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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.11.1969 – C-32/68

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1969:62

Schlussanträge des Generalanwalts Karl Roemer

vom 27. november 1969

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Kläger des gegenwärtigen. Verfahrens ist am 5. Oktober 1961 in die Dienste der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl getreten. Er war dort als Beamter mit einer Einstufung in die Gehaltsgruppe A 6 in der Generaldirektion Stahl tätig und wurde — nach der Fusion der Exekutiven — mit gleichbleibender Einstufung in der Generaldirektion III, Direktion Stahl, der Gemeinsamen Kommission verwendet. — Nach Inkrafttreten der aus anderen Verfahren bekannten Verordnung Nr. 259/68, die es der Kommission ermöglichen sollte, zum Zwecke der Rationalisierung ihrer Dienststellen … gegenüber ihren Beamten … Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst … zu treffen, stellte der Kläger gemäß Artikel 4 § 3 dieser Verordnung am 8. April 1968 den Antrag, auf ihn eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst anzuwenden. In einem Schreiben der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 29. Mai 1968 wurde ihm mitgeteilt, die Kommission sei bereit, seinem Antrag stattzugeben; später werde er eine seine finanziellen Ansprüche erläuternde Tabelle erhalten. Durch Schreiben der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 21. Juni 1968 erfuhr der Kläger, die Kommission habe durch Entscheidung vom 20. Juni 1968 die Beendigung seines Dienstverhältnisses mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 angeordnet. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zu wählen zwischen der Zahlung eines Ruhegehalts und der Leistung einer unmittelbaren Abfindung sowie — im Falle der Entscheidung für die Ruhegehaltszahlung — zwischen der Anwendung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 und der von Artikel 34 des am 1. Juli 1956 in Kraft getretenen Personalstatuts der Kohle- und Stahlgemeinschaft. Zur Erleichterung der Wahl erhielt der Kläger — wie im Schreiben vom 29. Mai 1968 angekündigt — durch Note der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 16. September 1968 eine erklärende Tabelle, aus der er entnehmen konnte, welche Leistungen bei der Anwendung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 und welche bei der Anwendung von Artikel 34 des Personalstatuts der Kohle- und Stahlgemeinschaft zu erwarten seien.

Mit ihrem Inhalt war der Kläger jedoch nicht einverstanden, soweit er die Auslegung von Artikel 34 betraf. Insbesondere hält er die Auffassung für unzutreffend, es trete bei Leistung von Ruhegehalt vor dem 60. Lebensjahr eine anteilige Kürzung ein und es werde in diesem Falle eine Kinderzulage nicht gezahlt. Deshalb wandte er sich mit einer Beschwerde vom 27. September 1968 an den Präsidenten der Kommission und bat darum, die ihm mitgeteilte Abrechnung in dem von ihm für richtig gehaltenen Sinne zu revidieren. Am selben Tag teilte er der Generaldirektion Personal und Verwaltung mit, er sei mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses zum 1. Oktober 1968 einverstanden und er optiere für die Leistung von Ruhegehalt. Die ihm gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68 offenstehende Wahl müsse er aber bis zur Entscheidung über seine Beschwerde aufschieben. — Als Antwort auf die Beschwerde ging dem Kläger (nach seinen Angaben am 13. November 1968) ein Brief der Generaldirektion Verwaltung und Personal vom 18. Oktober 1968 zu, in dem erklärt wurde, die Argumente der Beschwerdeschrift könnten nicht akzeptiert und es müsse der Standpunkt der erläuternden Abrechnung aufrechterhalten werden.

Das veranlaßte den Kläger, den Gerichtshof anzurufen, was mit einer am 16. Dezember 1968 eingegangenen Klage geschehen ist.

In ihr sind folgende Anträge formuliert:

1. Die Entscheidung für nichtig zu erklären, die als Anlage zur Note vom 16. September 1968 mitgeteilt wurde, und zwar soweit sie die Anwendung von Artikel 34 des Personalstatuts der EGKS betrifft.

2. Festzustellen, daß auch bei Anwendung dieses Artikels die § § 7 und 8 des Artikels 5 der Verordnung Nr. 259/68 zu beachten seien.

Die beklagte Kommission ist demgegenüber der Auffassung, die Klage sei unzulässig, in jedem Falle aber unbegründet.

Zu diesem Streitkomplex gebe ich jetzt folgende Stellungnahme ab.

Rechtliche Würdigung

I — Zulässigkeitsfragen

Wir haben gehört, daß die Kommission die Klage für unzulässig hält oder doch zumindest erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit hegt. Diesen Bedenken wollen wir zunächst nachgehen.

