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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.10.1969 – C-27/69

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1969:48

Schlussanträge des generalanwalts joseph gand

Vom 15. Oktober 1969

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Nicht zum erstenmal haben Sie sich mit der Auslegung des Artikels 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zu befassen, der die Voraussetzungen festlegt, unter denen ein Versicherungsträger, der an einen seiner Versicherten aus Anlaß eines Schadens Leistungen erbracht hat, gegen den Dritten Klage erheben kann, der diesen Schaden verursacht hat. Die Antwort auf die Fragen, die Ihnen der Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg vorgelegt hat, kann weitgehend Ihren Urteilen aus dem Jahr 1965 entnommen werden; indessen wäre es gewagt anzunehmen, daß das hohe vorlegende Gericht Ihrem Urteil alle für die Entscheidung des vor ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlichen Faktoren entnehmen könnte. Es sind ganz besondere Umstände, unter denen dieser Rechtsstreit entstanden und abgelaufen ist; sie werfen Fragen teils des internationalen Privatrecht teils der Anwendung internationaler Abkommen auf, über die Sie nicht zu entscheiden haben.

Der Sachverhalt ist folgender: In der Nacht vom 18. zum 19. April 1964 wurde Herr Paul Simon, ein in Luxemburg wohnhafter Bediensteter der Société nationale des Chemins de fer luxembourgeois (C.F.L.) bei einem Verkehrsunfall in Martelange, Belgien, in einem Kraftwagen getötet, den der Eigentümer Herr Fernand Hein steuerte, der gleichfalls luxemburgischer Staatsangehöriger ist.

Die Witwe des Herrn Simon klagte im eigenen Namen und als Vormund ihres Kindes vor dem Bezirksgericht Luxemburg gegen den Versicherer des Herrn Hein, die Compagnie belge d'assurances générales sur la vie et contre les accidents. Vor dem gleichen Gericht forderte die Caisse de maladie des C.F.L. Entr'aide médicale von der Compagnie belge einen Betrag von 2010 Franken für einen Sterbegeldvorschuß und die Société nationale des Chemins de fer luxembourgeois einen Betrag von 249529 Franken als Ersatz für ihre Vorschußzahlung auf die Witwen- und Waisenrenten im Anschluß an den Tod des Herrn Simon.

Die Anträge der Caisse de maladie und der C.F.L. wurden mit der Begründung abgewiesen, daß sich das schadenstiftende Ereignis im Ausland zugetragen habe und daher vorliegend das belgische Recht als lex loci delicti anzuwenden sei, das den Rechtsgrund für die Zahlung nicht im Verschulden des haftenden Dritten, sondern in der Anwendung der Satzungsvorschriften sehe und deshalb keinen Anspruch gewähre.

Hiergegen wurde beim Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg Berufung eingelegt. Da im Berufungsverfahren geltend gemacht wurde, im vorliegenden Fall greife Artikel 52 ein, hat dieses Gericht Ihnen mit Urteil vom 20. Mai 1969 drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die ich nacheinander untersuchen will.

I

Lassen Sie mich zunächst den Wortlaut des Artikels 52 zitieren, dessen Auslegung beantragt ist:

Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden erhält, der im Hoheitsgebiet eines anderen Staates eingetreten ist, dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen den Dritten folgende Regelung:

a) Sind die Ansprüche die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat dies an;

b) hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat dies an.

Die Anwendung dieser Bestimmungen wird durch zweiseitige Vereinbarungen geregelt.

Die erste Frage lautet wie folgt:

Ist der Begriff des Wanderarbeitnehmers im Sinne von Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer auf einen Arbeitnehmer anwendbar, der im Großherzogtum sowohl seinen Arbeitsort als auch seinen Wohnort hat, aber auf einer Vergnügungsfahrt durch das Verschulden eines Dritten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, im vorliegenden Fall im belgischen Hoheitsgebiet, Opfer eines Verkehrsunfalls geworden ist?

