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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.10.1969 – C-6/69

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1969:51

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die beiden Rechtssachen, zu denen ich mich jetzt äußere, waren am 2. Oktober 1969 Gegenstand einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung. Deshalb ist es mir wohl gestattet, sie in gemeinsamen Schlußanträgen zu erörtern und dies, obgleich ein Verbindungsbeschluß des Gerichtshofes noch nicht ergangen ist. — Die beiden Verfahren werfen Rechtsfragen auf, die sich aus der Tatsache ergeben, daß in Frankreich ein bestimmter Vorzugs-Rediskontsatz für Forderungen aus Ausfuhrgeschäften über den 1. November 1968 hinaus beibehalten worden ist. Um die Problematik der Fälle beurteilen zu können, ist es notwendig, ihre Vorgeschichte genau zu kennen.

Vorzugs-Rediskontsätze für Forderungen aus Ausfuhrgeschäftsen (oder sagen wir einfach: spezielle Sätze) hat es in Frankreich schon seit langer Zeit gegeben. Jetzt ist wissenswert, daß — nachdem eine Weile für Inlands- und Auslandsforderungen derselbe Satz gegolten hat — durch Anhebung des Inlandssatzes (oder: des allgemeinen Satzes) bei gleichzeitiger Belassung des Auslandssatzes auf der Höhe von 3 % im April 1957 abermals eine Differenz zustande kam. Diese Differenz hat, da sie ohne Rücksicht auf die Warenart für alle Auslandsgeschäfte gültig war, den Gemeinschaftsinstanzen im Rahmen des Montan-Vertrags bis zum Sommer 1968 nie Anlaß zum Eingreifen gegeben. Dagegen hat sich die EWG-Kommission schon im Jahre 1964 mit dem Problem befaßt und namentlich versucht, seiner mit Hilfe der Beihilfebestimmungen des EWG-Vertrages Herr zu werden. Ich erwähne dazu ein Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 4. Mai 1964, das an den französischen Außenminister gerichtet war. Es behandelte eine Reihe von Beihilfemaßnahmen der französischen Regierung, und es enthielt insbesondere den auf Artikel 93 des EWG-Vertrages gestützten Vorschlag, sobald wie möglich den um einen halben Punkt niedrigeren speziellen Satz zumindest für Forderungen aufzuheben, die in anderen Mitgliedstaaten entstehen. — Dem hat sich die Französische Regierung jedoch nicht angeschlossen. In einem Antwortschreiben an die Kommission vom 4. September 1964 unterstrich sie, die Differenz erkläre sich aus staatlichen monetären Erfordernissen, nicht aber aus dem Bestreben, eine Exportbeihilfe zu gewähren. Außerdem erscheine es nicht gerechtfertigt, nur einen Faktor der Kreditkosten zu betrachten. Eine Änderung des speziellen französischen Satzes könne folglich erst bei fortschreitender Harmonisierung der Währungs- und Finanzpolitik erwogen werden. — Die Kommission kam dann in einem Schreiben an die Französische Regierung vom 12. Juni 1965 abermals auf ihr Anliegen zurück. In diesem Schreiben wies sie darauf hin, daß Frankreich der einzige Mitgliedstaat mit unterschiedlichen Rediskontsätzen sei, nachdem sich Belgien bereit erklärt habe, die bestehenden Differenzen zu beseitigen (was offenbar mit Wirkung vom 1. Januar 1969 geschehen ist). Außerdem teilte die Kommission mit, sie habe beschlossen, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten. Auch diese Aktion blieb indessen erfolglos. Frankreich beharrte darauf, ein Vorgehen gemäß Artikel 92 sei nicht gerechtfertigt, weil sich bei kurzfristigen Krediten eine ernsthafte Verzerrung aus den unterschiedlichen Rediskontsätzen nicht ergebe. — Einen weiteren dringenden Appell richtete die Kommission sodann am 11. April 1968 an die französische Regierung. Angesichts der Verwirklichung der Zollunion zum 1. Juli 1968 erschien es ihr besonders wünschenswert, daß spätestens zu diesem Zeitpunkt die Vorzugs-Rediskontsätze abgeschafft würden. Tatsächlich schien sich damals auch eine Annäherung der Standpunkte anzubahnen. Jedenfalls teilte die französische Regierung der Kommission am 13. Mai 1968 mit, sie werde untersuchen, unter welchen Bedingungen der Vorzugs-Rediskontsatz für kurzfristige Kredite zum 1. Juli 1968 beseitigt werden könne.

Inzwischen hatte Frankreich jedoch die bekannten Unruhen, insbesondere eine schwere soziale Krise, durchzumachen. In Anbetracht ihrer Auswirkungen auf die französische Wirtschaft glaubte die französische Regierung nicht, ihre früher geäußerte Absicht verwirklichen zu können. In einem Schreiben an die Kommission vom 12. Juni 1968 teilte sie vielmehr mit, im Hinblick auf beträchtliche Lohnerhöhungen und die notwendige Änderung des Zolltarifs werde es unter Umständen notwendig sein, die Genehmigung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 226 des EWG-Vertrages zu beantragen. Bis dahin müsse die französische Regierung in der Lage sein, unmittelbar Maßnahmen zu ergreifen, unter ihnen solche auf dem Gebiet des Rediskontsatzes für kurz- und mittelfristige Kredite. Sie erwarte infolgedessen von der Kommission, daß sie sich damit einverstanden erkläre, que le taux actuel de mobilisation des créances nées à l'exportation soit abaissé d'un point. In einem Aide-mémoire vom 16. Juni 1968 sagte die Kommission zu, sie wolle prüfen, ob die bezeichneten Maßnahmen angesichts der bestehenden Schwierigkeiten mit Artikel 92 vereinbar seien. Inzwischen werde das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 nicht fortgesetzt. Danach teilte die französische Regierung der Kommission in einem Aide-mémoire vom 24. Juni 1968 mit, aufgrund der Vertragsbestimmungen, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zum Erlaß von Sofortmaßnahmen einräumen, sei beschlossen worden, ab 1. Juli 1968 vorübergehend den speziellen Satz von 3 auf 2 % zu senken. Außerdem erklärte sie am 26. Juni, die französischen Maßnahmen stützten sich auf die Artikel 104 bi 109 des EWG-Vertrages, vor allem auf Artikel 108 Absatz 1 und Artikel 109. Für Montan-Erzeugnisse werde die entsprechende Frage noch geprüft. — Die Kommission äußerte demgegenüber in einem Aide-mémoire vom 28. Juni 1968 Zweifel, ob die französischen Maßnahmen nicht über das erforderliche Maß hinausgingen. Sie erklärte gleichzeitig, das Verfahren gemäß Artikel 108 werde weitergeführt (d.h. der Währungsausschuß angehört und dem Rat der gegenseitige Beistand empfohlen) ; für den Stahlbereich wies sie hin auf die Verfahren der Artikel 37 und 67 des Montan-Vertrages, — Am 30. Juni 1968 erschien dann im Amtsblatt der Französischen Republik eine Mitteilung der Banque de France, derzufolge ihr Generalrat am 27. Juni 1968 folgenden Beschluß gefaßt hat: Der Wechseldiskontsatz für die Einlösung im Ausland entstandener Forderungen wird bis zum 31. Dezember 1968 von 3 % auf 2 % gesenkt. Bei mittelfristigen Forderungen gilt der neue Diskontsatz nur für die Einlösung von Wechseln aufgrund von Geschäften, bei denen die Ausfuhrverträge nach dem 27. Juni 1968 geschlossen wurden. Die anderen Zinssätze (les autres taux) der Banque de France bleiben unverändert.

