Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.12.1969 – C-32/68
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1969:67
In der Rechtssache 32/68
HERR GUISEPPE L. V. GRASSELLI, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Cremona, 25, via Bembo 26-100,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Grégoire, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, bd. Grande-Duchesse Charlotte 83, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, 4, boulevard Royal Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Verfügung der Beklagten, die dem Kläger als Anlage zu dem von Herrn Ch. Reichling, Generaldirektion Verwaltung und Personal IX Lx, unterzeichneten Schreiben vom 16. September 1968 in Form einer Übersicht über die dem Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst zustehenden Ansprüche zuging, soweit sie den Fall der Anwendung des Artikels 34 des EGKS-Statuts alter Fassung betrifft und für diesen Fall auf das dem Kläger zustehende Ruhegehalt einen Kürzungskoeffizienten anwendet und dem Kläger den Anspruch auf die Kinderzulage abspricht, erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter) und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
Der Kläger trat am 5. Oktober 1961 in den Dienst der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ein und wurde von Februar 1963 an der Generaldirektion Stahl (EGKS) zugeteilt, aus der nach der Fusion der Exekutiven die Direktion Stahl der Generaldirektion III der gemeinsamen Kommission wurde. Er war Beamter der Besoldungsgruppe A 6 mit der Amtsbezeichnung Verwaltungsrat.
Am 8. April 1968 stellte er aufgrund des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 259/68 (EWG, Euratom, EGKS) des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. Nr. 56 vom 4. März 1968) einen Antrag auf Ausscheiden aus dem Dienst.
Die Beklagte gab in ihrer Sitzung vom 20. Juni 1968 dem Antrag mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 statt. Diese Verfügung wurde dem Kläger mit Schreiben der Generaldirektion Verwaltung und Personal vom 21. Juli 1968 zugestellt. Hierin wurde er aufgefordert, zu wählen erstens zwischen dem Ruhegehalt und der sofortigen Abfindung seiner Ansprüche und zweitens, falls er sich für das Ruhegehalt entscheide, zwischen der Regelung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 oder nach Artikel 34 des früheren EGKS-Statuts (vgl. Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68).
Mit einem von Herrn Reichling unterzeichneten Schreiben vom 16. September 1968 erhielt der Kläger eine Übersicht über seine Ansprüche nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst sowohl für den Fall der Anwendung des Artikels 5 der Verordnung Nr. 259/68 als auch für den der Anwendung des Artikels 34 des früheren EGKS-Statuts.
Der Kläger erhob am 27. September 1968 beim Präsidenten der Kommission Verwaltungsbeschwerde.
Er machte geltend, für den Fall der Option für Artikel 34 des früheren EGKS-Statuts werde zu Unrecht ein Kürzungskoeffizient auf sein Ruhegehalt angewandt und ihm die Kinderzulage abgesprochen.
Er beantragte die Berichtigung der angeblich mit dieser Übersicht ergangenen Verfügung.
Am selben Tage teilte der Kläger Herrn Ch. Reichling schriftlich mit:
a) er sei mit dem Zeitpunkt — dem 1. Oktober 1968 — seines Ausscheidens aus dem Dienst einverstanden;
b) er wähle das Ruhegehalt nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 259/68;
c) er schiebe die ihm nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68 zustehende Wahl bis zur Bescheidung seiner abschriftlich beigefügten Verwaltungsbeschwerde auf.
Mit einem vom 18. Oktober 1968 datierenden Schreiben, das jedoch erst am 6. November 1968 in Brüssel zur Post gegeben wurde und dem Kläger am 13. November 1968 in Montecatini zuging, ließ der Generaldirektor für Verwaltung und Personal, Herr van Gronsveld, den Kläger wissen, sein Schreiben vom 27. September 1968 an den Präsidenten der Kommission sei sorgfältig geprüft worden, doch könne sein Vorbringen aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg haben.
Mit seiner Klageschrift vom 13. Dezember 1968, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht am 16. Dezember 1968, hat der Kläger den Gerichtshof angerufen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt, der Gerichtshof möge
die angefochtene Verfügung, die als Anlage zu dem von Herrn Ch. Reichling unterzeichneten Schreiben vom 16. September 1968 in Form einer Ubersicht über die dem Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst zustehenden Ansprüche erging, aufheben, soweit sie den Fall der Anwendung des Artikels 34 des EGKS-Statuts alter Fassung betrifft und dem Kläger für diesen Fall den Anspruch auf Kinderzulage und auf ein vollständiges, keinem Kürzungskoeffizienten unterliegendes Ruhegehalt abspricht;
aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung feststellen, daß auch im Fall der Option für Artikel 34 des EGKS-Statuts alter Fassung die Bestimmungen von Artikel 5 Absätze 7 und 8 der Verordnung Nr. 259/68 anwendbar sind;
in jedem Fall die Beklagte zur Tragung der Kosten verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage in vollem Umfang als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;
den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
Die Beklagte vertritt in der Klagebeantwortung die Ansicht, die Zulässigkeit der Klage sei ernstlich zu bezweifeln. Sie stellt zwar die Entscheidung ins Ermessen des Gerichtshofes, weist aber auf folgende problematische Punkte hin:
1. Es handele sich um eine Auslegung, nicht um die Anwendung von Vorschriften; übrigens sei in einer amtlichen, im Personal-Kurier vom 16. April 1968 veröffentlichten Mitteilung darauf hingewiesen worden, daß die Auskünfte als Hinweise zu verstehen sind und die Kommission nicht binden.
