Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1969
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.1969 – C-1/69
ECLI:EU:C:1969:34
In der Rechtssache 1/69
REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, vertreten durch den Gesandten Adolfo Maresca als Bevollmächtigten, Beistand: stellvertretender Generalanwalt des Staates Pietro Peronaci, Zustellungsanschrift: Sitz der italienischen Botschaft in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Armando Toledano-Laredo als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Luxemburg, 4, boulevard Royal.
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Oktober 1968 über geplante Änderungen der Condizioni e tariffe per i trasporti delle cose sulle F.S. in Teil II, Kapitel VI, Tabelle Frachten, Titel I des Ausnahmetarifs Nr. 201, Reihe C, der italienischen Staatsbahnen (Amtsblatt Nr. 281/18 vom 20. 11. 1968), erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. Trabucchi und J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), W. Strauß, R. Monaco und P. Pescatore, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags galten in Italien für die Beförderung von Nahrungsmitteln durch die italienischen Staatsbahnen folgende Tarife:
allgemeine Tarife (Tarife Nr. 2 und Nr. 103);
ein ermäßigter Tarif (Ausnahmetarif Nr. 201) für die Beförderung von Nahrungsmitteln aus Süditalien;
Ausfuhrtarife (Ausnahmetarif Nr. 251 für die Ausfuhr auf dem Landweg und Ausnahmetarif Nr. 252 für die Ausfuhr auf dem Seeweg) mit Ermäßigungen, die in bestimmten Fällen mit denen des Tarifs Nr. 201 kumuliert werden können.
Gemäß Artikel 80 EWG-Vertrag genehmigte die Kommission den Tarif Nr. 201 als regionale Beihilfemaßnahme mit Wirkung vom 1. Januar 1962 ohne zeitliche Begrenzung-(Entscheidung vom 16. Februar 1962, Amtsblatt Nr. 38 vom 17. Mai 1962, 1229/62); diese Genehmigung gilt noch fort.
Ferner genehmigte die Kommission den Ausfuhrausnahmetarif mit begrenzter Wirkung (Tarif Nr. 251 — A), der nur für die Beförderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Süditalien gilt, die in die anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden. Diese durch Entscheidung vom 19. März 1964 (Amtsblatt Nr. 57 vom 6. April 1964, 888/64) zum ersten Mal erteilte Genehmigung war zeitlich begrenzt, wurde aber wiederholt verlängert, zuletzt bis zum 31. März 1967.
Im September 1967 übermittelte die italienische Regierung der Kommission den Entwurf des Ministerialdekrets Nr. 12811, der eine Gesamtregelung der Tariffragen bezweckte und insbesondere vorsah:
a) die Aufhebung des Tarifs Nr. 251 — A;
b) die Aufhebung des Tarifs Nr. 252 für landwirtschaftliche Erzeugnisse;
c) eine nach der Entfernung bemessene Ermäßigung der allgemeinen Tarife Nr. 103 — C (landwirtschaftliche Erzeugnisse) und Nr. 2 (Kartoffeln) ;
d) eine zusätzliche Ermäßigung der Grundfrachten des Ausnahmetarifs Nr. 201 (Reihe C) für die Beförderung von Gemüse und Frischobst aus Süditalien.
Die Kommission, die nach Artikel 80 Absatz 2 EWG-Vertrag über diesen Dekretsentwurf zu entscheiden hatte, erließ am 31. Oktober 1968 die Entscheidung, gegen die sich die vorliegende Klage richtet.
Mit dieser Entscheidung, die nur den Tarif Nr. 201 (Reihe C) betrifft, genehmigt die Kommission diesen Tarif bis zum 31. Dezember 1969 gemäß dem Entwurf und für einen anschließenden Zeitraum von einem Jahr, sofern die mit dieser Tarifmaßnahme verbundenen Ermäßigungen ab 1. Januar 1970 um mindestens 50 v.H. vermindert und ab 1. Januar 1971 völlig aufgehoben werden.
Außerdem sieht die Entscheidung vor, daß sie geändert oder widerrufen werden [kann], wenn die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaates feststellt, daß sie ihre Berechtigung verloren hat oder ihre Anwendung zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Verkehrsträgern führt.
Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 30. Dezember 1968, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht am 10. Januar 1969, Klage erhoben. Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 11. Juni 1969 mündlich zur Sache verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der öffentlichen Sitzung vom 19. Juni 1969 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Oktober 1968 über geplante Änderungen der Condizioni e tariffe per i trasporti delle cose stille F.S. in Teil II, Kapitel VI, Tabelle Frachten, Titel I des Ausnahmetarifs Nr. 201, Reihe C, der italienischen Staatsbahnen mit allen Rechtsfolgen aufzuheben ;
die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die mit Klageschrift vom 30. Dezember 1968 erhobene Klage der Regierung der Italienischen Republik abzuweisen ;
die Italienische Republik zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zulässigkeit
Die. Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klage nicht.
Zur Begründetheit
1 — Verletzung der Artikel 80 Absatz 2 und 2 EWG-Vertrag sowie wesentlicher Formvorschriften
Die Klägerin bemerkt, die Kommission habe anerkannt, daß die vorgesehenen Änderungen des Tarifs Nr. 201, Reihe C, die Voraussetzungen des Artikels 80 Absatz 2 insbesondere hinsichtlich der Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik und der Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete erfüllten und außerdem keine Auswirkungen auf den Wettbewerb hätten, ob man diesen nun unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsarten oder der Ziele der Artikel 2 und 3 des Vertrages betrachte. Hiervon ausgehend hätte die Kommission aber die Genehmigung aufrechterhalten müssen, solange die für ihre Erteilung bestimmend gewesenen Gründe fortbestanden, und sie nicht zeitlich beschränken dürfen. Nichts habe nämlich die Erwartung zugelassen, daß die die Genehmigung rechtfertigende Sachlage sich innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen ändern werde; die Kommission habe im übrigen nichts vorgebracht, was für eine solche Erwartung hätte sprechen können.
Die Beklagte macht in der Klagebeantwortung geltend, Artikel 80 Absatz 2 enthalte eine Ausnahme von dem allgemeinen Verbot des Absatzes 1. Daher müßten die dort vorgesehenen Genehmigungen befristet sein und Ausnahmecharakter tragen.
Die Kommission stützt sich für ihre Auffassung auf den Wortlaut des Artikels 80 EWG-Vertrag und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 70 Absatz 4 EGKS-Vertrag, einer Bestimmung, die dem Artikel 80 EWG-Vertrag entspreche (verbundene Rechtssachen Nr. 27, 28, 29/58 und Rechtssache Nr. 28/66).
Sodann führt sie aus, die angefochtene Entscheidung sei kein alleinstehender Rechtsakt, sondern gehöre zu einer Reihe an die italienische Regierung gerichteter Entscheidungen über die Beförderungstarife der italienischen Eisenbahnen, mit denen zwar zeitlich begrenzt bestimmte Unterstützungstarife genehmigt worden seien, die aber gleichwohl den Zweck gehabt hätten, die mit den Bestimmungen des EWG-Vertrags unvereinbaren Ermäßigungen schrittweise abzuschaffen. Dies gehe im übrigen aus den Gründen dieser Entscheidungen klar hervor. Der Entwurf des Ministerialdekrets Nr. 12811 entspreche diesem Bestreben, soweit er eine Gesamtlösung des Problems der Unterstützungstarif maßnahmen vorsehe. Aufgrund der Prüfung dieses Entwurfs sei die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß sie weder zur Aufhebung der Tarife Nr. 251 — A und Nr. 252 (die im ersten Fall den seit dem 31. März 1967 bestehenden rechtswidrigen Zustand beseitige, im zweiten Fall den Zielen des gemeinsamen Vorgehens entspreche) noch zu den Ermäßigungen der (allgemeinen und nicht nachweisbar in irgendeiner Weise der Unterstützung bestimmter Unternehmen oder Industrien dienenden) Tarife Nr. 103 — C und Nr. 2 Stellung zu nehmen habe. Dagegen sei sie — insoweit in Übereinstimmung mit der italienischen Regierung — der Auffassung gewesen, daß die Ermäßigungen des Ausnahmetarifs Nr. 201 — C eine Unterstützung der landwirtschaftlichen Erzeuger Süditaliens mit sich brächten. Daher habe sie zu diesem Punkt die angefochtene Entscheidung erlassen. Die Kommission habe geglaubt, verbindliche und kurze Fristen setzen zu müssen, und zwar einmal mit Rücksicht auf die der italienischen Regierung in den früheren Genehmigungsentscheidungen gegebenen Hinweise, daß jegliche tarifliche Unterstützung als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt abgeschafft werden müsse, und zum andern im Hinblick auf die endgültige Inkraftsetzung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse durch die Verordnung Nr. 159/66/EWG.
