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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.01.1970 – C-40/69
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1970:4
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem Vorlageverfahren, das uns heute beschäftigt, geht es um die Auslegung der Ratsverordnung Nr. 22 vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. 1962, S. 959) sowie um die Auslegung der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen der Kommission Nr. 77 und Nr. 136 (die am 23. Juli 1962 bzw. am 31. Oktober 1962 festgelegt und im ABl. 1962, S. 1881 bzw. S. 2625 veröffentlicht worden sind).
Von diesen Texten muß man zunächst wissen, daß Artikel 4 der Verordnung Nr. 22 die Einfuhr von geschlachtetem Geflügel und von Geflügelteilen aus dritten Ländern einer Abschöpfung unterworfen hat. Die Abschöpfungsbeträge für Geflügelteile wurden erstmals festgesetzt in der Kommissionsverordnung Nr. 77, und zwar in Form von Umrechnungskoeffizienten, die sich auf die Abschöpfungsbeträge für geschlachtete Hühner und geschlachtete Puten bezogen, wie sie in der Verordnung Nr. 76 niedergelegt waren. Anfangs galten zwei Koeffizienten: ein Koeffizient von 1,25 für Teile von geschlachtetem Hausgeflügel der Tarif-Nr. ex 02.02 des Gemeinsamen Zolltarifs und ein Koeffizient von 0,46 für genießbaren Schlachtabfall der gleichen Tarifposition. Später hat die Kommissionsverordnung Nr. 136, die am 12. November 1962 in Kraft getreten ist, die Position Teile von Hausgeflügel aufgeteilt in die Unterposition Rücken und Hälse (mit einem Koeffizienten von 0,75) und die Unterposition alle anderen Teile von Hausgeflügel (mit einem Koeffizienten von 1,25). Noch später brachte die Kommissionsverordnung Nr. 79/66 vom 29. Juni 1966 (was für das gegenwärtige Verfahren freilich nicht unmittelbar von Interesse ist) eine weitere Unterteilung der Tarifposition Geflügelteile mit sich; u.a. sah sie einen besonderen Koeffizienten von0,50 für Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze und Flügelspitzen vor.
Diese Texte sind von Bedeutung im Hinblick auf die Einfuhr einer bestimmten Ware aus den USA, die von der in Hamburg ansässigen Firma Bollmann, einem Lebensmittelimporteur, am 12. November 1962 zur Abfertigung für den Freiverkehr angemeldet wurde, genauer: für das, was die Firma Bollmann als genießbaren Schlachtabfall von Puten bezeichnete und was in der der Zollanmeldung beigefügten Rechnung Putensterze genannt war. — Das zuständige Zollamt wies die Ware, die nach den Angaben der Firma Boll-mann für den menschlichen Verzehr bestimmt war, zunächst der Nummer 02.02-C des deutschen Abschöpfungstarifs zu (d.h. einer bestimmten Position der aufgrund des deutschen Abschöpfungserhebungsgesetzes am 13. August 1962 vorgenommenen Zusammenstellung aller nach den verschiedenen gemeinsamen Marktorganisationen abschöpfungspflichtigen Erzeugnisse). Dementsprechend setzte das Zollamt bestimmte Beträge fest, die als Regelabschöpfung, als Zusatzabschöpfung und als Ausgleichssteuer zu entrichten waren. Später änderte das Zollamt aufgrund einer inzwischen bekanntgewordenen Abschöpfungstarifauskunft seinen ursprünglichen Bescheid, d.h. es forderte Abschöpfung mit der Begründung nach, die angemeldete Ware sei nicht als genießbarer Schlachtabfall anzusehen, sondern in die Position 02.02-B-II-bTeile von Geflügel einzuordnen. — Ein dagegen eingelegter Einspruch blieb erfolglos. Nur insofern wurde während des Verfahrens eine für den Importeur günstige Änderung des Bescheids vorgenommen, als das Hauptzollamt erklärte, es sei allein die Regelabschöpfung fällig. — Was die wichtige Tarifierungsfrage angeht, so führte erst die beim Finanzgericht erhobene Klage zu einem für die Firma Bollmann vorteilhaften Ergebnis. Tatsächlich schloß sich das Finanzgericht der Auffassung der Klägerin an und stellte fest, nach der im Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Tarifsituation habe die in Frage stehende Ware als genießbarer Schlachtabfall angesehen werden müssen. Dementsprechend sei eine Abschöpfung lediglich in Höhe des zunächst festgesetzten Betrages fällig gewesen. Für diese Entscheidung waren namentlich die Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif maßgeblich, die gemäß Vorbemerkung 2 zum Abschöpfungstarif auch bei dessen Auslegung heranzuziehen und denen zufolge Schwänze nur genießbarer Abfall sind.