2. Der Kläger habe gewiß ein Interesse daran, eine maßgebende Auslegung der streitigen Vorschriften zu erhalten.
3. Würden Ubersichten wie die vorliegende als anfechtbare Entscheidungen angesehen, so würde ihre Mitteilung für die als Empfänger bezeichneten Beamten die Klagefrist in Gang setzen.
Der Kläger führt in seiner Erwiderung aus, die Klage sei zulässig, und macht insbesondere geltend:
1. Die angefochtene Maßnahme sei von der Kommission erlassen und lege die Rechtsstellung des Klägers für einen der ihm zur Wahl gestellten Fälle genau fest; sie sei daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Entscheidung.
2. Die angefochtene Maßnahme beeinträchtige das dem Kläger zustehende Wahlrecht und beschwere ihn daher.
3. Die Unzulässigkeit einer Klage wie der vorliegenden bringe die Gefahr mit sich, daß der Beamte sein Klagerecht gegen die tatsächliche Anwendung der streitigen Vorschriften verliere, weil er nicht rechtzeitig gegen ihre Auslegung vorgegangen sei, wie sie ihm von der Kommission mitgeteilt worden sei.
Die Beklagte meint in der Gegenerwiderung, aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich deutlich, daß es sich im vorliegenden Fall in Wahrheit nicht um eine Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung, sondern um den Versuch einer Klage auf Auslegung einer Rechtsvorschrift handle; eine solche Klage sei aber im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehen.
Außerdem enthalte die streitige Maßnahme keine eindeutige Stellungnahme wie im Fall der vom Kläger angeführten Rechtssachen. Demzufolge sei die Klage unzulässig.
B — Zur Begründetheit
Der Kläger macht in der Klageschrift geltend, die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig, da sie ausdrücklich gegen die Bestimmungen der Artikel 7 Absatz 1, 5 Absätze 7 und 8 der Verordnung Nr. 259/68 und, wenn von dem Bescheid auf seine Verwaltungsbeschwerde ausgegangen werde, mittelbar gegen die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/68 verstoße.
Hierzu führt er aus, die Wahl zwischen Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 und Artikel 34 des früheren EGKS-Statuts betreffe nur vermögensrechtliche Ansprüche, nicht die der sozialen Sicherheit zuzurechnenden Ansprüche, für die in jedem Fall Artikel 5 maßgebend bleibe (vgl. Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 259/68).
Ferner verweise Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 259/68, auf den sich die Beklagte in ihrem Bescheid auf die Verwaltungsbeschwerde berufe, nur für den vorliegend nicht in Frage kommenden Fall der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf Artikel 41 Absatz 3 des Statuts.
Die Beklagte meint in der Klagebeantwortung zu der Anwendung eines Kürzungskoeffizienten, daß diese den genannten Bestimmungen entspreche, und führt aus:
1. Ruhegehaltsansprüche gehörten zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 259/68, da diese Bestimmung nicht nur auf Artikel 34 des früheren EGKS-Statuts, sondern auch auf Artikel 50 der Personalordnung der EGKS verweise.
2. Da der genannte Artikel 34 ausdrücklich die Zahlung eines anteiligen Ruhegehalts vorsehe und in diesem Zusammenhang auf die in der Versorgungsordnung aufgestellten Voraussetzungen verweise, sei anzunehmen, daß das vorzeitig ausgezahlte Ruhegehalt der normalen, in Artikel 59 der Personalordnung der EGKS vorgesehenen und in Artikel 9 des Anhangs VIII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften übernommenen Kürzung unterliege.
3. Aus dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 (nach Ablauf dieser Zeit) ergebe sich deutlich, daß diese Bestimmung nicht für Beamte gelte, die sich für die EGKS-Regelung entschieden und die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene Vergütung während der in Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten Zeit nicht erhalten haben.
4. Eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, d.h. die Anwendung eines Kürzungskoeffizienten auf die vorzeitig ausgezahlten Ruhegehälter, sei nur in den ausdrücklich genannten Fällen denkbar.
