission bei der Aufstellung ihres Organisationsplans innerhalb der vom Rat festgelegten Grenzen nicht durch die in den drei früheren Exekutiven ausgeschriebenen freien Stellen habe gebunden sein können.
Die Klägerin erwidert, sie bestreite der Verwaltung grundsätzlich nicht die Befugnis, ihre Dienststellen zu organisieren oder neu zu organisieren. Sie bestreite aber, daß die Verwaltung das Recht habe, ihre einmal getroffenen Entscheidungen zu ändern.
Als die Stellenausschreibung veröffentlicht worden sei, habe die Kommission gewußt, daß die drei Exekutiven fusioniert werden sollten und daß sich aus dieser Fusion möglicherweise Neuorganisationsprobleme ergeben konnten: Sie hätte daher die Besetzung dieses Dienstpostens aussetzen können, anstatt die sie bindende Verfügung zu treffen, das Auswahlverfahren zu eröffnen. Wenn im übrigen die Klägerin keinen Anspruch auf Ernennung für den streitigen Dienstposten habe, so könne sie doch verlangen, daß die wichtigen Gründe für ihre Nichternennung angegeben würden.
Die Klägerin stürzt ihre Auffassung unter anderem auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes im Urteil 62/65.
Die Beklagte führt zunächst zu den Artikeln 29 und 30 des Statuts aus, die Statutsvorschriften verlangten allenfalls, daß die Anstellungsbehörde den Bewerber, den sie ernenne, aus der vom Prüfungsausschuß aufgestellten Eignungsliste auswähle. Im übrigen besage das Urteil 62/65 lediglich, daß die Anstellungsbehörde, wenn sie eine Ernennung vorzunehmen beschließt, sich streng an die Reihenfolge der Eignungsliste halten müsse, sofern nicht wichtige Gründe vorliegen, die sie abzuwägen und, wenn sie sich weit von dieser Rangordnung entferne, vor dem Gerichtshof anzugeben habe.
Im übrigen, so fügt die Beklagte hinzu, sei die Auffassung unzutreffend, daß die Kommission an ihre Verfügung, den streitigen Dienstposten zu besetzen, gebunden sei. Einmal sei die von der EWG-Kommission getroffene Verfügung, die Stelle zu besetzen, nach der Fusion der Exekutiven und der Aufhebung des Organisationsplans der EWG-Kommission gegenstandslos geworden. Zum anderen sei anerkannt, daß die Rücknahme der Verfügung, einen Dienstposten zu besetzen, stets möglich und zulässig sei, da sie kein subjektives Recht der betroffenen Beamten begründe (es gebe niemals wohlerworbene Rechte auf Ernennung, Beförderung oder Versetzung).
Die These der Klägerin, so schließt die Beklagte, sei um so unhaltbarer, als die Fusion der Exekutiven zu einer Verringerung der Gesamtzahl der Planstellen geführt habe.
22 — Ermessensmißbrauch
Die Klägerin macht geltend, selbst unterstellt, daß die Beklagte das Recht habe, den streitigen Dienstposten zu streichen, so habe sie dieses Recht doch nur im öffentlichen Interesse ausüben dürfen. Es sei aber im Gegenteil offensichtlich, daß die Streichung nur in dem nicht auf dienstlichen Gründen beruhenden rechtswidrigen Bestreben erfolgt sei, die Klägerin und ihren ebenfalls auf der Eignungsliste stehenden Kollegen auszuschalten, um sodann Herrn Dietzler in einen angeblich neuen Dienstposten einzuweisen.
Für diesen Klagegrund macht die Klägerin insbesondere geltend, die Streichung des streitigen Dienstpostens sei fiktiv, in Wirklichkeit bestehe dieser Dienstposten fort: Er sei auf Dauer mit Herrn Dietzler in seiner Eigenschaft als Sachverständiger besetzt, der genau das tut, was sein Vorgänger getan hat. Dieser sei genau wie Herr Dietzler deutscher Staatsangehöriger gewesen, denn das deutsche Kabinett verlangt gerade, daß die Stelle durch einen Deutschen besetzt werde. Die Beklagte entgegnet, da es sich um innerdienstliche Organisationsmaßnahmen und um die Ausübung ausschließlicher Befugnisse der Verwaltungsbehörde handele, seien die Beamten nicht berechtigt, die Gründe zu rügen, die mutmaßlich der einen oder anderen Maßnahme zugrunde lägen.
