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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.10.1969 – C-16/69

ECLI:EU:C:1969:47

In der Rechtssache 16/69

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

vertreten durch Dr. Cesare Maestripieri als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Luxemburg, 4, boulevard Royal,

Klägerin,

gegen

REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

vertreten durch den Gesandten Adolfo Maresca als Bevollmächtigten, Beistand: Dr. Pietro Peronaci, Sostituto Avvocato generale dello Stato, Zustellungsanschrift: Sitz der italienischen Botschaft in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik durch die Anwendung eines Steuersystems, das für Branntwein bei der Einfuhr aus den anderen Mitgliedstaaten eine höhere Steuerbelastung zur Folge hat als für entsprechende inländische Erzeugnisse, gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), A. Trabucchi, W. Strauß und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

In einem an die italienische Regierung gerichteten Schreiben vom 4. November 1965 erklärte die EWG-Kommission, nach ihrer Ansicht liege ein Verstoß gegen Artikel 95 EWGV darin, daß nach der in Italien für Alkohol und Wein geltenden Regelung die Fabrikationssteuer und die staatliche Abgabe auf eingeführte Branntweine unter Zugrundelegung eines Mindestalkoholgehaltes von 70 % erhoben werden, während die vergleichbaren inländischen Erzeugnisse nach dem tatsächlichen Alkoholgehalt besteuert werden.

Auf ein negatives Antwortschreiben der italienischen Regierung vom 12. Februar 1966 hin leitete die Kommission mit Schreiben vom 2. Februar 1967 das Verfahren nach Artikel 169 Absatz 1 EWGV ein.

In ihrer (in einem Schreiben vom 15. April 1967 enthaltenen) Äußerung machte die italienische Regierung geltend, die für die fraglichen Erzeugnisse geltende Steuerregelung könne nur im Zuge einer Umgestaltung der in der EWG bestehenden Alkoholmonopole geändert werden.

Die Kommission hielt diese Äußerung nicht für zufriedenstellend und richtete daher mit Schreiben vom 7. Mai 1968 eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 Absatz 1 des Vertrages an die Italienische Republik, in der sie den Verstoß gegen Artikel 95 feststellt und die Italienische Republik auffordert, diesen Verstoß innerhalb eines Monats abzustellen.

Da die italienische Regierung mit Schreiben vom 23. Juli mitteilte, sie könne dieser Stellungnahme nicht nachkommen, rief die Kommission aufgrund von Artikel 169 Absatz 2 den Gerichtshof an; ihre Klageschrift vom 27. März 1969 wurde am 31. März 1969 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, daß die Italienische Republik durch die Anwendung eines Steuersystems, das für Branntwein bei der Einfuhr aus den anderen Mitgliedstaaten eine höhere Steuerbelastung zur Folge hat als für entsprechende inländische Erzeugnisse, gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat,

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften abzuweisen,

die Kommission in die Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klage nicht.

B — Zur Begründetheit

Die Klägerin macht in der Klageschrift geltend, da die Fabrikationssteuer und die staatliche Abgabe bei Branntwein je wasserfreien Hektoliter auf der Grundlage eines Mindestalkoholgehalts von 70 % errechnet werden, unterliege eingeführter Branntwein mit einem Alkoholgehalt von weniger als 70 % einer höheren Steuerbelastung als entsprechender Branntwein inländischer Erzeugung.

Der typische Alkoholgehalt bei Branntwein, der aus der Destillierung von Getreide gewonnen wird, betrage aber 42 %.

Ferner sehe der italienische Zolltarif vor: Wenn die Branntweine nach Auffassung der Zollbehörde einen Alkoholgehalt von mehr als 70 % haben, so werden sie analysiert und die Abgaben auf der Grundlage des tatsächlich festgestellten Alkoholgehalts errechnet, sofern sich erweist, daß dieser 70 % übersteigt.

Die Beklagte hatte in ihrer Äußerung vom 15. April 1967 geltend gemacht, einerseits werde die Pauschalbesteuerung der Branntweine durch das Bestehen staatlicher Monopole in anderen Mitgliedstaaten gerechtfertigt, andererseits gehöre diese Besteuerung zu den wirtschaftspolitischen Maßnahmen zum Schutz wichtiger Zweige der italienischen Landwirtschaft.