Die Kommission erließ daraufhin nach Konsultierung des Beratenden Ausschusses und des Ministerrates am 6. Juli 1968 gemäß Artikel 67 des Montan-Vertrages eine Entscheidung, die der französischen Regierung am gleichen Tage zugestellt und die im Amtsblatt L 159 veröffentlicht wurde. In ihr wurde die französische Regierung, die zuvor ihr Einverständnis mit den Modalitäten erklärt hatte, zur Gewährung verschiedener Beihilfen an die französischen Stahlunternehmen bis zum 31. Januar 1969 ermächtigt. Was den Vorzugs-Rediskontsatz angeht, so war bestimmt, dieser Satz dürfe nicht niedriger sein als 2 % ; außerdem dürfe der den Exporteuren gewährte Vorteil in der Zeit bis zum 31. Oktober 1968 3 Punkte und in dem Zeitraum vom 1. November 1968 bis zum 31. Januar 19691,5 Punkte nicht überschreiten. — Da sich überdies die von der Kommission im Rahmen des Artikels 108 gegebenen Empfehlungen und der gegenseitige Beistand, der durch Ratsrichtlinie vom 20. Juli 1968 gewährt worden war, nicht als ausreichend erwiesen, erging aufgrund von Artikel 108 Absatz 3 des EWG-Vertrages am 23. Juli 1968 eine weitere Kommissionsentscheidung, mit der die französische Republik ermächtigt wurde, zusätzliche Beihilfen für Exporte in die übrigen Mitgliedstaaten zu gewähren. Unter ihnen findet sich wiederum der Vorzugs-Rediskontsatz, diesmal bezogen auf Auslandsgeschäfte jeder Art. Für ihn sollten die gleichen Bedingungen gelten wie nach der Entscheidung vom 6. Juli 1968. Die Entscheidung wurde der französischen Regierung durch Schreiben vom 23. Juli 1968 zugestellt und im Amtsblatt vom 25. Juli 1968 (L 178) veröffentlicht.

Keine der beiden Entscheidungen hat die französische Regierung innerhalb der in den Verträgen vorgesehenen Fristen angefochten.

Dennoch nahm sie am 1. November 1968 die in den Entscheidungen vorgeschriebene Annäherung des speziellen Satzes an den allgemeinen Satz, genauer: die Verringerung der Differenz auf 1,5 Punkte, nicht vor. Sie behielt vielmehr, obwohl der allgemeine Satz seit dem 5. Juli 5 % betrug, einen speziellen Satz in Höhe von 2 % bei. Dies sollte, wie der französische Außenminister dem Präsidenten der Kommission am 5. November erklärte, bis zum 31. Dezember 1968 gelten.

Die Kommission sah darin einen Verstoß gegen die sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen. Dementsprechend schickte sie sich alsbald an, die notwendigen Konsequenzen zu ziehen, was bekanntlich nach den beiden Verträgen ein unterschiedliches Vorgehen erforderlich machte.

Zunächst forderte sie die französische Regierung in einem Schreiben vom 9. November auf, innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu dem Vorwurf der Vertragsverletzung Stellung zu nehmen, d.h. sie gab der französischen Regierung Gelegenheit zur Äußerung, wie dies in Artikel 88 des Montan-Vertrages und in Artikel 169 des EWG-Vertrages vorgeschrieben ist. — Kurz danach, nämlich am 12. November, wurde der allgemeine Rediskontsatz in Frankreich auf 6 % festgesetzt, womit sich die Differenz zum speziellen Satz um einen weiteren Punkt vergrößerte. — Am 13. Dezember 1968 teilte der Ständige Vertreter Frankreichs der Kommission mit, in Anbetracht der gegebenen Umstände sei es nicht möglich, die Differenz auf 1,5 Punkte zu senken. Ab 1. Dezember werde der spezielle Satz aber auf 4 % festgesetzt und die Differenz somit auf 2 % verringert.

Diese Einlassung erschien der Kommission unbefriedigend. Sie gab deshalb am 18. Dezember die in Artikel 169 des EWG-Vertrages vorgesehene Stellungnahme ab, stellte also ausdrücklich einen Verstoß gegen die Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1968 fest und forderte die französische Regierung auf, innerhalb von 21 Tagen die erforderlichen Maßnahmen zu seiner Beseitigung zu erlassen. — Ebenfalls am 18. Dezember erließ die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 88 des Montan-Vertrages, in der sie eine Verletzung der Kommissionsentscheidung vom 6. Juli 1968 feststellte und dazu aufforderte, sie innerhalb einer Frist von 21 Tagen zu befolgen. Stellungnahme und Entscheidung wurden der französischen Regierung durch Schreiben vom 20. Dezember 1968 zugestellt.