Sie hebt hervor, die Argumente, auf welche die Klägerin ihren Klagegrund stützt, erbrächten keine Beweise, sondern stellten mehr oder weniger grundlose und wenig schlüssige bloße Behauptungen dar. Der streitige Dienstposten bestehe tatsächlich nicht mehr. Herr Dietzler habe diese Stelle nicht inne und tue nicht genau das, was sein Vorgänger getan habe. Er sei Beamter der deutschen Zollverwaltung und werde seit dem 1. April 1968 zu allen Fragen der Harmonisierung des Zollrechts unter Berücksichtigung der besonderen Probleme des deutschen Rechts als Sachverständiger gehört. Die Kommission höre übrigens regelmäßig unter den gleichen Bedingungen andere Zollsachverständige verschiedener Staatsangehörigkeit zu ähnlichen Fragen, die speziell den einen oder anderen Mitgliedstaat betreffen. Diese Sachverständigen würden für jede Arbeitsperiode besonders einberufen und gehörten ihrer heimischen Verwaltung an — von der sie auch weiterhin ihr Gehalt bezögen — und nicht dem Personal der Kommission, die ihnen lediglich Reisekosten und Tagegelder zahle.
Die Klägerin führt zunächst aus, die Befugnisse der Verwaltung gingen niemals bis zur Willkür, und auch im Falle der Ausübung einer Ermessensbefugnis habe der Beamte das Recht, die Gründe einer ihn beschwerenden Verfügung dem Gerichtshof zur Nachprüfung zu unterbreiten.
Sie bemerkt sodann, ihr Vorbringen zu diesem Klagegrund stelle eine Reihe von objektiven Indizien dar, die zufolge dem Urteil 18 und 35/65 den Schluß auf das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs gestatte, der im vorliegenden Fall darin zu sehen sei, daß der offiziell gestrichene Dienstposten in Wirklichkeit beibehalten und auf Dauer besetzt worden sei.
Zum einen beständen die mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeiten, wie sie in der Stellenausschreibung beschrieben seien, in der Harmonisierung des Zollrechts, insbesondere soweit die Bundesrepublik Deutschland betroffen sei: Herr Dietzler, Beamter der nationalen deutschen Zollverwaltung, werde in einer auf Dauer angelegten Weise gerade zur Gesamtheit der sich aus dieser Harmonisierung ergebenden Fragen hinsichtlich der besonderen deutschen Probleme gehört.
Zum andern müsse man sich vor der Verwirrung hüten, die sich aus dem von der Beklagten verwandten Begriff der Anhörung ergeben könne. Tatsächlich habe Herr Dietzler den Dienstposten wie ein Beamter dauernd inne. Er arbeite seit seiner Ernennung im Dienstzimmer seines Vorgängers: seine Einberufung sei daher auf Dauer. Dies sei aber ganz ungewöhnlich und entspreche nicht den Gepflogenheiten, denn es sei für die Sachverständigen typisch, daß sie für zeitlich begrenzte Sonderaufgaben herangezogen würden, nicht aber für Aufgaben, die wie vorliegend eigentlich Inhalt eines Dienstpostens seien.
In Wahrheit, so fährt die Klägerin fort, benutze die Beklagte die Bezeichnung Sachverständiger nur als Notbehelf, weil es im Augenblick unmöglich sei, Herrn Dietzler für den fraglichen Dienstposten zu ernennen. Der Ablauf der Ereignisse lasse gerade erkennen, daß der Dienstposten offiziell gestrichen und sodann offiziös Herrn Dietzler übertragen worden sei, bis er wiedergeschaffen und die Rechtsstellung des Herrn Dietzler auf diese Weise geregelt werden könne.
In diesem Zusammenhang sei es interessant festzustellen, daß der Prüfungsausschuß die Eignungsliste Anfang Juni aufgestellt und die Kommission im Laufe desselben Monats plötzlich festgestellt habe, daß man auf den Plan für die Neuorganisation der internen Dienststellen warten müsse, um sagen zu können, ob der streitige Dienstposten beibehalten worden sei. Diese Haltungsänderung sei um so weniger erklärlich, als die Fusion der Exekutiven keinerlei Einfluß auf die Direktion Zölle gehabt habe, deren Befugnisse sich ausschließlich aus dem EWG-Vertrag ergäben.
