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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.02.1970 – C-40/69

ECLI:EU:C:1970:12

In der Rechtssache 40/69

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in München in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

HAUPTZOLLAMT HAMBURG-OBERELBE

gegen

FIRMA PAUL G. BOLLMANN, Hamburg,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 22/62 des Rates und der Verordnung Nr. 77/62 der Kommission, diese in der Fassung der Verordnung Nr. 136/62 der Kommission, erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco (Berichterstatter) und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, W. Strauß, A. Trabucchi und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Firma Paul G. Bollmann in Hamburg ließ am 12. November 19621196 Kartons einer aus den USA eingeführten Ware zum freien Verkehr abfertigen, die in der Zollanmeldung als genießbarer Schlachtabfall von Puten bezeichnet war. In der dieser

Anmeldung beigefügten Rechnung wa die Ware als turkey tails (Putensterze) bezeichnet.

Das Zollamt Hamburg-Veddel war der Auffassung, die Ware falle unter Nr. 02.02-C des Abschöpfungstarifs, und erhob durch formlosen Bescheid die dieser Tarifnummer entsprechende Abschöpfung.

Durch Steueränderungsbescheid vom 15. Mai 1963 teilte das Zollamt jedoch der Firma Bollmann mit, aufgrund einer ihm zugegangenen verbindlichen Abschöpfungstarifauskunft seien Putensterze nicht der Rubrik genießbarer Schlachtabfall zuzuweisen, sondern als Teile von Geflügel (Tarifnummer 02.02-B-II-b) zu behandeln, und forderte aufgrund dieser Tarifnummer einen neuen Abschöpfungsbetrag.

Gegen diesen Steueränderungsbescheid erhob die Firma Bollmann am 25. Mai 1963 Einspruch beim Hauptzollamt Hamburg-Oberelbe. Den ablehnenden Einspruchsbescheid vom 11. November 1963 focht sie am 10. Dezember 1963 vor dem Finanzgericht Hamburg mit der Berufung an.

Das Finanzgericht stellte in seiner Entscheidung vom 21. März 1967 fest, nach der Tarifsituation im Zeitpunkt der Einfuhr der streitigen Erzeugnisse seien Putensterze als Schlachtabfall im Sinne der Tarifnummer 02.02-C des Abschöpfungstarifs und nicht als Teile von Geflügel der Tarifstelle 02.02-B-II-b anzusehen.

Der Steueränderungsbescheid vom 15. Mai 1963 wurde daher aufgehoben und die Abschöpfung wieder auf den ursprünglichen Betrag festgesetzt. Gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg legte das Hauptzollamt am 5. Mai 1967 beim Bundesfinanzhof Revision ein.

Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs führte aus, die Erhebung der Abschöpfung für Geflügelfleisch gründe sich letztlich auf die Verordnung Nr. 22/62 des Rates in Verbindung mit Verordnungen der EWG-Kommission, insbesondere den Verordnungen Nrn. 77/62 und 136/62. Er stellte ferner fest, die Entscheidung der Streitfrage, ob die fraglichen Putensterze dem Abschöpfungssatz für Teile von Geflügel oder dem für genießbaren Schlachtabfall unterliegen, setze die Auslegung einiger Vorschriften dieser Verordnungen voraus.

Der Bundesfinanzhof hat daher mit Beschluß vom 30. Juli 1969 das Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 Absätze 1 und 3 EWG-Vertrag dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt :

1. Ist Artikel 14 der Verordnung Nr. 22 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962, wonach die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen zur Anpassung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften treffen, damit diese Verordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist, ab 1. Juli 1962 angewendet werden kann, dahin zu verstehen, daß die Mitgliedstaaten berechtigt und verpflichtet sind, durch nationale Vorschriften die der Abschöpfung unterliegenden Erzeugnisse (Artikel 1 der Verordnung) näher zu erläutern und voneinander abzugrenzen ?

2. Bei Verneinung der Frage zu 1. :

Ist Artikel 1 der Verordnung Nr. 22 des Rates, der Waren des Gemeinsamen Zolltarifs aufführt, dahin auszulegen, daß diese Warenbegriffe durch den nationalen Gesetzgeber ausgelegt werden können, weil Warenbegriffe eines Zolltarifs notwendigerweise der Auslegung bedürfen ?

3. Bei Verneinung der Frage zu 2. :

Handelt es sich bei Putensterzen um Rücken (Teile von Rücken) oder um andere Teile von Hausgeflügel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung Nr. 77 der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 23. Juli 1962 (in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 136 der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 31. Oktober 1962) oder um genießbaren Schlachtabfall im Sinne des Artikels 3 dieser Verordnung?

2. Der Vorlagebeschluß ist am 3. September 1969 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Firma Paul G. Bollmann, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft schriftliche Erklärungen abgegeben und sich in der Sitzung vom 15. Januar 1970 geäußert. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. Januar 1970 vorgetragen.

II — Schriftliche Erklärungen gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes

A — Zu den beiden ersten Fragen

1. Die Firma Faul G. Bollmann macht geltend, durch die Verordnung Nr. 950/ 68 sei die Tarifhoheit für nahezu alle Bereiche des Gemeinsamen Zolltarifs von den Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft überführt worden.

Vorher habe die Tanrhoheit für die Waren, für die es noch keine gemeinschaftsrechtliche Regelung gab, unbestreitbar zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gehört, während für die einer Marktordnung unterliegenden Waren noch zu klären sei — so auch in der vorliegenden Streitsache —, ob dieses Recht noch den Mitgliedstaaten vorbehalten sei oder bereits zur ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft gehöre.