Mit dem Urteil des Finanzgerichts wiederum war das Hauptzollamt nicht einverstanden. Es legte deshalb Revision ein und brachte die Sache vor den Bundesfinanzhof, bei dem sie heute noch anhängig ist. — Im Revisionsverfahren machte das Hauptzollamt geltend, der Begriff genießbarer Schlachtabfall der Tarif-Nr. 02.02 des Deutschen Zolltarifs und des Abschöpfungstarifs habe den Inhalt, der ihm nach der Tarif-Nr. 02.02 des Gemeinsamen Zolltarifs zukomme. Die vom Finanzgericht angezogenen Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif (Kapitel 2 Abschnitt I Absatz 3), denen zufolge Schwänze genießbarer Schlachtabfall seien, erfaßten in Wahrheit nur die Teile des Tierkörpers, die beim Schlachten anfallen, also vor allem Schwänze von Rindern. Putensterze dagegen seien Teile einer Ware, die im Handel als backs and necks, d.h. als Geflügelteile, angesehen würden. — Auch das Bundesfinanzministerium, das dem Prozeß beigetreten war, vertritt den Standpunkt, Putensterze seien kein Schlachtabfall. Nach seiner Ansicht stünde eine abweichende Anschauung insbesondere im Widerspruch zu der eingangs erwähnten Kommissionsverordnung Nr. 79/66 vom 29. Juni 1966 (ABl. S. 2176). — Dem steht die Auffassung der Revisionsbeklagten gegenüber, nach der spätere Dispositionen der EWG-Kommission — gemeint ist die Verordnung Nr. 79/66 — für ihren Fall nicht maßgeblich seien. Greife man dennoch auf sie zurück, so könne aus ihnen aber mittelbar geschlossen werden, daß Putensterze wegen ihrer Geringwertigkeit als Schlachtabfall gelten müßten. Da sie Schwänze im zoologischen Sinne seien, träfen auf sie überdies die bereits erwähnten Erläuterungen zur Zolltarjf-Nr. 02.02-C zu, also eine Definition, die man anwenden müsse, weil im damals geltenden Abschöpfungstarif eine Begriffsbestimmung für genießbaren Schlachtabfall gefehlt habe.
Für den Bundesfinanzhof stellt sich folglich die Frage, wie das Gemeinschaftsrecht in der geschilderten Materie auszulegen ist. Nach ihrer Beantwortung bestimmt sich die Abschöpfungshöhe und damit die Entscheidung des Prozesses. Da dem Bundesfinanzhof gemäß Artikel 177 Absatz 3 des EWG-Vertrages eine entsprechende Interpretationsbefugnis fehlt, setzte er durch Beschluß vom 30. Juli 1969 das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor :
1. Ist Artikel 14 der Verordnung Nr. 22 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962, wonach die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen zur Anpassung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften treffen, damit diese Verordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist, ab 1. Juli 1962 angewendet werden kann, dahin zu verstehen, daß die Mitgliedstaaten berechtigt und verpflichtet sind, durch nationale Vorschriften die der Abschöpfung unterliegenden Erzeugnisse (Artikel 1 der Verordnung) näher zu erläutern und voneinander abzugrenzen ?
2. Bei Verneinung der Frage zu 1. :
Ist Artikel 1 der Verordnung Nr. 22 des Rates, der Waren des Gemeinsamen Zolltarifs aufführt, dahin auszulegen, daß diese Warenbegriffe durch den nationalen Gesetzgeber ausgelegt werden können, weil Warenbegriffe eines Zolltarifs notwendigerweise der Auslegung bedürfen ?
3. Bei Verneinung der Frage zu 2. :
Handelt es sich bei Putensterzen um Rücken (Teile von Rücken) oder um andere Teile von Hausgeflügel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung Nr. 77 der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 23. Juli 1962 (in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 136 der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 31. Oktober 1962) oder um genießbaren Schlachtabfall im Sinne des Artikels 3 dieser Verordnung ?
