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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.03.1970 – C-7/69
ECLI:EU:C:1970:15
In der Rechtssache 7/69
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Giuseppe Marchesini als Prozeßbevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, vertreten durch den Gesandten Adolfo Maresca als Bevollmächtigten, Beistand: Sostituto Avvocato generale dello Stato Pietro Peronaci, Zustellungsanschrift: Sitz der Italienischen Botschaft in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik durch die Anwendung einer Umsatzsteuerregelung, die Hautwolle und gekrempelte oder gekämmte Wolle bei der Einfuhr aus den anderen Mitgliedstaaten der EWG stärker belastet als gleichartige inländische Erzeugnisse, gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen hat, erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), A. Trabucchi, W. Strauß und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Mit Schreiben vom 12. Juli 1966 leitete die (damalige) Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen die Italienische Republik das in Artikel 169 des Vertrages vorgesehene Verfahren ein, da sie der Auffassung war, die Art und Weise, in der dieser Staat die imposta generale sull'entrata (Umsatzsteuer), den Zuschlag hierzu und die imposta di conguaglio (bei der Einfuhr erhobene Ausgleichssteuer) auf Wolle anwendet, verstoße gegen die Artikel 95 und 96 EWGV.
Aufgrund der späteren Erörterungen wurden die beanstandeten Vertragsverletzungen weitgehend abgestellt. Die Kommission war jedoch der Meinung, einige in ihrem Schreiben vom 12. Juli 1966 gerügte Verstöße gegen Artikel 95 beständen noch fort, und richtete daher unter dem Datum vom 16. Juli 1968 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Italienische Republik. Nachdem die Italienische Republik der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen war, hat die Kommission mit der vorliegenden, am 4. Februar 1969 in das Register der Kanzlei eingetragenen Klage den Gerichtshof angerufen.
In der mit Gründen versehenen Stellungnahme sind die beanstandeten Verstöße wie folgt beschrieben :
a) Imposta generale sull'entrata (IGE) auf eingeführte, bei der Entwol-lung von Häuten gewonnene Wolle
Für die zur Gewinnung von Hautwolle bestimmten Häute sind unabhängig davon, ob sie einheimischer Herkunft oder eingeführt sind, 2,40 % IGE zu entrichten. Am Ende des Entwollungs-prozesses wird die hieraus gewonnene Wolle dann mit dem Zuschlag von 4 % belastet. Aufgrund dieses Besteue-rungssystems hat die in Italien bei der Entwollung von Häuten gewonnene Wolle eine Belastung von höchstens 6,40 % zu tragen (2,40 % auf die Häute plus 4 % Zuschlag auf die Wolle). In einem einzigen Fall, wenn nämlich der einheimische Erzeuger, der die Entwollung vorgenommen hat, die dabei gewonnene Wolle verkauft, erhebt der Fiskus die IGE zum Satz von 7,20 % zuzüglich des Zuschlags von 4 %. Hierbei handelt es sich jedoch um einen sehr selten vorkommenden Fall, denn die italienische Industrie ist besonders stark integriert, so daß derselbe Unternehmer die Entwollung und die Weiterverarbeitung vornimmt.
Dagegen unterliegt die aus dem Ausland eingeführte Hautwolle der IGE zum Satz von 7,20 %, wozu noch der Zuschlag von 4 % kommt. Mit anderen Worten, die Gesamtbelastung dieser Wolle beträgt stets 11,20 %, ist also erheblich höher als die normalerweise auf gleichartigen inländischen Erzeugnissen ruhende.
b) Imposta generale sull'entrata auf weder gekrempelte noch gekämmte sowie auf gekrempelte oder gekämmte Wolle
Die unter diese Kategorien fallende Wolle unterliegt einer einmaligen Globalsteuer zum Satz von 11,20 %.
Wenn auch der Steuersatz einheitlich ist, so kann doch der Steuerwert unterschiedlich sein, je nachdem ob es sich um einheimische oder eingeführte Erzeugnisse handelt.
Denn im ersten Falle wird der Steuersatz stets auf den Wert der weder gekrempelten noch gekämmten Wolle angewandt, unabhängig davon, ob die Wolle in diesem Zustand oder gekrempelt oder gekämmt ist. Im zweiten Falle dagegen wird der Steuersatz auf den Einfuhrwert angewandt. Daher ist die Steuer für eingeführte gekrempelte oder gekämmte Wolle nach deren tatsächlichem Wert als gekrempelte oder gekämmte Wolle zu entrichten, für die entsprechenden inländischen Erzeugnisse aber auf der Grundlage des — selbstverständlich geringeren — Wertes der Rohwolle zu zahlen.