Die Beklagte gibt übrigens zu, daß sich in die dem Kläger im Ruhegehaltsbescheid gegebenen Erläuterungen insofern ein Fehler eingeschlichen habe, als es zu einer Verwechslung mit dem einstweiligen Ruhestand gekommen sei.
Was die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder anbelange, so beziehe sich der Ausdruck: nach den vorstehenden Vorschriften in Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung Nr. 259/68 eindeutig auf die Bestimmungen dieses Artikels 5. Demnach seien die Beamten, die sich für die EGKS-Regelung entschieden haben, von den im genannten Absatz 8 vorgesehenen Vergünstigungen ausgeschlossen.
Der Kläger macht in der Erwiderung zunächst geltend, der Ausdruck vermögensrechtliche Ansprüche lasse sich nur so verstehen, daß er andere Ansprüche, insbesondere die der sozialen Sicherheit zuzurechnenden, ausschließe. Sodann entgegnet er auf das Vorbringen der Beklagten im wesentlichen wie folgt:
A — Zum Kürzungskoeffizienten:
1. Wenn Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 259/68 nur auf die Artikel 34 EGKS-Statut a.F. und 50 EGKS-Personalordnung verweise, so sei dies ein Beweis dafür, daß die Anwendung anderer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 59, habe ausgeschlossen werden sollen.
2. Die rechnerischen Ergebnisse der beiden vorgeschlagenen Auslegungen ließen erkennen, daß die von der Beklagten vertretene Auslegung im Gegensatz zu der des Klägers das in Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68 vorgesehene Wahlrecht sinnlos mache, da nach der Auslegung der Beklagten die EGKS-Regelung stets zu niedrigeren Bezügen als denen führe, die sich bei Anwendung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 ergeben würden.
3. Die Zeit, von der in Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 die Rede ist, sei der Zeitraum der Vergütungszahlung, der auch in der EGKS-Regelung vorgesehen sei, wie ja auch die Absätze 9 und 10 des genannten Artikels auf beide Regelungen in gleicher Weise anwendbar seien.
B — Zur Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder:
4. Die Artikel 34 EGKS-Statut a.F. und 50 EGKS-Personalordnung enthielten keine Bestimmungen über Familienzulagen; diese seien auch weiterhin in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 geregelt.
5. Die in Artikel 5 Absatz 8 genannten vorstehenden Vorschriften umfaßten alle Bestimmungen des II. Kapitels der Verordnung Nr. 259/68.
Die Beklagte vertritt in der Gegenerwiderung die Ansicht, der Begriff vermögensrechtliche Ansprüche schließe Ansprüche aus, die sich nicht auf eine Summe Geldes beziehen.
Ferner behauptet die Beklagte anhand von Beispielen, ihre Auslegung schließe keineswegs aus, daß in mehreren Fällen die Anwendung der EGKS-Regelung zu günstigeren Ergebnissen führe als die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68.
Daß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 259/68 nur auf Artikel 34 des früheren EGKS-Statuts und 50 der Personalordnung der EGKS verweist, könne die Schlußfolgerung des Klägers nicht rechtfertigen. Da das frühere EGKS-Statut und die Personalordnung der EGKS nicht mehr in Kraft seien, habe einerseits bestimmt werden müssen, daß sich die vermögensrechtlichen Ansprüche nach den genannten Artikeln 34 und 50 richteten, und müsse sich andererseits die in Artikel 34 enthaltene Verweisung auf die Versorgungsordnung auf die gegenwärtige Versorgungsregelung beziehen (Anhang VIII zum jetzigen Beamtenstatut der Europäischen Gemeinschaften). Artikel 9 dieses Anhangs enthalte aber fast genau die gleichen Bestimmungen wie Artikel 59 der Personalordnung der EGKS.
Die Beklagte führt weiter aus, Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 enthalte eine vollständige, selbständige Regelung, die auf keine andere Regelung verweise und auch keine Verbindung mit anderen, früheren Systemen verlange. Diese neue, vollständige Regelung sei eine der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68 zur Wahl gestellten Möglichkeiten. Es gehe nicht an, die Wahlmöglichkeit dazu zu benutzen, sich die Vorteile des früheren und des neuen Systems zu eigen zu machen und gleichzeitig deren Nachteile zu vermeiden.
Sodann wendet sich die Beklagte gegen das Argument, das der Kläger aus den Absätzen 9 und 10 des Artikels 5 der Verordnung Nr. 259/68 herleitet. Diese Bestimmungen verliehen nur den Beamten, auf die Artikel 5 anwendbar ist, normalerweise im Beamtenstatut der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Ansprüche. Dagegen gewähre Absatz 7 Unterabsatz 4 des genannten Artikels den Beamten, deren Rechtsstellung sich nach der in diesem Artikel 5 vorgesehenen Regelung bestimmt, eine besondere Vergünstigung.
