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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.12.1969 – C-13/69

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1969:63

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Rechtssache, zu der ich mich heute äußere, schließt sich an das Verfahren 35/67 an. Ich kann daher im wesentlichen auf dessen Sachverhalt verweisen und habe jetzt in Kürze nur folgendes zu erwähnen.

Wie Sie wissen, hat die Euratom-Kommission nach Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens am 4. Juli 1967 die Entscheidung getroffen, den Kläger mit Wirkung vom 1. August 1967 aus dem Dienst zu entfernen. Diese Entscheidung wurde durch Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1968 aufgehoben, und zwar mit der Begründung, die Kommission habe die in Artikel 7 Absatz 3 von Anhang IX des Personalstatuts vorgesehene Schlußanhörung des Klägers nicht einem ihrer Beamten überlassen dürfen. Damit stand fest, daß sich der Kläger weiterhin im Dienst der Gemeinschaften befand. Dementsprechend erklärte er in einem Brief vom 20. Juli 1968 seine Bereit-schaft, der inzwischen neu gebildeten Gemeinsamen Kommission für Dienstleistungen zur Verfügung zu stehen. Zu einer Wiederverwendung des Klägers kam es jedoch nicht. Zunächst erfuhr er in einem Schreiben der Kommission vom 1. August 1968, die Frage seiner Wiederverwendung werde geprüft. In diesem Schreiben wurde außerdem darauf hingewiesen, er habe die Möglichkeit, Urlaub aus persönlichen Gründen oder eventuell den ihm zustehenden Jahresurlaub zu beantragen. Als der Kläger daraufhin in einem Brief vom 12. August 1968 abermals erklärte, er stehe der Kommission für eine Wiederverwendung zur Verfügung, wurde er durch Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 20. September 1968 zu einer Unterredung geladen, in der die verschiedenen Aspekte seiner verwaltungsmäßigen Situation besprochen werden sollten.

Die Unterredung fand am 3. Oktober 1968 statt. Sie blieb jedoch erfolglos, weil dem Kläger — nach seinen unstreitigen Angaben — lediglich der von ihm nicht akzeptierte Rat gegeben worden war, freiwillig aus dem Dienst auszuscheiden. — Die Kommission beauftragte danach (wie im Urteil vom 11. Juli 1968 vorgesehen) durch Entscheidung vom 13. November 1968 drei ihrer Mitglieder, die in Artikel 7 des Anhangs IX zum Personalstatut vorgeschriebene Anhörung des Klägers vorzunehmen. Dies sollte am 10. Dezember 1968 in Brüssel geschehen. Trotz rechtzeitiger Ladung durch Mitteilung vom 20. November 1968 erschien der Kläger jedoch nicht zu dem vorgesehenen Termin. Statt dessen erklärte er in einem Brief vom 6. Dezember 1968 lediglich, in Anbetracht der Umstände habe er außer Vorbehalten nichts vorzubringen. Dies führte dann dazu, daß die Kommission am 18. Dezember 1968 ohne Anhörung des Klägers eine Entscheidung über den Abschluß des Disziplinarverfahrens traf. Unter Be-rücksichtigung der Stellungnahme des Disziplinarrats vom 23. Juni 1967 wurde aufs neue beschlossen, den Kläger aus dem Dienst zu entfernen. Die Entscheidung wurde mit dem 1. Januar 1969 wirksam. Sie ging dem Kläger — nach seinen Erklärungen — am 24. Dezember 1968 zu.

Ihretwegen hat er am 10. März 1969 den Gerichtshof angerufen und das gegenwärtig anhängige Verfahren eingeleitet.

In seiner Klageschrift beantragte er :

1. die Entscheidung vom 18. Dezember 1968 für nichtig zu erklären;

2. festzustellen, daß er über den 1. Januar 1969 hinaus Anspruch auf Gehalt sowie alle anderen Entschädigungen und Zulagen habe, die einem Beamten der Gemeinschaften zustehen;

3. festzustellen, daß die Kommission verpflichtet sei, ihm die durch das Disziplinarverfahren verursachten Kosten zu erstatten, und die Kommission dementsprechend zur Leistung von bfrs 25000,— zu verurteilen ;

4. festzustellen, daß der Erlaß der angegriffenen Entscheidung einen Amtsfehler darstelle und die Kommission dementsprechend zur Leistung von Schadensersatz in einem Umfang zu verurteilen, den der Gerichtshof nach seinem Ermessen bestimmen möge.

Die Kommission ist demgegenüber der Auffassung, alle diese Anträge seien unbegründet und folglich zurückzuweisen.

Wenn wir uns nunmehr fragen, welche Beurteilung der gestellten Anträge angezeigt erscheint, so empfiehlt sich eine Aufteilung der Untersuchung, d.h. wir wollen dem Schwerpunkt des klägerischen Vorbringens entsprechend zunächst prüfen, ob die Entscheidung über seine Entfernung aus dem Dienst rechtmäßig ist.