Dieser und der unter Buchstabe a beschriebene Sachverhalt stellen eine Verletzung von Artikel 95 des Vertrages von Rom dar, der es den Mitgliedstaaten verbietet, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten höhere inländische Abgaben zu erheben, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben.
Mit Schriftsatz vom 15. Juli 1969 hat die beklagte Partei mitgeteilt, daß am 2. Juli 1969 das Decreto-Legge Nr. 319 ergangen ist, dessen Artikel 7 und 8 insbesondere folgendes vorsehen :
a) die Zahlung der IGE zum Satz von 2,50 % bei der Weitergabe vom Ent-wollungsbetrieb an den Betrieb, der die bei der Entwollung der Häute gewonnene Wolle weiterverarbeitet;
b) für gekrempelte oder gekämmte Wolle die Herabsetzung des im Decreto-Legge Nr. 118 vom 7. Oktober 1965 und den hierzu ergangenen Änderungs- und Verlängerungs-bestimmungen für Wollrohstoffe vorgesehenen Sonderzuschlags auf 3,60 %; hierbei (d.h. bei Schmutzwolle, die Gegenstand des von der Kommission angestellten Vergleichs ist) wird berücksichtigt, daß sie später mit dem für die Kosten des Krempeins oder Kämmens geltenden Umsatzsteuersatz von 2,80 % belastet wird.
Die Beklagte hat die Ansicht geäußert, hiermit könnten die erforderlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der Klage durch die Kommission geschaffen sein.
Mit Schreiben vom 4. August 1969 hat die Klägerin erklärt, nach ihrer Auffassung erlaubten die im Schriftsatz der Beklagten enthaltenen Angaben nicht die Feststellung, daß im vorliegenden Fall jeder Verstoß gegen Artikel 95 aufgehört habe, sie erhalte daher ihre Klage aufrecht.
Im übrigen ist das schriftliche Verfahren ordnungsgemäß verlaufen.
Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 26. November 1969 mündlich zur Sache verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. Januar 1970 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, daß die Italienische Republik durch die Anwendung einer Umsatzsteuerregelung, die Hautwolle und gekrempelte oder gekämmte Wolle bei der Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten der EWG stärker belastet als gleichartige inländische Erzeugnisse, gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen hat;
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften abzuweisen ;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit der Klage
Die Klägerin hält ihre Klage für zulässig.
Die Beklagte hat die Zulässigkeit in ihren Schriftsätzen nicht bestritten.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte jedoch geltend gemacht, die Klage sei infolge der durch das Decreto-Legge Nr. 319 vom 2. Juli 1969 im italienischen Steuerrecht eingetretenen Änderungen gegenstandslos geworden und müsse daher für unzulässig erklärt werden.
Die Klägerin hat entgegnet, zum einen hätten die Änderungen den Verstoß gegen die Vertragsvorschriften nicht völlig beseitigt und zum andern bestehe selbst dann, wenn man dies unterstelle, ein Interesse an der Feststellung, daß die Italienische Republik vor dem 2. Juli 1969 gegen ihre Verpflichtungen verstoßen habe.
B — Zur Begründetheit
a) Verletzung von Artikel 95 durch die im Vergleich zu den entsprechenden inländischen Erzeugnissen höhere Umsatzsteuerbelastung eingeführter, bei der Entwollung von Häuten gewonnener Wolle
Die Klägerin erläutert das durch das italienische Gesetz Nr. 757 vom 12. August 1957 eingeführte Steuersystem mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen.
Trotz der scheinbaren Parallelität zwischen der auf inländische Wolle anwendbaren und der für Einfuhrwolle geltenden Regelung ergebe sich bei der Prüfung der tatsächlichen Lage eine schwerwiegende Diskriminierung. Denn der mit 7,20 % Umsatzsteuer belastete Verkauf der Wolle durch einen inländischen Erzeuger, der die Entwollung vorgenommen hat, an einen anderen Fabrikanten komme nur ganz ausnahmsweise vor. Die italienische Industrie sei in diesem Wirtschaftszweig weitgehend integriert, so daß ein und ders
elbe Unternehmer — in fast allen Fällen — die Entwollung der Häute und die Weiterverarbeitung der dabei gewonnenen Wolle vornehme.
Daraus folge, daß für die bei der Entwollung von Häuten gewonnene einheimische Wolle im allgemeinen nicht die Steuer zum Satz von 7,20 %, sondern nur der Sonderzuschlag von 4 % zu entrichten sei. Dagegen müsse für eingeführte Hautwolle in allen Fällen sowohl die Steuer zum Satz von 7,20 % als auch der Sonderzuschlag von 4 % gezahlt werden. Infolgedessen sei sie höher mit Umsatzsteuer belastet als einheimische Wolle; darin liege ein Verstoß gegen die Verpflichtung, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine höheren inländischen Abgaben zu erheben als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Beklagte hält das Vorbringen der Kommission für unzutreffend.
