Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.12.1969 – C-6/69
ECLI:EU:C:1969:68
In den verbundenen Rechtssachen 6/69 und 11/69
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal Luxemburg,
Klägerin der Rechtssache 6/69,
Beklagte der Rechtssache 11/69,
gegen
Französische REPUBLIK, vertreten durch ihren außerordentlichen bevollmächtigten Botschafter Renaud Sivan, Zustellungsanschrift: Sitz der französischen Botschaft in Luxemburg,
Beklagte der Rechtssache 6/69,
Klägerin der Rechtssache 11/69,
wegen
1. in der Rechtssache 6/69:
Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihr obliegende Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen hat, indem sie unter Verletzung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung Nr. 68/301/EWG der Kommission vom 23. Juli 1968 über den 1. November 1968 hinaus für Forderungen aus Ausfuhrgeschäften einen gegenüber dem allgemein geltenden Satz um mehr als 1,5 Punkte günstigeren Vorzugsrediskontsatz beibehalten hat,
2. in der Rechtssache 11/69:
a) Aufhebung der nach Artikel 88 EGKS-Vertrag ergangenen Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1968 betreffend den unter Verletzung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung Nr. 914/68/EGKS der Kommission vom 6. Juli 1968 durch die Französische Republik über den 1. November 1968 hinaus beibehaltenen Vorzugsrediskontsatz für Ausfuhrkredite,
b) Feststellung, daß die Französische Republik für Wechsel, die zur Mobilisierung im Ausland entstandener Forderungen begeben werden, einen Vorzugsrediskontsatz beibehalten kann, ohne gegen ihre Verpflichtungen aus dem EGKS-Vertrag zu verstoßen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, W. Strauß und J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter) Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
Die Banque de France gewährt seit mehreren Jahren für Forderungen aus der Ausfuhr von Waren einschließlich Stahlerzeugnissen einen günstigeren Rediskontsatz als für inländische Forderungen. Bereits 1964 verlangte die Kommission die Aufhebung dieser Vergünstigung für in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften entstandene Forderungen, da der Unterschied dieser Sätze nach ihrer Meinung eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellte.
Ohne einzuräumen, daß die den Exporteuren gewährte Vergünstigung mit den Verträgen unvereinbar sei, ließ die Französische Republik mit Schreiben vom 13. Mai 1968 wissen, sie untersuche, unter welchen Voraussetzungen diese Vergünstigung zum 1. Juli 1968 aufgehoben werden könne.
Wegen der schweren sozialen Krise, die Frankreich soeben durchgemacht hatte, und in dem Bestreben, den französischen Exponeuren zu helfen, teilte die französische Regierung der Kommission am 12. Juni 1968 mit, sie erwarte von ihr das Einverständnis damit, daß der Satz für die Mobilisierung bei der Ausfuhr entstandener Forderungen, der zu jenem Zeitpunkt 3 % betrug, während der inländische Diskontsatz bei 3,5 % stand, um einen Punkt gesenkt werde. Am 24. Juni 1968 erklärte der Ständige Vertreter Frankreichs der Kommission, seine Regierung sehe sich veranlaßt, als Schutzmaßnahmen vom 1. Juli 1968 an bis zum 31. Januar 1969 verschiedene Maßnahmen ausgleichender und vorübergehender Art zu ergreifen, namentlich den Diskontsatz für Ausfuhrgeschäfte von 3 % weiter auf 2 % herabzusetzen.
In einer Mitteilung vom 26. Juni 1968 wies der Ständige Vertreter Frankreichs darauf hin, die erlassenen Maßnahmen stützten sich hinsichtlich der EWG-Erzeugnisse auf den Dritten Teil Titel II Kapitel 2 (Zahlungsbilanz) des EWG-Vertrages, insbesondere auf die Artikel 108 Absatz 1 und 109, hinsichtlich der dem EGKS-Vertrag unterliegenden Erzeugnisse werde die Frage noch untersucht.
Die Kommission erinnerte in ihrer Antwort vom 28. Juni 1968 daran, daß die einschlägigen Gemeinschaftsverfahren in Gang gesetzt werden müßten, damit den französischen Forderungen entsprochen werden könne, und erklärte, sie eröffne das in den Artikeln 37 und 67 des EGKS-Vertrages vorgesehene Anhörungsverfahren und setze das Verfahren nach Artikel 108 EWG-Vertrag fort.
Am 30. Juni 1968 senkte die Banque de France den Rediskontsatz für alle Forderungen aus Ausfuhrgeschäften bis zum 31. Dezember 1968 von 3 auf 2 %.
Die Kommission erließ nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates am 6. Juli 1968 für den EGKS-Bereich die Entscheidung Nr. 914/68/EGKS, mit der sie die Französische Republik zu bestimmten Beihilfemaßnahmen für die Stahlindustrie ermächtigte und die unter anderem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b folgendes bestimmte:
a) …
b) Möglichkeit für die Exportunternehmen, für die Ausfuhrkredite einen Vorzugsrediskontsatz zu erhalten; dieser Satz darf nicht niedriger als 2 v.H. sein, und der den Exporteuren gewährte Vorteil darf in der Zeit bis zum 31. Oktober 1968 3 Punkte und in dem Zeitraum vom 1. November 1968 bis zum 31. Januar 19691,5 Punkte nicht überschreiten.
Am 23. Juli 1968 erging für den EWG-Bereich die Entscheidung Nr. 68/30/EWG der Kommission, welche die Französische Republik zu verschiedenen Schutzmaßnahmen nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages ermächtigte und mit den gleichen Worten wie die vorgenannte Entscheidung die Möglichkeit eines Vorzugsrediskontsatzes für alle aus Exportgeschäften entstandenen Forderungen vorsah.
Am 5. November 1968 unterrichtete jedoch der französische Außenminister den Präsidenten der Kommission von der Absicht der französischen Regierung, den Rediskontsatz für Forderungen aus Ausfuhrgeschäften bis zum 31. Dezember 1968 bei 2 % zu belassen. Da der inländische Rediskontsatz weiter auf 5 % festgesetzt blieb, wurde hiermit entgegen den Vorschriften der Entscheidungen Nrn. 68/301/EWG und 914/68/EGKS über den 31. Oktober 1968 hinaus ein Unterschied von 3 % beibehalten.
Die Kommission war der Auffassung, unter diesen Umständen habe die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Verträgen verstoßen, und forderte gemäß den Vorschriften der Artikel 88 EGKS-Vertrag und 169 EWG-Vertrag die französische Regierung zur Äußerung auf. Am 13. Dezember 1968 teilte der Ständige Vertreter Frankreichs mit, angesichts der Umstände und der Notwendigkeit, zu vermeiden, daß die Vorausberechnungen der französischen Unternehmen hinfällig würden, sei es nicht möglich gewesen, zum vorgesehenen Zeitpunkt die von der Kommission verlangte Anhebung des Rediskontsatzes vorzunehmen; es liege jedoch in der Absicht der französischen Regierung, den auf Exporte anwendbaren Rediskontsatz mit Wirkung vom 31. Dezember 1968 auf 4 % zu erhöhen.
Da ihr diese Einlassung unbefriedigend erschien und da der Unterschied zwischen den beiden Sätzen wegen der Erhöhung des allgemeinen Diskontsatzes von 5 auf 6 % sich inzwischen auf 4 Punkte belief, erließ die Kommission am 18. Dezember 1968 nach Artikel 169 EWG-Vertrag eine mit Gründen versehene Stellungnahme, worin sie feststellte:
Die Französische Republik gewährt dadurch, daß sie über den 1. November 1968 hinaus einen Vorzugsrediskontsatz von 2 % für Forderungen aus Ausfuhrgeschäften beibehalten hat, während der allgemeine Diskontsatz zu diesem Zeitpunkt 5 % betrug und inzwischen auf 6 % erhöht worden ist, ihren Exporteuren eine Vergünstigung von mehr als 1,5 Punkten und verstößt damit gegen eine Verpflichtung aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der auf Grund von Artikel 108 Absatz 3 EWG-Vertrag ergangenen Entscheidung Nr. 68/301/EWG der Kommission vom 23. Juli 1968.
Die Kommission fordert die französische Regierung auf, binnen einundzwanzig Tagen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme nachzukommen. Da die Französische Republik diese Frist verstreichen ließ, ohne die beanstandeten Maßnahmen zu ändern, erhob die Kommission am 31. Januar 1969 die Klage 6/69.
Parallel zu der erwähnten Stellungnahme hatte sie gemäß Artikel 88 EGKS-Vertrag eine Entscheidung erlassen, worin sie feststellte:
Die Französische Republik gewährt dadurch, daß sie über den 1. November 1968 hinaus einen Vorzugsrediskontsatz von 2 % für Forderungen aus Ausfuhrgeschäften beibehalten hat, während der allgemeine Diskontsatz zu diesem Zeitpunkt 5 % betrug und inzwischen auf 6 % erhöht worden ist, ihren Stahlunternehmen eine Vergünstigung von mehr als 1,5 Punkten und verstößt damit gegen eine Verpflichtung aus Artikel 1 Buchstabe b der Entscheidung Nr. 914/68/EGKS der Kommission vom 6. Juli 1968.
