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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.02.1970 – C-13/69

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1970:5

In der Rechtssache 13/69

AUGUST JOSEPH VAN EICK, früherer Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Ispra, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny, 34 b/IV, rue Philippe II, Luxemburg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Jürgen Utermann als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen

Aufhebung des Beschlusses der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 1968, wodurch die Entfernung des Klägers aus dem Dienst angeordnet wurde,

Zahlung von Schadensersatz,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt

Mit Urteil vom 11. Juli 1968 (Rechtssache 35/67) hat der Gerichtshof den Beschluß der früheren EAG-Kommission vom 4. Juli 1967 aufgehoben, durch den der Kläger im Anschluß an ein Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt worden war. In den Gründen seines Urteils hat der Gerichtshof festgestellt, daß das Verfahren vor dem Disziplinarrat und die Stellungnahme dieses Rates nicht zu beanstanden waren, der angefochtene Dienstentfernungsbeschluß aber rechtswidrig war, weil die in Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Beamtenstatut vorgesehene Anhörung des Betroffenen nicht vorschriftsmäßig erfolgt war.

Im Anschluß an dieses Urteil richtete der Kläger am 20. Juni 1968 ein Schreiben an die Beklagte, worin er erklärte, er sei bereit, (seine) Fähigkeiten in den Dienst der neuen Kommission zu stellen, und fortfuhr : Ich halte mich für die Verwirklichung der vorstehenden Anregungen völlig zur Verfügung der Kommission, obwohl die Tätigkeit, die ich auf den vom Gerichtshof aufgehobenen Beschluß hin begonnen habe, recht hohe Ansprüche an meine Arbeitskraft stellt… Der Ordnung halber will ich mit diesem Schreiben gleichzeitig den Verpflichtungen nachkommen, die sich im Hinblick auf die genannte Tätigkeit aus Artikel 12 Absatz 3 des Statuts ergeben, soweit er hier anwendbar ist.

Die Beklagte antwortete ihm mit Schreiben vom 1. August 1968 zunächst, die Frage seiner Wiederverwendung werde gegenwärtig geprüft, und führte sodann aus : Da jedoch aus Ihrem Schreiben anscheinend zu entnehmen ist, daß Sie in der Zwischenzeit anderweitig eine berufliche Tätigkeit gefunden haben, würde es Ihnen freistehen, einen Urlaub aus persönlichen Gründen oder gegebenenfalls den Ihnen noch zustehenden Jahresurlaub zu beantragen, falls Sie es vorziehen sollten, Ihre neue berufliche Tätigkeit fortzusetzen.

Der Kläger führte mit Schreiben vom 12. August 1968 hierzu aus, seine neue Tätigkeit betreffe selbständige Arbeiten im Zusammenhang mit der zukünftigen Entwicklung der Technologie und der Gesellschaft, daher bestehe an ihr ein hohes, ganz allgemeines Interesse und sie werde nach seiner Ansicht als solche die Ausführung eines etwaigen Vorschlages der Kommission zur Regelung des Problems (seiner) Wiederverwendung nicht im geringsten stören. Die Generaldirektion Verwaltung und Personal lud den Kläger mit Schreiben vom 20. September 1968 vor, um die Regelung (seiner) Rechtsstellung im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes zu ermöglichen und mit ihm vordringlich die einzelnen Aspekte (seiner) Rechtsstellung zu prüfen. So kam es am 3. Oktober 1968 zwischen den Parteien zu einer Unterredung.

Mit Schreiben vom 20. November 1968 teilte der Generaldirektor für Verwaltung und Personal dem Kläger mit, die Kommission habe am 13. November drei ihrer Mitglieder beauftragt, ihn gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Statut zu hören, und lud ihn zu der hierfür auf den 10. Dezember 1968 anberaumten Sitzung.