Die französische Regierung antwortete darauf mit einer Mitteilung vom 26. Dezember 1968, in der sie erklärte, im Rahmen der allgemeinen Grundsätze ihrer Währungspolitik erachte sie es für geboten, den speziellen Satz für alle Ausfuhrforderungen ab 1. Januar 1969 auf 3 % festzusetzen (also in einer Höhe, die eine Differenz von 3 Punkten gegenüber dem allgemeinen Satz übrigließ). Dementsprechend erschien im Amtsblatt der Französischen Republik vom 27. Dezember 1968 die Mitteilung der Banque de France, ihr Generalrat habe in seiner Sitzung von 26. Dezember 1968 beschlossen, ab 1. Januar 1969 den Rediskontsatz für Wertpapiere aufgrund von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften von 2 auf 3 % zu erhöhen.

Da somit die von der Kommission abgegebene Stellungnahme nicht befolgt worden war, entschloß sich die Kommission, gemäß Artikel 169 des EWG-Vertrages den Gerichtshof anzurufen. Dies ist mit einer am 31. Januar 1969 eingegangenen Klage geschehen. — Hinsichtlich der im Rahmen des Montan-Vertrags getroffenen Entscheidung vom 18. Dezember 1968 ging die entsprechende Initiative von der französischen Regierung aus. Auch sie rief den Gerichtshof an, und zwar mit einer Klage, die am 28. Februar 1969 in das Gerichtsregister eingetragen worden ist.

Danach stehen insgesamt folgende Klageanträge zur Debatte:

Die Kommission beantragt festzustellen, daß die Französische Republik

indem sie vom 1. November 1968 bis zum 31. Dezember 1968 einen Vorzugs-Rediskontsatz von 2 % für Forderungen aus Ausfuhrgeschäften aufrechterhalten hat, obwohl der normale Satz ursprünglich 5 % und nach dem 12. November 1968 6 % betrug,

und indem sie ab 1. Januar 1969 einen Vorzugs-Rediskontsatz von 3 % für derartige Forderungen in Kraft gesetzt hat, obwohl der normale Satz, der auch heute noch gilt, zu diesem Zeitpunkt auf 6 % festgesetzt war,

den französischen Exportunternehmen für den Bereich des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs einen Vorzugs-Rediskontsatz für ihre Forderungen aus Exportgeschäften gewährt, der einen Vorteil von mehr als 1,5 Punkten mit sich bringt, und dadurch gegen eine Verpflichtung aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der gemäß Artikel 108 Absatz 3 des EWG-Vertrages am 23. Juli 1968 erlassenen Entscheidung der Kommission verstößt.

Die französische Regierung beantragt festzustellen,

daß die Kommission nicht befugt war, aufgrund von Artikel 67 des Montan-Vertrages eine Maßnahme zu genehmigen, die in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt,

daß die Kommission nicht befugt war, mit der Genehmigung die Verpflichtung zu verbinden, die Differenz zwischen dem allgemeinen Rediskontsatz und dem Vorzugs-Rediskontsatz zum 31. Oktober 1968 auf 1,5 Punkte zu verringern und sie zum 31. Januar 1969 zu beseitigen,

daß die Kommission die angegriffene Entscheidung nicht erlassen konnte, weil sie sich auf eine rechtswidrige frühere Entscheidung stützt,

daß die Kommission allenfalls befugt gewesen wäre, an die französische Regierung eine Empfehlung gemäß Artikel 67 § 2 Absatz 3 des Montan-Vertrages zu richten.

Hilfsweise beantragt die französische Regierung festzustellen, daß die Entscheidung vom 18. Dezember 1968 rechtswidrig ist, weil sie die neu eingetretenen Umstände nicht berücksichtigt, die die französische Regierung zu einer Rücknahme ihrer Zustimmung betreffend die Dauer der genehmigten Maßnahme veranlaßt haben, und weil sie die französische Regierung zu einem Verhalten zwingt, das eine Wettbewerbsverzerrung mit sich bringt.

Endlich beantragt die französische Regierung noch, die Entscheidung vom 18. Dezember 1968 aufzuheben und festzustellen, daß sie, ohne Verpflichtungen aus dem Montan-Vertrag zu verletzen, einen Vorzugs-Rediskontsatz für Forderungen aus Auslandsgeschäften aufrechterhalten kann.

Welche rechtliche Würdigung dieses Streitstoffs ich für angezeigt halte, werde ich nunmehr im einzelnen begründen.

1. Vorweg erscheint es mir notwendig klarzustellen, was Streitgegenstand ist. Wir haben es nur zu tun mit dem der französischen Regierung gegenüber erhobenen Vorwurf, sie habe die im Juli 1968 getroffenen Kommissionsentscheidungen insoweit nicht beachtet, als in ihnen vorgeschrieben ist, die Differenz zwischen dem speziellen Satz für Auslandsforderungen und dem allgemeinen Satz zum 1. November 1968 zu verringern. Dies ergibt sich mit Klarheit aus Artikel 1 der Entscheidung vom 18. Dezember 1968, die im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 des Montan-Vertrages eine in der Vergangenheit liegende Vertragsverletzung feststellte. Dies folgt aber auch aus dem Klageantrag des am 31. Januar 1969 gemäß Artikel 169 des EWG-Vertrages eingeleiteten Gerichtsverfahrens, das sich auf die Nichtbeachtung der Stellungnahme vom 18. Dezember 1968 stützt, also gleichfalls eine in der Vergangenheit liegende Vertragsverletzung betrifft. — Das Verhalten der französischen Regierung nach dem 31. Januar 1969 steht jetzt dagegen nicht zur Debatte. Diese Feststellung könnte von Bedeutung sein im Hinblick auf den allgemein formulierten Antrag der französischen Regierung festzustellen, sie habe das Recht, einen Vorzugs-Rediskontsatz für Auslandsforderungen aufrechtzuerhalten, ohne gegen die Bestimmungen des Montan-Vertrags zu verstoßen.