In Artikel 2 der Entscheidung setzte sie der Französischen Republik für die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus der Entscheidung Nr. 914/68/EGKS eine Frist von 21 Tagen. Die Entscheidung wurde dem Ständigen Vertreter Frankreichs bei den Europäischen Gemeinschaften am 23. Dezember 1968 zugestellt. Am 28. Februar 1969 erhob die französische Regierung die Klage 11/69.
Inzwischen hatte sie am 26. Dezember 1968 mitgeteilt, im allgemeinen Zusammenhang ihrer Währungspolitik sei es ihr angebracht erschienen, ihre am 13. Dezember 1968 erklärten Absichten teilweise zu überprüfen: Der Satz für alle Ausfuhren werde vom 1. Januar 1969 an von 2 auf 3, nicht auf 4 % angehoben.
II — Anträge der Parteien
1. In der Rechtssache 6/69:
Die Klägerin (die Kommission) beantragt:
a) festzustellen, daß die Französische Republik,
indem sie vom 1. November 1968 bis zum 31. Dezember 1968 einen Vorzugsrediskontsatz von 2 % für Forderungen aus Ausfuhrgeschäften aufrechterhalten hat, obwohl der allgemeine Satz ursprünglich 5 % und nach dem 12. November 1968 6 % betrug,
und indem sie vom 1. Januar 1969 an einen Vorzugsrediskontsatz von 3 % für derartige Forderungen in Kraft gesetzt hat, obwohl der allgemeine Satz seit diesem Zeitpunkt auf 6 % festgesetzt ist,
den französischen Exportunternehmen für den Bereich des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs einen Vorzugsrediskontsatz für ihre Forderungen aus Ausfuhrgeschäften gewährt, der einen Vorteil von mehr als 1,5 Punkten mit sich bringt, und damit gegen eine Verpflichtung aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der gemäß Artikel 108 Absatz 3 EWG-Vertrag erlassenen Entscheidung Nr. 68/30/EWG der Kommission vom 23. Juli 1968 verstoßen hat;
b) die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die beklagte Partei (die Französische Republik) beantragt,
a) die Klage der Kommission abzuweisen,
b) die Kommission zur Kostentragung zu verurteilen.
2. In der Rechtssache 11/69:
Die Klägerin (die französische Regierung) beantragt,
A — festzustellen, daß die Kommission
1. nicht befugt war, aufgrund von Artikel 67 EGKS-Vertrag, der die Möglichkeit vorsieht, abweichend von Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages Ermächtigungen zu Beihilfemaßnahmen zu erteilen, eine Ermächtigung zu einer Maßnahme zu erteilen, die zu den den Staaten vorbehaltenen Zuständigkeiten gehört, weil sie nicht speziell im Kohlen- oder Stahlbereich anwendbar und zudem eine währungspolitische Maßnahme ist;
2. aus den gleichen Gründen nicht befugt war, diese Ermächtigung mit der Verpflichtung zu verbinden, den Unterschied zwischen dem allgemeinen Diskontsatz der Banque de France und dem Diskontsatz für Wechsel, die zur Mobilisierung im Ausland entstandener Forderungen begeben werden, für die Zeit nach dem 31. Oktober 1968 auf 1,5 Punkte zu verringern und für die Zeit nach dem 31. Januar 1969 zu beseitigen;
3. infolgedessen die angefochtene Entscheidung, die auf einer rechtswidrigen Bestimmung einer früheren Entscheidung beruht, nicht rechtmäßig treffen konnte;
4. statt der angefochtenen Entscheidung lediglich eine Empfehlung nach Artikel 67 § 2 Absatz 3 EGKS-Vertrag an die französische Regierung hätte richten dürfen, wenn die erwähnte Regelung geeignet war, eine schwere Störung des Gleichgewichts hervorzurufen, und wenn sie auf die der Hoheitsgewalt anderer Mitgliedstaaten unterstehenden Kohle- oder Stahlunternehmen schädliche Auswirkungen hatte, deren Beseitigung die Kommission wünschte;
B — hilfsweise festzustellen, daß die Kommission bei Erlaß ihrer Entscheidung vom 18. Dezember 1968
1. einen Formfehler begangen hat, indem sie die neu hervorgetretenen Umstände nicht berücksichtigt hat, die die französische Regierung veranlaßt haben, ihre Zustimmung zur Dauer der Maßnahme, die Gegenstand der Ermächtigung war, zurückzunehmen;
2. einem Rechtsirrrtum erlegen ist, indem sie der französischen Regierung ein Verhalten auferlegt hat, das geeignet ist, eine Wettbewerbsverzerrung hervorzurufen, welche die französischen Exporteure gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen mehrerer anderer Mitgliedstaaten benachteiligt und dem Geist sowie den Artikeln 2 und 5 Absatz 4 des EGKS-Vertrags widerspricht;
C — die Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1968 aufzuheben;
D — festzustellen, daß die Regierung der Französischen Republik einen Vorzugsrediskontsatz für Wechsel, die zur Mobilisierung im Ausland entstandener Forderungen begeben werden, beibehalten kann, ohne gegen ihre Verpflichtungen aus dem EGKS-Vertrag zu verstoßen;
E — die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte (die Kommission) beantragt,
a) die mit Klageschrift vom 28. Februar 1969 erhobene Klage der Französischen Republik abzuweisen;
b) die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Kommission führt an, der Vorzugssatz für Ausfuhren sei eine durch die Verträge verbotene Beihilfe, deren Beseitigung sie seit 1964 zu erreichen suche. Aus der Anwendung dieses Satzes ergäben sich innerhalb der Gemeinschaft Wettbewerbsveränderungen. Auf die Schwierigkeiten hin, die als Folge der Ereignisse der Monate Mai und Juni 1968 entstanden seien, habe sie durch die Entscheidungen vom 6. und 23. Juli 1968 mit den dort von ihr bestimmten Bedingungen und Grenzen die Französische Republik zur Beibehaltung eines vorübergehenden, degressiven Vorzugssatzes für Ausfuhrgeschäfte ermächtigt. Als nach den Entscheidungen der Unterschied zwischen dem Vorzugsdiskontsatz und dem normalen Satz auf 1,5 Punkte hätte herabgesetzt werden müssen, habe sich die französische Regierung geweigert, diese Herabsetzung vorzunehmen, und habe damit gegen die genannten Entscheidungen verstoßen.
Die Französische Republik entgegnet, sie sei aus folgenden Gründen berechtigt, den Unterschied zwischen den beiden Sätzen beizubehalten oder sogar zu erhöhen:
a) Sowohl die Entscheidungen vom 6. und 23. Juli 1968 als auch die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Entscheidung vom 18. Dezember 1968 seien rechtswidrig, weil die Kommission außerhalb ihrer Zuständigkeit gehandelt habe.
b) Selbst unterstellt, daß die Kommission die Zuständigkeit besitze, die sie sich selbst zuerkannt habe, seien die angefochtenen Entscheidungen dennoch rechtswidrig, da sie Frankreich mittelbar dazu verpflichteten, seinen Exporteuren einen Rediskontsatz aufzuerlegen, der im Verhältnis zu den für die konkurrierenden Unternehmen der anderen Mitgliedstaaten geltenden Sätzen diskriminierend sei; darin liege eine Verletzung unter anderem der Artikel 2 Absatz 2 und 5 Absatz 4 EGKS-Vertrag sowie der Artikel 3 Buchstabe f und 6 Absatz 2 EWG-Vertrag.
c) Die Beibehaltung eines mehr als 1,5 Punkte betragenden Unterschiedes nach dem 1. November 1968 stelle eine Schutzmaßnahme nach Artikel 109 EWG-Vertrag dar, die durch den Eintritt neuer Umstände gerechtfertigt sei.
d) Was insbesondere die EGKS-Entscheidung vom 6. Juli 1968 anbelange, so habe diese nach Artikel 67 § 2 Absatz 2 des Vertrages nur im Einvernehmen mit der französischen Regierung ergehen können. Dieses Einverständnis sei im Juli 1968 stillschweigend gegeben und später zurückgenommen worden, und die mit mit der Klage 11/69 angefochtene Entscheidung sei ohne Berücksichtigung der neuen Umstände ergangen, auf welche die französische Regierung die Kommission hingewiesen habe.
Die Französische Republik folgert aus alledem, weder die mit Gründen versehene Stellungnahme noch die nach Artikel 88 EGKS-Vertrag ergangene Entscheidung hätten die Beibehaltung des streitigen Unterschieds verbieten können; daher müsse die Klage 6/69 abgewiesen werden, während die mit der Klage 11/69 angefochtene Entscheidung vom 18. Dezember 1968 aufzuheben sei.