Nach Auffassung der Klägerin ist diese Begründung aus den folgenden Gründen nicht stichhaltig:

1. Das Vorgehen der Kommission gegen einen Mitgliedstaat wegen Verletzung des Vertrages sei nicht von einem parallelen Vorgehen gegen Verstöße anderer Mitgliedstaaten abhängig.

2. Branntwein sei kein landwirtschaftliches Erzeugnis, da er nicht in der Liste des Anhangs II zum Vertrag enthalten, sondern davon durch die Verordnung Nr. 7 a des Rates (vom 18. Dezember 1959) sogar ausdrücklich ausgenommen sei. Außerdem bestehe in Italien keine nationale Marktordnung für die fraglichen Erzeugnisse, was durch die Entscheidungen über die Anwendung von Artikel 226 des Vertrages auf Italien (Entscheidungen vom 18. Mai und 13. Dezember 1961) bestätigt werde.

Die Beklagte führt zunächst aus, die Auffassung der Klägerin sei unbegründet, da diese bei der Problemstellung zwischen Branntwein und Alhohol unterscheide, obwohl dieser Unterschied tatsächlich nicht bestehe, weil mit dem gleichen Destillierungsverfahren aus dem gleichen Rohstoff sowohl Branntwein als auch Alkohol im eigentlichen Sinne gewonnen werden könne. Dies führe dazu, daß die Unterscheidung von den einzelnen innerstaatlichen Gesetzgebungen abhänge: Was die eine Rechtsordnung als Branntwein ansehe, gelte in einer anderen als Alkohol und umgekehrt.

Diese tatsächliche Lage hätten auch die Dienststellen der Klägerin bei der Ausarbeitung der Entwürfe zu den auf diesem Sektor zu erlassenden Verordnungen anerkannt.

Demzufolge sei die von der Klägerin als diskriminierend angesehene Steuerregelung keine andere als die in Italien für Alkohol, ein landwirtschaftliches Erzeugnis, geltende Regelung, so daß im vorliegenden Fall die Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften eingriffen, die für die einer nationalen Marktordnung unterliegenden Erzeugnisse gelten.

Das Bestehen einer nationalen Marktordnung erscheint der Beklagten unbestreitbar, da ein Mitgliedstaat, wenn er in diesem Sektor tätig werde, auf Vorschriften für die bei der Verarbeitung der durch die Marktordnung geschützten Produkte entstehenden Erzeugnisse zurückgreife. Von diesen Vorschriften lasse sich die Anwendung einer Steuerregelung nicht ausnehmen, da die Steuer in diesem Falle als ein Instrument der in dem Sektor angewandten Agrarpolitik erscheine.

Im vorliegenden Fall ergebe sich aus der Prüfung der Lage im Weinbau- und Weinherstellungssektor, daß eine umfassende Organisation der staatlichen Landwirtschaftspolitik bestehe, die es ermögliche, das Einkommen der Landwirte zu schützen und die gesamte Erzeugung von Alkohol oder Branntwein sowie den hierfür bestimmten Rohstoff vollständig zu Preisen abzusetzen, die auf andere Weise nicht zu erzielen wären.

Die Beklagte meint, die vorstehend beschriebene Gesamtstruktur könne solange nicht (durch Beseitigung eines ihrer Bestandteile) geändert werden, als es auf diesem Sektor noch keine gemeinsame Politik gebe.

Würde nämlich die von der Klägerin beanstandete Pauschalbesteuerung abgeschafft, so würde damit das so erarbeitete Schutzsystem grundlegend geändert und könnte seine Ziele nicht mehr erreichen. Die Klägerin entgegnet in ihrer Erwiderung folgendes:

a) Es werde tatsächlich zwischen Branntwein und Alkohol unterschieden; dies ergebe sich aus den unterschiedlichen Begriffsbestimmungen im Brüsseler Zolltarifschema sowie aus den Unterscheidungen in den innerstaatlichen Gesetzgebungen einschließlich der italienischen. Daß die Unterscheidungen nicht übereinstimmten, sei vorliegend ohne Bedeutung, da es nicht um den Wert der Unterscheidungsmerkmale, sondern nur um die diskriminierende steuerliche Behandlung der Erzeugnisse gehe, die die italienischen Behörden als Branntwein ansehen.

b) Die behauptete nationale Marktordnung könne auf dem fraglichen Sektor in Italien nur unter zwei Voraussetzungen bestehen: Es müsse sich um ein landwirtschaftliches Erzeugnis handeln, und es müsse in Italien eine nationale Marktordnung bestehen. Im vorliegenden Fall sei keine der beiden Voraussetzungen erfüllt.