Zu diesen Fragen haben sich gemäß Artikel 20 der EWG-Satzung des Gerichtshofs die Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftsätzlich geäußert. Die genannten Beteiligten haben darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung ausführlich Stellung genommen.
Lassen Sie uns nunmehr zusehen, welche Beantwortung im Lichte der vorgetragenen Stellungnahmen angezeigt erscheint.
Zur Beantwortung der gestellten Fragen
1. Die ersten beiden Fragen will ich — wie es die Bundesregierung und die Kommission, im wesentlichen aber auch die Firma Bollmann getan haben — zusammen behandeln.
Die dazu vorgebrachten divergierenden Ansichten sind Ihnen in Erinnerung. Die Bundesregierung ist im wesentlichen der Auffassung, es bestehe eine nationale Erläuterungsbefugnis, weil die im gegenwärtigen Fall einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen eine hinreichende Erläuterung nicht enthielten, die Gemeinschaft also offenbar von ihrer Rechtsetzungskompetenz in bezug auf die Tarifierung einen erschöpfenden Gebrauch noch nicht gemacht habe. Davon abgesehen sei klar, daß die Warenbezeichnungen der Verordnung Nr. 22 auf den Gemeinsamen Zolltarif und dessen Anwendungsprinzipien verwiesen, also auch auf die dazu notwendige nationale Erläuterungspraxis. — Dem entgegengesetzt geht die Firma Bollmann davon aus, schon während der Übergangszeit habe die Gemeinschaft die alleinige Tarifhoheit für Marktordnungswaren gehabt. Damit stehe fest, daß ihr auch die Erläuterungsbefugnis für Tarifierungsfragen vorbehalten gewesen sei. Im übrigen seien die vorhandenen gemeinschaftsrechtlichen Tarifierungsvorschriften ausreichend, namentlich sei Artikel 1 der Verordnung Nr. 22 nicht erläuterungsbedürftig. So gesehen könne den Mitgliedstaaten nicht das Recht zugesprochen werden, neue Tarifierungsvorschriften zu erlassen, die die Rechtseinheit in Gefahr brächten. Allenfalls blieben bei Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation bereits existierende nationale Erläuterungen weiterhin anwendbar, soweit sie mit dem EWG-Recht vereinbar seien. — Der Standpunkt der Kommission schließlich liegt näher bei der Meinung der Firma Bollmann, ohne sich freilich mit ihr völlig zu decken. Tatsächlich hält die Kommission Maßnahmen des staatlichen Gesetzgebers zur erleichterten Anwendung des Gemeinschaftsrechtes und damit auch nationale Auslegungsvorschriften zu typisierenden gemeinschaftsrechtlichen Bezeichnungen für zulässig. Sie betont jedoch, die Mitgliedstaaten hätten keine Freiheit, keinen Ermessensspielraum, bestimmte Erzeugnisse bestimmten Tarifpositionen zuzuweisen.
Wenn wir versuchen, anhand dieser Skala von Meinungen eine Antwort auf die gestellten Fragen zu finden, so muß vorweg ein wesentliches Prinzip unterstrichen werden. In der Tat können die gemeinsamen Marktorganisationen — das leuchtet ohne weiteres ein — ihre Funktionen nur erfüllen, wenn in der ganzen Gemeinschaft ihre einheitliche Anwendung gewährleistet ist. Namentlich kann von dem Grundsatz nicht abgegangen werden, daß überall für die gleichen Produkte die gleichen Abschöpfungssätze gelten müssen. Wäre dem nicht so, müßte mit schweren Störungen im Mechanismus der Marktordnungen gerechnet, müßten insbesondere im Verhältnis zu dritten Ländern — darum geht es ja im Ausgangsverfahren — Verkehrsverlagerungen befürchtet werden. — So gesehen ist die Richtigkeit des von der Firma Bollmann und der Kommission vertretenen Standpunktes sicherlich nicht in Zweifel zu ziehen, d.h. des Standpunktes, für Marktordnungswaren sei die Tarifhoheit auf die Gemeinschaft übergegangen. Wenn er zutrifft, steht aber gleichzeitig auch fest, daß den Mitgliedstaaten eine originäre, mit einem Ermessensspielraum verbundene Befugnis zum Erlaß verbindlicher Normen auf diesem Gebiet prinzipiell nicht mehr zukommt. Einschlägige Tarifierungsfragen sind vielmehr von der Gemeinschaft zu regeln, wie dies tatsächlich — die Firma Boll-mann hat es in ihrem Schriftsatz gezeigt — in zahlreichen Gesetzgebungsakten seit 1962 schon geschehen ist.