A — Zur Zuständigkeit der Kommission hinsichtlich des Rediskontsatzes für Ausfuhrgeschäfte
Die Französische Republik macht geltend, die mit Gründen versehene Stellungnahme und die ihr gegenüber ergangene Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1968 entbehrten der Rechtsgrundlage, denn sie seien auf die Entscheidungen vom 6. und 23. Juli 1968 gestützt, zu deren Erlaß die Kommission nicht befugt gewesen sei. Diese Rechtsverletzung müsse zur Folge haben, daß die Entscheidung vom 18. Dezember 1968 aufgehoben und die Klage auf Feststellung der Vertragsverletzung eines Staates abgewiesen werde.
Die Kommission erwidert in erster Linie, diese auf ihre Unzuständigkeit gestützte Rüge sei unzulässig und außerdem unbegründet.
a) Zur Zulässigkeit
Die Kommission führt an, soweit diese erste Rüge auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen vom 6. und 23. Juli 1968 gestützt wird, sei sie unzulässig, denn sie habe das Ziel, nach Fristablauf den Streit über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung wiederzueröffnen, die nicht innerhalb der in den Verträgen vorgesehenen Fristen (Artikel 33 EGKS-Vertrag und Artikel 173 EWG-Vertrag) angefochten worden sei. Weder die Entscheidung vom 6. Juli 1968 noch die vom 23. Juli 1968 seien Rechtsetzungsakte von allgemeiner Geltung, so daß auch die Rechtswidrigkeitseinrede (Art. 33 EGKS-Vertrag und Art. 184 EWG-Vertrag) unzulässig sei. Der Gerichtshof habe in diesem Sinne bereits in seinem Urteil vorr 8. März 1960 (Bundesrepublik gegen Hohe Behörde, Rechtssache 3/59, Slg. VI/1960, 123) entschieden und damit den Willen bekundet, zu verhindern, daß die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen auf unbegrenzte Zeit in Frage gestellt werden könne. Im übrigen sei die mit Gründen versehene Stellungnahme kein der Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichtshofes unterliegender Verwaltungsakt und habe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine verbindliche Wirkung.
Die Französische Republik entgegnet, die Rüge sei tatsächlich nur gegen die mit Gründen versehene Stellungnahme und gegen die Entscheidung vom 18. Dezember 1968 gerichtet, auch wenn sie eine rechtliche Begründung beanstande, die in den Entscheidungen vom 6. und 23. Juli 1968 klarer erkennbar gewesen sei. Die Rüge sei aus mehreren Gründen zulässig:
1. Sei die Kommission zum Erlaß der Entscheidungen vom 6. und 23. Juli 1968 unzuständig gewesen, dann gelte das gleiche für die Entscheidungen vom 18. Dezember 1968. Mit diesen vier Entscheidungen habe sie in den vorbehaltenen Zuständigkeitsbereich der Staaten eingegriffen. Daher sei die französische Regierung, obwohl die Zulässigkeit einer Rechtswidrigkeitseinrede im eigentlichen Sinne in Zweifel gezogen werden könne, der Auffassung, daß die Kommission zum Erlaß der Entscheidungen vom 18. Dezember 1968 nicht zuständig gewesen sei.
2. Da die durch die Währungskrise im Oktober und November 1968 entstandenen neuen Verhältnisse nach den Entscheidungen vom 6. und 23. Juli 1968 eine neue Tatsache geschaffen hätten, die am 5. November 1968 zur Kenntnis der Kommission gebracht worden sei, erschienen die Entscheidungen vom 18. Dezember als neue Entscheidungen, die den Antrag vom 5. November 1968 als unzulässig zurückgewiesen und die französische Regierung verpflichtet hätten, den Unterschied zwischen den beiden Sätzen trotz der neuen Tatsache der inzwischen eingetretenen Währungskrise zu verringern. Die Entscheidun gen vom 18. Dezember 1968 stellten daher keine bloße Bestätigung der im Monat Juli ergangenen Entscheidungen dar. Sie beruhten zwangsläufig auf einer eigenen Rechtsgrundlage, die ihrerseits ebenso wie die der Entscheidungen vom 6. und 23. Juli 1968 wegen Unzuständigkeit mangelhaft sei.
In jedem Falle sei der französischen Regierung nicht vorzuwerfen, sie habe die gemeinschaftsrechtlichen Formvorschriften außer acht gelassen; die wirtschaftliche Zielsetzung der Maßnahmen der französischen Regierung sei vom Standpunkt der Gemeinschaft nicht zu beanstanden gewesen.
Die Kommission erwidert, wenn diese Rüge selbständig gegen die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 18. Dezember 1968 und die Entscheidung vom selben Tage gerichtet werde, so sei sie verspätet erhoben, da sie zum erstenmal in der Gegenerwiderung 6/69 und in der Erwiderung 11/69 vorgetragen worden sei; sie müsse daher gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückgewiesen werden. Schließlich stellten die Maßnahmen vom 18. Dezember 1968 keine neuen oder von denen des Monats Juli 1968 abtrennbaren Entscheidungen dar. Durch sie sei dem Mitgliedstaat keine neue Verpflichtung auferlegt worden, er sei nur aufgefordert worden, der ursprünglichen Entscheidung nachzukommen. Die Maßnahmen könnten auch nicht dahin ausgelegt werden, daß sie einen angeblichen Antrag der Französischen Republik als unzulässig zurückwiesen, denn ein solcher Antrag sei nie gestellt worden.
b) Zur Begründetheit der Rüge
1. Die Festsetzung des Diskontsatzes als Teil der Währungspolitik
Die Französische Republik führt an, die Festsetzung des Diskontsatzes gehöre unmittelbar zur Währungspolitik der Staaten, da diese die Verantwortung für ihre Zahlungsbilanz und die Erhaltung des Vertrauens in ihre Währung behiel ten. Artikel 105 EWG-Vertrag schreibe Entscheidungen auf diesem Gebiet weder vor, noch gestatte er sie. Die Unterschiede zwischen dem allgemeinen Diskontsatz und dem Satz für Forderungen aus Ausfuhrgeschäften seien im wesentlichen auf die Änderungen des allgemeinen Satzes zurückzuführen und daher in gleicher Weise wie die Änderungen dieses Satzes der Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane entzogen.
Diese Vorzugsregelung erfülle andererseits in keiner Weise die Merkmale, die nach Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und Artikel 92 EWG-Vertrag den Tatbestand der verbotenen Beihilfe ergeben, und zwar aus folgenden Gründen:
Der Unterschied zwischen den beiden Sätzen habe weder den Zweck noch die Wirkung, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige zu begünstigen; er habe eine allgemeinere Bedeutung, die mit der allgemeinen Kreditpolitik zusammenhänge. Die tatsächlichen Kreditkosten könnten im übrigen zwischen den Banken und ihren einzelnen Kunden frei ausgehandelt werden.
Der Unterschied, um den es hier geht, verfälsche weder den Wettbewerb noch beeinträchtige er den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.
Es könne keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen exportierenden und solchen Unternehmen geben, die für den Inlandsmarkt erzeugen, denn diese beiden Produzentengruppen standen per definitionem nicht miteinander im Wettbewerb. Im Verhältnis zu den Unternehmen der anderen Staaten des gemeinsamen Marktes erlaube es der spezielle Ausfuhrrediskontsatz, zu verhindern, daß die in andere Mitgliedstaaten verkaufenden französischen Unternehmen gegenüber deren Produzenten benachteiligt werden, wenn Frankreich allein durch seine besonderen Wirtschafts- und Währungsverhältnisse gezwungen werde, den allgemeinen Diskontsatz spürbar anzuheben.
Die Kommission erwidert, es stehe außer Zweifel, daß die Änderung des allgemeinen Diskontsatzes zum Bereich der vorbehaltenen Zuständigkeiten der Staaten gehöre. Es sei zutreffend, daß im EGKS-Bereich nach den Artikeln 26 und 71 des Vertrages von Paris die Mitgliedstaaten für die allgemeine Politik ihrer Länder verantwortlich bleiben und die Zuständigkeit für die Wirtschaftspolitik behalten, und es treffe auch zu, daß Artikel 105 EWG-Vertrag lediglich die Koordinierung ihrer Wirtschafts- und Währungspolitik vorschreibe. Die Staaten könnten jedoch nicht unter Berufung auf die Ausübung ihrer Hoheitsrechte Verhältnisse schaffen, durch die die nationalen Ausfuhren im Verhältnis zu den Verkäufen auf dem Inlandsmarkt begünstigt würden. Der Vorzugsdiskontsatz für Forderungen aus Ausfuhrgeschäften könne nach seinen Wirkungen nur als Ausfuhrbeihilfe bezeichnet werden, die verboten sei, wenn nicht außergewöhnliche Umstände eine Ermächtigung zu einer Schutzmaßnahme nach Artikel 67 § 2 Absatz 2 EGKS-Vertrag oder nach den Artikeln 108 und 109 EWG-Vertrag rechtfertigten.