Die Beklagte hebt in ihrer Entgegnung hervor:
Es habe keine Ernennung von Herrn Dietzler gegeben, dieser sei kein Bediensteter der Gemeinschaften, sondern Beamter der nationalen deutschen Verwaltung.
Den streitigen Dienstposten gebe es im geltenden Organisationsplan der Kommission nicht, so daß die von der Klägerin vorgebrachte Hypothese eine bloße nicht nachprüfbare Vermutung bleibe.
Aus diesen Gründen, so schließt sie, mache die Klägerin ihre These nicht ernstlich glaubhaft und sei dazu auch nicht in der Lage. Einerseits seien ihre Argumente zumindest gehaltlos; zum anderen stelle sie kategorische Behauptungen, die der Wahrheit völlig widersprächen, als feststehende Tatsachen hin.
In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf folgendes hinzuweisen:
Es bestehe keine Identität der Tätigkeiten des Herrn Dietzler mit denen des früheren Inhabers des streitigen Dienstpostens, denn dieser habe sich mit Problemen der Durchführung der Agrarpolitik befaßt, Herr Dietzler beschäftige sich dagegen nahezu ausschließlich mit Fragen, die den Ursprung der Waren beträfen, und nebenbei mit Problemen des Gemeinschaftstransits.
Entgegen der Behauptung der Klägerin, die Eignungsliste sei Anfang Juni 1967 aufgestellt worden, sei der Prüfungsausschuß erst am 3. Juli 1967 um 15.30 Uhr zusammengetreten.
B — Zum Schadensersatzanspruch
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe jedenfalls einen Amtsfehler begangen, der sich daraus ergebe, daß die Anstellungsbehörde den Beschluß gefaßt habe, den streitigen Dienstposten zu besetzen, und diesem Beschluß keine Folge gegeben habe. Die Beklagte könne sich insoweit nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Fusion der Exekutiven und die Erfordernisse der Neuorganisation der Dienststellen jeder Verantwortlichkeit entledigen. Als sie die Stellenausschreibung veröffentlichte und damit den Beschluß faßte, den streitigen Dienstposten zu besetzen, habe sie offensichtlich gewußt, daß die Fusion der Exekutiven nahe bevorstand und sich aus ihr Probleme der Neuorganisation ergeben könnten. Sie habe daher vor Erlaß einer solchen Verfügung die möglichen Auswirkungen der Fusion auf den Fortbestand des Dienstpostens prüfen müssen.
Der erlittene Schaden, so fährt die Klägerin fort, sei beträchtlich. Einmal habe sie mit Rücksicht auf ihre Rangstelle in der vom Prüfungsausschuß aufgestellten Eignungsliste die berechtigte Hoffnung gehegt, den streitigen Dienstposten zu erhalten. Ferner sei die ernsthafte Vorbereitung auf ein solches Auswahlverfahren eine schwierige Aufgabe, die gewisse Opfer verlange. Schließlich sei das berechtigte Vertrauen in die Institutionen im vorliegenden Fall enttäuscht worden.
Die Beklagte stellt zunächst fest, daß die Schadensersatzanträge sowohl als Hauptais auch als Hilfsanträge gestellt wurden, und legt sich die Frage vor, wie diese Wiederholung zu verstehen sei. Sodann macht sie geltend, in der Aufstellung des Organisationsplans, der den streitigen Dienstposten nicht mehr enthalte, liege kein Amtsfehicr. Sie habe angesichts der Erfordernisse der Fusion der Exekutiven im Rahmen und in den Grenzen ihrer Zuständigkeiten und ihrer Befugnisse gehandelt.
Im übrigen sei auch die zweite notwendige Haftungsvoraussetzung, das Vorliegen eines Schadens der Klägerin, nicht dargetan. Hierzu sei auf folgendes hinzuweisen :
Zunächst hätten die von einem Prüfungsausschuß vorgeschlagenen Bewerber keinen Anspruch auf Ernennung; daher entbehre das Begehren der Klägerin der anspruchsbegründenden Merkmale, die erforderlich seien, damit der geltend gemachte Schaden berücksichtigt und ersetzt werden könne.
