Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.09.1969 – C-16/69
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1969:41
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Das heute zu behandelnde Verfahren hat die Feststellung einer Vertragsverletzung zum Inhalt, die von der Italienischen Republik begangen worden sein soll. Dazu ist folgender Sachverhalt von Interesse.
Bei der Prüfung der in Italien geltenden steuerlichen Regelungen für Alkohol und Weine kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß in verschiedenen Fällen eingeführte Erzeugnisse höher besteuert werden als vergleichbare inländische Produkte oder daß nur eine Besteuerung importierter Produkte erfolgt. Von den untersuchten Fällen interessieren jetzt nur die Fabrikationssteuer und die staatliche Abgabe, die auf Branntweine und Liköre erhoben werden. Nach dem italienischen Zolltarif, Abschnitt IV, Kapitel 22, Tarifnummer 22.09 Anmerkung 3, Seite 91, in Verbindung mit dem in das Gesetz Nr. 1037 vom 15. November 1955 umgewandelten Gesetzesdekret Nr. 836 vom 16. September 1955 werden die genannten Abgaben bei importierten Produkten bemessen, indem von einem Mindestalkoholgehalt von 70o ausgegangen wird, während die Besteuerung inländischer Produkte stets nach dem tatsächlichen Alkoholgehalt erfolgt (der bei importierten Erzeugnissen nur maßgeblich ist, wenn er über 70o liegt und dann zu einer entsprechend höheren Besteuerung führt). Da bei vielen Branntweinen der tatsächliche Alkoholgehalt weit unter 70o liegt, kommt so eine höhere Besteuerung importierter Erzeugnisse zustande, als sie für inländische Produkte gilt. Nach Ansicht der Kommission stellt dies, soweit es sich um Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten handelt, einen Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar.
Dementsprechend wandte sie sich mit einem Schreiben vom 4. November 1965 an die italienische Regierung und forderte diese zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Beseitigung der Diskriminierung auf. Als Antwort erhielt sie in einem Schreiben der Ständigen Vertretung Italiens vom 12. Februar 1966 die Erklärung, eine Diskriminierung sei nicht zu erkennen; die pauschale Belastung von Branntweinen stelle ein allen Mitgliedstaaten gemeinsames Problem dar, das nur durch eine Harmonisierung der Alkoholpolitik der Mitgliedstaaten zu lösen sei.
Da sich die Kommission mit dieser Erklärung nicht zufriedengeben wollte, leitete sie durch Schreiben vom 2. Februar 1967 ein förmliches Verfahren gemäß Artikel 169 des EWG-Vertrags ein. Die in seinem Rahmen abzugebende Stellungnahme der italienischen Regierung erfolgte durch Schreiben der Ständigen Vertretung Italiens vom 15. April 1967. Aufs neue wurde erklärt, das Alkoholproblem müsse insgesamt behandelt werden; insbesondere sei eine Umformung der in anderen Mitgliedstaaten bestehenden Alkoholmonopole notwendig.
Auch diese Einlassung befriedigte jedoch die Kommission nicht. Sie gab deshalb am 7. Mai 1968 der italienischen Regierung gegenüber eine förmliche Stellungnahme gemäß Artikel 169 des EWG-Vertrags ab, in der sie eine Verletzung von Artikel 95 des EWG-Vertrags feststellte und zu ihrer Beseitigung aufforderte. Die Ständige Vertretung Italiens erklärte daraufhin durch Schreiben vom 23. Juli 1968, sie könne der Aufforderung nicht nachkommen. Sie vertrat die Ansicht, die gerügten Regelungen seien notwendig zum Schutze wichtiger Agrarzweige. Insbesondere ermöglichten sie einen Verkauf von überschüssigen Weinen und nicht trinkbaren Weinen an Destillierbetriebe zu angemessenen Preisen. Ohne die Importbesteuerung würden vor allem französische Branntweine zu billig auf den italienischen Markt kommen und die Verwertung der Weinüberschüsse erschweren.