Branntwein sei in Anhang II des Vertrages nicht enthalten und daher auch kein landwirtschaftliches Erzeugnis; dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH Slg. 1962, 885).

Die Klägerin behauptet, die Beweislast für das Bestehen einer nationalen Marktordnung trage die Beklagte; sie weist einerseits darauf hin, daß in Italien weder Branntwein noch selbst Alkohol in der Liste der einer nationalen Ordnung unterliegenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse enthalten sei, die 1961 von den Dienststellen der Klägerin in Zusammenarbeit mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten aufgestellt worden sei, andererseits beruft sie sich auf die bereits in der Klageschrift angeführten Entscheidungen der Kommission vom 18. Mai und 13. Dezember 1961.

Die Beklagte bleibt in der Gegenerwiderung dabei, daß die von der Klägerin getroffene Unterscheidung zwischen Alkohol und Branntwein für den Rechtsstreit ohne Bedeutung sei und daß in Italien tatsächlich eine nationale Marktordnung für Wein bestehe, wie u.a. aus der für Alkohol geltenden Regelung hervorgehe.

a) Die Beklagte führt aus, die im Brüsseler Zolltarifschema enthaltene Spezifizierung für Branntwein sei nicht erschöpfend, da sie lediglich die beim Destillierungsvorgang verwendeten Rohstoffe bezeichne und die gewonnenen Erzeugnisse kurz beschreibe, nicht aber den erforderlichen Alkoholgehalt oder die Art der Blume oder des Aromas angebe. Der Rat sei sich der tatsächlichen Lage bewußt gewesen, als er die Verordnung Nr. 7 a von 1959 erlassen habe, welche den Äthylalkohol in die in Artikel 38 des Vertrages genannte Liste aufnehme, Branntweine dagegen nicht, während sie die Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auf den im Branntwein enthaltenen Alkohol natürlich nicht ausschließe.

Die innerstaatliche Rechtsvorschrift, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht, beziehe sich nicht auf Branntwein als solchen, sondern auf den darin enthaltenen Alkohol. Es hätte keinen Zweck, eingeführten natürlichen Alkohol einer nationalen Marktordnung zu unterwerfen, wenn der in den verdünnten Erzeugnissen enthaltene Alkohol nicht erfaßt würde; daher unterwürfen alle nationalen Gesetzgebungen den in den Erzeugnissen enthaltenen Alkohol der für Alkohol geltenden Regelung. Hierzu verweist die Beklagte auf das Beispiel der Systeme Frankreichs und Deutschlands.

b) Die Beklagte macht geltend, Italien habe der Stellungnahme der Dienststellen der Kommission vom Jahr 1961 niemals zugestimmt. Überdies habe sich die Lage seither verändert, was sich insbesondere aus der Verordnung Nr. 24 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Wein (vom 4. April 1962, Amtsblatt 1962, S. 989) und aus der auf Artikel 43 des Vertrages beruhenden Entscheidung des Rates zur Fortsetzung der von der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und der Italienischen Republik zu eröffnenden Einfuhrkontingente für Wein (vom 4. April 1962, Amtsblatt 1962, S. 1002) ergebe.

Die Beklagte führt außerdem eine Reihe von Faktoren an, die geeignet seien, das Bestehen einer nationalen Marktordnung für Wein zu beweisen, welche den Weinbauern einen annehmbaren Lebensstandard gewährleisten solle. Die bleibenden Kennzeichen dieser Marktordnung seien der Destillierungszwang bei Weinen mit niedrigem Alkoholgehalt und die dem Markt gewährte Garantie eines verhältnismäßig hohen Mindestpreises. Im übrigen kehrten die spezifischen Bestandteile des Vorschlags für eine Verordnung über eine gemeinsame Marktordnung für Wein, den die Kommission dem Rat unterbreitet habe, gerade auch in der italienischen nationalen Marktordnung wieder.