Nun stehen wir andererseits aber auch vor der Erkenntnis, daß Tarife — unter Einschluß der Abschöpfungstarife — gemeinhin typisierende Warenbezeichnungen enthalten, die immer wieder Zweifel und Anwendungsschwierigkeiten mit sich bringen. Auch für den jetzt interessierenden Warenkatalog scheint dies zuzutreffen, wie der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zeigt. — Somit könnte die Frage berechtigt sein, ob eine entsprechende Erläuterungs- und Abgrenzungsbefugnis der Mitgliedstaaten nicht wenigstens so lange angenommen, d.h. trotz grundsätzlicher Tarifhoheit der Gemeinschaft aus der Natur der Sache abgeleitet werden kann, als es an einer detaillierten präzisen Gemeinschaftsregelung fehlt. Das ist — wie wir gesehen haben — die These der Bundesregierung. Daß sie nicht Bestand haben kann, läßt sich indessen leicht zeigen. In der Tat ergibt sich aus dem für den vorliegenden Fall maßgeblichen Gesamtsystem, daß trotz der generalisierenden Warenbezeichnungen der Verordnung Nr. 77 das Gemeinschaftsrecht selbst letztlich mit Präzision bestimmt, wie die fragliche Ware einzuordnen ist. Dafür ist einmal bedeutsam, daß der Warenkatalog der Verordnung Nr. 22 und der Verordnung Nr. 77 die Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs übernimmt, also auf den Gemeinsamen Zolltarif verweist, der seinerseits bekanntlich auf das Brüsseler Zolltarifschema zurückgeht. Eine wertvolle Auslegungshilfe kann somit — wie die Kommission ausgeführt hat — schon in den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema erblickt werden. Darüber hinaus finden sich Tarifierungs- und Auslegungsvorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif in der Ratsentscheidung vom 13. Februar 1960. Schließlich enthält auch die Verordnung Nr. 77 selbst in ihrem Artikel 8 eine spezielle Tarifierungsvorschrift, auf deren Inhalt wir in einem späteren Zusammenhang zurückkommen werden. — Dies alles erlaubt tatsächlich die Feststellung, das Gemeinschaftsrecht sei in der gegenwärtigen Tarifierungsfrage vollständig, lükkenlos und — wie die Firma Bollmann formuliert hat — self-executing. Obwohl es an einer detaillierten Einzeldarstellung von Tarifierungsfragen im Gemeinschaftsrecht fehlt, läßt sich demnach ein nationales Einordnungsermessen, wie es die Bundesregierung unter Verwendung des Bildes vom grobmaschigen Netz des Gemeinschaftsrechts für sich beansprucht, d.h., ein Spielraum für den Erlaß verbindlicher nationaler Tarifierungsvorschriften mit Eindeutigkeit ausschließen.
Allenfalls eine Einschränkung des bisher entwickelten Standpunktes könnte mit der Kommission und gegen die Ansicht der Firma Bollmann hingenommen werden. Die Erfordernisse der Verwaltung bringen es wohl mit sich, daß auf präzise und detaillierte Einzelregelungen nicht verzichtet werden kann, weil sie die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung gewährleisten und diese erleichtern. Im Hinblick darauf erscheint es vertretbar, eine Befugnis zum Erlaß nationaler Erläuterungen des Abschöpfungstarifs anzunehmen, und zwar von Erläuterungen, die über das hinausgehen, was den Gemeinschaftstexten unmittelbar zu entnehmen ist. Freilich kann es sich dabei — und das ist entscheidend — nicht um definitiv verbindliche Akte handeln, gleichgültig, wann die Erläuterungen festgelegt wurden oder werden, sondern es muß der Vorbehalt für sie gelten, daß sie mit den Einordnungsprinzipien des vorrangigen Gemeinschaftsrechtes vereinbar sind. Mit dieser wesentlichen Einschränkung ist eine nationale Erläuterungsbefugnis anzuerkennen, denn sie bringt in keinem Falle eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis in der Gemeinschaft und keinerlei Möglichkeit zu nationaler Manipulation mit sich, wie sie befürchtet werden müßte, wenn in Tarifierungsfragen von einem echten nationalen Entscheidungsspielraum auszugehen wäre. Zu dieser Annahme wird man sich übrigens um so eher bereit finden können, als offenbar in den Mitgliedstaaten die Praxis besteht, sich vor dem Erlaß derartiger Erläuterungen untereinander und mit den Sachverständigen der Kommission abzustimmen. — Ob allerdings das vorlegende Gericht bei der Formulierung seiner Fragen an derart deklaratorische Erläuterungen gedacht hat, erscheint mir fraglich.