2. In welcher Weise die französische Regierung sich hauptsächlich gegen den Vorwurf der Vertragsverletzung verteidigt, ist Ihnen in Erinnerung. Sie macht geltend, die Entscheidungen, deren Nichtbeachtung ihr vorgeworfen wird, seien rechtswidrig. Damit fehle sowohl der Entscheidung vom 18. Dezember 1968, die aufgrund von Artikel 88 des Montan-Vertrages ergangen ist, wie auch dem Klagebegehren der Kommission nach Artikel 169 des EWG-Vertrages eine legale Basis.

Zu diesem Versuch, im gegenwärtigen Verfahren gleichsam auf die Entscheidungen durchzugreifen, deren Mißachtung sanktioniert werden soll, verweist die Kommission mit Nachdruck auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs. Tatsächlich hat der Gerichtshof schon wiederholt (etwa in der Rechtssache 3/59 hervorgehoben, eine derartige Einrede der Rechtswidrigkeit sei im Verfahren nach Artikel 88 des Montan-Vertrages unzulässig. Dabei war für ihn maßgebliche Überlegung, die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen dürfe nicht auf unbegrenzte Zeit in Frage gestellt werden. Ich bin der Meinung, daß an dieser Rechtsprechung im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit unbedingt festgehalten werden muß. Bekennt man sich zu ihr, so bleibt aber tatsächlich nur die Möglichkeit, als unzulässig zurückzuweisen, was die französische Regierung zu der Entscheidung vom 6. Juli als der rechtlichen Basis der angegriffenen Entscheidung vorgebracht hat. — Darüber hinaus bin ich mit der Kommission der Ansicht, daß trotz des abweichenden Verfahrens zur Feststellung von Vertragsverletzungen nach dem EWG-Vertrag entsprechende Grundsätze auch hier zu gelten haben. Auch nach dem EWG-Vertrag sind Entscheidungen zu befolgen, wenn ihre Aufhebung im Gerichtsverfahren nicht betrieben worden ist. Mit dem Gebot der Rechtssicherheit dagegen wäre es unvereinbar, nicht angegriffene Entscheidungen im Sanktionsverfahren des Artikels 169 in Frage stellen zu lassen. Dafür spricht nicht zuletzt Artikel 184 des EWG-Vertrages, nach dem der Ablauf der Klagefrist die Einrede der Rechtswidrigkeit lediglich im Verhältnis zu Verordnungen nicht ausschließt, während für Entscheidungen (um die es im vorliegenden Fall geht) Entsprechendes nicht vorgesehen ist. — Diese kurzen, aber zwingenden Überlegungen lassen nur den Schluß zu, daß im gegenwärtigen Verfahren alles unbeachtlich bleiben muß, was zu einer einfachen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidungen vom 6. Juli und 23. Juli 1968 führen würde.

3. Zu untersuchen wäre allenfalls, ob die gegen die genannten Entscheidungen vorgebrachten Rügen so schwere Verstöße, namentlich gegen Kompetenznormen, erkennen lassen, daß im Grunde von nichtigen Akten gesprochen werden müßte, über die selbstverständlich ohne gerichtliche Annullierung hinweggegangen werden kann. Diese Prüfung wollen wir jetzt vornehmen. Dabei kann es sich jedoch — was evident erscheint — nicht um eine eingehende Kontrolle der Rechtmäßigkeit handeln, sondern nur um eine summarische Untersuchung mit Schwerpunkt in den Kompetenzregeln, eben um zu erkennen, ob insofern schwerwiegende und offensichtliche Mängel gegeben sind.

a) Wie Sie wissen, bringt die französische Regierung zu der Entscheidung vom 6. Juli 1968, um die es zunächst geht, dreierlei vor. Sie macht geltend, die Kommission habe zu einer währungspolitischen Maßnahme Stellung genommen, die in die alleinige Kompetenz der Mitgliedstaaten falle. Darüber hinaus habe es sich um eine allgemeingültige Maßnahme gehandelt und nicht um spezifische, nur den Montan-Bereich betreffende Vorgänge. Endlich sehe Artikel 67 des Montan-Vertrags, auf den sich die Entscheidung stütze, für derartige Situationen höchstens eine Empfehlungsbefugnis der Kommission vor.

Was zunächst die erste Bemerkung angeht, so gehören Manipulationen des Rediskontsatzes zweifellos in den Bereich der Währungspolitik, also zu einem Kompetenzraum, der — wie sich aus den Artikeln 26 und 71 des Montan-Vertrags ergibt — grundsätzlich den Mitgliedstaaten vorbehalten ist. Dies bedeutet jedoch keineswegs, daß es an jeglicher Gemeinschaftskompetenz auf dem genannten Gebiet fehlt. Mit Recht weist die Kommission darauf hin, daß Vorzugs-Rediskontsätze für Auslandsgeschäfte eine Exportbeihilfe darstellen können, legt man die vom Gerichtshof in der Rechtssache 30/59 gegebene allgemeine Definition des Subventionsbegriffes zugrunde. Wenn es sich um eine spezifische, für die Montan-lndustrie konzipierte Maßnahme handelt, kann demnach das Verbot des Artikels 4 c des Montan-Vertrages eingreifen. Damit kommt aber auch — bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände — eine Ausnahmegenehmigung der Kommission in Betracht, die natürlich in der Form einer Entscheidung ergeht und die mit Bedingungen versehen werden mag.