I — Zur Entfernung des Klägers aus dem Dienst der Kommission

Aus mehreren Gründen hält der Kläger die am 18. Dezember 1968 getroffene Disziplinarentscheidung für rechtswidrig.

1. Besonderes Gewicht hat für ihn ein Argument, das er aus den Vorschriften über die Gestaltung des Disziplinarverfahrens ableitet. In Artikel 7 Absatz 3 von Anhang IX zum Personalstatut ist bekanntlich vorgesehen, daß die Anstellungsbehörde ihren Beschluß innerhalb einer Frist von einem Monat zu fassen hat, nachdem ihr die Stellungnahme des Disziplinarrats zugeleitet worden ist. Dazu meint der Kläger, es handele sich um eine streng zu interpretierende Bestimmung, also um die Festlegung einer Ausschlußfrist, vergleichbar den Fristen, die für die Einleitung gerichtlicher Verfahren gelten. Nach ihrem Ablauf dürften Disziplinarentscheidungen nicht mehr getroffen werden. Dennoch erlassene Entscheidungen seien für nichtig zu erklären. Dies ziehe im übrigen die Hinfälligkeit des gesamten Disziplinarverfahrens einschließlich der Stellungnahme des Disziplinarrats nach sich. Im gegenwärtigen Fall sei das aufgezeigte Ergebnis unausweichlich, da die genannte Monatsfrist entweder am 26. Juni 1967 zu laufen begonnen habe (d.h. mit der Zustellung der Stellungnahme des Disziplinarrats an die Kommission) oder aber am 15. Juli 1968 (d.h. mit der Zustellung des für ersten Disziplinarentscheidung ergangenen Gerichtsurteils vom 11. Juli 1968).

Wie ohne weiteres zu erkennen ist, sind wir auf diese Weise mit einem recht schwierigen Problem konfrontiert.

Schwierigkeiten ergeben sich schon von der Interessenlage her. Einerseits muß anerkannt werden, daß Beamte, die in ein Disziplinarverfahren verwickelt sind, das berechtigte Anliegen haben, möglichst schnell zu einem Ende des Verfahrens zu gelangen. Darauf habe ich schon in den Konklusionen der Rechtssachen 18 und 35/65 (Rspr. XII/1966, S. 198) hingewiesen, und dies ergibt sich mit Deutlichkeit aus einer ganzen Reihe von Fristen, die in Artikel 7 des Anhangs IX zum Personalstatut fixiert sind. — Andererseits ist auch einzuräumen, daß die vom Kläger visierte Monatsfrist die Anstellungsbehörde und insbesondere die Kommission als Anstellungsbehörde für die Beamten der Kategorie A in beträchtliche Be-drängnis bringen kann. In dieser Frist muß die Anhörung des Betroffenen erfolgen, für die gewisse — auch technische — Vorbereitungen notwendig sind und für die eine Ladungsfrist einzuhalten ist, wenn sich der Betroffene — wie in unserem Fall — nicht im aktiven Dienst der Kommission befindet. Danach gilt es, die abschließende Entscheidung zu treffen, und zwar u.U. zu einem umfangreichen Sachverhalt sowie nach schwierigen Beurteilungen. Dies alles muß im übrigen neben einem Arbeitsprogramm bewältigt werden, von dem gerade bei der Kommission zu sagen ist, daß es ständig einen respektablen Umfang aufweist. Kein Wunder also, daß die Kommission der Auffassung zuneigt, es könne sich bei der Frist des Artikels 7 nur um eine Ordnungsfrist handeln.