Immer noch nicht von der Stichhaltigkeit der gegebenen Rechtfertigung überzeugt, entschloß sich die Kommission schließlich zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. In ihrer am 31. März 1969 beim Gerichtshof eingegangenen Klage beantragt sie infolgedessen festzustellen, daß die Italienische Republik durch Anwendung eines Besteuerungssystems, das eine höhere Steuerbelastung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Branntweinen bewirkt, als sie für die entsprechenden inländischen Erzeugnisse gilt, gegen Artikel 95 des Vertrages zur Gründung der EWG verstoßen hat.
Demgegenüber steht die Italienische Republik nach wie vor auf dem Standpunkt, der Vorwurf werde zu Unrecht erhoben. Sie bittet folglich um die Zurückweisung der Klage.
Rechtliche Beurteilung
Was die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts angeht, so ist vorweg festzuhalten, daß die italienische Regierung den Tatbestand einer höheren Belastung importierter Branntweine infolge pauschaler Zugrundelegung eines Alkoholgehalts von 70o in den Fällen nicht leugnet, in denen dieser Alkoholgehalt nicht erreicht wird. In welcher Weise sich dies auswirkt, hat die Kommission in ihrer Klageschrift am Beispiel des aus Getreide gewonnenen Branntweins gezeigt, der im allgemeinen nur 42o Alkohol enthält. Ich darf auf diese Darstellung verweisen.
Weiterhin ist hervorzuheben, daß die italienische Regierung in Abweichung von ihren ursprünglichen Einlassungen zur Rechtfertigung der geschilderten Situation jetzt offenbar nicht mehr auf die in anderen Mitgliedstaaten bestehende Lage, insbesondere das Vorhandensein ausländischer Alkoholmonopole, hinweist. Damit wäre tatsächlich nichts gewonnen, wie die Kommission gezeigt hat. Einmal nämlich geht sie — das wurde unwidersprochen vorgetragen —, gegebenenfalls mit Hilfe des Verfahrens gemäß Artikel 169 des EWG-Vertrags, gleichermaßen gegen alle Mitgliedstaaten vor, in denen sich analoge Diskriminierungen finden. Zum anderen muß gesagt werden, daß selbst das Fehlen einer solchen Aktion, insbesondere das Fehlen einer wirksamen Bekämpfung bestehender Alkoholmonopole, die italienische Regierung nicht dazu berechtigen würde, ihrerseits von der Vertragserfüllung abzusehen und durch einseitige nationale Maßnahmen, die gegen den Vertrag verstoßen, einen Ausgleich zu suchen. Dazu gibt es eine eindeutige Rechtsprechung, und zwar was die Nichterfüllung von Vertragspflichten durch andere Mitgliedstaaten wie auch die unterbliebene Vertragsanwendung durch Rat und Kommission angeht (ich verweise auf die Rechtssachen 90 und 91/63, Band X, S. 1344 sowie die Rechtssachen 52 und 55/65, Band XII, S. 237). Außerdem müßte (wie in den Rechtssachen 90 und 91/63) bemerkt werden, daß die italienische Regelung offenbar schon vor Inkrafttreten des Vertrages bestand, daß also nicht das Verhalten der Gemeinschaftsorgane für ihre Einführung ursächlich war, oder anders gesagt, daß sie sich nicht als Reaktion auf von anderen begangene Vertragsverletzungen erklären läßt.
Tatsächlich sucht die italienische Regierung eine Rechtfertigung für die gerügte Regelung vor allem unter Hinweis auf Artikel 38 Absatz 2 des EWG-Vertrags. Ihm zufolge enthalten die Artikel 39 bis 46 des Vertrages Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Anwendung der Vorschriften für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes ausschließen, also auch Ausnahmen vom Grundsatz des Artikels 95 zulassen. Namentlich beruft sich die italienische Regierung auf die Existenz einer nationalen Marktordnung für Weinbau. Diese umfasse — und zwar als wesentliche Elemente — Maßnahmen, die den günstigen Absatz überschüssigen Weines an Destillierbetriebe ermöglichen, also die Verarbeitung von Wein zu Alkohol fördern sollen. Durch billige Einfuhren von Alkohol und alkoholhaltigen Produkten könnten die genannten Maßnahmen in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden. So gesehen, rechtfertige sich eine höhere steuerliche Belastung derartiger Produkte, auch soweit sie aus anderen Mitgliedstaaten stammen.