Sieht man sich Artikel 67 des Montan-Vertrages an, auf den sich die Entscheidung vom 6. Juli bekanntlich stützt, so ist auch dort (in § 2 Absatz 2) eine Kompetenz der Kommission zur Genehmigung von Beihilfen zu erkennen. Wenn die französische Regierung dazu vorbringt, es dürfe sich nur um spezielle Beihilfen für die Montan-Industrie handeln, ihre Maßnahmen auf dem Gebiete des Rediskontes hätten aber allgemeine Gültigkeit gehabt, so könnte diesem Einwand im Rahmen der gegenwärtig vorzunehmenden summarischen Prüfung wohl schon mit dem Hinweis begegnet werden, die Französische Regierung habe im Juli 1968 nicht nur vorbehaltlos an den einschlägigen Ratskonsultationen teilgenommen, sondern auch ihr Einverständnis mit den Maßnahmen der Kommission bekundet, also die Rechtsgrundlage des Artikels 67 § 2 Absatz 2 akzeptiert, in dem ein solches Einvernehmen verlangt wird. — Darüber hinaus mag aber auch vertretbar erscheinen, was die Kommission zur Belegung ihres Standpunktes, d.h. zu der Ansicht vorgebracht hat, es habe sich am 6. Juli 1968 um die Genehmigung von speziellen Maßnahmen für die Stahlindustrie gehandelt. Die Kommission argumentiert nämlich so: Zunächst seien die französischen Maßnahmen einseitig aufgrund der Artikel 104 bis 109 des EWG-Vertrages getroffen worden, sie hätten also nur vorläufige Gültigkeit besessen. Man habe nicht ausschließen können, daß der Rat ihre Änderung, Aussetzung oder Aufhebung gemäß Artikel 109 Absatz 3 verfügen würde (etwa wenn sich der von der Kommission empfohlene gegenseitige Beistand als ausreichend erwiesen hätte), und es sei auch denkbar gewesen, daß eine spätere, gemäß Artikel 108 für den speziellen Satz schlechthin ausgesprochene Genehmigung der Kommission strengere Bedingungen festlegen würde, als sie für die — weniger betroffene — Montan-Industrie zunächst konzipiert wurden. Tatsächlich hatte ja die französische Regierung selbst erklärt, der Vorzugs-Rediskontsatz sei für Exportgeschäfte der Montan-Industrie mit Rücksicht auf deren kurzfristigen Charakter nur von geringer Bedeutung. So gesehen, d.h. weil im Hinblick auf die Besonderheiten der Artikel 108 und 109 des EWG-Vertrages die Allgemeingültigkeit der von der französischen Regierung getroffenen Maßnahme am 6. Juliunsicher war, konnte also davon ausgegangen werden, daß zu diesem Zeitpunkt spezielle Maßnahmen für die Montan-Industrie genehmigt wurden. Auch was Artikel 67 § 2 Absatz 2 des Montan-Vertrages angeht, ist somit von einer offensichtlichen Verletzung von Kompetenznormen sicherlich nicht die Rede.

Dies gilt ebenso im Hinblick auf die Vorschriften des Artikels 67, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen lediglich der Erlaß von Empfehlungen vorgesehen ist. Maßgeblich erscheint mir, daß die Kommission nicht die Voraussetzungen dieser Bestimmungen als gegeben ansah, sondern sich entscheidend auf die Vergrößerung der Produktionskosten infolge von Lohnerhöhungen stützte, d.h. die Kriterien des § 2 in den Vordergrund rückte. Damit war — es sei noch einmal erwähnt — die französische Regierung seinerzeit einverstanden, und so gesehen ist es gewiß abwegig, jetzt von einer offensichtlichen Verletzung des Artikels 67 zu sprechen.

Keine der von der französischen Regierung vorgebrachten Bemerkungen zwingt demnach zu der Feststellung, die Entscheidung vom 6. Juli 1968 weise so schwere Fehler auf, daß ihre Mißachtung ohne ausdrückliche Aufhebung gerechtfertigt erscheinen konnte.

b) Was die Entscheidung vom 23. Juli 1968 angeht, so vermittelt uns eine entsprechend summarische Prüfung folgendes Bild.

Auch hier steht im Vordergrund die Ansicht der französischen Regierung, Veränderungen des Rediskontsatzes seien als währungspolitische Maßnahmen gemäß Artikel 104 des EWG-Vertrages ausschließlich Sache der Mitgliedstaaten, die Mitgliedstaaten treffe nach Artikel 105 nur die Pflicht zur Koordinierung ihrer Währungspolitik. — Daß dies nicht vollkommen richtig ist, ergibt sich m. E. schon aus der Tatsache, daß die französische Regierung selbst sich beim Erlaß ihrer Maßnahmen auf Artikel 109 in Verbindung mit Artikel 108 des EWG-Vertrages bezogen hat. Nach Artikel 108 kann aber auch die Kommission tätig werden, d.h. den in Schwierigkeiten geratenen Staat zum Erlaß von Schutzmaßnahmen ermächtigen, falls der von ihr empfohlene gegenseitige Beistand nicht gewährt wird oder unzureichend ist. In dem uns jetzt interessierenden Bereich existiert demnach tatsächlich eine Kompetenz der Kommission zum Erlaß von Entscheidungen und damit zur Festlegung bestimmter Bedingungen, denen die genehmigten Schutzmaßnahmen entsprechen müssen. Diese Feststellung reicht im Rahmen der gegenwärtigen summarischen Prüfung aus. Dagegen kommt es nicht darauf an zu wissen, ob die von der Kommission gemäß Artikel 108 genehmigten Schutzmaßnahmen mit den von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 109 einseitig erlassenen übereinstimmen dürfen und ob es tatsächlich am 23. Juli 1968 nicht nur um die Genehmigung einer bestimmten Änderung des speziellen Satzes ging, sondern um seine Existenz selbst (wie die Kommission unter Hinweis auf den Antrag der französischen Regierung vom 12. Juni 1968 m. E. plausibel belegt hat).