Sodann müssen wir auch bekennen, daß für die Lösung unseres Problems eine wesentliche Hilfe aus der vergleichenden Betrachtung ähnlicher Regelungen kaum zu gewinnen ist. — Dies gilt zunächst für den Hinweis auf die Bemerkungen, die ich in der Rechtssache Gutmann (Rspr. XII/1966, S. 198) zu der Frist der Artikels 88 des Personal-statuts gemacht habe. Wer meine Ausführungen liest, wird feststellen, daß sie nichts über den Charakter der für die vorläufige Dienstenthebung geltenden Frist besagen, sondern allein zum Ausdruck bringen, der Ablauf dieser Frist schließe die Vornahme von Untersuchungsmaßnahmen nicht aus, also die Vornahme von Akten, die sich nicht auf die Suspendierung selbst beziehen. Ein Argument für den vorliegenden Fall ist aus jener Aussage demnach nicht herzuleiten. — Was das nationale Recht angeht, so hat es zwar auf den ersten Blick den Anschein, eine Reihe von Regelungen spräche für die Annahme der Kommission, Artikel 7 von Anhang IX zum Personalstatut enthalte nur eine Ordnungs-frist. Tatsächlich kann nach dem nationalen Recht ganz allgemein davon ausgegangen werden, daß Fristen, die für die Vornahme von Behörden- oder Gerichtshandlungen gelten, Ordnungs- oder sogenannte uneigentliche Fristen und nur sehr selten Ausschlußfristen sind. Ich verweise dazu auf den Traite élémentaire de droit administratif von Andre de Laubadere, 3. Auflage, Band I, Nr. 460. Für das dem Disziplinarrecht verwandte Strafrecht hat die Kommission auf Seite 8 ihrer Klagebeantwortung in vergleichenden Untersuchungen entsprechende Erkenntnisse aufgezeigt. Zum Disziplinarrecht selbst ergibt sich eine ähnliche Feststellung etwa aus dem — wie ich früher schon sagte — insofern sehr stark justizför-migen deutschen Recht. Gemäß § 66 der Bundesdisziplinarordnung muß nämlich die Anschuldigungsschrift dem betroffenen Beamten in einer Frist von 6 Monaten nach Zustellung der Einleitungsverfügung zugeleitet werden. Der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich bestimmt, daß die Nichtbeachtung dieser Frist nicht automatisch zur Einstellung des Verfahrens führt, daß die Verfahrenseinstellung durch das Bundesdisziplinargericht vielmehr erst erfolgt nach abermaliger Fristsetzung und der Feststellung, es liege eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens vor. Schließlich ließe sich in diesem Zusammenhang auch — wie es die Kommission getan hat — auf das italienische Recht hinweisen, in dem ausdrücklich für den Fall des Ablaufes einer bestimmten Frist vorgesehen ist, daß ein Disziplinarverfahren nicht wiederholt werden kann (es handelt sich dabei um den Artikel 119 des testo unico delle dispo-sizioni concernenti lo statuto degli impiegati civili dello Stato — Dekret Nr. 3 des Präsidenten der Republik vom 10. Januar 1967).

Tatsächlich könnten diese Überlegungen gegen die Ansicht sprechen, die jetzt interessierende Frist unseres Disziplinarrechts sei eine strenge Ausschlußfrist. Daß sie letzten Endes zwingenden Argumentationswert haben, erscheint mir indessen zweifelhaft.

Zunächst einmal gilt es, die Tatsache nicht aus den Augen zu verlieren, daß auch für Verwaltungs- und Gerichtsbehörden echte Ausschlußfristen bestehen können und daß dies allein von der Beantwortung der Frage abhängt, ob le texte en question a entendu donner au délai un caractère impératif (wie es bei de Laubadère a.a.O. heißt). — Insofern muß man einräumen, daß die von der Kommission angeführten strafrechtlichen Beispiele für unseren Fall schwerlich von zwingendem Deduktionswert sind. Im Strafrecht ergibt sich nämlich — insbesondere was die Abfassung und Verkündung der Urteile angeht — vielfach schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen, daß es sich allein um sogenannte Sollvorschriften handelt. Davon abgesehen ist auch die Interessenlage anders. Natürlich würde es keinen Sinn haben, Beru-fungsentscheidungen etwa nach dem Ablauf einer bestimmten Frist auszuschließen, weil dies einer Rechtsverweigerung gleichkäme. Außerdem kann man auch sagen, daß die Existenz von Verjährungsvorschriften im Straf recht dagegen spricht, in den angeführten Fristen Ausschlußfristen zu sehen. — Was das italienische Beispiel angeht, so wäre zu bemerken, daß es ein argumentum e contrario schlechthin keineswegs rechtfertigt, eben weil der Gesetzgeber auch in anderer Weise als durch ausdrückliche Anführung der gesetzlichen Folgen deutlich zum Ausdruck bringen kann, welche Art von Frist er für eine Verwaltungsbehörde zu fixieren gedachte.