Die Klägerin macht in der Erwiderung zunächst geltend, die Entscheidung, gegen die sich die Klage richtet, sei eine eigenständige Maßnahme, die die Kommission aufgrund der Feststellung getroffen habe, daß es sich im vorliegenden Falle um eine Anpassung bereits in Kraft befindlicher und von ihr genehmigter Unterstützungstarife handele. Es sei daher überflüssig, die frühere Sachlage zu berücksichtigen.
Die Klägerin bestreitet, daß zwischen Artikel 80 Absatz 2 EWG-Vertrag und Artikel 70 Absatz 4 EGKS-Vertrag die von der Beklagten behauptete Parallele bestehe. Die in Artikel 70 Absatz 4 EGKS-Vertrag vorgesehene Genehmigung betreffe lediglich Hilfsmaßnahmen, die bestimmte Unternehmen in die Lage versetzen sollten, vorübergehende, auf unvorhersehbare Umstände zurückzuführende Schwierigkeiten zu überwinden. Artikel 80 Absatz 2 EWG-Vertrag habe dagegen einen anderen, weiteren Anwendungsbereich; er stelle weniger auf die Lage des einzelnen Unternehmens ab als auf die ganzer Wirtschaftszweige im Zusammenhang mit standortpolitischen Erfordernissen und den Bedürfnissen der unterentwickelten Gebiete. Hieraus folge, daß das Ziel des Artikels 80 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht darin bestehe, die durch seine Regelung Begünstigten anzuregen, sich einer neuen Wettbewerbslage anzupassen, sondern darin, die objektive Lage des betroffenen regionalen Wirtschaftszweiges, mit der die Unternehmen allein aufgrund eigener Anstrengungen nicht fertig werden könnten, zu verbessern. Artikel 80 Absatz 2 stelle also eine Rechtsnorm dar, welche die Genehmigung allgemeiner Maßnahmen ermöglichen solle, die umso notwendiger und legitimer seien, als sie sich in ein Regierungsprogramm zur Entwicklung unterentwickelter Gebiete einfügten.
Die Klägerin bemerkt weiter, in ihrer den bestehenden Ausnahmetarif Nr. 201 betreffenden Genehmigungsentscheidung habe die Kommission keine zeitliche Begrenzung, sondern nur die Möglichkeit zur Änderung oder zum Widerruf vorgesehen, falls die Genehmigung ihre Berechtigung verlieren sollte; diese Haltung entspreche der These der Klägerin, daß eine solche Genehmigung aufrechterhalten werden müsse, solange die sie rechtfertigenden Gründe fortbestehen.
Zu dem Vorbringen der Klägerin, es sei nutzlos und ohne Interesse, die frühere Sachlage zu berücksichtigen, führt die Beklagte in der Gegenerwiderung aus, es genüge, auf ein Schreiben vom 11. September 1967 zu verweisen, worin die italienische Regierung selbst den Zusammenhang zwischen den früheren Entscheidungen zum Tarif Nr. 251 — A und dem Entwurf für den Tarif Nr. 201 — Reihe C — betont habe.
Das von der Klägerin erwähnte Schreiben der Kommission vom 29. Mai 1964 lasse im übrigen den Standpunkt, den die Kommission von Anfang an eingenommen habe und aus dem sich die vorliegende Entscheidung nur mit logischer Folgerichtigkeit ergebe, klar erkennen. Aus ihm gehe nämlich hervor, daß
die Genehmigung zeitlich begrenzt sein müsse;
die Kommission erklärt habe, daß sie die Verlängerung für das Jahr 1965 verständnisvoll prüfen werde;
die italienischen Behörden eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbarte Lösung möglichst kurzfristig finden und die schrittweise Inkraftsetzung einer gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigen müßten.
