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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.03.1970 – C-28/69

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1970:13

Schlussanträge des generalanwalts Joseph Gand

vom 4. März 1970

Herr Präsident,

Meine Herren Richter!

Der Rechtsstreit zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Italienischen Republik betrifft die Frage, ob die italienische Verbrauchsteuergesetzgebung für Verarbeitungserzeugnisse von Kakaobohnen mit Artikel 95 EWG-Vertrag vereinbar ist.

I

Zum Verständnis der streitigen Vorschriften und zur Beurteilung des Parteivorbringens bedarf es zweier Vorbemerkungen.

Erstens können sich die fraglichen Verarbeitungserzeugnisse entweder in Italien befinden, weil sie als solche eingeführt wurden, oder weil der Rohstoff Kakaobohnen dort verarbeitet wurde. Da Kakaobohnen stets aus dem Ausland stammen, ist die Einfuhr eine notwendige Phase, an die das Gesetz die Erhebung der Verbrauchsteuer knüpft. Die Vergleiche, die wir anzustellen haben werden, betreffen die jeweilige Auswirkung der Steuer, je nachdem diese bei der Einfuhr der Verarbeitungserzeugnisse oder im Gegenteil bei der Einfuhr des Rohstoffs erhoben wird.

Zweitens ist es nicht ohne Nutzen, einiges über die aufeinanderfolgenden Verarbeitungsvorgänge zu sagen, denen Kakaobohnen unterworfen werden, bevor sie verwendungsfähig sind.

Hierzu verweise ich auf die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema (Artikel 1801 ff.).

Die Kakaobohnen — die richtiger Körner genannt werden sollten — sind in der Frucht des Kakaobaums eingeschlossen; jede Frucht enthält etwa 25-80 von ihnen. Sie bestehen aus einer Außenhaut, der Schale, einem sehr dünnen inneren Häutchen und dem darin eingehüllten Kern, dem verwertbaren Teil. Die Bohnen werden geröstet, um die Schalen leichter ablösbar und die Kerne mürber zu machen und um das Aroma freizusetzen. Dann passieren sie Walzen, welche sie zerkleinern und die Keime ablösen; sie werden geschält, um die Schalen, die Häutchen und die Keime — Abfälle, die im vorliegenden Rechtsstreit eine große Rolle spielen — von den zerkleinerten Kernen zu trennen. Durch das Zerkleinern des Kerns erhält man die Kakaomasse, die unmittelbar an Konditoren oder Kuchenbäcker verkauft werden kann, aber vor allem zur Herstellung von Kakaobutter und Kakaopulver verwendet wird und so das Halbfertigerzeugnis der Schokoladenindustrie bildet.

Als Kakaobutter bezeichnet man das in der Bohne enthaltene Fett, das im allgemeinen durch Auspressen der Masse oder auch aus Bohnen in Schalen gewonnen wird. Das Kakaopulver wird durch Pulverisierung der vorher mehr oder weniger vollständig entfetteten Masse gewonnen: Das jüngste italienische Gesetz setzt zum Beispiel unterschiedliche Steuersätze fest, je nachdem der Fettgehalt des Pulvers 1 % unterschreitet oder nicht.

Sonach bieten die technischen Verfahren des Auspressens der verarbeitenden Industrie die Möglichkeit, zwischen den verschiedenen Erzeugnissen, die aus Kakaobohnen gewonnen werden können, zu wählen und einen Verteilungsplan mit variablen Mengen und Fettgehalten für Kakaobutter und Kakaopulver aufzustellen. Rechtlich gesehen kann diese Industrie entweder den Rohstoff endgültig einführen oder sich des Systems der vorübergehenden Einfuhr bedienen. Ihre Wahl wird von ihrem Ausfuhrprogramm für Verarbeitungsprodukte, aber auch von der mehr oder weniger günstigen Steuerregelung abhängen, die der Gesetzgeber ihr zubilligt.

II

Auf diese vom italienischen Gesetzgeber getroffene Regelung, die ich jetzt zu beschreiben habe, geht der Rechtsstreit zurück.