Für die Lösung unseres Falles sollten wir uns daher vor allem an den Text von Artikel 7 des Anhangs IX zum Personalstatut halten. Insofern erscheint namentlich bedeutungsvoll der kategorische Wortlaut, den wir dort vorfinden. Die Anstellungsbehörde, so heißt es in Artikel 7, hat ihren Beschluß innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat zu fassen. Dem entspricht die entschiedene Aussageform der anderen sprachlichen Fassungen, von denen der französische Text die Formulierung dans le delai d'un mois au plus und der italienische Text die Wendung nel termine massimo di un mese gebrauchen. — Dazu kommt, daß der Gerichtshof bereits im Verfahren 35/67 (Rspr. XIV/1968, S. 513) unterstrichen hat, es handele sich um eine zwingende Vorschrift (une disposition de droit strict). Daß er daneben festgestellt hat, das Verfahren vor dem Disziplinarrat und dessen Stellungnahme seien nicht zu beanstanden (woraus die Kommission mit Recht geschlossen hat, sie könne das Disziplinarverfahren auf dieser Grundlage fortsetzen) ergibt — richtig verstanden — kein Argument zugunsten der Auffassung, die Monatsfrist des Artikels 7 habe nur indikativen Charakter. Der erwähnte stillschweigende Hinweis des Gerichtshofs kann nämlich auch dahin gedeutet werden, es sei der Kommission nach Annullierung ihrer Entscheidung aus formellen Gründen und somit nach Klärung einer umstrittenen Frage des Verfahrensrechtes gleichsam Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wie dies auch im nationalen Recht in analogen Situationen geschieht (ich kann dazu verweisen auf einen Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 1957, abgedruckt in Verwaltungsrechtsprechung Band X Nr. 189). — Man wird außerdem in analoger Anwendung des Grundsatzes, der in der Rechtssache 6/60 (Rspr. VI/1960, S. 1189) unterstrichen wurde, den Standpunkt vertreten können, bei der Auslegung von Texten, die offensichtlich den Schutz von Individualinteressen bezwecken, sei der Interpretation der Vorzug zu geben, die den Schutz am wirksamsten sichert. Das aber ist in unserem Fall zweifellos die Annahme, es handele sich bei der Frist des Artikels 7 um eine strenge Ausschlußfrist, und das ist weiterhin die Annahme, ihre Nichtbeachtung berechtige nicht allein zur Geltendmachung von (in aller Regel schwer realisierbaren) Schadensersatzansprüchen, sondern sie bringe die Nichtigkeit der von der Anstellungsbehörde getroffenen Entscheidung mit sich.

Damit scheint sich in der Tat der Schluß aufzudrängen, den der Kläger mit seinem Hauptargument zu ziehen nahelegt. Indessen ist er nach den bisherigen Überlegungen allein noch nicht unausweichlich.

In Anbetracht der eingangs erwähnten Schwierigkeiten, die für die Verwaltung in einem gegebenen Fall bestehen mögen, wird man nämlich wenigstens den Nachweis zulassen müssen, die Einhaltung der Monatsfrist sei aus zwingenden Gründen nicht möglich gewesen, d.h. es ist zu erwägen, ob für die Kommission Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, wie sie bei Zufall oder höherer Gewalt im allgemeinen möglich ist. Was diesen Gedanken angeht, so sind folgende Fakten in Erinnerung zu bringen. Die Zustellung des Gerichtsurteils, von der angenommen werden mag, daß sie die Frist ausgelöst hat, erfolgte am 15. Juli 1968. Danach erhielt der Kläger ein Schreiben der Kommission vom 1. August 1968, in dem davon gesprochen wird, die Frage seiner Reintegration werde geprüft. Am 3. Oktober 1968 fand eine Unterredung zwischen dem Kläger und dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung statt, die anscheinend im wesentlichen mit dem Ziel geführt wurde, den Kläger zu einer freiwilligen Demission zu bewegen. Am 13. November 1968 hat die Kommission drei ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Klägers gemäß Artikel 7 des Anhangs IX zum Personalstatut beauftragt. Sie sollte am 10. Dezember 1968 stattfinden. Da der Kläger nicht erschien, kam es schließlich am 18. Dezember 1968 zu der jetzt angegriffenen Entscheidung. — Dafür, daß ein so langer Zeitraum zwischen Urteilsverkündung und Abschluß des Disziplinarverfahrens verstrichen ist, führt die Kommission als Begründung im wesentlichen an, der Beginn der Frist sei mit dem Ferienanfang zusammengefallen, sie habe dem Kläger in Erfüllung der ihr obliegenden Fürsorgepflicht zunächst Gelegenheit zum freiwilligen Ausscheiden geben wollen und sie sei im Begriff gewesen, zu dieser Zeit ihre Verwaltungsorganisation umzustrukturieren.

Fragen wir uns also, ob sie in dieser Weise zu rechtfertigen vermag, daß die angegriffene Entscheidung erst fünf Monate nach Erlaß des maßgeblichen Gerichtsurteils getroffen wurde. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: mir will scheinen, daß wir der Kommission soweit nicht folgen können.

Zunächst einmal dürfte ihr Hinweis auf die Ferienperiode nicht ausreichen. Selbstverständlich kann die Erledigung wichtiger und dringender Angelegenheiten durch sie nicht aufgeschoben werden, und wichtige Vorgänge sind nach der deutlichen Definition des Personalstatuts gerade auch Entscheidungen in Disziplinarsachen. — Ein Gleiches gilt für die Wahrnehmung der Fürsorgepflicht, die — wie der Kläger mit Recht bemerkt hat — geradezu in ihr Gegenteil verkehrt wird, wenn die Anstellungsbehörde den Abschluß eines Disziplinarverfahrens allzusehr verzögert. — Anders könne es sich nur mit der Umstrukturierung der Verwaltungsorganisation verhalten, zu der die Kommission durch die Fusion der Exekutiven gezwungen war. Indessen stellen wir insofern fest, daß schon am 3. Oktober 1968 eine Unterredung mit dem Kläger über die Ordnung seiner verwaltungsrechtlichen Situation stattgefunden hat. Es muß also zu diesem Zeitpunkt die Prüfung des klägerischen Falles durch die Verwaltung abgeschlossen und sein dossier zur Erledigung bereitgewesen sein. Spätestens in den Wochen danach hätte also das Notwendige zur Fortsetzung und zum Abschluß des Disziplinarverfahrens geschehen können. Daß dies erst im Dezember 1968 erfolgte, wird man demnach selbst bei wohlwollender Prüfung nicht mehr rechtfertigen können.