Die Tanrhoheit umfasse das Recht, die im Zolltarif enthaltenen Warenpositionen verbindlich zu erläutern und auszulegen. In dem fraglichen Zeitraum habe die Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte häufig von diesem Recht Gebrauch gemacht.

Daher habe die vom Bundesfinanzhof vorgelegte Frage eine über den konkreten Streitfall hinausgehende Bedeutung. Die Entscheidung des Gerichtshofes werde sehr weitreichende Auswirkungen haben, denn

die Lösung, die der Gerichtshof finde, sei nicht nur auf die gemeinsame Organisation des Geflügelmarktes, sondern auch auf die anderen gemeinsamen Marktorganisationen anzuwenden;

die Ausübung der Tarifhoheit für die Agrarmarktordnungen durch die deutsche Regierung habe zu einer ganzen Reihe von Streitigkeiten über die Eintarifierung dieses oder jenes Erzeugnisses geführt, die eine einheitliche Lösung verlangten;

die in diesem Punkt in den anderen Mitgliedstaaten bestehende Lage könne sich von derjenigen in Deutschland nicht sehr unterscheiden;

schließlich führe die Ausübung einer Tarifhoheit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet dazu, daß die tarifliche Einordnung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses von einem Staat zum anderen schwanke, so daß es insoweit keine Einheitlichkeit innerhalb der Gemeinschaft gebe. Die Folgen seien mehr oder weniger schwerwiegend, je nachdem die staatliche Tarifhoheit durch Abgrenzung oder Erläuterung der Warenbezeichnungen vor oder nach Errichtung einer Marktorganisation für die betroffenen Erzeugnisse ausgeübt worden sei. Während im ersten Falle die Ausübung der Tarif hoheit die Vereinheitlichung der bestehenden nationalen Vorschriften zwar nicht fördere, aber jedenfalls auch keine weitere Rechtszersplitterung herbeiführe, untergrabe oder zerstöre sie im zweiten Falle diese Rechtseinheit.

Sodann nimmt die Firma Bollmann zu der zu treffenden Entscheidung Stellung. Sie macht hierzu geltend, seit der Errichtung der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen stehe die Tarifhoheit ausschließlich den Gemeinschaftsorganen zu.

In diesem Zusammenhang sei festzustellen, daß die von der Gemeinschaft auf diesem Gebiet in den Jahren 1962 bis 1967 erlassenen Verordnungen für Teilgebiete die Tarifunion der Gemeinschaft bereits verwirklicht hätten, die allgemein erst durch die diese Übertragung grundsätzlich vorsehende Verordnung Nr. 950/68 des Rates geschaffen worden sei. Von diesen Vorschriften nähmen insbesondere die im Jahre 1967 erlassenen jede für sich die Warenliste des Gemeinsamen Zolltarifs in ihrer endgültigen Form lediglich vorweg. Alle diese Verordnungen erlaubten die Feststellung.

daß nur der Rat das Recht habe, die der Marktorganisation unterliegende Warenliste zu ändern, was den Schluß erlaube, daß die Gemeinschaft die ausschließliche Tarifzuständigkeit und Tarif hoheit besitze;

daß für die tarifliche Einordnung der genannten Erzeugnisse die gleichen Vorschriften wie für die Erläuterung und Durchführung des Gemeinsamen Zolltarifs Geltung hätten.

Im übrigen entspreche diese Kompetenzübertragung einer logischen Notwendigkeit des Systems. Den Staaten die Tarifhoheit zu belassen, würde in der Tat darauf hinauslaufen, die Stabilität der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte auszuhöhlen, zumal es kein anderes Mittel gebe, um etwaige Mißbräuche der Staaten in der Ausübung dieser Befugnis zu verhindern. Der Gemeinschaftsgesetzgeber sei sich dessen durchaus bewußt gewesen. Wenn er diese Übertragung in den Grundsatzverordnungen nicht ausdrücklich vorgesehen habe, so deshalb, weil sie sich für ihn aus den sachlichen Erfordernissen des Systems zwangsläufig ergeben habe. Die Übertragung sei außerdem mehreren Rechtsetzungsakten des Rates und der Kommission zu entnehmen.

Dagegen enthalte das Gemeinschaftsrecht nirgendwo entsprechende Vorschriften zugunsten der Staaten. Was insbesondere die Artikel 14 und 1 der Verordnung Nr. 22/62 anbelange, deren Regelung im Grundsatz in den anderen Verordnungen wiederkehre, so sei folgendes festzustellen :

Artikel 14 lege ganz einfach den Staaten die Verpflichtung auf, ihr internes Recht den Vorschriften dieser Verordnung anzupassen, er ermächtige sie aber keineswegs, neue gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen. Dies könne auch gerade wegen der Natur der einzelnen Verordnungen gar nicht anders sein, die gemäß Artikel 189 Absatz 2 EWG-Vertrag unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gälten und self-executing seien. Es sei gewiß nicht ausgeschlossen, daß eine Verordnung in bestimmten Fällen den Erlaß interner Durchführungsmaßnahmen durch die Staaten erfordere. Diese Maßnahmen müßten sich aber innerhalb der in der Verordnung selbst gesetzten Grenzen halten.