1. Die Verbrauchsteuer wurde durch ein Decreto-legge des vorläufigen Staatschefs vom 14. Oktober 1946 eingeführt. Sie wird nach einem einheitlichen Satz auf Rohkakao oder auf in beliebiger Weise verarbeiteten Kakao, auf Schalen und Häutchen und auf Kakaobutter erhoben. Von der Steuer ausgenommen sind jedoch Schalen und Häutchen, die zur Gewinnung von Theobromin bestimmt sind, einem Alkaloid, das in der Medizin als harntreibendes und herzstärkendes Mittel verwendet wird.

2. Der Steuersatz wurde sodann durch Decreto-legge vom 3. Mai 1948 und ferner durch Artikel 13 des mit Gesetz Nr. 202 vom 9. März 1950 in ein Gesetz umgewandelten Decreto-legge vom 11. Mai 1950 differenziert. Er wurde durch die beiden letztgenannten Vorschriften je Doppelzentner Nettogewicht festgesetzt auf :

a) 25000 Lire für ungeröstete Kakaobohnen, Kakaoschalen und Häutchen;

b) 27500 Lire für geröstete ungeschälte Kakaobohnen;

c) 31250 Lire für gerösteten, geschälten, zerkleinerten Kakao in Form von Masse oder Pulver und für Kakaobutter.

Ferner dehnt Artikel 2 des Decreto-legge vom 3. Mai 1948 die Steuerbefreiung auf zur Herstellung von Kaffee-Ersatz bestimmte Schalen und Häutchen aus.

3. Eine andere sehr wichtige Vorschrift ist das Gesetz Nr. 291 vom 25. Mai 1954, das die vorläufige Einfuhr nicht gerösteter Kakaobohnen zuläßt.

Die Zollabfertigung erfolgt bei der vorläufigen Einfuhr für 100 kg nicht geröstete Kakaobohnen auf folgenden Grundlagen :

40 kg Kakaobutter;

40 kg Kakaopulver mit einem Buttergehalt von weniger als 1 %, die bei Nichtwiederausfuhr der Verbrauchsteuer für 32 kg Kakaobohnen unterliegen;

13 kg Schalen und Häutchen;

7 kg Verluste (Staub, verdorbene Bohnen und Gewichtsverlust infolge der Röstung).

4. Nach Ansicht der Kommission hat die kombinierte Anwendung dieser Vorschriften zu einer Lage geführt, die in einigen noch näher darzustellenden Punkten mit Artikel 95 des Vertrages unvereinbar ist. Deshalb richteten ihre Dienststellen zwischen April 1965 und März 1966 an die Ständige Vertretung der Italienischen Republik nacheinander vier Ersuchen um Aufklärung, von denen keines einer Antwort gewürdigt wurde. Das gleiche Schicksal hatte das Schreiben vom 19. Juli 1966, worin die Kommission die italienische Regierung nach Artikel 169 des Vertrages um Äußerung binnen zwei Monaten bat. Am 17. Januar 1967 erging daher eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, die gerügten Verstöße binnen 30 Tagen abzustellen. Erst später erklärten sich die italienischen Behörden, nachdem sie der Kommission eine Note der beteiligten Verwaltungen zugeleitet hatten, bereit, einen von einem Abgeordneten eingebrachten Antrag auf Aufhebung des Gesetzes vom 25. Mai 1954 zu unterstützen, stellten dabei aber zunächst noch die Bedingung, daß diese Aufhebung nur schrittweise erfolge. Da der Gesetzentwurf nicht zum Tragen kam, hat die Kommission Sie am 18. Juni 1968 mit einer Klage angerufen, die ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 17. Januar 1969 entspricht.

5. Wie Sie sich aber erinnern, hat in der Folge das Gesetz Nr. 684 vom 1. Oktober 1969 die Steuerregelung für Kakao in mehreren Punkten geändert.

Einerseits hebt es Artikel 13 des Decreto-legge vom 11. März 1950 auf, ändert die verschiedenen Verbrauchsteuersätze und führt einen — niedrigeren — besonderen Satz für Kakaopulver mit einem Kakaobuttergehalt von weniger als 1 % ein (17000 Lire je Doppelzentner Nettogewicht gegenüber 22500 Lire für Pulver mit einem höheren Fettgehalt). Andererseits ändert es das Gesetz vom 25. Mai 1954 über die vorläufige Einfuhr in folgender Weise: 40 kg durch Zerkleinern vorläufig eingeführter Kakaobohnen gewonnenes Kakaopulver unterliegen im Falle der Nichtwiederausfuhr der für die gleiche Menge Pulver mit weniger als 1 % Buttergehalt geltenden Verbrauchsteuer.