Selbst wenn noch ein Zweifel bestehen bleiben sollte, ob es in Italien eine nationale Marktordnung für Wein gebe, so sei doch nicht zu bestreiten, daß dort seit dreißig Jahren eine nationale Ordnung für Alkohol bestehe, die sich wie folgt darstelle:

1. Synthetischer Alkohol und Alkohol aus bestimmten Rohstoffen könnten praktisch weder erzeugt noch auf dem Markt verkauft werden, denn sie unterlägen einer besonderen Ausgleichsabgabe (6000 Lire je hl reinen Alkohols), wodurch ihnen praktisch jede Wettbewerbsfähigkeit genommen werde; hierdurch sei es möglich, aus landwirtschaftlichen Rohstoffen gewonnenen Alkohol, für den man unbedingt Absatzmöglichkeiten bei den Destillateuren finden wolle, zu zufriedenstellenden Preisen zu verkaufen.

(Aller importierte vergällte Alkohol unterliege allerdings der höchsten Ausgleichsabgabe, diese sei jedoch eine Produktionsprämie für aus einheimischen Rohstoffen gewonnenen Alkohol, den man begünstigen wolle, eine Prämie, die in keinem Fall für das eingeführte Erzeugnis gewährt werden könne.)

2. Ein ähnliches System sei für unvergällten Alkohol eingeführt worden (der für den Verbrauch, für die Herstellung von Parfum, Kosmetika, bestimmten Arzneimitteln usw. bestimmt sei): Auch hier würden besondere Ausgleichsabgaben (diritti erariali) auf Alkohol aus solchen Rohstoffen erhoben, deren Verwendung eingeschränkt werden solle, um den Absatz anderer landwirtschaftlicher Rohstoffe, den man fördern wolle, zu befriedigenden Preisen sicherzustellen.

Somit erfüllten die Ausgleichsabgaben die Aufgabe einer mittelbaren Prämie für heimische landwirtschaftliche Rohstoffe und bildeten ein System, das dem gegenwärtigen französischen Monopolsystem vergleichbar sei.

Da die von der Klägerin beanstandete italienische Regelung ein integrierender Bestandteil dieses Systems sei, würde ihre Abschaffung dieses System grundlegend ändern und die erzielten Wirkungen gefährden, was dem Wortlaut und Geist des Vertrages zuwiderliefe.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß die italienische Regierung zwar in einem Memorandum vom 14. November 1959 die Einbeziehung von Branntwein in die Liste des Anhangs II zum Vertrag beantragt habe, der Rat jedoch die Verordnung Nr. 7 a — übrigens einstimmig — erlassen habe, ohne diesem Antrag zu entsprechen.

Daß der Rat seine Entscheidung vom 4. April 1962 zur Festsetzung der Einfuhrkontingente für Wein auf Artikel 43 des Vertrages gestützt habe, sei nicht auf eine Anerkennung des Bestehens einer italienischen Marktordnung für Wein zurückzuführen, sondern daraus zu erklären, daß mit der Verordnung Nr. 24 vom gleichen Tage, deren erste Durchführungsmaßnahme die erwähnte Entscheidung gewesen sei, die ersten Schritte zu einer gemeinsamen Ordnung getan worden seien.

Die Beklagte erklärt, die italienische Regelung stelle zum Schutz der inländischen Branntweinerzeugung im wesentlichen auf den Alkoholgehalt des Branntweins ab; ferner bestreitet sie, daß sich die Grundsätze des Urteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 2 und 3/62 auf den vorliegenden Fall anwenden ließen. Denn Lebkuchen sei wirklich ein durch Weiterverarbeitung gewonnenes Erzeugnis, während Branntwein nur eine der Stufen des Destillierungsprozesses des Alkohols darstelle.

IV — Verfahren

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 16. September 1969 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. September 1969 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit ihrer am 31. März 1969 in der Kanzlei eingereichten Klageschrift erhebt die Kommission aufgrund von Artikel 169 des Vertrages Klage auf Feststellung, daß die Italienische Republik durch die Anwendung eines Steuersystems, das für Branntwein bei der Einfuhr aus den anderen Mitgliedstaaten eine höhere Steuerbelastung zur Folge hat als für entsprechende inländische Erzeugnisse, gegen Artikel 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen hat.

2 Unstreitig sieht der italienische Zolltarif (Abschnitt IV Kapitel 22 Nr. 22.09 Anmerkung 3 Seite 91) vor, daß für Branntwein die Grenzzölle und alle anderen im Staatsgebiet für Äthylalkohol (Alkohol) geltenden Abgaben auf der Grundlage eines Alkoholgehalts von mindestens 70 % zu errechnen [sind] und daß dieser Pauschalsatz nicht gilt, wenn der Alkoholgehalt des Erzeugnisses 70 % übersteigt.