Indem die Entscheidung vom 6. Juli 1968 den in der Gewährung eines Vorzugsrediskontsatzes für die Ausfuhr von Stahlerzeugnissen liegenden Vorteil als Beihilfe qualifiziert habe, sei sie keineswegs über die Begriffsbestimmung der Beihilfe hinausgegangen, wie der Gerichtshof sie in dem Urteil vom 23. Februar 1961 herausgearbeitet habe (Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der EGKS, Rechtssache 30/59, EuGH Slg. VII, 1961, 43).
Die Vorzugsregclung, zu der die Entscheidung vom 23. Juli 1968 ermächtige, erfülle die Merkmale, die nach Artikel 92 EWG-Vertrag den Tatbestand einer verbotenen Beihilfe ergäben:
Eine allgemeine Ausfuhrbeihilfenregelung könne trotzdem unter Artikel 92 fallen, wenn sie, wie es vorliegend der Fall sei, ihrem Wesen nach in Wirklichkeit nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstige, nämlich diejenigen, die einen mehr oder weniger bedeutenden Anteil ihrer Erzeugung auf dem Markt der Mitgliedstaaten absetzen.
Die bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen gewährte unentgeltliche Vergünstigung ändere per definitionem die Wettbewerbsbedingungen, die ohne sie auf dem Markt herrschen würden. Es bestehe zunächst eine Wettbewerbsverzerrung zwischen den exportierenden und für den Inlandsmarkt produzierenden inländischen Unternehmen. Sodann bewirke eine nationale Regelung, die die eigenen Exporteure gegen Kreditverteuerungen schützt, auf innergemeinschaftlicher Ebene eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten der geschützten Exporteure, wenn in den übrigen Mitgliedstaaten keine entsprechenden Systeme bestehen.
Die Französische Republik habe in ihrem Schreiben vom 12. Juni 1968 und in der Denkschrift vom 24. Juni 1968 selbst zugegeben, daß es darum gehe, eine zur vorübergehenden Unterstützung der Exporteure bestimmte Vergünstigung beizubehalten oder sogar zu erhöhen.
2. Fehlende Beschränkung der Maßnahme der Kommission speziell auf den EGKS-Bereich und Rechtsmäßigkeit der Entscheidung vom 6. Juli 1968
Speziell zu der EGKS-Entscheidung vom 6. Juli 1968 führt die Französische Republik aus, die Kommission könne, wenn die in Artikel 67 § 2 des Vertrages vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien, einen Staat ermächtigen, den diesem Vertrag unterliegenden Unternehmen eine — in Artikel 4 Buchstabe c grundsätzlich verbotene — spezielle Beihilfe zu gewähren, deren Höhe, Bedingungen und Dauer im Einvernehmen mit ihr festgesetzt würden. Aus naheliegenden Gründen habe jedoch nie daran gedacht werden können, die Unternehmen im Rahmen der Währungspolitik bei der Rediskontierung ihrer aus Exportgeschäften entstandenen Forderungen unterschiedlichen Bedingungen zu unterwerfen, je nachdem sie den durch den Pariser Vertrag erfaßten Wirtschaftszweigen angehören oder nicht. Die Anwendung eines Vorzugssatzes für die Ausfuhr könne daher nicht als eine spezielle Beihilfe im EGKS-Bereich erscheinen, weshalb es nicht Sache der Kommission sei, sie nach Artikel 67 § 2 Absatz 2 des Vertrages zu genehmigen oder zu verbieten. Schließlich mache die Kommission zu Unrecht geltend, ihre Ermächtigung vom 6. Juli 1968 habe im Verhältnis zu der vom 23. Juli 1968 speziellen Charakter, denn es komme darauf an, ob die von dem Staat getroffene Maßnahme speziellen Charakter habe, nicht aber die Entscheidung, die sie bestätige oder aufhebe.
Die Kommission entgegnet, wenn seinerzeit die Hohe Behörde und später auch sie selbst kein besonderes Verfahren eingeleitet hätten, um die Aufhebung des Vorzugssatzes für den EGKS-Bereich zu erwirken, so sei das darauf zurückzuführen, daß dieser Satz in der Vergangenheit nicht die Gestalt einer durch Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag verbotenen speziellen Beihilfe gehabt habe, sondern eine Maßnahme gewesen sei, deren Zielsetzung und Modalitäten nicht für die Stahlindustrie spezifisch gewesen, sondern allen inländischen Unternehmen zugutegekommen seien.
Auf Grund der Lohn- und Gehaltserhöhungen nach den Mai-Ereignissen 1968 habe die französische Regierung die Zustimmung der Kommission zu den verschiedenen Schutzmaßnahmen nach dem EWG-Vertrag und insbesondere zur Herabsetzung des Rediskontsatzes für die Ausfuhr beantragt. Sie habe einseitig, jedoch nur vorsorglich und vorübergehend, wie Artikel 109 des Vertrages dies vorschreibe, die genannten Maßnahmen getroffen. Sogleich von ihrem Inkrafttreten an seien diese Maßnahmen auch den Unternehmen des EGKS-Bereichs zugutegekommen.
Die Kommission habe die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 67 § 2 EGKS-Vertrag als gegeben angesehen und deshalb eine spezielle Ermächtigung zu einer Beihilfe erteilt, der zwar die nationalen Behörden allgemeine Geltung verliehen hätten, deren Allgemeinheit und sogar Existenz im Nicht-EGKS-Be reich aber bis zu einer Ermächtigungsentscheidung der Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 EWG-Vertrag, die am 23. Juli 1968 ergangen sei, nur vorläufige Geltung hätten beanspruchen können. Die Entscheidung vom 6. Juli 1968 hätte anders ausfallen können als die vom 23. Juli 1968. Ihre Ähnlichkeit hindere nicht, daß die erste Entscheidung im Zeitpunkt ihres Erlasses eine spezielle Maßnahme für den EGKS-Bereich gewesen sei. Es komme auf den Zeitpunkt an, in dem der Akt erlassen worden sei, so daß jedenfalls der angebliche Makel fehlender Spezialität erst nachträglich infolge von Umständen, die mit der Entscheidung selbst nichts zu tun gehabt hätten, voll zutagegetreten sei. Selbst wenn endlich einzuräumen wäre, daß die Entscheidung vom 6. Juli 1968 von Anfang an mit dem Makel fehlender Spezialität behaftet gewesen sei, so folge daraus höchstens, daß über die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung gestritten werden könne, ohne daß aber die Nicht-Spezialität der beabsichtigten Beihilfe die Zuständigkeit der Kommission zur Genehmigung dieser Beihilfe in Frage stellen könne. Eine solche Genehmigung sei nämlich der Erklärung gleichzusetzen, daß keine Unvereinbarkeit mit Artikel 4 Buchstabe c EGKSV gegeben sei. Insoweit erklärt die Kommission, sie stütze sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die in Artikel 67 vorgesehenen Schutzmaßnahmen den Anwendungsbereich von Artikel 4 Buchstabe c unberührt ließen und lediglich dazu bestimmt seien, die sich auf dem gemeinsamen Markt einstellenden wirtschaftlichen Nachteile eines staatlichen Eingriffs wettzumachen, welchem ein Ende zu setzen die Hohe Behörde nicht befugt sei (Urteil vom 10. Mai 1960, Givors u.a. gegen Hohe Behörde, verbundene Rechtssachen 27/58, 28/58, 29/58, EuGH Slg. VI/1960, 517 ff.).
Ebenso könnte es a fortiori beurteilt werden, wenn eine allgemeine Beihilfe, die schon als solche nicht zu Artikel 4 Buchstabe c in Widerspruch stehe und die vorläufig durch Artikel 109 EWGVertrag gedeckt sei, für den Stahlsektor genehmigt werde. Diese Genehmigung sei im übrigen ausdrücklich in Artikel 67 § 2 EGKS-Vertrag vorgesehen, der nicht besage, daß nur spezielle, nicht zugleich im Nicht-EGKS-Bereich gewährte Beihilfen gemäß Artikel 67 genehmigt werden dürften.
3. Verletzung von Artikel 67 § 2 Absatz 3 EGKS-Vertrag
Die Französische Republik führt im Zusammenhang mit der EGKS-Entscheidung ferner an, gemäß Artikel 67 § 2 Absatz 3 EGKS-Vertrag hätte die Kommission selbst dann, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt gewesen wären, nur eine Empfehlung, keine Entscheidung erlassen dürfen. Im übrigen seien die Voraussetzungen aber nicht gegeben, denn ein unterschiedlicher Diskontsatz könne keine schädlichen Auswirkungen auf die Kohle- und Stahlunternehmen innerhálb der Hoheitsgewalt anderer Mitgliedstaaten haben. Ein ermäßigter Satz habe nämlich, wie aus der 18. Begründungserwägung der Entscheidung vom 6. Juli 1968 hervorgehe, keine wesentliche Wirkung, weil Ausfuhrgeschäfte auf dem Stahlsektor im allgemeinen innerhalb kurzer Fristen getätigt würden.