Erste Ausführungen dieser Art finden sich schon in der Klagebeantwortung. Allerdings sind sie recht summarisch gehalten. So ist es auch nicht verwunderlich, daß die Kommission darauf nur mit einigen formalistisch anmutenden Argumenten reagiert hat. Sie wies namentlich darauf hin, ihre Dienststellen hätten in Zusammenarbeit mit staatlichen Sachverständigen schon im Jahr 1961 eine Liste der Agrarerzeugnisse zusammengestellt, für die von der Existenz nationaler Marktordnungen oder nationaler Monopole auszugehen sei. In dieser Liste sei jedoch — was Italien betrifft — weder von einer Marktordnung für Wein noch von einer solchen für Alkohol die Rede. Daneben verweist die Kommission auf die Tatsache, daß sie Italien für Weineinfuhren durch Entscheidung vom 18. Mai 1961 eine Genehmigung zur Nichtanwendung von Artikel 33 des EWG-Vertrages und von Artikel 7 des Beschleunigungsbeschlusses vom 12. Mai 1960 aufgrund der Schutzklausel des Artikels 226 erteilt und durch Entscheidung vom 13. Dezember 1961 verlängert habe. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Existenz einer Marktordnung hätte anerkannt werden können. — Daß diese Einlassungen ausreichen, könnte jedoch fraglich erscheinen. Dabei denke ich zwar nicht an die von der italienischen Regierung angezogene Ratsentscheidung vom 4. April 1962, in der die Eröffnung eines Globalkontingents für Wein durch Italien aufgrund von Artikel 43 des Vertrages angeordnet wurde (also aufgrund der Bestimmung, nach der Entscheidungen zur Durchführung der im Titel über die Landwirtschaft bezeichneten Maßnahmen ergehen können), denn dies geschah — wie die Kommission erklärt hat — offensichtlich im Hinblick auf die am gleichen Tag in Kraft getretene Verordnung Nr. 24 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktordnung für Wein. Bemerkenswert könnte vielmehr sein, daß die italienische Regierung schon im Jahre 1960 bei der Einreichung ihres Antrags auf Nichtanwendung von Artikel 33 den Standpunkt vertreten hat, in Wahrheit bestehe eine Marktordnung für Wein, und daß sie in ihrem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 3. August 1960 lediglich erklärt hat, zur Vermeidung von Störungen habe sie nichts gegen die Anwendung von Artikel 226, falls die Kommission hinsichtlich des Begriffes Marktordnung auf Definitionsschwierigkeiten stoßen sollte. Schließlich mag man beachtlich finden, daß die italienische Regierung in ihrer Duplik recht ausführliche Darlegungen zum Nachweis einer nationalen Marktordnung für Weinbau gemacht hat.
Damit scheint in der Tat Veranlassung gegeben zu sein, ohne Rücksicht auf die formalen Argumente der Kommission der Frage nachzugehen, wie es sich mit einer italienischen Marktordnung für Weinbau verhält. Tut man das, so trifft man allerdings auf einen recht schwierigen, komplexen Begriff, für den sich nirgends im Vertrag eine abschließende Definition findet und von dem darüber hinaus nicht sicher ist, daß die Mitgliedstaaten ihn vor Inkrafttreten des Vertrages im gleichen Sinne verstanden haben.