Was die Parallele zwischen Artikel 80 Absatz 2 EWG-Vertrag und Artikel 70 Absatz 4 EGKS-Vertrag anbelangt, so ergibt sie sich nach Auffassung der Beklagten aus einer Analyse dieser beiden Vorschriften. Artikel 80 EWG-Vertrag stelle einerseits ein Verbot auf und verleihe andererseits der Kommission eine Ermessensbefugnis zu Ausnahmegenehmigungen. Artikel 70 Absatz 4 EGKS-Vertrag enthalte insoweit kein ausdrückliches Verbot, sehe aber eine vorherige Genehmigung vor, die erst nach Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit den Vertragsgrundsätzen erteilt werde. Daraus folge nicht nur, daß die beiden Vorschriften parallel liefen, sondern sogar, daß Artikel SO EWG-Vertrag noch strenger sei, da er eine Prüfung nicht nur der Rechtmäßigkeit, sondern auch der Zweckmäßigkeit der beantragten Genehmigung vorsehe.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin sich auf die Vorschriften des Artikels 184 EWG-Vertrag berufen, um daraus e contrario abzuleiten, daß nach Gemeinschaftsrecht jeder Rechtsakt selbständig beurteilt werden müsse und die Schlußfolgerungen, die die Kommission aus der früheren Sachlage ziehen wolle, verfehlt seien.
Die Klägerin hat außerdem ihr Vorbringen gegen die angebliche Parallele zwischen Artikel 80 Absatz 2 EWG-Vertrag und Artikel 70 Absatz 4 EGKS-Vertrag ergänzt und insbesondere ausgeführt, während die EGKS-Vorschrift eine Ausnahme von einem allgemeinen und eindeutigen Verbot vorsehe, bestehe die Funktion des Artikels 80 Absatz 2 EWG-Vertrag eher darin, eine Harmonisierung der Verkehrspolitik mit andern vom Vertrag angestrebten Zielen — wie der regionalen Entwicklung — zu ermöglichen.
Die Beklagte hat an ihren bereits im schriftlichen Verfahren dargelegten Auffassungen festgehalten.
2 — Weitere Verletzung der Artikel 80 Absatz 2 und 2 EWG-Vertrag sowie wesentlicher Formvorschriften
Die Klägerin meint, die Festsetzung so kurzer Fristen wie der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung vorgesehenen stelle schon für sich allein eine Verletzung der erwähnten Vorschriften dar. Hierzu bemerkt sie, die Entscheidung bestimme, daß sie vorzeitig geändert oder widerrufen, nicht aber daß sie verlängert werden könne.
Die Beklagte macht in der Klagebeantwortung geltend, die Möglichkeit vorzeitiger Änderung oder vorzeitigen Widerrufs sei bereits inden früheren Genehmigungsentscheidungen vorgesehen gewesen, von denen die Italienische Republik keine angefochten habe.
Die Klägerin hebt in der Erwiderung hervor, sie habe insoweit anläßlich der Entscheidung vom 19. März 1964 zum Tarif Nr. 251 — A sehr wohl ernste Bedenken geäußert (Schreiben vom 29. April 1964). Die Kommission habe ihr aber damals Zusicherungen hinsichtlich der etwaigen Verlängerung der Genehmigung gegeben (Schreiben vom 29. Mai 1964), was die Regierung veranlaßt habe, von einer Klage abzusehen.