An zweiter Stelle macht die französische Regierung geltend, eine Genehmigung der Kommission sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die ergriffenen Maßnahmen nicht als Beihilfen anzusehen seien. Wenn sie dies vorbringt, stellt sie vor allem auf die besonderen Kriterien ab, die in Artikel 91 des EWG-Vertrages enthalten sind. Lassen Sie uns also zusehen, wie es sich damit verhält. Artikel 92 verlangt zunächst einmal eine Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige. Mit der Kommission möchte ich jedoch annehmen, daß davon nicht nur gesprochen werden kann bei der Förderung einzelner Sektoren oder geographischer Gebiete, sondern auch dann, wenn eine Maßnahme nicht die Gesamtheit der Unternehmen eines Mitgliedstaats trifft, was bei Exportbeihilfen angesichts vieler Unternehmen, die ausschließlich für den Inlandsmarkt produzieren, zweifellos der Fall ist. — Sodann schreibt Artikel 92 vor, es müsse eine Verfälschung des Wettbewerbs vorliegen oder drohen. Auch in diesem Punkte erscheint mir die Auffassung der französischen Regierung nicht überzeugend, soweit sie erklärt, zwischen Erzeugnissen, die für den Export bestimmt sind, und Erzeugnissen, die dem inländischen Verbrauch zugeführt werden, bestehe kein Wettbewerb. Zumindest muß — wie die Kommission hervorhebt — von einem potentiellen Wettbewerb gesprochen werden, denn es ist offensichtlich, daß die für den Export bestimmten Produkte bei einer Verschlechterung der Ausfuhrbedingungen auf den Inlandsmarkt gelangen. Was darüber hinaus den Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen angeht, so kann durch Exportbeihilfen der hier interessierenden Art sicherlich eine Verzerrung eintreten, wenn die Unternehmen in den anderen Mitgliedstaaten — was effektiv der Fall ist — nicht in gleicher Weise gegen das Risiko einer Diskontsatz-Erhöhung abgesichert sind. Darauf allein aber kommt es für den Vergleich an und nicht, wie die Französische Regierung meint, auf die Kostenelemente aller Produktionsfaktoren. — Endlich erscheint auch einleuchtend — und dies ist ein letztes Kriterium —, daß Exportbeihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Dafür ist maßgeblich die Erkenntnis, daß auf eine Förderung der Ausfuhren abgezielt wird und daß die Handelsbeziehungen sich ohne diesen Einfluß in anderer Weise entwickeln würden. Zahlen über die tatsächliche Gestaltung des Handelsaustausches, wie sie von der französischen Regierung genannt wurden, sind deshalb nicht entscheidend. — Somit ist im grundsätzlichen (Einzelheiten der Anwendung des Artikels 92 interessieren jetzt nicht) eine Genehmigungsbefugnis der Kommission auch im Rahmen der Beihilfevorschriften des Vertrages nicht von der Hand zu weisen. Dies bedeutet insgesamt, daß für die Entscheidung vom 23. Juli ebensowenig wie für die vom 6. Juli von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit gesprochen werden kann, die ihre Nichtbeachtung ohne gerichtliche Aufhebung rechtfertigen würde.

4. Wenden wir uns deshalb den Rügen zu, die sich unmittelbar auf die angefochtene Entscheidung vom 18. Dezember 1968 beziehen — um zunächst im Rahmen des Verfahrens zu bleiben, das nach Artikel 88 des Montan-Vertrags eingeleitet wurde.

a) Ein erstes Argument wird uns hier nicht lange aufhalten. Es besagt, der Kommission fehle, da sie Kompetenzen auf währungspolitischem Gebiet nicht habe, auch die Befugnis, Entscheidungen durchzusetzen, die unzulässigerweise auf diesem Gebiete ergangen sind. — Abgesehen davon, daß diese Rüge zum erstenmal in der Replik vorgebracht wurde und deshalb unter Berufung auf Artikel 42 der Verfahrensordnung zurückgewiesen werden könnte, genügt es wohl, auf die Rechtsnatur und die Rechtsgrundlage der Entscheidung vom 18. Dezember 1968 hinzuweisen. Allein maßgeblich für sie ist Artikel 88 des Vertrages. Danach reicht es aus, die Existenz einer rechtsgültigen Entscheidung und deren Nichtbeachtung festzustellen, um das Sanktionsverfahren in Gang zu bringen (wozu die Kommission übrigens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sogar verpflichtet ist). Dagegen interessiert die Rechtsnatur der Entscheidung, um deren Nichtbeachtung es geht, in diesem Verfahren nicht.

b) An zweiter Stelle scheint die französische Regierung den Standpunkt zu vertreten, statt einer Entscheidung gemäß Artikel 88 hätte die Kommission eine Empfehlung gemäß Artikel 67 erlassen sollen, um die Beseitigung der Auswirkungen der französischen Maßnahmen auf die Stahlunternehmen anderer Mitgliedstaaten zu erreichen. — Daß auch diese Ansicht nicht überzeugt, ist evident. Tatsächlich kann der Kommission beim Vorhandensein paralleler Befugnisse kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie sich für die Ausübung derjenigen entscheidet, die ihr wirksamer erscheint. Dies war im vorliegenden Fall zweifellos die Durchsetzung der Entscheidung vom 6. Juli, in der sich Vorschriften finden über den Abbau der Vorzugs-Rediskontsätze. Darüber hinaus wäre zu sagen, daß die von der Französischen Regierung visierte Empfehlungsbefugnis auf einen Sachverhalt abzielt, den die Kommission anscheinend gar nicht im Auge hatte.

c) Weiterhin macht die französische Regierung geltend, die im November 1968 eingetretene Währungskrise habe eine neue Lage geschaffen, die ihr früher erteiltes Einverständnis zu den Maßnahmen der Kommission hinfällig machen mußte. Die Kommission sei darauf am 5. November und am 13. Dezember hingewiesen worden; ihre Entscheidung vom 18. Dezember stelle demzufolge wenigstens die Ablehnung eines entsprechenden Antrags dar. — Indessen wird man der Französischen Regierung auch in diesem Punkte nicht folgen können. Es war ihr bekannt, daß die Kommission am 6. Juli 1968 eine Entscheidung zu währungspolitischen Maßnahmen mit französischer Zustimmung getroffen hat. Konnte die Entscheidung nach Auffassung der französischen Regierung in ihrer ursprünglich konzipierten Form wegen des Eintritts neuer Umstände keinen Bestand mehr haben, so war die einseitige Aufkündigung des früher erklärten Einverständnisses sicher nicht der richtige Weg zur Eliminierung der Entscheidung. Vielmehr wäre es angezeigt gewesen, sich im Einvernehmen mit der Kommission um ihre Änderung zu bemühen. Dafür, daß die französische Regierung am 5. November und am 13. Dezember in diesem Sinne tätig geworden wäre, fehlt angesichts des lapidaren Wortlauts ihrer Erklärungen jeglicher Anhaltspunkt. Nicht zuletzt deswegen kann auch nicht davon die Rede sein, die Kommission habe in ihrer Entscheidung vom 18. Dezember einen entsprechenden französischen Antrag zurückgewiesen (einen Antrag übrigens, von dem in der Klageschrift — anders als in der Replik — ausdrücklich gesagt ist, er sei gar nicht gestellt worden).