Mein Ergebnis steht somit fest: Sollen die Texte des Personalstatuts nicht jeden Sinn verlieren, so bleibt in der Tat nur die Schlußfolgerung, daß die Kommission das gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren nicht mit der notwendigen Schnelligkeit abgewickelt hat. Dies zwingt — dem klägerischen Antrag entsprechend — zur Aufhebung der im Dezember 1968 getroffenen Entscheidung. — Welche weiteren Konsequenzen sich für das Disziplinarverfahren aus den bisher gewonnenen Erkenntnissen ergeben, wird später zu untersuchen sein.

2. Zuvor ist jedoch noch auf die zu den Hauptanträgen vorgebrachten Hilfsargumente des Klägers einzugehen. Dazu fühle ich mich schon deswegen veranlaßt, weil die bisher behandelten Erwägungen offensichtlich recht heikle und außerordentlich umstrittene Fragen aufgeworfen haben.

a) Das erste Hilfsargument weist mehrere Aspekte auf, die eine Stellungnahme verlangen.

Der Kläger macht zunächst einmal geltend, in Wahrheit hätten wir es mit einer verschleierten Anwendung von Artikel 51 des Personalstatuts zu tun, d.h. mit einer Anwendung der Bestimmung, nach der Beamte wegen unzulänglicher Leistungen entlassen werden können. — Dazu bedarf es keiner langen Ausführungen. Der einzige Anhaltspunkt, der sich insofern anbietet, ist der vorletzte Absatz der Entscheidungsbegründung. In ihm wird davon gesprochen, vom Kläger sei in Zukunft kein wirksamer Beitrag zu den Arbeiten der Kommission zu erwarten. Bei näherem Zusehen wird jedoch deutlich, daß die Kommission damit auf das schuldhafte Verhalten des Klägers in der Vergangenheit Bezug genommen hat, das im vorhergehenden Absatz erwähnt ist. Daraus wird im Hinblick auf einen entsprechenden Vorschlag des Disziplinarrats der Schluß abgeleitet, für eine mildere Disziplinarstrafe sei kein Platz. Im übrigen spricht für die Annahme, es handele sich tatsächlich um eine Disziplinarentscheidung, auch die Erkenntnis, daß der Gerichtshof im Verfahren 35/67 ausdrücklich die Stellungnahme des Disziplinarrats unbeanstandet gelassen hat. Angesichts dieses Umstands war es für die Kommission das Nächstliegende, sich auf die Rügen des Disziplinarrats zu stützen und aus ihnen die möglichen disziplinarischen Konsequenzen zu ziehen.

Dagegen wäre es unverständlich gewesen, wenn sie statt dessen auf die Bestimmung des Artikels 51 ausgewichen wäre (für die übrigens die gleichen Verfahrensvorschriften gelten wie für Disziplinarentscheidungen). Von einem Verfahrensmißbrauch zu sprechen, besteht demnach kein Anlaß.

Mit einer weiteren Rüge beanstandet der Kläger, die Kommission habe eine schwere Disziplinarstrafe auf Oppor-tunitätserwägungen gestützt. Dafür beruft er sich auf einen Satzteil der Entscheidungsbegründung, in dem es heißt, es sei nicht opportun gewesen, lediglich die vom Disziplinarrat vorgeschlagene mildere Sanktion auszusprechen. — Auch in diesem Punkt wird man dem Kläger jedoch nicht folgen können. Der Gesamtzusammenhang der Entscheidungsbegründung macht nämlich klar, wie die angeführte Stelle zu verstehen ist. Offensichtlich handelte es sich darum, aus dem früheren, dem Kläger vorgeworfenen Verhalten (genauer gesagt: aus der Feststellung, er habe im Biblio-theksdienst keinerlei Initiative gezeigt und die Arbeitsleistung sogar verweigert) ein Urteil zu der Frage zu gewinnen, ob es sinnvoll sei, dem Kläger die vom Disziplinarrat vorgeschlagene Chance einzuräumen. Dies glaubte die Kommission in souveräner Würdigung des klägerischen Verhaltens nicht bejahen zu können, und danach gelangte sie zu der Auffassung, die schwerste Disziplinarstrafe erscheine angemessen. Die Bestrafung des Klägers erfolgte also keineswegs aus Opportunitätserwä-gungen, vielmehr ging es der Kommission mit der erwähnten Formulierung allein darum, im Blick auf den Vorschlag des Disziplinarrats eine Begründung für die Wahl der Strafe zu geben, die ihr angezeigt erschien.

