Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.11.1969 – C-27/69
ECLI:EU:C:1969:56
In der Rechtssache 27/69
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 des EWG-Vertrags vom Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg (Berufungskammer in Zivilsachen) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
CAISSE DE MALADIE DES C.F.L. ENTR'AIDE MÉDICALE, Luxemburg,
und
SOCIÉTÉ NATIONALE DES CHEMINS DE FER LUXEMBOURGEOIS, Luxemburg,
gegen
COMPAGNIE BELGE D'ASSURANCES GÉNÉRALES SUR LA VIE ET CONTRE LES ACCIDENTS, Brüssel,
außerdem vertreten: Frau Marcelle Warnotte, Witwe des Paul Simon, wohnhaft in Luxemburg,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi (Berichterstatter), W. Strauß und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: J. Gand, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
In der Nacht zum 19. April 1964 fand Herr Paul Simon, Bediensteter der Société nationale des Chemins de fer luxembourgeois (C.F.L.), wohnhaft in Luxemburg, bei einem Verkehrsunfall in Belgien in einem von Herrn Fernand Hein gesteuerten Kraftwagen den Tod.
Dem Rechtsstreit wegen Ersatzes des materiellen und immateriellen Schadens, den die Witwe des Herrn Simon, Frau Marcelle Warnotte, vor dem Bezirksgericht Luxemburg gegen den Versicherer des Herrn Fernand Hein, die Compagnie belge d'assurances générales sur la vie et contre les accidents, angestrengt hat, sind beigetreten :
1. die Caisse de maladie des C.F.L. und
2. die Société nationale des Chemins de fer luxembourgeois.
Erstere fordert einen bestimmten Betrag für Sterbegeldvorschuß, letztere Schadensersatz aufgrund der Belastung, die ihr aus den der Witwe und der Waise des Herrn Simon geschuldeten Leistungen erwachse.
Diese beiden Intervenienten sind mit ihren Klageanträgen durch Urteil des Bezirksgerichts Luxemburg vom 11. Juli 1967 abgewiesen worden; in der Entscheidung heißt es, im vorliegenden Fall sei das Recht des Unfallorts anzuwenden, und nach belgischem Recht hätten diese beiden Klageparteien kein Klagerecht, da der Rechtsgrund für die von ihnen zu erbringenden Leistungen nicht im Verschulden des Unfallurhebers liege, sondern in den vertraglichen oder statutarischen Bestimmungen des Arbeitsvertrags.
Auf die gegen dieses Urteil von der Caisse de maladie des C.F.L. und der Société nationale des Chemins der fer luxembourgeois beim Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg erhobene Berufung hat dieses Gericht mit Urteil vom 20. Mai 1969, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. Juni 1969, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:
1. Ist der Begriff des Wanderarbeitnehmers im Sinne von Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer auf einen Arbeitnehmer anwendbar, der im Großherzogtum sowohl seinen Arbeitsort als auch seinen Wohnort hat, aber auf einer Vergnügungsfahrt durch das Verschulden eines Dritten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, im vorliegenden Fall im belgischen Hoheitsgebiet, Opfer eines Verkehrsunfalls geworden ist?
2. Ist Artikel 52 auf den Fall anwendbar, daß der Leistungsschuldner nicht vor dem ausländischen Gericht, sondern vor dem Gericht seines Staates klagt?
3. Artikel 52 Buchstabe b regelt den Fall, daß der Leistungsschuldner einen unmittelbaren Anspruch hat; an welchen Anspruch hat der Gesetzgeber hierbei gedacht? Kann dieser Anspruch geltend gemacht werden, ohne daß er in einer zweiseitigen belgisch-luxemburgischen Vereinbarung geregelt ist (die bestehende Vereinbarung vom 16. November 1959 betrifft nur den den gesetzlichen Forderungsübergang regelnden Artikel 52 Buchstabe a) ?
Nach Artikel 20 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, die Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht.
Auf den Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, auf vorherige Beweiserhebungen zu verzichten.
Die Klägerinnen und die beklagte Partei des Ausgangsverfahrens sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 1. Oktober 1969 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 15. Oktober 1969 vorgetragen und begründet.