Konnte die Ansicht zur Tarifhoheit der Gemeinschaft, wie ich sie bisher dargelegt habe, aus dem System der Verordnungen Nr. 22 und Nr. 77 oder — wenn man so will — aus der Art und Weise abgeleitet werden, in der Artikel 1 der Verordnung Nr. 22 den maßgeblichen Warenkatalog umschreibt, so ist jetzt noch zu zeigen, daß sich ein anderes Ergebnis auch nicht rechtfertigt unter Berücksichtigung von Artikel 14 der Verordnung Nr. 22 (den der Bundesfinanzhof gleichfalls angezogen hat). Artikel 14 der Verordnung Nr. 22 ordnet bekanntlich an, daß die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen zur Anpassung ihrer Rechts- und Verwaltungs-vorschriften (treffen), damit die Verordnung, soweit sie nichts anderes bestimmt, ab 1. Juli 1962 tatsächlich angewandt werden kann. — In der Tat erfaßt man seinen Sinn am zutreffendsten, wenn man sich der von der Kommission gegebenen Auslegung anschließt. Danach soll Artikel 14 und sollen andere derartige Vorschriften, die routinemäßig in alle Marktordnungen aufgenommen wurden, in erster Linie der Ablösung früher bestehender Systeme dienen, also die Mitgliedstaaten auf die Notwendigkeit hinweisen, entgegenstehendes nationales Recht zu beseitigen. Darüber hinaus sei Artikel 14 — so sagt die Kommission — im Hinblick auf das nach dem System der gemeinsamen Marktorganisationen notwendige Zusammenspiel zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsinstanzen von Bedeutung, d.h. im Hinblick auf die nach den Marktorganisationen unerläßliche Arbeitsteilung. Tatsächlich verhält es sich ja so, daß die aufgrund der Marktordnungen erforderlichen zentralen Entscheidungen von den Gemeinschaftsinstanzen getroffen werden, während die verwaltungsmäßige Durchführung in den Händen der Mitgliedstaaten liegt. So gesehen bezieht sich Artikel 14 der Verordnung Nr. 22 und beziehen sich andere derartige Vorschriften vor allem auf die Schaffung der verwaltungsmäßigen Voraussetzungen für die Durchführung der Marktordnungen. Dazu gehören Maßnahmen wie die Bezeichnung der zuständigen Behörden, die Festsetzung und Errechnung gewisser Preise, die Erteilung von Lizenzen, die Umrechnung der in Rechnungseinheiten angegebenen Abschöpfungssätze, ihre Berechnung durch Anwendung bestimmter Koeffizienten u. dgl. Keinesfalls dagegen erscheint die Annahme richtig, Artikel 14 enthalte ei ne Ermächtigung zum Erlaß von Tarifierungsvorschriften, also von Vorschriften, die über das hinausgingen, was als zulässige Zusammenstellung und Erläuterung von Tarifposten zum Zwecke der Verwaltungserleichterung in dem vorhin besprochenen Sinne anzusehen ist.
Zu den ersten beiden Fragen des Bundesfinanzhofs kann demnach zusammenfassend folgendes festgehalten werden: Die Tarifhoheit für die in der Verordnung Nr. 22 bezeichneten Waren ist mit deren Inkrafttreten auf die Gemeinschaft übergegangen. Nach dem Gemeinschaftsrecht allein bestimmt sich, welcher Tarifposition eine Ware zuzuordnen ist. An einem Spielraum für verbindliche nationale Erläuterungen fehlt es. Unter Beachtung dieses Vorbehalts können nationale Erläuterungen allerdings zum Zwecke der Erleichterung der Verwaltungsarbeit erlassen werden.