Der Kläger ließ mit Schreiben vom 6. Dezember 1968 die Kommission wissen, er habe in Anbetracht der Umstände nichts außer (seinen) Vorbehalten vorzubringen, und fügte hinzu : Nach Lage der Dinge werde ich annehmen, daß ich dem Verlangen der Kommission ordnungsgemäß entsprochen habe, falls die Kommission nicht ausdrücklich etwas anderes von mir verlangt.

Die drei mit der Anhörung beauftragten Mitglieder beschlossen daraufhin, der Kommission mündlich zu berichten und ihr Vorschläge über die Fortführung des Verfahrens zu unterbreiten.

Am 18. Dezember 1968 beschloß die Kommission, den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1969 aus dem Dienst zu entfernen.

Dieser dem Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 1968 zugestellte Beschluß ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

Die Erste Kammer des Gerichtshofes hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generajlanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. November 1969 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. November 1969 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. den angefochtenen Beschluß vom 18. Dezember 1968 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Machtüberschreitung oder doch wegen Ermessensmißbrauchs und Tatsachenirrtums aufzuheben; demgemäß zu erkennen, daß der Kläger auch nach dem 1. Januar 1969 Anspruch auf Gehalt und auf alle mit der Beamtenstellung verbundenen Zulagen und Beihilfen hat;

2. zu erkennen, daß die Beklagte dem Kläger nach Artikel 10 des Anhangs IX zum Statut die durch das Disziplinarverfahren entstandenen Kosten zu erstatten hat;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus diesem Grund 25000 bfrs zu zahlen;

3. zu erkennen, daß die angefochtene Verfügung fehlerhaft ist und einen Amtsfehler der Beklagten darstellt;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in der vom Gerichtshof festzusetzenden Höhe zu zahlen;

4. die Beklagte zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen. Die Beklagte beantragt,

1. das Vorbringen und die Klageanträge des Klägers abzuweisen;

2. die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, soweit dies nach Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorgesehen ist.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Zur Zulässigkeit

Die Beklagte erhebt keine prozeßhindernden Einreden.

Sie bemerkt jedoch zu dem Antrag auf Erstattung der durch das Disziplinarverfahren verursachten Kosten, der Gerichtshof habe bereits in seinem Urteil 35/67 entschieden, daß im Fall der Aufhebung einer Disziplinarentscheidung die vom Kläger zur Rechtfertigung dieses Antrages herangezogene Vorschrift nicht anwendbar sei, da bei diesem Verfahrensstand keine Disziplinarstrafe verhängt sei. Da sich im Fall der Aufhebung des streitigen Beschlusses die gleiche Lage ergeben würde, sei dieser Klageantrag beim gegenwärtigen Verfahrensstand als unzulässig anzusehen.

Zur Begründetheit

A — Zum Antrag auf Nichtigerklärung

1. Verletzung von Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Statut

Der Kläger führt aus, nach dieser Be-stimmung habe die Anstellungsbehörde ihren Beschluß innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach dem Zeitpunkt der Übergabe der Stellungnahme des Disziplinarrats zu fassen.

Da diese Stellungnahme im vorliegenden Fall am 26. Juni 1967 abgegeben worden sei, sei der streitige Dienstentfernungsbeschluß vom 18. Dezember 1968 verspätet und schon nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung anfechtbar.

Hieraus folge, daß auch das Disziplinarverfahren und die Stellungnahme des Disziplinarrats als hinfällig und ungeschehen anzusehen seien; die Hinfälligkeit dieser Handlungen sei nur die logische Folge der Nichteinhaltung der in Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Statut gesetzten Frist.

Die Beklagte entgegnet, die Auffassung des Klägers, daß die einmonatige Frist im Zeitpunkt der Stellungnahme des Disziplinarrats beginne, würde zu dem unvernünftigen Ergebnis führen, daß der Gerichtshof in Dienststrafsachen zwangsläufig das gesamte Disziplinarverfahren für nichtig erklären müßte, wenn er den dieses Verfahren abschließenden Dienststrafbeschluß auf eine Klage hin aufhöbe.