Vor allem unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Entscheidungsbegriff macht die Kommission geltend, der angegriffene Akt (also die erläuternde Abrechnung, die der Kläger durch Note vom 16. September 1968 erhalten hat) könne als beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 91 des Personalstatuts nicht angesehen werden. Mit ihm seien keinerlei Rechtswirkungen verbunden, er ändere nicht die Rechtslage, sondern gebe nur eine unverbindliche Auskunft über die Auslegung des Personalstatuts. Nicht zuletzt sei für diese Qualifizierung eine entsprechende Bekanntmachung im Personalkurier der Kommission vom 16. April 1968 maßgeblich sowie die Tatsache, daß die Note lediglich vom stellvertretenden Generaldirektor für Personal und Verwaltung, und nicht im Namen der Kommission unterzeichnet worden war.

Tatsächlich wird man diesen Einwendungen nichts entgegensetzen können. In der Rechtsprechung — vor allem zum Montanvertrag — wurde nämlich zum Entscheidungsbegriff schon wiederholt festgestellt, er verlange eine unzweideutige Festlegung des Verhaltens der Hohen Behörde für den Fall des Eintritts bestimmter Bedingungen, er verlange genaue, mit Bestimmtheit formulierte Angaben darüber, welche rechtlichen Folgerungen aus dem Verhalten eines Adressaten zu ziehen seien, oder er setze Vorschriften voraus, die unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung gelangen können. Daraus folgt namentlich — und zwar mit allgemeiner Gültigkeit — daß es auf den Willen der Verwaltung ankommt, sich in bestimmter Weise zu binden. Dieser Wille war zweifellos im Hinblick auf den jetzt interessierenden Akt nicht vorhanden. Maßgeblich ist insofern zunächst einmal die bereits erwähnte, im Personalkurier vom 16. April 1968 veröffentlichte Mitteilung. Damals hat die Kommission in bezug auf die finanziellen Folgen der Entlassung von Beamten nach der Verordnung Nr. 259/68 ausdrücklich erklärt, ihre Dienststellen seien zur Auskunftserteilung bereit, die gegebenen Auskünfte müßten aber wegen der komplexen Natur der zu behandelnden Vorschriften sowie mit Rücksicht auf Umfang und Verschiedenartigkeit der Anfragen als unverbindlich angesehen werden. Folglich kann von ihnen — wie die Kommission hervorhebt — tatsächlich nicht gesagt werden, sie stellten abschließende Eingriffe dar, sie berührten Einzelinteressen in endgültiger Weise, oder in ihnen sei die Anwendung eines Gesetzes auf Einzelfälle zu sehen, wie sie zweifellos auch in Form von verbindlichen Feststellungen erfolgen kann. Eine solche Anwendung ist vielmehr, was die Ruhegehaltszahlungen angeht, erst zu erwarten kurz vor deren Fälligkeit, in unserem Fall also kurz vor Ablauf der Entschädigungsperiode des Artikels 34 im Jahre 1972, und vorausgesetzt, daß für eine bestimmte Art von Ruhegehalt optiert wird (was im Zeitpunkt der Mitteilung vom 16. September 1968 noch nicht geschehen war). — Zum anderen ist von Bedeutung, daß die genannte Mitteilung lediglich vom stellvertretenden Generaldirektor für Verwaltung und Personal ausging und daß sie nicht im Namen der Kommission, d.h. der allein kompetenten Anstellungsbehörde erlassen wurde. Insofern darf an den ähnlich gelagerten Fall aus Band VII, Seite 154, erinnert werden, in dem ein vom Leiter der Marktabteilung der Hohen Behörde verfaßtes Schreiben deswegen nicht als anfechtbarer Akt angesehen wurde, weil es nicht im Namen der Hohen Behörde unterzeichnet worden war. — Dies alles zwingt zweifellos dazu, der angegriffenen Mitteilung den Entscheidungscharakter abzusprechen und den sich darauf beziehenden Aufhebungsantrag für unzulässig zu erklären. Indessen sind die Überlegungen zur Zulässigkeit der Klage damit nicht abgeschlossen. Niemand wird nämlich leugnen wollen, daß es höchst unbefriedigend wäre, würde man jede Möglichkeit der rechtlichen Klärung der aufgeworfenen Streitfragen im gegenwärtigen Zeitpunkt ausschließen. Tatsächlich wird ja nach dem System der Verordnung Nr. 259/68 jetzt vom Kläger die Ausübung des Optionsrechts verlangt. Sinnvoll kann dies in Anbetracht der damit verbundenen unmittelbaren Auswirkungen nur geschehen, wenn er zuvor Klarheit über die Rechtslage erhält. Ein Interesse an sofortiger Klärung ließe sich allenfalls dann bestreiten, wenn der Kläger später die Möglichkeit hätte, auf seine Wahl zurückzukommen, etwa im Falle erfolgloser Anfechtung der Ruhegehaltsfestsetzung nach Artikel 34 (d.h. bei Zurückweisung seiner Auslegung dieser Bestimmung), oder bei einer Änderung des einschlägigen Standpunkts der Kommission. Davon wird man jedoch nicht ausgehen können, ebenso wie es auch fraglich erscheint, ob später gegebenenfalls ein wirksamer Ausgleich mit Hilfe von Schadensersatzansprüchen denkbar ist.