Was zunächst die Vertragsbestimmungen angeht, die von einer Ersetzung einzelstaatlicher Marktordnungen durch gemeinsame Marktordnungen sprechen, so kann aus ihnen entnommen werden, daß eine Marktordnung Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger bieten (Artikel 43) und den Absatz der betreffenden Erzeugnisse gewährleisten muß (Artikel 45). Für die gemeinsamen Marktordnungen, die als Orientierungsmittel gleichfalls in Frage kommen, sind vor allem die Ziele des Artikels 39 wichtig (wo u. a. von einer angemessenen Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung und von Marktstabilisierung die Rede ist). Zu ihrer Erreichung können im Rahmen gemeinsamer Marktordnungen gemäß Artikel 40 etwa Preisregelungen, Beihilfen für die Erzeugung und die Verteilung, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr vorgesehen werden. — Darauf baut offensichtlich die Definition auf, welche die Kommission am 29. November 1960 auf eine parlamentarische Anfrage gegeben hat und die im Amtsblatt 1960, Seite 1532, abgedruckt ist. Ihr zufolge ist unter einer Marktordnung zu verstehen die Gesamtheit der Bestimmungen betreffend den Verkauf eines bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisses in einem Staat …, durch die Garantien für die Beschäftigung und die Lebenshaltung der in Frage kommenden Erzeuger gegeben werden. Dieser Sachverhalt ist — so immer noch die Definition der Kommission — nur dann gegeben, wenn der Absatz der inländischen Erzeugung und die Stabilität des Preisniveaus nicht nur gegen die Auswirkungen der Einfuhr, sondern auch gegen die Folgen der Schwankungen von Produktion oder Nachfrage im Inland geschützt und gesichert werden. Entsprechende Hinweise hat die Kommission in einem früheren Verfahren gemäß Artikel 169 gegeben, in dem gleichfalls der Marktordnungsbegriff umstritten war (Rechtssache 18/61). Als typische Marktordnungsmaßnahmen hat sie damals das Fernhalten bestimmter Mengen von Erzeugnissen vom Markt (etwa durch Einfuhrverbote), Stützungskäufe, Einlagerungen, Abschöpfungen usw. bezeichnet. Nach Ansicht der seinerzeit beklagten Bundesregierung kommt es namentlich auf den Ausgleich von Marktschwankungen an sowie auf die mit einer bestimmten Regelung verfolgten Ziele (etwa die Erhaltung der nationalen Erzeugung, die geordnete Versorgung), wofür — was die Kommission jedoch bestritten hat — auch das Bestehen einer Einfuhrregelung allein ausreichend sein könne. — Soweit der Begriff Marktordnung in der Rechtsprechung schon gestreift wurde (Rechtssachen 90 und 91/63, Band X, S. 1348) war — verhältnismäßig vage — von einer Gesamtheit rechtlicher Einrichtungen und Vorschriften die Rede, mit deren Hilfe versucht wird, den Markt zu kontrollieren und zu lenken.
Fragt man sich nach diesen Definitionsversuchen und Andeutungen, was die italienische Regierung an Regelungen anführt, aus denen sich die Existenz einer nationalen Marktordnung ergeben soll, so ist insbesondere folgendes festzuhalten. Für Wein wird hingewiesen auf Maßnahmen zur Qualitätsförderung, auf die Subventionierung von Genossenschaften zum Zweck der gemeinsamen Behandlung von Erzeugnissen sowie zur Verlängerung der Verkaufszeiträume, auf Einfuhrverbote für einfache Weine, fiskalische Vergünstigungen für die Weindestillierung und den Weinverbrauch, auf die Pflicht zur Destillierung bestimmter Weine sowie die Verpflichtung, nur Weinalkohol für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse zu verwenden. — Für Alkohol wird hingewiesen auf besondere Abgaben, die synthetische Alkohole und aus bestimmten Ausgangsstoffen gewonnene Alkohole treffen. Sie sollen den Absatz nicht belasteter Alkohole zu angemessenen Preisen gewährleisten. Ein entsprechendes System gelte für nicht denaturierte Alkohole. Außerdem bestünden Steuererleichterungen für Ausgangsstoffe, deren Verarbeitung begünstigt werden soll.