Der Gerichtshof wäre sonach rechtlich außerstande, die Nichtigerklärung wie im Urteil 35/67, wo er das Verfahren vor dem Disziplinarrat und dessen Stellungnahme habe gelten lassen, auf die abschließende Entscheidung zu beschränken.

Wenn der Kläger dagegen meine, die genannte Frist beginne am Tag der Zustellung des Urteils 35/67 an die Kommission, so werfe seine Auffassung die Frage auf, welche Tragweite dem genannten Artikel 7 Absatz 3 beizumessen sei.

Soweit dieser Artikel eine Frist von einem Monat vorschreibt, sei er unzweifelhaft eine lex imperfecta, da er nicht ausdrücklich eine Sanktion für die Nichteinhaltung dieser Frist vorsehe.

Es handele sich um eine Bestimmung, die auf dem Bestreben beruhe, eine gute Verwaltungsführung zu gewährleisten. Für solche Bestimmungen gebe es im Strafverfahrensrecht der Mitgliedstaaten zahlreiche Beispiele.

Außerdem könne man der Beklagten nicht vorwerfen, daß sie ihre abschließende Entscheidung ohne guten Grund verzögert habe.

Das Verfahren, das sie seit Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Juli 1968 bis zum Beschluß vom 18. Dezember 1968 eingeschlagen habe, beweise vielmehr, daß die Beklagte bemüht gewesen sei, ihre Beistandspflicht gegenüber dem Kläger zu erfüllen.

Der Kläger erwidert, er wolle das Urteil des Gerichshofes vom 11. Juli 1968, das die Ordnungsmäßigkeit des Disziplinarverfahrens und der Stellungnahme des Disziplinarrats festgestellt habe, nicht in Frage stellen, sondern lediglich aus der Nichteinhaltung der einmonatigen Frist die logische Folgerung ziehen, daß diese Maßnahmen hinfällig seien.

Die aus dem innerstaatlichen Recht hergeleiteten Argumente der Beklagten seien wertlos, da sie sich auf Sachverhalte bezögen, die rechtlich anders lägen als der vorliegende, in dem es sich um eine Frist im Disziplinarverfahren handele; diese habe eindeutig den Charakter einer Ausschlußfrist, ebenso wie im innerstaatlichen Recht die Berufungsfrist oder im Gemeinschaftsrecht die Fristen nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts.

Die Haltung der Vertreter der Kommission in der Unterredung vom 3. Oktober 1968 lasse sich in keiner Weise mit der Beistandspflicht vereinbaren, von der sich die Beklagte ihm gegenüber angeblich habe leiten lassen, denn bei dieser Gelegenheit habe der Generaldirektor für Verwaltung und Personal ihm die Absicht der Kommission mitgeteilt, ihn aus dem Dienst zu entfernen, und ihm mit Rücksicht hierauf geraten, dem durch einen Entlassungsantrag zuvorzukommen.

Die Beklagte wendet ein, der Kläger scheine sich des anhängigen Disziplinarverfahrens, das bei der Schwere der ihm zur Last gelegten Verfehlungen ein erhebliches Risiko für ihn bedeute, überhaupt nicht bewußt zu sein.

Die Nichteinhaltung der in Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Statut vorgesehenen Frist sei weitgehend auf Gründe zurückzuführen, die vom Willen der, Beklagten unabhängig seien, denn das Urteil des Gerichtshofes sei kurz vor den Ferien und zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem die neue Kommission nach der Zusammenlegung der Exekutivorgane gerade mit der Umgestaltung ihrer Verwaltungsdienststellen begonnen habe.

Jedenfalls bestimme der vorgenannte Artikel 7 Absatz 3 keine Ausschlußfrist; dies bedeute natürlich nicht, daß es dem Organ freistehe, das Disziplinarverfahren beliebig über die durch eine erschöpfende Untersuchung des Falles gezogenen vernünftigen Grenzen hinaus auszudehnen.