Der Vertrag stelle nicht den Grundsatz auf, daß ein Erzeuger, der an einem bestimmten Punkt seines Produktionsprozesses angelangt ist, das Halbfertigerzeugnis an einen anderen deswegen weiterverkaufen müsse, weil auf der folgenden Verarbeitungsstufe ein Einfuhrzustrom aus der Gemeinschaft besteht. Artikel 95 enthalte vielmehr den Grundsatz, daß die inländischen Abgaben, die ein Mitgliedstaat auf Erzeugnisse eines anderen Staates erhebt, nicht höher sein dürfen als die, die gleichartige inländische Waren zu tragen haben.
Dieser Grundsatz sei im vorliegenden Fall genau eingehalten worden. Wie die Kommission selbst einräume, seien die Steuersätze die gleichen, ob es sich um inländische Erzeugnisse oder um solche aus den Mitgliedstaaten handelt; die Behauptung eines Verstoßes gegen Artikel 95 des Vertrages entbehre daher jeder Grundlage.
Im übrigen habe die Kommission nicht berücksichtigt, daß der Fabrikant, der sowohl die Entwollung als auch die Weiterverarbeitung vornehme, im integrierten Produktionszyklus alle Unkosten des Verarbeitungsprozesses einschließlich der Abschreibungen auf die Maschinen und — was noch interessanter erscheine — des Verarbeitungsschwunds zu tragen habe.
Die Klägerin wiederholt in ihrer Erwiderung, während die Besteuerungsvoraussetzungen bei eingeführter Wolle stets vorlägen, sei dies nie oder praktisch nie der Fall, wenn es sich um entsprechende inländische Wolle handelt.
Artikel 2 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 757 vom 12. August 1957 bestimme, daß die Umsatzsteuer zu erheben sei auf inländische Erzeugnisse beim Verkauf durch den Erzeuger und im Falle von Waren, die auf Lager zu nehmen sind, im Zeitpunkt des Verkaufs durch die Einlagerungsstelle. Der Verkauf von Halbfertigerzeugnissen sei aber bei einheimischen Waren des fraglichen Wirtschaftszweiges eine Ausnahmeerscheinung.
Die Anomalie, als die sich die der inländischen Wolle in der Praxis vorbehaltene Sonderbehandlung darstelle, werde durch einen Vergleich mit Artikel 3 letzter Absatz des Decreto-Legge Nr. 1118 vom 7. Oktober 1965 in seiner später geänderten Fassung bestätigt, wonach die Unternehmen, die in ihren eigenen Betrieben oder bei Dritten Häute entwollen den besonderen Steuerzuschlag von 4 % … auf den Großhandelsverkaufspreis der Wolle im Zeitpunkt des Verkaufs der Ware oder im Zeitpunkt der Weitergabe vom Ent-wollungsbetrieb an den Weiterverarbeitungsbetrieb zu entrichten haben. Daraus gehe hervor, daß inländische Wolle, die in dem Unternehmen, das bereits die Entwollung vorgenommen hat, in die nächste Verarbeitungsstufe überführt wird, dem Sonderzuschlag unterliege, ohne daß für sie jemals die Grundumsatzsteuer entrichtet worden wäre.
Nach allem sei es erlaubt, in Artikel 2 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 757 vom 12. August 1957 — soweit dieses die Anwendung des Grundumsatzsteuersatzes auf einheimische Wolle auf einen einzigen Fall beschränke (den Verkauf) — die Quelle der beanstandeten Diskriminierung zu sehen.
Die Klägerin legt eine Übersicht über die praktischen Ergebnisse der Anwendung der einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften vor und begegnet sodann dem Einwand der italienischen Regierung, die Kommission habe die von dem Erzeuger, der sowohl entwollt als auch weiterverarbeitet, zu tragenden Kosten nicht berücksichtigt, mit dem Hinweis, diese Kosten sollten gerade durch die Ausgleichsabgabe — eine von der hier streitigen Steuer scharf zu trennenden Abgabe — ausgeglichen werden.