Sodann begnüge sich die Klägerin mit allgemeinen Behauptungen, ohne das Vorliegen objektiver Umstände nachzuweisen, aus denen sich der behauptete Schaden ergebe. Ihre Hinweise auf die gründliche Vorbereitung für das Auswahlverfahren, auf die Opfer, die dieses verlangt habe usw. seien stilistische Wendungen, die weder das tatsächliche Vorliegen noch den Umfang des Schadens beweisen könnten. Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren in der Gemeinschaft setze kein Einpauken voraus, ihre Grundlage solle vielmehr eine solide Vorbildung sein. Selbst wenn man unterstellte, daß im vorliegenden Fall zahlreiche Arbeitsstunden auf die Vorbereitung für diese Prüfung verwandt worden seien, so wäre dies eine persönliche Angelegenheit, die nur die Klägerin anginge.
Wenn die Klägerin sich schließlich noch auf die Enttäuschung eines berechtigten Vertrauens beruft, so verwende sie eine Formulierung, die niemals im Zusammenhang mit dem Begriff des Schadens gebraucht worden sei, sondern nur einen der sehr zahlreichen Versuche darstelle, den Begriff des Amtsfehlers zu definieren.
Die Klägerin erläutert ihren Rechtsstandpunkt dahin, daß entweder dem Aufhebungsantrag stattgegeben werde und schon dadurch der Amtsfehler dargetan sei, oder dem Antrag nicht stattgegeben werde und sich der Amtsfehler dann daraus ergebe, daß die Kommission die Ausschreibung der freien Stelle und des Auswahlverfahrens veröffentlicht und damit beschlossen habe, den freien Dienstposten zu besetzen, obwohl sie schon zu diesem Zeitpunkt auf die Probleme hätte achten müssen, die sich aus der Fusion der Exekutiven ergeben könnten. Das Verhalten der Kommission sei jedenfalls wegen grober Fahrlässigkeit und schuldhafter Leichtfertigkeit fehlerhaft.
Sodann macht die Klägerin geltend, der Schadenseintritt sei sicher, auch wenn die Höhe nicht feststehe. Dieser Schaden habe in erster Linie ihre Laufbahn beeinträchtigt, denn von der Aufstellung der Eignungsliste an bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr die Streichung des Dienstpostens mitgeteilt wurde, sei sie im Ungewissen geblieben, so daß sie sich nicht anders umgetan und an keinem anderen Auswahlverfahren teilgenommen habe. In zweiter Linie sei der für das Auswahlverfahren erforderliche vergebliche Vorbereitungsaufwand zu berücksichtigen. Die Klägerin bemerkt hierzu, sie habe die für den streitigen Dienstposten geforderte solide Vorbildung besessen, denn zum einen sei sie aus der französischen Zollverwaltung hervorgegangen (wo sie Kontrolleurin gewesen sei), zum anderen werde ihre Kenntnis der deutschen Sprache durch ein Universitätsdiplom bescheinigt. Wenn sie also von großem Vorbereitungsaufwand spreche, so handele es sich bei ihr nicht um ein Einpauken. Die Beklagte wendet ein, weder die EWG-Kommission noch die jetzige Kommission hätten fehlerhaft gehandelt. Die erste habe gemäß dem fundamentalen Grundsatz der Kontinuität des Dienstpostens das Auswahlverfahren organisieren müssen — auch auf die Gefahr hin, daß es sich in der Folge als gegenstandslos erweisen könnte —, wenn das Auswahlverfahren seinerzeit den dienstlichen Erfordernissen entsprochen habe. Die EG-Kommission habe nur ihre ausschließlichen Zuständigkeiten und Befugnisse für die interne Organisation in den Grenzen der vom Rat bewilligten Planstellenzahl ausgeübt.
Was im übrigen das Vorliegen des behaupteten Schadens anbelange, so sei darauf hinzuweisen, daß die Klägerin nur einen angemessenen Vorrang, nicht aber einen Anspruch auf Ernennung gehabt habe und daß sie daher nicht, ohne sich eine grobe Fahrlässigkeit zuschulden kommen zu lassen, deren Folgen sie allein zu tragen habe, ihre Laufbahn vom Eintritt eines so ungewissen Ereignisses wie dieser Ernennung habe abhängig machen und sich damit habe begnügen dürfen, in Untätigkeit zu verharren, anstatt ihre Bemühungen auf allen ihr möglicherweise offenstehenden Wegen fortzusetzen.