In Anbetracht dieser Situation sollte m.E. folgender Ausweg beschritten werden. Wie Sie wissen, gibt es im deutschen Beamtenrecht den Begriff der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ihr entspricht ein echter, einklagbarer Anspruch der Beamten. Er kann u.a. gerichtet sein auf Beratung sowie darauf, vor Abgabe einer verbindlichen Erklärung Aufschluß über deren Rechtsfolgen zu erhalten. Eine solche Rechtsinstitution auch im Europäischen Beamtenrecht anzuerkennen, sehe ich nach dessen System keine Schwierigkeiten. Folgt man dem, so läßt sich davon ausgehen, daß der Kläger einen entsprechenden Anspruch geltend machte, als er sich am 27. September 1968 mit dem Antrag an den Präsidenten der Kommission wandte, die von ihm für richtig gehaltene Interpretation des Personalstatuts anzuerkennen, also authentisch festzustellen. — Was danach geschehen ist, wissen wir aus dem Sachverhalt. Der Kläger erhielt ein Schreiben des Generaldirektors für Verwaltung und Personal vom 18. Oktober 1968, in dem der Inhalt der Note vom 16. September 1968 bestätigt wurde. Nun weist diese Mitteilung zwar Formulierungen auf, die ihr den Anschein einer verbindlichen Äußerung geben könnten. Indessen war auch sie nicht so gemeint, wie wir von der Kommission gehört haben, vielmehr sollte sich die in der Bekanntmachung vom 16. April 1968 gegebene Qualifizierung gleichermaßen auf dieses Antwortschreiben beziehen, d.h. es sollte ebenfalls unverbindlichen Charakter haben. Tatsächlich läßt sich gegen seine Anfechtbarkeit zumindest einwenden, daß es wiederum nicht von der kompetenten Anstellungsbehörde, sondern vom Generaldirektor für Verwaltung und Personal ausging. — Wenn es sich aber so verhält, bleibt nach dem System des Personalstatuts nur die Feststellung, daß mit Ablauf von 2 Monaten nach Eingang der Reklamation des Klägers eine Ablehnungsentscheidung stillschweigend ergangen ist. Damit haben wir gemäß Artikel 91 § 2 des Personalstatuts einen angreifbaren Akt und die Möglichkeit, die Zulässigkeit der Klage zu bejahen, vorausgesetzt nur, daß eine entsprechende Umdeutung des Klageantrags vorgenommen wird, wie dies schon in anderen Fällen geschehen ist.

Im übrigen läßt sich noch sagen, daß bei dieser Konstruktion die Bedenken gegenstandslos sind, die die Kommission im Hinblick auf andere Empfänger der erläuternden Note vom 16. September 1968 geäußert hat. Für sie wurden tatsächlich — eben weil es sich um angreifbare Akte nicht handelt — Ausschlußfristen nicht in Gang gesetzt. Es bleibt ihnen also die Möglichkeit, später gegebenenfalls andere Lösungen im Klagegrund durchzusetzen, wie auch die Kommission durch die Mitteilungen nicht daran gehindert wird, jederzeit ihre Auffassung zu revidieren.

Endlich wäre noch zu bemerken, daß man die Klage auch als Feststellungsklage (nicht als Interpretationsklage, wie die Kommission sagt) für zulässig halten könnte. In Artikel 91 des Personalstatuts ist nämlich nicht nur von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen die Rede, sondern darüber hinaus allgemein von Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art. Zu ihnen wird man Auseinandersetzungen über die finanziellen Konsequenzen der Beendigung eines Dienstverhältnisses nach der Verordnung Nr. 259/68 zählen können. Eine solche Auseinandersetzung muß nicht unbedingt mit Hilfe einer Leistungsklage betrieben werden, namentlich dann, wenn es an der Fälligkeit der Ansprüche fehlt und die notwendige Option noch nicht erklärt ist. Hier kann vielmehr eine Feststellungsklage in Betracht kommen, wie sie der Kläger tatsächlich auch formuliert hat, genauer gesagt: eine Klage auf Feststellung des Inhaltes eines von mehreren Rechtsverhältnissen, für das der Kläger sich entscheiden muß. Einzige Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses. Daß es an ihm nicht fehlt, steht wohl außer Zweifel, und zwar nicht zuletzt deswegen, weil der Kläger bei der von ihm für richtig gehaltenen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen im Falle der Option für Artikel 34 einen finanziellen Vorteil hätte.