Zu der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder macht die Beklagte geltend, Artikel 34 des früheren EGKS-Statuts und 50 der Personalordnung der EGKS enthielten hierüber nichts, so daß das allgemeine Recht anzuwenden sei. Diese Zulage sei demnach tatsächlich in den vermögensrechtlichen Ansprüchen enthalten und das in Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68 vorgesehene Wahlrecht beziehe sich auch auf sie.
Da ferner die Bestimmungen von Artikel 5 Absätze 7 und 8 der Verordnung Nr. 259/68 offensichtlich ein Ganzes bildeten, gehe das Argument fehl, das der Kläger aus dem genannten Absatz 8 herleite.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihre Auslegung der streitigen Bestimmungen noch einmal unter dem Gesichtspunkt der Vorschriften, die nacheinander die Rechtsstellung der Beamten der Gemeinschaften bestimmten, zusammengefaßt. Hiernach soll die Verordnung Nr. 259/68 mit ihrem Artikel 7 nur verhindern, daß die früheren EGKS-Beamten Ansprüche oder Vergünstigungen verlieren, die sie bei Fortgeltung der EGKS-Vorschriften gehabt hätten, soll diesen Beamten aber auch keine neuen Vorteile verschaffen.
IV — Verfahren
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Die Erste Kammer des Gerichtshofes hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. November 1969 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. November 1969 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Kläger beantragt in seiner am 16. Dezember 1968 eingereichten Klageschrift, die Verfügung der Beklagten, die dem Kläger als Anlage zu dem von Herrn Ch. Reichling, Generaldirektion für Verwaltung und Personal, unterzeichneten Schreiben vom 16. September 1968 in Form einer Übersicht über die dem Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst zustehenden Ansprüche zuging, aufzuheben, soweit sie den Fall der Anwendung des Artikels 34 des EGKS-Statuts alter Fassung betrifft und in diesem Fall auf das dem Kläger zustehende Ruhegehalt einen Kürzungskoeffizienten anwendet und dem Kläger den Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder abspricht.
2 Die Beklagte hat mit der Begründung, die angefochtene Übersicht sei keine Entscheidung, die Frage der Zulässigkeit der Klage aufgeworfen.
3/5 Nach Artikel 91 Absatz 1 des Statuts ist der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und einer der in diesem Statut genannten Personen über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme zuständig. Als beschwerend sind nur die Maßnahmen anzusehen, die geeignet sind, unmittelbar eine bestimmte Rechtslage zu beeinträchtigen. Die angefochtene Mitteilung hat weder den Zweck, die sich aus einer bestimmten Rechtslage ergebenden Ansprüche des Klägers festzulegen, noch die Anstellungsbehörde hinsichtlich der künftigen Festlegung solcher Ansprüche zu binden.
6/8 Denn die Kommission hat in einer amtlichen, im Personalkurier vom 16. April 1968 veröffentlichten Mitteilung darauf hingewiesen, daß die Auskünfte, die den an der Anwendung der Verordnung Nr. 259/68 interessierten Personen erteilt werden, lediglich als Hinweise zu verstehen sind und die Kommission nicht binden. Hiernach ist es ausgeschlossen, Auskünften wie den vorliegenden eine günstige oder ungünstige Auswirkung auf die Rechtsstellung der Beamten zuzuerkennen. Die Anfechtungsklage ist daher unzulässig.
9 Ferner beantragt der Kläger, der Gerichtshof möge auf Grund seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung erkennen, daß auch im Fall der Option für Artikel 34 des EGKS-Statuts alter Fassung die Bestimmungen von Artikel 5 Absätze 7 und 8 der Verordnung Nr. 259/68 anwendbar sind.
10/12 Der erste Satz von Artikel 91 Absatz 1 des Beamtenstatuts begrenzt den Geltungsbereich des zweiten Satzes; diese Bestimmung verleiht dem Gerichtshof eine Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung also nur in den Fällen, in denen ein Rechtsstreit im Sinne des ersten Satzes vorliegt. Hieraus folgt, daß der Gerichtshof schon aus diesem Grunde für die beantragte Feststellung nicht zuständig ist, überdies setzt Artikel 7 im Unterschied zu anderen Wahlmöglichkeiten vorsehenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 259/68 keine Frist für die Ausübung des Wahlrechts, so daß der Kläger seine Wahl auf einen späteren Zeitpunkt verschieben kann.
13 Auch der Feststellungsantrag ist daher nicht zulässig.
14 Somit ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Kosten
15 Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen.
16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
17 Nach Artikel 70 der genannten Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,
aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 91,
aufgrund der Verordnung Nr. 259/68, insbesondere ihres Artikels 7,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Beide Parteien des Rechtsstreits tragen ihre eigenen Auslagen.