II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung
Zur ersten Frage
Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften stimmen darin überein, daß insbesondere nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 nicht auf den Wanderarbeitnehmer stricto sensu begrenzt werden könne, sondern daß die Verordnung auf jeden nach der Sozialgesetzgebung eines Mitgliedstaats Leistungsberechtigten anzuwenden sei, der auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats einen Schaden erlitten hat, gleichviel wodurch dieser Schaden verursacht sei.
Zur zweiten Frage
Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens weisen darauf hin, daß Artikel 1 der zweiseitigen Vereinbarung zwischen Belgien und dem Großherzogtum über die Anwendung von Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 bestimmt:
Le débiteur des prestations est substitué aux droits de la victime ou des ayants-droit de celle-ci, vis-à-vis de ce tiers, dans les conditions prévues par la législation de la première partie. (Der Leistungsschuldner tritt nach Maßgabe der für ihn geltenden Rechtsvorschriften in die Ansprüche des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger gegen diesen Dritten ein.)
Demzufolge hatten die Klagerinnen zu Recht das luxemburgische Gericht angerufen. Dies entspreche übrigens dem allgemeinen Sinn und Zweck von Artikel 52, der die Interessen der leistungsberechtigten Arbeitnehmer unabhängig davon wahren solle, ob sich das schadenstiftende Ereignis im Inland oder im Ausland zugetragen hat.
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens bemerkt dagegen, das Recht, das der Witwe sowohl nach den belgischen als auch nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften zustehe, gegen den vermutlich haftenden Dritten auf Ersatz des von ihr durch den Tod ihres Gatten erlittenen Schadens zu klagen, schließe nicht ipso facto ein eigenes Klagerecht des die Leistungen erbringenden Trägers gegen den vermutlich haftenden Dritten ein. Selbst wenn die luxemburgische Rechtsprechung der Société nationale des Chemins de fer luxembourgeois in diesem Fall einen unmittelbaren Anspruch gewähre, so werde die ser nicht zwangsläufig in Belgien anerkannt, da diesbezüglich keine zweiseitige Vereinbarung bestehe.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften meint, daß der Zweifel, den die vom innerstaatlichen Gericht gestellte Frage erkennen lasse, auf der Fassung des Artikels 52 beruhe, der nur Ersatzansprüche erwähne, die im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet. Dies sei wohl der häufigste Fall, die Vorschrift habe aber allgemeine Bedeutung und sei auch auf die Fälle anzuwenden, in denen der Anspruch vor einem innerstaatlichen Gericht geltend gemacht werde. Um jede Mehrdeutigkeit in diesem Bereich zu vermeiden, wolle die Kommission nunmehr dem Rat vorschlagen, Artikel 52 durch Streichung des Wortes dort (sur le territoire du deuxième Etat) zu ändern. Diese Frage sei auch nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. Dezember 1965 in der Rechtssache 44/65 zu bejahen, wo es um die Bedeutung von Artikel 52 auf dem Gebiet des Übergangs etwaiger Ansprüche des Leistungsempfängers gegen einen haftenden Dritten auf den verpflichteten Träger gehe.
Zur dritten Frage
Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens bemerken, der in der belgisch-luxemburgischen zweiseitigen Vereinbarung enthaltene Ausdruck substituer (eintreten) sei weniger eng als der in Artikel 52 verwendete Ausdtuck subroger (übergehen). Man dürfe daher annehmen, daß die Verfasser dieser Vereinbarung, wenn sie nicht von einem unmittelbaren Anspruch sprechen und das Wort subroger durch substituer ersetzen, nicht beabsichtigt hätten, Artikel 52 einzuschränken, was übrigens dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung sowie der Gemeinschaftsrechtsprechung, die Artikel 52 weit ausgelegt habe, widersprechen würde und schießlich und vor allem eine Verkennung des Vorrangs der Verordnung Nr. 3 bedeuten würde, die bei der Ausarbeitung der genannten Vereinbarung als Grundlage gedient habe.