2. Angesichts dieses Ergebnisses, namentlich der Feststellung, daß die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und nicht nationale Erläuterungen letztlich die Tarifierung der umstrittenen Ware bestimmen, bedarf auch die dritte Frage einer Beantwortung. Dabei wird sich — nebenbei sozusagen — herausstellen, ob die in dem Vorlagebeschluß erwähnte Abschöpfungstarifauskunft, die nach der Einfuhr erteilt wurde, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist oder ob eine Tarifierung korrekt erscheint, wie sie die von der Firma Bollmann angezogenen Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif nahelegen sollen. — Kurz gesagt will der Bundesfinanzhof — um es noch einmal zu wiederholen — wissen, ob es sich bei Putensterzen um Rücken, um andere Teile von Hausgeflügel oder um genießbaren Schlachtabfall handelt. Dies sind die drei Positionen, die für die importierte Ware am Tage ihrer Abfertigung nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 77 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. — 136 und nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 77 in Betracht kamen. Für sie galten Umrechnungskoeffizienten in Höhe von 0,75 (Rücken und Hälse), 1,25 (andere Teile von Hausgeflügel) sowie 0,46 (genießbarer Schlachtabfall). Nach ihnen ließ sich die Abschöpfung anhand der für geschlachtete Puten festgesetzten Abschöpfungsbeträge bestimmen. — Die Standpunkte der drei Verfahrensbeteiligten zu der 3. Frage sind einfach zu kennzeichnen Die
Firma Bollmann hält Putensterze für genießbaren Schlachtabfall, die Kommission und die Bundesregierung dagegen treten für die Anwendung der Position Rücken und Hälse ein.
Sehen wir uns also die vorgebrachten Argumente näher an.
Zunächst ist — wie die Firma Bollmann mit Recht hervorhebt — darauf zu achten, ob dem Gerichtshof nicht anstatt oder neben einer Rechtsauslegung eine im Vorlageverfahren unzulässige Rechtsanwendung angesonnen wird. — Dieser Hinweis könnte von Bedeutung sein im Hinblick auf die Bemerkung der Bundesregierung, es seien Fälle denkbar, in denen ein größerer Teil des Rückens zum eigentlichen Sterz geschnitten wird, in denen also — so ist zu ergänzen — der Ware zu Unrecht die Bezeichnung Sterze gegeben wird. Richtig verstanden haben wir uns damit, d.h. mit der Identifizierung der Ware, nicht auseinanderzusetzen, vielmehr kann im Vorlageverfahren davon ausgegangen werden, daß das Ausgangsverfahren echte Putensterze in dem vom Importeur beschriebenen Sinne sowie im Sinne der von ihm vorgelegten Gutachten zum Gegenstand hat. — Weiterhin dürfe der Gerichtshof — und darauf zielte der Hinweis der Firma Bollmann vor allem ab — Rechtsanwendung nicht dadurch betreiben, daß er Putensterze unmittelbar eintarifiere. Auch dies erscheint an sich zutreffend, da dem Geriçhtshof in der Tat nur die Aufgabe zufällt, die in Frage kommenden Gemeinschaftsbegriffe auszulegen und dem nationalen Richter so eine zutreffende Tarifierung zu ermöglichen. Indessen möchte ich meinen, daß eine übertriebene Ängstlichkeit in diesem Punkt nicht angebracht ist. Nach meiner Überzeugung ist nichts dagegen einzuwenden, daß der Gerichtshof die Subsumtionsfrage unmittelbar löst (natürlich unter Ángabe der dafür maßgeblichen Gründe), daß er es also nicht bei einer umständlichen und abstrakten Definition der auszulegenden Begriffe bewenden läßt, mit deren Hilfe der nationale Richter die Subsumtion dann vorzunehmen hätte. Jedenfalls werde ich im folgenden so vorgehen.