Eine dritte Rüge lautet dahin, dem Kläger sei weder vor noch nach der Verkündung des Urteils 35/67 Gelegenheit gegeben worden, für die Kommission zu arbeiten, d.h. sich in einer Weise zu bewähren, die den disziplinarischen Vorwurf entkräftet hätte.

Damit nimmt er abermals Bezug auf die bereits erwähnte, im vorletzten Absatz der Entscheidungsbegründung angeführte Chance.

Insofern gilt es nunmehr zu unterscheiden :

Soweit der Kläger abstellt auf die Zeit vor Erlaß des genannten Urteils, ist sein Vorbringen im gegenwärtigen Zusammenhang sicherlich ohne Be-deutung. — Dazu bedarf es keiner weiteren Erklärung für die Zeit nach Erlaß der früher angegriffenen Entscheidung über seine Entfernung aus dem Dienst. Sie war nämlich sofort vollziehbar und hat den Kläger infolgedessen der Möglichkeit beraubt, für die Kommission tätig zu sein. — Das gleiche Resultat gilt aber auch für die Zeit vor Erlaß der früher angegriffenen Entscheidung, und zwar einfach deswegen, weil es dem Kläger jetzt versagt sein muß, mit Hilfe von Entschuldigungs-gründen, die er früher hätte vorbringen können, auf die Beurteilung seines Verhaltens durch den Disziplinarrat zurückzukommen. Würde man anders verfahren, so ließe man — ohne das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen — gleichsam eine Wiederaufnahme zu Feststellungen zu, von denen der Gerichtshof im Urteil 35/67 ausdrücklich erklärt hat, sie seien nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger allerdings auf die Tatsache hinweist, daß er nach Verkündung des Annullierungsurteils der Rechtssache 35/67 ohne dienstliche Verwendung blieb, wird man sein Vorbringen nicht ohne weiteres von der Hand weisen können. — Nach den im Sachverhalt erwähnten klägerischen Schreiben vom 20. Juli 1968 und 12. August 1968 scheint mir festzustehen, daß er bereit war, seine Kräfte für den Dienst einzusetzen. Deutliche Vorbehalte, wie sie die Kommission im Hinblick auf eine vom Kläger inzwischen angenommene andere Tätigkeit zu sehen glaubte, sind nach meiner Überzeugung dem Wortlaut der genannten Schreiben nicht zu entnehmen. Dennoch hat die Kommission den Kläger nicht wieder verwendet, sondern — wie sie sagt — nur eine integration pour ordre vorgenommen, also im wesentlichen Gehaltszahlungen geleistet. Ein solcher Status ist in unserem Beamtenrecht nicht vorgesehen. Mir scheint auch nicht erwiesen zu sein, daß die Kommission während des ganzen in Frage stehenden Zeitraums (von einer gewissen Vorbereitungsperiode will ich absehen) aus verwaltungstechnischen Gründen nicht in der Lage war, dem Kläger irgendeine angemessene Tätigkeit zuzuweisen. Andererseits können wir nicht ausschließen, daß der Kläger, wäre er in den aktiven Dienst der Kommission wieder aufgenommen worden, die ihm aufgetragene Arbeit in befriedigender Weise erledigt hätte. Dies hätte für die disziplinarische Beurteilung seines Verhaltens von Bedeutung sein können, weil bei der Festlegung der angemessenen Disziplinarstrafe alle Umstände des Falles, also auch das dienstliche Verhalten nach Begehung der gerügten Verstöße von Bedeutung sind. Somit könnte in dem Umstand, daß die Kommission den Kläger nach der Annullierung der früher angegriffenen Entscheidung nicht wieder verwendet hat, tatsächlich ein zusätzliches Element gesehen werden, das die Fehlerhaftigkeit der im Dezember 1968 getroffenen Entscheidung belegt. Von einer weiteren Vertiefung dieser Überlegungen will ich jedoch absehen, weil m.E. die angegriffene Entscheidung schon wegen Verletzung von Artikel 7 des Anhangs IX des Personalstatuts der Aufhebung verfällt.