Zusammenfassend kann ich demnach festhalten, daß die Zulässigkeit der Klage bejaht werden muß, und zwar gleichgültig, ob man sie als eine Feststellungsklage ansieht, oder als Klage, die auf Annullierung einer stillschweigenden Ablehnungsentscheidung gerichtet ist.

II — Zur Hauptsache

In der Hauptsache geht der Streit — ich sagte es schon — um die finanziellen Folgen des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68, genauer gesagt: nach Abgabe entsprechender Erklärungen durch den Kläger, um die Folgen, die sich ergeben, wenn eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß Artikel 4 § 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/68 ausscheidet und wenn eine Abfindung wegen Verzichts auf Versorgungsansprüche gemäß Artikel 6 (die bei kurzer Dienstzeit möglich war) nicht in Betracht kommt. Diese Folgen definiert im Prinzip Artikel 5. Nach ihm hat der ausscheidende Beamte Anspruch auf eine Vergütung, die sich sechs Monate lang in Höhe der letzten Dienstbezüge bewegt, anschließend in verschiedenen Stufen abnimmt und gegen Ende eines sich nach dem Lebensalter und der Dienstzeit bemessenden Zeitabschnitts 60 % der Dienstbezüge beträgt. Bei Vollendung des 55. Lebensjahres wird danach Ruhegehalt fällig, und zwar ohne die Kürzung, die in Anhang VIII Artikel 9 des Statuts vorgesehen ist. Der Beamte hat außerdem Anspruch auf Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, falls er Ruhegehalt vor dem 60. Lebensjahr bezieht. — Wenn einem Beamten (wie dem Kläger) vor dem 1. Januar 1962 die Rechtsvorteile aus dem Personalstatut der Kohle- und Stahlgemeinschaft gewährt worden waren, kann er — falls er nicht der Gehaltsgruppe A 1 oder A 2 angehörte — gemäß Artikel 7 verlangen, daß seine vermögensrechtlichen Ansprüche nach Artikel 34 des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 50 der Personalordnung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl geregelt werden. Demzufolge erhält ein ausscheidender Beamter während eines Zeitraumes von zwei Jahren eine Vergütung, die den Bezügen des Artikels 47 Ziffer 1 des Montan-Personalstatuts entspricht, und für weitere zwei Jahre die Hälfte davon. Anschließend hat er Anspruch auf Ruhegehalt, bei dessen Festlegung gemäß Artikel 50 der Personalordnung die doppelte Anzahl der Dienstjahre angerechnet wird, die bis zur Versetzung in den Ruhestand tatsächlich abgeleistet wurden.

Streit besteht nun darüber, ob bei einer Option für die Regelung des Artikels 34 im Falle der Zahlung von Ruhegehalt vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine Kürzung erfolgen darf und ob in einer solchen Situation Anspruch auf Kinderzulage besteht. Seine Lösung hängt davon ab, ob man — wie der Kläger es für richtig hält — auch bei Anwendung von Artikel 7 der Verordnung Nr. 259 die Bestimmungen des § 7 Absatz 4 und des § 8 von Artikel 5 berücksichtigt oder den gegenteiligen Standpunkt der Kommission billigt. In dem zuletzt genannten Falle, d.h. der Ansicht der Kommission zufolge, käme man bei der Anwendung von Artikel 5 nach Ablauf des für den Kläger geltenden Vergütungszeitraumes (also mit Wirkung vom 1. Dezember 1973) zu einem Ruhegehaltsanspruch (einschließlich Kinderzulage) in Höhe von Bfrs. 12.327,— und bei der Anwendung von Artikel 34 des Personalstatuts der Kohle- und Stahlgemeinschaft nach Ablauf des kürzeren (vierjährigen) Vergütungszeitraumes, d.h. mit Wirkung vom 1. Oktober 1972, zu einem Ruhegehaltsanspruch in Höhe von Bfrs. 11.552,—, der bei Erreichung des 60. Lebensjahres (im Jahre 1976) auf Bfrs. 15.274,— ansteigen würde.