Was das eigentliche Tarifierungsproblem angeht, das nach den Erklärungen der Firma Bollmann in der mündlichen Verhandlung zumindest insofern gelöst ist, als es sich bei Putensterzen eindeutig um genießbare Ware handelt, so heben die Bundesregierung und die Kommission — daran erinnere ich — für die korrekte Einordnung der Ware entscheidend auf den Begriff Schlachtabfall ab. Unter Hervorkehrung des Wortsinnes halten sie die Frage für notwendig, was bei einem üblichen Schlachtvorgang, der Zubereitung handelsüblicher Ware, neben dem ausgenommenen und handelsfertig hergerichteten Tierkörper normalerweise anfällt: nur das sei wirklicher Schlachtabfall. Bezogen auf den vorliegenden Fall gelangen sie bei der Beantwortung dieser Frage zu der Feststellung, daß in keinem Land der Gemeinschaft beim Schlachten und Zerlegen von Puten Sterze gesondert anfallen. Da es aber — so fahren sie fort — auf das in der Gemeinschaft Übliche ankomme, könnten Putensterze nicht als Schlachtabf all qualifiziert werden. Gleichgültig sei demgegenüber, ob ein anderes für das Herkunftsland (die USA) gelte, in dem — den Ausführungen der Firma Bollmann zufolge — den gehobenen Verbrauchergewohnheiten entsprechend Putensterze offenbar regelmäßig beim Schlachtvorgang anfallen, also nicht nur auf ausdrückliche Anweisung ausländischer Importeure von den Tierkörpern entfernt werden.
Tatsächlich kann man nicht bestreiten, daß diese Darlegungen recht bestechend sind. Letzten Endes gewinnt man aber doch den Eindruck, es sei von der Bundesregierung und der Kommission zu einseitig auf den Vorgang des Schlachtens abgestellt und die Verkehrsauffassung (von der die Kommission auch spricht) vernachlässigt worden. — Dasselbe gilt übrigens in gleicher Weise für den Hinweis der Kommission, in den Verordnungen Nr. 76 und 77 seien als typische Schlachtabfälle von Hühnern Kopf und Ständer, nicht aber Sterze aufgeführt. In der Tat dürfte Entscheidendes aus dieser — beispielhaften — Aufzählung für die Qualifizierung von Putensterzen nicht zu gewinnen sein, eben weil es insofern — wie ich mit der Firma Bollmann annehme — maßgeblich auf die Verkehrsauffassung ankommt.
Bemüht man sich nun, diese Verkehrsauffassung im Hinblick auf unser Problem zu ermitteln (wobei selbstverständlich der Bereich der Gemeinschaft, nicht dagegen die Herkunftsländer importierter Waren den Ausschlag geben), so kann es letzten Endes — in Abweichung von der insofern erstaunlichen Meinung der Kommission — nur auf die Ansicht des durchschnittlichen Endverbrauchers ankommen. Seine Wertschätzung reflektiert sich zuverlässig im Marktpreis einer Ware. In dieser Hinsicht sind die von der Firma Bollmann gelieferten Zahlen, deren Richtigkeit von niemandem bestritten wurde, aufschlußreich. Aufschlußreich sind darüber hinaus die ebenfalls von der Firma Bollmann vorgelegten Gutachten, denen zufolge Putensterze dem Schlachtabfall zumindest angenähert seien. Ohne weitere Ermittlungen erlauben uns diese Fakten somit die Feststellung, in der Gemeinschaft herrsche eine Verkehrsauffassung, nach der Putensterze als Schlachtabfall gelten.
In die gleiche Richtung weisen übrigens auch die bereits erwähnten Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema (die wörtlich mit den deutschen Erläuterungen übereinstimmen), also Texte, von denen bei der Beantwortung der ersten beiden Fragen zu sagen war, daß sie bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts Hilfe leisten können, weil der Gemeinsame Zolltarif sich auf die Brüsseler Nomenklatur stützt. Tatsächlich sind nach diesen Erläuterungen Schwänze Schlachtabfall. Da nun aber auch Putensterze im zoologischen Sinne Schwänze sind und da es offenbar für die genannten Erläuterungen auf das äußere Erscheinungsbild nicht ankommt spricht nichts dagegen, Putensterze ebenso zum Schlachtabfall zu rechnen wie Schwänze von Tieren, in denen Knochen und Knorpel überwiegen.