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens meint dagegen, die zweiseitige belgisch-luxemburgische Vereinbarung betreffe nur Artikel 52 Buchstabe a (den gesetzlichen Forderungsübergang), nicht aber Artikel 52 Buchstabe b (den unmittelbaren Anspruch). Diese Begrenzung ergebe sich deutlich aus den Materialien zum Gesetz vom 11. Januar 1961. Die Nichtberücksichtigung von Artikel 52 Buchstabe b sei dadurch zu erklären, daß Bestehen und Umfang unmittelbarer Ansprüche der verpflichteten Träger gegen Dritte nicht nur von einem Mitgliedstaat zum andern recht wenig einheitlich geregelt seien, sondern sogar von einem staatlichen Gericht zum anderen sehr uneinheitlich beurteilt würden. Die Auslegung der fraglichen Vereinbarung sei außerdem eine ausschließlich dem innerstaatlichen Recht zuzurechnende Frage. Jedenfalls könne in Ermangelung einer zweiseitigen belgisch-luxemburgischen Vereinbarung, die ausdrücklich den unmittelbaren Anspruch im Sinne von Artikel 52 Buchstabe b betreffe, dieser Anspruch dem ihn ablehnenden belgischen Staat nicht aufgezwungen werden. Auch die luxemburgischen Gerichte, die hier belgisches Recht anzuwenden hätten, könnten nicht auf diesen Anspruch abstellen.
Nach Ansicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verweist die in Artikel 52 niedergelegte Vorschrift auf das Recht des Staates, dem der leistungspflichtige Sozialversichcrungsträger angehört. Die Absätze a und b besagten, daß jeder Mitgliedstaat entweder den Übergang des Anspruchs auf den leistungspflichtigen Träger oder dessen unmittelbaren Anspruch anerkenne.
Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sähen in der Tat entweder die eine oder die andere dieser beiden Möglichkeiten vor. Die Frage, ob der unmittelbare Anspruch geltend gemacht werden kann, ohne daß vorher eine diesbezügliche zweiseitige belgisch-luxemburgische Vereinbarung abgeschlossen wurde, ist nach Ansicht der Kommission bereits durch die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 31/64 und 33/64 entschieden, denen zufolge die Vorschriften von Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer anwendbar sind, bevor zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zweiseitige Vereinbarungen nach Absatz 2 dieses Artikels geschlossen worden sind.
Der Gerichtshof habe diese Auslegung für den gesamten Absatz 1 gegeben. Hieraus sei zu entnehmen, daß sie nicht nur für den Forderungsübergang, sondern auch für den unmittelbaren Anspruch gelte.
Entscheidungsgründe§
1 Der Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg, Berufungskammer, hat dem Gerichtshof durch Urteil vom 20. Mai 1969, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. Juni 1969, aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG vom 25. September 1968 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vorgelegt.
Zur ersten Frage
2 Das staatliche Gericht fragt als erstes, ob der Begriff des Wanderarbeitnehmers im Sinne von Artikel 52 dieser Verordnung auf einen Arbeitnehmer zutrifft, der im Großherzogtum sowohl seinen Arbeitsort als auch seinen Wohnort hat, aber auf einer ohne Zusammenhang mit seiner Arbeitnehmertätigkeit unternommenen Autofahrt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durch das Verschulden eines Dritten Opfer eines Verkehrsunfalls geworden ist.
3/7 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 finden deren Bestimmungen Anwendung auf Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, … sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen. Diese Bestimmung bezieht auch Personen ein, für welche die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats gelten oder galten; dies beweist, daß die Verordnung keineswegs nur für Wanderarbeitnehmer im strengen Sinne des Wortes gilt, sondern für alle Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte, die sich in einem der in der Verordnung geregelten Rechtsverhältnisse mit internationaler Anknüpfung befinden, sowie für deren Hinterbliebene. Wenn Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 von Personen spricht, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden erhalten, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetreten ist, so bezieht er sich offensichtlich auf die von der Verordnung und insbesondere deren Artikel 4 erfaßten Personen, soweit sie unter den in Artikel 52 genannten Umständen einen Schaden erlitten haben. Man würde daher den Artikel in seiner Tragweite einengen, wollte man seine Anwendbarkeit vom Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem Schaden und der Wanderarbeitnehmereigenschaft abhängig machen. Die Bestimmungen von Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 gelten demnach auch dann, wenn ein Schaden, den ein Arbeitnehmer erleidet, in keinem Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit steht.
Zur zweiten Frage
8 Als zweites fragt das staatliche Gericht, ob Artikel 52 auf den Fall anwendbar ist, daß der Leistungsschuldner nicht vor dem ausländischen Gericht, sondern vor dem Gericht seines Staates klagt.