Für die Anwendung und Durchführung der Agrarverordnungen sei es nicht erforderlich, daß die Mitgliedstaaten die in diesen Vorschriften enthaltenen Warenlisten erläutern und abgrenzen könnten. Diese Erläuterung und Abgrenzung bestimmten sich nach den allgemeinen Tarifierungsvorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs sowie nach den besonderen Vorschriften der einzelnen Verordnungen.

Artikel 1 der Verordnung Nr. 22/62 sei gleichfalls self-executing und bedürfe zu seiner Durchführung keiner internen Maßnahme der Staaten. Er regele klar und mit verbindlicher Wirkung den Kreis der Waren, die von der Verordnung erfaßt würden.

Wollte man im übrigen den Mitgliedstaaten das Recht zur Erläuterung und Abgrenzung der Tarifpositionen der in den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen genannten Waren zuerkennen, so würde damit nicht nur das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation in Frage gestellt, sondern diese Zuständigkeitsverteilung wäre auch mit dem vom Gesetzgeber in Artikel 177 des Vertrages aufgestellten Grundsatz unvereinbar. Die Fragen, welchen Umfang eine Tarifposition habe und ob eine bestimmte Ware unter diese oder jene Marktorganisation falle, beträfen die Auslegung der einschlägigen Agrarmarktverordnungen und infolgedessen das Gemeinschaftsrecht. Diese Auslegung gehöre zur ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft, genauer gesagt des Gerichtshofes.

Zusammenfassend sei also festzustellen, daß mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 22/62 die Tarifhoheit für die von dieser Verordnung erfaßten Waren vollständig auf die Gemeinschaft übergegangen sei. Infolge dieses Überganges seien die von den Mitgliedstaaten erlassenen Rechtsnormen, welche die in dieser Verordnung enthaltenen Tarifpositionen auslegen oder erläutern, unanwendbar, soweit sie nach Inkrafttreten der Verordnung erlassen worden sind.

Was die nationalen Rechtsvorschriften anbelangt, die schon vorher bestanden, so seien die Mitgliedstaaten schon aufgrund der Verordnungen selbst verpflichtet, sie dem Gemeinschaftsrecht anzupassen. Soweit diese Anpassung stattfinde, blieben sie anwendbar. Die Vorschriften hingegen, die nicht angepaßt worden und mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien, könnten nach dem Grundsatz lex posterior derogat legi priori nicht mehr angewandt werden.

Daher seien die von den deutschen Stellen zur Erläuterung der Tarifnummer 02-02 erlassenen Vorschriften, die vor der Verordnung Nr. 22/62 galten, nur mehr unter diesem Vorbehalt anwendbar. Gewiß sei für die Entscheidung über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht ausschließlich der staatliche Richter zuständig und nicht etwa der Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages. Jedoch könne dieser aufgrund seiner ausschließlichen Zuständigkeit zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, an dem die genannten Vorschriften zu messen seien, mittelbar an der Entscheidung mitwirken.

Die Firma Bollmann bemerkt abschließend, aus allen diesen Gründen seien die beiden ersten Fragen zu verneinen.

2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterstreicht zunächst die Bedeutung der vom Bundesfinanzhof gestellten Fragen und weist sodann darauf hin, daß in der Verordnung Nr. 22/62 sowie im gesamten System der Agrarmarktordnungen die Kompetenz für den Erlaß von Rechtsetzungsund Verwaltungsmaßnahmen zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten geteilt sei.

Die Verordnung Nr. 22/62 enthalte die Grundprinzipien, auf denen die Marktorganisation für Geflügelfleisch beruhe, und bestimme die für die Festsetzung der Abschöpfung erforderlichen Kriterien. Die Anwendung der Abschöpfungen und die Durchführung der Verordnung blieben aber den Mitgliedstaaten überlassen, die nicht nur aufgrund von Artikel 14 der Verordnung, sondern auch gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet seien, alle hierzu erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Die Frage, ob die Staaten innerhalb dieser Grenzen auch die Warenbezeichnungen dieser Verordnung voneinander abgrenzen und näher erläutern könnten, lasse sich nur nach dem Inhalt der Verordnung beurteilen. Soweit die Verordnung diese Warenbezeichnungen selbst abgrenze und erläutere, könnten die Mitgliedstaaten dies nicht mehr tun.

Die Verordnung Nr. 22/62 verweise nun in Artikel 1 bei der Bezeichnung der einzelnen der Abschöpfung unterliegenden Erzeugnisse auf den Gemeinsamen Zolltarif. Diese Verweisung reiche aber zur exakten Einordnung der verschiedenen Erzeugnisse nicht aus. Hierzu hätten sich zusätzliche Erläuterungen und Abgrenzungsbestimmungen der Staaten als notwendig erwiesen.

Die Kommission, der Rat und die Mitgliedstaaten seien daher von dem Grundsatz ausgegangen, daß die Abgrenzung und Erläuterung der Warenbezeichnungen im Einzelfall zunächst Sache der Mitgliedstaaten selbst sei. Dieses System entspreche im übrigen dem Entwicklungsstand der Gemeinschaft, der es aus praktischen Gründen nicht möglich gewesen sei, alle ihre Rechtsetzungskompetenzen sofort und erschöpfend auszuüben.

Die deutsche Regierung kommt zu dem Ergebnis, Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 22/62 sei dahin auszulegen, daß die Mitgliedstaaten berechtigt und verpflichtet seien, mangels entsprechender gemeinschaftsrechtlicher Regelung durch nationale Vorschriften die der Abschöpfung unterliegenden Erzeugnisse näher zu erläutern und voneinander abzugrenzen.