Zwei Punkte beschäftigen also das luxemburgische Gericht:

Betrifft Artikel 52 — und ganz allgemein die Vetordnung Nr. 3 — nur die Wanderarbeitnehmer im strengen Sinne, also diejenigen, die nacheinander in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beschäftigt waren, oder ganz allgemein die Arbeitnehmer, die einem Sozialversicherungssystem irgendeines der sechs Staaten angehören und sich in einen anderen Staat begeben?

Ist dieser Artikel in jedem Fall anwendbar, auch wenn die Ortsveränderung mit der Arbeit in keinem Zusammenhang steht ?

Zu diesen beiden Fragen haben Sie in Ihrer Rechtsprechung mehrfach so eindeutig Stellung bezogen, daß meines Erachtens die gefundenen Lösungen unmöglich noch einmal in Frage gestellt werden können.

Ohne mich bei den Hinweisen aufzuhalten, die sich zumindest unausgesprochen aus dem Urteil Unger vom 19. März 1964 (75/63 Slg. X, 385) entnehmen lassen, will ich nur auf das Urteil Bertholet vom 11. März 1965 (31/64 Slg. XI, 119) verweisen, wonach es zur Anwendung von Artikel 52 genügt, daß der Betroffene nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden erhält, der im Hoheitsgebiet eines anderen Staates eingetreten ist und dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens hat. Ebenso haben Sie im Urteil Van Dijk (33/64 Slg. XI, 143) entschieden. Damit haben Sie Ihre sehr weite Auffassung vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 auf Artikel 52 — der übrigens den Ausdruck Wanderarbeitnehmer nicht verwendet — übertragen.

Die Bedenken des luxemburgischen Gerichts rühren zweifellos hauptsächlich daher, daß der Unfall, der zu dem Rechtsstreit geführt hat, nicht nur ohne Zusammenhang mit der Arbeit, sondern auf einer Vergnügungsfahrt geschehen ist, um das Wort des Vorlageurteils zu gebrauchen. Aus den Akten ist in der Tat zu entnehmen, daß sich die beiden Autofahrer nach Belgien begeben hatten, um dort eine im Großherzogtum begonnene fröhliche Nacht fortzusetzen; dies hat die Richtet der ersten Instanz zu Erhebungen veranlaßt, ob der Fahrer in der Lage war, sein Fahrzeug zu führen.

Es dürfte sich jedoch erübrigen, diesen besonderen Aspekt des Falles in Betracht zu ziehen, mag et auch auf den ersten Blick schockierend wirken. Nach Ihren bereits zitierten Urteilen reicht die oben bezeichnete Voraussetzung aus, und es besteht keine Veranlassung festzustellen, ob das schadenstiftende Ereignis mit der Arbeit in einem Zusammenhang steht oder nicht. In der Rechtssache Van Dijk z. B. hatte sich der Unfall zugetragen, als das Unfallopfer an einem Urlaubstag spazieren ging; die Zeit dieses Spaziergangs und seine näheren Begleitumstände können der Anwendung von Artikel 52 nicht entgegenstehen. Ich kann Ihnen daher nur vorschlagen, Ihre frühere Entscheidung zu bestätigen.

II

Das luxemburgische Gericht fragt Sie sodann, ob der streitige Artikel auf den Fall anwendbar ist, daß der Leistungsschuldner nicht vor dem ausländischen Gericht, sondern vor dem Gericht seines Staates klagt.

Hier liegt die Besonderheit dieser Rechtssache; um sie zu verstehen, komme ich noch einmal auf den in Artikel 52 ins Auge gefaßten Fall zurück.