3/4 Die Klägerin geht davon aus, daß der Alkoholgehalt von Branntwein im allgemeinen 40-45 % beträgt; sie meint daher, die eingeführten Erzeugnisse würden gegenüber den inländischen, die aufgrund ihres tatsächlichen Alkoholgehalts besteuert werden, benachteiligt, und hält diese Art der Besteuerung mit Artikel 95 des Vertrages für unvereinbar. Die Beklagte bestreitet den diskriminierenden Charakter der fraglichen Bestimmung nicht, beruft sich aber auf die im Bereich der Landwirtschaft namentlich für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die einer nationalen Marktordnung unterliegen, vorgesehenen Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften des Vertrages. Insbesondere sei Branntwein dem Alkohol, einem in Italien in einer nationalen Marktordnung erfaßten landwirtschaftlichen Erzeugnis, gleichzustellen, da sich mit Hilfe des gleichen Destillierungsvorgangs aus demselben Rohstoff sowohl Branntwein als auch Alkohol gewinnen lasse, weshalb die Unterscheidung zwischen Alkohol und Branntwein gekünstelt sei und tatsächlich kein Unterschied bestehe.

5/6 Die Frage, nach welchen Kriterien sich Branntwein und Alkohol unterscheiden lassen, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Es genügt festzustellen, daß diese Unterscheidung sowohl im Gemeinschaftsrecht als auch im innerstaatlichen italienischen Recht getroffen wird. Die Bestimmungen über den gemeinsamen Agrarmarkt, die für die Anwendbarkeit der von der Beklagten geltend gemachten Ausnahme maßgebend wären, unterscheiden zwischen Branntwein und Alkohol. Insbesondere stellt die Verordnung Nr. 7a des Rates vom 18. Dezember 1959, welche in die dem Vertrag als Anhang II beigefügte Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse vergällten oder unvergällten Äthylalkohol aufnimmt, der aus in diesem Anhang II aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen wird, unmißverständlich klar, daß Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke ausgenommen bleiben. Da die im landwirtschaftlichen Bereich vorgesehenen Ausnahmen von einigen Bestimmungen über die Errichtung des gemeinsamen Marktes als Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind, ergibt sich aus dieser Klarstellung, daß die Vorschriften der Artikel 38 bis 46 des Vertrages für Erzeugnisse, die den Branntweinen zuzurechnen sind, nicht herangezogen werden können.

7 Die vorliegende Klage richtet sich ausschließlich gegen die steuerliche Behandlung solcher aus anderen Mitgliedstaaten stammender Erzeugnisse, welche die italienischen Behörden den Branntweinen im Sinne der Tarifnummer 22.09 ihres eigenen Zolltarifs, der hierin den Zollvorschriften der Gemeinschaft entspricht, zurechnen.

8 Die Beklagte macht geltend, die angegriffene Bestimmung gelte nicht für Branntwein als solchen, sondern ausschließlich für den darin enthaltenen Alkohol, also ein landwirtschaftliches Erzeugnis. Diesem Einwand steht entgegen, daß die Gemeinschaftsvorschriften ausdrücklich zwischen Branntwein und Alkohol unterscheiden; übrigens könnte er auch ohnedies keine Diskriminierung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten gegenüber vergleichbaren inländischen Erzeugnissen rechtfertigen.

9 Ohne daß geprüft werden müßte, ob in Italien tatsächlich eine nationale Marktordnung für Wein besteht und ob das Bestehen einer solchen Ordnung die beanstandete Behandlung rechtfertigen könnte, ergibt sich bereits aus dem Vorstehenden, daß Artikel 95 EWGV im vorliegenden Fall uneingeschränkt anwendbar ist. Demzufolge ist die in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene Art der Besteuerung des aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Branntweins als mit dem genannten Artikel unvereinbar anzusehen.

Kosten

10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 38 bis 46 und 95,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen, indem sie auch nach dem 1. Januar 1962 bei der Einfuhr von Branntwein aus den übrigen Mitgliedstaaten die Grenzzölle und alle anderen in ihrem Hoheitsgebiet für Alkohol geltenden Abgaben auf der Grundlage eines Alkoholgehalts von mindestens 70 % erhoben hat.

2. Die Beklagte wird zur Tragung der Kosten verurteilt.