3. Die EG-Kommisston beschreibt zunächst den Stand der Rechtsvorschriften, die zur Zeit der Einfuhr der streitigen Erzeugnisse auf die Erhebung der Abschöpfungen anwendbar waren, und nimmt sodann zu den vom Bundesfinanzhof aufgeworfenen Fragen Stellung. Sie bemerkt zunächst allgemein, das Gemeinschaftsrecht habe den Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht, so daß bei den vom Gemeinschaftsrecht geregelten Materien kein Raum für abweichende innerstaatliche Regelungen bleibe. Ergänzende Vorschriften seien nur möglich, soweit Wortlaut und Systematik der Gemeinschaftsregelung sie zuließen.

Insbesondere habe das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 22/62 und der von der Gemeinschaft dazu erlassenen Durchführungsverordnungen die Möglichkeit zur Bestimmung des Kreises der abschöpfungspflichtigen Erzeugnisse und des auf das einzelne Erzeugnis anwendbaren Abschöpfungsbetrages der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten entzogen. Das gelte nicht nur für die von diesen Verordnungen abweichenden innerstaatlichen Vorschriften, sondern auch für die ergänzenden Auslegungsregeln des nationalen Rechts, soweit diese bei Schwierigkeiten der inhaltlichen Abgrenzung der Warenbezeichnungen das betroffene Erzeugnis mit verbindlicher Wirkung einer dieser Abschöpfungspositionen zuweisen sollen.

Die Warenbezeichnungen der genannten Verordnungen bildeten eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts. Man habe dem staatlichen Gesetzgeber nicht die Freiheit lassen können, nach eigenen Kriterien über die tarifliche Einordnung dieses oder jenes Erzeugnisses zu entscheiden, denn damit würde man ihm praktisch erlaubt haben, die Einfuhrbelastung dieser Erzeugnisse einseitig zu manipulieren und so die einheitliche Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Abschöpfungsregelung zu durchbrechen. Die Auslegung und inhaltliche Abgrenzung dieser Begriffe sei daher Sache des Gemeinschaftsrechts und obliege letztlich dem Gerichtshof.

Die Verordnung Nr. 22/62 sowie die anderen gleichzeitig ergangenen Verordnungen über die Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen bestätigten nur diese Notwendigkeit. Sie beruhten auf dem Grundsatz, daß die Gemeinschaft die Aufgabe habe, eine Reihe von Maßnahmen zu erlassen, denen allgemeines Interesse zukommt, während es Aufgabe und Verpflichtung der Mitgliedstaaten sei, gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag die hauptsächlichen zur Errichtung der gemeinsamen Marktorganisationen notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 14 der Verordnung Nr. 22/62 füge sich genau in diesen Zusammenhang ein. Er übertrage keineswegs den Mitgliedstaaten über diese Zuständigkeiten hinausgehende Befugnisse, sondern wolle ihnen nur die Kompetenzen zuweisen, die sie gemäß Artikel 5 des Vertrages ausüben müßten.

Gewiß richteten sich Art, Inhalt und Umfang der Maßnahmen, welche die Staaten zur Durchführung der durch die Gemeinschaftsverordnungen erlichteten gemeinsamen Marktorganisationen treffen, nach den mit der Struktur und Aufgabenverteilung der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation vorgegebenen sachlichen Notwendigkeiten und hingen auch von der bisherigen Marktstruktur ab.

Die Notwendigkeit rechtzeitiger Anpassung der innerstaatlichen Vorschriften an das durch eine gemeinsame Marktorganisation geschaffene neue System trete in den Fällen, in denen den Mitgliedstaaten wesentliche Entscheidungsbefugnisse übertragen würden, viel deutlicher hervor als bei Regelungen wie der der Verordnung Nr. 22/62, die der Initiative der Mitgliedstaaten praktisch keinen unabhängigen Spielraum belasse. Nach dieser Verordnung setze ja die Kommission für jeden Mitgliedstaat die Abschöpfungsbeträge und alle bei ihrer Berechnung anzuwendenden Regeln fest, während es Sache der Staaten sei, für die Durchführung dieser Berechnungen, für die Umrechnung der Beträge in die nationale Währung und für die Erhebung der Abgabe Sorge zu tragen.

Nach dem oben erwähnten allgemeinen Grundsatz sei mit einer solchen Regelung die Befugnis der Mitgliedstaaten unvereinbar, mit Hilfe autonomer Auslegungsregeln zu den in der Verordnung Nr. 77/62 verwendeten gemeinschaftlichen Warenbezeichnungen einzelne Erzeugnisse nach eigenen Kriterien bestimmten Tarifpositionen und Abschöpfungen zuzuweisen. Artikel 14 der Verordnung Nr. 22/62 könne diese Unvereinbarkeit nur bestätigen.

Man könne sich jedoch fragen, ob die Staaten nicht Maßnahmen treffen dürften, die, ohne die einheitliche Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Warenbegriffe in Frage zu stellen, nur deren Anwendung durch die zuständigen Behörden erleichtern.

Insoweit bestehe kein Zweifel, daß die Mitgliedstaaten, um die Durchführung des gemeinschaftlichen Abschöpfungssystems durch die nationalen Behörden zu erleichtern, die Möglichkeiten gehabt hätten, sämtliche nach den damaligen gemeinschaftlichen Marktorganisationen einer Abschöpfung unterliegenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse in einem einheitlichen Abschöpfungstarif zusammenzustellen, nachdem dies seitens der Gemeinschaft nicht geschehen sei. Ein solcher Tarif könne ganz wie ein Zolltarif die Vielzahl der betroffenen Warenbegriffe nur in allgemeiner Form durch nach Art und Gattung typisierende Bezeichnungen beschreiben. Im Interesse der Rechtssicherheit sowie der Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der jeweiligen Einfuhrbelastung bedürfe diese Nomenklatur notwendig der Auslegung und Präzisierung durch nähere Unterteilungen oder durch verläßliche Tarifierungs- und Auslegungsregeln.