Am Ende ihrer Erwiderung bestreitet die Klägerin sowohl im Hinblick auf die vorliegende als auch die folgende Rüge den Standpunkt der Beklagten, die beanstandete Rechtslage sei lediglich eine Folge der besonderen Struktur der italienischen Wollindustrie oder eines unbeeinflußbaren Verhaltens der Unternehmensleitungen und stelle aus diesem Grunde keinen Verstoß gegen Artikel 95 des Vertrages dar. Die gerügte Ungleichbehandlung bestehe in steuerlichen Vergünstigungen, die ausschließ lich italienischen Produzenten zugute kämen und durch ausdrückliche Gesetzesbestimmungen ermöglicht würden. Die Beklagte meint in der Gegenerwiderung, die Untersuchung der praktischen Ergebnisse der fraglichen Regelung zeige, daß die auf eingeführter Wolle ruhende Belastung von 11,20 % durch die von den inländischen Waren zu tragende Belastung (12,24 %) sogar übertroffen werde. Dies erkläre sich insbesondere dadurch, daß die Steuer von 2,40 % auf der Grundlage der nichtentwollten Häute berechnet werde, aber im Ergebnis auf dem Rücken gewaschene Wolle so belaste, daß sie einen tatsächlichen Satz von 5,74 % erreichen könne.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte vorgetragen, wenn die IGE beim Verkauf der bei Entwollung von Häuten gewonnenen Wolle durch den Entwoller erhoben werde, so gelte das für jeden Verkauf zwischen verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen. Daraus folge, daß die Weitergabe von Hautwolle von einer juristischen Person an eine andere auch dann umsatzsteuerpflichtig sei, wenn beide einer wirtschaftlichen Einheit angehören.
b) Verletzung von Artikel 95 durch die im Vergleich zu den entsprechenden inländischen Erzeugnissen höhere Umsatzsteuerbelastung eingeführter gekrempelter oder gekämmter Wolle
Die Klägerin führt aus, nach Artikel 2 letzter Absatz des Gesetzes Nr. 757 vom 12. August 1957absorbiere bei den fraglichen Erzeugnissen die während des Verarbeitungsprozesses entrichtete Umsatzsteuer die für die Umsätze der Enderzeugnisse geschuldete. Infolgedessen werde inländische gekrempelte oder gekämmte Wolle — die ein für allemal beim Verkauf (Schurwolle) oder beim Übergang auf die nächsten Verarbeitungsstufen (Hautwolle) versteuert werden könne, wenn sie noch nicht gekrempelt oder gekämmt ist — durch den geringeren Steuerwert begünstigt, den eben ungekrempelte und ungekämmte Wolle darstelle.
Umgekehrt sei gekrempelte oder gekämmte Wolle, die aus dem Ausland einschließlich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft stammt, nach dem tatsächlichen höheren Wert zu versteuern, den sie im Zeitpunkt der Einfuhr habe. Alle eingeführte gekrempelte oder gekämmte Wolle werde daher wegen des zugrunde gelegten anderen Steuerwertes im Verhältnis zu den entsprechenden inländischen Erzeugnissen benachteiligt. Dieser Sachverhalt stelle eine weitere Verletzung von Artikel 95 des Vertrages dar.
Die Beklagte ist der Auffassung, auch dieser Vorwurf sei unbegründet, da die Wolle zum gleichen Satz veranlagt werde und es normal sei, daß der Betrag der Steuer bei der höherwertigen Ware praktisch höher sei als bei der geringerwertigen.
Komme die Wolle aus dem Ausland, so unterliege sie der gleichen Steuer wie die in Italien gewonnene Wolle, wenn sie im Rohzustand verkauft werde. Die in Artikel 95 des Vertrages vorgeschriebene Gleichbesteuerung gelte für gleichartige Erzeugnisse, ein Vergleich zwischen zwei verschiedenen Waren wie Rohwolle einerseits und gekrempelter oder gekämmter Wolle andererseits sei daher nicht schlüssig.
Die Klägerin macht in der Erwiderung geltend, die Steuervergünstigung, die sich aus dem Absorbierungssystem ergebe, sei praktisch für aus anderen Mitgliedstaaten stammende bereits gekrempelte oder gekämmte Wolle unerreichbar, da der Grundumsatzsteuersatz und die Zuschläge ausschließlich nach dem Wert im Zeitpunkt der Einfuhr berechnet würden. Der Unterschied im Steuerwert könne in diesen beiden Fällen (inländische Erzeugnisse und eingeführte Erzeugnisse) 20 % erreichen.
Die Kommission bemerkt noch, die in diesem Abschnitt beanstandete Diskriminierung gelte auch für bei der Ent-wollung von Häuten gewonnene unge-krempelte und ungekämmte Wolle, so daß sie fast immer zu der im ersten Abschnitt gerügten Diskriminierung noch hinzukomme.