Wenn wir uns überlegen, welche der beiden geschilderten Auffassungen zutreffend erscheint, empfiehlt es sich, die Untersuchung getrennt durchzuführen, einerseits für die Ruhegehaltsregelung und andererseits für die Frage der Kinderzulage.

1. Zum Ruhegehalt

a) Nach Ansicht des Klägers ergibt sich ein Argument für seine These zunächst daraus, daß in Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68 nur für vermögensrechtliche Ansprüche auf Artikel 34 des Personalstatuts der Kohle- und Stahlgemeinschart verwiesen wird. Aus dieser Formulierung, d.h. aus dem Umstand, daß nicht einfach von Rechten die Rede ist, schließt er, die Verweisung beziehe sich nicht auf Rechte, die die soziale Sicherheit betreffen (und zu denen er außer den Familienzulagen auch das Ruhegehalt rechnet).

Daß diese Auffassung nicht überzeugend ist, läßt sich jedoch leicht nachweisen. — Wäre in Artikel 7 tatsächlich nur von Rechten die Rede, so würden damit sämtliche Rechte des Artikels 34 erfaßt, also auch das Recht auf Wiederverwendung. Offensichtlich konnte dies nicht gewollt sein, und so gesehen hat das einengende Adjektiv vermögensrechtlich durchaus eine sinnvolle Funktion. — Darüber hinaus muß gesagt werden, daß schon der normale Wortsinn dieses Adjektivs auf geldwerte Ansprüche schlechthin verweist, also auch auf Ruhegchaltsansprüche. Da außerdem in Artikel 7 ausdrücklich auf Artikel 50 der Personalordnung Bezug genommen ist, der ausschließlich Ruhegehaltsprobleme betrifft, kann tatsächlich keinerlei Zweifel daran bestehen, daß die Verweisung des Artikels 7 in jedem Falle die Ruhegehaltsregelung erfaßt.

b) Als bedeutungsvoll sieht der Kläger sodann eine zweite Überlegung an. Er hebt hervor, Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68 erwähne außer Artikel 34 des Montan-Personalstatuts lediglich Artikel 50 der früheren Personalordnung, nicht dagegen ihren Artikel 59, in dem eine anteilige Kürzung des Ruhegehalts bei Leistung vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorgesehen ist. Wäre tatsächlich — so sagt er — eine Bezugnahme auf die gesamte frühere Versorgungsordnung beabsichtigt gewesen, so hätte eine Nennung von Artikel 34 ausgereicht, da dessen letzter Absatz auf die Bestimmungen der Versorgungsordnung schlechthin verweist. Da aber von dieser Versorgungsordnung nur Artikel 50 erwähnt sei, müsse daraus auf die Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden, ihre übrigen Vorschriften, insbesondere den Artikel 59, außer Anwendung zu lassen.

Tatsächlich handelt es sich hier um eine recht bestechende Deduktion. Indessen werden wir — mit der Kommission — feststellen müssen, daß auch sie letztlich nicht überzeugt.

Wichtig ist zunächst einmal die Erkenntnis, daß eine bloße Verweisung auf Artikel 34 des Montan-Personalstatuts keine ausreichende Basis abgegeben hätte für eine Anwendung von Artikel 50 der früheren Personalordnung. Handelt es sich doch um Texte, die seit dem Inkrafttreten des neuen Personalstatuts der Kohle- und Stahlgemeinschaft (d.h. vom 1. Januar 1962 an) nicht mehr in Kraft sind. Sollten also Teile der früheren Personalordnung im Rahmen der Verordnung Nr. 259/68 zur Anwendung gelangen, so mußte dies ausdrücklich gesagt werden. So gesehen hat es trotz des letzten Absatzes von Artikel 34, in dem von den Bestimmungen der — nicht mehr gültigen — Versorgungsordnung die Rede ist, durchaus einen Sinn, in Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68, neben Artikel 34 des Personalstatuts, Artikel 50 der Versorgungsordnung anzuführen.

Darüber hinaus muß gesagt werden, daß die Nichterwähnung der Kürzungsvorschrift des Artikels 59 aus folgenden Gründen den vom Kläger gezogenen negativen Schluß nicht erlaubt. Tatsächlich ermöglichen die beiden zitierten Vorschriften (Artikel 34 und Artikel 50) keine lückenlose Regelung der Ruhegehaltsfragen (man denke nur an die Zahlungsmodalitäten oder an die Rechte der Hinterbliebenen). Der Rückgriff auf eine umfassende Versorgungsordnung ist deshalb in jedem Falle notwendig. Will man ihn nicht in der Weise vornehmen, daß über Artikel 34 letzter Absatz die gesamte frühere Versorgungsordnung der Kohle- und Stahlgemeinschaft (inklusive ihres Artikels 59) für maßgeblich erklärt wird, so kann sinnvollerweise — und aus Erwägungen, die nachher noch darzustellen sind — nur eine Heranziehung des jetzt geltenden allgemeinen Versorgungsregimes in Betracht kommen. Danach aber stellt sich dasselbe Ergebnis ein wie aufgrund von Artikel 59, da Anhang VIII Artikel 9 des geltenden Personalstatuts gleichfalls eine Kürzung des Ruhegehalts bei Leistung vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht.