Die Kommission entgegnet, die in Artikel 67 § 2 Absatz 3 vorgesehene Empfehlungsbefugnis der Kommission, die den Fall betreffe, daß die in Ausübung der vorbehaltenen Zuständigkeiten getroffene Maßnahme des Staates sich schädlich auf die EGKS-Unternehmen der anderen Staaten auswirkt, schließe das Entscheidungsrecht der Kommission nicht aus, wenn diese gemäß Artikel 67 § 2 Absatz 2 eine bedingte Ermächtigung für eine Beihilfe erteile, die der Staat nicht auf Grund seiner vorbehaltenen Zuständigkeiten einseitig gewähren dürfe. Die in Absatz 2 vorgesehene Ermächtigung betreffe die Beihilfe für die französischen Unternehmen des EGKS-Bereichs, die durch die Maßnahmen ihres Staates oder durch sich in gleicher Weise auswirkende Lohnerhöhungen geschädigt würden. Dagegen betreffe die in Absatz 3 vorgesehene Empfehlung etwaige schädliche Auswirkungen einer nicht speziellen Maßnahme Frankreichs auf die Unternehmen der anderen Mitgliedstaaten. Außerdem müsse die Kommission nach Artikel 88 EGKS-Vertrag eine Entscheidung, nicht nur eine Empfehlung erlassen, um die Pflichtverletzung festzustellen, die ein Staat begehe, wenn er einer früheren, nicht aufgehobenen Entscheidung nicht nachkomme (Urteil vom 8. März 1960, Regierung der Bundesrepublik gegen Hohe Behörde, Rechtssache 3/59, EuGH Slg. VI/1960, 137f.); wäre sie untätig geblieben, so hätte dies zu einer Untätigkeitsklage führen können.
B — Zu den diskriminierenden Wirkungen, die eine Herabsetzung des Unterschiedes zwischen den Rediskontsätzen auf 1,5 Punkte gehabt haben würde, wenn sie im November 1968 erfolgt wäre.
Die Französische Republik führt hierzu aus, die Währungskrise des Monats November 1968 habe neben anderen Auswirkungen zu einer Erhöhung des allgemeinen Diskontsatzes auf 6 % geführt. Bei Erlaß der Entscheidungen vom 6. und 23. Juli 1968 habe dieser Satz 3,5 % betragen und sei mit den in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Sätzen vergleichbar gewesen. Verständlicherweise habe unter diesen Umständen eine schrittweise Anpassung in Betracht gezogen werden können. Als sich jedoch die französiche Regierung gezwungen gesehen habe, den allgemeinen Satz auf 6 % anzuheben, wäre die Aufhebung oder Verringerung des Unterschieds nur durch eine merkliche Erhöhung des Sanes für Ausfuhrgeschäfte möglich gewesen.
Ein Vergleich zwischen den Vergünstigungen, welche die Hersteller und Exporteure aus den anderen Mitgliedstaaten durch Maßnahmen ihrer Behörden oder sogar durch die allgemeine Organisation der Währungs- und Finanzmärkte im Vergleich zu den Gesamtkosten für Ausfuhrkredite in Frankreich im Falle einer Angleichung der beiden Sätze erlangt haben würden, lasse die Benachteiligung klar zutage treten, deren Opfer die französischen Exporteure geworden wären. Unter Berücksichtigung der im November 1968 in den anderen Mitgliedstaaten angewandten Diskontsätze — 3 % in der Bundesrepublik, 3,75 % in Belgien, 4,5 % in den Niederlanden und 3,5 % in Italien — würde die Erhöhung des französischen Außensatzes auf 4,5 %, wodurch die Ausfuhrkreditkosten auf etwa 5,5 % angestiegen wären, zum Nachteil der französischen Exporteure zu einer Verzerrung geführt haben, die ihre Interessen verletzt und zu Wortlaut und Sinn des Vertrages von Rom, insbesondere seiner Artikel 2, 3 Buchstabe f und 6 Absatz 2, sowie des Vertrages von Paris, namentlich seiner Artikel 2 Absatz 2 und 5 Absatz 2 im Widerspruch gestanden haben würde.
Die Kommission entgegnet, diese zweite Rüge erscheine gleichfalls als eine gegen die Entscheidungen vom 6. und 23. Juli 1968 gerichtete Rechtswidrigkeitseinrede und sei daher aus den bereits dargelegten Gründen unzulässig.
Zur Begründetheit der Rüge bemerkt die Kommission, das Bestehen eines Vorzugsrediskontsatzes für Ausfuhrkredite stelle eine Beihilfe dar, ohne daß es für diese Qualifizierung auf einen vorherigen Vergleich der von einem Land zum anderen veränderlichen Kostenelemente der Gesamtheit der Produktionsfaktoren ankomme. Die französische Regierung habe diesen Standpunkt anerkannt, als sie ihre grundsätzliche Zustimmung zur Aufhebung des Vorzugssatzes erklärt habe, und sodann, als sie dessen Beibehaltung als vorübergehende Beihilfe beantragt habe.
Speziell für den EWG-Bereich erklärt die Kommission noch die Auffassung für unhaltbar, daß die Herabsetzung oder Aufhebung einer als Beihilfe gewährten, ihrem Wesen nach zu einer Wettbewerbsverzerrung führenden Vergünstigung wie eine Strafmaßnahme gegen die Begünstigten wirken und zu einer verfälschten Wettbewerbslage führen (Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag) oder die finanzielle Stabilität des begünstigten Staates gefährden könne (Artikel 6 Absatz 2 EWG-Vertrag).
Für den EGKS-Sektor gelte das gleiche, denn die Aufhebung einer Schutzmaßnahme sei niemals eine Wettbewerbsverzerrung. Dies gelte auch dann, wenn man der Auffassung der französischen Regierung folge, daß Artikel 67 § 2 EGKS-Vertrag nur den Sinn habe, Ausnahmen von dem in Artikel 4 Buchstabe c ausgesprochenen Verbot der speziellen Beihilfen zu ermöglichen. Die Aufhebung einer solchen Beihilfe trage zur Schaffung normaler Wettbewerbsbedingungen bei, für die die Gemeinschaft nach Artikel 5 Absatz 2 dritter Gedankenstrich des Vertrages zu sorgen habe. Dies bleibe auch dann richtig, wenn, wie die Kommission meint, Artikel 67 § 2 eine weitergehende Bedeutung habe und Beihilfemaßnahmen gestatte, die nicht den Charakter spezieller Maßnahmen für den EGKS-Sektor haben. In diesem Falle sei die Beihilfe allgemein und das Problem verlagere sich in den EWG-Bereich, das Ergebnis bleibe aber das gleiche, denn die Beseitigung einer vorübergehend erlaubten Wettbewerbsverzerrung sei niemals geeignet, ihrerseits eine Wettbewerbsverzerrung herbeizuführen.
Die Bezugnahme der französischen Regierung auf Artikel 2 Absatz 2 EGKS-Vertrag, der der Gemeinschaft aufträgt, bei ihrem Handeln zu vermeiden, daß im Wirtschaftsleben tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorgerufen werden, sei nicht schlüssig. Die Aufhebung der Beihilfe habe nach dem eigenen Zugeständnis der französischen Regierung nur eine relativ geringfügige Wirkung haben können, sie könne daher nicht länger solche Störungen hervorrufen.
C— Zur Beibehaltung des Unterschieds zwischen den beiden Diskontsätzen als Schutzmaßnahme
Die Französische Republik führt hilfsweise an, falls der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, daß der Unterschied zwischen den beiden Sätzen eine Beihilfe darstelle, müsse die Aufrechterhaltung dieses Unterschiedes als eine Schutzmaßnahme angesehen werden, die auf Grund der in den Monaten Oktober und November 1968 entstandenen internationalen Währungskrise nach Artikel 109 EWG-Vertrag getroffen worden wäre. Da zur Stunde noch keine Entscheidung über die gegenseitige Beistandsleistung im Sinne dieses Artikels getroffen worden sei, habe Frankreich vorübergehend die erforderlichen Schurzmaßnahmen treffen können. Nur der Rat habe daher unter Beachtung der Formvorschriften des Artikels 109 Absatz 3 entscheiden können, daß Frankreich diese Schutzmaßnahme zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben habe; die Kommission habe von sich aus insoweit weder die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 18. Dezember 1968 noch die Entscheidung vom 18. Dezember 1968 erlassen können.