Im Zeitpunkt der streitigen Einfuhr der Putensterze hätten neben den in der Entscheidung des Rates vom 13. Februar 1960 enthaltenen Allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif sowie den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema lediglich die Vorschriften des Artikels 8 der Verordnung Nr. 77/62 als Gemeinschaftsgrundnormen für die Anwendung und Auslegung des Abschöpfungstarifs dienen können.

Außerdem gehörten die Verordnung Nr. 22/62 und ihre Durchführungsbestimmungen zu den ersten Maßnahmen der Gemeinschaft, welche die bisherigen einzelstaatlichen Einfuhrabgaben durch ein einheitliches Abschöpfungssystem ersetzt hätten. Anfänglich seien die staatlichen Behörden mit dieser neuen Regelung nicht vertraut gewesen, daher habe es verbindlicher Anweisungen über deren korrekte Anwendung bedurft.

Die Kommission meint abschließend, die beiden ersten Fragen könnten dahin gehend beantwortet werden, daß der nationale Gesetzgeber in den Mitgliedstaaten berechtigt gewesen sei, Vorschriften zur näheren Erläuterung der in den Verordnungen Nrn. 22/62 und 77/62 zur Kennzeichnung der abschöpfungspflichtigen Erzeugnisse benutzten generalisierenden Warenbezeichnungen zu erlassen. Selbstverständlich unterlägen jedoch auch solche innerstaatlichen Vorschriften dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts. Ihrem Inhalt seien durch Wortlaut und Zweck der erläuterungsbedürftigen gemeinschaftsrechtlichen Warenbezeichnungen Grenzen gezogen, sie könnten die einheitliche, autonome Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht i n Frage stellen.

B — Zur dritten Frage

1. Die Firma Faul G. Bollmann bemerkt vorweg, wenn man versuche, aus dem Wortlaut dieser Frage das von dem deutschen Gericht gemeinte Hauptproblem herauszuschälen, so sei festzustellen, daß es um die Frage gehe, welchen Sinn und Anwendungsbereich die Begriffe Rücken und insbesondere Teile von Hausgeflügel einerseits und genießbarer Schlachtabf all andererseits in Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 77/62 (in der Fassung der Verordnung Nr. 136/62) haben. In dieser Form sei die Frage durchaus zulässig, denn selbst unterstellt, es seien gemäß den oben gemachten Ausführungen im vorliegenden Fall nationale Vorschriften anwendbar, müsse doch geprüft werden, ob diese Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Das Problem dieser Vereinbarkeit lasse sich wiederum nur lösen, wenn man vom gemeinschafrsrechtlichen Sinn und Anwendungsbereich dieser Begriffe ausgehe.

Sodann fuhrt die Firma Bollmann aus, die Tarifnummer 02.02, die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 22/62 global von Hausgeflügel, nicht lebend, und genießbarer Schlachtabfall hiervon… spreche, werde in der Verordnung Nr. 77/62 in zwei Gruppen unterteilt, nämlich in Teile von geschlachtetem Hausgeflügel und genießbaren Schlachtabfall, auf die verschiedene Umrechnungskoeffizienten anwendbar seien.

Die Verordnung Nr. 136/62 habe dann innerhalb der Kategorie Teile von geschlachtetem Hausgeflügel zwei Untergruppen gebildet : Rücken und Hälse einerseits und alle anderen Teile von Hausgeflügel andererseits; für die erste Untergruppe sei ein niedrigerer Umrechnungskoeffizient festgesetzt worden als für die zweite.

Schließlich habe die Verordnung Nr. 79/ 66 (in Artikel 2) die Kategorie Teile von Hausgeflügel in mehrere Unterteilungen aufgegliedert, deren letzte unter anderem die Sterze umfasse. Diese seien daher weiter in die Kategorie Teile von Hausgeflügel einzuordnen, nichtsdestoweniger gelte für sie aber ein Umrechnungskoeffizient, der sie wesentlich mehr dem genießbaren Schlachtabfall im Sinne von Artikel 3 dieser Verordnung annähere.

Die Verordnung Nr. 79/66 habe zwar zu der Zeit, als die Streitfrage entstand, noch nicht existiert und könne deshalb für die Auslegung der in den Verordnungen Nrn. 77/62 und 136/62 verwendeten Begriffe nicht herangezogen werden, sie könne aber die Auslegung dieser Vorschriften erleichtern, denn sie lasse klar erkennen, daß für die Kommission die Sterze wegen des auf sie anwendbaren Koeffizienten praktisch als genießbarer Schlachtabfall anzusehen seien.

Es sei also davon auszugehen, daß der Begriff genießbarer Schlachtabfall im Sinne der Verordnung Nr. 77/62 in der Fassung der Verordnung Nr. 136/62 so auszulegen sei, daß er alle Nebenprodukte umfasse, die im Wert jedenfalls nicht über den sog. Rücken und Hälsen liegen.