c) Daß die bisher behandelten Argumente des Klägers eine Erschütterung des von der Kommission vertretenen Standpunktes in der Tat nicht zu bewirken vermögen, wird noch deutlicher, wenn man eine Lösung der Probleme des vorliegenden Falles im Rahmen einer sinnvollen Interpretation des Gesamtsystems der Verordnung Nr. 259/68 versucht. Insofern sind folgende Überlegungen von Bedeutung.

Die Kommission hat uns gezeigt, daß Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 ein geschlossenes System für die gemäß Artikel 4 entlassenen Beamten enthält, also nicht nur Änderungen oder Ergänzungen der Artikel 41 und 50 des Personalstatuts. Dies ergibt sich daraus, daß Artikel 5 Teile der genannten Statutsvorschriften reproduziert und nicht lediglich auf sie verweist. (Einzelheiten sind auf Seite 23 der Duplik dargestellt; ich darf jetzt darauf Bezug nehmen.) Eine kombinierte Anwendung der Artikel 41 und 50 des Personalstatuts in Verbindung mit Artikel 5 scheidet demnach aus; die genannten Statutsvorschriften werden vielmehr für eine bestimmte Zeit durch die Sonderregelung des Artikels 5 ersetzt. — Demgegenüber hat Artikel 7 offensichtlich die Funktion, den Rechtszustand des Montan-Statuts aufrechtzuerhalten, den Schutz wohlerworbener Rechte zu garantieren. Er entspricht insofern dem Artikel 99 des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, das am 1. Januar 1962 in Kraft getreten ist. Auch diese Vorschrift läßt früheren EGKS-Beamten die Wahl zwischen einer Anwendung von Artikel 41 bzw. (für A 1- und A 2-Beamte) von Artikel 50 des neuen Statuts einerseits und einer Anwendung von Artikel 34 bzw. 42 des am 1. Juli 1956 in Kraft getretenen EGKS-Statuts andererseits. Eine Kombination der beiden Systeme dagegen ist ausgeschlossen. — Somit liegt es nahe, von gleichen Grundsätzen im Rahmen des 2. Kapitels der Verordnung Nr. 259/68 auszugehen, also auch hier nur eine Wahl zuzulassen zwischen dem (die Artikel 41 und 50 des Personalstatuts ersetzenden) Sondersystem des Artikels 5 und den allgemeinen, früher geltenden Regelungen der Artikel 34 und 42. Tatsächlich würde eine Kombination der beiden Regelungen, d.h. der Versuch, ihre jeweiligen Vorteile zu verbinden, zu einer erheblichen Störung des Systems führen. Ich verweise insofern auf die günstige Vorschrift des Artikels 50 der früheren Personalordnung, der für die Berechnung der Ruhegehaltsansprüche die Berücksichtigung der doppelten Anzahl der geleisteten Dienstjahre vorsieht. Dieser Vorteil kann in der Tat nur in einem System seinen Platz haben, das einen kürzeren Zeitabschnitt für die Leistung der Vergütung und die Kürzung der Ruhegehaltsleistungen bei vorzeitiger Gewährung vorsieht. Nach Artikel 5 dagegen findet eine derartige Verdoppelung nicht statt. Entsprechend entfällt eine Kürzung der Ruhegehaltsansprüche. Außerdem gilt nach Artikel 5 ein längerer Vergütungszeitraum, dem wiederum die Anrechnung anderer Einkünfte gegenübersteht, die nach der Regelung des Artikels 34 unterbleibt.