In diesen Regelungen eine Gesamtheit von Vorschriften zur Ordnung und Lenkung des Marktes zu sehen, könnte man tatsächlich geneigt sein. Handelt es sich doch um Maßnahmen, die nicht nur einen Schutz nach außen garantieren sollen (worauf die Kommission im Hinblick auf das für einfache Weine geltende Einfuhrverbot besonders hingewiesen hat), sondern um den Versuch, regelnd auf die Marktverhältnisse einzuwirken mit dem Ziel, die Märkte zu stabilisieren, den Absatz zu gewährleisten und angemessene Preise zu garantieren. Namentlich erscheint interessant, daß offenbar auch der Vorschlag der Kommission für eine Ratsverordnung über zusätzliche Bestimmungen für eine GemeinsameMarktordnung auf dem Gebiet des Weinbaus (vom 24. Juni 1967) zum Teil ähnliche Maßnahmen vorsieht, nämlich den Ankauf von Alkohol, der aus der Destillierung von Wein gewonnen wird, und die Gewährung von Prämien für die Herstellung von Branntwein aus Wein. — Dennoch ist nach Ansicht der Kommission der Nachweis nicht erbracht, daß die von der italienischen Regierung behauptete Marktordnung existiert. Dabei spielt zwar die — sicherlich nicht maßgebliche — Überlegung keine Rolle, es fehle an einem staatlichen Organ, das im speziellen für die Handhabung der Marktordnung zuständig ist. Wohl aber vermißt die Kommission Mindestpreisregelungen, sie hebt hervor, Garantien für das laufende Wirtschaftsjahr seien nicht vorhanden, vielmehr werde lediglich am Ende eines Wirtschaftsjahrs über die zu treffenden Maßnahmen Beschluß gefaßt, und sie vertritt im übrigen die Ansicht, die von der italienischen Regierung angeführten Maßnahmen zur Qualitätsförderung sowie zur Subventionierung von Genossenschaften stellten typische Marktordnungsregelungen nicht dar. — Mir erscheint angesichts der von der italienischen Regierung geschilderten Situation die Frage berechtigt, ob die Kommission mit ihren Erklärungen nicht von einem zu engen Marktordnungsbegriff ausgeht. Jedenfalls kann man der Meinung sein, daß ihre Einwendungen nicht durchweg überzeugungskräftig sind. Anders würde es sich vielleicht verhalten, hätte die Kommission das Problem eingehender behandelt und es nicht bei einigen — meist negativen — Andeutungen bewenden lassen.
Indessen wird man letzten Endes wohl zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß es für die Lösung unseres Falles einer Vertiefung der Marktordnungsprobleme nicht bedarf. Maßgeblich dafür sind die folgenden, von der Kommission hauptsächlich angestellten Überlegungen
Die italienische Regierung behauptet die Existenz einer Marktordnung für Wein und Alkohol, während die Kommission Maßnahmen kritisiert, die importierten Branntwein betreffen. Ausnahmen von den allgemeinen Vertragsregeln, auch solche im Rahmen landwirtschaftlicher Marktordnungen, gestattet der Vertrag an sich nur für Agrarprodukte, wie sie in Anhang II zum Vertrag limitativ aufgeführt sind. Branntwein findet sich dort nicht. Daß dies deswegen bedeutungslos sein soll, weil in Wahrheit — wie die italienische Regierung sagt — eine Unterscheidung zwischen Branntwein und Alkohol nicht gemacht werden könne und die von ihr angewandten Maßnahmen überdies nur den im Branntwein enthaltenen Alkohol treffen sollen, vermag ich mit der Kommission nicht anzuerkennen. Tatsächlich wird trotz desselben Herstellungsverfahrens und der Verwendung gleicher Ausgangsstoffe nicht nur in der Italienischen Gesetzgebung selbst zwischen Branntwein und Alkohol unterschieden. Die Unterscheidung findet sich auch (mit einer genauen Definition für Branntwein unter Hinweis auf die Verwendeten Ausgangsstoffe und die Besonderheiten des Endprodukts) in der Brüsseler Zollnomenklatur, und sie wurde insbesondere mit Deutlichkeit gemacht, als es darum ging, die Liste des Anhangs II gemäß Artikel 38 Absatz 3 des Vertrages zu ergänzen. Bei dieser Ergänzung ging man bewußt restriktiv vor unter Beachtung des Prinzips, daß Ausnahmen von den allgemeinen Vertragsregeln in möglichst engen Grenzen zu halten seien. Entgegen dem Antrag der italienischen Regierung, die für eine Aufnahme von Branntwein plädierte, wurde deshalb in der Verordnung Nr. 7 a vom 18. Dezember 1959 (Amtsblatt 1961, S. 72) als Agrarerzeugnis in die Liste des Anhangs II nur aufgenommen Äthylalkohol und Sprit, vergällt und unvergällt, mit einem beliebigen Äthylalkoholgehalt, hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang II des Vertrages aufgeführt sind, dagegen wurden ausdrücklich ausgenommen Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke, zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen — Essenzen — zur Herstellung von Getränken. Dies stellt zweifellos eine für uns jetzt maßgebliche Entscheidung wirtschaftspolitischen Charakters dar, die nicht ausgehöhlt werden kann, indem man Sonderregelungen für Branntwein mit der Begründung zuläßt, sie seien nur dazu bestimmt, den im Branntwein enthaltenen Alkohol zu treffen.