b) Zu einem zweiten Hilfsargument kann ich mich wesentlich kürzer fassen. Mit ihm bringt der Kläger vor, disziplinarische Gründe hätten nur einen Vorwand gebildet für seine Entfernung aus dem Dienst, in Wahrheit handele es sich um eine Maßnahme, die im Rahmen des allgemeinen Abbaus des wissenschaftlichen Personals der Euratom-Gemeinschaft getroffen worden sei. Zweifellos bedarf ein derart schwerwiegender Vorwurf des Ermessensmißbrauchs einer substantiierten Begrün-dung und der Anführung gewichtiger Indizien. Die Vermutung allein reicht dagegen nicht aus, in den Erwägungen der Kommission könne letztlich auch die mißliche Situation der Euratom-Gemeinschaft eine Rolle gespielt haben, für die im übrigen nicht die Kommission, sondern der Rat die Verantwortung trägt. Da wir irgendwelche ernsthaften Indizien aber nicht erkennen können, muß dieser Vorwurf ohne weitere Begründung gleichfalls zurückgewiesen werden.

c) In einem dritten Hilfsargument wird der Kommission schließlich nachgesagt, sie habe das klägerische Verhalten im Bibliotheksdienst des Kernforschungs-zentrums Ispra unzutreffend gewürdigt. Dieses Argument bezieht sich auf den in der Stellungnahme des Disziplinarrats und in der angegriffenen Entscheidung festgehaltenen Vorwurf, der Kläger habe keinerlei Initiative entfaltet und sich sogar geweigert, ihm obliegende Arbeiten zu verrichten.

Soweit der Kläger damit versucht, die Stichhaltigkeit der erhobenen Vorwürfe in Frage zu stellen (was in verschiedener Hinsicht geschehen soll), kann ich mich jetzt auf wenige Worte beschränken. Daß dies grundsätzlich nicht möglich ist, habe ich vorhin schon gesagt. Entscheidend ist insofern die ausdrückliche Feststellung des Gerichtshofs in der Rechtssache 35/67, die Stellungnahme des Disziplinarrats sei nicht zu beanstanden (Rspr. XIV/1968, S. 512). Da der Kläger aber auch im gegenwärtigen Zusammenhang gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Disziplinarrats nichts vorgebracht hat, was nicht schon im früheren Verfahren hätte erklärt werden können, muß er sich gefallen lassen, daß seine jetzige Argumentation unbeachtet bleibt.

Die Tragweite des klägerischen Vorbringens reicht indessen weiter. Offenbar zielt es auch ab auf die Würdigung des vom Disziplinarrat festgestellten Verhaltens durch die Anstellungsbehörde, also auf die Art und Weise, in der die Strafzumessung erfolgte. — Was diesen Aspekt angeht, so möchte ich zunächst an meine Schlußanträge der Rechtssache 35/67 (Rspr. XIV/1968, S. 532) erinnern. Ich habe damals den Standpunkt vertreten, die disziplinarische Beurteilung des Verhaltens eines Beamten schließe Bewertungsfra-gen ein, die im Gerichtsverfahren nicht bis in alle Einzelheiten nachkontrolliert werden können. Allenfalls könne es darum gehen zu prüfen, ob eine derartige Bewertung insgesamt angemessen, einleuchtend und verständlich erscheint. Diese Auffassung halte ich immer noch für zutreffend. Nach wie vor bin ich davon überzeugt, daß der Gerichtshof die von der Kommission gegebene Würdigung nicht durch seine eigene ersetzen kann. Wir befinden uns nämlich nicht in einem Verfahren der pleine juridiction. Dies war in einem Entwurf des Personalstatuts für die Überprüfung diesbezüglicher Entscheidungen vorgesehen, es ist aber nicht Gesetz geworden. Auch läßt sich ein solches Vorgehen nicht unter Berufung auf Artikel 91 und die Tatsache rechtfertigen, daß das Ausscheiden aus dem Dienst mit vermögensrechtlichen Folgen verbunden ist. — Folglich werden wir uns auf eine Legalitätskontrolle beschränken müssen, wie sie gemeinhin im romanischen Disziplinarrecht geübt wird, dem das System der Gemeinschaften offensichtlich folgt (ich verweise dazu auf die Darstellung des belgischen, französischen, italienischen und luxemburgischen Disziplinarrechts, die Clemens in seinem Buch Der europäische Beamte und sein Disziplinarrecht auf den Seiten 163, 167, 170 und 172 unternommen hat). — Insofern könnte zunächst gefragt werden, ob in der von der Kommission vorgenommenen Würdigung eine offensichtliche Falschbewertung oder eine schockierende Härte zu erkennen ist. Dies wird sich jedoch in Anbetracht des Gewichtes der erhobenen Vorwürfe (wiederholte längere Abwesenheit ohne Genehmigung, fehlende Initiative, Verweigerung der Arbeitsleistung) und trotz der Erkenntnis, daß der Kläger nur verhältnismäßig kurze Zeit im Bibliotheksdienst von Ispra verbrachte, kaum sagen lassen. — Darüber hinaus bliebe allenfalls noch die Frage, ob die angegriffene Entscheidung eine ausreichende Be-gründung zur Strafzumessung enthält. Zu diesem Punkt, den der Gerichtshof im Urteil 35/67 nicht behandelt hat, möchte ich ausdrücklich erklären, daß mir der in meinen früheren Schlußanträgen vertretene Standpunkt jetzt nicht mehr haltbar erscheint. Tatsächlich sind an die Entscheidungsbegründung besondere Anforderungen zu stellen, wenn es zur Verhängung der schwersten Sanktion kommt, die unser Disziplinarrecht kennt, und wenn die Kommission insofern von einem weniger weitgehenden Vorschlag des Disziplinarrats abweichen, also die Meinung eines Gremiums korrigieren will, das sich besonders eingehend mit den Einzelheiten des Verfahrens befaßt hat. Was im gegenwärtigen Fall zur Motivierung der getroffenen Entscheidung angeführt wurde, habe ich schon erwähnt. Es kommt im wesentlichen der vorletzte Absatz der Begründung in Betracht, in dem es heißt : Considérant, eu égard au comportement de l'intéressé tel qu'il vient d'être décrit, qu'il ne subsiste aucune chance de voir à l'avenir l'interesse fournir une contribution valable aux travaux de la Commission; que des lors, il n'apparaît pas opportun, de ne prononcer qu'une sanction lui ména-geant cette chance, ainsi que l'avaient suggeré les membres du Conseil de discipline. Damit wird man sich in der Tat nicht begnügen dürfen, wenn die Begründungspflicht, überhaupt einen Sinn haben soll.