Ein Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einen Unfall erlitten hat, kann gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften seines Staates Leistungen aus der Sozialversicherung erhalten und von dem dritten Urheber des Schadens vor den Gerichten und nach dem Recht des zweiten Staates Schadensersatz verlangen. Wie sind in diesem Fall die Ansprüche des Trägers, der die Leistungen erbracht hat, gegen den Dritten zu regeln? Artikel 52 tut dies durch Verweisung auf das für diesen Träger geltende Recht: Sind die Ansprüche nach der Rechtsordnung, welcher der Träger untersteht, auf diesen übergegangen oder hat dieser einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Forderungsübergang oder Anspruch an. Es handelt sich also, wie gesagt, um eine Kollisionsnorm, die dazu bestimmt ist, zwischen voneinander abweichenden innerstaatlichen Regelungen zu entscheiden. Das angerufene Gericht wird normalerweise sein staatliches Recht — die lex loci delicti — auf die Schadensersatzklage des Opfers gegen den Haftenden, nicht aber auf den Klageanspruch des Trägers, der Leistungen erbracht hat, gegen diesen gleichen Haftenden anwenden. In diesem Fall wird auf die Rechtsvorschriften des Staates verwiesen, dem dieser Träger angehört.

Artikel 52 erwähnt jedoch nur den Fall, daß das Gericht des Staates angerufen wird, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall zugetragen hat. Vorliegend wurde die Klage aber vor den Gerichten des Großherzogtums Luxemburg erhoben, zweifellos weil beide Parteien des Rechtsstreits luxemburgischer Nationalität waren.

Hält man sich nur an den Wortlaut, so wäre demnach zu antworten, daß Artikel 52 nicht anwendbar sei. Die ganze Frage wäre somit nach luxemburgischem Recht — gegebenenfalls nach dem internationalen Privatrecht dieses Landes — zu entscheiden, sowohl was die Klage des Opfers betrifft als auch was die des Versicherungsträgers anbelangt, der in die Rechte eingetreten ist. Vielleicht würde man letzten Endes zu einer Lösung kommen, die der in der Verordnung vorgesehenen entspricht, jedoch auf dem Wege über die nationale Rechtsordnung, nicht über das Gemeinschaftsrecht.

Die Kommission macht jedoch geltend, die Verfasser der Verordnung hätten dem Grundsatz plerumque fit Rechnung getragen, die Vorschrift habe aber allgemeine Geltung und müsse auch auf den Fall angewandt werden, daß die Klage vor einem Gericht des eigenen Staates erhoben werde. Zur Rechtfertigung dieser Lösung weist sie darauf hin, daß der in Artikel 52 vorgesehene Forderungsübergang auf die nationalen Versicherungsträger, wie Sie entschieden haben, einen vernünftigen und gerechten Ausgleich für die Ausdehnung der Verpflichtungen dieser Träger auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaften bildet.

Dieses Argument in Verbindung mit dem Interesse, das an der Vereinheitlichung der die Rechtsstellung dieser Träger regelnden Vorschriften besteht, veranlaßt mich, Ihnen nicht ohne ernste, im Wortlaut von Artikel 52 begründete Bedenken vorzuschlagen, die vom Obergerichtshof des Großherzogtums gestellte Frage zu bejahen.

III

In seiner dritten Frage schließlich, die sich eigentlich in zwei Fragen gliedert, erinnert das luxemburgische Gericht daran, daß Artikel 52 Buchstabe b den Fall eines unmittelbaren Anspruchs des Leistungsschuldners vorsieht. Das Gericht fragt, an welchen Anspruch oder welche Klage der Verordnungsgeber hier gedacht haben kann und ob dieser Anspruch geltend gemacht werden kann, ohne daß er in einer zweiseitigen belgisch-luxemburgischen Vereinbarung geregelt sei, da die bestehende Vereinbarung vom 16. November 1959 nur den den gesetzlichen Forderungsübergang regelnden Artikel 52 Buchstabe a betreffe.