Die Kommission entgegnet, das Argument, mit dem die Gegenseite sich auf eine neue Schutzmaßnahme beruft, sei erstmals im Rechtsstreit 6/69 und im Verfahren 11/69 erst in der Erwiderung vorgebracht worden. Die früheren Schriftsätze der französischen Regierung erwähnten es nicht. Außerdem verlange Artikel 109 Absatz 2, daß eine solche Maßnahme spätestens bei ihrem Inkrafttreten der Kommission zur Kenntnis gebracht werde; daß diese Mitteilung unterblieben sei, beweise, daß die französischen Behörden selbst nicht geglaubt hätten, in Artikel 109 eine ausreichende Rechtfertigung für die Beibehaltung des Vorzugsrediskontsatzes über den 1. November 1968 hinaus finden zu können. Der Rat habe seine Befugnisse aus Artikel 109 Absatz 3 bei einer Maßnahme, die vor Einreichung der Klagebeantwortung niemals als Schutzmaßnahme bezeichnet worden sei, nicht ausüben können.
Die dem Rat verliehenen Befugnisse könnten wohl, so meint die Kommission, die ihr selbst aus Artikel 169 des Vertrages zustehenden Befugnisse nicht verdrängen. Die Kommission sei daher zuständig gewesen, aus eigenem Recht die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 18. Dezember an die französische Regierung zu richten.
Im übrigen erbringe diese Regierung nicht den Beweis, daß die für die Anwendung von Artikel 109 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien, nämlich
zum einen, daß die angebliche neue Schutzmaßnahme die notwendige Folge des Devisenverlustes gewesen sei, der Ende Oktober und Anfang November zu verzeichnen gewesen sei;
zum andern, daß die angebliche neue Schutzmaßnahme während der folgenden Monate ein wirksames und unbedingt erforderliches Mittel zur Überwindung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten hätte darstellen können; nach Auffassung der Kommission sei das nicht der Fall, weil das angebliche Abhilfemittel zwar seinem Wesen nach das Gleichgewicht der Außenhandelsbilanz habe verbessern können, dafür andererseits aber Verwendungsmöglichkeiten zu spekulativen Zwecken eröffnet habe, die dem Ausgleich der Gesamtzahlungsbilanz abträglich seien.
Die Kommission meint abschließend, angesichts eines tiefgreifenden Ungleichgewichts der Zahlungsbilanz sei das zur Verbesserung der Handelsbilanz eingesetzte Mittel von zweifelhafter Wirksamkeit und sogar für den Ausgleich der Gesamtzahlungsbilanz nachteilig; das angeblich im Rahmen von Artikel 109 eingesetzte Abhilfemittel sei daher nicht unbedingt erforderlich gewesen.
D — Zur Rechtswidrigkeit der EGKS-Entscheidung vom 18. Dezember 1968 wegen Nichtberücksichtigung der neuen Tatsachen, die zur Zurücknahme der Zustimmung der französischen Regierung zur Entscheidung vom 6. Juli 1968 geführt hätten
Die französische Regierung führt hilfsweise an, die Entscheidung vom 18. Dezember 1968 (EGKS) sei von der Kommission ohne Berücksichtigung der neuen Tatsachen getroffen worden, auf die sich die französische Regierung bei ihr berufen habe. Nach Artikel 67 § 2 Absatz 2 EGKS-Vertrag würden Höhe, Bedingungen und Dauer der von der Kommission genehmigten Beihilfen vom Staat im Einvernehmen mit ihr festgesetzt.
Wenn auch davon ausgegangen werden könne, daß die französische Regierung ihr Einverständnis mit den Bedingungen der Entscheidung vom 6. Juli 1968 erklärt habe, so sei doch mit der internationalen Währungskrise vom Oktober 1968 eine neue Tatsache eingetreten. Die französische Regierung habe in ihren Schreiben vom 5. November und 13. Dezember 1968 wissen lassen, welche neuen Tatsachen sie veranlaßt hätten, den Unterschied zwischen den beiden Diskontsätzen nicht zu verringern. Da die unterschiedlichen Sätze an und für sich nicht gegen den EGKS-Vertrag verstoßen hätten und Artikel 67 § 2 des Vertrages nicht angebe, in welcher Form die Ermächtigung zu erteilen sei, habe die französische Regierung keine neue Entscheidung beantragt, sondern darauf vertraut, daß die Kommission sich stillschweigend bereitfinden werde, wegen der Nichteinhaltung des Termins vom 1. November 1968 keine Entscheidung gegen Frankreich zu treffen.
Die Entscheidung vom 18. Dezember 1968 verstoße daher gegen Artikel 67 § 2 Absatz 2 des Vertrages, der ein Einvernehmen über Höhe, Bedingungen und Dauer der Beihilfen vorschreibe und im übrigen nicht klar festlege, in welcher Form die Ermächtigung zu erteilen sei.
Die Kommission entgegnet, man könne schwerlich davon ausgehen, daß sich bereits im Oktober 1968 — zu der Zeit, auf die es allein ankomme, da in ihr der gerügte Verstoß begangen worden sei — die internationale Währungskrise in Frankreich so stark bemerkbar gemacht habe, daß sie die Bedingungen verändert habe, unter denen die französische Regierung im Juli desselben Jahres ihr Einvernehmen erklärt habe.
Selbst wenn man annehmen wollte, es hätten neue Tatsachen von solchem Gewicht vorgelegen, daß sie den französischen Behörden die Erfüllung ihrer Verpflichtung allzusehr hätten erschweren können, sei trotzdem die Argumentation der französischen Regierung hinsichtlich des sich daraus angeblich ergebenden Fortfalls der Bedingungen der am 6. Juli erteilten Ermächtigung nicht zu billigen.
Wenn es auch zutreffe, daß Artikel 67 EGKS-Vertrag nicht ausdrücklich die Form vorschreibe, in der die Ermächtigung zu erteilen sei, so sei die Kommission doch gewiß befugt gewesen, eine ausdrückliche Entscheidung zu erlassen. Die gewählte Form sei sogar die einzig mögliche gewesen, und da die Entscheidung nicht angefochten worden sei, sei sie unanfechtbar und in allen Teilen verbindlich geworden. Bei dieser Sachlage hätte die französische Regierung nach dem Grundsatz der Formensymmetrie eine Änderung nur auf dem Wege über einen begründeten Antrag auf Erlaß einer anderen Entscheidung erreichen können.
Die angebliche spätere Zurücknahme der Zustimmung sei in Wirklichkeit nur eine einseitige Weigerung, eine bestehende Verbindlichekit zu erfüllen; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verbiete aber das Gemeinschaftsrecht den Staaten, sich selbst ihr Recht zu suchen.
Schließlich habe die Entscheidung vom 18. Dezember 1968 nur die Feststellung eines bereits am 1. November 1968, also vor dem Eintritt neuer Tatsachen, begangenen Verstoßes zum Inhalt. Da sie rein deklaratorisch sei, stelle sie aber keine Entscheidung nach Artikel 67 dar und bedürfe infolgedessen nicht des Einverständnisses der französischen Regierung.
IV — Verfahren
Die Klage 6/69 ist von der Kommission am 31. Januar 1969 erhoben worden. Die französische Regierung hat die Klage 11/69 am 28. Februar 1969 erhoben. Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof hat nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer Beweisaufnahme abzusehen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 2. Oktober 1969 mündlich zur Sache verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. Oktober 1969 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/2 Die Regierung der Französischen Republik beantragte durch Schreiben vom 12. Juni 1968 die Zustimmung der Kommission insbesondere zur Beibehaltung und sogar vorübergehenden Erhöhung der Vergünstigung, welche die französischen Exporteure in Form eines Vorzugsrediskontsatzes der Banque de France für kurz- und mittelfristige Kredite erhalten, die für Ausfuhren in die Länder der Gemeinschaft eingeräumt werden. Am 24. und 26. Juni 1968 teilte sie mit, sie setze diese Maßnahmen zum 1. Juli 1968 als Schutzmaßnahmen im Sinne der Artikel 108 und 109 EWG-Vertrag in Kraft.
3/4 Am 6. und am 23. Juli 1968 erließ die Kommission zwei auf Artikel 67 EGKS-Vertrag bzw. 108 Absatz 3 EWG-Vertrag gestützte Entscheidungen, mit denen sie die französische Regierung ermächtigte, einen Vorzugsrediskontsatz bei der Ausfuhr einerseits von Erzeugnissen der Stahlindustrie und andererseits von Erzeugnissen, die dem EWG-Vertrag unterliegen, beizubehalten. Die beiden Entscheidungen bestimmen, daß der Unterschied zwischen dem Vorzugssatz, zu dessen vorläufiger Beibehaltung sie ermächtigen, und dem allgemein geltenden Satz vom 1. November 1968 an nicht mehr als 1,5 Punkte betragen darf und spätestens zum 31. Januar 1969 beseitigt werden muß.