Würden dennoch Zweifel übrigbleiben, so könnten sie weiterhin durch die Tarifierungsregel des Artikels 8 der Verordnung Nr. 77, von der gleichfalls schon bei der Behandlung der ersten beiden Fragen die Rede war, ausgeräumt werden. Diese Bestimmung besagt nämlich folgendes : Andere in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 22 des Rats genannte Erzeugnisse…, deren Zubereitungsart keiner der in Artikel 2 bis 6 genannten Zubereitungsarten entspricht, sind bei der Anwendung dieser Verordnung wie Erzeugnisse derjenigen Zubereitungsart zu behandeln, der sie am ähnlichsten sind. Auch hier dürfte — wie die Firma Bollmann vorschlägt — richtigerweise der Handelswert im Mittelpunkt der Überlegungen stehen. Geht man von ihm aus, so bleibt aber nicht der geringste Zweifel daran, daß Putensterze dem Schlachtabfall am ähnlichsten sind.
Schließlich erhält die bisher entwickelte Auffassung eine — wenn auch nicht entscheidende — Bestätigung durch die Kommissionsverordnung Nr. 79/66 vom 29. Juni 1966 (ABl. 1966, Seite 2176). In dieser Verordnung wurde — ich sagte es schon — eine stärkere Differenzierung der für Hausgeflügel geltenden Abschöpfungsbeträge eingeführt, nicht zuletzt was den Begriff andere Teile angeht. So ist nunmehr in Artikel 2 Absatz 2 f ein Umrechnungskoeffizient von 0,50 für die Einfuhr von Rücken, Hälsen, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen vorgesehen, d.h. es werden die Sterze ausdrücklich erwähnt. — Nun ließe sich zwar sagen, maßgeblich sei nach dieser Verordnung, daß die Sterze eben nicht zum Schlachtabf all gerechnet, sondern mit Rücken, Hälsen usw. in einer Position zusammengefaßt werden. Indessen wäre diese Betrachtungsweise in unserem Zusammenhang verfehlt. Für eine Zeit, in der es an einer ausdrücklichen Tarifierung von Putensterzen fehlte, dürfte tatsächlich die Erkenntnis wichtiger sein, daß die nunmehr geltende ausdrückliche Tarifierung mit ihrem für Sterze maßgeblichen Koeffizienten von 0,50 die Sterze, bezogen auf die nach der Verordnung Nr. 77 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 136 geltenden Sätze, eindeutig mehr den Schlachtabfällen (mit einem Umrechnungskoeffizienten von 0,46) als den Rücken und Hälsen annähert, für die ein Umrechnungskoeffizient von 0,75 gegolten hat. Darin mag zumindest eine Bestätigung dafür gesehen werden, daß es richtig ist, die Tarifierungsvorschrift des Artikels 8 der Verordnung Nr. 77 so, wie vorhin vorgeschlagen wurde, anzuwenden.
Ohne eine allgemeine Definition für den Begriff Schlachtabfälle zu suchen, läßt sich die dritte Frage somit dahin beantworten, daß nach der im Jahre 1962 geltenden Tarifsituation Putensterze mit Rücksicht auf die Verkehrsauffassung und ihren Handelswert, der unter dem der Rücken und Hälse liegt, als genießbarer Schlachtabfall anzusehen waren.
3. Für die Schlußanträge kann ich demnach das Gesamtergebnis wie folgt zusammenfassen :
Auf die ersten beiden Fragen ist dem Bundesfinanzhof zu antworten, daß die Mitgliedstaaten in Anbetracht der ausschließlichen Tarifhoheit der Gemeinschaft für Marktordnungswaren keine mit einem Ermessensspielraum ausgestattete Kompetenz zum Erlaß verbindlicher Tarifierungsvorschriften besitzen und daß ihnen namentlich die Artikel 1 und 14 der Verordnung Nr. 22 eine derartige Befugnis nicht einräumten. Solange es in der Gemeinschaft an präzisen Einzelerläuterungen fehlte, konnten die Mitgliedstaaten allerdings zur Erleichterung der Verwaltungsführung derartige Erläuterungen für den internen Gebrauch erlassen. Sie mußten jedoch unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem in Tarifierungsfragen lückenlosen und vorrangigen Gemeinschaftsrecht stehen.
Zu der dritten Frage erscheint die Antwort angebracht, daß nach der im Zeitpunkt der fraglichen Einfuhr geltenden Rechtslage Putensterze mit Rücksicht auf die Verkehrsauffassung als Schlachtabfall im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 77 anzusehen waren.
Eine Kostenentscheidung des Gerichtshofes ist — wie in allen anderen bisher entschiedenen Vorlageverfahren — nicht erforderlich. Sie wird vom vorlegenden Gericht getroffen werden.