Die Beklagte beharrt in der Gegenerwiderung auf ihrem Standpunkt und macht insbesondere geltend, aufgrund der jüngsten Änderungen der einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften habe die Klage der Kommission jede Berechtigung verloren.
Entscheidungsgründe§
1 Im Anschluß an ihre mit Gründen versehene Stellungnahme vom 17. Juli 1968 hat die Kommission durch eine am 4. Februar 1969 eingereichte Klageschrift gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag den Gerichtshof mit dem Antrag angerufen, festzustellen, daß die Italienische Republik durch die Anwendung einer Umsatzsteuerregelung, die Hautwolle und gekrempelte oder gekämmte Wolle bei der Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten der EWG stärker belastet als gleichartige inländische Erzeugnisse, gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 95 des Vertrages verstoßen hat.
2 Die Italienische Republik hat sich in einem am 26. Juli 1969 eingereichten Schriftsatz auf ein Decreto-Legge vom 2. Juli 1969 berufen, das die streitigen steuerlichen Vorschriften geändert hat und nach ihrer Meinung zur Klagerücknahme führen kann. Die Kommission hat entgegnet, da die Vorschriften des Decreto-Legge nicht die Feststellung erlaubten, daß im vorliegenden Fall jeder Verstoß gegen Artikel 95 aufgehört habe, könne sie keine andere Lösung in Betracht ziehen als die Fortsetzung des Verfahrens.
3 Die Parteien haben jedoch seither im wesentlichen die Wirkungen und Folgen der durch das genannte Decreto-Legge eingeführten Steuerregelung erörtert. Die Kommission erwähnt im übrigen kein anderes Ziel, als das tatsächliche Aufhören des der Italienischen Republik vorgeworfenen spezifischen Verstoßes zu erwirken, so daß ihre einzige Absicht darin zu bestehen scheint, einem etwaigen Verstoß ein Ende zu setzen, soweit er noch fortbestehen sollte.
4 Aus alledem ergibt sich, daß die Parteien zwar noch über die Auswirkungen des erwähnten Decreto-Legge streiten, ihm aber doch einen wesentlichen Einfluß auf den Ausgang des Rechtsstreits beimessen, und daß sie damit den Gerichtshof aufgefordert haben, die so entstandene Lage im ganzen zu sehen. Hiermit hat die Klägerin den Gegenstand ihrer Klage dahin geändert, daß diese nicht mehr nur die Frage betrifft, ob im Zeitpunkt derKlageerhebung ein Verstoß der Italienischen Republik gegen deren Verpflichtungen aus Artikel 95 vorgelegen hat, sondern hauptsächlich die, ob seit dem Inkrafttreten des Decreto-Legge ein solcher Verstoß noch fortbesteht.
5 Im vorliegenden Rechtsstreit kann der Gerichtshof jedoch nicht über die Vereinbarkeit der durch das Decreto-Legge Nr. 319 entstandenen Lage mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel 95 des Vertrages entscheiden. Wegen der Bedeutung, die der Vertrag der Klage der Gemeinschaft gegen die Mitgliedstaaten wegen Vertragsverletzung beimißt, hat Artikel 169 dieses Verfahren mit Garantien ausgestattet, die um so weniger außer acht gelassen werden dürfen, als diese Klage nach Artikel 171 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach sich zieht, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben. Dieser kann daher im vorliegenden Fall darüber, ob nach einer während der Verfahrens eingetretenen Gesetzesänderung ein Verstoß gegeben ist, nicht entscheiden, ohne damit das Recht des Mitgliedstaats zu schmälern, seine Verteidigungsmittel auf der Grundlage einer Formulierung der Vorwürfe im Verfahren nach Artikel 169 vorzubringen.
6 Hiernach wäre es Sache der Kommission, hinsichtlich der Auswirkungen des Decreto-Legge Nr. 319 ein neues Verfahren nach Artikel 169 einzuleiten und gegebenenfalls den Gerichtshof wegen eines deutlich bezeichneten Vertoßes anzurufen, den er ahnden soll. Wegen dieser Änderung des Streitgegenstandes ist daher der ursprünglich in der Klageschrift gestellte Antrag abzuweisen.
Kosten
7 Die Klageabweisung ist auf die Änderung der italienischen Gesetzgebung und die anschließende Änderung des Streitgegenstandes zurückzuführen, die von der Beklagten angeregt und von der Klägerin angenommen worden ist. Dies ist ein außergewöhnlicher Grund, der die Anwendung von Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung rechtfertigt. Die Parteien sind daher zu verurteilen, ihre Kosten selbst zu tragen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 95, 169 und 171,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.