Wenn schließlich im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf das Auswahlverfahren von Einpauken keine Rede sein könne und die Klägerin bereits eine solide Grundausbildung besessen habe, die sie nur zu verbessern gesucht habe, so sei nicht einzusehen, weshalb sie sich so intensiv habe vorbereiten müssen, daß ihr durch die angefochtene Maßnahme der angeführte Schaden entstanden sei.
Entscheidungsgründe§
Zur Zulässigkeit
1/2 Die Beklagte wendet ein, die Klage sei unzulässig, und macht geltend, die Beamten und Bediensteten könnten Rechtsakte der Organe, welche die Organisation und Arbeitsweise der Dienststellen betreffen, nicht anfechten, soweit diese Akte keine ihnen nach dem Statut zustehenden Rechte verletzen. Die vorliegend angefochtene Maßnahme greife nicht in die Rechte der Klägerin ein, da die in eine Eignungsliste aufgenommenen Beamten keinen Anspruch auf Ernennung für den ausgeschriebenen Dienstposten hätten.
3/5 Hat ein Bewerber in einem Auswahlverfahren einen günstigen Rang erreicht, so ist damit sein Interesse an der Folge dargetan, die die Anstellungsbehörde diesem Auswahlverfahren gibt. Die Klägerin macht geltend, die Verfügung der Kommission, das streitige Einstellungsverfahren zu beenden, verstoße gegen bestimmte Vorschriften des Statuts und sei ermessensmißbräuchlich, da sie auf anderen als dienstlichen Gründen beruhe. Die Klägerin sei somit durch diese Verfügung beschwert.
6/7 Diese Rügen sind bei der Prüfung der Begründetheit zu untersuchen. Die Unzulässigkeitseinrede der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Zur Begrü ndetheit
Zum Aufhebungsantrag
A — Verletzung des Beamtenstatuts
8 Die Klägerin beruft sich auf die Artikel 4 Absatz 2, 29 und 30 des Statuts und folgert hieraus, die Anstellungsbehörde könne, nachdem sie einmal beschlossen hat, einen freien Dienstposten zu besetzen, und nachdem sie hierzu das im Statut vorgesehene Einstellungsverfahren eingeleitet hat, diesen Dienstposten nicht mehr streichen und ihre ursprüngliche Entscheidung nicht mehr ändern.
9/15 Die genannten Vorschriften enthalten objektive Kriterien, denen jedes Verfahren genügen muß, das es ermöglichen soll, freie Stellen im Dienstinteresse zu besetzen. Sie sollen gleichzeitig dem Bewerber die Gewähr bieten, daß die Anstellungsbehörde nur Ernennungen vornimmt, die den Rechtsvorschriften entsprechen. Diesen Bestimmungen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Anstellungsbehörde verpflichtet wäre, ein einmal eingeleitetes Einstellungsverfahren mit der Besetzung des frei gewordenen Dienstpostens abzuschließen. Die Beklagte begründet die Streichung des streitigen Dienstpostens zudem mit Gründen, die mit der Fusion der Exekutiven zusammenhängen. Als Folge dieser Fusion erwies sich eine Neuorganisation und Rationalisierung der Dienststellen als notwendig, um dem gemeinsamen Exekutivorgan die geeigneten Aktionsmittel zu sichern. Die Verordnung Nr. 259/68 hat demgemäß die Kommission ermächtigt, die Anzahl der bereits mit Beamten besetzten Dienstposten, deren Fortbestand mit den Erfordernissen der Neuorganisation der Dienststellen nicht vereinbar war, zu verringern. Mit um so größerem Recht war sie dann aber befugt, die Streichung noch freier Dienstposten zu beschließen, auf die zu verzichten die neue Verwaltungsgliederung gebot.
16 Nach allem ist die auf die Verletzung des Statuts gestützte Rüge als unbegründet zurückzuweisen.
B — Ermessensmißbrauch
17/19 Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Verfügung sei ermessensmißbräuchlich, weil die Streichung des streitigen Dienstpostens fiktiv sei und nur dem Bestreben diene, die mit ihm verbundenen Tätigkeiten Herrn Dietzler als Beamten mit deutscher Staatsangehörigkeit zu übertragen. Herr Dietzler, der regelmäßig zu den Problemen der Zollrechtsangleichung im Hinblick auf die besonderen deutschen Probleme gehört werde, übe in Wahrheit die Tätigkeiten aus, die für den streitigen Dienstposten vorgesehen gewesen seien.