2. Ermessensmißbrauch (hilfsweise geltend gemacht)

Der Kläger stellt fest, laut dem angefochtenen Beschluß besteht keine Aussicht mehr, daß der Betroffene einen nützlichen Beitrag zu den Arbeiten der Kommission leisten könne; es erscheint daher nicht als zweckmäßig, nur eine Disziplinarstrafe auszusprechen, die ihm diese Möglichkeit offen läßt.

Hiernach enthalte der Beschluß eine Ermessensüberschreitung, wenn nicht gar einen Ermessensmißbrauch, denn weder vor noch nach dem Urteil des Gerichtshofes sei dem Kläger Gelegenheit gegeben worden, einen solchen Beitrag zu leisten.

In Wahrheit laufe die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst im vorliegenden Fall auf eine verschleierte Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen hinaus, wobei die hierfür im Statut vorgesehenen Bestimmungen und Verfahren nicht eingehalten worden seien.

Die Beklagte entgegnet, die angefochtene Verfügung beruhe keineswegs auf Zweckmäßigkeitserwägungen der Art, wie sie der Kläger aus der zitierten Begründung zu entnehmen glaubt, sondern sie wolle lediglich klarstellen, daß die Kommission angesichts der schwerwiegenden, eine Disziplinarstrafe rechtfertigenden Verfehlungen unter den im Statut vorgesehenen Disziplinarstrafen diejenige ausgewählt habe, die ihr als die angemessenste erschienen sei; eine solche Wahl schließe ein Zweckmäßigkeitsurteil ein.

Dem vom Disziplinarrat vertretenen Standpunkt, daß dem Kläger noch eine Gelegenheit zu nützlicher Mitarbeit gegeben werden sollte, sei die Beklagte deshalb nicht beigetreten, weil sie in souveräner Ausübung ihrer Ermessensbefugnis der Überzeugung gewesen sei, daß von einem Bediensteten, der ein so unerträgliches Verhalten wie im vorliegenden Fall an den Tag gelegt habe, kein nützlicher Beitrag zu ihrer Arbeit zu erhoffen sei.

Schon nach den Entscheidungsgründen und dem Tenor des Urteils vom 11. Juli 1968 sei die Beklagte durchaus berechtigt gewesen, sich im vorliegenden Fall bei ihrer endgültigen Entscheidung nur auf die in der Stellungnahme des Disziplinarrats zu Lasten des Klägers angeführten Tatsachen zu stützen, und habe das etwaige Verhalten des Klägers nach Erlaß des genannten Urteils nicht zu berücksichtigen brauchen.

Aus diesen Gründen könne die streitige Entfernung aus dem Dienst nicht als eine verschleierte Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen angesehen werden.

Ferner sei in diesem Punkt auch kein Ermessensmißbrauch möglich, da für die Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen jedenfalls das gleiche Verfahren vorgesehen sei.

Der Kläger entgegnet, der angefochtene Beschluß sei offensichtlich vor dem 18. Dezember 1968 ergangen, da sein Wortlaut genau mit dem des Beschlusses vom 4. Juli 1967 übereinstimme, den der Gerichtshof aufgehoben hat.

Um die Verabschiedung dieses Beschlusses zu vermeiden, habe der Generaldirektor für Verwaltung und Personal ihm bei der Unterredung vom 3. Oktober vorgeschlagen, seine Entlassung zu beantragen.

Das nach dem Urteil vom 11. Juli 1968 eingeleitete Verfahren sei also nur eine reine Formsache gewesen; dieses Urteil hätte die Beklagte aber zumindest veranlassen müssen, dem Kläger seine Chance zu geben, da er sich ihr bereits mit Schreiben vom 20. Juli 1968 zur Verfügung gestellt habe.

Die Beklagte bemerkt in diesem Zusammenhang, der Kläger habe sich nach dem Wortlaut dieses Schreibens bereit erklärt, seinen Dienst wiederaufzunehmen, ohne das Ende des Disziplinarverfahrens abzuwarten.

So sei es gemeint gewesen, als die Dienststellen der Kommission ihm antworteten, sie würden die Möglichkeiten seiner Wiederverwendung prüfen, d.h. der Wiederaufnahme seiner dienstlichen Tätigkeit bis zur endgültigen Beschlußfassung über seinen Fall.

3. Ermessensmißbrauch (weiter hilfsweise geltend gemacht)

Der Kläger macht geltend, die von der Kommission zur Begründung des angefochtenen Beschlusses angeführte Zweckmäßigkeits-erwägung betreffe nicht den von der Kommission gewürdigten objektiven Sachverhalt, sondern ihre allgemeine Politik, die gegenwärtig darauf abziele, die Zahl der wissenschaftlichen Beamten im Dienst der Kernforschungsanstalten erheblich zu verringern.

Sonach sei die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst als Vorwand benutzt worden, um ein allgemeineres, mit dem Disziplinarverfahren in keinem Zusammenhang stehendes Ziel zu erreichen.

Die Beklagte entgegnet, die Behauptung des Klägers sei völlig grundlos, denn bekanntlich habe die Kommission bei den Haushaltsbehörden beträchtliche Anstrengungen unternommen, um ihr gesamtes wissenschaftliches und technisches Personal im Dienst zu behalten.

4. Irrige Tatsachenwürdigung (äußerst hilfsweise geltend gemacht)

Der Kläger behauptet, sein Verhalten sei im angefochtenen Beschluß, insbesondere in der dritten Erwägung, unzutreffend und jedenfalls zu streng beurteilt. Dieses Verhalten könne keine so schwerwiegende Disziplinarstrafe wie die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen.

Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, daß seine Tätigkeit in der Bibliothek von Ispra seiner Berufsausbildung nicht angemessen gewesen sei. Ferner habe er nicht nur Initiative bewiesen, sondern auch seine laufende Arbeit habe keinen Anlaß zur Kritik gegeben.

Der Gerichtshof sei im vorliegenden Fall wegen der Art der Klage befugt, den Beschluß der Kommission durch seine eigene Entscheidung zu ersetzen und dabei von einer anderen Tatsachenwürdigung auszugehen.

Die Beklagte bemerkt, die vom Kläger erwähnte dritte Begründungserwägung des streitigen Beschlusses gebe die Stellungnahme des Disziplinarrats vom 23. Juni 1967 wieder. Da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli zwar den angefochtenen Dienstentfernungsbeschluß aufgehoben, aber das Verfahren vor dem Disziplinarrat und dessen Stellungnahme gelten lassen habe, sei dieser Klagegrund als unzulässig anzusehen, soweit er die genannte Erwägung in Frage stelle.

Das Vorbringen des Klägers zur Art der von ihm vor seiner Verwendung in der Bibliothek geleisteten Arbeit und seines Dienstpostens in der Bibliothek sowie zu seiner Fähigkeit zu eigener Initiative entbehre jeder Grundlage.

Überdies habe der Kläger in seinen Klageanträgen lediglich die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme beantragt, den Gerichtshof jedoch nicht gebeten, selbst eine Disziplinarentscheidung zu treffen.

Dies sei nicht erstaunlich, da der Gerichtshof niemals die Ansicht vertreten habe, daß er die Entscheidung der Organe durch seine eigene zu ersetzen habe, und da es nicht seine Sache sei, die Organe anzuweisen, diese oder jene andere Maßnahme zu treffen.

Wollte der Gerichtshof die streitige Disziplinarstrafe als zu streng beurteilen, so würde dies gerade jene Zweckmäßigkeitskontrolle bedeuten, die völlig außerhalb des Aufgabenbereichs des Gerichtshofes liege.

Der Kläger erklärt hierzu, mit der vorliegenden Rüge wolle er nicht eine vom Gerichtshof bereits entschiedene Frage erneut aufwerfen.

In der Rechtssache 35/67 habe er die formale Rechtswidrigkeit der Stellungnahme des Disziplinarrats beanstandet; wenn auch der Gerichtshof dieser Rüge nicht stattgegeben habe, so daß sie nicht mehr geltend gemacht werden könne, stehe es doch unbestreitbar dem Kläger weiterhin frei, andere Beanstandungen der gleichen Stellungnahme vorzubringen.

Was die Befugnisse des Gerichtshofes im vorliegenden Fall anbelange, so sei dessen Beurteilungsbefugnis in diesem Rechtsstreit, in dem es um Vermögensinteressen gehe, souverän und unbeschränkt.

Die Beklagte wendet ein, in der Rechtssache 35/67 habe der Kläger die Stellungnahme des Disziplinarrats nicht nur der Form nach, sondern mit einer gegen den Beschluß der Kommission erhobenen Rüge auch in der Sache beanstandet, soweit der angefochtene Beschluß deren Erwägungen wiederholte.

Ferner treffe es nicht zu, daß der vorliegende Rechtsstreit Vermögensinteressen betreffe und daher der Gerichtshof im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung eine weniger strenge Disziplinarstrafe als die hier streitige aussprechen könne.

Einerseits sei der Hauptklageantrag auf die Aufhebung einer disziplinarischen Entscheidung nicht in erster Linie auf die Feststellung gerichtet, daß die Kommission eine bestimmte Geldsumme schulde; andererseits begehre der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Disziplinarmaßnahme und beantrage nicht, daß der Gerichtshof auf eine andere, weniger schwere Disziplinarstrafe erkenne.

B — Zum Antrag auf Erstattung der durch das Disziplinarverfahren verursachten Kosten (Artikel 10 des Anhangs IX zum Statut)

Neben den Einwendungen, mit denen sie ihre prozeßhindernden Einreden begründet, führt die Beklagte aus, der Kläger habe seinen Anspruch nicht durch den Nachweis der Höhe seiner Forderung untermauert.

C — Zum Antrag auf Schadensersatz

Die Beklagte meint, aus den bereits angeführten Gründen könne der Kommission kein Fehler vorgeworfen werden; im übrigen erbringe der Kläger keinerlei Beweise für den geltend gemachten Schaden; der vorliegende Antrag sei daher gänzlich unbegründet.

Entscheidungsgründe§

A — Zum Antrag auf Nichtigerklärung

a) Zur Rüge der Verletzung von Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Beamtenstatut

1 Der Kläger meint, der angefochtene Beschluß verstoße gegen Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Beamtenstatut, da er nach Ablauf der dort vorgesehenen Frist gefaßt worden sei, die eine Ausschlußfrist sei.

2/7 Nach Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Statut hat die Anstellungsbehörde ihren Beschluß innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat zu fassen. Im Hinblick auf die Besonderheiten der in Anhang IX des Statuts geregelten Materie und angesichts der übrigen für das Disziplinarverfahren geltenden Bestimmungen dieser Vorschrift läßt sich die in dem genannten Artikel vorgesehene Frist nicht als eine Ausschlußfrist ansehen, deren Nichteinhaltung die Nichtigkeit der nach ihrem Ablauf erlassenen Maßnahmen zur Folge hätte. Mit der Festsetzung dieser Frist stellt der genannte Artikel eine Regel guter Verwaltungsführung auf, die sowohl im Interesse der Verwaltung als auch der Beamten verhindern soll, daß die Anstellungsbehörde ihren das Disziplinarverfahren abschließenden Beschluß ohne Grund verzögert. Diese Bestimmung würde jedoch jeden rechtlichen Inhalt verlieren, wenn sie als wirkungslos angesehen würde. Ausgehend von der Notwendigkeit, einen wirksamen und der Billigkeit entsprechenden Ablauf des Disziplinarverfahrens zu gewährleisten, verpflichtet diese Bestimmung das Organ, mit aller ihm zu Gebote stehenden Sorgfalt die gesetzte Frist einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Frist bewirkt zwar keine Nichtigkeit der nach ihrem Ablauf getroffenen Maßnahmen, sie kann jedoch ein Versäumnis des Organs darstellen, das geeignet ist, dessen Haftung für etwaige den Betroffenen entstehende Schäden zu begründen.

8/10 Nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 des Anhangs IX zum Statut beginnt die dort vorgesehene Monatsfrist an dem Tage zu laufen, an dem die Stellungnahme des Disziplinarrats der Anstellungsbehörde zugegangen ist. Im vorliegenden Fall hat das den Dienstentfernungsbeschluß vom 4. Juli 1967 aufhebende Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1968 bewirkt, daß sich der Beginn dieser Frist auf den Tag der Zustellung des Urteils an die Parteien verschoben hat. Daher ist vorliegend zu prüfen, ob die Anstellungsbehörde die Verzögerung ausreichend begründet hat, mit der sie den Dienstentfernungsbechluß vom 18. Dezember 1968 gefaßt hat.

11 Die Beklagte führt diese Verzögerung einerseits auf ihr durch die Umgestaltung ihrer Dienststellen, zu der sie die Zusammenlegung der Exekutivorgane genötigt habe, entstandene Schwierigkeiten, andererseits auf die Erfüllung ihrer Beistandspflicht gegenüber dem Kläger zurück.

12/18 Es steht fest, daß die zuständigen Dienststellen der Kommission in der Unterredung vom 3. Oktober 1968 gemeinsam mit dem Kläger alle Folgen einschließlich der Entfernung aus dem Dienst geprüft haben, die sich für ihn aus der Stellungnahme des Disziplinarrats und dem genannten Urteil des Gerichtshofes ergeben konnten. Im vorliegenden Fall wäre diese Prüfung weder möglich noch sachdienlich gewesen, wenn die Disziplinarakten des Klägers nicht schon zu diesem Zeitpunkt ausreichend vollständig gewesen wären, um der Anstellungsbehörde die Möglichkeit zu geben, ihren Beschluß nach Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Statut zu fassen. Hieraus ist zu schließen, daß zum Zeitpunkt dieser Unterredung die durch die Umgestaltung der Dienststellen entstandenen Schwierigkeiten, auf die sich die Beklagte beruft, nicht mehr bestanden. Andererseits hatte die Beklagte bei der gleichen Gelegenheit ihre Beistandspflicht gegenüber dem Kläger erfüllt, indem sie ihm die Folgen seiner etwaigen Entfernung aus dem Dienst klarmachte und ihm Maßnahmen vorschlug, die sie für geeignet hielt, sein persönliches Interesse mit dem des Organs in Einklang zu bringen. Sonach konnten die von der Beklagten angeführten Schwierigkeiten zwar anfangs die Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Statut verzögern, sie sind jedoch nicht geeignet, die Verzögerung zu rechtfertigen, die tatsächlich bei der streitigen Beschlußfassung eingetreten ist. Die Dauer dieser Verzögerung kann nicht lediglich durch die manchmal unvermeidliche Langsamkeit des Verwaltungsapparats erklärt werden. Es ist daher festzustellen, daß die Beklagte die eingetretene Verzögerung nicht ausreichend begründet hat.

b) Zur Rüge des Ermessensmißbrauchs

19/22 Der Kläger macht geltend, entgegen dem vom Disziplinarrat ausgesprochenen Wunsch habe die Beklagte ihn wissentlich jeder Gelegenheit beraubt, einen wertvollen Beitrag zu ihrer Arbeit zu leisten. Die Zweckmäßigkeitserwägungen, auf die der streitige Beschluß gestützt werde, seien nur ein Vorwand, ihm eine derartige Gelegenheit zu versagen; in Wahrheit beruhe der angefochtene Beschluß auf der allgemeinen Politik der Beklagten, eine beträchtliche Verminderung der Zahl der wissenschaftlichen Beamten im Dienst der Kernforschungsanstalten anzustreben. Der Kläger schließt hieraus, daß der streitige Beschluß ermessensmißbräuchlich sei.