5/8 Unstreitig wurde nach dem 1. November 1968 ein mehr als 1,5 Punkte betragender Unterschied beibehalten. Die Kommission war der Auffassung, die französische Regierung habe damit gegen ihre Verpflichtungen aus den Verträgen verstoßen; sie erließ deshalb am 18. Dezember 1968 eine Entscheidung nach Artikel 88 EGKS-Vertrag, mit der sie diese Regierung aufforderte, der Entscheidung vom 6. Juli 1968 nachzukommen, und gab, was die Nichteinhaltung der Entscheidung vom 23. Juli 1968 anbelangt, die mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 EWG-Vertrag ab. Auf Grund derselben Bestimmung hat sie sodann beim Gerichtshof die Klage 6/69 eingereicht. Die französische Regierung hat ihrerseits mit der auf Artikel 88 EGKS-Vertrag gestützten Klage 11/69 beim Gerichtshof die Aufhebung der Entscheidung vom 18. Dezember 1968 sowie die Feststellung beantragt, daß sie ohne Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem genannten Vertrag einen Vorzugsrediskontsatz für Ausfuhren nach den anderen Mitgliedstaaten beibehalten könne.
9 Die beiden Klagen stellen weitgehend dieselben Fragen zur Entscheidung. Sie sind daher zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
A — Zur Klage 6/69 (EWG)
10 Gegenüber dem von der Kommission nach dem EWG-Vertrag durchgeführten Verfahren beruft sich die Regierung der Französischen Republik auf die Unzulänglichkeit der Vertragsvorschriften im Bereich des Währungswesens und macht geltend, die Festsetzung des Diskontsatzes gehöre unmittelbar zur Währungspolitik, für die ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig seien. Daher habe die Kommission das Verfahren, das zu der Entscheidung vom 23. Juli 1968 geführt hat, ohne Rechtsgrundlage eingeleitet, indem sie sich eine ihr vom Vertrag versagte Zuständigkeit angemaßt habe.
11/12 Gegen die Entscheidung vom 23. Juli 1968 ist innerhalb der Frist des Artikels 173 Absatz 3 des Vertrages keine Anfechtungsklage erhoben worden. Sie ist daher als unanfechtbar anzusehen. Die Regierung der Französischen Republik bestreitet nicht, daß sie diese Frist hat verstreichen lassen. Indem sie sich einerseits auf den ordre public der Gemeinschaft beruft, andererseits meint, ein allzu ausschließliches Festhalten an Förmlichkeiten [widerspreche] dem wahren Gemeinschaftsgeist ebenso wie ihre Außerachtlassung, macht sie aber geltend, die Entscheidung sei auf einem Gebiet getroffen worden, das zur ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gehöre.
13 Träfe dies zu, so würde die erwähnte Entscheidung jeder Rechtsgrundlage in der Gemeinschaftsrechtsordnung entbehren; in einem Verfahren, in dem die Kommission im Interesse der Gemeinschaft gegen einen Verstoß eines Mitgliedstaates einschreitet, ist es aber ein Grunderfordernis der Rechtsordnung, daß der Gerichtshof nachprüft, ob dies der Fall ist.
14/17 Wenn auch die Mitgliedstaaten nach Artikel 104 des Vertrages dafür verantwortlich sind, das Gleichgewicht ihrer Gesamtzahlungsbilanz und die Aufrechterhaltung des Vertrauens in ihre Währung zu sichern, so sind sie doch nach den Artikeln 105 und 107 verpflichtet, zu diesem Zweck ihre Wirtschaftspolitik zu koordinieren und ihre Politik auf dem Gebiet der Wechselkurse als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu behandeln. Die Artikel 108 Absatz 3 und 109 Absatz 3 geben den Gemeinschaftsorganen Ermächtigungs- und Eingriffsbefugnisse, die gegenstandslos wären, wenn die Mitgliedstaaten unter dem Vorwand, ihr Vorgehen falle ausschließlich unter die Währungspolitik, einseitig und ohne der Kontrolle dieser Organe unterworfen zu sein, von den sich aus diesen Vertragsbestimmungen für sie ergebenden Verpflichtungen abweichen dürften. Außerdem wird die Solidarität, die gemäß der in Artikel 5 des Vertrages eingegangenen Verpflichtung diesen Verpflichtungen wie dem gesamten Gemeinschaftssystem zugrundeliegt, zu Gunsten der Staaten noch ausgedehnt in dem Verfahren gegenseitigen Beistands, das in Artikel 108 für den Fall vorgesehen ist, daß ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist. Daher ist es nicht zulässig, in Ausübung der den Staaten vorbehaltenen Zuständigkeiten einseitig Maßnahmen zu ergreifen, die der Vertrag verbietet.
18/19 In Artikel 92 sind die Mitgliedstaaten übereingekommen, daß alle staatlichen Beihilfen, gleich welcher Art, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b käme eine andere Regelung nur im Falle einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats in Betracht und auch dies nur unter den in Artikel 93 vorgesehenen Voraussetzungen, d.h. erst nach einer Entscheidung der Kommission und gegebenenfalls des Rates.
20 Ein Vorzugsrediskontsatz für die Ausfuhr, den ein Mitgliedstaat nur zugunsten ausgeführter einheimischer Erzeugnisse gewährt, um dazu beizutragen, daß sie in den anderen Mitgliedstaaten mit den dortigen Erzeugnissen konkurrieren können, ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92, über dessen Einhaltung die Kommission zu wachen hat.
21/23 Der Charakter einer Beihilfe, die außerhalb der im Vertrag vorgesehenen Fälle und Verfahren verboten ist, wird der streitigen Maßnahme auch dadurch nicht genommen, daß der umstrittene Vorzugssatz auf alle ausgeführten Inlandserzeugnisse und nur auf sie anwendbar ist, und daß die französische Regierung mit seiner Einführung etwa beabsichtigt haben mag, den Rediskontsatz den in den anderen Mitgliedstaaten angewandten Sätzen anzunähern. Hieraus folgt, daß zur Einführung oder Beibehaltung eines Vorzugsrediskontsatzes für die Ausfuhr eine vorherige Ermächtigung durch die Kommission notwendig war und die Kommission nicht in die den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Zuständigkeiten eingegriffen hat, indem sie diese Ermächtigung an sachdienliche Bedingungen knüpfte. Die Erforderlichkeit dieser Ermächtigung läßt sich umso weniger bestreiten, als sich die französische Regierung mit ihrem Schreiben vom 12. Juni 1968 selbst an die Kommission gewandt hat, um bei ihr zu beantragen, daß der Vorzugsrediskontsatz für Ausfuhren nach anderen Staaten der Gemeinschaft beibehalten oder sogar erhöht werde.
24 Da die angefochtene Entscheidung unanfechtbar geworden ist, ist nicht auf die anderen Klagegründe einzugehen, welche die Regierung der Französischen Republik außerhalb der im Vertrag festgelegten Verfahren und Fristen geltendgemacht hat, deren Einhaltung sowohl im Interesse der Staaten selbst als auch der Gemeinschaft geboten ist.
25/26 Die Regierung der Französischen Republik bringt noch vor, die Beibehaltung des Unterschiedes zwischen dem Vorzugsrediskontsatz und dem allgemeinen Satz stelle eine neue Schutzmaßnahme im Sinne von Artikel 109 des Vertrages dar, die durch die im Herbst 1968 eingetretene neue Währungskrise gerechtfertigt sei. Die Kommission habe die Wirkungen dieser Maßnahme nicht dadurch unterbrechen dürfen, daß sie ein wegen Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates eingeleitetes Verfahren fortsetzte, das einen durch die Ereignisse bereits überholten Sachverhalt betraf; indem sie die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 18. Dezember ohne Berücksichtigung dieses neuen Sachverhalts abgab, habe sie Artikel 109 des Vertrages verletzt.
27 Diese Rüge ist zulässig, da sie auf neue, nach Erlaß der Entscheidung vom 23. Juli 1968 eingetretene Tatsachen gestützt wird.
28/31 In Eilfällen, wenn eine Entscheidung des Rates im Sinne des Artikels 108 Absatz 2 nicht unverzüglich getroffen wird, erlaubt Artikel 109 ein vorsorgliches einseitiges Vorgehen des Mitgliedstaates und überläßt diesem die Beurteilung der Umstände, die dieses Vorgehen erforderlich machen. Da es sich jedoch um derogatorische Maßnahmen handelt, die Störungen im Funktionieren des Gemeinsamen Marktes hervorrufen können, kommen sie nur ausnahmsweise und vorsorglich in Betracht und gelten deshalb nur vorläufig, bis sie auf ihre Begründetheit nachgeprüft sind, was möglichst schnell zu geschehen hat, und bis etwaige Maßnahmen nach den Artikeln 108 und 109 ergehen. Bei einseitigem Vorgehen der Staaten, das vom Vertrag abweicht, ist es ein Grunderfordernis für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, daß die Gemeinschaftsorgane binnen kürzester Frist eingreifen. Damit diesem Erfordernis genügt werden kann, ist der Staat, der von der in Artikel 109 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmebefugnis Gebrauch macht, verpflichtet, hiervon unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung unverzüglich — oder spätestens bei Inkrafttreten seiner Maßnahmen — die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten.
