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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.10.1969 – C-33/68

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1969:53

In der Rechtssache 33/68

EVA RITTWEGER, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, zugelassen in Luxemburg, wohnhaft in Luxemburg, 22, Côte d'Eich,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen

a) Aufhebung der Verfügungen des Generaldirektors für Verwaltung und Personal vom 3. Oktober und 11. November 1968,

b) Feststellung, daß der Klägerin die Zulage für unterhaltsberechtigte Personen für ihre Mutter weiter zu gewähren ist,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco, der Richter A. M. Donner und J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter), Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt

Die Klägerin steht seit dem 16. Juni 1953 als Beamtin im Dienst der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Durch Verfügung des Direktors der Abteilung Verwaltung und Personal vom 16. September 1954, die auf Artikel 20 und 21 Buchstabe b der damals gültigen Vorläufigen Regelung der Rechtsstellung des Personals der EGKS gestützt war, wurde die Mutter der Klägerin einem unterhaltsberechtigten Kind der Klägerin gleichgestellt und dieser die entsprechende Zulage bewilligt. Später trat an die Stelle der genannten Vorschrift der Artikel 5 Buchstabe c der vom Ausschuß der Präsidenten verfaßten Personalordnung der Gemeinschaft, die gleichzeitig mit dem Personalstatut der Gemeinschaft am 1. Juli 1956 in Kraft trat.

Gemäß Artikel 96 des Statuts von 1962 und Artikel 2 letzter Absatz der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 regelt die letztgenannte Vorschrift auch heute noch die Rechtsstellung der Klägerin hinsichtlich der Gewährung der Zulage für andere unterhaltsberechtigte Personen als Kinder.

Die Generaldirektion Verwaltung und Finanzen überprüfte in regelmäßigen Zeitabständen die Verhältnisse der Klägerin, um festzustellen, ob ihre Mutter weiterhin gemäß den einschlägigen Verordnungsvorschriften einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt werden konnte.

Mit Schreiben vom 7. Juni 1962 wurde die Klägerin davon unterrichtet, daß ihr in Anbetracht ihres Übersetzergehalts diese Zulage entzogen werde.

Auf eine Verwaltungsbeschwerde hm wurde die Zulage durch Verfügung des Präsidenten der Hohen Behörde vom 10. Dezember 1964 aufrechterhalten und in der Folge aufgrund von Verfügungen vom 13. Dezember 1965 und 21. April 1966 weitergewährt.

Am 3. Oktober 1968 teilte die Generaldirektion Verwaltung und Personal der Klägerin mit, daß ihr die Zulage nicht mehr gezahlt werde, da die von ihr zu tragende Belastung, gemessen an der Höhe ihrer Bezüge, nicht mehr als schwer angesehen werden könne.

Am 11. November 1968 wurde diese Verfügung von der gleichen Generaldirektion bestätigt.

Am 24. Dezember 1968 reichte die Klägerin die vorliegende Klage ein. Am 13. März 1969 teilte der Generaldirektor für Verwaltung und Personal der Klägerin mit, daß die Zulage weitergezahlt werde; die Mitteilung lautet:

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß ich nach erneuter Prüfung Ihrer persönlichen und verwaltungsrechtlichen Verhältnisse in meiner Eigenschaft als hierfür zuständige Behörde verfügt habe, daß Ihnen die Zulage für unterhaltsberechtigte Personen für Ihre Mutter vom 1. September 1969 an auf ein weiteres Jahr zu gewähren ist.

Selbstverständlich sind Sie verpflichtet, der Verwaltung unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sich eine Veränderung der Verhältnisse ergeben sollte, auf denen diese Verfügung beruht.

Eine beglaubigte Abschritt der förmlichen Verfügung über die Gewährung dieser Zulage wird Ihnen in den nächsten Tagen zugehen.

In der angekündigten Verfügung vom 17. April 1969 heißt es:

Die Zulage … wird bis zum 31. August 1969 gewährt; zu diesem Zeitpunkt sind die Verhältnisse von Fräulein Rittweger erneut zu prüfen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung weiterhin erfüllt sind.

Am 6. Juni 1969 — das Verfahren beim Gerichtshof war noch anhängig — präzisierte der Generaldirektor für Verwaltung und Personal den Inhalt seines Schreibens vom 13. März 1969 dahin, der Ausdruck daß (die Zulage) auf ein weiteres Jahr zu gewähren ist, bedeute nicht, daß die Zulage nur für ein Jahr weitergewährt werde, sondern daß nach Ablauf dieses Jahres die Akten der Klägerin von der Verwaltung erneut geprüft würden, die Zulage aber grundsätzlich weitergezahlt werde, solange die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

die Klage der Form nach für zulässig und in der Sache für begründet zu erklären; die angefochtenen Verfügungen, nämlich

1. die der Klägerin am 3. Oktober 1968 zugestellte Verfügung des Generaldirektors für Verwaltung und Personal, Herrn van Gronsveld, beziehungsweise der Generaldirektion für Verwaltung und Personal, durch die der Klägerin die Zulage für eine unterhaltsberechtigte Person entzogen wurde,