Nun konnte man sich allerdings trotz der vom Vertrag gewollten deutlichen Unterscheidung zwischen Alkohol und Branntwein die Frage stellen, ob eine Marktordnung für bestimmte Produkte nicht auch Maßnahmen hinsichtlich anderer, damit in engem Zusammenhang stehender Verarbeitungsprodukte umfassen kann, in denen landwirtschaftliche Erzeugnisse nur enthalten sind. Dabei wäre an eine andere Definition des Marktordnungsbegriffes zu denken, welche die Kommission in einem Schreiben vom 14. April 1961 dem Vorsitzenden des Agrarausschusses des Europäischen Parlaments gegenüber gegeben hat und deren letzter Satz wie folgt lautet: L'application des mesures à la frontière doit être liée à celles prises sur le marché intérieur, soit du produit en question, soit d'un produit dont celui-ci dépend étroitement. Ehe man die Anwendung dieser Formel auf einen bestimmten Sachverhalt befürwortet, ist aber daran zu erinnern, daß auch in der Rechtsprechung mit Nachdruck die Notwendigkeit einer engen Auslegung der Sonderbestimmungen über die Landwirtschaft unterstrichen wurde. Ich verweise dazu auf die Rechtssachen 2 und 3/62, insbesondere die Urteilsteile, die in Band VIII, Seite 881, abgedruckt sind. Ihnen zufolge können Ausnahmen zugunsten gewisser landwirtschaftlicher Produkte nicht ohne weiteres auf Erzeugnisse erstreckt werden, die durch Verarbeitung der privilegierten Produkte entstehen. Demnach ist sicher ein strenger Nachweis dafür zu verlangen, daß ohne eine derartige Erstreckung die Ausnahmebestimmungen unwirksam wären. An einem solchen Nachweis fehlt es indessen im vorliegenden Fall. Nach meiner Meinung hat die italienische Regierung tatsächlich nicht dargetan, ihre — effektiv oder angeblich bestehende — Marktordnung für Wein und Alkohol sei wirkungslos oder werde erheblich beeinträchtigt, wenn die von der Kommission kritisierten Maßnahmen zum Schutz gegen importierten Branntwein beseitigt würden. Immerhin gilt es zu bedenken, daß die höher besteuerten Branntweine und Liköre nur mit einem Teil der von der Marktordnung für Alkohol im Sinne des Vertrages zu Recht erfaßten Produkte in Wettbewerb stehen. Darüber hinaus müßte auch im vorliegenden Fall, was etwa zu befürchtende Störungen des geschützten Wirtschaftssektors angeht, wie in den Rechtssachen 2 und 3/62 auf die im Vertrag und in besonderen Durchführungsvorschriften enthaltenen gemeinschaftsrechtlichen Schutzverfahren verwiesen werden.
Wir kommen somit zu dem Ergebnis, daß die Sonderregeln für die Landwirtschaft, insbesondere die Marktordnungsvorschriften, im gegenwärtigen Fall, gleichgültig ob eine Marktordnung für Wein und Alkohol in Italien existiert oder nicht, die Aufrechterhaltung von Sonderregeln für importierten Branntwein in Abweichung von den Grundsätzen des Artikels 95 nicht zu rechtfertigen vermögen.
Der Antrag der Kommission erweist sich folglich als begründet, d.h. der Gerichtshof hat festzustellen, daß die Italienische Republik durch Anwendung eines Besteuerungssystems, das eine höhere Steuerbelastung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Branntweinen vorsieht als sie für die entsprechenden inländischen Erzeugnisse gilt, gegen Artikel 95 des Vertrages zur Gründung der EWG verstoßen hat. — Bei diesem Prozeßausgang ist ferner dem Antrag der Kommission stattzugeben, die Kosten des Verfahrens der Italienischen Republik aufzuerlegen.