9/12 Nach Artikel 52 kann der leistungspflichtige Träger Ansprüche gegen den für den Schaden haftenden Dritten nur dann stellen, wenn der Leistungsempfänger im Hoheitsgebiet des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, Anspruch auf Ersatz dieses Schadens gegen den Dritten hat. Diese Voraussetzung bedeutet nicht, daß der leistungspflichtige Träger seine Ansprüche aus Artikel 52 vor den Gerichten des Staates geltend machen muß, in dem der Schaden eingetreten ist. Die Verordnung Nr. 3 will keineswegs die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für Klagen wegen außervertraglicher Haftung ändern. Sonach steht keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung dem entgegen, daß Artikel 52 auch dann anwendbar ist, wenn der Leistungsschuldner vor dem Gericht seines Staates klagt.
Zur dritten Frage
13/14 Als drittes fragt das staatliche Gericht zu dem in Artikel 52 Buchstabe b vorgesehenen unmittelbaren Anspruch des Leistungsschuldners, an welchen Anspruch der Verordnungsgeber hier gedacht hat. Es präzisiert seine Frage noch dahin, ob dieser Anspruch geltend gemacht werden kann, ohne daß vorher zwischen dem Staat, dem der leistungspflichtige Träger angehört, und dem Staat, in dem der Schaden eingetreten ist, eine zweiseitige Vereinbarung getroffen worden ist.
15 Durch die allgemeine Fassung des Artikels 52 soll erreicht werden, daß jeder Mitgliedstaat alle Ansprüche anerkennt, welche die übrigen Staaten dem leistungspflichtigen Träger im Wege des Forderungsübergangs oder mit Hilfe einer anderen rechtlichen Konstruktion gegen den haftenden Dritten einräumen.
16/18 Der erste Absatz von Artikel 52 ist zwingend gefaßt; mit den Worten gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen den Dritten folgende Regelung wird nur auf die Unterabsätze a und b verwiesen. Diese Bestimmungen sind unmittelbarer Anwendung fähig.
19/21 Wenn Artikel 52 in seinem Absatz 2 vorsieht, daß die Anwendung dieser Bestimmungen … durch zweiseitige Vereinbarungen geregelt wird, so macht er damit keineswegs die Anwendbarkeit des Absatzes 1 davon abhängig, daß derartige Vereinbarungen bestehen. Diese Vereinbarungen sollen nur gegebenenfalls etwaige Einzelheiten dieser Anwendung regeln, ohne daß aber die unmittelbare Geltung der Norm hiervon abhängen könnte. Sonach kann der Umstand, daß eine solche Vereinbarung etwa ausschließlich für den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall des Forderungsübergangs getroffen ist, die normative Kraft des von der Vereinbarung nicht betroffenen Teils der Bestimmung nicht einschränken.
Kosten
22 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig.
23 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens stellt das Verfahren einen Zwischenstreit in dem vor dem Obergerichtshof in Luxemburg anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerinnen und der Beklagten des Ausgangsverfahrens sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG vom 25. September 1958, insbesondere ihres Artikels 52,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm durch Urteil des Obergerichtshofes des Großherzogtums Luxemburg vom 20. Mai 1969 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Für den Fall eines Arbeitnehmers oder ihm Gleichgestellten, der in einem Mitgliedstaat sowohl seinen Arbeitsort als auch seinen Wohnort hat und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Opfer eines Verkehrsunfalls geworden ist, gilt Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG vom 25. September 1958 ohne Rücksicht auf den Grund, aus dem sich der Arbeitnehmer oder Gleichgestellte in diesem Staat aufgehalten hat.
2. Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG gilt auch für den Fall, daß der leistungspflichtige Träger seinen Anspruch vor dem Gericht seines Staates geltend macht.
3. Durch Artikel 52 soll erreicht werden, daß jeder Mitgliedstaat alle Ansprüche anerkennt, welche die übrigen Mitgliedstaaten dem leistungspflichtigen Träger im Wege des Forderungsübergangs oder mit Hilfe einer anderen rechtlichen Konstruktion gegen den haftenden Dritten einräumen.
Diese Ansprüche können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie nicht in einer zweiseitigen Vereinbarung im Sinne des zweiten Absatzes des gleichen Artikels geregelt sind.