2. die der Klägerin am 11. November 1968 zugestellte Verfügung des gleichen Generaldirektors beziehungsweise der gleichen Generaldirektion, durch welche die erstgenannte Verfügung bestätigt wurde,

aufzuheben oder für nichtig zu erklären; zu erkennen, daß der Klägerin für ihre Mutter, Frau Erna Rittweger, die Zulage für eine unterhaltsberechtigte Person weiterzugewähren ist;

die Sache an die zuständige ßehörde zurückzuverweisen;

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung,

1. zu erkennen, daß die von der Klägerin am 24. Dezember 1968 eingereichte Klage gegenstandslos ist und keiner Entscheidung bedarf;

2. zur Kenntnis zu nehmen, daß die Beklagte bereit ist, die der Klägerin bis zur Einreichung der Klagebeantwortung entstandenen Auslagen zu übernehmen, und zu erkennen, daß die Klägerin die ihr nach diesem Zeitpunkt entstandenen Auslagen selbst zu tragen hat.

Die Klägerin beantragt ferner in der Erwiderung zu erkennen, daß die Klage durch die neue, von der Beklagten während des Rechtsstreits erlassene Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist;

demzufolge die Anträge der Beklagten zurückzuweisen;

zu erkennen, daß die von der Klägerin eingereichte Klage der Entscheidung bedarf;

den in der Klageschrift gestellten Antragen der Klägerin stattzugeben;

das Angebot der Beklagten, die der Klägerin bis zur Einreichung der Klagebeantwortung entstandenen Kosten zu übernehmen, als nicht ausreichend zurückzuweisen;

der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt in der Gegenerwiderung,

1. zu erkennen, daß die von der Klägerin am 24. Dezember 1968 eingereichte Klage gegenstandslos ist und keiner Entscheidung bedarf;

2. zur Kenntnis zu nehmen, daß die Beklagte bereit ist, die der Klägerin bis zur Einreichung der Klagebeantwortung entstandenen Auslagen zu übernehmen;

3. zu erkennen, daß die Klägerin die ihr nach diesem Zeitpunkt entstandenen Auslagen selbst zu tragen hat.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Gegenstand der Klage

Die Beklagte macht geltend, der Rechtsstreit sei gegenstandslos geworden; aus der neuen Verfügung des Generaldirektors für Verwaltung und Personal gehe hervor, daß die mit der Klage angefochtene Vetfügung vom 3. Oktober 1968 zurückgenommen und durch eine neue, die beantragte Zulage gewährende Verfügung ersetzt worden sei.

Die Klägerin erwidert, die neue Verfügung stelle sie nicht zufrieden.

Die Zulage werde nunmehr für eine begrenzte Zeit gewährt, was vorher nicht der Fall gewesen sei. Außerdem habe die Klägerin dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die die Zulage rechtfertigende und bei der Entscheidung über die Weitergewährung oder Streichung der Zulage in Betracht zu ziehenden wirtschaftlichen Verhältnisse die der Klägerin oder die der unterhaltsberechtigten Person sind. Die neue Verfügung lasse die Klägerin hierüber im ungewissen.

Die Beklagte entgegnet in der Gegenerwiderung, wenn die Klägerin die Verfügung vom 13. März 1969 dahin auslege, daß sie die Gewährung der Zulage für eine unterhaltsberechtigte Person befriste, so verstehe sie den Wortlaut falsch und lasse die Statutsvorschriften außer acht, welche die Rechtsgrundlage für die erlassene Verfügung bildeten.

Der in dem Schreiben angegebene Zeitraum von 12 Monaten solle nur den Zeitpunkt für die erneute Prüfung der Akten festlegen; eine solche Klausel finde sich auch schon in den früheren Verfügungen.

Diese Frist habe nur interne Wirkungen und nicht den Zweck — den sie übrigens nicht haben könnte, ohne über den strikten Vollzug der Statutsvorschriften hinauszugehen —, den dies ad quem für die Zahlung der Zulage an die Klägerin zu bestimmen.

Im Schreiben vom 6. Juni 1969 werde dies durch den Hinweis präzisiert, daß die Zulage von Amts wegen ohne erneuten Antrag weitergezahlt werde, sofern die Voraussetzungen für ihre Gewährung weiterhin erfüllt seien. Die Zeitangabe bedeute keineswegs das Ende der Frist für die Gewährung der Zulage, sondern entspreche nur der üblichen Verwaltungspraxis, die Akten regelmäßig wieder zu prüfen.

Außerdem könne über die Statutsauslegung hinsichtlich der Frage, wessen Verhältnisse es sind, auf deren Änderung es ankommt, nur im Rahmen einer Nichtigkeitsklage entschieden werden. Da die Klage gegenstandslos geworden sei, könne sich der Gerichtshof zu dieser Frage nicht mehr äußern.

2. Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage

Die Klägerin macht geltend, gemäß den Übergangsbestimmungen des EGKS- Statuts von 1962 (Artikel 96) und des vereinheitlichten Beamtenstatuts von 1968 (Artikel 2 letzter Absatz), wonach Beamte, die schon vor Inkrafttreten des Statuts von 1962 eine Zulage für unterhaltsberechtigte Personen erhielten, diese unter den Voraussetzungen der früheren Personalordnung weiter erhalten können, bestimmten sich die Voraussetzungen der Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Personen nach Artikel 5 Buchstabe c der Personalordnung der EGKS.

Nach diesem Artikel könne es für den Anspruch auf die Zulage nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltsberechtigten Person, nicht aber auf die des zu ihrem Unterhalt verpflichteten Beamten ankommen.

Dies habe die Verwaltung in verschiedenen Verfügungen stillschweigend anerkannt, mit denen sie die Zulage trotz der Beförderungen der Klägerin aufrechterhalten habe.

Nach Auffassung der Beklagten besteht kein Anlaß, diese Frage zu entscheiden.

IV — Verfahren

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Die Erste Kammer des Gerichtshofes hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. September 1969 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Oktober 1969 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Gestützt auf Artikel 91 des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften begehrt die Klägerin einerseits die Aufhebung zweier Verfügungen vom 3. Oktober und 11. November 1968, in denen ihr mitgeteilt und dann bestätigt wurde, daß ihr die Zulage für unterhaltsberechtigte Personen (die in ihrem Fall in Artikel 5 der am 1. Juli 1956 in Kraft getretenen Personalordnung der EGKS vorgesehen war und in den Artikeln 96 des EGKS-Statuts und 2 der Verordnung Nr. 259/68 aufrechterhalten wurde), entzogen werde, andererseits die Feststellung, daß diese Zulage der Klägerin für ihre Mutter … weiterzugewähren ist.

2/6 Die genannte Zulage wird der Klägerin seit 1954 gezahlt. Die Verwaltung hatte sie unter dem Vorbehalt bewilligt, daß die Voraussetzungen für ihre Gewährung vorliegen, was durch eine jährliche Prüfung seitens der Verwaltung festgestellt werden sollte. Diese Voraussetzungen sind in Artikel 5 Buchstabe c der genannten Personalordnung festgelegt, wonach der Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person für den betroffenen Bediensteten eine schwere Belastung darstellen muß. In der Meinung, diese Belastung sei in Anbetracht der Einkünfte der Klägerin nicht mehr hinreichend schwer, um die Weitergewährung der Zulage zu rechtfertigen, entzog die Beklagte der Klägerin die Zulage durch Verfügung vom 3. Oktober 1968. Auf eine Verwaltungsbeschwerde der Klägerin und nach erneuter Prüfung ihrer persönlichen Verhältnisse wurde die Zulage durch Verfügung vom 13. März 1969für ein weiteres Jahr wieder bewilligt. In einer erläuternden Mitteilung vom 6. Juni 1969 erklärte die Beklagte jedoch, die Terminangabe in der Zulagebewilligung bedeute nicht, daß die Zulage nach Ablauf der genannten Zeitspanne nicht weitergewährt werde, sondern nur, daß zu diesem Zeitpunkt die Verhältnisse der Klägerin erneut geprüft würden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung noch gegeben seien.

7/9 Damit wurde die Klägerin rechtlich wieder in die gleiche Lage versetzt, in der sie sich vor Erlaß der angefochtenen Verfügungen befunden hatte. Die auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und auf Weitergewährung der Zulage gerichtete Klage ist durch die Rücknahme der angefochtenen Verfügungen und dadurch, daß die Zulage der Klägerin unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher weitergewährt wird, gegenstandslos geworden. Die Klage ist daher abzuweisen, da sie gegenstandslos und damit unzulässig geworden ist.

Kosten

10 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes tragen die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst; Artikel 69 § 3 Absatz 2 bleibt unberührt.

11/14 Die Beklagte hat sich in der Klagebeantwortung bereit erklärt, die der Klägerin bis zur Einreichung der Klagebeantwortung entstandenen Kosten zu übernehmen. Sie hat jedoch erst in der Anlage zu ihrer Gegenerwiderung eine dienstliche Mitteilung vom 6. Juni 1969 vorgelegt, welche die erforderlichen Erläuterungen zur Tragweite ihrer die angefochtenen Maßnahmen zurücknehmenden Verfügung enthält. Nach dem genannten Artikel 69 § 3 Absatz 2 kann der Gerichtshof auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei verursacht hat.

Die Beklagte ist zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seines Artikels 33,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Kohle und Stahl,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

aufgrund des Artikels 5 der dem Personalstatut der EGKS vom 1. Juli 1956 als Anhang beigefügten Personalordnung der EGKS,

aufgrund des Artikels 96 des am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Beamtenstatuts der EGKS,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 91,

aufgrund des Artikels 2 letzter Absatz der Verordnung Nr. 259/68

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als gegenstandslos und damit unzulässig abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird zur Tragung der Kosten verurteilt.