d) In einem vierten Argument bringt die französische Regierung vor, die nach der Entscheidung vom 6. Juli notwendige Erhöhung des speziellen Satzes hätte für die französischen Unternehmen eine Verteuerung der Kredite mit sich gebracht und damit letzten Endes eine Diskriminierung im Verhältnis zu ausländischen Konkurrenten bewirkt. — Zu diesem Vorbringen muß zunächst mit der Kommission gesagt werden, daß an sich die Verringerung eines diskriminierenden Vorteils schwerlich als Diskriminierung der bisher Begünstigten angesehen werden kann. Abgesehen davon kommt es auch im gegenwärtigen Zusammenhang sicher nicht auf einen Vergleich aller Kostenelemente an. Beschränkt man sich aber auf die Rediskontsätze, so war nach den im Verfahren genannten Zahlen eine wesentliche Abweichung vom Niveau anderer Länder am 1. November 1968 offenbar nicht zu befürchten, da nur eine Anhebung von 2 auf 3 % vorgenommen werden mußte. Dies scheint die französische Regierung zu übersehen, wenn sie geltend macht, die vollständige Anpassung des besonderen Satzes an den allgemeinen Satz hätte die Gefahr einer tiefgreifenden Störung des Wirtschaftslebens hervorgerufen und damit eine Verletzung von Artikel 2 des Vertrages bedeutet. — Im übrigen kann eine erhebliche Benachteiligung der französischen Unternehmen m.E. schon deswegen nicht angenommen werden, weil wiederholt auf die geringe Bedeutung des Vorzugs-Rediskontsatzes für die Montan-Industrie hingewiesen wurde und weil die französische Regierung offenbar auch keinen Anlaß sah, die wesentlich wirksameren anderen Beihilfemaßnahmen, die gleichfalls in der Entscheidung vom 6. Juli genehmigt worden waren, über den vorgesehenen Zeitpunkt hinaus beizubehalten. — Das soeben untersuchte Argument vermag deshalb die Nichtbeachtung der Entscheidung vom 6. Juli sicher nicht zu rechtfertigen.

e) Schließlich trägt die französische Regierung vor, sie habe im Hinblick auf die im November 1968 ausgebrochene Währungskrise das Recht gehabt, aufgrund von Artikel 109 des EWG-Vertrages einseitig Schutzmaßnahmen zu ergreifen und auf dieser Basis auch, entgegen früheren Kommissionsentscheidungen, den Vorzugs-Rediskontsatz für Ausfuhrgeschäfte in ursprünglicher Höhe beizubehalten. Dieses Argument wird uns noch bei der Prüfung der gemäß Artikel 169 erhobenen Klage ausführlich beschäftigen. Im gegenwärtigen Zusammenhang dagegen muß wohl der Ansicht der Kommission gefolgt und das Klageargument als verspätet vorgebracht zurückgewiesen werden. Tatsächlich findet es sich zum erstenmal in der Replik der französischen Regierung, während in der Klage allein davon die Rede ist, die genannte Währungskrise habe die Zustimmung der französischen Regierung zu der gemäß Artikel 67 des Montan-Vertrags getroffenen Kommissionsentscheidung hinfällig gemacht. Da angesichts dieser Situation schwerlich von einer zulässigen Entwicklung bereits in der Klageschrift formulierter Klagegründe gesprochen werden kann, dürfte tatsächlich Artikel 42 der Verfahrensordnung eingreifen.

Damit steht insgesamt fest, daß keines der gegen die Entscheidung vom 18. Dezember 1968 angeführten Argumente der Klage zum Erfolg verhilft.

5. Was das Verfahren 6/69 angeht, so bleibt noch zu untersuchen, ob das auf Artikel 169 des EWG-Vertrags gestützte Feststellungsbegehren der Kommission begründet ist, oder ob die französische Regierung die Nichtbeachtung der Entscheidung vom 23. Juli zu rechtfertigen vermag.

a) Zunächst spricht die französische Regierung auch hier unter Hinweis darauf, daß es sich um währungspolitische Probleme handelt, der Kommission die Kompetenz zum Erlaß ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember ab. Dieses Argument kann jedoch im vorliegenden Zusammenhang sicher keine andere Bedeutung haben als im Verfahren nach Artikel 88 des Montan-Vertrags. Tatsächlich stellt der Akt vom 18. Dezember 1968 keine Entscheidung dar, die irgendeine neue Verpflichtung begründete, sondern eine Maßnahme rein feststellender Natur, die lediglich die spätere Klageerhebung vorbereiten sollte. Für sie genügt die Tatsache, daß eine rechtsgültige Entscheidung der Kommission existierte und zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht befolgt wurde. Dagegen hat der Charakter der so in Erinnerung gebrachten Entscheidung keinen Einfluß auf die Durchführung des Sanktionsverfahrens.

b) Wenn die französische Regierung sodann auch dem Klageantrag der Kommission gegenüber auf die neue Situation hinweist, die sich im November 1968 in Frankreich ergeben habe, so muß sie sich abermals sagen lassen, daß dieser Hinweis allein sie nicht von der Beachtung einer Entscheidung entbinden konnte, die früher rechtsgültig ergangen ist. Dem Vorwurf der Vertragsverletzung hätte sie nur dann entgehen können, wenn es ihr rechtzeitig gelungen wäre, auf eine Abänderung dieser Entscheidung hinzuwirken. Wie wir gesehen haben, wurde sie jedoch in dieser Richtung nicht tätig, da ihre Mitteilungen vom 5. November 1968 und 13. Dezember 1968, die nur allgemeine Erklärungen enthalten, als Anträge auf Abänderung der Kommissionsentscheidung nicht angesehen werden können. Darüber hinaus wäre unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Rechtssachen 2 und 3/62) mit der Kommission zu betonen, daß die Stellung eines Antrages allein nicht ausreicht, eine begangene Vertragsverletzung zu legalisieren.