Zu den bereits aufgezeigten Fehlern des Verfahrens gesellt sich demnach ein weiterer, der die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung rechtfertigt.

II — Zu den Ersatzansprüchen des Klägers

Haben wir uns bisher mit der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Entfernung des Klägers aus dem Dienst befaßt, so ist nun noch ein Wort zu sagen zu den Anträgen des Klägers, die auf die Leistung bestimmter Summen gerichtet sind. Auch das kann in aller Kürze geschehen.

1. Dies gilt namentlich für den Antrag auf Erstattung der Kosten des Disziplinarverfahrens, die durch den Beistand eines Anwalts verursacht wurden. Insofern bin ich der Meinung, daß wir ebenso vorgehen können wie in der Rechtssache 35/67. Folgt man meinen bisherigen Erwägungen, so ist zwar die ausgesprochene Disziplinarstrafe aufzuheben. Darüber hinaus wird jedoch anzunehmen sein, daß nicht das gesamte Disziplinarverfahren hinfällig ist (in welchem Falle seine Kosten tatsächlich gemäß Artikel 10 des Anhangs IX zum Personalstatut von der Kommission zu tragen wären). Vielmehr halte ich es für vertretbar, auch jetzt zu erklären, das Disziplinarverfahren und die Stellungnahme des Disziplinarrats könnten Bestand haben. Dies erscheint möglich, weil sich die Annullierung in erster Linie aus der Überschreitung der in Artikel 7 des Anhangs IX fixierten Frist ergibt, also aus der Anwendung einer Vorschrift, die als lex imperfecta anzusprechen ist und deren Tragweite jetzt zum erstenmal im Gerichtsverfahren geklärt wird. In einem solchen Fall mag gleichsam Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (wie sie schon das Urteil 35/67 nahegelegt hat), d.h. es ist zulässig, das Verfahren an der Stelle fortzusetzen, an der es nach Zustellung des Urteils 35/67 unkorrekterweise fortgeführt wurde. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Disziplinarverfahrens bedarf daher ebensowenig einer Entscheidung wie in der Rechtssache 35/67.

2. Noch weniger ist zum Anspruch auf Schadensersatz zu sagen. Zu ihm kann mit der Kommission darauf hingewiesen werden, daß der Kläger nicht dargetan hat, inwiefern ihm ein Schaden verursacht worden sein soll, der über die mit der Annullierung der angegriffenen Entscheidung rückgängig zu machenden finanziellen Folgen der Entlassung hinausgeht. Der Schadensersatzanspruch ist demnach ohne weiteres als unbegründet zurückzuweisen.

III — Zusammenfassung

Ich gelange nach alledem zu folgenden Schlußanträgen.

Die eingereichte Klage ist zulässig und begründet, soweit sie sich richtet auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, in der die Entfernung des Klägers aus dem Dienst mit Wirkung vom 1. Januar 1969 angeordnet wurde. Es ist an der Kommission, die aus einem entsprechenden Urteil sich ergebenden verwaltungsmäßigen Konsequenzen zu ziehen. Besonderer Feststellungen im Urteil bedarf es insoweit nicht. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Disziplinarverfahrens ist nicht entscheidungsbedürftig. Der Anspruch auf Schadensersatz ist als unbegründet abzuweisen.

Da die Klage im wesentlichen erfolgreich ist, rechtfertigt es sich, die gesamten Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen.