Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.01.1970 – C-7/69
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1970:1
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Bei der Überprüfung des italienischen Umsatzsteuersystems gelangte die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu der Überzeugung, bestimmte, für die Einfuhr von Wolle und Wollerzeugnissen aus den anderen Mitgliedstaaten geltende Regelungen enthielten Verstöße gegen die Artikel 95 und 96 des EWG-Vertrags. Sie fühlte sich deshalb verpflichtet, ein Verfahren zur Feststellung der von ihr entdeckten Vertragsverletzungen einzuleiten. Dies geschah durch ein Schreiben vom 12. Juli 1966, in dem unter 6 Punkten eine Reihe von Verstößen aufgeführt war. — Die italienische Regierung antwortete darauf zunächst mit einem Schreiben ihrer ständigen Vertretung vom 13. September 1966. In ihm kündigte sie insbesondere den Erlaß neuer Vorschriften an, durch die vier der ihr zur Last gelegten Verstöße beseitigt werden sollten. Zu einem Punkt gab sie keine Äußerung ab; zu einem weiteren Vorwurf vertrat sie eine von der Auffassung der Kommission abweichende These und bestritt so seine Berechtigung. Tatsächlich wurde der größte Teil der aufgezeigten Verstöße durch das italienische Gesetz Nr. 370 vom 16. Mai 1967 (von dem die Kommission schon im Entwurfstadium Kenntnis erhalten hat) beseitigt. Nach Auffassung der Kommission blieb jedoch eine Verletzung von Artikel 95 des Vertrages insofern bestehen, als aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gerberwolle sowie Streich- und Kammwolle mit einer höheren Steuer belegt sind als entsprechende einheimische Produkte. Dies teilte die Kommission dem Außenminister der Italienischen Republik in einem Schreiben vom 2. März 1967 mit. In der Folgezeit fand auch eine Sitzung der zuständigen Kommissionsdienststellen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten statt, in der — wie die Kommission erklärt hat — die Stichhaltigkeit der in ihrem Schreiben vom 12. Juli 1966 angeführten Argumente anerkannt worden sei. Nach Bildung der gemeinsamen Kommission wurde deshalb das Verfahren gemäß Artikel 169 des EWG-Vertrags im Hinblick auf die noch verbleibenden Vertragsverletzungen fortgesetzt, d.h. es kam am 16. Juli 1968 zum Erlaß einer förmlichen Stellungnahme, in der die italienische Regierung aufgefordert wurde, die ihr zur Last gelegten Verstöße innerhalb von 30 Tagen zu beseitigen. Da die italienische Regierung die Stellungnahme nicht befolgte, rief die Kommission am 4. Februar 1969 den Gerichtshof an. In ihrer Klageschrift beantragte sie festzustellen, daß die Italienische Republik durch die Anwendung eines Systems der allgemeinen Umsatzsteuer, das Gerber-, Kamm- und Streichwollen bei der Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten stärker belastet als gleichartige inländische Erzeugnisse, gegen Artikel 95 des Vertrages zur Gründung der EWG verstoßen hat.
Die italienische Regierung bestritt in ihrer Klagebeantwortung das Vorliegen einer Vertragsverletzung und verlangte, die Klage als unbegründet zurückzuweisen. Während des schriftlichen Verfahrens, genauer: nach Einreichung der Replik, machte die italienische Regierung in einem Schreiben vom 15. Juli 1969 die Mitteilung, am 2. Juli 1969 sei ein
Dekret Nr. 319 ergangen, dessen Artikel 7 und 8 das geltende Umsatzsteuersystem in verschiedener Hinsicht geändert hätten. Ohne auf das Vorbringen der Kommission einzugehen, äußerte die italienische Regierung die Ansicht, die Klage müsse folglich zurückgenommen werden. Dieser Aufforderung glaubte die Kommission jedoch nicht nachkommen zu können. Wie sie dem Gerichtshof in einem Schriftsatz vom 4. August 1969 erklärte, war es ihr nicht möglich festzustellen, daß mit dem erwähnten italienischen Dekret jeder Verstoß gegen Artikel 95 beseitigt worden sei. Die italienische Regierung reichte daraufhin am 15. September 1969 einen weiteren Schriftsatz ein, in dem sie die neue Rechtslage erläuterte. Im Anschluß daran fand auf Veranlassung der Kommission noch eine multilaterale Konsultation zu den Angaben der italienischen Regierung über die steuerliche Belastung italienischer Wolle statt. Da die Kommission auch danach von der Stichhaltigkeit der italienischen Argumentation nicht überzeugt war, nahm das Verfahren schließlich am 26. November 1969 mit der mündlichen Verhandlung seinen Fortgang. In ihr legte die italienische Regierung zur Rechtfertigung ihres Standpunktes eine Fülle von Dokumenten vor. Außerdem wiederholten beide Parteien nach Erörterung des Streitstoffes, bei der auch die neue, in Italien geltende Rechtslage berücksichtigt wurde, ihre früher gestellten Anträge.
Lassen Sie uns nunmehr zusehen, welche rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts angebracht ist.
1. Vorweg stellt sich die Frage, wie sich die Tatsache auf das Verfahren auswirkt, daß die von der Kommission kritisierte italienische Rechtslage nach der Klageerhebung modifiziert wurde. Zu diesem Umstand läßt sich einmal mit Sicherheit sagen, daß er die Möglichkeit nicht ausschließ, über den früheren Rechtszustand ein Urteil abzugeben und gegebenenfalls eine Vertragsverletzung festzustellen. Die Rechtsänderung macht also, entgegen der Ansicht der italienischen Regierung, das Verfahren nicht gegenstandslos. Davon könnte selbst dann nicht die Rede sein, wenn die Vertragsverletzung beseitigt worden wäre. Tatsächlich ist eine derartige Anpassung der Rechtslage nur von Bedeutung, wenn sie innerhalb der von der Kommission in ihrer Stellungnahme gesetzten Frist erfolgt. Wird sie später vorgenommen, so entfällt damit nicht das bei Klageerhebung bestehende Feststellungsinteresse. Dies gilt namentlich dann, wenn — wie im vorliegenden Fall — die Möglichkeit besteht, die ursprüngliche, von der Kommission beanstandete Rechtssituation wiederherzustellen, d. h. wenn eine — auch nur geringe — Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen ist. Wie mir. scheint, ist das die bisherige eindeutige Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich in der Rechtssache 7/61, Band VII, Seite 715, so daß sich zusätzliche Ausführungen zu dieser Vorfrage erübrigen.
Was weiterhin die Frage angeht, ob der Gerichtshof nur die bei der Einleitung des Prozesses bestehende italienische Rechtslage beurteilen kann oder ob sich seine Untersuchungen auch auf ihre spätere Änderung erstrecken dürfen, so vertritt die italienische Regierung — wie Sie wissen — die Ansicht, letzteres sei nicht möglich. Sie hält es für notwendig, daß die Kommission insofern ein neues Verfahren einleitet, an dessen Beginn eine spezielle, auf den geänderten Rechtszustand zugeschnittene Stellungnahme steht. Die Kommission verweist demgegenüber auf die Rechtssache 45/64, Band XI, Seite 1137, in der das Gerichtsverfahren gleichfalls ein anderes nationales Gesetz zum Gegenstand hatte als das vorhergehende Verwaltungsverfahren. — Wie mir scheint, werden wir uns auch mit diesem Problem nicht lange aufzuhalten haben. Tatsächlich muß das Verfahren 45/64 jetzt außer Betracht bleiben, weil in ihm die entscheidende Rechtsänderung vor der Klageerhebung erfolgte, das Problem der Klageänderung also nicht gegeben war. Im übrigen spricht m. E. nicht nur der Vertragstext für die Auffassung der italienischen Regierung, sondern eindeutig auch das Urteil der Rechtssache 7/61. Damals wurde festgestellt, der Gerichtshof habe nur darüber zu befinden, ob der Verstoß begangen wurde; er habe dagegen nicht zu prüfen, ob der beteiligte Staat nach der Klageerhebung die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die begangene Vertragsverletzung zu beheben. Wenn wir uns an diese Maxime auch jetzt halten, so besteht in der Tat kein Anlaß, die durch das Dekret vom 2. Juli 1969 geschaffene Rechtslage zu berücksichtigen, vielmehr bleibt die Aufgabe des Gerichtshofs darauf beschränkt, die im Zeitpunkt der Klageerhebung bestehende nationale Rechtslage zu beurteilen.
2. Nach diesen Vorbemerkungen können wir uns jetzt der Frage zuwenden, ob die Kommission mit Recht den Vorwurf erhebt, das italienische Umsatzsteuersystem verstoße gegen Artikel 95 des EWG-Vertrags. Dabei gilt es, zwei Sachverhalte auseinanderzuhalten: einmal die steuerliche Belastung von Gerberwolle, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wird; zum anderen die Besteuerung von Kamm- und Streichwolle dieser Herkunft.
a) Gerberwolle
Beginnen wir mit dem Problem der Gerberwolle, d. h. der Wolle, die durch Enthaarung von Rohfellen gewonnen wird. Bei ihrer Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten ist gemäß Artikel 2 b des Gesetzes Nr. 757 vom 12. August 1957 Umsatzsteuer in Höhe von 7,2 % und ein Steuerzuschlag in Höhe von 4 % zu entrichten. Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes Nr. 1309 vom 4. Dezember 1965 wird der Steuerzuschlag auch auf einheimische Gerberwolle erhoben, und zwar entweder beim Verkauf durch den Schabbebetrieb oder beim Übergang zu weiteren Verarbeitungsphasen in ein und demselben Unternehmen. Die Umsatzsteuer in Höhe von 7,2 % war dagegen nach der bei Einleitung des Gerichtsverfahrens bestehenden Rechtslage, d.h. aufgrund von Artikel 2 b des Gesetzes Nr. 757, nur zu entrichten, wenn einheimische Gerberwolle vom Schabbebetrieb an andere Verarbeitungsunternehmen verkauft wurde. Da nun aber ein derartiger Verkauf wegen der weitgehenden Integration der italienischen wollverarbeitenden Industrie so gut wie nie erfolgt, war nach Ansicht der Kommission trotz Vorhandenseins gleicher Steuersätze für Import und Inlandsabsatz und trotz Anwendung der gleichen Besteuerungsgrundlage (nämlich des Großhandelspreises für Wolle) eine Diskriminierung der importierten Erzeugnisse nicht von der Hand zu weisen. — Diese Situation — so sagt die Kommission weiter — hat sich auch nach Inkrafttreten des Dekretes Nr. 319 vom 2. Juli 1969 nicht wesentlich geändert. Dessen Artikel 7 sieht zwar für inländische Gerberwolle die Entrichtung der Umsatzsteuer auch bei bloßer Weitergabe vom Schabbebetrieb an die weiterverarbeitenden Einrichtungen also unabhängig von einem Eigentumsübergang vor. Der anzuwendende Satz beträgt indessen nur 2,5 %, d.h. es steht auch nach der neuen Regelung einer Einfuhrbelastung in Höhe von 11,2 % die Belastung inländischer Erzeugnisse in Höhe von lediglich 6,5 % gegenüber. Eine völlige Gleichbelastung sei somit nicht gegeben.
Auf den ersten Blick spricht dies alles tatsächlich für die Berechtigung des von der Kommission erhobenen Vorwurfs, denn in Artikel 95 des EWG-Vertrags haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben zu erheben, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. — Ein definitives. Urteil ist indessen erst möglich, wenn wir die Argumente untersucht haben, die von der italienischen Regierung zur Rechtfertigung der geschilderten Situation vorgebracht wurden.
In der Klagebeantwortung, also vor Änderung des italienischen Steuersystems, machte die Beklagte zunächst geltend, der Vorwurf der Verletzung des Artikels 95 sei deswegen unbegründet, weil der Vertrag nicht den Verkauf eines Produktes in einem bestimmten Verarbeitungsstadium verlange und weil er dem nationalen Gesetzgeber nicht vorschreibe, den Übergang von einer Verarbeitungsphase zu einer anderen im Rahmen eines integrierten Betriebes mit einer Steuer zu belegen. — An diesen Einlassungen ist sicher richtig, daß der Vertrag den Mitgliedstaaten prinzipiell weitgehende Freiheit in der Gestaltung ihrer Steuersysteme läßt. Dennoch läßt sich leicht zeigen, daß der erhobene Vorwurf auf diese Weise nicht zurückgewiesen werden kann. — Zunächst einmal haben wir nämlich gesehen, daß nach italienischem Recht Umsatzsteuer in manchen Fällen auch unabhängig von einem Eigentumsübergang fällig wird. Ich erinnere nur an den Steuerzuschlag des Gesetzes Nr. 1309 und den durch das Dekret vom 2. Juli 1969 eingeführten Umsatzsteuersatz von 2,5 %. Wenn gleichwohl für einheimische Produkte der betreffenden Verarbeitungsstufe geringere Belastungssätze gelten als für Importwaren, so scheint dies in der Tat für die Absicht des Gesetzgebers zu sprechen, die einheimische Produktion zu begünstigen oder — anders gewendet — importierte Erzeugnisse zu benachteiligen. — Zum anderen dürfte die italienische Regierung von einer unrichtigen Betrachtungsweise ausgehen, wenn sie der Kommission di Ansicht un terstellt, der Vertrag schreibe vor, wie nationale Erzeugnisse zu besteuern sind, nämlich unabhängig vom Verkauf auch beim Übergang von einem Verarbeitungs-stadium zu einem anderen. Richtig verstanden hebt die Kommission lediglich auf das Prinzip des Artikels 95 ab, also auf das Erfordernis, gleichartige Waren einer gleichen steuerlichen Behandlung zu unterwerfen, und zwar unabhängig davon, ob sie inländischer Herkunft sind oder aus anderen Mitgliedstaaten importiert werden. Dafür kommt es auf eine Änderung der
Eigentumsverhältnisse in der Tat nicht an. Ergibt sich nun aber bei der Betrachtung eines nationalen Steuersystems, daß ein bestimmter Satz mit Rücksicht auf die rechtliche Strukturierung des Wirtschaftszweigs, für den er gilt, so gut wie nie zur Anwendung gelangt, so ist diese Belastung für den nationalen Bereich in Wahrheit inexistent. Da es für den Belastungsvergleich des Artikels 95 sinnvollerweise jedoch auf die nationale Regelsituation ankommt, muß aus einer derartigen Erkenntnis weiterhin die Schlußfolgerung abgeleitet werden, auch importierte Produkte der nationalen Regelsituation entsprechend zu behandeln, d.h. steuerfrei zu lassen. Insofern hat der gegenwärtig zu beurteilende Sachverhalt eine gewisse Ähnlichkeit mit dem des Verfahrens 10/61, Band VIII, Seite 1, zu dem der Gerichtshof unterstrichen hat, entscheidend seien nicht die gesetzlich anwendbaren, sondern die tatsächlich angewandten Zollsätze. Um es noch einmal zu wiederholen: die italienische Regierung kann nach meiner Überzeugung die Erhebung eines Steuersatzes in Höhe von 7,2 % auf Importe nicht mit der Begründung rechtfertigen, derselbe Satz gelte auch für gleichartige nationale Produkte, wenn außer Zweifel steht, daß der für die inländischen Produkte bestimmte Satz praktisch nicht zur Anwendung kommt. — Das erste Argument der Klagebeantwortung kann folglich den Vorwurf der Vertragsverletzung nicht entkräften.
Ebenso verhält es sich mit einem zweiten Argument. Wenn ich recht sehe, versuchte die italienische Regierung, mit ihm die in aller Regel unterbliebene Anwendung des Steuersatzes von 7,2 % auf nationale Gerberwolle unter Hinweis auf die Tatsache zu rechtfertigen, daß der weiterverarbeitende Betrieb im Laufe des gesamten Produktionszyklus zusätzliche Transformationskosten zu tragen hat (z.B. die bei der Verarbeitung entstehenden Verluste sowie Lasten, die mit der Amortisierung der bei der Verarbeitung verwendeten Maschinen verbunden sind). Ganz offensichtlich liegt dieses Argument aber schon deswegen neben der Sache, weil von den durch die Weiterverarbeitung der Gerberwolle entstehenden Unkosten allenfalls gesagt werden kann, sie belasteten das Endprodukt, nicht dagegen, sie ruhten auf dem Ausgawgsmaterial. Für den uns interessierenden Belastungsvergleich kann es aber naturgemäß nur auf die Steuern und Unkosten ankommen, welche die Gerberwolle selbst zu tragen hat. Das sind — außer den unmittelbaren Steuern — allenfalls die auf den Vorprodukten lastenden Abgaben und die bei deren Verarbeitung fällig werdenden Steuern. Wie es sich mit dieser mittelbaren Belastung im einzelnen verhält, werden wir sogleich sehen. Jetzt bleibt in der Tat nur festzuhalten, daß das zweite Argument der italienischen Regierung in seiner durch die Klagebeantwortung gegebenen Fassung den Vorwurf der Verletzung des Artikels 95 ebenfalls nicht entkräften kann.
Tatsächlich hat die italienische Regierung erst in ihrer Duplik versucht, die Angemessenheit der Besteuerung eingeführter Gerberwolle unter Hinweis auf die mittelbare Belastung einheimischer Gerberwolle nachzuweisen, also einen Belastungsvergleich durchzuführen, wie ihn der Vertrag vorsieht. Im einzelnen führte sie dazu folgendes aus: Auf den zur Wollgewinnung verwendeten Rohfellen liege nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 1153 vom 26. November 1957 eine Steuer in Höhe von 2,4 % des Großhandelspreises, und zwar gleichgültig, ob die Felle importiert oder im Inland erworben werden. Daneben entstünden Kosten durch die Enthaarung der Felle, für die gleichfalls eine Steuer fällig sei. Die beiden Elemente zusammen ergäben einen bestimmten Betrag, der, auf den Wert der gewonnenen Gerberwolle bezogen, eine mittelbare Belastung in Höhe von 5,74 % erkennen lasse. Addiere man dazu den Steuerzuschlag von 4 %, den inländische Gerberwolle in jedem Falle zu tragen habe, und außerdem die durch das Dekret vom 2. Juli 1969 eingeführte Umsatzsteuer in Höhe von 2,5 %, so stelle man eine Gesamtbelastung italienischer Gerberwolle in Höhe von 12,24 % fest, also ein Belastungsniveau, das über dem für importierte Gerberwolle geltenden (11,2 %) liege. Von einem Verstoß gegen Artikel 95 des Vertrages könne — so gesehen — nicht gesprochen werden. Wie ohne weiteres zu erkennen ist, vermag jedoch auch diese Berechnung den Vorwurf der Vertragsverletzung nicht auszuräumen. Dies läßt sich sagen, ohne daß die Richtigkeit der von der italienischen Regierung gelieferten Werte, die die Kommission zum Teil bestreitet, nachgeprüft wird. Tatsächlich darf ja nicht übersehen werden, daß der Gerichtshof jetzt nur eine Feststellung zu der bei Klageerhebung bestehenden italienischen Rechtslage abzugeben hat und daß infolgedessen außer Betracht bleiben muß, was durch das Dekret vom 2. Juli 1969 neu eingeführt wurde. Aus der von der italienischen Regierung gelieferten Berechnung ist demzufolge der Wert von 2,5 % zu eliminieren, d.h. der Steuersatz, der vor dem 2. Juli 1969 nicht existierte. Geschieht dies, zieht man also von der durch die italienische Regierung ermittelten Gesamtbelastung inländischer Gerberwolle 2,5 % ab, so bleibt für den Regelfall, d. h. für den Fall der Weiterverarbeitung in integrierten Betrieben, in Wahrheit nur eine Gesamtbelastung von 9,74 % übrig. Damit aber ist selbst bei Zugrundelegung der von der italienischen Regierung genannten Werte erwiesen, daß die aus anderen Mitgliedstaaten importierte Gerberwolle vor dem 2. Juli 1969 eine höhere Steuerlast zu tragen hatte als die einheimische Gerberwolle und daß die Kommission in ihrer Klageschrift den Vorwurf der Verletzung des Artikels 95 des EWG-Vertrags mit Recht erhoben hat.
Im übrigen würde sich eine Rechtfertigung des italienischen Standpunkts auch nicht ergeben, wenn man die Betrachtung, entgegen meiner Auffassung, auf die neue italienische Rechtslage erstrecken, den erwähnten Satz von 2,5 % also berücksichtigen würde. Ich will das — der Vollständigkeit halber — noch in aller Kürze zeigen. Dabei soll wiederum von der Prüfung streitiger Werte abgesehen werden, obwohl ihre Änderung, d.h. die Annahme anderer Wollpreise und anderer Enthaarungskosten, natürlich den Belastungsvergleich beeinflußt. Mit der Kommission läßt sich nämlich in den Berechnungen der italienischen Regierung ein wesentlicher Irrtum aufzeigen. Tatsächlich wurde das im Schriftsatz vom 12. September 1969 dargestellte Ergebnis entscheidend durch den Umstand beeinflußt, daß die italienische Regierung die auf den Rohfellen ruhende Steuerlast und die Abgaben, die auf die Enthaarungskosten zu entrichten sind, insgesamt und ausschließlich auf die durch die Verarbeitung der Felle entstehende Gerberwolle bezogen hat. Dagegen können aber mit Recht Einwendungen vorgebracht werden. Anders als es die italienische Regierung für richtig hält, ist es nämlich notwendig, die auf den Rohfellen liegende und bei ihrer Verarbeitung fällig werdende Steuer auf die beiden bei der Enthaarung entstehenden Produkte aufzuteilen, also nur einen Bruchteil der gewonnenen Gerberwolle zuzurechnen und einen anderen Bruchteil als mittelbare Belastung des anfallenden Leders anzusehen. Verfährt man so und geht man dabei von den Woll- und Lederwerten aus, wie sie die italienische Regierung angegeben hat, so läßt sich allenfalls eine mittelbare Belastung der Gerberwolle in Höhe von 3,02 % anerkennen. Zusammen mit dem Steuerzuschlag in Höhe von 4 % und der neu eingeführten Umsatzsteuer in Höhe von 2,5 % ergibt sich demnach eine Totalbelastung inländischer Gerberwolle in Höhe von 9,52 %, d.h. es ist erwiesen, daß auch das Dekret vom 2. Juli 1969 die Belastungsdifferenz zum Nachteil importierter Gerberwolle nicht vollständig eliminiert hat.
Was den Fall der Gerberwolle angeht, so können wir folglich ohne zusätzliche Aufklärung umstrittener Werte zu der Feststellung gelangen, daß die Kommission der italienischen Regierung mit
Recht eine Verletzung von Artikel 95 des EWG-Vertrags nachsagt.
b) Kamm- und Streichwolle
Hinsichtlich der Kamm- und Streichwolle beanstandet die Kommission — und das ist der zweite Vorwurf, den wir zu untersuchen haben —, daß sich bei der Einfuhr die steuerliche Belastung nach dem Handelswert bemißt, während für inländische Wolle die Bestimmung des Artikels 2 des Gesetzes Nr. 757 gilt, nach der die Besteuerung des Ausgangsprodukts, also die nach dem Großhandelspreis für Rohwolle bemessene Steuer, diejenige Steuer aufzehrt, die fällig wäre bei der Weitergabe des verarbeiteten Erzeugnisses. Mit Rücksicht auf den um 20 % höheren Wert der verarbeiteten Wolle ergebe sich so, trotz Anwendung des gleichen Steuersatzes von 11,2 % (wie er bis zum 2. Juli 1969 gegolten hat), eine höhere Belastung importierter Wolle und damit gleichfalls eine Verletzung von Artikel 95 des Vertrages. Nach Ansicht der Kommission ist dieser Vertragsverstoß im übrigen auch durch das Dekret vom 2. Juli 1969 nicht vollständig beseitigt worden, d.h. dadurch, daß der Steuerzuschlag für importierte Wolle von 4 % auf 3,6 % gesenkt wurde.
Zu diesem Vorwurf bringt die italienische Regierung zunächst vor, es könne nicht kritisiert werden, daß die einheimische Wolle vorwiegend im Zustand der Rohwolle gehandelt und daß die Steuerpflicht an diesen Vorgang geknüpft werde. Für die Besteuerung müsse vom Wert der Ware im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ausgegangen werden. Unterschiedliche Werte, wie sie für einheimische Wolle einerseits und für importierte Wolle andererseits gelten, könnten demnach auch zu einer unterschiedlichen Belastung führen. — Für mich ist jedoch offensichtlich, daß diese Einlassungen den erhobenen Vorwurf ebensowenig auszuräumen vermögen wie das entsprechende Vorbringen zum ersten Vorwurf. Für den Belastungsvergleich des Artikels 95 ist zweifellos unerläßlich, daß es sich um gleichartige Waren handelt. Ein Steuersatz für importierte verarbeitete Waren kann also nicht unter Hinweis auf einen gleichhohen, für inländische Erzeugnisse geltenden Satz gerechtfertigt werden, der nur auf Rohware angewandt wird. Wenn andererseits nach der Wirtschaftsstruktur Italiens feststeht, daß im Inland regelmäßig nur Rohwolle, nicht aber verarbeitete Wolle gehandelt wird, so bleibt im Interesse der Beachtung des Artikels 95 eben nur die Konsequenz, auf eingeführte, weiterverarbeitete Wolle einen niedrigeren als den inländischen Satz anzuwenden. Da dies bis zum 2. Juli 1969 nicht der Fall war, scheint die Kommission den Vorwurf der Verletzung des Artikels 95 in der Tat mit Recht erhoben zu haben.
Indessen steht dieses Urteil nach den bisherigen Erwägungen allein noch nicht endgültig fest. Vor allem in ihrer Duplik und auch in der mündlichen Verhandlung hat die italienische Regierung nämlich darauf hingewiesen, daß für die Erzeugung eines bestimmten Quantums verarbeiteter Wolle wegen der bei der Verarbeitung entstehenden Verluste ein größeres Quantum Rohwolle erforderlich sei und daß im übrigen auch der für die Verarbeitung zu entrichtende Lohn einer Steuer in Höhe von 2,8 % unterliege. Berücksichtige man diese beiden Umstände, so gelange man trotz alleiniger Versteuerung von Rohwolle für die in Italien produzierte Kamm- und Streichwolle zu einer höheren Steuerbelastung, als die Kommission sie angenommen habe, und letztlich zu der Erkenntnis, daß eine Verletzung von Artikel 95 nicht gegeben sei. — Tatsächlich kann den genannten Hinweisen der italienischen Regierung — und dies anerkennt auch die Kommission — ihre Berechtigung nicht abgesprochen werden. Der notwendige Belastungsvergleich ist folglich nur dann zutreffend, wenn man die angeführten Elemente in Rechnung stellt und so die mittelbare Steuerbelastung italienischer Kamm- und Streichwolle erfaßt. — Versucht man allerdings im einzelnen zu ermitteln, wie sich die mittelbare
Belastung in den Berechnungen auswirkt, so ist auch im gegenwärtigen Zusammenhang ein Streit um Einzelwerte festzustellen, der die Beurteilung nicht erleichtert. Nach Ansicht der italienischen Regierung, wie sie in einem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokument enthalten ist, soll von einem Wert der Rohwolle in Höhe von 1740 Lire pro kg und von einer Steuerbelastung des Verarbeitungsvorgangs in Höhe von 16,2 Lire pro kg ausgegangen werden, während die Kommission einen Wollwert von 1300 Lire und eine auf dem Verarbeitungsvorgang liegende Steuerlast in Höhe von 10,20 Lire für richtig hält. Je nach der Annahme der einen oder der anderen Werte gelangt man so zu einer steuerlichen Belastung italienischer Kamm- und Streichwolle in Höhe von 10,70 % (das ist die Berechnung der italienischen Regierung) bzw. in Höhe von 10,16 % (das ist die Berechnung der Kommission). Welche Werte als zutreffend anerkannt werden können, läßt sich nach dem gegenwärtigen Streitstand nicht mit Bestimmtheit sagen. Indessen dürfte die Entscheidung des Rechtsstreits durch diesen Punkt und die Notwendigkeit seiner Aufklärung nicht aufgehalten werden. Tatsächlich erscheint ein Urteil möglich, wenn man sich auf den bei Prozeßeinleitung bestehenden italienischen Rechtszustand beschränkt; es ist möglich aufgrund der von der italienischen Regierung angegebenen Werte, d.h. auch dann, wenn ihre Richtigkeit unterstellt wird. Sieht man sich nämlich die von der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung gelieferten vergleichenden Berechnungen an, so stellt man fest, daß eine steuerliche Gleichbelastung importierter und einheimischer Kamm- und Streichwollen nur erwiesen ist unter Anwendung eines Steuerzuschlags auf importierte Wolle in Höhe von 3,6 %. Das ist der Satz, wie er seit dem 2. Juli 1969 gilt. Verwendet man dagegen in den Berechnungen der italienischen Regierung den früher geltenden Satz in Höhe von 4 %, so wird ohne weiteres klar, daß von einer steuerlichen Gleichbehandlung importierter Waren auch nach den Zahlenangaben der italienischen Regierung nicht gesprochen werden kann.
Somit kann ich meine Untersuchungen zum zweiten Vorwurf wie folgt zusammenfassen: Eine Verletzung von Artikel 95 des EWG-Vertrags läßt sich auch feststellen im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Kamm- und Streichwollen, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Italien eingeführt werden. Im Gegensatz zu den für den ersten Vorwurf geltenden Bemerkungen rechtfertigt sich diese Feststellung allerdings nur für die Zeit vor dem 2. Juli 1969. Sollte der Gerichtshof entgegen meiner Auffassung von der Limitierung des Streitstoffes ein Urteil auch für angebracht halten im Hinblick auf die durch das Dekret vom 2. Juli 1969 neugeschaffene Rechtslage, so wäre nach meiner Überzeugung insofern eine zusätzliche Aufklärung zum zweiten Vorwurf unerläßlich.
3. Zusammenfassung
Insgesamt läßt sich demnach dem Antrag der Kommission folgend und bezogen auf die bei Klageerhebung bestehende italienische Rechtslage feststellen, daß die Italienische Republik durch die Anwendung eines Systems der allgemeinen Umsatzsteuer, das Gerber-, Kamm- und Streich-wollen bei der Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten stärker belastet als gleichartige inländische Erzeugnisse, gegen Artikel 95 des Vertrages zur Gründung der EWG verstoßen hat.
Da die Klage erfolgreich ist, sind die Kosten des Verfahrens der beklagten Italienischen Republik aufzuerlegen.