Im übrigen werde dieser Beamte zu Unrecht als Sachverständiger bezeichnet, denn er werde in einer auf Dauer angelegten Weise gehört und übe seine Tätigkeit ständig aus.
20/21 Aus der den streitigen Dienstposten betreffenden Stellenausschreibung Nr. 5882 geht hervor, daß die Herrn Dietzler übertragenen Tätigkeiten nur zum Teil den mit diesem Dienstposten verbundenen entsprechen; Außerdem ergibt sich aus dem Sachverständigenbegriff nicht zwingend, daß der Sachverständige nicht erforderlichenfalls regelmäßig gehört werden könne und daß er die ihm übertragenen Aufgaben nicht ohne Unterbrechung ausüben könne.
22/24 Der Unterschied zwischen dem Sachverständigen und dem Beamten ist vor allem in der Natur des zwischen beiden und dem Organ, bei dem sie beschäftigt sind, bestehenden Rechtsverhältnisses zu sehen. Es ist unstreitig, daß im vorliegenden Fall Herr Dietzler weiter seiner nationalen Behörde angehört und daß die Kommission ihm lediglich Tagegelder und Reisekosten nach Brüssel bezahlt. Dieser Sachverhalt deckt sich nicht mit dem Dienstverhältnis, das zwischen der Gemeinschaft und ihren Beamten im Sinne des Statuts besteht.
25 Wenn auch die Verwendung nationaler Beamten in den Dienststellen der Gemeinschaft nicht bedenkenfrei ist, soweit sie einen gewissen Umfang erreicht oder längere Zeit fortdauert, so läßt sie sich doch im vorliegenden Fall wegen der Notwendigkeit engerer Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den nationalen Zollbehörden im Zeitpunkt des Ablaufs der Übergangszeit rechtfertigen.
26 Daher ist ein Ermessensmißbrauch nicht dargetan.
27/28 Der Aufhebungsantrag ist daher als unbegründet abzuweisen. Infolgedessen ist auch die Schadensersatzklage als unbegründet abzuweisen, soweit sie auf die angebliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung gestützt ist.
Zum Schadensersatzantrag
29/32 Die Klägerin macht hilfsweise geltend, die Kommission habe einen Amtsfehler begangen, indem sie im Mai 1967 beschlossen habe, den streitigen Dienstposten zu besetzen, und indem sie das Auswahlverfahren durchgeführt, später aber diese Entscheidung aus Gründen, die mit der Fusion der Exekutiven zusammenhingen, wieder geändert habe. Schon damals hätte sie die Probleme beachten können und müssen, die eine solche Fusion für die Verwaltungsgliederung möglicherweise mit sich bringen konnte. Wegen dieser groben Fahrlässigkeit sei es der Klägerin unmöglich gewesen, sich um andere freie Stellen zu bewerben, solange der Ausgang des Auswahlverfahrens im Ungewissen geblieben sei; dadurch sei ihr für ihre Laufbahn ein Schaden entstanden. Außerdem habe sie für die Teilnahme an dem streitigen Auswahlverfahren vergebliche Vorbereitungsbemühungen auf sich nehmen müssen.
33 Die Klägerin hat das Vorliegen eines Schadens, der durch den der Kommission vorgeworfenen Amtsfehler verursacht wäre, nicht dargetan.
34/36 Da die in einer Eignungsliste aufgeführten Bewerber keinen unbedingten Anspruch auf Ernennung für die freie Stelle haben — auch dann nicht, wenn sie den ersten Platz auf der Eignungsliste einnehmen —, fehlt es im vorliegenden Fall an einem hinreichenden ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Kommission und dem behaupteten Schaden. Da das streitige Auswahlverfahren außerdem, wie aus der Stellenausschreibung hervorgeht, aufgrund von Befähigungsnachweisen durchgeführt wurde, waren keine Prüfungen vorgesehen, für die sich die Bewerber besonders angestrengt hätten vorbereiten müssen. Im übrigen hat die Klägerin auch keinen Beweis für die ihr aus diesem Anlaß entstandenen Auslagen erbracht.
37 Nach alledem ist die Schadensersatzklage auch insoweit als unbegründet abzuweisen.
Kosten
38/40 Die Klägerin ist mit der Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 4, 29 und 30,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.