32/33 Diese sich aus dem Wesen der einseitigen Schutzmaßnahmen ergebenden Vorschriften sind im vorliegenden Fall nicht beachtet worden. Denn mag auch der Inhalt der mündlichen Mitteilung vom 5. November 1968 zwischen den Parteien streitig und ungeklärt sein, so steht doch fest, daß das Schreiben der französischen Regierung vom 13. Dezember 1968 die Beibehaltung des beanstandeten Unterschiedes nur mit der Notwendigkeit, das Hinfällig werden der Vorausberechnungen der französischen Unternehmen zu verhindern, und mit der Erwägung rechtfertigte, die Erhöhung des allgemeinen Rediskontsatzes von 5 auf 6 % am 12. November 1968 lasse die Frage der Festsetzung des für die Ausfuhr geltenden Rediskontsatzes in anderem Licht erscheinen.
34 Die auf Artikel 109 gestützte Rüge ist daher unbegründet.
35 Die Regierung der Französischen Republik macht sodann geltend, jedenfalls sei die Anfechtung der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 18. Dezember 1968 zulässig und begründet.
36/37 Diese Stellungnahme ist jedoch nur ein außergerichtlicher Abschnitt eines Verfahrens, das gegebenenfalls zur Anrufung des Gerichtshofes führt, und die Prüfung der Begründetheit dieser Stellungnahme fällt mit der Prüfung der Begründetheit der Klage selbst zusammen, welche die Kommission auf Grund von Artikel 196 beim Gerichtshof erhoben hat. Die auf die angebliche Rechtswidrigkeit der mit Gründen versehenen Stellungnahme gestützte Rüge ist daher zurückzuweisen.
38 Sonach stellt die Beibehaltung eines Unterschiedes von mehr als 1,5 Punkten zwischen dem Vorzugsrediskontsatz bei Ausfuhren nach anderen Mitgliedstaaten und dem allgemein geltenden Diskontsatz einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Entscheidung 68/301/EWG vom 23. Juli 1968 dar.
B — Zur Klage 11/69 (EGKS)
39 Die französische Regierung macht zur Begründung ihrer Anfechtungsklage in erster Linie geltend, um bei Ausfuhren von Stahlerzeugnissen einen Vorzugsrediskontsatz gewähren zu können, habe sie nicht nach dem EGKS-Vertrag die Ermächtigung zu beantragen brauchen, welche die Kommission ihr am 6. Juli 1968 erteilt hat, denn die für diese Erzeugnisse gewährte Vergünstigung sei Bestandteil einer Maßnahme gewesen, die allgemein, nicht speziell für den EGKS-Bereich, gegolten habe und daher aus der Sicht dieses Vertrages zum vorbehaltenen Zuständigkeitsbereich der Staaten gehöre.
40 Die Entscheidung vom 6. Juli 1968 ist nicht innerhalb der Fristen des Artikels 33 des Vertrages mit der Nichtigkeitsklage angefochten worden; sie ist daher als unanfechtbar anzusehen.
41/44 Die Mitgliedstaaten können bei der Ausübung ihrer vorbehaltenen Zuständigkeiten von den Verpflichtungen, die sich für sie aus den Vertragsvorschriften ergeben, nur unter den im Vertrag selbst vorgesehenen Voraussetzungen abweichen. Insbesondere bezeichnet Artikel 4 von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht, als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl. Artikel 67 nennt in § 2 Absatz 2 Fälle, in denen die Kommission die Mitgliedstaaten ermächtigen kann, abweichend von Artikel 4 Beihilfen zu gewähren; er unterscheidet dabei nicht zwischen Beihilfen, die speziell für den Kohlen- und Stahlbereich bewilligt werden, und solchen, die in allgemeinen, aber auch für diesen Bereich geltenden Maßnahmen vorgesehen sind. Ein Vorzugsrediskontsatz für die Ausfuhr stellt daher eine Beihilfe dar, für die nach Artikel 67 eine Ermächtigung durch die Kommission notwendig ist, soweit sie den Kohlen- und Stahlbereich betrifft.
45/47 Der vorliegende Sachverhalt fällt unter Absatz 2, nicht unter Absatz 3 des Artikels 67 § 2, so daß die Kommission im Wege der Entscheidung, nicht der Empfehlung tätig werden mußte. Die Kommission hat daher nicht in den den Staaten vorbehaltenen Bereich übergegriffen, indem sie bei der Regierung der Französischen Republik vorstellig wurde, um sie zur Einhaltung der Vertragsvorschriften aufzufordern, und indem sie ihre Entscheidung vom 6. Juli 1968 an sachdienliche Bedingungen knüpfte. Da diese Entscheidung unanfechtbar ist, ist auf die übrigen Rügen, mit denen ihre Rechtswidrigkeit geltendgemacht wird, nicht einzugehen.
48 Die Klägerin bringt jedoch vor, auch wenn die gegen die Entscheidung vom 6. Juli 1968 erhobenen Rechtswidrigkeitseinreden unzulässig sein sollten, könne sie jedenfalls die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 18. Dezember 1968 rügen, der dieselben Mängel anhafteten wie der Entscheidung vom 6. Juli 1968.
49/51 Gegenstand der Entscheidung nach Artikel 88 EGKS-Vertrag ist nur die Feststellung, daß ein Staat einer bereits bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt, und die Bestimmung einer letzten Frist, innerhalb deren er Abhilfe zu schaffen hat. Im vorliegenden Fall hat die Entscheidung dem Staat keine Verpflichtungen auferlegt, an die er nicht schon vorher gebunden war. Der Staat, dem eine Pflichtverletzung vorgeworfen wird, kann im Verfahren nach Artikel 88 gewiß neue Bestimmungen über die Einzelheiten der Erfüllung anfechten, welche die Entscheidung etwa enthält, dieses Recht geht aber nicht soweit, daß nach Ablauf der Frist für die Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, deren Erfüllung sich der Staat entzogen hat, wieder in Frage gestellt werden kann.
52/53 Die gegen die Entscheidung vom 18. Dezember 1968 erhobenen Rügen sind in allen Punkten mit den Rügen gegen die Entscheidung vom 6. Juli 1968 identisch, deren Erfüllung die Entscheidung vom 18. Dezember lediglich sicherstellen soll. Dieses Vorbringen ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
54/55 Hilfsweise macht die französische Regierung noch geltend, nach Artikel 67 § 2 des Vertrages müßten Höhe, Bedingungen und Dauer der von der Kommission genehmigten Beihilfen von dieser im Einvernehmen mit dem betroffenen Staat festgesetzt werden; wenn auch die Klägerin der Entscheidung vom 6. Juli 1968 zugestimmt habe, sei doch im Oktober 1968 in Gestalt einer neuen Währungskrise eine neue Tatsache eingetreten. Die französische Regierung habe am 5. November und am 13. Dezember 1968 mitgeteilt, diese neuen Umstände veranlaßten sie, den Unterschied zwischen den Rediskontsätzen nicht zu verringern; damit habe sie ihre frühere Zustimmung widerrufen.
56/58 Unabhängig vom Gewicht dieser Umstände würde sich doch aus ihrem Eintritt nicht ergeben, daß die Bedingungen der Ermächtigung vom 6. Juli 1968 hinfällig geworden wären, oder daß der betroffene Staat sich einseitig von den Verpflichtungen, die er hingenommen hat, hätte lösen können. Im Rahmen des EGKS-Vertrages allein konnten diese Umstände nur einen Antrag der französischen Regierung auf Änderung der Entscheidung vom 6. Juli 1968 rechtfertigen. Da die Regierung von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, hätte der Widerruf ihrer Zustimmung keine andere Wirkung gehabt, als die Möglichkeit zur Gewährung von Beihilfen zu beenden.
59 Die Klage der französischen Regierung ist daher abzuweisen.
Kosten
60 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
61 Die Regierung der Französischen Republik ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 2, 3, 5, 6, 92, 93, 104, 105, 107, 108, 109, 169 und 171,
aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 4, 33, 67 und 86,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Französische Republik hat gegen eine ihr nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft obliegende Verpflichtung verstoßen, indem sie nach dem 1. November 1968 entgegen der Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1968 einen mehr als 1,5 Punkte betragenden Unterschied zwischen dem Rediskontsatz für Forderungen aus Ausfuhrgeschäften nach anderen Mitgliedstaaten und dem allgemeinen Rediskontsatz beibehalten hat.
2. Die Klage der Französischen Republik gegen die aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergangene Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1968 wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die Regierung der Französischen Republik wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.