3 — Verletzung der Artikel 80 Absatz 2 und 2 EWG-Vertrag unter einem anderen Gesichtspunkt und Verletzung des Artikels 3 Buchstabe d EWG-Vertrag; Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Ermessensmißbrauch
Die Regierung der Italienischen Republik führt in ihrer Klageschrift an, wenn die Kommission dem kürzlichen Inkrafttreten der zusätzlichen Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse enthaltenden Verordnung Nr. 159/66/EWG Rechnung getragen habe, so habe dies mit der Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 EWG-Vertrag nichts zu tun, der auf die von ihm vorgesehenen Fälle richtig und selbständig angewandt werden müsse. Dies gelte um so mehr im vorliegenden Fall, da die Kommission in der Begründung der angefochtenen Entscheidung eingeräumt habe, daß die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik noch nicht verwirklicht seien, und nicht einmal behauptet habe, daß dies kurzfristig geschehen könne. Darin liege ein Verstoß sowohl gegen Artikel 80 Absatz 2, soweit die Kommission sich für die Anwendung dieser Vorschrift zu Unrecht auf landwirtschaftsrechtliche Bestimmungen gestützt habe, als auch gegen Artikel 3 Buchstabe d, der von der Landwirtschaft und nicht vom Verkehrswesen handle.
Die Beklagte macht in der Klagebeantwortung geltend, obwohl die Anwendbarkeit des Artikels 80 EWG-Vertrag durch die Ratsverordnungen nicht eingeschränkt werde, dürfe die Kommission die Auswirkungen dieser Verordnungen und die durch sie geschaffene neue Lage nicht unbeachtet lassen; denn die Durchführung dieser Verordnungen wirke sich unmittelbar auf die Lage der durch die streitigen Tarife begünstigten Unternehmen aus.
Nach einer eingehenden Darstellung der gemeinsamen Marktorganisation und der Folgen ihrer Inkraftsetzung für die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen und Unterstützungen gelangt die Beklagte zu der Schlußfolgerung, eine Ausnahme von dem Verbot des Artikels 80 Absatz 1 EWG-Vertrag zugunsten der italienischen Unterstützungstarife sei offensichtlich nicht mehr zu rechtfertigen.
Die Kommission habe jedoch mit Rücksicht darauf, daß es sich zum einen um eine Anpassung gehandelt habe, die zu einer spürbaren Verringerung der früheren Unterstützungen geführt habe, und daß zum anderen die im Rahmen dieser Organisation vorgesehenen Erzeugerorganisationen noch nicht Zeit gehabt hätten, wirksam tätig zu werden, die geprüften Maßnahmen mit der Einschränkung genehmigt, daß sie die erforderlichen Fristen festgesetzt habe, um eine schrittweise Aufhebung zu erreichen.
Die Klägerin macht in der Erwiderung geltend, die Einleitung einer gemeinsamen Politik könne die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 des Vertrages nur beeinflussen, soweit sie sich schon in concreto ausgewirkt habe. Die Verordnungen des Rates hätten jedoch noch keine solche neue Lage geschaffen.
Die Beklagte erläutert in der Gegenerwiderung noch einmal die verschiedenen Aspekte der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse und führt aus, es handele sich nicht mehr um die schrittweise Einleitung einer gemeinsamen Politik, sondern um eine konkrete Realität.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgebracht, die Erläuterungen und Argumente der Beklagten könnten vielleicht ganz einleuchtend erscheinen, sie entsprächen aber jedenfalls nicht der Begründung der angefochtenen Entscheidung, nach der die angefochtene Maßnahme zu beurteilen sei.
Die Beklagte hält dem entgegen, die Begründung einer Entscheidung könne nicht auf alle Einzelheiten eingehen; im vorliegenden Fall lasse sie aber den der Entscheidung zugrunde liegenden logischen Gedankengang klar erkennen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Regierung der Italienischen Republik hat am 10. Januar 1969 gemäß Artikel 173 Absätze 1 und 3 EWG-Vertrag eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der EG-Kommission vom 31. Oktober 1968 über den Änderungsentwurf zu bestimmten Tarifen der italienischen Eisenbahnen erhoben. Die Klage ist auf die Verletzung der Artikel 80 Absatz 2, 2 und 3 Buchstabe d EWG-Vertrag sowie wesentlicher Formvorschriften und auf Ermessensmißbrauch gestützt.
2 Artikel 80 Absatz 1 des Vertrages verbietet mit Beginn der zweiten Stufe der Übergangszeit vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission die von einem Mitgliedstaat auferlegten Frachten und Beförderungsbedingungen, die in irgendeiner Weise der Unterstützung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen oder Industrien dienen. Nach Absatz 2 dieses Artikels prüft die Kommission diese Frachten und Beförderungsbedingungen und berücksichtigt hierbei insbesondere sowohl die Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik, die Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete und die Probleme der durch politische Umstände schwer betroffenen Gebiete als auch die Auswirkungen dieser Frachten und Beförderungsbedingungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten.