Sowohl in den schriftlichen Äußerungen als auch in der mündlichen Verhandlung wurden Sinn und Tragweite dieser Vereinbarung eingehend erörtert. Einige wollten daraus, daß in ihr der Ausdruck substituer (eintreten) gebraucht ist, den sie für umfassender halten als den in Artikel 52 Buchstabe a verwendeten Ausdruck subroger / übergehen, den Schluß ziehen, daß sie auch für den Fall des unmittelbaren Anspruchs gelte. Andere vertreten, gestützt auf die Materialien zum luxemburgischen Zustimmungsgesetz zu diesem diplomatischen Dokument die Auffassung, daß dieses nur den gesetzlichen Forderungsübergang im eigentlichen Sinne betreffe. Ich glaube nicht, daß Anlaß besteht, in diese Auseinandersetzung einzutreten. Denn wenn Artikel 52 in ganz ungewöhnlicher, nur durch die Umstände, unter denen die Verordnung ausgearbeitet wurde, erklärbarer Weise zu seiner Anwendung zweiseitige Vereinbarungen vorsieht, so behalten diese doch ihre eigene Rechtsnatur und werden nicht Bestandteil der Verordnung. Sie sind keine gemeinschaŕtsrechtlichen Bestimmungen, die Sie auszulegen hätten, was das luxemburgische Gericht mehr oder weniger deutlich fordert (Caisse régionale de sécurité sociale du Nord de la France gegen Torrekens, 7. Mai 1969, Slg. XV, 126).

Sie haben sich nur an die Verordnung Nr. 3 zu halten, und so verstanden dürfte die gestellte Frage wie folgt zu beantwonen sein: Erstens muß das mit der Schadensersatzklage des Opfers gegen den Dritten befaßte Gericht aufgrund von Artikel 52 den gesetzlichen Forderungsübergang oder den unmittelbaren Anspruch des leistungspflichtigen Trägers anerkennen, wenn dieser Forderungsübergang oder unmittelbare Anspruch nach den für den Träger geltenden Rechtsvorschriften besteht. Nur diese Rechtsvorschriften können sonach bestimmen, was unter diesen beiden Begriffen zu verstehen ist, und an sie muß sich das Gericht halten, um ihre Bedeutung und ihren genauen Inhalt zu beurteilen, von denen meines Erachtens keine gemeinschaftsrechtlichen Begriffe erarbeitet werden können.

Ferner haben Sie in Ihren früheren Urteilen sehr entschieden den Grundsatze vertreten, daß die Bestimmungen von Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 schon vor Abschluß der im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Vereinbarungen zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten anwendbar sind; und dies gilt für die Anerkennung des unmittelbaren Anspruchs ebenso wie für die des gesetzlichen Forderungsübergangs. Sie sehen den einzigen Sinn und Zweck dieser Vereinbarung darin, zwischen den vertragschließenden Staaten erforderlichenfalls Einzelheiten der Anwendung zu regeln, um die Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu erleichtern. Aus dieser Auffassung folge, daß eine zweiseitige Vereinbarung zwar die Anwendungsbedingungen des den gesetzlichen Forderungsübergang vorsehenden innerstaatlichen Rechts regeln, aber nicht ohne Verletzung des Gemeinschaftsrechts die Anwendung von Rechtsvorschriften ausschließen kann, die diesen Forderungsübergang vorsehen. Und das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die einen unmittelbaren Anspruch gewähren. Der Abschluß einer solchen Vereinbarung würde einen Verstoß der vertragschließenden Staaten gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag darstellen, für den das Verfahren nach Artikel 169 in Frage käme; aber es handelt sich hier um eine rein theoretische Annahme.

Im Ergebnis beantrage ich, die beiden ersten Fragen zu bejahen und auf' die dritte Frage zu antworten, daß unmittelbare Ansprüche im Sinne von Artikel 52 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 die Ansprüche sind, welche die für den leistungspflichtigen Träger geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, und daß diese Ansprüche auch dann geltend gemacht werden können, wenn keine zweiseitige Vereinbarung im Sinne des zweiten Absatzes dieses Artikels besteht.