23/26 Die angefochtene Entfernung aus dem Dienst wird mit den Schlußfolgerungen begründet, zu denen der Disziplinarrat bei Abschluß seiner Untersuchung der dienstlichen Führung des Klägers gelangt ist. Die Beurteilung der Schwere der so vom Disziplinarrat zu Lasten des Klägers festgestellten Verfehlungen und die Wahl der Disziplinarstrafe, die angesichts dieser Verfehlungen als die angemessenste erscheint, liegt im Ermessen der Anstellungsbehörde. Das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Klägers erbringt nicht den Nachweis, daß diese Würdigung in keinem Verhältnis zu den festgestellten Verfehlungen stehe oder daß die verhängte Disziplinarstrafe zu dem zu seinen Lasten festgestellten Sachverhalt in einem Mißverhältnis stehe. Die Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

c) Unrichtige Tatsachenwürdigung

27/28 Der Kläger hält den streitigen Beschluß für rechtswidrig, da sein Verhalten darin unrichtig beurteilt werde. Hierzu führt er eine Reihe von Umständen an, die die Beklagte bei ihrer Würdigung nicht berücksichtigt habe.

29/34 Die in der zweiten und dritten Begründungserwägung des angefochtenen Beschlusses enthaltene Würdigung des klägerischen Verhaltens geht von den Schlußfolgerungen aus, zu denen der Disziplinarrat in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 1967 gelangt ist. Mit Hilfe dieser Rüge stellt der Kläger die Begründetheit dieser Schlußfolgerungen und damit der genannten Stellungnahme in Frage. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 35/67 festgestellt, daß das Verfahren vor dem Disziplinarrat sowie dessen Stellungnahme als rechtmäßig anzusehen sind. Nach Artikel 42 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EAG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beim Gerichtshof nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war. Die zur Begründung der vorliegenden Rüge angeführten Umstände waren dem Kläger vor Erlaß des Urteils vom 11. Juli 1968 nicht unbekannt. Daher steht dieser Rüge die Rechtskraft entgegen, so daß sie als unzulässig zurückzuweisen ist.

B — Zum Antrag auf Erstattung der durch das Disziplinarverfahren verursachten Kosten

35 Der Kläger beantragt gemäß Artikel 10 des Anhangs IX zum Beamtenstatut die Erstattung der ihm im Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen.

36/39 Nach dieser Bestimmung hat der Beamte die von ihm im Laufe des Verfahrens verursachten Kosten, insbesondere die Gebühren für einen nicht den drei Europäischen Gemeinschaften angehörenden Verteidiger zu tragen, wenn im Disziplinarverfahren auf eine der Strafen nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c bis g des Statuts erkannt wird. Im vorliegenden Fall hat das Disziplinarverfahren mit einer der vorstehend genannten Disziplinarstrafen geendet. Der Kläger hat nicht dargetan, daß die Kosten, deren Erstattung er fordert, ganz oder teilweise nicht von ihm selbst verursacht worden seien. Sein Erstattungsantrag ist daher als unbegründet abzuweisen.

C — Zum Antrag auf Schadensersatz

40 Als letztes beantragt der Kläger mit der Begründung, die Beklagte habe sich bei Erlaß des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft verhalten und habe damit einen Amtsfehler begangen, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen.

41/43 Zur Begründung einer Schadensersatzklage muß einerseits ein Amtsfehler des verantwortlichen Organs, andererseits ein durch diesen Fehler verursachter gegenwärtiger Schaden nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nichts vorgetragen, was Schlüsse auf Art und Existenz eines Schadens zulassen würde. Daher ist sein Antrag als unbegründet abzuweisen.

Kosten

44 Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen.

45/46 Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der genannten Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Anhangs IX,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Beide Parteien tragen ihre eigenen Auslagen.