Im übrigen würde auch — und dies stellt im gegenwärtigen Zusammenhang ein zusätzliches Argument der Kommission dar — die Anerkennung der klägerischen These die Ausgewogenheit innerhalb des Artikels 7 stören, der ja sowohl auf Artikel 34 wie — für A 1- und A 2-Beamte — auf Artikel 42 des alten Personalstatuts verweist. Welche Unterschiede diese Vorschriften im Hinblick auf die Dauer des Vergütungszeitraumes und die Möglichkeit der Verdoppelung der Dienstjahre mit sich bringen, hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung gezeigt. Wichtig ist vor allem, daß gemäß Artikel 42 nach Ablauf des Vergütungszeitraumes ein Ruhegehalt in Höhe des Betrags (also ohne Kürzung) fällig ist, der mit 60 Jahren hätte beansprucht werden können, wenn der Beamte in diesem Alter doppelt so viele ruhegehaltsfähige Dienstjahre erworben hätte wie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand. Würde auch nach Anwendung des Artikels 34 eine Kürzung des Ruhegehalts unterbleiben, so käme dies im Endeffekt für A 1- und A 2-Beamte, die von der Regelung des Artikels 34 ausdrücklich ausgeschlossen sind, unter bestimmten Umständen auf die Anwendung eines weniger günstigen Systems hinaus. Das aber wäre ein Ergebnis, das mit Sinn und Zweck des in Artikel 7 vorgesehenen Optionsrechts zweifellos nicht zu vereinbaren ist.

Eine vom System der Verordnung Nr. 259/68 ausgehende Interpretation führt somit notwendig zur Bestätigung des Standpunkts der Kommission, also zur Erhärtung der These, die Kürzung des Ruhegehalts könne nur im Rahmen der Sonderregelung des Artikels 5, nicht dagegen bei der Anwendung des Artikels 34 unterbleiben.

d) Für dieses Ergebnis spricht schließlich auch ein Argument, das aus dem Wortlaut des Artikels 5 zu gewinnen ist. In Artikel 5 § 7 Absatz 4, der die Kürzung des Ruhegehaltes ausschließt, wird nämlich die Formulierung verwendet nach Ablauf dieser Zeit. Damit kann nur der Vergütungszeitraum des Artikels 5 Absatz 1 gemeint sein. In dem unmittelbar vorhergehenden Absatz ist gleichfalls die Rede von dem Fall des Beamten, der Anspruch auf die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung hat. — Die Aufeinanderfolge dieser Formulierung legt tatsächlich die Annahme nahe, der Vorteil des § 7 Absatz 4 könne nur denjenigen Beamten zugute kommen, deren Rechtsverhältnisseim Rahmen des Artikels 5 geregelt werden, nicht aber Beamten, für die eine Entschädigung — was Höhe und Zeitraum angeht — nach den Vorschriften des Artikels 34 fixiert wird.

Umgekehrt läßt sich das bisher gewonnene Ergebnis nicht durch das Argument des Klägers erschüttern, für ihn ergebe sich aus der Anwendung von Artikel 34 bei der von der Kommission befürworteten Interpretation keinerlei Vorteil (was er mit einer seiner Replik beigefügten Zusammenstellung nachzuweisen versucht). — Dazu ist vorweg zu sagen, daß die Anwendung von Artikel 34 nicht in jedem Fall vorteilhaft sein muß. Wäre dem so, hätte der Gesetzgeber wohl kein Optionsrecht eingeführt, sondern die Anwendung von Artikel 34 für EGKS-Beamte kraft Gesetzes vorgesehen. — Darüber hinaus richtet sich die Beantwortung der Frage, welche Regelung vorteilhafter ist, natürlich auch nach den subjektiven Erwartungen des einzelnen. Insofern sei nur daran erinnert, daß Artikel 34 die Zahlung der vollen monatlichen Vergütung des Artikels 47 während eines Zeitraumes von zwei Jahren vorsieht und eine Anrechnung anderweitiger Einkünfte nicht kennt. — Endlich kann bei einer Konstellation, die (was Alter und Dienstalter angeht) von der des Klägers nur geringfügig abweicht, die Anwendung des Artikels 34 auch in der von der Kommission für richtig gehaltenen Weise durchaus Vorteile mit sich bringen. Das hat die Kommission überzeugend an mehreren Beispielen in ihrer Duplik nachgewiesen.

Es bleibt demnach zusammenfassend nur noch einmal festzuhalten, daß die von der Kommission im Hinblick auf die Ruhegehaltsregelung des Artikels 7 gegebene Auslegung nicht zu beanstanden ist.

2. Zur Kinderzulage

Ein Gleiches gilt — um das Ergebnis vorwegzunehmen — für das Problem der Kinderzulage. Sie soll — wie Sie wissen — nach Ansicht der Kommission an Ruhegehaltsempfänger vor Vollendung des 60. Lebensjahres nur im Rahmen der Sonderregelung des Artikels 5, nicht dagegen bei einer Option für die Anwendung des Artikels 34 gezahlt werden. Wenn der Kläger dazu geltend macht, die in Artikel 7 erwähnten Bestimmungen (also Artikel 34 des Personalstatuts und Artikel 50 der Personalordnung) hätten mit der Kinderzulage nichts zu tun, so ist dies zwar richtig. Entscheidend kann jedoch nicht eine derart vordergründige Analyse sein, sondern allein, was sich an Erkenntnissen aus dem System der Verordnung Nr. 259/68 gewinnen läßt. Danach steht — wie schon gezeigt — fest, daß es nur die Möglichkeit gibt, zu wählen zwischen dem Sonderregime des Artikels 5 (der in seinem Paragraphen 8 die Zahlung von Kindergeld vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht) und dem durch das allgemeine Regime ergänzte System des Artikels 7. Da aber das allgemeine Regime gemäß Artikel 81 des Personalstatuts die Zahlung der Kinderzulage an Ruhestandsbeamte von der Vollendung des 60. Lebensjahres abhängig macht, muß dies auch für den gelten, der sich nicht für die Anwendung des Sonderregimes ausspricht.

Diese Interpretation wird im übrigen gleichfalls durch ein Argument bestätigt, das der Wortlaut des Artikels 5 anbietet. In seinem Paragraphen 8, also in der Vorschrift, welche die Zahlung von Kindergeld an Ruhegehaltsempfänger vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, wird nämlich ausdrücklich darauf abgestellt, daß ein Beamter nach den vorstehenden Vorschriften Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 60. Lebensjahr erworben hat. Die vorstehenden Vorschriften sind zweifellos allein die des Artikels 5, nicht dagegen das gesamte Kapitel 2 unter Einschluß des Artikels 7. Dies ergibt sich — wie die Kommission mit Recht betont — aus der Aneinanderreihung der verschiedenen Absätze des Artikels 5. Tatsächlich erscheint der Paragraph 8 als die logische Fortsetzung des vorhergehenden Paragraphen, in dem die Rede ist vom ungekürzten Ruhegehalt der Beamten, die das Alter von 55 Jahren erreicht haben. Wenn aber bei einer Option für die Anwendung des Artikels 7 der Vorteil des Artikels 5 § 7 Absatz 4 entfällt, ist es nur sinnvoll, gleichermaßen die Anwendung des Paragraphen 8 auszuschließen.

Das bisher ermittelte Ergebnis kann schließlich nicht unter Hinweis darauf erschüttert werden, daß die § § 9 und 10 des Artikels 5 für ausscheidende Beamte offenbar allgemeine Geltung haben, also auch zur Anwendung gelangen, wenn sich die Übergangsvergütung und die Ruhegehaltsansprüche nach Artikel 7 regeln. Wie uns die Kommission gezeigt hat, enthalten die beiden Paragraphen Vorschriften, die nichts anderes darstellen als eine Wiederholung allgemeiner Statutsregeln. Dies gilt namentlich für den Paragraphen 9, dessen Inhalt dem Artikel 9 des Anhangs VII des Personalstatuts entspricht. Auch erscheint es selbstverständlich, daß die allgemeine Dienstalter-Bonifikation, die bei der Anwendung der Artikel 41 und 50 des Personalstatuts vorgesehen ist (und auf die sich § 10 bezieht), gleichermaßen für den Fall des Ausscheidens aufgrund von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 gilt. — Diese Bestimmungen sind also nicht an die Sonderregelung des Artikels 5 § § 1 bis 8 gebunden, sie bilden keinen Bestandteil des erwähnten Sonderregimes und sie können aus diesem Grunde auch im Falle der Option für Artikel 7 zur Anwendung gelangen. Daß sie — gesetzestechnisch nicht ganz geglückt — an Artikel 5 angehängt wurden, stellt demnach kein Argument zugunsten der klägerischen These dar.

III — Lassen Sie mich nach alledem zusammenfassen:

In der Auslegung der Verordnung Nr. 259/68 erscheint mir der Rechtsstandpunkt der Kommission zutreffend. Danach ist die ungekürzte Zahlung des Ruhegehalts vor Vollendung des 60. Lebensjahres und die Gewährung der Kinderzulage in einem solchen Falle nur im Rahmen der Sonderregelung des Artikels 5 der Verordnung Nr. 259/68 möglich, nicht aber bei einer Option für die Anwendung des Artikels 34 des früheren Personalstatuts der Kohle- und Stahlgemeinschart und des Artikels 50 ihrer Personalordnung.

Für die eingereichte Klage folgt daraus, daß sie — bei Anerkennung ihrer Zulässigkeit — als unbegründet zurückgewiesen werden muß.

Gemäß Artikel 69 und 70 der Verfahrensordnung hat bei diesem Prozeßausgang der Kläger selbst seine Verfahrenskosten zu tragen.