Putensterze seien aber ein minderwertiges Abfallerzeugnis nicht nur in zoologischer und technischer Hinsicht (vgl. Anlagen 1 und 2 der Erklärungen), sondern auch hinsichtlich ihres Preises, der erheblich unter dem Preis für Putenrücken liege.

Andererseits könne die Unterscheidung zwischen Geflügelteilen und genießbarem Schlachtabfall nicht dahin verstanden werden, daß die erste Kategorie nur auf Teile des Rumpfes anwendbar, die zweite dagegen allen übrigen Körperteilen des Tieres vorbehalten sei. In diesem Falle könnte z.B. der Hals nicht mehr als Geflügelteil angesehen werden, denn im zoologischen Sinne gehöre er nicht mehr zum Rumpf.

Hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber die beiden Kategorien in dieser Weise voneinander abgrenzen wollen, so würde er dies in den Verordnungen ausdrücklich gesagt haben. Da dies nicht geschehen sei, seien die beiden Gruppen nach ihrem Wert voneinander abzugrenzen. Dieser wiederum lasse sich allein nach der Verkehrsauffassung bestimmen, die Putensterze wegen ihres geringen Wertes der Kategorie genießbarer Schlachtabfall zurechne.

Die Firma Bollmann gelangt zu dem Ergebnis, unter genießbarem Schlachtabfall im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 22/62 und des Artikels 3 der Verordnung Nr. 77/62 seien alle Nebenprodukte zu verstehen, die bei der Zerlegung des Geflügels anfallen, weniger wert sind als Rücken und Hälse und nach der Verkehrsauffassung als Schlachtabfall angesehen werden. Zum genießbaren Schlachtabfall gehörten unter anderem die Sterze.

2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland weist zunächst darauf hin, daß sie zu diesem Punkt nur hilfsweise für den Fall Stellung nehme, daß die beiden ersten Fragen verneint werden sollten. Sie führt sodann aus, Putensterze seien vor Inkrafttreten der Marktorganisation für Geflügelfleisch keine Ware des internationalen Handels gewesen. Erst nach Einführung der Abschöpfungsregelung für geschlachtete Puten seien Putensterze als selbständige Ware auf dem deutschen Markt erschienen. Sie würden — aus Gründen der Einsparung von Abgaben — entsprechend der Order der Importeure von den Rückenstücken abgeschnitten.

Es bestehe keine als Handelsbrauch feststehende Norm, in welchem Verhältnis das Gewicht der Sterze zum Gewicht des Rückens stehen müsse. Es seien also Fälle denkbar, in denen ein größerer Teil des Rückens zum eigentlichen Sterz geschnitten weide.

Im übrigen könne man aus der Tatsache, daß die Schwänze anderer Tiere (Nrn. 01.01 bis 01.04 des Gemeinsamen Zolltarifs) in allen Mitgliedstaaten als genießbarer Schlachtabfall behandelt würden, im vorliegenden Fall keinerlei Folgerungen ziehen, denn Putensterze seien mit anderen Schwänzen hinsichtliches ihres Fleisch- und Fettgehaltes nicht vergleichbar und könnten nicht als Verlängerung der Wirbelsäule des Tieres angesehen werden.

Die deutsche Regierung bemerkt abschließend, bei Putensterzen handele es sich um Rücken (Teile von Rücken) oder um andere Teile von Hausgeflügel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 77/62 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 136/62.

3. Die EG-Kommission bemerkt zunächst, Putensterze seien nicht als genießbarer Schlachtabfall, sondern als Teile von Hausgeflügel zu klassifizieren. Sie macht für diese erste Behauptung folgendes geltend :

Die Ausdrücke Schlachtabfall und Teile von Geflügel müßten für die Einordnung der streitigen Erzeugnisse nach ihrem Wortsinn ausgelegt werden. Hierbei sei nicht auf die gewöhnlichen Anschauungen des Durchschnittsverbrauchers abzustellen, sondern auf einen Begriff von Schlachtabfall, wie er bei der Zubereitung handelsüblicher Ware normalerweise anfällt.

In der Gemeinschaft fielen aber bei den üblichen kommerziellen Schlachtformen und Zubereitungsarten Putensterze in aller Regel nicht als selbständige Teile an. Sie blieben gewöhnlich an den als Rücken und Hälse (backs and necks) gehandelten Rückenstücken und würden von diesen nur getrennt, wenn sie ausdrücklich als gesonderte Ware verlangt werden. Hierfür bestehe normalerweise nur bei der pharmazeutischen Industrie eine beschränkte Nachfrage, die zudem zu einem großen Teil durch Einfuhren aus dritten Ländern gedeckt werde. In diesem Falle erhielten die Putensterze eine selbständige Warenqualität: Sie würden beim Schlachten nicht als Abfall betrachtet, sondern als besondere Ware ausgesondert und als solche vermarktet.

Es sei natürlich nicht auszuschließen, daß in dritten Ländern, vor allem den USA, Sterze als Schlachtabfall angesehen würden. Bei der Auslegung von Warenbegriffen im Hinblick auf die Abschöpfung könne aber nur die in der Gemeinschaft herrschende Verkehrsauffassung zugrunde gelegt werden, denn die einheitliche Anwendung der Abschöpfung wäre nicht mehr gewährleistet, wenn je nach dem Herkunftsland eine andere Tarifierung vorzunehmen wäre.

Für die Auslegung des Begriffes Schlachtabfall könne es auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob Putensterze nicht oder kaum noch genießbar seien.