Schließlich — ich erwähne dies nur beiläufig — sieht das neue Gesetz auf einem anderen Gebiet für die Umsatzsteuer, die nach dem Einfuhrwert des Erzeugnisses festzusetzen und mit der die Steuer für die künftigen Verarbeitungsprodukte des eingeführten Erzeugnisses abgegolten ist, einen Satz von 10 % vor.

Machten diese Gesetzesänderungen die Klage gegenstandslos? Diese Ansicht vertritt die Beklagte, nicht aber die klagende Kommission, die sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung ihre ursprünglichen Klageanträge mindestens zum Teil aufrechterhalten und hierbei darauf hingewiesen hat, daß einige neue Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Oktober 1969 einen früher gerügten Verstoß verfestigten oder — so im Falle der Umsatzsteuer — sogar noch verschlimmerten. Selbstverständlich können Sie nicht — und die Kommission hat es übrigens auch nicht ausdrücklich beantragt — über einen Verstoß entscheiden, welcher in der im Laufe des Verfahrens ergangenen Gesetzgebung liegen sollte. Nach Artikel 169 ist die Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit Ihrer Anrufung ein klar umrissenes Vorverfahren, bestehend aus der Aufforderung an den Mitgliedstaat, sich zu äußern, sowie einer mit Gründen versehenen Stellungnahme mit Bestimmung einer Frist, innerhalb deren der Staat sein Verhalten mit den Vertragsvorschriften in Einklang zu bringen hat. Dagegen nimmt eine neue Gesetzgebung, die im Laufe des Rechtsstreits die Lage ändert und vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an den Verstoß beendet, der Kommission gewiß nicht das Recht, Ihre Entscheidung darüber einzuholen, daß der Verstoß unter der Herrschaft des früheren Rechts bestand. Dies kommt in Ihrem Urteil 7/61 (19. Dezember 1961, EWG-Kommission gegen Regierung der Italienischen Republik, EuGH Slg. VII 715/716) klar zum Ausdruck.

Im Lichte dieser Bemerkungen will ich jetzt die einzelnen in der Klage der Kommission erhobenen Beanstandungen prüfen, soweit sie sich auf die Gesetzgebung vor Erlaß des Gesetzes vom 1. Oktober 1969 beziehen.

III

1. Die Kommission erblickt einen ersten Verstoß gegen Artikel 95 des Vertrages darin, daß unmittelbar aus anderen Mitgliedstaaten eingeführtes Kakaopulver stärker besteuert werde als in Italien durch Zerkleinern vorübergehend eingeführter Kakaobohnen gewonnenes und dort zum Verbrauch gelangendes Pulver.

Im ersten Fall unterliegt das gemäß dem Decreto-legge vom 11. März 1950 eingeführte Kakaopulver dem Satz von 31250 Lire je Doppelzentner oder 312,50Lire je kg. Dagegen gilt nach dem Decreto-legge in Verbindung mit dem Gesetz vom 25. Mai 1954 für das in Italien aus vorübergehend eingeführten Kakaobohnen gewonnene Kilo Kakaopulver bei seinem Absatz auf dem heimischen Markt eine Steuer von 200 Lire (40 kg Pulver unterliegen der für 32 kg Kakaobohnen geltenden Steuer, deren Satz 250 Lire je kg beträgt). Diese doppelte Ermäßigung des Steuerwertes und des Satzes für die in Italien hergestellten, zum heimischen Verbrauch bestimmten Erzeugnisse, nicht aber für die eingeführten Erzeugnisse, erscheint mit Artikel 95 des Vertrages unvereinbar. Wie auch die Kommission einräumt, wurde diese Ermäßigung deshalb durch das Gesetz vom 1. Oktober 1969 berichtigt, das inländisches Kakaopulver nach seinem tatsächlichen Gewicht dem für Kakaopulver mit einem Buttergehalt von weniger als 1 % geltenden Satz unterwirft und damit den gerügten Verstoß beseitigt; trotzdem beantragt die Kommission die Feststellung, daß ein Verstoß bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat.