c) In Wahrheit versucht die französische Regierung ihre Haltung vor allem zu rechtfertigen, indem sie geltend macht, die Währungskrise von Oktober/November 1968, in der eine Anhebung des allgemeinen Satzes auf 6 % notwendig gewesen sei, habe eine Situation geschaffen, die der französischen Regierung gemäß Artikel 109 des EWG-Vertrages das Recht gab, einseitig Schutzmaßnahmen zu erlassen, und damit auch über Verpflichtungen hinwegzugehen, die an sich zum 1. November erfüllt werden mußten. Der Kommission sei es in dieser Situation verwehrt gewesen, auf der Durchsetzung ihrer Entscheidung zu bestehen; einzig dem Rat habe gemäß Artikel 109 Absatz 3 die Befugnis zugestanden, darüber zu entscheiden, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben seien. — Zweifellos haben wir hier ein Argument vor uns, das der Klage ihre Basis entziehen könnte. Es bedarf deshalb besonders sorgfältiger Prüfung. Da die französische Regierung sich auf eine Ausnahmebestimmung beruft, ist es ebenso selbstverständlich, daß eine strenge Untersuchung am Platze ist und daß es der französischen Regierung obliegt, den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 109 zu führen. Sehen wir also zu, welches Bild sich uns insofern nach den schriftlichen und mündlichen Erklärungen der Parteien bietet.

Zunächst einmal weist die Kommission darauf hin, daß die französische Regierung wesentliche Verfahrensvorschriften des Artikels 109 nicht beachtet, es nämlich unterlassen hat, spätestens bei Inkrafttreten ihrer Schutzmaßnahmen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten zu benachrichtigen. Da dies in sonstigen Fällen der Anwendung des Artikels 109 (etwa am 25. November) geschehen ist, während im vorliegenden Fall auf Artikel 109 zum erstenmal in der Klagebeantwortung des Prozesses hingewiesen wurde, erscheint tatsächlich der Schluß berechtigt, am 1. November 1968 sei es der französischen Regierung gar nicht um die Anwendung dieser Vorschrift gegangen. — Darüber hinaus bestreitet die Kommission aber auch das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 109, d.h. sie macht geltend, die Währungskrise habe nicht schon vor dem 1. November Ausmaße erkennen lassen, die den sofortigen Erlaß von Schutzmaßnahmen (und somit die Nichtbeachtung der Entscheidung vom 23. Juli) rechtfertigen konnten. Die von der Kommission in diesem Zusammenhang genannten und von der französischen Regierung nicht bestrittenen Zahlen über wöchentliche und tägliche Devisenabflüsse des betreffenden Zeitraumes könnten — wie einzuräumen ist — die geäußerten Zweifel in der Tat berechtigt erscheinen lassen. Scheuen wir uns jedoch vor einem derartigen Urteil, so müssen wir wenigstens den Hinweis der Kommission auf den Umstand aufschlußreich finden, daß wirksame Maßnahmen gegen die spekulativen Devisenverluste erst später (nämlich am 12. November und am 24. November) getroffen wurden. Außerdem ist ein Vergleich mit analogen Situationen, wie sie sich im Mai und im Juni 1969 ergeben haben, bedeutungsvoll. Tatsächlich haben die französischen Devisenverluste zu den angegebenen Zeiten einen größeren Umfang angenommen als Ende Oktober/Anfang November 1968. Dies hat die französische Regierung gleichwohl nicht davon abgehalten, den Vorzugs-Rediskontsatz für kurzfristige Auslandsforderungen zweimal um je 1 Punkt bis auf 5 % zu erhöhen. Angesichts dieser Erkenntnis kann man sich mit Recht fragen, ob die Niedrighaltung des Vorzugs-Rediskontsatzes im November 1968 wirklich als eine Schutzmaßnahme im Rahmen währungspolitischer Entscheidungen gemeint war. — Dazu kommen schließlich noch erhebliche Zweifel an der Eignung dieses Instruments zur Bewältigung von Zahlungsbilanz-Krisen der hier interessierenden Art. Mir erscheint jedenfalls einleuchtend, daß bei entsprechender Ausgestaltung des Rediskontgeschäfts (d.h. wenn ausländische Forderungen der Zentralbank nicht abgetreten, sondern nur verpfändet werden) ein niedriger Rediskontsatz dazu verleiten kann, Devisenforderungen in Erwartung einer Paritätsänderung im Ausland zu belassen, womit eine Verbesserung der Zahlungsbilanz unmittelbar nicht erreicht wird. Dies scheint auch durch die von der Kommission angeführten wöchentlichen Bilanzen der Banque de France für die fragliche Zeit belegt zu sein, ergibt sich doch aus ihnen eine Zunahme der Exportkredite, d.h. des Bestandes an Wechseln für kurzfristige Kredite, die in keinem Verhältnis steht zur Zunahme der Exporte. — Alle diese Feststellungen und Überlegungen zusammengenommen rechtfertigen sicherlich beträchtliche Zweifel daran, daß die französische Regierung' die Nichtanhebung des Vorzugs-Rediskontsatzes zum 1. November 1968 unter Berufung auf die Schutzklausel des Artikels 109 begründen konnte. In Anbetracht dieser Sachlage wäre es aber an der französischen Regierung gewesen, den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 109 zu führen. Da dies nicht geschehen ist, bleibt uns nur die Möglichkeit, auch das aus Artikel 109 abgeleitete Argument als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

6. Zusammenfassung

Insgesamt kommen wir somit zu der Feststellung, daß die französische Regierung zu Unrecht davon abgesehen hat, die Differenz zwischen dem Vorzugs-Rediskontsatz für Ausfuhrforderungen und dem allgemeinen Diskontsatz am 1. November 1968 auf 1,5 Punkte zu verringern. Der Vorwurf, sie habe den Vertrag bzw.— was gleichbedeutend ist — von der Kommission erlassene Entscheidungen verletzt, besteht demnach zu Recht. Gleichzeitig ergibt sich so die Notwendigkeit, die Klage der französischen Regierung gegen die Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1968 als unbegründet zurückzuweisen und andererseits dem Feststellungsantrag, den die Kommission in ihrer Klage vom 31. Januar 1969 formuliert hat, stattzugeben. Schließlich müssen bei diesem Prozeßausgang die Kosten der beiden Verfahren der französischen Regierung auferlegt werden.