Ferner könne die Einordnung der Putensterze auch nicht von ihrem tatsächlichen Handelswert abhängen. Dieser Wert sei veränderlich, und die Verordnung Nr. 77/62 habe bei der Abgrenzung der einzelnen Abschöpfungspositionen ausdrücklich nicht den individuellen Handelswert der einzelnen Geflügelteile als Maßstab genommen.

Es sei auch unnütz, sich im vorliegenden Fall auf die Auslegungs-vorschrift des Kapitels 2 Absatz 2 der Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema zu berufen, denn diese Regel solle nur Anhaltspunkte geben und stehe spezifischen Verkehrsauffassungen nach. Sie lasse daher keine sicheren Schlüsse für Putensterze zu.

Selbst unterstellt, daß diese Regel gegenüber der herrschenden Verkehrsauffassung als vorrangig angesehen würde, so wäre damit das Problem der Einordnung der streitigen Erzeugnisse noch nicht gelöst. In einem solchen Falle sei Artikel 8 der Verordnung Nr. 77/62 anzuwenden, und die Putensterze müßten dann nach dessen Absatz 2 gerade der Kategorie Teile von Hausgeflügel zugeordnet werden.

Sodann untersucht die Kommission die Frage, ob innerhalb dieser Kategorie die streitigen Erzeugnisse unter Rücken und Hälse oder andere Teile von Hausgeflügel einzuordnen seien. Sie macht hierzu geltend:

Es dürfe nicht vergessen werden, daß die Verordnung Nr. 136/62, welche die Schwierigkeiten habe ausräumen sollen, die sich aus der früheren Regelung ergeben hätten, wonach der für die Geflügelteile (eine Position, die wertmäßig sehr verschiedene Teile zusammenfasse) vorgesehene Abschöpfungssatz pro Gewichtseinheit festgesetzt worden sei, innerhalb dieser Gruppe eine erste Unterteilung eingeführt habe, um dem individuellen Handelswert der fraglichen Erzeugnisse Rechnung tragen zu können. Die Verordnung habe daher für Rücken und Hälse einen niedrigeren Koeffizienten festgesetzt und für die anderen Teile von Hausgeflügel den ursprünglichen Koeffizienten beibehalten.

Putensterze seien unter die Rücken und Hälse einzuordnen, denn da sie gewöhnlich bei der Teilung des Geflügelkörpers nicht von den Rücken getrennt würden, seien sie als deren Bestandteil anzusehen. Der Umstand, daß sie für besondere Zwecke von den Rücken abgeschnitten würden, verleihe ihnen keine andere Qualität.

Die Kommission bemerkt zusammenfassend, Putensterze seien am 12. November 1962 der Positon Rücken und Hälse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 77/62 in der Fassung der Verordnung Nr. 136/62 zuzuordnen gewesen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat durch Beschluß vom 30. Juli 1969, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 3. September 1969, aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG mehrere Fragen zur Auslegung der Verordnungen Nr. 22 des Rates der EWG vom 4. April 1962 (ABl. 1962 Nr. 30) und Nr. 77 der Kommission der EWG vom 23. Juli 1962 (ABl. 1962 Nr. 66), diese in der Fassung der Verordnung Nr. 136 der Kommission der EWG vom 31. Oktober 1962 (ABl. 1962 Nr. 113) vorgelegt.

Zur ersten Frage

2 Mit seiner ersten Frage ersucht der Bundesfinanzhof den Gerichtshof, zu entscheiden, ob Artikel 14 der Verordnung Nr. 22/62 dahin zu verstehen ist, daß die Mitgliedstaaten berechtigt und verpflichtet sind, durch nationale Vorschriften die nach Artikel 1 der Verordnung der Abschöpfung unterliegenden Erzeugnisse näher zu erläutern und voneinander abzugrenzen.

3 Nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 22/62 [treffen] die Mitgliedstaaten …alle Maßnahmen zur Anpassung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit diese Verordnung, soweit sie nichts anderes bestimmt, ab 1. Juli 1962 tatsächlich angewandt werden kann.

4 Da die Verordnung Nr. 22/62 gemäß Artikel 189 Absatz 2 des Vertrages in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, ist es diesen unbeschadet gegenteiliger Bestimmungen verwehrt, zur Durchführung der Verordnung Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Gegenstand haben. Soweit die Mitgliedstaaten Rechtsetzungsbefugnisse in Abgabetarifsachen . auf die Gemeinschaft übertragen haben, um ein richtiges Funktionieren des gemeinsamen Agrarmarktes zu gewährleisten, sind sie nicht mehr befugt, in diesem Bereich normative Bestimmungen zu erlassen.

5 Daher ist Artikel 14 der Verordnung Nr. 22/62 in dem Sinne auszulegen, daß die Mitgliedstaaten gehalten sind, alles Erforderliche zu tun, um die Hindernisse zu beseitigen, die sich aus ihrer Gesetzgebung für die Anwendung der Verordnung vom 1. Juli 1962 an ergeben können. Er gestattet den Mitgliedstaaten somit nicht, eigene Vorschriften zu erlassen, welche die Tragweite der Verordnung selbst berühren.

6 Die erste Frage ist daher zu verneinen.

Zur zweiten Frage

7 Für den Fall, daß die erste Frage verneint wird, legt der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof die Frage vor, ob Artikel 1 der Verordnung Nr. 22/62, der Waren des Gemeinsamen Zolltarifs aufführt, dahin auszulegen ist, daß diese Warenbegriffe durch den nationalen Gesetzgeber ausgelegt werden können, weil Warenbegriffe eines Zolltarifs notwendigerweise der Auslegung bedürfen.