Nach meiner Ansicht ist dieser Antrag zulässig, denn entgegen der Behauptung der Italienischen Republik hat die Kommission niemals ausdrücklich oder stillschweigend den in ihrer Klage gestellten Antrag zurückgenommen.

Der Antrag ist auch begründet, denn das beanstandete System führte ganz offensichtlich dazu, daß das eingeführte Erzeugnis stärker als das gleichartige inländische Erzeugnis belastet würde. Die Gleichartigkeit, notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit des in Artikel 95 aufgestellten Rechtssatzes, ist aber in unserem Fall gegeben. Der Bevollmächtigte der italienischen Regierung hat dies zwar in der mündlichen Verhandlung bestritten und behauptet, man könne Kakaobohnen, das eingeführte Roherzeugnis, nicht mit Halbfertigerzeugnissen wie Kakaopulver vergleichen, die einem anderen wirtschaftlichen Zweck dienten. Aber hierum geht es nichts: Es geht um Kakaopulver, das die gleichen Merkmale aufweist und den gleichen Verwendungszweck hat, gleichgültig ob es unmittelbar eingeführt wird oder aus der Verarbeitung von Kakaobohnen in Italien stammt, und das aus diesem Grunde in beiden Fällen steuerlich gleich behandelt werden muß.

Der Standpunkt der Beklagten ist um so weniger verständlich, als diese in der Gegenerwiderung darauf hinweist, daß das ursprüngliche Steuersystem mit einem einheitlichen, vom Fettgehalt unabhängigen Steuersatz für die verschiedenen Verarbeitungserzeugnisse von Kakaobohnen die italienische Verarbeitungsindustrie benachteiligt habe, ein Standpunkt, der sich in der Tat vertreten läßt. Umgekehrt begünstigte die von der Klägerin beanstandete Regelung diese Verarbeitungsindustrie wiederum in einer mit Artikel 95 nicht zu vereinbarenden Weise. Da endlich das eingeführte und das inländische Erzeugnis der gleichen Verarbeitungsstufe angehören, steht der Anwendung von Artikel 95 auch nicht entgegen, daß das streitige Erzeugnis unter den Veredelungsverkehr fällt. In diesem ersten Punkt halte ich daher die Auffassung der Klägerin für begründet.

2. Einen Verstoß gegen den gleichen Artikel des Vertrages erblickt die Kommission — dies ist ihr zweiter Klagepunkt — auch darin, daß Kakaopulver, Kakaobutter, Schalen und Häutchen, die unmittelbar aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, einer höheren Steuer unterlägen als die entsprechenden in Italien durch Zerkleinern von vornherein endgültig eingeführter Kakaobohnen gewonnenen Erzeugnisse.

Die Klägerin geht von dem bereits zitierten Artikel 13 des Decreto-legge vom 11. März 1950 aus und gelangt durch Übertragung der mit Gesetz vom 25. Mai 1954 festgesetzten Äquivalenznormen zu folgenden Feststellungen :

Auf 100 kg nicht gerösteten, endgültig eingeführten Kakaobohnen (aus denen sich bei 7 kg Verlusten 40 kg Butter, 40 kg Pulver und 13 kg Schalen und Häutchen gewinnen und verkaufen lassen müßten) lägen 25000 Lire Verbrauchsteuer.

Diese Steuer betrage dagegen nach der gleichen Äquivalenznorm bei der Einfuhr von im Ausland aus 100 kg Kakaobohnen gewonnenen Erzeugnissen insgesamt 28250 Lire: 12500 Lire für 40 kg Kakaobutter, 12500 Lire für 40 kg Pulver und 3250 Lire für 13 kg Schalen und Häutchen.

Der aus diesem Vergleich zu entnehmende Unterschied von 3250 Lire, der eine gegen Artikel 95 des Vertrages verstoßende Diskriminierung bedeuten soll, würde also aus der Besteuerung der 13 kg eingeführten Schalen und Häutchen in Höhe von 3250 Lire herrühren.