3 Die Klägerin wendet sich insbesondere gegen die zeitliche Beschränkung, mit der die Kommission die streitige Genehmigung erteilt hat, und führt aus, wenn einmal festgestellt sei, daß die genehmigten Tarife den Erfordernissen von Artikel 80 Absatz 2 entsprächen, so lasse sich der Widerruf der Genehmigung oder ihr Hinfälligwerden durch Zeitablauf nur durch eine Änderung der Umstände rechtfertigen, auf denen sie beruhe. Daher verstoße die vorherige Festlegung im übrigen übertrieben kurzer Ablauffristen, von Ausnahmen abgesehen, schon an sich gegen Ziele und Wortlaut der Vorschrift. Die Klägerin stützt ihre Auslegung des Artikels 80 außerdem auf die allgemeinen Ziele des Vertrages, wie sie in Artikel 2 des Vertrages aufgeführt sind.
4/5 Der Vertrag räumt der Kommission eine weiten Entscheidungsspielraum nicht nur hinsichtlich der zu genehmigenden Tarife, sondern auch hinsichtlich der Modalitäten der zu erteilenden Genehmigung ein, indem er sie ermächtigt, von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaates Frachten und Beförderungsbedingungen mit Unterstützungscharakter zu prüfen, und sie beauftragt, bei dieser Prüfung insbesondere die in Artikel 80 Absatz 2 genannten Erfordernisse, Bedürfnisse, Probleme und Auswirkungen zu berücksichtigen. Diese Vorschrift kann nach ihrem Wortlaut weder dahin ausgelegt werden, daß die Kommission verpflichtet wäre, ihre Genehmigung zu erteilen, sobald bestimmte Voraussetzungen dargetan sind, noch dahin, daß sie diese Genehmigung aufrechtzuerhalten hätte, solange sich die Sachlage nicht ändert, die zu ihrer Erteilung geführt hat. Die Verwendung des Wortes insbesondere beweist im übrigen, daß die Kommission auch noch andere Faktoren berücksichtigen darf, die geeignet sind, den in der Vorschrift genannten Faktoren Abbruch zu tun. Durch die Verweisung auf die Erfordernisse der Standortpolitik unterstreicht Artikel 80 die Bedeutung, die der Vertrag dieser letzteren im Rahmen der Gemeinschaft beimißt. In einem solchen Rahmen betrachtet, führen diese Erfordernisse nicht notwendigerweise zur Bestätigung der vorgeschlagenen Maßnahmen. Sie verpflichten vielmehr die Kommission von ihrem Entscheidungsspielraum nach Maßgabe der Gemeinschaftsziele Gebrauch zu machen. Sie muß also bei der Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 die Grundforderungen des Gemeinsamen Marktes und die besonderen Erfordernisse der regionalen Entwicklung aufeinander abstimmen.
6/7 Was den konkreten Fall anbelangt, so gilt die streitige Genehmigung für eine neue Tabelle Frachten des Titels I — Reihe C — des Sondertarifs Nr. 201, der gleichzeitig mit der Aufhebung anderer Sondertarife eingeführt wurde und deren Wirkung teilweise ausgleichen soll. Da die aufgehobenen Tarife bereits Gegenstand früherer Genehmigungen waren, deren Verlängerung die Kommission abgelehnt hatte, durfte die Beklagte den ihr zur Prüfung vorgelegten Tarif als eine Anpassungsmaßnahme mit dem Zweck ansehen, die Wirkungen der mit dieser Aufhebung verbundenen Verringerung der Transportbeihilfen zu mildern. Da die Kommission eine schrittweise Änderung der Tariflage für empfehlenswert hielt, konnte sie den streitigen Tarif für eine kurze Anpassungszeit zulassen. Eine solche Maßnahme zur Milderung der Auswirkungen früherer Entscheidungen fügt sich normal in den Rahmen der in Artikel 80 vorgesehenen Befugnisse und Verpflichtungen ein, ohne daß aus ihr zwangsläufig weitergehende Schlüsse zu ziehen wären.