8 Da Warenbezeichnungen im Sinne der Verordnungen über die Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen dem Gemeinschaftsrecht angehören, kann ihre Auslegung nur unter Beachtung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft geregelt werden. Im übrigen können gemeinsame Agrarmarktorganisationen wie diejenige, die durch die Verordnung Nr. 22/62 schrittweise errichtet werden soll, ihren Zweck nur erfüllen, wenn die Vorschriften, die zu ihrer Verwirklichung ergehen, in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. Die Bezeichnungen der Waren, welche diese Organisationen zum Gegenstand haben, müssen daher in allen Mitgliedstaaten die gleiche Tragweite haben.

9 Dieses Erfordernis wäre in Frage gestellt, wenn jeder Mitgliedstaat bei Schwierigkeiten der tariflichen Einordnung einer Ware diese Tragweite selbst im Wege der Auslegung regeln könnte. Allerdings können sich die nationalen Behörden im Falle von Schwierigkeiten bei der Einordnung der Ware veranlaßt sehen, Durchführungsmaßnahmen zu treffen und hierbei die durch eine Warenbezeichnung entstandenen Zweifel zu klären; sie können dies jedoch nur unter Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts tun und sind nicht befugt, verbindliche Auslegungsregeln zu erlassen.

10 Auch die zweite Frage ist daher zu verneinen.

Zur dritten Frage

11 Für den Fall der Verneinung der zweiten Frage ersucht der Bundesfinanzhof den Gerichtshof, zu entscheiden, ob es sich bei Putensterzen um Rücken (Teile von Rücken) oder um andere Teile von Hausgeflügel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung Nr. 77/62 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 136/62 oder um genießbaren Schlachtabfall im Sinne des Artikels 3 dieser Verordnung handelt.

12 Nach einem allgemeinen, in Nr. 5 der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs (Verordnung Nr. 950/68 des Rates, ABl. 1968, Nr. L 172) aufgestellten Tarifierungsgrundsatz sind Waren, die durch keine Tarifnummer erfaßt werden, wie die Waren zu tarifieren, denen sie am meisten ähnlich sind. Ob Waren einander ähnlich sind, ist nicht nur nach ihrer Beschaffenheit, sondern auch nach ihrem Verwendungszweck und ihrem Handelswert zu beurteilen. Von Sonderfällen abgesehen, drückt sich der Handelswert einer Ware gewöhnlich im Marktpreis aus.

13 Der in Artikel 2 der Verordnung Nr. 77/62 in der Fassung der Verordnung Nr. 136/62 gebrauchte Ausdruck Rücken und Hälse bezeichnet andere Teile von geschlachtetem Geflügel als die, welche eigens von den Rücken abgetrennt werden und als solche einen Rest aus der Zerlegung des Tieres darstellen, wie dies bei dem streitigen Erzeugnis der Fall ist. Der Handelswert dieser Ware, wie er sich in ihrem Marktpreis widerspiegelt, ist sehr niedrig und jedenfalls erheblich geringer als der Wert der Teile von geschlachtetem Hausgeflügel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 77/62.

14 Dies wird durch die Verordnung Nr. 79/66 der Kommission der EWG vom 29. Juni 1966 (ABl. 1966, Nr. 118) mittelbar bestätigt: Sie ordnet zwar die Putensterze bei den Rücken und Hälsen ein, setzt für sie aber einen Umrechnungskoeffizienten fest, der verglichen mit den Koeffizienten der Verordnung Nr. 77/62 dem dort für genießbaren Schlachtabfall (Artikel 3) vorgesehenen näher kommt als dem für Rücken und Hälse und andere Teile von Hausgeflügel (Artikel 2 in der Fassung der Verordnung Nr. 136/62).

15 Nach alledem ist der Ausdruck genießbarer Schlachtabfall im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 77/62 dahin auszulegen', daß er Waren mit ähnlichem Handelswert — wie z.B. das streitige Erzeugnis — umfaßt.

Kosten

16 Die Auslagen der Kommission der EG und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig.

17 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Revisionsbekdagten des Ausgangsverfahrens, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 38 bis 47 und 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 22 des Rates der EWG vom 4. April 1962,

aufgrund der Verordnungen Nr. 77 vom 23. Juli 1962 und Nr. 136 vom 31. Oktober 1962 der Kommission der EWG,

aufgrund der Verordnung Nr. 79 der Kommission der EWG vom 29. Juni 1966,

aufgrund der Verordnung Nr. 950 vom 28. Juni 1968,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG,

insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesfinanzhof gemäß dessen Beschluß vom 30. Juli 1969 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1. Artikel 14 der Verordnung Nr. 22 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962 ist dahin auszulegen, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, das Erforderliche zu tun, um die Hindernisse zu beseitigen, die sich aus ihrer Gesetzgebung für die Anwendung der Verordnung ergeben können, daß es ihnen hierbei aber nicht gestattet ist, eigene Vorschriften zu erlassen, welche die Tragweite der Verordnung selbst berühren.

2. Artikel 1 der Verordnung Nr. 22 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962, der Waren des Gemeinsamen Zolltarifs aufführt, ermächtigt die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten nicht, für die Anwendung dieser Bezeichnungen verbindliche Auslegungsregeln zu erlassen.

3. Im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 77 der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 23. Juli 1962 ist der Ausdruck genießbarer Schlachtabfall dahin auszulegen, daß er Waren mit ähnlichem Handelswert — wie z.B. Putensterze — umfaßt.