Hier liegt die Schwierigkeit; der Bevollmächtigte der italienischen Regierung hat nicht zu Unrecht in der mündlichen Verhandlung gesagt, der ganze Streit gehe um die Besteuerung der Schalen und Häutchen. Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß diese Abfälle von der Verbrauchsteuer befreit sind, wenn sie zur Gewinnung von Theobromin oder zur Herstellung von Kaffee-Ersatz verwendet werden und daß diese Steuerbefreiung sowohl für Schalen und Häutchen gilt, die als solche aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, als auch für diejenigen, die im Inland beim Zerkleinern eingeführter Kakaobohnen anfallen (Anmerkung 3 zu Kapitel XIII des italienischen Zolltarifs). Andererseits würden diese Abfälle ausschließlich zu diesen beiden Zwecken — Theobromin und Kaffee-Ersatz — verwendet; das Gesetz vom 9. April 1931 untersage übrigens ihre Verwendung zur Herstellung von Kakao und Schokolade. Gerade um dieses Verbot zu verstärken und jede mögliche Nahrungsmittelverfälschung zu vermeiden, habe man später ihre Verwendung unwirtschaftlich machen wollen, indem man sie einer Steuer von 250 Lire auf das Kilo unterwarf, die jedoch, wie gesagt, nicht erhoben wird, wenn die Schalen und Häutchen zur Herstellung von pharmazeutischen Produkten oder von Ersatzkaffee verwendet werden. Die Besteuerung der Abfälle sei also rein theoretisch, und der ihre Einfuhr belastende Satz stelle nur eine Abschreckungswaffe dar. Demzufolge müsse dieser Satz beim Vergleich der pauschal auf die im Ausland aus 100 kg Kakaobohnen gewonnenen Erzeugnisse erhobenen Steuer mit der auf endgültig eingeführten Kakaobohnen lastenden unberücksichtigt bleiben. Es gebe also keine Diskriminierung.

Die in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegte Auffassung der Beklagten setzt voraus, daß die Schalen und Häutchen nur für die beiden von der italienischen Regierung angegebenen Zwecke verwendet werden können oder doch tatsächlich nur für sie benutzt werden. Die Auseinandersetzung hat sich denn auch im Anschluß an die Fragen, die Sie den beiden Parteien gestellt haben, ganz auf diese Ebene verlagert und eine zugleich technische und theoretische Wendung genommen, die es schwer macht, Partei zu ergreifen.

Die Klägerin hat in ihrem Fernschreiben Nr. 3816 vom 5. Februar wissenschaftliche Werke herangezogen, um der Auffassung der Beklagten entgegenzutreten (insbesondere Fincke, Handbuch für Kakaoerzeugnisse). Gestützt auf die chemische Analyse der Schalen und Häutchen vertritt sie die Ansicht, daß diese zu verschiedenen Zwecken, wie z.B. zur Gewinnung weiterer Kakaobutter durch Auspressung, zur Herstellung von Schokoladenachahmungen, von Futtermitteln und von Farb- und Geruchstoffen verwendet werden können. Eine Bestätigung hierfür finde sich in den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema, die in Italien Gesetzeskraft erlangt hätten. Nach den Anmerkungen 1 und 3 zur Tarifnummer 18.02 sei es möglich, aus den Schalen und Häutchen, die sich bei der Röstung und Zerkleinerung von den Kakaobohnen ablösen, Kakaobutter zu gewinnen, weil sie häufig Kernteile enthielten, die den Häutchen anhafteten und sich kaum ablösen ließen. Auch die Staubpartikel, die aus der Reinigung der Schalen in den Sortiermaschinen stammten, hätten einen Fettgehalt, der im allgemeinen ausreiche, um ihre Auspressung rentabel zu machen. Als letztes Argument bringt die Klägerin vor: Das italienische Gesetz vom 9. April 1931 untersage die Verwendung von Teilen von Kakaobohnenschalen zwar für die Herstellung von Erzeugnissen, die unter der Bezeichnung Kakao und Schokolade verkauft werden, aber nicht für die von Schokoladeersatz.

Wissenschaftlich trifft dies gewiß zu. Man muß sich aber fragen, ob es nicht reine Theorie ist. Wir befinden uns hier im Gebiet der Wirtschaft, da genügt es nicht, daß ein Erzeugnis seiner chemischen Zusammensetzung nach aus einem anderen gewonnen weiden kann; die Herstellung wird vielmehr nur versucht werden, wenn sie ein Mindestmaß an Rentabilität aufweist; dies gilt jedenfalls außerhalb von Zeiten der Kriegswirtschaft oder äußerster Knappheit.