8 Die Klägerin macht ferner noch die Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend und führt hierzu an, die Begründung der angefochtenen Maßnahme lasse nicht mit dem erforderlichen Mindestmaß an Klarheit erkennen, welche Gründe die Kommission zur zeitlichen Begrenzung ihrer Genehmigung veranlaßt haben. Außerdem sei die Begründung widersprüchlich, da die Kommission anerkannt habe, daß die genehmigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Artikels 80 Absatz 2 erfüllten, die Genehmigung aber trotzdem nur für begrenzte Zeit erteilt habe.
9 Die Begründung muß klar und unzweideutig die Gründe erkennen lassen, auf denen die Maßnahme beruht. Die beanstandete Begründung scheint zwar vor allem die Gründe darzulegen, welche die Kommission zur Genehmigung des streitigen Tarifs veranlaßt haben, anstatt die zeitliche Begrenzung der erteilten Genehmigung zu rechtfertigen, ihr Wortlaut und insbesondere der Hinweis auf die früheren Entscheidungen der Kommission in den Fußnoten genügten aber doch, um die Regierung, an die diese Entscheidungen gerichtet waren, von den herangezogenen Gründen in Kenntnis zu setzen und ihr zu zeigen, unter welchem Blickwinkel ihr Genehmigungsantrag geprüft und beurteilt worden war.
10 Mit ihrer zweiten Rüge macht die klagende Regierung geltend, die Festsetzung so kurzer Fristen wie im vorliegenden Fall und der Umstand, daß eine vorzeitige Änderung und ein vorzeitiger Widerruf vorgesehen seien, eine Verlängerungsmöglichkeit aber nicht erwähnt werde, stellten schon an sich Verletzungen von Artikel 80 dar.
11 Nach den vorangegangenen Ausführungen ist auch diese Rüge zurückzuweisen. Durch die Festsetzung verhältnismäßig kurzer Fristen hat die Kommission den ihr in Artikel 80 eingeräumten Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Wird der Empfänger darauf hingewiesen, daß bei einer Änderung der Sachlage die Genehmigung geändert oder widerrufen werden kann, so ergibt sich daraus nicht die Verpflichtung, ihn auch über die stets gegebene Möglichkeit einer Verlängerung oder Erneuerung der Genehmigung zu unterrichten.
12 Schließlich rügt die Klägerin noch die Verletzung des Vertrages und wesentlicher Formvorschriften sowie einen Ermessensmißbrauch, soweit die angefochtene Maßnahme auf das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 159/66/EWG für die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse gestützt ist. Das Inkrafttreten von Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik habe mit dem Gegenstand des Artikels 80 nichts zu tun, der eigenständig auf die von ihm vorgesehenen Fälle angewandt werden müsse.
13/14 Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Wie bereits ausgeführt, kann die Kommission nicht verpflichtet sein, bei der Beurteilung der Erfordernisse einer Standortpolitik das Verkehrswesen getrennt von den anderen Entwicklungsfaktoren, namentlich vom Einfluß der Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, zu betrachten. Die Klägerin, die einen solchen Einfluß nicht leugnet, beruft sich insbesondere auf eine Stelle der Begründung, worin eingeräumt wird, daß die Änderung der Agrarstrukturen bei Erteilung der streitigen Genehmigung noch nicht verwirklicht war. Diese Stelle der Begründung soll indessen nur den Schluß rechtfertigen, daß gewisse vorübergehende Beihilfen, sofern sie zeitlich begrenzt werden, noch ohne Nachteil für das einwandfreie Funktionieren der gemeinsamen Marktordnung für Obst und Gemüse genehmigt werden können. Die Klägerin kann sich also nicht auf die Gründe, aus denen eine Genehmigung von kurzer Geltungsdauer erteilt worden ist, berufen, um daraus die Verpflichtung zur Erteilung einer unbefristeten Genehmigung herzuleiten.
15 Nach allem greifen die vorgebrachten Rügen nicht durch; die Klage ist daher abzuweisen.
16 Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen; sie ist daher zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 2, 3 und 80,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.