Die Beklagte hält den analytischen Untersuchungen der Klägerin entgegen, die Fette, die sich aus Schalen und Häutchen gewinnen lassen, könnten weder als Kakaobutter noch als Kakaofett bezeichnet werden, weil sie im Durchschnitt einen viel zu hohen Prozentsatz an unverseifbaren Bestandteilen enthielten; der Menge nach seien von diesen Fetten übrigens nicht mehr als 325 g auf 100 kg Kakaobohnen zu gewinnen, so daß dieser Faktor außer acht gelassen werden könne. Auch die Verwendung der Abfälle als Futtermittel sei unwirtschaftlich, außerdem seien die Abfälle wegen ihres geringen Proteingehalts und ihres hohen Feuchtigkeitsgehalts dazu auch ungeeignet; ihnen würden daher geeignetere Erzeugnisse vorgezogen. Was die Verwendung zur Herstellung von Farb- und Geruchstoffen anbelange, so bestehe wegen der minderwertigen organoleptischen Eigenschaften der Abfälle auf dem Markt keine diesbezügliche Nachfrage. Abschließend bestreitet die Beklagte, daß das Gesetz vom 9. April 1931 die Verwendung von Schalen oder Häutchen zur Herstellung von Schokoladeersatz gestatte — und in diesem letzten Punkt erscheint mir die unter den Parteien streitige Bedeutung von Artikel 4 dieses Gesetzes zweifelhaft.

Mit dieser Einschränkung bin ich jedoch geneigt, mich der Meinung der Beklagten anzuschließen, die mir der Wirtschaftswirklichkeit besser zu entsprechen scheint. An verschiedenen Stellen seines Werkes schließt Professor Fincke nicht aus, daß man aus Abfällen dieses oder jenes Erzeugnis mit im allgemeinen nur mittelmäßigen Eigenschaften gewinnen könne, er räumt jedoch auch ein, daß dies ein recht risikoreiches Unternehmen sei, da trotz aller Bemühungen eine einigermassen gewinnbringende Verwertung noch nicht gefunden wurde (Handbuch für Kakaoerzeugnisse, Seite 367). Im Ergebnis läßt sich daher wohl sagen, daß die Schalen und Häutchen — abgesehen von ihrer etwaigen Verwendung zur Gewinnung von Butter oder Pulver, die in den meisten Ländern gesetzlich verboten ist — nur zur Herstellung von Theobromin oder Kaffee-Ersatz dienen können, was ihre Steuerbefreiung zur Folge hat.

Hieraus folgt, daß anders als der erste, der zweite von der Kommission behauptete Verstoß nicht erwiesen erscheint und die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist.

3. Nur der Vollständigkeit halber nenne ich noch einen dritten von der Kommission in ihrer Klage erhobenen Vorwurf: Er wurde daraus hergeleitet, daß die Erstattung der Verbrauchsteuer bei der Ausfuhr in Italien durch Zerkleinern von Kakaobohnen gewonnener Erzeugnisse den tatsächlich als Steuer bezahlten Betrag übersteige und daher gegen Artikel 96 des Vertrages verstoße.

Die Erstattungsmöglichkeit war durch Artikel 4 des Dekrets des vorläufigen Staatschefs vom 14. Oktober 1946 geschaffen worden, sie wurde aber durch Artikel 3 des Decreto-legge vom 3. Mai 1948 wieder beseitigt und ist, wie der Bevollmächtigte der italienischen Regierung ausdrücklich in der Verhandlung erklärte, heute nicht mehr gegeben. Die Kommission hat deshalb diesen Punkt ihrer Klage, zu dem sich die Beklagte erstmals in der Gegenerwiderung geäußert und den sie im außergerichtlichen Vorverfahren unwidersprochen gelassen hatte, in der Gegenerwiderung fallen lassen.

Abschließend beantrage ich

festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 des Vertrages verstoßen hat, indem sie bis zum Erlaß des Gesetzes vom 1. Oktober 1969 auf unmittelbar aus den Mitgliedstaaten eingeführtes Kakaopulver eine höhere Verbrauchsteuer erhoben hat als auf in Italien durch Zerkleinern vorübergehend eingeführter Kakaobohnen gewonnenes Kakaopulver;

im übrigen die Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften abzuweisen;

die Kosten der Italienischen Republik aufzuerlegen.